Urteil
L 3 U 505/83
Hessisches Landessozialgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHE:1987:0826.L3U505.83.0A
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Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 10. März 1983 wird hinsichtlich des Antrags auf Akteneinsicht als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 10. März 1983 wird hinsichtlich des Antrags auf Akteneinsicht als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte trotz des Ausbleibens des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die ordnungsgemäße Ladung einen entsprechenden Hinweis enthielt (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz–SGG–). Die Berufung ist unzulässig, soweit der Kläger festgestellt wissen will, dass die Ablehnung der Beklagten vom 26. April 1982, ihm bzw. seinem Prozessbevollmächtigten in der beantragten Art und Weise im Widerspruchsverfahren Einsicht in die Verwaltungsakten zu gewähren, rechtswidrig gewesen ist. Denn dieser auf eine zuvor erteilte Zusage und § 25 SGB 10 gestützte Anspruch betrifft eine einmalige Leistung, für die der Berufungsausschließungsgrund des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG eingreift. Als Leistung im Sinne dieser Vorschrift sind nicht nur Geld- oder Geldersatzleistungen (Sachleistungen), sondern alle vom Sozialleistungsträger zu bewirkenden Handlungen (z.B. Auskünfte) anzusehen, die dieser aufgrund seiner zum Sozialrecht gehörenden Aufgabenstellung vorzunehmen hat und aus denen für den einzelnen ein rechtlicher Vorteil entwächst (so ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSG SozR 1500 § 144 Nr. 21, 27, 30). Darauf, ob es sich um eine Sozialleistung i.S. von § 11 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB 1) handelt, kommt es nicht an. Soweit in der Rechtsprechung des BSG im Zusammenhang mit § 144 Abs. 1 SGG gelegentlich von „typischen Sozialleistungen” bzw. „Sozialleistungsansprüchen” die Rede ist (vgl. u.a. BSG SozR 1500 § 144 Nr. 21, 26, 30), dient dies allein der Abgrenzung gegenüber Ansprüchen der Sozialleistungsträger gegenüber dem Einzelnen oder gegen andere Träger der öffentlichen Verwaltung, die vom Leistungsbegriff des § 144 Abs. 1 SGG nicht erfasst werden. Das hat das BSG in seinem Urteil vom 25. Oktober 1984 – 11 RA 29/84 (= SozR 1500 § 144 Nr. 27) klargestellt und demgemäß auch den Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Vorverfahrens nach § 63 SGB 10 als Leistung i.S. von § 144 Abs. 1 SGG gewertet. Für die Anwendung des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG ist ferner die prozessuale Gestalt der Klage (Anfechtungs-, Verpflichtungs-, Feststellungsklage) nicht von Bedeutung. Entscheidend ist der materielle Kern des Verfahrens, das mit der Klage sachlich verfolgte Ziel und damit die Frage, ob über die Voraussetzungen für eine einmalige Leistung zu befinden ist (BSG SozR 1500 § 144 Nr. 5). Das ist hier der Fall, da der Feststellungsantrag des Klägers die einmalige Gewährung von Akteneinsicht in bestimmter Form durch die Beklagte im Widerspruchsverfahren zum Gegenstand hat (vgl. dazu auch BSG SozR 1500 § 144 Nr. 30). Die Berufung ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1) auch nicht ungeachtet dessen nach § 150 Nr. 1 SGG zulässig, da das SG sie – für den Senat bindend (BSGE 3, 231; BSG SozR 1500 § 150 Nr. 1) – nicht im „Urteil”, d.h. in der Urteilsformel oder zumindest in den Entscheidungsgründen, zugelassen hat (vgl. BSG SozR 1500 § 150 Nr. 3, 4, 8). Allein der Satz in der Rechtsmittelbelehrung, „Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden”, stellt weder eine wirksame Zulassung dar noch lässt er mangels sonstiger Anhaltspunkte im Tenor sowie in den Entscheidungsgründen erkennen, dass das SG – also in voller Besetzung der Kammer – aus den in § 150 Nr. 1 SGG aufgeführten Gründen eine entsprechende Entscheidung getroffen hat (vgl. BSGE 2, 121; 4, 206 und 261; 8, 135). Die Rechtsmittelbelehrung ist insoweit zwar fehlerhaft; das Vertrauen auf ihrer Richtigkeit wird jedoch nicht geschützt (BSG SozR § 150 SGG Nr. 10). Die Zulässigkeit der Berufung ergibt sich schließlich auch nicht aus § 150 Nr. 2 SGG, da der Kläger weder ausdrücklich noch schlüssig durch Tatsachenvortrag (BSG SozR 1500 § 150 Nr. 11) einen wesentlichen Mangel im Verfahren des SG gerügt hat. Sein Vorbringen betrifft ausschließlich die materiell-rechtliche Rechtsansicht des erstinstanzlichen Gerichts und damit den sachlich richtigen Inhalt der Entscheidung. Beanstandungen in Bezug darauf können die Statthaftigkeit der Berufung jedoch nicht begründen (Meyer-Ladewig, SGG, 2. neubearbeitete Auflage, Anm. 18 zu § 150 m.w.N.). Sie musste deshalb hinsichtlich des Antrags zu 1) als unzulässig verworfen werden (§ 158 Abs. 1 SGG). Soweit die Berufung die Entschädigung eines Unfalls aus dem Jahre 1949 betrifft, greifen Berufungsausschließungsgründe nicht ein. Insbesondere ist § 145 Nr. 1 SGG nicht einschlägig, da das SG seine Entscheidung nicht auf die Versäumung der Ausschlussfrist nach § 1546 Reichsversicherungsordnung (RVO) a.F. gestützt, sondern den Anspruch mit der Begründung abgelehnt hat, das ein Arbeitsunfall nicht erwiesen sei (vgl. BSG SozR § 145 Nrn. 11, 21; BSGE 16, 7). Die Berufung ist in diesem Umfang jedoch unbegründet. Da ein Unfall aus dem Jahre 1949 geltend gemacht wird, richtet sich der Anspruch des Klägers grundsätzlich nach den bis zum Inkrafttreten des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes (UVNG) vom 30. April 1963 (BGBl. I 241) am 1. Juli 1963 geltenden Vorschriften der RVO (vgl. Art. 4 § 1 ff. UVNG). Unter anderen sind die Folgen einer verspäteten Anmeldung nach § 1546 RVO a.F. zu beurteilen (vgl. u.a. BSG SozR 2200 § 627 Nr. 6; Urteil des BSG vom 30. Mai 1985 – 2 RU 59/84). Die Beklagte hat sich – zulässigerweise (vgl. Urteil des BSG vom 30. Juni 1961 – 2 RU 79/59 –) erstmals im Berufungsverfahren nach weiterer Beweiserhebung auf die Versäumung der Frist des § 1546 RVO a.F. berufen. Infolgedessen kann dahinstehen, ob diese Frist vom Senat auch von Amts wegen zu beachten gewesen wäre (BSGE 16, 7; 14, 246). Nach § 1546 Abs. 1 Satz 1 RVO a.F. ist der Anspruch auf Unfallentschädigung, wenn er nicht von Amts wegen festgestellt wird, zur Vermeidung des Ausschlusses spätestens 2 Jahre nach dem Unfall bei dem Versicherungsträger anzumelden. Das ist im Falle des Klägers unstreitig nicht geschehen. Vielmehr erfolgte die Anmeldung erstmals mit am 8. April 1980 bei der Beklagten eingegangenem Schriftsatz. Die nachträgliche Geltendmachung des Anspruchs ist auch nicht durch einen der Ausnahmefälle des § 1547 RVO a.F. gerechtfertigt. Dem Vorbringen des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass er an der Anspruchanmeldung durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse gehindert war (§ 1547 Abs. 1 Nr. 2 RVO a.F.). Dass er zur Zeit des angeschuldigten Ereignisses minderjährig war, ist unerheblich. Denn die Ausschlussfrist des § 1546 Abs. 1 RVO a.F. wirkt auch gegen Personen, die einen gesetzlichen Vertreter haben. Die schuldhafte Unterlassung der Anmeldung durch den gesetzlichen Vertreter ist demgemäß kein unter § 1547 Abs. 1 Nr. 2 RVO a.F. fallendes Ereignis (Urteil des DSG vom 30. November 1982 – 2 RU 39/81). Im Übrigen hätte der Kläger ab dem 16. Lebensjahr den Entschädigungsanspruch selbst anmelden und verfolgen können (§ 1546 Abs. 1 Satz 2 RVO a.F.). Ob für die verspätete Anmeldung erst im April 1980 die Unkenntnis von Rechtsvorschriften oder ihre Anwendung maßgebend war, ist ebenfalls nicht von Bedeutung, da auch dann der Tatbestand des § 1547 Abs. 1 Nr. 2 RVO a.F. nicht erfüllt wäre (BSC SozR § 1547 RVO Nr. 4; SozR § 145 SGG Nr. 6). Außerdem hat der Kläger sich darauf gar nicht berufen. Da die als Folge des Unfalls aus dem Jahre 1949 geltend gemachten Kopfschmerzen nach dem eigenen Vortrag des Klägers seit längerem bzw. durchgehend und nach dem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 9. Dezember 1982 jedenfalls „mindestens seit 10 Jahren” bestanden haben und weder den Einlassungen des Klägers noch der Krankheitsauskunft des behandelnden Arztes Dr. K. an die Beklagte vom 13. September 1980 über die Zeit ab 1973 irgendein Hinweis dafür zu entnehmen ist, dass sich diese Beschwerden seither bzw. erst 3 Monate vor der Anspruchsanmeldung wesentlich verschlimmert haben, sind auch die Voraussetzungen des § 1547 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 RVO a.F. nicht gegeben. Die ohne erkennbaren triftigen Grund erst im April 1980 verspätet vorgenommene Anspruchsanmeldung hat zur Folge, dass die Beklagte sich grundsätzlich allein auf § 1546 Abs. 1 RVO a.F. berufen und den geltend gemachten Anspruch wegen Fristversäumnis ablehnen kann, ohne rechtsmissbräuchlich zu handeln. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die sachliche Berechtigung des verspätet angemeldeten Anspruchs offenkundig ist, d.h. außer Zweifel steht, wobei sich die zweifelsfreie Berechtigung des Anspruchs auch erst aus den Ermittlungen des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens ergeben kann (vgl. Urteile des BSG vom 30. November 1982 – 2 RU 39/81 und vom 30. Mai 1985 – 2 RU 59/84). Denn Zweck des § 1546 RVO a.F. ist es zwar einerseits, die Versicherungsträger davor zu schützen, dass sie Ansprüche befriedigen müssen, deren Grundlagen infolge des Zeitablaufs nur noch unvollständig aufgeklärt werden können, die sich aber u.U. als unberechtigt erwiesen hätten, wenn die erforderlichen Ermittlungen in der ersten Zeit nach dem behaupteten Unfallereignis durchgeführt worden wären. Andererseits soll die Frist des § 1546 RVO a.F. aber auch kein Mittel sein, die Verfolgung offensichtlich berechtigter Ansprüche von vornherein unmöglich zu machen (vgl. dazu BSEG 10, 88; 14, 246; SozR 2200 § 627 Nr. 6; Urteile des BSG vom 13. Dezember 1960 – 2 RU 178/57, 30. November 1982 – 2 RU 39/81 und 30. Mai 1985 – 2 RU 59/84). Da die Berufung auf den Ausschluss des Entschädigungsanspruchs wegen Fristversäumnis nur dann rechtsmissbräuchlich ist, wenn die sachliche Berechtigung des verspätet angemeldeten Anspruchs außer Zweifel steht, wird damit allerdings zugleich auch ein Maßstab für den zu fordernden Grad der Sicherheit gesetzt, mit dem die Überzeugung vom Vorliegen des Entschädigungsanspruchs und den zugrundeliegenden Tatsachen zu gewinnen ist. Insoweit gilt, dass der Beweis zwar nicht mit absoluter Gewissheit geführt werden muss. Ein Zweifel an der sachlichen Berechtigung des Anspruch besteht jedoch dann, wenn eine konkrete, in dem ermittelten Sachverhalt gegebene, wenn auch fernliegende Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass es anders sein könnte (vgl. Urteil des BSG vom 30. November 1982 – 2 RU 39/81). Ausgehend davon kann bei Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens die sachliche Berechtigung des vom Kläger verspätet angemeldeten Anspruchs auf Entschädigung seiner Kopfbeschwerden nicht als außer Zweifel stehend angesehen werden. Es ist bereits nicht mit der geforderten Sicherheit feststellbar, dass es sich bei dem als Ursache der Beschwerden angeschuldigten Ereignis um einen Arbeitsunfall gehandelt hat, den der Kläger im Zusammenhang mit einer ernstlichen, dem landwirtschaftlichen Unternehmen seines Vaters dienenden Tätigkeit erlitten hat, die dessen erklärtem oder mutmaßlichem Willen entsprach (§§ 542, 537 Nr. 10 RVO a.F. = §§ 548, 539 Abs. 2 RVO n.F.). Nach den Ausführungen des Klägers und seiner Schwester O. St. im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 1984 kann zwar davon ausgegangen werden, dass der Kläger als Junge u.a. im Alter von zwölf Jahren nach der Schule häufig bzw. regelmäßig im landwirtschaftlichen Unternehmen seines Vaters mithalf. Unter Berücksichtigung mich der Angaben der Zeugin A. H. kann ferner angenommen werden, dass der Kläger in jugendlichem Alter auf der Straße vor dem Hof der H. in F. einen Unfall mit Kopfverletzung unter Beteiligung eines Pferdefuhrwerks erlitt und danach von der Schwägerin der Zeugin H. blutend und bewusstlos in die Stube der H. gebracht wurde. Schon hinsichtlich des Zeitpunkts des Geschehens und der Art und Weise, wie es sich abspielte, gibt es indes nicht unerhebliche Unsicherheiten und Unstimmigkeiten. Fest steht, dass ein landwirtschaftlicher Unfall des Klägers der Beklagten weder durch die Eltern noch durch die Anzeige von Ärzten oder einer Krankenkasse zur Kenntnis gebracht wurde. Auch im Nachhinein konnten von den vom Kläger benannten Ärzten Dr. K. und Dr. D. dem K.krankenhaus H. oder von Krankenkassen keine Unterlagen beigezogen werden, denen Hinweise auf ein Unfallgeschehen und die Umstände seines Zustandekommens zu entnehmen sind. Als Zeitpunkt des Geschehens wurde vom Kläger und seiner Schwester O. St. zwar der Januar 1949 bezeichnet. Die Zeugin H., die gegenüber der Beklagten unter dem 23. Januar 1981 noch von einem Unfall des „zwölfjährigen” Klägers berichtete, konnte bei ihrer Vernehmung am 27. Juni 1984 indes weder das Jahr oder die Jahreszeit noch das Alters des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt benennen. Zweifel in Bezug auf den Zeitpunkt ergeben sich insbesondere aber auch aus den eigenen Angaben des Klägers, da er stets vorgetragen hat, nach dem Unfall von Dr. D. operiert und behandelt worden zu sein. Nach den Auskünften dieses Arztes gegenüber der Beklagten und dem Gericht vom 23. November 1981, 2. November 1982 und 12. Juli 1983 sowie der Auskunft des K.krankenhauses H. vom 22. Juni 1983 steht jedoch fest, dass Dr. D. seit Oktober 1948 bis Ende September 1949 wegen eines Kriegsleidens und dadurch bedingter Dienstunfähigkeit nicht mehr auf der chirurgischen Abteilung des Krankenhauses eingesetzt war, eine Operation und/oder Behandlung von ihm in dieser Zeit nicht durchgeführt worden sein kann und er auch anschließend ab Ende September 1949 nicht auf der chirurgischen, sondern der inneren Abteilung des … Krankenhauses H. tätig war. Ob der Kläger zum angegebenen Zeitpunkt von einem anderen Arzt operiert und behandelt wurde, kann nicht mehr ermittelt werden, da Krankenunterlagen aus dem Jahre 1949 nicht mehr existieren und die als Operateure in Betracht kommenden Ärzte – Dr. H. und Dr. J. – nach Mitteilung des K.krankenhauses H. inzwischen verstorben sind. Des weiteren gibt es keine Augenzeugen für das behauptete Geschehen. Die vom Kläger gegenüber der Beklagten unter dem 18. April 1980 als „Zeugin des Unfalls” benannte A. H. erklärte bereits im Verwaltungsverfahren auf wiederholte Rückfragen, dass sie den Unfall nicht gesehen habe. Im Termin vom 27. Juni 1984 hat sie bestätigt, beim Unfall nicht dabei gewesen zu sein. Wie sie weiterhin ausgeführt hat, hielt sie sich in der Küche auf und hörte nur das Rasseln eines Pferdewagens sowie das Fallen von Brettern und es klang ihrer Auffassung nach so, als ob Pferde durchgehen. Insofern ist auch ihre frühere schriftliche Erklärung vom 23. Januar 1981, sie habe vom Fenster aus noch einen Teil des dahinrollenden Wagens gesehen, offensichtlich nicht richtig. Selbst danach bleibt aufgrund der Bekundungen der Zeugin H. in jedem Fall u.a. offen, ob der Kläger den Unfall überhaupt im Zusammenhang mit einem Pferdefuhrwerk seines Vaters oder z.B. eines Dritten erlitten hat, ob er sich ggf. auf dem Fuhrwerk befand, ob er allein oder in Begleitung war und die Pferde führte oder nicht. Die Schwester des Klägers, O. St., die in ihrer schriftlichen Erklärung vom 27. Juli 1983 noch angegeben hat, Augenzeugin des Unfalls gewesen zu sein, hat nach ihrer Aussage vor dem Senat am 27. Juni 1984 ebenfalls nichts gesehen und ist allenfalls hinzugekommen, nachdem der Kläger in die Stube der H. Betragen worden war. Ihr Wissen über den Unfallablauf bezieht sie ihrer Bekundung zufolge lediglich aus Erzählungen des verstorbenen Vaters und der Schwägerin der Zeugin H.. Dabei weist Ihre Darstellung insofern Unstimmigkeiten auf, als sie in ihrer schriftlichen Erklärung vom 27. Juli 1983 angab, dass sich der Wagen am Dorfeingang in der Mitte geteilt habe und der Kläger aus dem Wagen auf einen Steinhaufen geflogen sei, während sie sich im Termin vom 27. Juni 1984 dahin korrigierte, dass der Unfall sich in der. Kurve beim Anwesen H. zugetragen habe. Selbst wenn aber als richtig unterstellt wird, dass der Unfall sich im Januar 1949 ereignete, als der Kläger ein Pferdefuhrwerk seines Vaters führte, die Pferde auf frostiger Straße in Galopp gerieten und der Kläger sie nicht mehr halten konnte, steht immer noch nicht fest, in welchem Zusammenhang die Fahrt vom Kläger unternommen wurde bzw. ob sie dem landwirtschaftlichen Unternehmen des Vaters wesentlich diente. Die vom Kläger zunächst allein benannte Zeugin A. H. konnte hierzu von Anfang an nicht das Geringste sagen. Die Schwester O. St. hat nunmehr zwar angegeben, dass der Kläger mit dem Vater Mist auf den Acker in M. gefahren habe, der Vater auf dem Acker geblieben sei, um den Mist mit der Gabel auseinanderzuwerfen und den Kläger beauftragt habe, die Pferde mit dem leeren Wagen nach Hause zurückzubringen. Ihr Wissen darum hat sie dabei einerseits damit erklärt, dass der Vater bereits auf dem Hof gesagt habe, der Kläger solle den leeren Wagen zum Hof zurückfahren. Andererseits meinte sie, dass der Vater den Kläger jedenfalls nicht mitgenommen hätte, wenn dieser den Wagen nicht hätte zurückbringen sollen, womit sie wiederum lediglich persönliche Schlussfolgerungen dargelegt hat. Außerdem hat die Zeugin am 27. Juni 1984 ausgesagt, sie wisse genau, dass nur eine Fahrt vorgesehen gewesen sei, weil es so besprochen worden sei, was bedeute, dass die Pferde in den Stall gestellt worden wären, sofern sich der Unfall nicht ereignet hätte. Demgegenüber hat der Kläger in diesem Termin anlässlich seiner Anhörung bekundet, dass noch 3 bis 4 Fuhren hätten gefahren werden sollen. Schon diese Widersprüche und aufgezeigten Ungereimtheiten lassen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Angaben der Zeugin oder aber des Klägers als berechtigt erscheinen und vermitteln jedenfalls mehr als 30 Jahre nach dem Geschehen für sich allein kein klares Bild. Darüber hinaus bestehen aber auch Zweifel, ob und ggf. in welchem Umfang die Zeugin O. St. sich bei ihren Angaben überhaupt auf eigene Erinnerungen gestützt hat. So hat sie im Termin vom 27. Juni 1984 eingeräumt, dass der Kläger beim Abfassen ihrer vom Senat angeforderten schriftlichen Erklärung vom 27. Juli 1983 dabei gewesen sei. Zwar soll er ihr gesagt haben, sie solle schreiben, was sie wisse. Nach ihren weiteren Ausführungen wurde die Erklärung im Entwurf dann jedoch erst niedergelegt, nachdem sie das Unfallgeschehen mit dem Kläger gesprochen hatte. Hinzu kommt, dass die Zeugin nach der Anspruchsanmeldung im April 1980 vom Kläger erstmals zu Beginn des Berufungsverfahrens im Mai 1983 als Auskunftsperson benannt worden ist, ohne dass der Kläger dafür eine befriedigende Erklärung abgeben konnte. Soweit er im Termin vom 27. Juni 1984 dazu ausgeführt hat, er habe sich „vielleicht bis dahin an die Zeugin nicht erinnert”, ist dies schon deshalb nicht einleuchtend, weil er sich im selben Termin noch erinnern konnte, seine Schwester nach dem Unfall in der Stube der H. gesehen zu haben. Dass er gleichwohl zunächst nur A. H. nicht aber seine Schwester als Zeugin benannt hat, wird auch durch den Hinweis auf familiäre Differenzen im Zusammenhang mit der Übernahme des elterlichen Hofs durch den Kläger nach dem Tod des Vaters im Jahre 1964 nicht einsichtiger, da diese Differenzen nach eigener Einlassung des Klägers nur zu einer Unterbrechung der Beziehungen von 3 bis 4 Jahren führten. Im Übrigen hatte man sich regelmäßig, zumindest bei besonderen Anlässen wie Geburtstagen u.ä., gesehen. Auch ab 1980, d.h. nach Anmeldung des Entschädigungsanspruchs, fanden gegenseitige Besuche statt. Die danach im Wesentlichen allein verbleibenden Angaben des Klägers zu den näheren Umständen und dem Zweck der Fahrt im Verlaufe des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens lassen zwar keine wesentlichen Widersprüche erkennen. Angesichts des völligen Fehlens jeglicher objektiver Belege über den geltend gemachten Unfall und unter Berücksichtigung der Verfahrensgeschichte reichen sie jedoch nicht aus, die Möglichkeit eines anderen Ablaufs und Zusammenhangs des Geschehens auszuschließen. Abgesehen davon, dass die erst späte Benennung der Schwester O. St. als Zeugin unverständlich bleibt und es nicht völlig fernliegend ist, dass ihre Darstellung des Geschehens mit dem Kläger abgesprochen oder jedenfalls besprochen und unbewusst in seinem Sinne beeinflusst wurde, muss der Kläger sich zusätzlich entgegenhalten lassen, dass er auch ohne nachvollziehbare Gründe den Anspruch erst mehr als 30 Jahre nach dem angeschuldigten Unfall und nicht etwa noch zu einem Zeitpunkt angemeldet hat, als seine Eltern, insbesondere der nach seinem Vortrag als maßgebliche Auskunftsperson in Betracht kommende Vater noch lebten. Das gilt umso mehr, als häufige Kopfschmerzen als Folge des Unfalls nach dem Vorbringen des Klägers ja von Anfang an bestanden haben sollen und der Kläger sich laut Aussage seiner Schwester O. St. darüber bei Zusammenkünften auch des Öfteren beklagte. Die Gesamtbetrachtung aller Umstände lässt danach aber durchaus den Schluss zu, dass der Kläger möglicherweise nicht in der behaupteten Art und Weise verunglückte und/oder die zum Unfall führende Tätigkeit jedenfalls nicht in einen inneren Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Unternehmen des Vaters stand, z.B. weil es sich u.U. um eine unerlaubte Vergnügungsfahrt des Klägers mit dem Pferdefuhrwerk seines Vaters handelte. Da schon zur Frage der haftungsbegründenden Kausalität ein klares Beweisergebnis nicht zu gewinnen war, kam es nicht mehr darauf an, ob die vom Kläger behaupteten Unfallfolgen – Schädelbasisbruch und doppelter Kieferbruch – tatsächlich vorliegen und hieraus ggf. auch die geklagten Kopfschmerzen resultieren. Vielmehr ist die Berufung der Beklagten auf die Versäumung der Ausschlussfrist des § 1546 Abs. 1 Satz 1 RVO a.F. schon aus den dargelegten Gründen nicht rechtsmissbräuchlich. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG. Der Kläger begehrt von der Beklagten in erster Linie Entschädigungsleistungen aus Anlass eines Unfalls im Januar 1949. Der 1936 geborene Kläger zeigte der Beklagten am 8. April 1980 an, dass er im Januar 1949 einen schweren Unfall mit den Pferden seines Vaters erlitten und einen Schädelbasis- sowie einen doppelten Kieferbruch davongetragen habe. Sein Hausarzt Dr. K. aus O. habe ihm erste Hilfe geleistet und ihn danach in das K.krankenkenhaus H. gefahren, wo ihn Dr. D. operiert habe. Im Unfallfragebogen gab er ergänzend an, dass am Unfalltag mit den Pferden Mist auf das Land gefahren worden sei. Er habe die Pferde mit dem leeren Wagen nach Hause bringen müssen. Dabei seien ihm die Pferde durchgegangen. Im Ort beim Gehöft H. sei er dann im Bogen herunter und genau mit dem Kopf auf einen Steinhaufen geflogen. A. H. sei Zeugin des Unfalls gewesen. Seither habe er häufig Kopfschmerzen und werde von Dr. K. behandelt. Bei seiner Vernehmung durch die Ortpolizeibehörde am 23. Mai 1980 erklärte der Kläger noch, dass er 1949 ständig als landwirtschaftlicher Helfer im Unternehmen seines Vaters tätig gewesen sei und dieser ihm den Auftrag zu der Unfallfahrt gegeben habe. Der Unfall habe sich nachmittags in F. auf der A. zwischen den Anwesen St. und H. ereignet. Die Straße sei gefroren und holprig gewesen. Welche Person Augenzeuge des Unfalls gewesen sei, sei ihm nicht bekannt. Nach einem Aktenvermerk der Beklagten vom 9. November 1981 teilte der Kläger telefonisch ferner mit, dass er etwa vom 10. Januar bis 9. März 1949 von D. behandelt worden sei. Die Beklagte holte zur weiteren Sachaufklärung die Auskunft der Zeugin A. H. vom 23. Januar 1981 ein. Darin gab diese an, dass der Unfall des zwölfjährigen Klägers sich in einer Kurve auf der Straße vor ihrem Haus ereignet habe. Durch das Rasseln eines Pferdewagens und das Fallen von Brettern habe sie vom Fenster nur noch einen Teil des dahinrollenden Wagens gesehen. Einen Augenblick später habe ihre inzwischen verstorbene Schwägerin den bewusstlosen und am Kopf blutenden Kläger hereingebracht. Er sei hingelegt und die Eltern sowie Dr. K. aus O. benachrichtigt worden. Sie habe ihrer Arbeit nachgehen müssen und könne über den weiteren Verlauf des Unfalls keine Auskünfte geben. Die Ersuchen der Beklagten an die Ortspolizeibehörden F. und H. die Zeugin u.a. zum Zweck der Fahrt sowie dazu zu befragen, wer den Pferdewagen gesteuert und außer dem Kläger noch auf dem Wagen gesessen habe, wurden mit dem Bemerken zurückgesandt, dass die Zeugin mehr nicht sagen bzw. die Fragen nicht beantworten könne, weil sie den Unfall, nicht gesehen habe. Die Mutter des Klägers habe ihr von dem Unfall erzählt, mehr nicht. Der von der Beklagten außerdem angeschriebene Hausarzt Dr. K. berichtete, dass ihm vom Unfall des Klägers heute keine Unterlagen mehr vorlägen und er auch nicht mehr sagen könne, wo der Kläger damals krankenversichert gewesen sei. Er habe den Kläger seit 1973 behandelt, u.a. im Dezember 1979 wegen einer Schädelprellung. Das X.krankenhaus B. teilte mit, dass Krankenunterlagen aus dem Jahre 1949 nicht mehr vorhanden seien. Dr. D. erklärte mit Schreiben vom 23. November 1981, dass er im Januar 1949 im K.krankenhaus H. auf der chirurgischen Abteilung zwar tätig, wegen eines Kriegsleidens allerdings zu dieser Zeit nicht eingesetzt gewesen sei. Auf erneute Rückfrage gab er unter dem 2. Februar 1982 an, dass er bis Oktober 1948 als Oberarzt auf der Chirurgie im K.krankenhaus H. tätig gewesen sei. Wegen des Kriegsleidens habe er längere Zeit aussetzen müssen, so dass eine Operation im Januar 1949 von ihm nicht habe durchgeführt werden können. Die Beklagte übersandte schließlich die aus Anlass der Schädelprellung des Klägers (Dezember 1979) im K.krankenhaus H. am 11. Dezember 1979 angefertigten Röntgenaufnahmen ihrem beratenden Arzt zur Beurteilung. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass darauf Anzeichen eines im Januar 1949 erlittenen Schädel- und Kieferbruchs nicht zu erkennen seien. Durch Bescheid vom 23. März 1982 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, weil nach den durchgeführten Ermittlungen das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Arbeitsunfalls im Januar 1949 nicht wahrscheinlich sei. Hiergegen legte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 5. April 1982 Widerspruch ein und beantragte, diesem zur Anfertigung von Fotokopien Einsicht in die Unfallakte zu gewähren oder die Ablichtungen von allen wesentlichen Vorgängen auf seine Kosten zuzusenden. Nach Anforderung der Vollmacht übersandte die Beklagte unter dem 26. April 1982 unter Benachrichtigung des Prozessbevollmächtigten des Klägers die Akten an das Amtsgericht Bad Hersfeld zum Zwecke der Gewährung von Akteneinsicht in den dortigen Räumen. An 28. April 1982 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers wegen Versagung der mit Schriftsatz von 4. Februar 1982 beantragten Akteneinsicht Widerspruch ein. Am 5. Juli 1982 hat der Kläger deswegen beim Sozialgericht (SG) Fulda Klage erhoben (Az.: S-3b/U-57/82). Gegen des Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 23. März 1982 hat der Kläger am 16. Juli 1982 Klage erhoben (Az.: S-3b/U-61/82). Während des Klageverfahrens hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 23. März 1982 durch Widerspruchsbescheid vom 20. September 1982 zurückgewiesen. Durch Beschluss vom 10. März 1983 hat das SG die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und durch Urteil vom selben Tag die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dass die Entscheidung der Beklagten über die Gewährung von Akteneinsicht an den Prozessbevollmächtigten des Klägers beim Amtsgericht Bad Hersfeld mit § 25 Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren (SGB 10) – übereinstimme. Den Entschädigungsanspruch des Klägers aus Anlass des Unfalls im Januar 1949 habe die Beklagte ebenfalls rechtsfehlerfrei abgelehnt, weil nicht bewiesen sei, dass der Kläger im Januar 1949 im Zusammenhang mit der Landwirtschaft seines Vaters einen Unfall erlitten habe. Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 27. April 1983 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20. Mai 1983 Berufung eingelegt. Unter dem 5. Juli 1983 sind seinem Prozessbevollmächtigten sämtliche Akten einschließlich der Verwaltungsakte der Beklagten zur Einsicht in das Büro überlassen worden. Der Kläger meint, dass die Unrechtmäßigkeit der Versagung der Akteneinsicht durch die Beklagte im Verwaltungsverfahren gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) festzustellen sei, da Wiederholungsgefahr bestehe und die Beklagte ihm durch die Verweigerung der Akteneinsicht u.U. insofern einen Schaden zugefügt habe, als sie ihn zur umgehenden Klage in der Hauptsache gezwungen habe. Im übrigen kenne entgegen der Ansicht des SG ein Arbeitsanfall nachgewiesen werden. Die von der Zeugin H. beschriebene Erinnerung an die Tatsache des Unfalls sowie daran, dass dieser sich mit dem Pferdewagen ereignet habe und er, der Kläger, bewusstlos gewesen sei und am Kopf geblutet habe, genüge vollauf. Weitere Informationen müsse sie später von seinen zwischenzeitlich verstorbenen Eltern erhalten haben. Außerdem könne seine Schwester O. St. den Unfall bezeugen. Auch eine Operation oder zumindest eine Behandlung durch Dr. D. sei sehr wohl denkbar. Die Auskunft dieses Arztes an die Beklagte vom 23. November 1981 sei in sich widersprüchlich und werde bei Betrachtung seiner späteren Angaben noch unverständlicher. Schließlich habe er Unebenheiten auf dem ganzen Kopf, die selbst für einen Laien erkennbar von einer schweren Schädelverletzung herrühren müssten. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 10. März 1983 aufzuheben und 1) festzustellen, dass die Versagung der Einsichtnahme in die Akten der Beklagten entweder durch deren Überlassung in die Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten zur Fertigung von Fotokopien oder durch Überlassung von Fotokopien von allen wesentlichen Aktenteilen auf seine Kosten durch die Beklagte am 26. April 1982 rechtswidrig gewesen ist, ferner, 2) die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. März 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 1982 zu verurteilen, das Ereignis vom Januar 1949 als Arbeitsunfall in gesetzlichem Umfang zu entschädigen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Mit Schriftsatz vom 4. Juli 1984 hat sie sich darauf berufen, dass der Entschädigungsanspruch wegen verspäteter Anmeldung gem. § 1546 Reichsversicherungsordnung (RVO) a.F. ausgeschlossen sei. Im Verlaufe des Berufungsverfahrens ist die weitere Auskunft des Dr. Döring vom 12. Juli 1983 eingeholt, worden, worin dieser mitteilt, dass er seit Oktober 1948 nicht mehr auf der chirurgischen Abteilung tätig gewesen sei. Das K.krankenhaus H. hat auf Anfrage unter dem 22. Juli 1983 bestätigt, dass Dr. D. 1949 bis zum September des Jahres wegen Dienstunfähigkeit nicht mehr auf der chirurgischen Abteilung tätig und ab Ende September 1949 auf der inneren Abteilung eingesetzt gewesen sei. Für die Monate Januar/Februar 1949 kämen als Operateure für Unfallverletzte die Dres. H. und J. in Betracht, die beide inzwischen verstorben seien. Die Schwester des Klägers, O. St. hat mit Schreiben vom 27. Juli 1983 unter Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Angaben an Eides Statt erklärt, dass ihr Vater im Januar 1949 mit dem Kläger einen Wagen Mist auf den Acker in M. gefahren habe. Ihr Vater sei auf dem Acker geblieben, um den Mist mit der Gabel auseinanderzuwerfen. Er habe den Kläger beauftragt, die Pferde mit dem leeren Wagen nach Hause zu bringen. Es sei starker Prost gewesen. Die Pferde hätten gescheut und galoppiert, so dass der Kläger sie nicht mehr habe halten können. Am Dorfeingang habe der Wagen sich in der Mitte geteilt und der Kläger sei aus dem Wagen auf einen Steinhaufen geflogen. Mit einem Schädelbasis- und doppelten Kieferbruch sei er in das K. Krankenhaus H. eingeliefert und zirka 8 bis 10 Wochen dort stationär behandelt worden. Sie selbst sei zur Zeit des Unfalls 20 Jahre alt und Augenzeugin des Unfalls gewesen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. Juni 1984 hat der Senat die Schwester des Klägers, O. St. und A. H. als Zeuginnen vernommen und den Kläger persönlich gehört. Wegen der Angaben und Aussagen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt, insbesondere auf den der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezüge genommen.