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Urteil

L 2 R 201/23

Hessisches Landessozialgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHE:2024:1029.L2R201.23.00
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Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 22. August 2023 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 22. August 2023 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte aufgrund des Übertragungsbeschlusses vom 7. August 2024 gemäß § 153 Abs. 5 SGG über die Berufung des Klägers in der Besetzung mit der Berichterstatterin und zwei ehrenamtlichen Richtern eine Entscheidung treffen. Die statthafte Berufung (§§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG) des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG). Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 22. August 2023 ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid vom 18. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2021 war nicht aufzuheben, da er rechtmäßig ist und den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung über den 31. Dezember 2020 hinaus. Gemäß § 43 Abs. 1 und 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI demgegenüber Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI auch 1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und 2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Erwerbsgemindert ist der Vorschrift des § 43 Abs. 3 SGB VI zufolge nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Der für den Nachweis der sog. Vorversicherungszeit im Sinne des § 43 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI maßgebliche Fünf-Jahres-Zeitraum verlängert sich gemäß § 43 Abs. 4 und § 241 Abs. 1 SGB VI um die im Gesetz im Einzelnen aufgeführten sog. Aufschubzeiten (insbesondere Anrechnungs- und Ersatzzeiten). Gemäß § 43 Abs. 5 SGB VI ist eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren dann nicht erforderlich, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Tatbestands eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit der Vorschrift des § 53 SGB VI zufolge (z. B. wegen eines Arbeitsunfalls) vorzeitig erfüllt ist. Nach der Sonderregelung des § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind Pflichtbeitragszeiten vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit außerdem nicht erforderlich für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit mit den im Gesetz im Einzelnen aufgeführten sog. Anwartschaftserhaltungszeiten (insbesondere Beitragszeiten, beitragsfreien Zeiten, Berücksichtigungszeiten oder Rentenbezugszeiten) belegt ist oder wenn die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, bedarf es gemäß § 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI keiner Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten. Die für eine Rente wegen Erwerbsminderung erforderliche allgemeine Wartezeit im Sinne des § 43 Abs. 1 und 2 Nr. 3 SGB VI ist gemäß § 50 Abs. 1 SGB VI erfüllt, wenn vor Eintritt der Erwerbsminderung eine Versicherungszeit von fünf Jahren zurückgelegt ist. Der Kläger ist über den 31. Dezember 2020 hinaus nicht mehr erwerbsgemindert und hat deshalb keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Der Kläger leidet rentenrelevant unter einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert. Hieraus ergeben sich unzweifelhaft qualitative Leistungseinschränkungen, jedoch keine Einschränkungen des Leistungsvermögens in zeitlicher Hinsicht. Dies ergibt sich aus dem im Klageverfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. H., dem sich der Senat aus eigener Überzeugung anschließt. Der Sachverständige führt aus, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Begutachtung wach, bewusstseinsklar und zu den Grundqualitäten orientiert sei. Mnestische Defizite (Kurz- und Langzeitgedächtnis, Merkfähigkeit) fänden sich nicht. Auch im Zeitgitter fänden sich keine Störungen. Die Konzentration und Aufmerksamkeit seien während des gesamten Untersuchungsgesprächs unbeeinträchtigt. Der formale Denkablauf sei unauffällig, es bestehe kein Anhalt für inhaltliche Denkstörungen, Wahrnehmungsstörungen oder Ichstörungen. Der Antrieb wirke psychomotorisch ungestört. Die Stimmung sei während der gesamten Untersuchung im leicht depressiven Bereich und die affektive Schwingungsfähigkeit reduziert. Es bestehe aber kein Anhalt für generalisierte Ängste oder Phobien, Zwangsgedanken oder Zwangshandlungen. Auf Verhaltensebene hätten sich bei dem Kläger kaum Hinweise auf das Vorliegen starker Schmerzen gezeigt. So zeige sich keine schmerztypische Mimik und auch die motorischen Fähigkeiten des Klägers seien nicht im Sinne ein Schonhaltung oder im Sinne der Vermeidung bestimmter Bewegungen auffällig. Der Verlauf des Untersuchungsgespräches spreche gegen eine besonders starke Fokussierung der Aufmerksamkeit auf die vorliegenden Schmerzen. Bei dem Kläger sei von einer eher geringen funktionellen Beeinträchtigung im Alltag durch die Schmerzsymptomatik auszugehen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass bei dem Kläger über lange Zeit zwar Schmerzen vorgelegen hätten, diese aber in ihrer funktionellen Beeinträchtigung und gedanklichen Vereinnahmung unter anderem durch die Inanspruchnahme des psychotherapeutischen Angebotes zum aktuellen Zeitpunkt auf funktioneller Ebene geringe Auswirkungen hätten. Unter Würdigung aller Eindrücke während der Untersuchung und der Angaben des Klägers komme der Sachverständige letztendlich zu dem Schluss, dass die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vergeben werden könne, diese aber aktuell eher hintergründig und von geringer funktioneller Relevanz sei. Bei dem Kläger zeige sich am Untersuchungstag durchgehend ein leicht gedrücktes Stimmungsbild. Ein klinisch relevanter Verlust von Freude und Interesse lasse sich aus dem Gespräch ebenfalls ableiten. Das dritte Kernkriterium einer depressiven Episode (verminderter Antrieb oder gesteigerte Ermüdbarkeit) werde vom Kläger weder anamnestisch geschildert noch zeige er am Untersuchungstag derlei Symptome. Stattdessen sei der Kläger ohne sichtliche Erschöpfungs- oder Ermüdungszeichen in der Lage, eine lange und ausführliche Untersuchung mit dem Unterzeichner ohne Pause durchzuhalten. Gegen das Vorliegen eines klinisch relevanten Antriebsmangels spreche auch, dass die Psychomotorik des Klägers völlig unauffällig sei und er während des Gesprächs spontan Fragen gestellt und Anmerkungen gemacht habe wie es für jemanden mit einem klinisch relevanten Antriebsmangel nicht zu erwarten wäre. Auch der Umstand, dass der Kläger bei konfrontativen Gesprächsabschnitten sehr kompetent und prompt für seine eigenen Interessen habe eintreten können, spreche gegen das Vorliegen eines Antriebsmangels. Der Kläger sei auch in seinem Selbstvertrauen und Selbstwertgefühl nicht übermäßig beschädigt. Auch die angegebenen Schlafstörungen seien nicht zu belegen, da der Kläger am Tag der Begutachtung nicht müde gewirkt habe. Es hätten sich keine Hinweise für klinisch relevante Störungen der Konzentration oder Merkfähigkeit ergeben. Unter Würdigung aller Eindrücke während der Untersuchung, der Angaben des Klägers, des Laborbefundes und des Aktenauszugs komme der Sachverständige zusammenfassend zu dem Schluss, dass bei dem Kläger eine rezidivierende depressive Störung vorliege, diese gegenwärtig remittiert sei. Eine posttraumatische Belastungsstörung liege nicht vor. Der Kläger berichte über das zurückliegende Ereignis seiner Herzerkrankung mit einer nicht als besonders auffällig anzusehenden Emotionalität. Er schildere die Erfahrung mit einem angemessenen Maß an Betroffenheit. Diese Art des Vortrags sei letztlich jedoch untypisch für eine posttraumatische Belastungsstörung. Aus dem Beschwerdevortrag lasse sich keine identifizierbare psychosoziale Belastung von katastrophalem Ausmaß benennen. Zudem berichtete der Kläger keinerlei psychische oder anderweitigen körperlichen Angstsymptome, die mit bestimmten Ängsten in Verbindung stehen würden. Aufgrund der Abwesenheit mehrerer angstbesetzter Ereignisse oder Probleme und der geringen Angstsymptomatik seien auch die Kriterien einer generalisierten Angststörung bei dem Kläger nicht erfüllt. Der Kläger schildere am Untersuchungstag weder Panikattacken noch Symptome, die mit Panikattacken assoziiert sein könnten, abzüglich der Arm-, Hand- und Kopfschmerzen, die allerdings im Rahmen der chronischen Schmerzstörung auftreten würden. Auch habe sich am Untersuchungstag bei dem Kläger keine Angstsymptome, die auf eine Panikattacke hinweisen könnten, beobachten lassen. Die Diagnose einer Panikstörung mit episodisch paroxysmaler Angst könne daher nicht vergeben werden. Zusammenfassend lasse sich sagen, dass im Fall des Klägers zwar Probleme im psychiatrisch-psychosomatischen Bereich vorhanden seien, diese jedoch nicht stark genug ausgeprägt seien, um eine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens begründen zu können. Das beschriebene Leistungsbild bestehe spätestens seit Sachverständigen sei es wichtig, dass der Kläger so bald wie möglich in ein seinen Fähigkeiten angemessenes Arbeitsumfeld zurückkehre. Der Senat schließt sich diesen Bewertungen aus eigener Überzeugung an. Der Senat hat keine Bedenken, dem Gutachten der Sachverständigen Dr. H. hinsichtlich der Beurteilung des verbliebenen Restleistungsvermögens zu folgen. Das Gutachten beruht auf einer ausführlichen Untersuchung des Klägers, berücksichtigen seine Beschwerden sowie die vorhandenen medizinischen Unterlagen. Die Beurteilung des Leistungsvermögens ist nach den erhobenen Befunden überzeugend; Widersprüche zwischen Befunderhebung und Beurteilung des Leistungsvermögens sind nicht ersichtlich. Auch aus den vorliegenden Befundberichten lässt sich nichts anderes ableiten. Die Hausärztin Dr. K. teilt mit, dass der Kläger sich von dem traumatischen Ereignis seiner Herzerkrankung nicht mehr erholt habe. Er sei nicht in der Lage, einen geordneten Tagesablauf auf der Arbeit durchzustehen. Er sei psychisch überhaupt nicht belastbar, er hat Angstträume und rezidivierende Panikattacken. Aus dem psychotherapeutischer Kurzbericht vom 19. März 2020 des Dipl.-Psych. M. ergibt sich, dass sich der Kläger dort seit Oktober 2018 aufgrund rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Aus dem Untersuchungsbefind gibt er an, dass der Kläger wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert gewesen sei. Unterschwellig werde eine hohe Anspannung deutlich. Gestik und Mimik zeigten Unruhe auf. Die Stimmung sei herabgestimmt. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei eingeengt und zum negativen Pol hin verschoben. Es bestehe ein grübelnder Gedankengang, inhaltlich kreisend um Zukunftsängste und Gesundheit. Es bestünden keine Einschränkungen hinsichtlich Auffassung, Aufmerksamkeit, Merkfähigkeit oder Gedächtnis. Die Konzentration sei beeinträchtigt. Bei reduzierter Stresstoleranz falle es dem Kläger schwer sich davon emotional abzugrenzen. Er fühle sich zunehmend aggressiver, was sich nachteilig in zwischenmenschlichen Beziehungen auswirke. Resultierend aus seinem aggressiven Verhalten erlebe er Schuldgefühle, was zum Rückzugsverhalten führe. Hieraus wiederum verliere der Kläger an positiven Anregungen von außen. Er befinde sich in einer depressiven Abwartsspirale. Die Angaben der Hausärztin vermögen die Bewertung durch den Sachverständigen nicht zu widerlegen. Die Hausärztin zeigt nicht auf, worauf sie diese Angaben stützt. So fehlt diesen Feststellungen jeglicher Anknüpfungspunkt aus eigenen erhobenen Befunden. Der Befundbericht lässt nicht in hinreichendem Maße erkennen, inwieweit die dort beschriebenen Diagnosen allein oder zumindest maßgeblich auf die subjektiven Angaben des Klägers gestützt wurden. Letztlich fehlt es bei den Ausführungen der Hausärztin an einer sozialmedizinischen Einordnung des verbliebenen Restleistungsvermögens des Klägers sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass allein aus den reinen Diagnosen der Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers für den Senat keine konkreten, für das rentenrechtliche Leistungsvermögen maßgeblichen Funktionsbeeinträchtigungen abgeleitet werden können. Dem Bericht mangelt es an einer Beschreibung solcher konkreten Funktionsbeeinträchtigungen mit Einfluss auf das zeitliche Leistungsvermögen, um die entgegenstehenden gerichtlichen Gutachten zu entkräften. Im Bericht des Dipl.-Psych. M. sind solche Angaben enthalten, allerdings weichen sie nicht von den Feststellungen des Sachverständigen an. Eine anderweitige sozialmedizinische Bewertung enthält der Bericht nicht. Er beschreibt eine depressive Abwärtsspirale, ohne damit zu belegen, dass diese schon Auswirkungen auf das zeitliche Leistungsvermögen des Klägers hätte. Demgegenüber zeigt auch der Sachverständige diesen Trend an, wenn er ausführt, dass es wichtig wäre, wenn der Kläger, eine leidensgerechte Tätigkeit auszunehmen. Hierdurch könnte der Kläger die fehlenden positiven Rückmeldungen von außen erhalten. Ein Beleg dafür, dass sich die psychische Gesundheit des Klägers bei Aufnahme einer Tätigkeit erheblich verschlechtern würde, wie von ihm in der Berufungsbegründung geltend gemacht, ergibt sich aus den Angaben des Dipl.-Psych. M. gerade nicht. Bestätigt wird die Leistungsbewertung des Sachverständigen Dr. H. durch den Reha-Bericht aus dem Jahr 2022. Auch dort wird festgestellt, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte Tätigkeiten ein Leistungsvermögen von über sechs Stunden arbeitstäglich bestehe. Tätigkeiten mit Verantwortung für Maschinen und Personen sowie Überwachungsarbeiten seien zu vermeiden. Aufgrund der Einstellung mit blutverdünnender Medikation seien Tätigkeiten mit Ersteigen von Treppen, Gerüsten und Leitern nicht möglich. Auch Tätigkeiten, welche mit hoher Anforderung an Konzentration, Aufmerksamkeit sowie mit komplexen Arbeitsvorgängen verbunden seien, seien zu vermeiden. Auf eine Nachtschichttätigkeit sollte zur Rezidivprophylaxe bei depressiver Erkrankung sowie bei geringer Stresstoleranz verzichtet werden. Anhaltspunkte für das Vorliegen weiterer, in den vorliegenden Gutachten oder im sonstigen medizinischen Berichtswesen bislang nicht berücksichtigter Gesundheitsbeeinträchtigungen mit ernsthaft ins Gewicht fallendem erwerbsmindernden Dauereinfluss sind nicht ersichtlich. Das Gericht hält deshalb das Leistungsvermögen des Klägers mit den von medizinischer Seite insgesamt getroffenen Feststellungen für ausreichend aufgeklärt und weitere Begutachtungen von Amts wegen für nicht geboten. In Anbetracht des ausgeführten Restleistungsvermögens kann der Kläger auch im Übrigen nicht damit gehört werden, dass seine Resterwerbsfähigkeit im Arbeitsleben wegen der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr verwertbar ist. Denn es gibt seit Rentenantragstellung zur Überzeugung des Senats auf dem für den Kläger in Betracht kommenden Arbeitsmarkt noch eine nennenswerte Zahl von Tätigkeiten, dies er trotz seines eingeschränkten Leistungsvermögens ausüben kann. Unter Berücksichtigung des festgestellten Leistungsvermögens liegen bei dem Kläger insbesondere auch keine ins Gewicht fallenden besonderen Umstände vor, welche die Ausübung einer leichten körperlichen Tätigkeit in ungewöhnlicher Weise erschwerten. Insoweit bedarf es im Rahmen der - bezüglich des hier streitigen Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung allein maßgeblichen - Frage nach dem Bestehen realer Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsfeld einer besonders eingehenden Prüfung lediglich dann, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine spezifische Leistungsbehinderung festgestellt ist (vgl. BSG, Urteil vom 1. März 1984, 4 RJ 43/83, SozR 2200 § 1246 Nr. 117 mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 30. November 1982, 4 RJ 1/82, SozR 2200 § 1246 Nr. 104) oder wenn der Rentenbewerber wegen eines besonders gearteten Berufslebens deutlich aus dem Kreis vergleichbarer Versicherter heraus fällt (vgl. BSG, Urteile vom 27. April 1982, 1 RJ 132/80, SozR 2200 § 1246 Nr. 90; vom 18. Februar 1981, 1 RJ 124/79, SozR 2200 § 1246 Nr. 75). Derart gravierende Einschränkungen liegen bei dem Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vor. Ob im Übrigen die in Betracht kommenden Arbeitsplätze frei sind oder besetzt, ist für die Entscheidung unerheblich, denn die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten, der wie der Kläger noch zumindest sechs Stunden pro Arbeitstag einsatzfähig ist, hängt nicht davon ab, ob das Vorhandensein von für ihn offenen Arbeitsplätzen für die in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten konkret festgestellt werden kann oder nicht. Der im Sinne der sog. konkreten Betrachtungsweise auf die tatsächliche Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit abstellende Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts (BSG, Beschluss vom 10. Dezember 1976, GS 2/75, GS 3/75, GS 4/75 u. GS 3/76, BSGE 43, 75-86) kann bei diesem Personenkreis grundsätzlich nicht herangezogen werden. Das hat der Gesetzgeber in § 43 Abs. 3 SGB VI nochmals ausdrücklich mit dem Hinweis darauf klargestellt, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer - ungeachtet der jeweiligen Arbeitsmarktlage - unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Ausnahmen können allenfalls dann in Betracht kommen, wenn ein Versicherter nach seinem Gesundheitszustand nicht dazu in der Lage ist, die an sich zumutbaren Arbeiten unter den in der Regel in den Betrieben üblichen Bedingungen zu verrichten, oder wenn er außerstande ist, Arbeitsplätze dieser Art von seiner Wohnung aus aufzusuchen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2011, B 13 R 79/11 R, BSGE 110, 1-8). Ausweislich der vorliegenden Gutachten besteht bei dem Kläger keine relevante Einschränkung der Wegefähigkeit. Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Die Beteiligten streiten über die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Der 1968 geborene Kläger erlitt im Jahr 2015 einen Herzinfarkt. Bei einer anschließenden Operation erhielt er eine neue Herzklappe. Nachdem er seine Tätigkeit als Reinigungskraft und Küchenmitarbeiter in einer Kantine im Jahr 2016 wiederaufgenommen hatte, kam es zu psychischen Beschwerden und im Jahr 2017 dann zu einer Arbeitsunfähigkeit. Ende des Jahres 2017 absolvierte der Kläger eine Rehabilitationsmaßnahme auf psychosomatischem Gebiet. Im Abschlussbericht vom 11. Januar 2018 wurde ihm ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit qualitativen Einschränkungen von sechs Stunden und mehr arbeitstäglich bei den Diagnosen - einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig, - Eingefäß-KHK, - arterielle Hypertonie, - Hyperlipoproteinämie, - Adipositas, - Hyperurikämie und - Nephrolithiasis bescheinigt. Der Kläger nahm eine Psychotherapie auf. Die behandelnde Psychotherapeutin C., stellte schließlich im Dezember 2018 eine schwere depressive Episode fest. Nach Einholung einer ärztlichen Stellungnahme gewährte die Beklagte dem Kläger beginnend am 1. Oktober 2018 und befristet bis zum 31. Dezember 2020 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Seit dem Ende des Rentenbezuges bezog der Kläger bis Februar 2023 Arbeitslosengeld. Am 17. August 2020 stellte der Kläger einen Antrag auf Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsminderung über den 31. Dezember 2020 hinaus. Zur Begründung gab er an, dass er weiterhin u.a. an schweren Depressionen, Panikstörungen, Herzproblemen, Schwindel und Konzentrationsstörungen leide. Die Beklagte holte bei der Ärztin für Allgemein- und Innere Medizin E. ein ärztliches Gutachten vom 27. Oktober 2020 bei Frau ein. Die Gutachterin kam nach Untersuchung des Klägers bei den Diagnosen - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, - Anpassungsstörung, - Zustand nach 1-fach ACVB OP LIMA zu RPLS und mechanischem Mitralklappenersatz am 15. August 2015 zu dem Ergebnis, dass es körperlich zu einer Stabilisierung des Befundes gekommen sei. Der psychische Befund habe sich gebessert und einigermaßen stabilisiert. Der Kläger sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden mehr arbeitstäglich einsetzbar für leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten, ohne schweres Heben und Tragen, ohne Tätigkeiten im Akkord, ohne Nachtschichten oder Tätigkeiten unter Zeitdruck. Mit Bescheid vom 18. November 2020 lehnte die Beklagte die Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsminderung über den 31. Dezember 2020 hinaus ab unter Verweis auf das nunmehr vorliegende vollschichtige Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Der Kläger legte am 23. November 2020 Widerspruch ein. Er legte ein ärztliches Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. G. vom 11. März 2021 vor, wonach bei ihm eine Erwerbsminderung vorliege. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 2021 unter Verweis auf das ärztlich festgestellte Leistungsvermögen des Klägers zurück; aus der vorgelegten ärztliche Bescheinigung ergebe sich kein neuer Befund. Der Kläger hat am 5. Oktober 2021 Klage zum Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben. Zur Begründung hat vorgetragen, dass er aufgrund seiner psychischen Beschwerden, insbesondere Ängsten und Schlafstörungen, nicht mehr arbeiten könne. Das Gericht hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes Befundberichte eingeholt bei dem Facharzt für Innere Medizin, Kardiologie und Schlafmedizin Dr. F. vom 27. Juni 2022 und der Fachärztin für Allgemeinmedizin D. vom 15. Juli 2022. Der Kläger hat eine Rehabilitationsmaßnahme vom 5. Oktober bis zum 9. November 2022 absolviert. Im Abschlussbericht vom 18. November 2022 ist ihm bei den Diagnosen - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, - koronare Zweigefäßerkrankung, Zustand nach Myokardinfarkt mit Papillarmuskelabriss 08/2015, ACB-OP, - Zustand nach mechanischem Mitralklappenersatz 08/2015 bei hochgradiger Mitralinsuffizienz, lebenslange Antikoagulation, - Omalgie links mehr als rechts, - arterielle Hypertonie, - Varikosis mit Venenkonvolut am proximalen medialen Unterschenkel links und - Hämorrhoiden ein in zeitlicher Hinsicht uneingeschränktes Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte Tätigkeiten attestiert worden. An qualitativen Einschränkungen seien Tätigkeiten mit Ersteigen von Treppen, Gerüsten und Leitern und solche mit hoher Konzentration, Aufmerksamkeit und komplexen Arbeitsvorgängen sowie Nachschichten zu vermeiden. Die Selbstreflektionsfähigkeit sei nur gering ausgeprägt. Das Sozialgericht hat von Amts wegen ein psychosomatisch-psychotherapeutisches Gutachten bei Dr. H. vom 30. Juni 2023 eingeholt. Der medizinische Sachverständige hat - eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie - eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert diagnostiziert. Insgesamt lägen zwar Probleme im psychiatrisch-psychosomatischen Bereich vor, diese seien aber nicht so stark ausgeprägt, dass eine quantitative Leistungsminderung anzunehmen wäre. Die depressiven Symptome hätten sich gebessert, sodass von einer Remission auszugehen sei. Die Schmerzsymptomatik sei eher hintergründig. Die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung seien nicht erfüllt. Das Sozialgericht hat durch Gerichtsbescheid vom 22. August 2023 die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente über den 31. Dezember 2020 hinaus. Er werde durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 18. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. September 2021 nicht in seinen Rechten verletzt. Der Kläger sei weder teilweise erwerbsgemindert noch voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen ist. Er könne vielmehr zur Überzeugung des Gerichts unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehen. Das Gericht folge insbesondere der Leistungseinschätzung des Sachverständigen Dr. H. Der medizinische Sachverständige habe aufgrund eingehender ambulanter Untersuchung und sorgfältiger Befunderhebung sowie Berücksichtigung der im Untersuchungszeitraum aktenkundigen ärztlichen Unterlagen die entsprechenden Rückschlüsse auf das Leistungsvermögen des Klägers gezogen. Anhaltspunkte für eine unvollständige Befunderhebung oder eine unzutreffende Leistungsbeurteilung seien nicht ersichtlich. Die Ausführungen seien schlüssig, in sich widerspruchsfrei und plausibel. Der medizinische Sachverständige habe ausführlich erläutert, dass zwar eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vorliege, der Schmerz allerdings eher im Hintergrund sei. So sei die Schmerzstärke am Untersuchungstag mit 3 bis 4 von 10 angegeben worden. Besondere Schmerzreaktionen hätten nicht beobachtet werden können. Die Einschätzung des medizinischen Sachverständigen decke sich mit den Vorbefunden, so der Untersuchung durch die Gutachterin E. im Oktober 2020. Auch sie sei von einem stabilisierten psychischen Befund ausgegangen. Das vollschichtige Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei des Weiteren im Abschlussbericht der Rehabilitationsmaßnahme vom 18. November 2022 bestätigt worden. Der medizinische Sachverständige habe nachvollziehbar das Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung abgelehnt. Der Kläger hat gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 28. August 2023 zugestellten Gerichtsbescheid am 8. September 2023 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt. Der Kläger behauptet, dass bei der Fülle von qualitativen Ausschlusskriterien nicht ersichtlich sei, welche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch übrig sein sollten. Er sei wegen seiner psychischen Leiden nicht in der Lage, zumindest drei Stunden arbeitstäglich zu arbeiten. Eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt würde wiederum mit einer Stressbelastung verbunden sein, was wiederum psychische oder psychosomatische Reaktionen zur Folge hätte. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 22. August 2023 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31. Dezember 2020 hinaus zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid. Die vorgelegten Stellungnahmen der Dr. K. könnten die gutachterliche Leistungseinschätzung im psychosomatisch-psychiatrischen Gutachten des Dr. H. vom 30. Juni 2023 nicht widerlegen. Wenn sich eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes eingestellt hätte, so wäre zu erwarten gewesen, dass Dr. K. eine leitliniengerechte fachärztliche Behandlung bei einem Psychiater in die Wege geleitet hätte, was nicht erfolgt sei. Es sei medizinisch auch nicht nachvollziehbar, wenn geltend gemacht werde, dass der Kläger wieder eine Depression bekäme, wenn er arbeiten müsse. Eine berufliche Tätigkeit, die leidensgerecht sei, sei nicht krankheitsfördernd oder krankheitsauslösend, sondern trage vielmehr gerade auch bei psychischen Erkrankungen zu einer Stabilisierung und Strukturierung des Lebens bei. Der Senat hat einen Befundbericht bei der Hausärztin Dr. K. vom 7. März 2024 eingeholt. Der Kläger hat ein Attest der Dr. K. (ohne Datum) vorgelegt. Der Senat hat die Berufung durch Beschluss vom 7. August 2024 auf die zuständige Berichterstatterin des Senats übertragen. Zum weiteren Sach- und Streitstand wird im Übrigen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.