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Urteil

L 2 R 105/23

Hessisches Landessozialgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHE:2024:0528.L2R105.23.00
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Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 3. April 2023 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 3. April 2023 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat durch Gerichtsbescheid vom 3. April 2023 die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 27. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juli 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Übergangsgeld im Zeitraum vom 3. bis 30. Juni 2019. Nach § 20 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Übergangsgeld Versicherte, die 1. von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten, sofern die Leistungen nicht dazu geeignet sind, neben einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erbracht zu werden, 2. bei Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen a) Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder b) Krankengeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Qualifizierungsgeld, Arbeitslosengeld oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind. Die Gewährung von Übergangsgeld im Zeitraum vom 3. bis 30. Juni 2019 setzt voraus, dass die vom Kläger ausgeübte Teilzeittätigkeit eine Wiedereingliederungsmaßnahme i. S. d. SGB IX als medizinische Rehabilitationsmaßnahme und die Beklagte für diese Maßnahme zuständig war. Hinsichtlich der Zahlung von Übergangsgeld müssen darüber hinaus die Voraussetzungen für eine Weiterzahlung gem. § 71 Abs. 5 SGB IX vorliegen. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI erbringt die Rentenversicherung u.a. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, um den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Die Zuständigkeit der Beklagten kann nur gegeben sein, wenn der Kläger die persönlichen (§ 10 SGB VI) und versicherungsrechtlichen (§ 11 SGB VI) Voraussetzungen erfüllte. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte vor der begehrten stufenweisen Wiedereingliederung Leistungen zur Teilhabe dem Grunde nach durch Bescheid vom 9. Januar 2020 gewährt hat, was eine positive Prüfung dieser Voraussetzungen erforderte, und diese auch im Streitverfahren nicht infrage gestellt worden sind, bestehen für den Senat keine Zweifel daran, dass die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die stufenweise Wiedereingliederung des Klägers erfüllt waren. Die stufenweise Wiedereingliederung mit ihren ergänzenden und medizinischen Leistungen zählt zum Katalog der medizinischen Rehabilitationsleistungen, die vom Rentenversicherungsträger zu erbringen sind. Dieser Katalog bestimmt sich seit dem Inkrafttreten des SGB IX zum 1. Juli 2001 (BGBl. I 2001, S. 1046) auf Grund der Verweisung in § 15 Abs. 1 SGB VI, die an die Stelle des früheren Leistungskatalogs getreten ist, nach den §§ §§ 42 ff. SGB IX. Zu den im SGB IX aufgelisteten Leistungen zählt nach § 44 SGB IX auch die stufenweise Wiedereingliederung. Nach § 44 SGB IX sollen arbeitsunfähigen Leistungsberechtigten, wenn sie nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden können, die medizinischen und die sie ergänzenden Leistungen entsprechend dieser Zielsetzung erbracht werden. Sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift im Einzelnen erfüllt, so kann auch die Beklagte für die medizinischen und die sie ergänzenden Leistungen entsprechend dieser Zielsetzung zuständig sein. Zu den dort genannten ergänzenden Leistungen zählt u.a. das Übergangsgeld (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX; §§ 20, 21 SGB VI). Dieses kann nach Maßgabe des § 71 Abs. 5 SGB IX weiter gezahlt werden. Da allerdings nach dem SGB IX für die stufenweise Wiedereingliederung als einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation auch die gesetzlichen Krankenkassen zuständig sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 5 Nr. 1 SGB IX) und das Krankengeld nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) ruht, soweit und solange ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 SGB VI besteht, ist eine Zuständigkeitsabgrenzung erforderlich. Eine vorrangige Zuständigkeit des einen oder des anderen Trägers ist in den Regelungen des SGB V, SGB VI oder SGB IX nicht ausdrücklich vorgegeben. Der Umstand, dass im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung mit § 74 SGB V weiterhin eine ausdrückliche Regelung zur stufenweisen Wiedereingliederung enthalten ist, während sich im SGB VI keine entsprechende Vorschrift findet, begründet keinen solchen Vorrang für die gesetzliche Krankenkasse (BSG, Urteil vom 29. Januar 2008, B 5a/5 R 26/07 R, SozR 4-3250 § 51 Nr. 1; BSG, Urteil vom 20. Oktober 2009, B 5 R22/08 R, SGb 2011, 39 ff.). Für die Abgrenzung ist der jeweilige Leistungsumfang, der sich an dem Ziel der jeweils gewährten Rehabilitationsmaßnahme ausrichtet, maßgeblich. Eines dieser Ziele ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX durch Leistungen zur Teilhabe Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern. Diese Zielsetzung in Verbindung mit dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistungsgewährung begründet, dass die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers für die stufenweise Wiedereingliederung nur gegeben ist, wenn diese unmittelbar im Anschluss an eine von diesen Trägern geförderte medizinische Rehabilitationsmaßnahme erforderlich ist, um den Erfolg dieser Rehabilitationsmaßname zu festigen oder erst herbeizuführen. Die stufenweise Wiedereingliederung ist nur dann als ein auf das Rehabilitationsziel zu beziehender Bestandteil einer in der Zusammenschau einheitlichen (Gesamt-)Maßnahme anzusehen, wenn die Voraussetzungen des § 44 SGB IX im Zeitpunkt der Beendigung der stationären Rehabilitationsmaßnahme bereits feststellbar sind. Zusätzlich ist zu fordern, dass die stufenweise Wiedereingliederung möglichst direkt im Anschluss oder - wie es der mit Wirkung vom 1. Mai 2004 eingefügte § 51 Abs. 5 SGB IX aF, jetzt § 71 Abs. 5 SGB IX ausdrückt - unmittelbar nach der vorangegangenen medizinischen Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt wird, weil ansonsten eine einheitliche Trägerschaft von vornherein nicht verwirklicht werden kann. Eine feste Frist hierfür besteht nicht. Es muss ein sachlicher Zusammenhang zwischen der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme und der stufenweisen Wiedereingliederung bestehen (Nellissen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 44 SGB IX (Stand: 20.11.2020), Rn. 18; Jüttner in: Hauck/Noftz, SGB, 05/20, § 15 SGB VI Rn. 33; BSG, Urteil vom 20. Oktober 2009, B 5 R 44/08 R, 4-3250 § 14 Nr. 9; BSG, Urteil vom 29. Januar 2008, B 5a/5 R 26/07 R, SozR 4-3250 § 51 Nr. 1; BSG, Urteil vom 5. Februar 2009, B 13 R 27/08 R, SozR 4-3250 § 28 Nr. 3). § 71 Abs. 5 SGB IX normiert, dass das das Übergangsgeld bis zum Ende der Wiedereingliederung weitergezahlt wird, wenn im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung erforderlich ist. Der erforderliche Gesamtzusammenhang zwischen der Wiedereingliederungsmaßnahme ab dem 3. Juni 2019 und der stationären Rehabilitationsmaßnahme vom 21. Dezember 2016 bis 25. Januar 2017 ist nicht gegeben. Maßgeblich für die Wiedereingliederungsmaßnahme ab dem 3. Juni 2019 war ein neuer Sachstand hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Klägers nach Bezug einer Erwerbsminderungsrente für zwei Jahre und Weiterbehandlung der psychischen Erkrankung des Klägers. Der Kläger war nach dem Ende der Rehabilitationsmaßnahme sowohl wegen seiner orthopädischen Erkrankungen als auch wegen seines psychischen Leidens in seinem Leistungsvermögen eingeschränkt. Ausweislich des Reha-Entlassungsberichts vom 29. Januar 2017 ergab sich allerdings aufgrund der orthopädischen Leiden kein in zeitlicher Hinsicht eingeschränktes Leistungsvermögen. Zugleich wurde aber in der sozialmedizinischen Beurteilung darauf hingewiesen, dass die Einschränkungen wegen der psychischen Leiden durch ein psychiatrisches Gutachten bewertet werden müssten. Ausweislich des sodann eingeholten Gutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie C. vom 4. April 2017 lag wegen der psychischen Erkrankung ein aufgehobenes Leistungsvermögen mit Besserungsaussicht vor. Daraufhin wurde dem Kläger eine befristete Erwerbsminderungsrente gewährt und eine weitere Rehabilitation nicht betrieben. Erst nach Besserung der psychischen Erkrankung konnte eine Wiedereingliederung im Jahr 2019 erfolgen. Damit lag zu Beginn der Wiedereingliederung ein im Vergleich zum Ende der Rehabilitationsmaßnahme veränderte Ausgangslage vor, die nicht schon am Ende der Rehabilitationsmaßnahme im Januar 2017 absehbar war. Der Kläger benötigte die Wiedereingliederung nicht (mehr) wegen seiner orthopädischen Leiden und der Unfallfolgen, sondern wegen seiner psychischen Erkrankung. Die Wiedereingliederung im Juni 2019 bildet damit mit der stationären Rehabilitationsmaßnahme keine einheitliche Gesamtmaßnahme. Die Zuständigkeit der Beklagten ist damit ebenso wenig gegeben wie die Voraussetzungen einer Weiterzahlung des Übergangsgeldes nach § 71 Abs. 5 SGB IX vorliegen. Die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Krankengeld gemäß § 44 SGB V als ergänzende Leistung zu einer Rehabilitationsmaßnahme scheidet, unabhängig von der Frage, ob die Gewährung von Krankengeld nach § 44 SGB V während einer Wiedereingliederungsmaßnahme überhaupt eine Rehabilitationsleistung ist, aus, da auch im Rahmen von § 14 SGB IX der ablehnende Bescheid der Krankenkasse vom 16. Juli 2019 dem entgegensteht. Die in § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX geregelte Zuständigkeit erstreckt sich im Außenverhältnis (Antragsteller – Reha-Träger) auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation in Betracht kommen. Mittels § 14 SGB IX wird die eigentliche spezialgesetzlich geregelte Zuständigkeit durch eine besondere Leistungspflicht verdrängt. Eine Leistungsablehnung lässt sich daher nicht darauf stützen, ein anderer Träger sei zuständig. Ebenso genügt es nicht, wenn der erstangegangene Reha-Träger einen Rehabilitationsantrag nur nach dem eigenen Leistungsgesetz ablehnt, ohne ihn weiterzuleiten. Eine Ablehnungsentscheidung kann rechtmäßig vielmehr nur dann ergehen, wenn überhaupt kein Rehabilitationsträger die beantragte Teilhabeleistung zu erbringen hat. Sonst liegt keine bestandskräftige umfassende Ablehnung des Rehabilitationsantrages vor, sondern nur eine Teilentscheidung über den Leistungsantrag (Ulrich in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 14 SGB IX (Stand: 01.10.2023), Rn. 41). So läge der Fall hier: die Krankenkasse hätte den Antrag nur bzgl. des von ihr zu gewährenden Krankengeldes abgelehnt, nicht aber bzgl. des Übergangsgeldes. Diese bestandskräftige Ablehnung hat aber auch dann Bestand, wenn über eine andere Leistung nicht entschieden wurde. Der Kläger hatte aber ohnehin für die Gewährung von Krankengeld bei der Krankenkasse keinen Rehabilitationsantrag gestellt, sondern den Antrag allein durch Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründet. Da der Anspruch auf die Gewährung von Krankengeld durch Bescheid vom 16. Juli 2019 bestandskräftig abgelehnt worden ist, käme auch bezüglich dieses Antrages eine Verurteilung der Krankenkasse des Klägers nach § 75 Abs. 5 SGG nach einer durchgeführten Beiladung nicht in Betracht. Ist beim ggf. beizuladenen Träger schon ein Vorverfahren durchgeführt worden und hat dieser den Anspruch durch bindenden Verwaltungsakt abgelehnt, kann er nicht verurteilt werden (Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/B. Schmidt, 14. Aufl. 2023, SGG § 75 Rn. 18b mwN). Eine Beiladung war daher nicht erforderlich. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Übergangsgeld für die Dauer einer stufenweisen Wiedereingliederung. Am 16. Februar 2016 erlitt der Kläger einen Verkehrsunfall und war seitdem arbeitsunfähig. Der Unfall wurde ausweislich eines Bescheides der Berufsgenossenschaft Holz und Metall vom 24. März 2016 nicht als Arbeitsunfall anerkannt. Der Kläger bezog ab dem 29. März 2016 bis zum 20. Dezember 2016 und vom 26. Januar 2017 bis 7. April 2017 Krankengeld. Er beantragte am 20. September 2016 die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe bei seiner Krankenkasse, die diesen Antrag am 26. September 2016 an die Beklagte weiterleitete. Der Kläger beantragte die Gewährung einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme. Die Beklagte zog einen ärztlichen Befundbericht des Unfallchirurgen Dr. E. vom 27. Oktober 2016 bei. Ausweislich eines Berichts der Krankhaus Nordwest GmbH befand sich der Kläger bis zum 22. Februar 2016 wegen einer proximalen Tibiaschaftfraktur rechts in stationärer Behandlung. Ausweislich eines Berichtes der Klinikum Frankfurt Höchst GmbH befand sich der Kläger dort im Zeitraum vom 29. Februar 2016 bis 6. Mai 2016 wegen einer paranoiden Schizophrenie in stationärer Behandlung. Die Beklagte ließ den Kläger durch die Fachärztin für Allgemeinmedizin D. begutachten. Sie kam in ihrem Gutachten vom 28. November 2016 aufgrund einer Untersuchung am 24. November 2016 zu dem Ergebnis, dass der Kläger bei den Diagnosen - paranoide Schizophrenie, zurzeit medikamentös kompensiert, - vorbeschriebene Cox- und Gonarthrose bds., - Senk-Spreizfuß bds., - Z.n. dreimaliger Nierensteinextraktion, zuletzt rechts 07/2016, - Nikotinabusus und - Adipositas noch in der Lage sei, seine letzte Tätigkeit als Bandführer und auch im Übrigen leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr arbeitstäglich zu verrichten. Der Kläger habe durch den Unfall eine proximale Tibiaschaftfraktur erlitten, die geschlossen reponiert und mit einer Plattenosteosynthese versorgt worden sei. Nach stattgehabter OP sei der Kläger psychisch dekompensiert, so dass ein psychiatrischer Krankenhausaufenthalt von Ende Februar bis Anfang Mai 2016 erforderlich geworden sei bei bekannter paranoider Schizophrenie. Es sei eine neue medikamentöse Einstellung und seelische Stabilisierung erfolgt, diese erfolge weiterhin ambulant psychiatrisch. Der Kläger habe im Rahmen ihrer gutachterlichen Untersuchung berichtet, dass er entsprechende seelische Beschwerden durch die paranoide Schizophrenie zurzeit selbst im Griff habe und medikamentös selbst gegensteuern könne bei Erforderlichkeit. Durch den langen psychiatrischen Krankenhausaufenthalt sei die Mobilisation des Klägers insgesamt deutlich verzögert nach erfolgter OP, es erfolge noch ambulante Krankengymnastik. Zudem bestünden noch erhebliche Beschwerden im rechten Unterschenkel, da sich mittlerweile eine hypertrophe Pseudoarthrose gebildet habe. Der Kläger sei bisher nur an Unterarmgehstützen mobilisiert, die Wegstrecke auf ca. 150 m begrenzt. Die Einnahme von Analgetika sei noch regelmäßig erforderlich. Anhand der erhobenen Untersuchungsbefunde und unter Berücksichtigung der o.g. ärztlichen Fremd- und Vorbefunde ergebe sich eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit, welche durch eine ambulante orthopädische Rehabilitationsmaßnahme abgewendet werden könne. Aufgrund der erheblichen Schlafstörungen des Klägers sei die Möglichkeit einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme im A-Stadter Raum erläutert worden. Er sei zur Durchführung einer solchen Maßnahme gut motiviert und die Reha-Prognose sei positiv. Ein eingeschränktes Leistungsvermögen in zeitlicher Hinsicht bestehe nicht. Im Zeitraum vom 21. Dezember 2016 bis zum 25. Januar 2017 durchlief der Kläger die empfohlene orthopädische Rehabilitationsmaßnahme in der Paul-Ehrlich-Klinik in C-Stadt. Er bezog in dieser Zeit Übergangsgeld in Höhe von 76,33 Euro kalendertäglich. Ausweislich des Reha-Entlassungsberichts vom 29. Januar 2017 sei der Kläger bei den Diagnosen - Pseudoarthrose Unterschenkel re. bei Z. n. osteosynthetisch versorgter prox. Tibiaschaftfraktur 02/2016, - paranoide Schizophrenie, derzeit medikamentöse Therapie, kompensiert, - chron. Gonalgien, aktuell rechts > links bei anamnestisch bekannter Gonarthrose bds., - chron. Coxalgien, aktuell rechts > links bei anamnestisch bekannter Coxarthrose und - chron. rezid. Zervibrachialgien bds. bei BSV C5/6 und chron. Lumbalgien bei anamnest. lumb. BSV in der Lage, seine bisherige Tätigkeit und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mitteschwere Tätigkeiten sechs Stunden und mehr auszuüben. Aufgrund der vorbekannten und während des Heilverfahrens festgestellten Erkrankungen und Funktionsstörungen (Belastbarkeitsminderung nach verzögerter Knochenheilung Unterschenkel) bestehe zum Entlassungszeitpunkt noch Arbeitsunfähigkeit. Allerdings sei perspektivisch davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit für die letzte Tätigkeit wiederhergestellt werden könne und die weitere Konsolidierung fortschreite. Ein Zeithorizont könne gegenwärtig nicht angegeben werden. Eine stundenweise Wiedereingliederung sollte bedarfsweise geplant werden. Der Kläger beantragte am 15. Februar 2017 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Der Reha-Antrag wurde nach § 116 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) als Rentenantrag gewertet und der Kläger am 31. März 2017 durch den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie C. begutachtet. Dieser kam in seinem Gutachten 4. April 2017 bei den Diagnosen - paranoide Schizophrenie, - Pseudoarthrose des rechten Unterschenkels bei osteosynthetisch versorgter Tibiaschaftfraktur bei Z.n. Motorradunfall am 16. Februar 2016, - chronisch degeneratives Gesamtwirbelsäulensyndrom bei Fehlstatik sowie - chronisches Zervikobrachial-Syndrom beidseitig zu dem Ergebnis, dass sich die prognostische Leistungseinschätzung der Reha-Klinik im Verlauf nicht bestätigt habe. Bei seiner durchgeführten Untersuchung habe sich eine relevante Leistungsminderung gezeigt, so dass der Kläger auch für leichte Arbeiten nur unter dreistündig täglich belastbar sei. Die festgestellte Leistungsminderung bestehe seit 16. Februar 2016, dem Zeitpunkt des Eintritts der anhaltenden Arbeitsunfähigkeit. Eine Besserungsaussicht sei nicht unwahrscheinlich. Eine Nachuntersuchung sei aus ärztlicher Sicht im März 2019 angebracht. Vorzeitige Rehabilitationsleistungen seien derzeit nicht geeignet, das geminderte Leistungsvermögen nachhaltig zu bessern. Der Kläger höre weiterhin verschiedene Männerstimmen in verschiedenen Sprachen, welche seine Handlungen kommentierten, ihn teilweise beschimpften und ihm teilweise auch Befehle erteilen würden. Die Befehle würde er jedoch ignorieren. Diese Stimmen machten ihm Angst. Außerdem sei er verzweifelt wegen der starken Schmerzen, insbesondere im Bereich des rechten Unterschenkels. Die Beklagte gewährte dem Kläger durch Bescheid vom 5. April 2017 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 1.237,54 Euro für den Zeitraum ab 1. September 2016 bis 31. Mai 2019. Mit seinem Arbeitgeber, der H. AG & Co. OHG in A-Stadt, vereinbarte der Kläger das Ruhen seines Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Mai 2019. Der Kläger teilte am 1. Februar 2019 der Beklagten mit, dass er am 1. Juni 2019 eine Beschäftigung bei seinem früheren Arbeitgeber wieder aufnehmen werde. In der Zeit vom 3. Juni 2019 bis 30. Juni 2019 absolvierte der Kläger eine stufenweise Wiedereingliederung bei seinem Arbeitgeber, wobei er in der Zeit vom 3. Juni 2019 bis 17. Juni 2019 täglich vier Stunden und in der Zeit vom 18. Juni 2019 bis 30. Juni 2019 täglich sechs Stunden beschäftigt war. Diese Maßnahme der Wiedereingliederung wurde von der Hausärztin des Klägers veranlasst. Der Betriebsarzt des Arbeitgebers stimmte der Maßnahme zu. Der Arbeitgeber zahlte kein anteiliges Arbeitsentgelt für die geleisteten Arbeitsstunden. Der Kläger beantragte die Gewährung von Krankengeld bei seiner Krankenkasse, die dieses durch Bescheid vom 16. Juli 2019 bestandskräftig ablehnte, da der Kläger ohne Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen sei. Der Kläger beantragte am 21. August 2019 die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei der Beklagten. Er gab an, dass er die Gewährung von Übergangsgeld für die Zeit der Wiedereingliederung begehre. Die Beklagte gewährte dem Kläger durch Bescheid vom 9. Januar 2020 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach. Mit Bescheid vom 27. Februar 2020 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf die Gewährung von Übergangsgeld ab. Zur Begründung führte sie aus, dass nach § 71 Abs. 5 SGB VI Übergangsgeld bis zum Ende der Wiedereingliederung weitergezahlt werde, sofern in unmittelbarem Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung nach § 44 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) erforderlich sei. Es sei jedoch zuvor keine Leistung zur medizinischen Rehabilitation unter der Kostenträgerschaft der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt worden, so dass die Gewährung von Übergangsgeld ausscheide. Hiergegen erhob der Kläger am 23. März 2023 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2020 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Übergangsgeld gemäß § 71 Abs. 5 SGB IX setze voraus, dass die stufenweise Wiedereingliederung im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erfolge. Weder von der Beklagten als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung noch von einem anderen Rehabilitationsträger im Sinne des § 6 Abs. 1 SGB IX sei eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation erbracht worden, aus der der Kläger als arbeitsunfähig entlassen worden sei. Insofern bestehe kein Anspruch auf Übergangsgeld. Gegebenenfalls könnte ein Anspruch auf Krankengeld nach §§ 44 ff. Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) gegenüber der Krankenkasse des Klägers, der AOK Hessen, bestehen. Hiergegen hat der Kläger am 10. Juli 2020 zum Sozialgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Der Kläger ist der Auffassung gewesen, dass die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente auf Zeit mit einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation gleichzusetzen sei. Dafür spreche, dass gerade bei Erwerbsminderungsrenten auf Zeit davon ausgegangen werde, dass nach Ablauf der Rentenzeit die Erwerbsfähigkeit wiederhergestellt sei. Dies sei im vorliegenden Fall geschehen. Der Kläger habe die Zeit der Erwerbsminderungsrente genutzt, um seine Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen. Seit dem 1. Juli 2019 sei der Kläger wieder erwerbsfähig tätig gewesen. Auch könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, nicht für die Leistung des Übergangsgeldes zuständig zu sein, da sie gemäß § 14 SGB IX dazu verpflichtet gewesen wäre, den Antrag an den ihrer Ansicht nach zuständigen Reha-Träger weiterzuleiten. Im Übrigen bestehe ein Anspruch auf Übergangsgeld gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 3. Var. SGB VI. Das Sozialgericht hat durch Gerichtsbescheid vom 3. April 2023 die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2020 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Übergangsgeld für die Zeit der stufenweisen Wiedereingliederung vom 3. Juni 2019 bis 30. Juni 2019. Der Kläger habe in der Zeit vom 3. Juni 2019 bis 30. Juni 2019 eine stufenweise Wiedereingliederung seiner Tätigkeit absolviert. Der Kläger habe aber keinen Anspruch auf Übergangsgeld gemäß § 71 Abs. 5 SGB IX. Danach werde Übergangsgeld bis zu einer stufenweisen Wiedereingliederung weitergezahlt, wenn sie im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erforderlich sei. Der Kläger habe vor der stufenweisen Wiedereingliederung keine Leistung zur medizinischen Rehabilitation erhalten, weder von der Beklagten als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung noch von einem anderen Rehabilitationsträger im Sinne des § 6 Abs. 1 SGB IX. Eine befristete Erwerbsminderungsrente könne einer medizinischen Rehabilitation nicht gleichgesetzt werden und werde auch nicht von der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 5 SGB IX umfasst. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Übergangsgeld gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 3. Var. SGB VI, da ihm keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von der Beklagten bewilligt worden seien. In der Zeit einer stufenweisen Wiedereingliederung, in der Arbeitsunfähigkeit vorliege, bestehe Anspruch auf Krankengeld. Ein Anspruch auf Krankengeld gemäß §§ 44 ff. SGB V gegenüber der Krankenkasse des Klägers, der AOK Hessen, bestehe nach Aussage des Klägers nicht, da er nicht dementsprechend versichert gewesen sei. Der Verweis des Klägers gegenüber der Beklagten auf die Vorschrift des §§ 14 SGB IX gehe fehl. Die Vorschrift des § 71 Abs. 5 SGB IX gelte für alle Rehabilitationsträger im Sinne des § 6 Abs. 1 SGB IX. Auch gegenüber einem anderen Rehabilitationsträger bestehe ein solcher Anspruch nicht, weil der Kläger unmittelbar vor der stufenweisen Wiedereingliederung keine Leistung zur medizinischen Rehabilitation absolviert habe. Der Kläger hat gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 5. April 2023 zugestellten Gerichtsbescheid am 4. Mai 2023 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt. Der Kläger ist der Ansicht, dass eine Regelungslücke in der gesetzlichen Konstruktion vorläge, wenn kein Anspruch auf Übergangsgeld gegeben wäre. Einen Anspruch auf Arbeitsentgelt habe der Kläger nicht oder nur teilweise, da er im streitgegenständlichen Zeitraum nicht bzw. zumindest nicht im arbeitsvertraglich vereinbarten Umfang gearbeitet habe. Einen Anspruch auf Krankengeld habe der Kläger nicht, da er nicht zuvor mit Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen sei. Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe der Kläger nicht, da er im fraglichen Zeitraum dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden habe. Einen Anspruch auf Leistungen nach § 5 Nr. 2 SGB IX wäre zwar grundsätzlich möglich, doch nach § 64 Abs. 1 SGB IX würden diese ergänzt u.a. durch Übergangsgeld, welches dann wieder nur durch die Beklagte geben wäre. Die Beklagte habe ihre Beratungspflichten nicht erfüllt. Die durchgeführte Rehabilitationsmaßnahme sei eine orthopädische Rehabilitationsmaßnahme gewesen und im Anschluss an diese hätte, wenn nicht eine zusätzliche unfallunabhängige Erkrankung bestanden hätte, eine stufenweise Wiedereingliederungsmaßnahme empfohlen werden können. Die unfallunabhängige psychische Erkrankung des Klägers habe sich durch den Unfall verstärkt. Wäre die psychische Erkrankung des Klägers nicht in einem solchen Maße nach dem Unfall hinzugetreten, hätte in einem zumindest sehr nahen zeitlichen Abstand zu der orthopädischen Rehabilitation auch eine stufenweise Wiedereingliederung am Arbeitsplatz durchgeführt werden können. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 3. April 2023 sowie den Bescheid vom 27. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Übergangsgeld für die Zeit vom 3. Juni 2019 bis 30. Juni 2019 in gesetzlichem Umfang zu gewähren. Die Beklagte beantragt, Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verweist zur Begründung ihres Antrages auf ihr Vorbringen im Klageverfahren und die erstinstanzliche Entscheidung. Zum weiteren Sach- und Streitstand wird im Übrigen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.