Urteil
L 2 R 175/22
Hessisches Landessozialgericht 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHE:2023:1212.L2R175.22.00
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Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juni 2022 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auf 12.143,38 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juni 2022 wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. IV. Der Streitwert wird auf 12.143,38 Euro festgesetzt. Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst gem. § 151 SGG zulässig. Die Berufung hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 29. Juni 2022 ist nicht zu beanstanden. Der angefochtene Bescheid vom 2. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2021 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der an die Beklagten gezahlten Säumniszuschläge. Die Beklagte war berechtigt, die festgesetzten Säumniszuschläge zu erheben. Zu Recht hat die Beklagte die geforderten Säumniszuschläge durch Verwaltungsakt festgesetzt. Der für die Nachversicherung zuständige Rentenversicherungsträger ist berechtigt, auch gegenüber öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern die Nachentrichtung von Beiträgen durch Verwaltungsakt einzufordern. Entsprechendes gilt für im Nachversicherungsverfahren anfallende Säumniszuschläge. Säumniszuschläge für eine Beitragsforderung, die wie in Nachversicherungsfällen (durch Bescheid) mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt wird (§ 24 Abs. 1 iVm Abs. 2 SGB IV), bedürfen der Festsetzung durch einen Verwaltungsakt (vgl BSG, Urteile vom 1. Juli 2010, B 13 R 67/09 R, SozR 4-2400 § 24 Nr. 5; vom 29. November 2007, B 13 R 48/06 R, BSGE 99, 227, 228). Nur dies trägt der Gesamtregelung in § 24 Abs. 2 SGB IV Rechnung. Danach sind zur Vermeidung unbilliger Härten Säumniszuschläge dann nicht zu erheben, wenn eine Beitragsforderung (durch Bescheid) mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt wird und der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Dies bedarf einer behördlichen Beurteilung und Regelung im Einzelfall (BSG, Urteil vom 22. März 2021, B 13 R 20/19 R, BSGE 132, 26-41). Die nach § 24 SGB X erforderliche Anhörung vor Erhebung der Säumniszuschläge (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2007, B 13 R 48/06 R, SozR 4-2600 § 186 Nr. 1) wurde durchgeführt. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag von 1 vH des rückständigen, auf 50,00 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Auch auf verspätet entrichtete Nachversicherungsbeiträge sind Säumniszuschläge zu zahlen (§ 184 Abs. 1 Satz 2 SGB VI idF des Gesetzes vom 19. Dezember 2007, BGBl. I S. 3024; für die Zeit vor 1. Januar 2008: BSG, Urteil vom 12. Februar 2004, B 13 RJ 28/03 R, BSGE 92, 150). Umstritten war, ob auch eine verspätete Durchführung der Nachversicherung zu Säumniszuschlägen führt. Hintergrund der Streitfrage war, dass Nachversicherungsbeiträge gemäß § 181 Abs. 4 SGB VI zu dynamisieren sind. Diese Dynamisierung wurde nach einer Auffassung bereits als eine abschließende „Sanktion“ einer verspäteten Zahlung angesehen, mit der Folge, dass die zusätzliche Entstehung von Säumniszuschlägen für ausgeschlossen gehalten wurde. Allerdings bezweckt die Dynamisierung, das Niveau der für Nachversicherte mit zeitlicher Verzögerung zu zahlenden Beiträge dem anzupassen, was den – laufend – beitragspflichtigen Einkünften Pflichtversicherter entspricht. § 181 Abs. 4 SGB VI hat daher eine andere Zielsetzung als § 24 SGB IV. Auch bei verspätet gezahlten Nachversicherungsbeiträgen sind daher Säumniszuschläge zu bezahlen (Segebrecht in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl, § 24 SGB IV (Stand: 10.01.2019), Rn. 20). Dies gilt auch für Körperschaften des öffentlichen Rechts (BSG, Urteil vom 17. April 2008, B 13 R 123/07 R, BSGE 100, 215). Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV liegen vor. Der Kläger als Nachversicherungsschuldner war mit der Zahlung der Nachversicherungsbeiträge für den Versicherten säumig. Die Nachversicherungsbeiträge sind gemäß § 184 Abs. 1 Satz 1 SGB VI zu zahlen ("fällig"), wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind, insbesondere Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind. Die Beiträge sind regelmäßig mit dem unversorgten Ausscheiden aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu zahlen. Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum). Die seit 1957 eingeführten und im Laufe der Jahre ständig überarbeiteten Vorschriften über die Nachversicherung sind zum überwiegenden Teil in die ab dem 1. Januar 1992 geltenden Regelungen übernommen worden. Vor dem Inkrafttreten des SGB VI waren die Bestimmungen über die Nachversicherung in den §§ 9, 124 und 125 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG), §§ 29 Abs. 2 und 159 Abs. 2 Reichsknappschaftsgesetz (RKG) und den §§ 1232, 1402 und 1403 Reichsversicherungsordnung (RVO) festgelegt. § 8 SGB VI wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 – RRG 1992) in das SGB VI aufgenommen. Nach § 277 Abs. 1 Satz 1 SGB VI richtet sich die Durchführung der Nachversicherung von Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer nachversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und bis zum 31. Dezember 1991 nicht nachversichert worden sind nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften, soweit nicht nach Vorschriften außerhalb dieses Buches anstelle einer Zahlung von Beiträgen für die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversicherung vorgesehen ist. Eine erteilte Aufschubbescheinigung bleibt nach Satz 2 wirksam, es sei denn, dass nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht mehr gegeben sind. § 277 Abs. 1 SGB VI ist eine Sonderregelung zu den §§ 181, 184 SGB VI und bestimmt, dass für die Durchführung der Nachversicherung die Vorschriften des SGB VI einschlägig sind. Im Übrigen ist vor Durchführung der Nachversicherung zu ermitteln, ob es sich um eine Nachversicherung nach § 8 SGB VI oder um eine nach § 233 SGB VI handelt (Wißing in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 277 SGB VI (Stand: 01.04.2021), Rn. 5). Nach § 233 Abs. 1 Satz 1 SGB VI werden für Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach dem jeweils geltenden, dem § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, weiterhin nach den bisherigen Vorschriften nachversichert, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind. Maßgeblich bleiben vorliegend für die Voraussetzungen der Nachversicherung die Regelungen der §§ 1232, 1403 RVO (in der ab 1. Januar 1973 gültigen Fassung des Gesetzes v. 16. Oktober 1972, BGBl. I, S. 1965), denn der Versicherte ist vor dem 1. Januar 1992 aus der Beschäftigung ausgeschieden. Hiernach galt: Scheiden Personen aus der Beschäftigung, während der sie nach § 1229 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder nach § 1231 Abs. 1 RVO versicherungsfrei waren, aus, ohne dass ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung oder ihren Hinterbliebenen eine diesen Vorschriften, Grundsätzen oder Regelungen entsprechende Versorgung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses gewährt wird, so sind sie für die Zeit, in der sie sonst in der Rentenversicherung der Arbeiter versicherungspflichtig gewesen wären, nachzuversichern, Absatz 1. Absatz 1 galt bei Beamten auch für die Zeit des Vorbereitungsdiensts für den Beamtenberuf ohne Rücksicht darauf, ob während dieser Zeit Entgelt bezogen worden ist, Absatz 2. Eine Beschäftigung oder Tätigkeit, für die im Wege der Nachversicherung Beiträge nachentrichtet worden sind, steht nach Absatz 5a einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit gleich. Die Voraussetzungen des § 1232 Abs.1 RVO lagen bei dem Versicherten vor, er war nachzuversichern. Diese Wirkungen der Norm traten kraft Gesetzes mit dem unversorgten Ausscheiden des Versicherten aus dem versicherungsfreien Beamtenverhältnis ein, ohne dass es darauf ankäme, dass der Kläger davon Kenntnis hatte. Damit eine Nachversicherung durchgeführt wird, muss die versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite Person ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung ausgeschieden sein. Dieses Ausscheiden ohne Versorgungsansprüche ist jedoch nicht im dienst- oder arbeitsrechtlichen Sinne zu verstehen. Maßgebend für das Ausscheiden ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung meint das Ende einer Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Hinsichtlich der Beurteilung, ob eine unversorgtes Ausscheiden vorliegt, ist allein die tatsächliche Beendigung der nicht versicherungspflichtigen oder versicherungsfreien Tätigkeit maßgebend. Weil es lediglich auf die sozialrechtlich relevante Komponente des Ausscheidens ankommt, sind die tatsächlichen Gründe, also arbeits- oder dienstrechtliche Belange, unbedeutend (Dankelmann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 8 SGB VI (Stand: 20.06.2023), Rn. 42). Das Ende des Beamtenverhältnisses trat am 31. Oktober 1975 ein, einen Anspruch auf Versorgung hatte der Versicherte nicht erworben. Aufschubgründe nach § 1403 RVO lagen nicht vor, eine Aufschubbescheinigung war nicht erteilt worden. Die Durchführung der Nachversicherung richtet sich nach Inkrafttreten des SGB VI nach § 184 SGB VI, da § 277 SGB VI dies anordnet. Hiernach sind die Beiträge zu zahlen, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind, insbesondere Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind. Aufschubgründe lagen nicht vor, so dass die Beiträge zumindest seit dem 1. Januar 1992 ohne weiteres fällig waren. Der Arbeitgeber eines Nachzuversichernden ist verpflichtet, „von Amts wegen“ die Nachversicherung durchführen zu lassen und die Beiträge nach den §§ 181 Abs. 5 und 185 SGB VI zu entrichten (siehe hierzu BSG, Urteil vom 29. Juli 1997, 4 RA 107/95, SozR 3-2600 § 8 Nr. 4, SozR 3-2600 § 184 Nr. 1). Mit dem Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 wurden mit Wirkung zum 1. August 2004 in Absatz 1 die Worte „werden gezahlt“ durch die Worte „sind zu zahlen“ ersetzt, um den Begriff der Fälligkeit klarzustellen (Pietrek in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 184 SGB VI (Stand: 13.04.2021), Rn. 4). Da sich der Kläger nicht auf die Verjährung der Beitragsforderung berufen hat und die Nachversicherungsbeiträge im Jahr 2019 gezahlt hat, kam es nicht darauf an, dass sie ggf. schon verjährt waren. Da die Beiträge seit dem unversorgten Ausscheiden des Versicherten fällig waren und der Kläger sie bis 2019 nicht gezahlt hat, fordert die Beklagte für diese Beiträge zu Recht Säumniszuschläge. Nach § 184 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ist § 24 SGB IV mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Säumnis drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit beginnt und für die Ermittlung des rückständigen Betrages die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen anzuwenden sind. Sind die Beiträge vor dem 1. Oktober 1994 fällig geworden, beginnt die Säumnis am 1. Januar 1995; für die Berechnung des rückständigen Betrages sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen anzuwenden. Im vorliegenden Fall sind die Beiträge vor dem 1. Oktober 1994 fällig geworden, so dass die Säumnis am 1. Januar 1995 beginnt, denn der Kläger hatte die fälligen Beiträge auch ab dem 1. Januar 1995 nicht gezahlt. Dies hat die Beklagte beachtet. Dies gilt auch für die schon in den 70er-Jahren fällig gewordenen Nachversicherungsbeiträge. Die §§ 181 ff SGB VI, insbes. § 181 Abs. 1 und 4 SGB VI mit der Regelung über die Dynamisierung der Nachversicherungsbeiträge, enthielten keine eigenständige Regelung, mit der die Anwendung des § 24 SGB IV ausgeschlossen gewesen wäre (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004, B 13 RJ 28/03 R, BSGE 92, 150-158). Mit den zum 1. Januar 2008 angefügten § 184 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VI ist die Berechtigung zur Erhebung von Säumniszuschlägen bei verspäteter Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen ausdrücklich geregelt. Es verbleibt bei der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 24 SGB IV. Abweichend hiervon sind der Beginn der Säumnis und die Berechnung des für die Ermittlung der Säumniszuschläge maßgeblichen rückständigen Betrages geregelt. Während nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die Säumnis mit dem Ablauf des Fälligkeitstages beginnt, beginnt sie für Nachversicherungsbeiträge nach Abs. 1 Satz 2 drei Monate nach Eintritt der in Abs. 1 Satz 1 geregelten Fälligkeit. Damit wird den Besonderheiten bei der Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen Rechnung getragen, insbesondere der Tatsache, dass Nachversicherungsschuldner häufig nicht zeitnah feststellen können, ob die Voraussetzungen für die Nachversicherung erfüllt sind (BT-Drs. 16/6540, S. 53). Ferner wird die Berechnung des rückständigen Betrages, auf den nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die Säumniszuschläge zu erheben sind, festgelegt. Maßgebend ist der Nachversicherungsbeitrag nach § 181 Abs. 1 Satz. 1, Abs. 3 und 4 SGB VI, der allerdings nicht mit den im Zeitpunkt der Zahlung geltenden, sondern mit den im Zeitpunkt des Beginns der Säumnis nach Abs. 1 Satz 2 geltenden Rechengrößen ermittelt wird. § 184 Abs. 1 Satz 3 SGB VI enthält eine Übergangsregelung für Nachversicherungsbeiträge, die vor dem 1. Januar 1994 fällig geworden sind. Bis zu diesem Zeitpunkt stand die Erhebung von Säumniszuschlägen dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen des Versicherungsträgers. Seit der mWv 1. Januar 1995 erfolgten Änderung des § 24 SGB IV durch Gesetz v. 13. Juni 1994 (BGBl. I, S. 1229), sind Säumniszuschläge von Gesetzes wegen zu erheben. Sind nach dem 31. Dezember 2007 noch Nachversicherungsbeiträge nicht gezahlt, die vor dem 1. Januar 1994 fällig waren, sind Säumniszuschläge erst für die Zeit ab 1. Januar 1995 zu zahlen. Dies entspricht der vorherigen Praxis der Träger der Rentenversicherung (BT-Drs. 16/6540, S. 53). Maßgeblich sind bei der Ermittlung des rückständigen Betrages an Nachversicherungsbeiträgen, der für die Bemessung der Säumniszuschläge heranzuziehen ist, entsprechend der Regelung in Abs. 1 Satz 2 die Rechengrößen, die am 1. Januar 1995 gegolten haben (BeckOGK/Gürtner, 1.7.2020, SGB VI § 184). Da im vorliegenden Fall die Beiträge weder beim Ausscheiden des Versicherten noch bei Inkrafttreten des § 184 SGB VI im Jahr 1992 noch bei der Änderung des § 24 SGB IV zum 1. Januar 1995 noch bei Änderung des § 184 Abs. 1 SGB VI mit Wirkung zum 1. Januar 2008 gezahlt waren, kommt es allein auf die Regelung des § 184 Abs. 1 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung an. Diese Regelung normiert nach dem Willen des Gesetzgebers gerade die vorliegende Konstellation und enthält die für die rückwirkende Erhebung von Säumniszuschlägen vorgesehene Übergangsvorschrift. Eine den Kläger belastende rückwirkende Festsetzung von Säumniszuschlägen ab Fälligkeit der Forderung in den 70er Jahren liegt damit nicht vor. Die Beklagte muss für die in den 70er Jahren entstandene Beitragsforderung Säumniszuschläge erheben, ohne dass dies in ihr Ermessen gestellt wäre, wobei per Gesetz der Beginn der Säumnis auf den 1. Januar 1995 festgelegt ist. Der Kläger hatte nicht unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht, § 184 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 24 Abs. 2 SGB IV. Auch diese Vorschrift ist auf Nachversicherungsbeiträge entsprechend anzuwenden (BSG, Urteile vom 12. Februar 2004, B 13 RJ 28/03 R, BSGE 92, 150; vom 29. November 2007, B 13 R 48/06 R, BSGE 99, 227). Unverschuldet ist die fehlende Kenntnis von der Zahlungspflicht, wenn der Beitragsschuldner seine Unkenntnis von der Zahlungspflicht nicht zu vertreten hat. Der unverschuldeten Unkenntnis steht vorsätzliches, aber auch fahrlässiges Verhalten entgegen. Dies ergibt sich aus § 276 BGB (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010, B 13 R 67/09 R; siehe aber auch BSG, Urteile vom 9. November 2011, B 12 R 18/09 R; 12. Dezember 2018, B 12 R 15/18 R). Diesem Auslegungsergebnis hat der 12. Senat des BSG ausdrücklich nicht widersprochen (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2018, B 12 R 15/18 R, BSGE 127, 125-132). Die fehlende Kenntnis von der Zahlungspflicht sei hiernach nur dann nicht unverschuldet, wenn dem Arbeitgeber wenigstens bedingter Vorsatz vorzuwerfen sei. Demgegenüber stehe nach der Rechtsprechung des 13. Senats des BSG der unverschuldeten Unkenntnis von der Zahlungspflicht sowohl fahrlässiges als auch vorsätzliches Verhalten iS des § 276 BGB entgegen. Allerdings beträfen sowohl diese Entscheidung als auch die darin in Bezug genommenen Urteile die analoge Anwendung des § 24 Abs. 2 SGB IV auf den Sonderfall der Nachversicherung nach §§ 8, 181 ff SGB VI durch Träger öffentlicher Verwaltung. Bei Körperschaften des öffentlichen Rechts schließe das Außerachtlassen ausreichender organisatorischer Vorkehrungen (sog. Organisationsverschulden) eine unverschuldete Unkenntnis iS von § 24 Abs. 2 SGB IV aus. Das Fehlen notwendiger organisatorischer Maßnahmen bedinge, dass sich die Organisation das Wissen einzelner Mitarbeiter zurechnen lassen müsse (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2010, B 13 R 67/09 R, SozR 4-2400 § 24 Nr. 5 unter Verweis auf BSG, Urteile vom 17. April 2008, BSGE 100, 215; vom 29. November 2007, BSGE 99, 227; 12. Februar 2004, BSGE 92, 150). Diese Rechtsprechung sei auf die nach einer Statuszuordnung als abhängige Beschäftigung vom Arbeitgeber wegen rückwirkend festgesetzter Beiträge erhobenen Säumniszuschläge nicht übertragbar. Mangels Identität der Rechtsfrage lag daher nach Ansicht des 12. Senats BSG eine Abweichung iS des § 41 Abs. 2 SGG als Voraussetzung einer Anfrage beim 13. Senat nicht vor (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2018, B 12 R 15/18 R, BSGE 127, 125-132). Die Rechtsprechung des 13. Senats gilt mithin fort und der Senat sieht auch keine Veranlassung, im vorliegenden Fall davon abzuweichen. Unter Anlegung dieses Prüfmaßstabes liegt bei dem Kläger keine unverschuldete Unkenntnis vor. Der Kläger hat zur Bearbeitung des Nachversicherungsfalls allein nach zweimaliger Nachfrage beim Versicherten eine Aufbewahrungsfrist nach 50 Jahren notiert und im Übrigen keine weiteren Maßnahmen ergriffen. Der Kläger hat keine ausreichenden organisatorischen Vorkehrungen zur Verfügbarkeit von Wissen für den entscheidungserheblichen Zeitraum getroffen; durch dieses Organisationsverschulden muss er sich als Gesamtorganisation das Wissen einzelner Mitarbeiter, gleichgültig welcher Organisationeinheit oder Organisationsebene, zurechnen lassen und sich daher hier materiell-rechtlich so behandeln lassen, als habe er von der Information über das Ausscheiden des Versicherten aus dem Dienst und damit auch von seiner Nachversicherungs- und der damit einhergehenden Zahlungsverpflichtung Kenntnis gehabt, ohne dass es hierbei darauf ankäme, ob das für die Nachversicherung zuständige Dezernat tatsächlich Kenntnis hatte. Eine Körperschaft öffentlichen Rechts kann genauso wenig selbst "Kenntnis" bestimmter Umstände haben wie eine juristische Person des Privatrechts; insofern kommt es grundsätzlich auf die Kenntnis der für die Entscheidung zuständigen Bediensteten an, weil sie für die Körperschaft des öffentlichen Rechts handeln. Hatte der zuständige Bedienstete keine Kenntnis, entlastet dies die Körperschaft jedoch noch nicht. Denn jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation hat sicherzustellen, dass die ihr ordnungsgemäß zugehenden, rechtserheblichen Informationen von ihren Entscheidungsträgern zur Kenntnis genommen werden können. Sie muss es deshalb so einrichten, dass ihre Repräsentanten, die dazu berufen sind, im Rechtsverkehr bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen, die erkennbar erheblichen Informationen tatsächlich an die entscheidenden Personen weiterleiten. Hieraus folgt die Notwendigkeit eines internen Informationsaustausches. Dazu kann ein Informationsfluss von unten nach oben, aber auch ein horizontaler Austausch erforderlich sein. Die Notwendigkeit eines Informationsaustausches bedingt entsprechende organisatorische Maßnahmen. Jedenfalls dann, wenn es an derartigen organisatorischen Maßnahmen fehlt, muss sich die Organisation das Wissen einzelner Mitarbeiter - auf welcher Ebene auch immer diese angesiedelt sind - zurechnen lassen mit der Folge, das keine Unkenntnis im Sinne des § 24 Absatz 2 SGB IV vorliegt und schon deshalb keine Exkulpation möglich ist. Mit den von ihm im Klage- und Berufungsverfahren für die streitrelevante Zeit vorgelegten Merkblättern, Dienst- und Arbeitsanweisungen, Erlassen zur Durchführung der Nachversicherung kann sich der Kläger von dem ihm zu machenden Vorwurf des Organisationsverschuldens nicht exkulpieren. Diese Unterlagen regeln zwar das grundsätzliche interne Nachversicherungsverfahren und die Zuständigkeiten der daran beteiligten Dienststellen. Dies genügt aber nicht den Anforderungen an eine wirksame Wissenskonservierung-, -verarbeitung und -weitergabe im dargelegten Sinne. Aus den vorgelegten Erlassen und den weiteren vorgelegten Unterlagen geht nicht hervor, dass und gegebenenfalls welche konkreten Vorkehrungen getroffen worden sind, um sicherzustellen, dass die aus dem Dienst ausscheidenden Bahnbeamten tatsächlich nachversichert werden. Zu etwaigen Melde-, Prüf- und Vorlagepflichten, einer Listen- bzw. Kalenderführung, überhaupt einem Sicherungs-, Kontrollwesen (auch zur Zugangskontrolle) und Mahnwesen - etwa einem sog. Laufzettelverfahren -, einem strukturierten Ablaufplan nach dem "Vier-Augen-Prinzip" oder dergleichen verhalten sich die vorgelegten Unterlagen nicht, auch nicht dazu, welche Maßnahmen der Dienstaufsicht eingesetzt wurden, um eine lückenlose Nachversicherung der ausscheidenden Beamten zu gewährleisten. Dass keine (wirksamen) Sicherungsvorkehrungen zum Schutz vor Nachversicherungsversäumnissen vorhanden waren, zeigt schließlich auch die Tatsache, dass eine Nachversicherung in allen vom Senat zu entscheidenden Fällen erst auf Anregung der ausgeschiedenen Beamten anlässlich einer Beantragung einer Rente oder eines Kontenklärungsverfahrens erfolgte. Der Kläger war offensichtlich von sich aus nicht mehr in der Lage, die Durchführung der Nachversicherung anzustoßen. Eine Exkulpation des Klägers von einem Organisationsverschulden kann schließlich auch nicht dadurch erfolgen, dass der Versicherte für die verspätete Zahlung der Nachversicherungsbeiträge in die Verantwortung zu nehmen wäre. Denn der Nachzuversichernde ist nicht dazu verpflichtet, den Beitragsgläubiger über das unversorgte Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zu informieren (BSG, Urteil vom 27. Juni 2012, B 5 R 88/11 R, SozR 4 2600 § 233 Nr. 2). Zwar hat der Versicherte gegen seine Auskunftspflicht verstoßen, indem er die Anfragen in den Jahren 1975 und 1976 nach der Art seiner Beschäftigung unbeantwortet ließ. Hierdurch wandelte sich jedoch die bis dahin bestandene verschuldete Unkenntnis nicht in eine unverschuldete um. Die Auffassung des Klägers, dass ihm ein Verschulden spätestens ab dem Zeitpunkt nicht mehr hätte vorgeworfen können, ab dem er mit einer Antwort des Versicherten hätte rechnen dürfen, überzeugt nicht. Dem Kläger wäre es durch einfache organisatorische Maßnahmen möglich und zumutbar gewesen, sich zeitnah die notwendige Kenntnis über das Vorliegen bzw. Fehlen etwaiger Aufschubtatbestände zu verschaffen. Den Kläger trifft die Pflicht, die gesetzlichen Voraussetzungen der Nachversicherung aufzuklären (§ 184 Abs. 1 Satz 1 SGB VI), über Aufschubtatbestände zu entscheiden (§ 184 Abs. 2 und 3 SGB VI) und die Beiträge zur Nachversicherung zu zahlen (§ 185 SGB VI). Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die Beitragsschuld und deren Fälligkeit selbst zu ermitteln (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2004, BSGE 92, 150, 156) und bei Fälligkeit umgehend zu zahlen hat. Nur so sind Defizite im Haushalt des Rentenversicherungsträgers zu vermeiden. Stellt der Kläger dagegen seine Ermittlungen ein und die Nachversicherungspflicht auf unbestimmte Zeit zurück, so nimmt er billigend in Kauf, dass die kraft Gesetzes angeordnete Nachversicherung ausbleibt. Der Kläger handelt in diesem Fall mit bedingtem Vorsatz. Der Erhebung von Säumniszuschlägen steht auch nicht die Einrede der Verjährung entgegen. Nach § 25 Abs. 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. In 30 Jahren tritt Verjährung ein, wenn die Beiträge vorsätzlich vorenthalten worden sind (§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Nebenleistungen teilen das Schicksal der Hauptforderung, so dass die Regelungen auch auf die Säumniszuschläge Anwendung finden; der Beitragsschuldner kann auf die Hauptleistung zahlen, etwa weil er hierzu nach beamtenrechtlichen Grundsätzen verpflichtet ist, sich aber gleichwohl wegen einer Nebenforderung auf die Verjährung berufen (BSG, Urteil vom 17. April 2008, B 13 R 123/07 R, juris). Für die 30jährige Verjährungsfrist genügt bedingter Vorsatz (BSG, Urteil vom 30. März 2000, B 12 KR 14/99 R, SozR 3-2400 § 25 Nr. 7). Für den bedingten Vorsatz im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ist ausreichend, dass der Beitragsschuldner seine Beitragspflicht nur für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat; ferner reicht es aus, wenn ein anfänglich gutgläubiger Beitragsschuldner vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist bösgläubig geworden ist (BSG, Urteil vom 30. März 2000, B 12 KR 14/99 R, SozR 3-2400 § 25 Nr. 7). Jedenfalls wenn feststeht, dass der Schuldner zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der kurzen Verjährungsfrist Kenntnis von der Beitragspflicht hatte und die Zahlung nicht sichergestellt hat, obwohl er hierzu in der Lage war, indiziert dies den im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV erforderlichen Vorsatz (BSG, Urteil vom 17. April 2008, B 13 R 123/07 R). Andernfalls liefe die Verlängerung der Verjährung auch bei bedingtem Vorsatz weitgehend ins Leere, denn dann könnte sich ein Schuldner nach Ablauf von vier Jahren seiner Zahlungspflicht stets mit der Behauptung entziehen, er habe zwar zunächst von seiner Zahlungspflicht gewusst, die geplante Zahlung sei jedoch unterblieben, weil er die Unterlagen verlegt und dann den Vorgang vergessen habe (BSG, Urteil vom 17. April 2008, B 13 R 123/07 R, juris). Daher muss es für die Annahme eines vorsätzlichen Vorenthaltens im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV auch bei einer juristischen Person oder Körperschaft öffentlichen Rechts ausreichen, dass dieser die Kenntnis von der Beitragspflicht zugerechnet wird. Denn ebenso wie bei der Frage, ob § 24 SGB IV auf Körperschaften öffentlichen Rechts als Nachversicherungsschuldner anzuwenden ist, besteht auch im Rahmen des § 25 SGB IV kein Grund zu ihrer Bevorzugung (BSG, Urteil vom 17. April 2008, B 13 R 123/07 R, juris). Im Gegenteil obliegt dem früheren Dienstherrn des nachzuversichernden Beamten diesem gegenüber eine nachwirkende Fürsorgepflicht, die Nachversicherung nicht nur überhaupt, sondern auch unverzüglich durchzuführen; denn der Betroffene bedarf bereits unmittelbar nach dem Ausscheiden einer tragfähigen Absicherung gegen die Risiken einer Erwerbsminderung oder des Todes (insoweit für die Hinterbliebenen). Auch der Realisierung dieser Verpflichtung dient ihre möglichst effektive Bewehrung mit Säumniszuschlägen (BSG, Urteil vom 17. April 2008, B 13 R 123/07 R, juris). Die Säumniszuschläge sind nicht verjährt, denn wegen des vorliegenden bedingten Vorsatzes ist eine 30jährige Frist anzuwenden, die, ausgehend vom Beginn der Säumnis am 1. Januar 1995 bei Monat für Monat fällig werdenden Einzelansprüchen auf den Säumniszuschlag, im Jahr 2019 noch nicht abgelaufen war und noch nicht abgelaufen ist (vgl Liebich in: Hauck/Noftz SGB VI, 4. Ergänzungslieferung 2023, § 184 SGB 6, Rn. 27). Der Senat muss daher nicht entscheiden, ob die Einrede der Verjährung im vorliegenden Fall rechtsmissbräuchlich ist, weil für das öffentliche Recht der Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB gilt (siehe hierzu BSG, Urteil vom 3. Februar 2022, B 5 R 34/21 R, juris). Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 27. Juni 2012, B 5 R 88/11 R, BSGE 111, 107) kann sich der Nachversicherungsschuldner dann nicht auf die Verjährung der Nachversicherungsbeiträge berufen, wenn der Nachversicherungsschuldner seiner Mitteilungspflicht pflichtwidrig nicht nachgekommen war. Grundsätzlich ist die Erhebung der Verjährungseinrede zwar auch öffentlich-rechtlichen Trägern gestattet; anders ist dies aber, wenn erst das pflichtwidrige Unterlassen des Nachversicherungsschuldners den Rentenversicherungsträger von der (rechtzeitigen) Geltendmachung seines Beitragsanspruchs abgehalten hat. In einem solchen Fall ist die Erhebung einer Verjährungseinrede hinsichtlich der Nachversicherungsbeiträge ausgeschlossen, weil diese rechtsmissbräuchlich ist. Der Nachversicherungsschuldner kann sich nicht auf Verjährung berufen, wenn er den Rentenversicherungsträger durch pflichtwidriges Unterlassen von der rechtzeitigen Geltendmachung seines Beitragsanspruchs abgehalten hat (Prof. Dr. Peter Udsching in: Hauck/Noftz SGB IV, 2. Ergänzungslieferung 2023, § 24 SGB 4, Rn. 4). Das Geltendmachen des Säumniszuschlags widerspricht schließlich nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB); es liegt keine Verwirkung als Fall der unzulässigen Rechtsausübung vor. Das Rechtsinstitut der Verwirkung ist als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch im Sozialversicherungsrecht und insbesondere für die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung für zurückliegende Zeiten anerkannt (BSG, Urteil vom 30. November 1978, 12 RK 6/76, BSGE 47, 194-200). Die Verwirkung setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraumes unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachen des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen. Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BSG, Urteil vom 29. Januar 1997, 5 RJ 52/94, BSGE 80, 41-45). Die aufgezeigten Voraussetzungen der Verwirkung sind nicht erfüllt. Grundsätzlich sind strenge Anforderungen an das Verwirkungsverhalten zu stellen, weil dem Interesse des Beitragsschuldners, das Ausmaß der wirtschaftlichen Belastung durch Beitragsnachforderungen in angemessenen Grenzen zu halten, bereits durch die "kurze", vierjährige Verjährungsfrist gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV hinreichend Rechnung getragen wird. Ein “bloßes Nichtstun" als Verwirkungsverhalten reicht regelmäßig nicht aus; ein konkretes Verhalten des Gläubigers muss hinzukommen, welches bei dem Schuldner die berechtigte Erwartung erweckt hat, dass eine Forderung nicht besteht oder nicht geltend gemacht wird (BSG, Urteil vom 30. November 1978, 12 RK 6/76, BSGE 47, 194-200; Urteil vom 1. Juli 2010, B 13 R 67/09 R, SozR 4-2400 § 24 Nr. 5). Ein solches Verwirkungsverhalten der Beklagten, das bei dem Kläger das berechtigte Vertrauen begründen durfte, die Beklagte werde auch fortan keine Säumniszuschläge erheben, liegt nicht vor. Die Beklagte hatte es - entgegen ihrer Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG) - unterlassen, die seit 1995 bestehende zwingende Gesetzespflicht zur Erhebung von Säumniszuschlägen flächendeckend in die Praxis umzusetzen. Dieses rechtswidrige Unterlassen der Beklagten erfüllt nach den aufgezeigten Maßstäben weder die Anforderungen eines Vertrauen begründenden Verwirkungsverhaltens noch durfte der Kläger das “bloße Nichtstun“ der Beklagten als bewusst und planmäßig erachten und deshalb darauf vertrauen, nicht zu Säumniszuschlägen herangezogen zu werden (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010, B 13 R 67/09 R, SozR 4-2400 § 24 Nr. 5). Zwar mag im Einzelfall auch ein bloßes Unterlassen dann ein schutzwürdiges Vertrauen begründen und zur Verwirkung eines Rechts führen, wenn der Schuldner das Nichtstun des Gläubigers nach den Umständen als bewusst und planmäßig betrachten darf. Dies ist (BSG, Urteile vom 30. November 1978, 12 RK 6/76, BSGE 47, 194-200) jedoch noch nicht einmal dann angenommen worden, wenn unterlassene Beitragszahlungen bei Betriebsprüfungen der Einzugsstellen nicht beanstandet wurden, sondern lediglich für den Fall erwogen worden, dass maßgebliche Personen der Geschäftsleitung entsprechende Erklärungen abgegeben hätten. Derartiges hat jedoch der Kläger nie behauptet. Die vom BSG in Fortführung der einschlägigen Rechtsprechung aufgestellten strengen Maßstäbe für die Verwirkung einer Forderung der Beklagten gegenüber dem Kläger sind Ausdruck dessen, dass beide Beteiligte als Träger öffentlicher Verwaltung an das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) gebunden sind. Deshalb kann sich der Schuldner in der Regel nicht auf den Fortbestand eines rechtswidrigen Zustandes berufen, sondern muss ebenso wie der Gläubiger darauf achten, dass öffentliche Mittel rechtmäßig und sachgerecht verwendet werden (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010, B 13 R 67/09 R, SozR 4-2400 § 24 Nr. 5). Die Beteiligten unterliegen beide dem Gebot der rechtzeitigen und vollständigen Erhebung der Einnahmen und der Fälligkeit der Ausgaben (§§ 67 Abs. 1, 76 Abs. 1 SGB IV). Ein Vertrauen auf die Beibehaltung einer als rechtswidrig erkannten Verwaltungspraxis verdient im Verhältnis zwischen Behörden regelmäßig keinen Vertrauensschutz (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1980, 5 C 11/78, BVerwGE 60, 208-211). Schließlich liegt auch kein Fall der unzulässigen Rechtsausübung hinsichtlich des von dem Kläger geltend gemachten Vorwurfs eines treuwidrigen Verhaltens in Form des "venire contra factum proprium" vor. Denn ein Verhalten, das zu eigenem früheren Verhalten in Widerspruch steht, welches wiederum einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, aufgrund dessen der Kläger berechtigterweise davon ausgehen durfte, Säumniszuschläge für verspätet gezahlte Nachversicherungsbeiträge würden auch nach der gesetzlichen Neuregelung nicht erhoben, ist der Beklagten nicht zur Last zu legen. Auch in dieser Hinsicht fehlt es - über das "bloße Nichtstun" hinaus - an der Schaffung eines Vertrauenstatbestandes bis zum Abschluss des Nachversicherungsverfahrens. Die Beklagte hat dem Kläger insbesondere nicht anlässlich der Bestätigung der Durchführung der Nachversicherung mitgeteilt, dass Säumniszuschläge nicht erhoben würden. Die Berechnung der Höhe der Säumniszuschläge ist ebenfalls zutreffend. Der Senat verweist auf die Berechnung im angefochtenen Bescheid. Einwände hat der Kläger insoweit nicht erhoben. Die Erhebung der Säumniszuschläge unterliegt schließlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Senat schließt sich insoweit der jüngeren Rechtsprechung des 12. Senats des BSG an (vgl BSG, Urteil vom 7. Juli 2020, B 12 R 28/18 R, SozR 4-2400 § 24 Nr. 9). Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV sanktionieren die verspätete Beitragszahlung des Arbeitgebers, indem einerseits durch die säumnisbedingte Erhöhung des Zahlbetrags zur Sicherstellung eines geordneten Verwaltungsablaufs und der Beschaffung der hierfür benötigten Finanzmittel Druck auf den Schuldner ausgeübt (BSG, Urteile vom 1. Juli 2010, B 13 R 67/09 R, SozR 4-2400 § 24 Nr. 5; vom 24. Januar 2003, B 12 KR 30/00 R, SozR 4-2500 § 266 Nr. 4; vom 23. Oktober 1987, 12 RK 11/86, juris), andererseits aber auch ein standardisierter Mindestschadensausgleich für den eingetretenen Zinsverlust und Verwaltungsaufwand vorgenommen wird (vgl. BSG, Urteile vom 12. Februar 2004, B 13 RJ 28/03 R, BSGE 92, 150; vom 17. Mai 2001, B 12 KR 32/00 R, BSGE 88, 146, 152; BSG, Beschluss vom 10. Juni 2010, B 2 U 4/10 B, SozR 4-1920 § 43 Nr. 1). Damit soll sichergestellt werden, dass die Sozialleistungsträger die entstandenen Beiträge zum Fälligkeitstermin auch tatsächlich zur Erfüllung ihrer Leistungspflichten zur Verfügung haben, und zudem soll ausgeschlossen werden, dass sich der Beitragsschuldner durch rechtswidriges Verhalten ein "zinsloses" Darlehen verschafft oder durch eine verspätete Beitragszahlung selbst einen Zinsvorteil erlangt. In dieser "Doppelfunktion" dienen Säumniszuschläge somit der Funktionsfähigkeit und der finanziellen Stabilität der Sozialversicherung. Hierbei handelt es sich um einen überragend wichtigen Gemeinwohlbelang und ein legitimes gesetzgeberisches Ziel (BSG, Urteil vom 29. August 2012, B 12 KR 3/11 R, BSGE 111, 268-280; BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2009, 1 BvR 706/08 ua, BVerfGE 123, 186, 264 f). Säumniszuschläge verstoßen danach weder gegen das Übermaßverbot noch stehen sie in einem unangemessenen Verhältnis zu den rückständigen Beiträgen. Der Umstand, dass sich die Einrede der Verjährung bei Säumniszuschlägen nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen des Versicherungsschutzes des Nachzuversichernden auswirkt, hat entgegen der Ansicht des Klägers nicht zur Folge, dass die Erhebung von Säumniszuschlägen nicht auch im Interesse des einzelnen Versicherten steht. Denn zumindest mittelbar kommt auch die Erhebung von Säumniszuschlägen dem jeweiligen Versicherten zugute, tragen sie doch als sonstige Einnahmen zur Finanzierung der umlagefinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung und damit zum Erhalt ihrer Funktionsfähigkeit und Finanzstabilität bei (vgl. Kuszynski in: Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Aufl. 2021, § 153 Rn. 10). Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 2 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG). Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG). Die Höhe des Streitwertes ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 3 Satz 1 GKG. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger der Beklagten Säumniszuschläge für verspätet entrichtete Nachversicherungsbeiträge in Höhe von 12.143,38 Euro zu zahlen hat. Der bei der Beklagten versicherte B. C. (im Folgenden „der Versicherte“) war im Zeitraum vom 1. November 1973 bis zum 31. Oktober 1975 im Dienste der Deutschen Bundesbahn versicherungsfrei beschäftigt. Am 29. November 2019 erfolgte die Nachversicherung des Versicherten durch den Kläger bei der Beklagten für den oben genannten Zeitraum i.H.v. 6.113,11 Euro, weil der Versicherte anlässlich seines Rentenantrags dies bei der Beklagten beantragt hatte. Die durchgeführte Nachversicherung wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 bestätigt mit der Bitte um Mitteilung, ob Aufschubgründe vorgelegen hätten bzw. wann Kenntnis vom Wegfall eines solchen vorgelegen habe. Zugleich hörte die Beklagte den Kläger zu einer Erhebung von Säumniszuschlägen iHv 12.143,38 Euro auf Nachversicherungsbeiträge für 299 Monate im Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 29. November 2019 an. Der Kläger teilte daraufhin mit, der Versicherte sei aus eigenem Antrag hin aus dem Dienst entlassen worden. Sämtliche Schreiben an den Versicherten seien unbeantwortet geblieben. Erst am 31. Oktober 2019 sei eine Arbeitsbescheinigung für eine versicherungspflichtige Tätigkeit vorgelegt worden. Aus den zu den Akten der Beklagten gelangten Unterlagen des Klägers geht hervor, dass mit Schreiben vom 4. Dezember 1975 und 8. April 1976 der ehemalige Beschäftigte vergeblich um Auskunft über seine Tätigkeit (versicherungspflichtig oder versicherungsfrei) gebeten worden war. Es wurde vermerkt, dass die Nachversicherung nicht durchgeführt werden könne und vorerst zurückgestellt werde bis der Versicherte sich melde. Erst anlässlich des Rentenantrags des Versicherten am 10. September 2019 wurde die fehlende Nachversicherung bemerkt. Mit Bescheid vom 2. Januar 2020 erhob die Beklagte auf die gezahlten Nachversicherungsbeiträge einen Säumniszuschlag in Höhe von 12.143,38 Euro für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 29. November 2019 für 299 Monate und verwies u.a. auf § 184 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) und § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Es liege eine säumige Beitragszahlung vor. Dagegen erhob der Kläger am 13. Januar 2020 Widerspruch und teilte u.a. mit, am 1. Dezember 1975 seien die Entgelte und die Nachversicherungsbeiträge festgestellt und der zuständigen Sozialverwaltung West übersandt worden. Damals sei es regelmäßig der Fall gewesen, dass die Beamten zur Bundeswehr gewechselt hätten und daher in ein weiteres versicherungsfreies Dienstverhältnis übergetreten seien. Da der Beamte nach heutiger Kenntnis zur Bundeswehr gegangen wäre, hätte die Bundesbahn den Aufschub der Nachversicherung erklärt. Im Jahr 1975 seien die Beitragsansprüche binnen 2 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit verjährt (§ 29 Reichsversicherungsordnung - RVO). Bei absichtlichem Hinterziehen habe eine aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) abgeleitete Verjährungsfrist von 30 Jahren gegolten. Die Forderung sei verjährt. Die Klärung des Versicherungskontos obliege ebenso der Beklagten wie eine etwaige Festsetzung von Beitragszeiten. Der Kläger sei weder von dem ausgeschiedenen Beamten noch von der Beklagten in Kenntnis gesetzt worden, dass ein Nachversicherungsfall vorliege. Die Beklagte habe im Übrigen positive Kenntnis von allen für ihren Beitragsanspruch relevanten Tatsachen gehabt, weil neue sozialversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten in das Versicherungskonto eingeflossen seien. Sie sei ihren Pflichten nach § 149 SGB VI seit 1977 nicht nachgekommen. Auch im Kontext der Neuregelung der Säumniszuschläge 1995 habe sie das Konto mit einer offensichtlichen Lücke nicht aufgegriffen. Mit zurückweisendem Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2021 verwies die Beklagte auf §§ 8 Abs. 2, 233 SGB VI, §§ 1232, 1403 RVO und §§ 24, 25 SGB IV sowie auf die Rechtsprechung des BSG, wonach in Fällen, in denen die Einrede der Verjährung rechtsmissbräuchlich sei, der Rentenversicherungsträger Nachversicherungsbeiträge fordern könne, deren Fälligkeit länger als 30 Kalenderjahre zurückliege. Da der Kläger als öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber seine Beitragspflichten verletzt habe, sei die Einrede der Verjährung rechtsmissbräuchlich. Hinsichtlich der Erhebung der Einrede der Verjährung in Bezug auf Säumniszuschläge (Nebenforderung) könne nichts anderes gelten. Am 16. März 2021 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Frankfurt erhoben. Das Sozialgericht hat durch Gerichtsbescheid vom 29. Juni 2022 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die Klage nach Durchführung des Vorverfahrens zulässig, aber unbegründet sei. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2021 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht fordere die Beklagte Säumniszuschläge in Höhe von 12.143,38 Euro von dem Kläger. Der streitgegenständliche Bescheid sei formell rechtmäßig, denn die Beklagte habe die nach § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) erforderliche Anhörung vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides mit Schreiben vom 28. Juli 2019 durchgeführt. Der streitgegenständliche Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Denn die Beklagte habe einen Anspruch auf Erhebung der Säumniszuschläge. Seit der mit Wirkung vom 1. Januar 1995 eingefügten Neufassung von § 24 Abs. 1 SGB IV durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs vom 13. Juni 1994 (2. SGBÄndG, BGBl. I S. 1229) seien Säumniszuschläge bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend zu zahlen und sei ihre Erhebung nicht mehr in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010, B 13 R 67/09 R). Nachversicherungsschuldner und damit zahlungspflichtig sei der Kläger. Die Fälligkeit der Nachversicherungsbeiträge richte sich nach § 184 SGB VI in der Fassung vom 19. Dezember 2007 (gültig seit 1. Januar 2008) i.V.m. § 23 Abs. 4 SGB IV. Nachversicherungsbeiträge seien gemäß § 184 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB VI zu zahlen und damit fällig, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten, insbesondere Gründe für den Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben seien. Dies sei regelmäßig mit dem unversorgten Ausscheiden des Nachzuversichernden aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, hier dem Beamtenverhältnis, der Fall (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004, B 13 RJ 28/03 R,). Die Nachversicherungsschuld entstehe grundsätzlich am Folgetag des unversorgten Ausscheidens des Nachzuversichernden (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010, B 13 R 67/09 R und BSG, Urteil vom 27. Juni 2012, B 5 R 88/11 R). Seien die Beiträge wie hier vor dem 1. Oktober 1994 fällig geworden, beginne die Säumnis gem. § 184 Abs. 1 Satz 3 SGB VI am 1. Januar 1995; für die Berechnung des rückständigen Betrages seien die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen anzuwenden. Der Gesetzgeber habe durch die Regelungen in § 184 SGB VI die Praxis der Rentenversicherungsträger aufgegriffen und klargestellt, dass der Säumniszeitraum frühestens am 1. Januar 1995 beginne, weil § 24 SGB IV in der am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung eine Ermessensentscheidung vorgesehen habe und die Rentenversicherungsträger für Zeiten vor dem 1. Januar 1995 generell von der Erhebung von Säumniszuschlägen auf Nachversicherungsbeiträge abgesehen hätten. Klar gestellt werde darüber hinaus, dass auch für vor dem 1. Januar 1995 fällig gewordene Beiträge (für Zeiträume ab 1995) ein Säumniszuschlag zu zahlen sei. Unstreitig sei vorliegend die Nachversicherung erst zum 14. November 2017 und damit verspätet erfolgt. Ob der Beitragsanspruch der Beklagten zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt gewesen sei oder nicht, könne vorliegend dahinstehen. Der Kläger habe die Nachversicherungsbeiträge seiner ehemaligen Beschäftigten zumindest aus Billigkeitsgesichtspunkten gezahlt und damit zu erkennen gegeben, dass er sich nicht zur Leistungsverweigerung berechtigt gesehen habe. Die Berufung auf die Einrede der Verjährung hätte sich im vorliegenden Falle dementsprechend als rechtsmissbräuchlich und damit als unzulässige Rechtsausübung dargestellt (BSG, Urteil vom 27. Juni 2012, B 5 R 88/11 R). Der Erhebung der Säumniszuschläge stehe keine unverschuldete Unkenntnis des Klägers von der Zahlungspflicht der Nachversicherungsbeiträge entgegen (§ 24 Abs. 2 SGB IV). Eine Tatsache sei dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich sei. Bei Körperschaften des öffentlichen Rechts schließe das Außerachtlassen ausreichender organisatorischer Vorkehrungen (sog. Organisationsverschulden) eine unverschuldete Unkenntnis im Sinne von § 24 Abs. 2 SGB IV aus. Das Fehlen notwendiger organisatorischer Maßnahmen bedinge, dass sich die Organisation das Wissen einzelner Mitarbeiter zurechnen lassen müsse (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010, B 13 R 67/09 R; siehe auch BSG, Urteil vom 17. April 2008, B 13 R 123/07 R). Ein Organisationsverschulden des Klägers sei gegeben. Aus der Aktenlage gehe hervor, dass sich die Mitarbeiter des Klägers über die grundsätzliche Pflicht zur Nachversicherung klar gewesen seien und diese durchführen wollten. Auf der Grundlage fehlender Rückmeldungen des Versicherten zur Frage, ob eine versicherungspflichtige oder erneut eine versicherungsfreie Beschäftigung ausgeübt werde, sei dann offenbar aufgrund einer allgemeinen Dienstanweisung oder zumindest, weil dies so üblich gewesen sei, die Angelegenheit nicht mehr weiterverfolgt und zu den Akten gelegt worden. Hieraus ergebe sich zugleich, dass offenbar zur nachträglichen Überwachung des Vorgangs und dessen erfolgreicher Durchführung keine weiteren Vorkehrungen getroffen worden seien. Der Kläger habe auf die Schaffung von Kontrollmechanismen, die eine fristgerechte oder zumindest nur wenige Jahre verspätete Abführung der vorgesehenen Nachversicherungsbeiträge sichergestellt hätte, offenbar letztlich bewusst verzichtet. Es hätte zumindest eine Wiedervorlage nach z.B. 2, 5 und 10 Jahren verfügt werden können und müssen. Das bloße Verfügen einer Aufbewahrungsfrist von 45 Jahren könne bei fehlenden Anhaltspunkten für einen Aufschubgrund, also z.B. eine weitere versicherungsfreie Beschäftigung, unter keinem Gesichtspunkt als ordnungsgemäß angesehen werden. Der Kläger könne sich nicht erfolgreich auf die Einrede der Verjährung des Säumniszuschlages gem. § 25 SGB IV berufen. Die Kammer brauche nicht zu entscheiden, ob vorliegend für die Verjährung der streitigen Säumniszuschläge die "lange" dreißigjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV oder die "kurze" vierjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV Anwendung finde. Der Kläger könne sich nicht auf die Verjährung dieser Säumniszuschläge berufen, weil eine solche Einrede sich nach dem auch für das öffentliche Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) als rechtsmissbräuchlich und damit als unzulässige Rechtsausübung darstelle (BSG, 13. Senat, Urteil vom 2. November 2015, B 13 R 35/14 R, vgl. auch BSG, 5. Senat, Urteil vom 27. Juni 2012, B 5 R 88/11 R). Entgegen der Auffassung der Klägerseite entfalle der Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung hinsichtlich der Verjährungseinrede auch nicht deshalb, weil die Beklagte schon aufgrund der Betriebsprüfungen alle vier Jahre bei dem Kläger von der Nachversicherungspflicht des Klägers Kenntnis gehabt habe oder hätte haben können. Die Kammer habe keinerlei Erkenntnisse darüber, dass die Beklagte im Rahmen der Betriebsprüfungen Kenntnis oder mindestens belastbare Anhaltspunkte zu den offenen Nachversicherungsfällen erlangt hätte. Dies wäre aber Voraussetzung für einen Entfall des Vorwurfs der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber dem Kläger. Eine generelle Pflicht zu weiteren Nachforschungen bei Versicherungslücken ohne weitere Anhaltspunkte für einen Fall der Nachversicherung treffe die Rentenversicherungsträger nicht. Das würde die gesetzlichen Regelungen in ihr Gegenteil verkehren. Die Pflicht zur Nachversicherung treffe nach dem Gesetz nämlich allein den Nachversicherungsschuldner. Die Kammer sehe entgegen der Auffassung der Klägerseite auch keinen Anlass, die Verhältnismäßigkeit der Säumniszuschläge in Fallgestaltungen wie dem vorliegenden anzuzweifeln (BSG, Urteil 2. November 2015, B 13 R 35/14 R). Die Säumniszuschläge in Höhe von 1% pro angefangenen Monat, also 12 % pro Jahr, seien auch nicht verfassungswidrig (BSG, Urteil vom 7. Juli 2020, B 12 R 28/18 R). Eine gegebenenfalls verbotene Rückwirkung, weil zum Zeitpunkt der Entstehung der Hauptforderung möglicherweise Säumniszuschläge noch nicht gesetzlich normiert gewesen seien, könne die Kammer nicht erkennen. Säumniszuschläge seien jedenfalls seit dem 1. Januar 2008 auch für solche Beiträge, die vor dem 1. Oktober 1994 fällig geworden seien, ausdrücklich gesetzlich normiert und es sei festgelegt, dass die Säumnis am 1. Januar 1995 beginne (§ 184 Abs. 1 Satz 3 SGB VI in der Fassung vom 19. Dezember 2007, gültig ab 1. Januar 2008). § 24 SGB IV sei zum 1. Juli 1977 in Kraft getreten. Bereits die Vorgängerreglungen zu § 24 SGB IV wie §§ 397a, 751, 1400 RVO bzw. § 122 AVG hätten Säumniszuschläge bzw. Verzugszinsen vorgesehen (KassKomm/Zieglmeier, 117. EL Dezember 2021, SGB IV § 24 Rn. 2, beck-online.de). Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt Säumniszuschläge für den Zeitraum vor dem 1. Januar 1995 geltend gemacht. Die Höhe der Säumniszuschläge sei ausgehend von der fiktiven Nachversicherungsschuld gem. § 184 Abs. 1 Satz 3 SGB VI unter Verwendung des nach dieser Vorschrift maßgeblichen Fälligkeitstermins am 1. Januar 1995 und unter Zugrundelegung der gem. § 184 Abs. 1 Satz 3 VI maßgeblichen Dynamisierungsfaktoren sowie des für das jeweilige Jahr geltenden Beitragssatzes zu berechnen. Einwendungen gegen die Berechnung der Säumniszuschläge hat der Kläger nicht erhoben. Der Kläger hat gegen den ihm am 8. Juli 2022 zugestellten Gerichtsbescheid am 12. Juli 2022 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt. Der Kläger ist der Ansicht, dass Säumniszuschläge nie entstanden seien, weil schon die Hauptforderung verjährt sei. Der Beamte sei 1975 ausgeschieden. Für die sich ergebenden Rechtsfolgen sei auf das damals gültige Recht abzustellen. Säumniszuschläge seien damals noch nicht einmal kodifiziert gewesen. Auch eine Fälligkeit für Nachversicherungsbeiträge sei damals noch nicht geregelt gewesen. Geregelt sei hingegen gewesen, dass Sozialversicherungsbeiträge binnen zwei Jahren verjährten, wenn sie nicht absichtlich hinterzogen worden seien, § 29 RVO. Seien sie absichtlich hinterzogen worden, seien Beitragsforderungen binnen 30 Jahren verjährt. Das bedeute, dass die Beitragsforderung 1977, spätestens aber 2005 verjährt sei. Die Berufung auf die Verjährungsreinrede sei auch nicht treuwidrig und daher auch nicht unzulässig (Verweis auf BSG, Urteil vom 3. Februar 2022, B 5 R 34/21 R). Verpflichtende Säumniszuschläge hätten die Sozialgesetzbücher zu dieser Zeit noch gar nicht gekannt. Die Beklagte habe zu keiner Zeit einen Anspruch auf Säumniszuschläge gehabt. Die Anwendung von Jahrzehnten später erlassenen gesetzlichen Regelungen auf Altfälle wie den Vorliegenden durch die Beklagte vom Gesetzgeber sei ausweislich der Gesetzesmaterialien nie gewollt gewesen. Sie verstoße in der von Sozialgericht vorgenommenen Rechtsanwendung gegen das verfassungsmäßige Rückwirkungsverbot, den Bestimmtheitsgrundsatz und das Gleichbehandlungsgebot. Da die Hauptforderung vor der gesetzlichen Kodifikation von obligatorischen Säumniszuschlägen verjährt sei, sei ein Anspruch auf Säumniszuschläge nie entstanden. Auch später sei kein Anspruch auf Säumniszuschläge entstanden. Zudem läge kein Organisationsverschulden vor. Die Bearbeitung von Nachversicherungsfällen sei damals komplex gewesen. Die Deutsche Bundesbahn habe sich nachweislich bemüht, erkannte Probleme und wiederkehrende Fehler abzustellen. Nach der Verfügungslage hätte keine Akte ohne Verfügung dauerhaft abgelegt werden dürfen. Wenn man die Akte nach mehrfachen vergeblichen Versuchen, vom ggf. Begünstigten Auskunft zu erhalten, ohne Wiedervorlageverfügung weggelegt habe, dann sicherlich im Vertrauen darauf, dass die Akte von anderer Seite alsbald wieder aufgegriffen werde. Im Vergleich zur Gesamtzahl der Beamten und im Vergleich zur Anzahl der Nachversicherungsfälle werde deutlich, dass es sich bei den streitigen Fällen um Ausreißer handele. Dass billigend in Kauf genommen worden sein soll, dass die Zahlung von Beiträgen gesetzwidrig unterbleibe, sei falsch. Der Nachversicherungsfall sei bei der Beklagten seit August 1976 aktenkundig gewesen. Denn zu dieser Zeit sei dem von ihr geführten Versicherungskonto die Aufnahme einer bahnfremden versicherungspflichtigen Beschäftigung durch den ausgeschiedenen Beamten zu entnehmen gewesen. Wäre die Beklagte und der Versicherte ihren gesetzlichen Verpflichtungen über die Jahrzehnte nachgekommen, hätte sie sich in unverjährter Zeit bei der Deutschen Bundesbahn wegen der Nachversicherung melden können. Letztlich sei nicht ersichtlich, wieso die Beklagte gehindert gewesen sein sollte, im Rahmen der turnusmäßigen Betriebsprüfungen bei dem Kläger rechtzeitig die Altfälle der Bundesbahn-Versicherungsanstalt aufzugreifen, in denen Versicherungslücken ausgewiesen seien. Dies hätte ihrem gesetzlichen Auftrag nach § 149 Abs. 2 SGB VI entsprochen. Sämtliche Fälle entstammten der Bundesbahnversicherungsanstalt. Die Beklagte sei die Rechtsnachfolgerin und müsse sich deren Datenstand und Kenntnisse zurechnen lassen. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juni 2022 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die bereits gezahlten 12.143,38 Euro zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verweist zur Berufserwiderung auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Gründe im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid. Zudem führt sie aus, dass, soweit der Kläger auf die seinerzeit bestandenen Strukturen bei der Bahnversicherungsanstalt hinweise, festzustellen sei, dass diese die Klägerin nicht von ihrer gesetzlichen Verpflichtung befreit habe, die Nachversicherungsentscheidung herbeizuführen und die Beiträge entsprechend zu zahlen oder Aufschubgründe der Bahnversicherungsanstalt mittels Aufschubbescheinigungen anzuzeigen. Diese Verpflichtung verdeutliche der Kläger auch nochmals selbst mit der von ihm überreichten Anlage zum Schreiben des Bundesbahn-Sozialamtes vom 24. Juni 1976. Ebenso ergebe sich aus dieser Anlage eine Überwachungspflicht für ausgeschiedene Beamte, die spätestens zwei Jahre nach ihrem Ausscheiden gerade nicht in eine andere versicherungsfreie Beschäftigung übergetreten und deshalb nachzuversichern gewesen seien. Vorliegend sei aber weder die Nachversicherung durchgeführt noch eine Aufschubbescheinigung erteilt und an die Bahnversicherungsanstalt abgesandt worden. Der Kläger räume unter Verweis auf das Schreiben der Deutschen Bundesbahn vom 22. August 1973 ständig wiederkehrende Fehler in der Durchführung der Nachversicherungen ein. Die Probleme der Sachbearbeitung seien also bekannt gewesen und es habe sich keinesfalls um Einzelfälle gehandelt. Soweit der Kläger vortrage, dass von jährlich 1.000 Nachversicherungsfällen der absolute Großteil unproblematisch und beanstandungsfrei verlaufen sei, so sei darauf hinzuweisen, dass die Beklagte im Rahmen der Betriebsprüfungen lediglich in der Lage sei, stichprobenweise Fälle aufzugreifen. Unklar sei, wie viele ebenfalls fehlerhafte Fälle bisher lediglich nur noch nicht aufgefunden worden seien. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie die Nachversicherungsfälle nicht selbst hätte aufklären können. Nach § 149 Abs. 3 SGB VI ergebe sich lediglich eine Pflicht zur Erteilung von Versicherungsverläufen. Reagierten Versicherte jedoch nicht, was sehr oft vorkomme, werde eine Prüfung ins Blaue hinein bei einem mehr als umfangreich nach sich ziehenden Verwaltungsaufwand hingegen nicht vorgenommen. Lücken im Versicherungskonto ließen nicht auf eine versicherungsfreie Beschäftigung in dieser Zeit schließen. Es existierten unendliche viele Gründe, aus denen eine Lücke im Versicherungsverlauf vorliegen könne. Die überwiegende Anzahl davon sei für die Rentenversicherung nicht relevant. Zudem weist sie auf die Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 1. Juli 2010 (B 13 R 67/09 R, SozR 4-2400 § 24 Nr. 5) hin, wonach Säumniszuschläge ebenso für Nachversicherungsfälle vor 2003 zu fordern seien, auch wenn der Rentenversicherungsträger erst im Jahre 2003 darüber informiert habe, dass sie künftig Säumniszuschläge auf verspätet gezahlte Nachversicherungsbeiträge erheben würden. Auf ein Vertrauen zur Beibehaltung einer als rechtswidrig erkannten Verwaltungspraxis - hier das Unterlassen der Rentenversicherungsträger zur Erhebung von Säumniszuschlägen trotz der seit 1995 bestehenden zwingenden Gesetzespflicht - könne sich der Kläger insoweit nicht berufen. Zum weiteren Sach- und Streitstand wird im Übrigen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.