Beschluss
L 14 B 28/01 P
Hessisches Landessozialgericht 14. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHE:2001:0423.L14B28.01P.0A
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Leitsätze
In Verfahren zur Abwendung der Kündigung eines nach § 72 SGB 11 geschlossenen Versorgungsvertrages ist ein privater Pflegedienst nur dann nicht als Arbeitgeber iS des § 116 Abs 2 S 1 Nr 3 BRAGebO anzusehen, wenn er als Unternehmen ohne Bezug auf ein konkretes Beschäftigungsverhältnis betroffen ist. Mit der Kündigung untrennbar verknüpft sind ansonsten neben dem wirtschaftlichen Interesse gleichrangig Arbeitgeberrechte und -pflichten für die ständig als Arbeitnehmer beschäftigten Pflegefachkräfte, deren Beschäftigungsverhältnis im Falle eines wirksam gekündigten Versorgungsvertrags endet (Anschluss an und Fortführung von LSG Darmstadt, Beschluss 21.6.2000 - L 14 P 74/00 ER = E-LSG B-188).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Verfahren zur Abwendung der Kündigung eines nach § 72 SGB 11 geschlossenen Versorgungsvertrages ist ein privater Pflegedienst nur dann nicht als Arbeitgeber iS des § 116 Abs 2 S 1 Nr 3 BRAGebO anzusehen, wenn er als Unternehmen ohne Bezug auf ein konkretes Beschäftigungsverhältnis betroffen ist. Mit der Kündigung untrennbar verknüpft sind ansonsten neben dem wirtschaftlichen Interesse gleichrangig Arbeitgeberrechte und -pflichten für die ständig als Arbeitnehmer beschäftigten Pflegefachkräfte, deren Beschäftigungsverhältnis im Falle eines wirksam gekündigten Versorgungsvertrags endet (Anschluss an und Fortführung von LSG Darmstadt, Beschluss 21.6.2000 - L 14 P 74/00 ER = E-LSG B-188). Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173, 174, Sozialgerichtsgesetz -- SGG --). Die Beschwerde ist auch begründet. Der Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 9. Januar 2001 war aufzuheben. Das Sozialgericht ist verpflichtet, antragsgemäß den Gegenstandswert für das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Beschluss vom 8. Dezember 1999) festzusetzen. Gemäß § 116 Abs. 1 BRAGebO erhält der Rechtsanwalt im Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit grundsätzlich eine Rahmenpauschgebühr. Die Gebührenberechnung nach dem Gegenstandswert kommt -- für Fallgestaltungen der vorliegenden Art des SGB XI -- nur in den in § 116 Abs. 2 BRAGebO vorgesehenen Fällen in Betracht. Nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 dieser Vorschrift werden in Verfahren auf Grund von Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet. Im vorliegenden Verfahren lag eine solche Streitigkeit vor. Der erkennende Senat hält an seiner bisherigen Auslegung zum Begriff des "Arbeitgebers" im Sinne des § 116 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BRAGebO fest (vgl. Beschluss des Senats vom 21. Juni 2000 -- L 14 P 74/00 ER --, E-LSG: B -- 188). Eine andere Auslegung kommt nur in Betracht, wenn ein privates Unternehmen "ohne Bezug auf ein konkretes Beschäftigungsverhältnis betroffen ist" (BSG, Beschl. v. 8. Febr. 1999 -- B 3 KR 10/98 R --, SozR 3-1930 § 116 Nr. 10). So liegt der Fall hier aber nicht, weil bei der Antragstellerin als Pflegeeinrichtung im Falle der Kündigung des Versorgungsvertrages zwangsläufig auch die Arbeitgebereigenschaft endet. Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen (§ 71 Abs. 1 SGB XI). Mit Abschluß des Versorgungsvertrages wird die Pflegeeinrichtung für die Dauer des Vertrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten zugelassen. Die zugelassene Pflegeeinrichtung ist im Rahmen ihres Versorgungsauftrags zur pflegerischen Versorgung der Versicherten verpflichtet (§ 72 Abs. 4 SGB XI). Bei Kündigung des Versorgungsvertrages entfällt diese Verpflichtung. Folglich wird auch den bei einer Pflegeeinrichtung beschäftigten Pflegefachkräften die Grundlage ihres Beschäftigungsverhältnisses entzogen. Damit sind im Kern neben dem wirtschaftlichen Interesse des Arbeitgebers gleichrangig Arbeitgeberrechte und -pflichten unmittelbar betroffen. Denn die Kündigung eines Versorgungsvertrages kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass damit auch die Eigenschaft als Arbeitgeber entfiele. Angesichts dessen kann der Senat sich nach seiner bisherigen Rechtsprechung im Interesse des Gebots der Normenklarheit im Gebührenrecht (BSG, Beschl. v. 8. Febr. 1999 -- B 3 KR 10/98 R --, a.a.O.) nicht der restriktiven Auslegung des Sozialgerichts zum Begriff des Arbeitgebers anschließen. Das vorliegend abgeschlossene Verfahren gehört deshalb auch unter Berücksichtigung der von dem BSG zu dieser Frage vorgenommenen teleologischen Betrachtungsweise nicht in den Schutzbereich des § 116 Abs. 1 BRAGebO. Unberührt hiervon bleiben aber nach wie vor Verfahren, in denen Beteiligte ausschließlich in der Funktion als Unternehmer klagen (BSG, Beschl. v. 1. Aug. 2000 -- B 3 P 8/00 R --; nicht veröffentl.), wie dies der Senat bisher in anderen Verfahren entschieden hat (vgl. Beschlüsse vom 25. Jan. 2001 -- L 14 B 93/99 P -- und vom 30. Jan. 2001 -- L 14 B 94/99 P --, nicht veröffentl). Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG). Gegenstand des Verfahrens war die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die außerordentliche Kündigung eines nach § 72 Sozialgesetzbuch -- Soziale Pflegeversicherung -- (SGB XI) abgeschlossenen Versorgungsvertrages. Durch rechtskräftigen Beschluss vom 8. Dez. 1999 hatte das Sozialgericht Kassel dem Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin auf Aussetzung der Kündigung stattgeben. Den im Anschluß hieran gestellten Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts hat das Sozialgericht Kassel durch Beschluss vom 9. Januar 2001 abgelehnt. In der Begründung heißt es u.a., dass die beantragte Festsetzung nicht in Betracht komme, weil das vorliegende Verfahren von der Antragstellerin nicht als "Arbeitgeberin" i.S.d. § 116 Abs. 2 Nr. 3 BRAGebO, sondern als "Unternehmerin" geführt worden sei. Allein in dieser Funktion werde sie durch die Vertragskündigung unmittelbar betroffen. Eine mittelbare Betroffenheit als Arbeitgeberin reiche nicht aus. Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 11. Januar 2001 zugestellten Beschluss richtet sich die am 12. Februar 2001 (Montag!) eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 13. Januar 2001). Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin verfolgt ihren Anspruch auf Festsetzung des Gegenstandswerts weiter.