Urteil
L 3 SB 85/21
Hessisches Landessozialgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHE:2025:0128.L3SB85.21.00
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Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 7. Juni 2021 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 7. Juni 2021 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung am 28. Januar 2025 in Abwesenheit des Klägers über den Rechtsstreit entscheiden, da er ordnungsgemäß zum Termin geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle des Ausbleibens von Beteiligten Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 153 Abs. 1 iVm. § 110 Abs. 1 Satz 2, § 126 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Streitgegenstand im vorliegenden Berufungsverfahren sind vorliegend das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 7. Juni 2021 sowie der Bescheid des beklagten Landes vom 8. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2020, mit dem das beklagte Land die Erstattung der Gebühren für die Wertmarken abgelehnt hat. Diese Ansprüche macht der Kläger mit einer Berufung in zulässiger Weise mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage geltend (§ 54 Abs. 1, Abs. 4 SGG; BSG, Urteil vom 19. September 2024 – B 9 SB 2/23 R – juris Rn. 10). Das Begehren des Klägers ist nicht nur auf den Zeitraum von Dezember 2019 bis Mai 2020 begrenzt. Eine entsprechende Beschränkung ergibt sich weder aus den Anträgen des Klägers vor dem Sozialgericht noch aus den Bescheiden des beklagten Landes. Vielmehr geht aus der Verwaltungs- und Gerichtsakte hervor, dass der Kläger seit der Gewährung des Merkzeichens „G“ gebührenpflichtige Wertmarken bezogen hat und dass es ihm insgesamt um die Erstattung der bisher bezahlten Wertmarkengebühren geht. Er hat den streitgegenständlichen Antrag gerade auch im Hinblick auf das seit Oktober 2016 laufende Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen L 3 SB 1/19 geltend gemacht, welches er ebenfalls in Zusammenhang mit der Beantragung von Wertmarkenzeichen gestellt hat. Daher bestehen im Ergebnis auch keine Zweifel an der Zulässigkeit der Berufung, wovon auch das Sozialgericht zutreffend ausgegangen ist (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG). Soweit der Kläger in seiner Berufungsschrift bzw. im weiteren Verfahren von „Sofortigen Beschwerden“ und „Einsprüchen“ und ähnlichen Rechtsbehelfen schreibt, ist keine gerichtliche Entscheidung ersichtlich, die mit solchen Rechtsbehelfen angegriffen werden könnte. Der Senat geht davon aus, dass der Kläger mit der Aufzählung verschiedener Rechtsbehelfe neben der Berufung zum Ausdruck bringen will, dass er mit der Entscheidung des Sozialgerichts, dem Verhalten des beklagten Landes und der Verfahrensleitung durch den Senat nicht einverstanden ist. Soweit der Kläger im vorliegenden Verfahren auf weitere Ansprüche (insbesondere „Amts- und Staatshaftung“, „Notar/Anwalthaftung“, „Richterhaftung“, „Bearbeiterhaftung beim Versorgungsamt Hessen“; Merkzeichen „H“, „Bl“, „aG“; Rückerstattung überzahlter Rundfunkbeiträge, Löschung „der gesamten Falschgutachten und Falschen Befunde“, „Neufeststellungsanträge gem. § 44 SGB X für alle SG-Klagen“, „Entschädigung, Schmerzensgeld und Gesamtverzugsschadensersatz“) Bezug genommen hat, legt der Senat das Begehren des Klägers (§§ 153 Abs. 1, 123 SGG) dahingehend aus, dass solche Ansprüche nicht im vorliegenden Berufungsverfahren geltend gemacht werden sollen. Denn nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Es ist das Gewollte, also das mit der Klage bzw. der Berufung verfolgte Prozessziel, im Wege der Auslegung in entsprechender Anwendung des § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festzustellen. Dabei sind nicht nur der Wortlaut, sondern auch die sonstigen Umstände des Falles, die für das Gericht und die anderen Beteiligten erkennbar sind, zu berücksichtigen. Im Zweifel ist als Ausfluss des verfassungsrechtlichen Auftrags der Gerichte zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes davon auszugehen, dass nach Maßgabe des Meistbegünstigungsprinzips alles begehrt wird, was dem Kläger aufgrund des Sachverhalts rechtlich zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2021 – B 8 SO 16/19 R – juris Rn. 10). Dabei ist im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits erstinstanzlich darauf hingewiesen worden ist, dass im vorliegenden Verfahren in zulässiger Weise nur über den Erstattungsanspruch bezüglich der Wertmarkengebühren entschieden werden kann und dass insbesondere für die geltend gemachten Amtshaftungs- und Schadensersatzansprüche das Landgericht zuständig ist, woraufhin der Kläger vor dem Sozialgericht gerade keinen Antrag auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gestellt, sondern ausweislich des Protokolls vom 7. Juni 2021 nur die Erstattung der Wertmarkengebühr beantragt hat. Für den Senat ist auch kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass das Protokoll des Sozialgerichts insoweit fehlerhaft sein könnte. Konkrete Anhaltspunkte dafür sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Kläger offensichtlich seine in den Raum gestellten Ansprüche bereits in anderen Verfahren geltend macht, wie etwa auf einen höheren GdB und die Merkzeichen „H“, „Bl“ und „RF“ im Verfahren vor dem Hessischen Landessozialgericht mit dem Aktenzeichen L 3 SB 1/19. Auch eine Klage des Klägers auf Schadensersatzansprüche gegen die AOK-Hessen hatte der Kläger bereits im Jahre 2018 erhoben; das Sozialgericht Fulda (Aktenzeichen S 11 KR 251/18) hat diese an das Landgericht Fulda verwiesen (vgl. Bl. 348 der Gerichtsakte). Eine weitere Klage gegen die Deutsche Rentenversicherung hat der Kläger zudem am 16. Mai 2024 bei dem Sozialgericht Fulda erhoben (vgl. Bl. 1443 der Akte L 3 SB 1/19) sowie ein weiteres Verfahren gegen die Verwaltungs-BG (vgl. Bl. 1444 der Akte L 3 SB 1/19). Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine Verbindung des hier anhängigen Verfahrens mit anderen Verfahren, etwa gegen die AOK – Die Gesundheitskasse in Hessen, die Deutsche Rentenversicherung oder gegen eine Berufsgenossenschaft gemäß § 113 SGG nicht möglich ist und daher eine von dem Kläger gewünschte Verbindung der Verfahren nicht erfolgen kann, so dass auch aus diesem Grunde nicht über die dort geltend gemachten Ansprüche entschieden werden kann. Für eine Verbindung mit anderen Verfahren, die gegen andere Rechtsträger gerichtet sind, liegen bereits die Voraussetzungen gemäß § 113 Abs. 1 SGG nicht vor, da diese mit dem Streit um die Höhe des GdB und um weitere Merkzeichen nicht im Zusammenhang stehen. Insbesondere hängen deren Voraussetzungen nicht davon ab, auf welcher Ursache die Gesundheitsstörungen des Klägers beruhen. Außerdem geht es dem Kläger – wie sich aus den vorgelegten Unterlagen aus anderen Verfahren ergibt – lediglich darum in jedem Verfahren (seien es Klageverfahren in der Sozialgerichtsbarkeit oder seien es Verwaltungsverfahren gegen Sozialversicherungsträger) vorzutragen, dass er sich in mehreren früheren Verfahren ungerecht behandelt fühlt, und es wird wiederholt in allen Verfahren vorgetragen, dass der Kläger seit Jahrzehnten betrogen worden sei und dass ihm der daraus entstandene Schaden zu ersetzen sei. Bei diesem pauschalen Vorbringen ist für den Senat nicht ersichtlich, dass hier über den dargestellten Streitgegenstand hinaus konkrete Ansprüche geltend gemacht werden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die weiteren in den Raum gestellten Ansprüche des Klägers nicht in zulässiger Weise im vorliegenden Verfahren geltend gemachte werden könnten. Denn einerseits würden sich diese Ansprüche gegen andere Rechtsträger, etwa die AOK – Die Gesundheitskasse in Hessen, die Deutsche Rentenversicherung Hessen, die Verwaltungs-BG, die GEZ, richten und gerade nicht gegen das beklagte Land. Einem solchen Begehren stünde zudem auch die Bestands- bzw. Rechtskraft früherer Bescheide und Urteile entgegen. Und andererseits wäre gerade für Schadensersatz- und Schmerzendgeldansprüche, wie dem Kläger bekannt ist, auch nicht die Sozialgerichtsbarkeit zuständig, weshalb er vor dem Sozialgericht eben gerade davon Abstand genommen hat, weitere Anträge zu stellen, die lediglich zu einer Verweisung des Verfahrens in die ordentliche Gerichtsbarkeit führen würden mit dort anfallenden Gerichtskosten. Auch Überprüfungsbescheide gemäß § 44 SGB X, die im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen sein könnten, sind für den Senat nicht ersichtlich. Der Senat könnte – selbst bei einer gemäß § 99 SGG unterstellten Zulässigkeit einer Klageänderung im Berufungsverfahren – nicht über weitere Ansprüche des Klägers entscheiden. Denn auch eine Klageerweiterung würde das Hessische Landessozialgericht nicht von der Verpflichtung entbinden, die Zulässigkeit der geänderten Klage zu prüfen und das LSG wäre als Berufungsinstanz nicht befugt darüber – insbesondere entgegen § 29 SGG – in der Sache zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 23. April 2015 – B 5 RE 23/14 R – juris Rn. 12). Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass für die Auslegung des Senats ebenfalls spricht, dass vor dem Hintergrund der offensichtlichen Unzulässigkeit von Klagen betreffend anderer Streitgegenstände als solcher aus dem Schwerbehindertenrecht, eine solche Rechtsverfolgung auch rechtmissbräuchlich wäre. Denn eine Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung ist insbesondere anzunehmen, wenn der Rechtsstreit trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit geführt wird, insbesondere wenn die Klage oder das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und die Erhebung der Klage oder die Einlegung des Rechtsmittels von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. Stotz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 192 SGG (Stand: 13. Juni 2024), Rn. 40). Dies ist hier der Fall, soweit von Ansprüchen die Rede ist, die nicht den GdB des Klägers oder Merkzeichen betreffen. Schließlich ist für den Senat auch nicht ersichtlich, dass im Rahmen dieses Berufungsverfahrens bereits Entschädigungsansprüche gegen das Land Hessen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt, wegen überlanger Verfahrensdauer geltend gemacht werden. Der Kläger hat erkennbar zwar Verzögerungsrügen (§ 202 Satz 2 SGG iVm § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG) erhoben und auch in dem Raum gestellt, dass er davon ausgehe, dass ihm aufgrund der Länge des Verfahrens jährlich eine Entschädigung von 1.200,- € zustehen dürfte. Aber eine konkrete Klage auf konkret bezifferte Ansprüche gemäß § 202 Satz 2 SGG iVm. §§ 198 bis 201 GVG hat er nach Auffassung des Senats insoweit vor dem Hessischen Landessozialgericht bisher nicht erhoben. Ein solches Vorgehen bleibt dem Kläger zukünftig innerhalb der gesetzlichen Fristen unbenommen (vgl. § 202 Satz 2 SGG iVm § 198 Abs. 5 GVG). Jedenfalls ist aber bisher den Schriftsätzen des Klägers nicht zu entnehmen, dass eine solche Entschädigungsklage erhoben wurde, so dass der insoweit unzuständige 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts auch keine Abgabe an den zuständigen 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts verfügen und keine Gerichtskosten für ein kostenpflichtiges Entschädigungsverfahren von dem Kläger erheben musste. Ausgehend von diesem Streitgegenstand hat der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der bisher bezahlten Wertmarkengebühren. Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch weder auf § 228 Abs. 3 SGB IX in der Fassung ab 1. Januar 2018 bzw. auf § 145 Abs. 1 Satz 8 und 9 SGB IX in der Fassung bis zum 31. Dezember 2017 (a.F.) bzw. auf § 145 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB IX in der Fassung bis zum 31. Dezember 2012 (a.F.) stützen noch auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Die Erstattungsregelung in § 228 Abs. 3 SGB IX bzw. § 145 SGB IX a.F. erfasst nur Fälle, in denen Berechtigte die gegen Zahlung einer Selbstbeteiligung erhaltene Wertmarke vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer zurückgeben oder versterben (BSG, Urteil vom 19. September 2024 – B 9 SB 2/23 R – juris Rn. 12). Wird jedoch geltend gemacht, dass die Wertmarke gemäß § 228 Abs. 4 SGB IX ohne Eigenanteil von der Behörde herauszugeben sei, findet der allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch Anwendung (BSG, Urteil vom 19. September 2024 – B 9 SB 2/23 R – juris Rn. 11). Die Voraussetzungen für eine Erstattung gemäß § 228 Abs. 3 SGB IX bzw. gemäß § 145 SGB IX a.F liegen hier nicht vor. § 228 SGB IX in der hier maßgeblichen Fassung vom 23. Dezember 2016 sieht insbesondere vor, dass schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, von Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises im Nahverkehr unentgeltlich befördert werden (§ 228 Abs. 1 Satz 1 SGB IX; so auch § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a.F.). Voraussetzung ist, dass der Ausweis mit einer gültigen Wertmarke versehen ist (§ 228 Abs. 1 Satz 2 SGB IX; so auch § 145 Abs. 1 Satz 2 SGB IX a.F.). Die Wertmarke wird gegen ein Entgelt von 80,- € für ein Jahr oder 40,- € für ein halbes Jahr ausgegeben (§ 228 Abs. 2 Satz 1 SGB XI; so auch § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a.F., allerdings mit reduzierten Beträgen, nämlich 72,- € für ein Jahr oder 36,- € für ein halbes Jahr für die Zeit bis zum 31. Dezember 2017 bzw. 60,- € für ein Jahr oder 30,- € für ein halbes Jahr für die Zeit bis zum 31. Dezember 2012). Der Betrag konnte entsprechend § 228 Abs. 2 Satz 2 bis 5 SGB IX bzw. in entsprechender Anwendung des § 77 Abs. 3 SGB IX a.F. erhöht werden. Die Ausgabe einer Wertmarke nur gegen Kostenbeteiligung ist verfassungsrechtlich unbedenklich, auch wenn nur bestimmte Personenkreise von der Kostenbeteiligung ausgenommen sind (vgl. BSG, Urteil vom 8. Oktober 1987 – 9a RVs 6/87 – juris Rn. 16 ff.). Wird die für ein Jahr ausgegebene Wertmarke vor Ablauf eines halben Jahres ihrer Gültigkeitsdauer zurückgegeben, wird auf Antrag die Hälfte der Gebühr erstattet (§ 228 Abs. 3 Satz 1 SGB IX; so auch § 145 Abs. 1 Satz 2 SGB IX a.F. in der Fassung vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2017; vorher war jedoch nur vorgesehen, dass auf Antrag für jeden vollen Kalendermonat ihrer Gültigkeit nach Rückgabe ein Betrag von 5,- € erstattet wird, sofern der zu erstattende Betrag 15,- € nicht unterschreitet). Entsprechendes gilt für den Fall, dass der schwerbehinderte Mensch vor Ablauf eines halben Jahres der Gültigkeitsdauer der für ein Jahr ausgegebenen Wertmarke verstirbt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Kläger ist nicht verstorben und es ist auch nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass er seine Wertmarken jemals vorzeitig zurückgegeben hat. Die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs liegen ebenfalls nicht vor. Dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch liegt der anerkannte Rechtsgrundsatz zugrunde, dass eine rechtsgrundlos empfangene Leistung zurückzugeben ist, so dass hier Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch des bei der Ausgabe der Wertmarke gezahlten Betrages ist, dass der Kläger einen Eigenanteil nach § 228 Abs. 4 SGB IX (bzw. nach dem insoweit im Wesentlichen wortlautidentischen § 145 SGB IX a.F.) nicht zu entrichten gehabt hätte und daher der Betrag vom beklagten Land rechtsgrundlos entgegengenommen worden wäre (BSG, Urteil vom 19. September 2024 – B 9 SB 2/23 R – juris Rn. 14). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Dem Kläger ist zwar als schwerbehinderter Mensch das Merkzeichen „G“ zuerkannt. Jedoch liegen hier die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Ausgabe der Wertmarke gemäß § 228 Abs. 4 SGB IX bzw. gemäß § 145 SGB IX a.F. nicht vor. Danach wird auf Antrag eine für ein Jahr gültige Wertmarke, ohne dass der Betrag nach § 228 Abs. 4 SGB IX bzw. nach § 145 Abs. 1 Satz 3 SGB IX a.F. in seiner jeweiligen Höhe zu entrichten ist, an schwerbehinderte Menschen ausgegeben, - die blind im Sinne des § 72 Abs. 5 SGB XII oder entsprechender Vorschriften oder hilflos im Sinne des § 33b des Einkommenssteuergesetzes (EStG) oder entsprechender Vorschriften sind (Nr. 1) oder - die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) oder für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII), nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) oder nach den §§ 27a und 27d Bundesversorgungsgesetzes (BVG; bzw. ab 1. Januar 2024 nach dem Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch –SGB XIV –) erhalten (Nr. 2) oder - die am 1. Oktober 1979 die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr vom 27. August 1965 erfüllten, solange ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 70 festgestellt ist oder von mindestens 50 festgestellt ist und sie infolge der Schädigung erheblich gehbehindert sind; das Gleiche gilt für schwerbehinderte Menschen, die diese Voraussetzungen am 1. Oktober 1979 nur deshalb nicht erfüllt haben, weil sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu diesem Zeitpunkt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten (Nr. 3). Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Der Kläger ist weder blind oder hilflos im Sinne von § 228 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI iVm. § 152 Abs. 1 und 4 SGB IX (ab 1. Januar 2018) bzw. gemäß § 69 Abs. 1 und 4 SGB IX (bis zum 31. Dezember 2017) iVm. § 33b Abs. 3 Satz 4 EStG und Teil A Nr. 4 der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) – Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VMG) sowie gemäß Teil A Nr. 6 VMG. Die Voraussetzungen dafür sind nicht nachgewiesen. Insoweit wird sowohl auf die Entscheidungsgründe im Urteil des Sozialgerichts Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG) als auch auf die Entscheidungsgründe im Urteil des Senats vom heutigen Tage im Verfahren L 3 SB 1/19. Auch aus den vom Kläger insbesondere im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Kläger blind oder hilflos ist. Solche Anhaltpunkte lassen sich insbesondere den im Berufungsverfahren wiederholt vorgelegten Befunden oder den neu vorgelegten Berichten des Universitätsklinikums Jena vom 24. September 2021, der Praxis Dres. P. vom 7. September 2021, des Universitätsklinikums des Saarlandes vom 1. September 2022 und vom 5. Oktober 2022, des Klinikums Fulda vom 8. Dezember 2022, dem Überweisungsschein des HNO-Arztes Dr. N. vom 13. Mai 2022 und dem Bericht des Universitätsklinikums Frankfurt am Main vom 3. Juli 2024 nicht entnehmen. Der Kläger bezieht, wie er vor dem Sozialgericht ausdrücklich angegeben hat, auch keine Leistungen nach dem SGB II, nach dem SGB XII, nach dem Wohngeldgesetz oder nach dem BVG (welches zum 1. Januar 2024 durch das SGB XIV abgelöst wurde). Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich daran etwas geändert haben könnte. Dies hat der Kläger auch nicht behauptet. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass der Kläger am 1. Oktober 1979 die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr vom 27. August 1965 erfüllt hat. Dies ist weder ersichtlich noch vorgetragen, zumal der Kläger seine gesundheitlichen Einschränkungen maßgeblich auf den Unfall aus dem Jahre 1993 zurückführt. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass er nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens davon absieht, das Verfahren mit dem Berufungsverfahren mit dem Aktenzeichen L 3 SB 1/19 zu verbinden. Eine solche Verbindung ist nicht geboten. Beide Verfahren sind entscheidungsreif. Das Unterlassen einer Verbindung begründet zudem regelmäßig auch keinen Verfahrensmangel, auf dem eine Sachentscheidung beruhen kann (vgl. BSG, Beschluss vom 13. Januar 2022 – B 9 BL 1/21 B – juris Rn. 6). Die Berufung war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 160 Abs. 2 SGG. Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger einen Anspruch auf die Erstattung von Wertmarkengebühren nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) hat. Das beklagte Land stellte für den 1966 geborenen Kläger mit Bescheid vom 15. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2006 fest, dass der Grad der Behinderung (GdB) nunmehr 80 beträgt und dass die Voraussetzungen zur Feststellung des Merkzeichens „G“ vorliegen. Unter dem Aktenzeichen L 3 SB 1/19 war jedoch ein Rechtsstreit über die Höhe der GdB und hinsichtlich weiterer Merkzeichen („H“, Bl“ und „RF“) anhängig (Bescheid vom 30. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2017). Am 10. Oktober 2019 beantragte der Kläger eine Erstattung der Eigenbeteiligung für die ausgegebenen Wertmarken zur Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs. Das beklagte Land forderte den Kläger mit Schreiben vom 1. November 2019 und vom 3. Dezember 2019 auf einen Bescheid über laufende Leistungen der Sozialhilfe oder vergleichbarer Leistungen vorzulegen. Dem kam der Kläger nicht nach. Mit Bescheid vom 8. Januar 2020 lehnte das beklagte Land eine Erstattung der Eigenbeteiligung ab. Nach § 228 Abs. 3 SGB IX werde auf Antrag die Hälfte der Gebühr erstattet, sofern die für ein Jahr ausgegebene Wertmarke vor Ablauf eines halben Jahres ihrer Gültigkeitsdauer zurückgegeben werde. Entsprechendes gelte für den Fall, dass der schwerbehinderte Mensch vor Ablauf eines halben Jahres der Gültigkeitsdauer der für ein Jahr ausgegebenen Wertmarken versterbe. In Ergänzung zu § 228 Abs. 3 SGB IX werde auf Antrag die Hälfte der Jahreswertmarkengebühr erstattet, sofern die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Wertmarke vor Ablauf eines halben Jahres ihrer Gültigkeitsdauer einträten. Träten die Voraussetzungen nachträglich rückwirkend vor Beginn der Gültigkeitsdauer ein, werde die gezahlte Jahres- oder Halbjahresgebühr erstattet. Diese Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2020 wurde der Widerspruch des Klägers als unzulässig zurückgewiesen. Das Merkzeichen „H“ begründe einen Anspruch auf Ausstellung eines Beiblattes zum Schwerbehindertenausweis mit unentgeltlichen Wertmarken. Für das ausgegebene Beiblatt bestehe ohnehin keine Erstattungsmöglichkeit. Für ein weiteres Beiblatt und eine in diesem Zusammenhang bestehende Erstattungsmöglichkeit komme es darauf an, ob die verbleibende Gültigkeit des Beiblattes nach Rückgabe bei Vorliegen eines anspruchsbegründenden Rückgabegrundes mindestens sechs volle Kalendermonate betrage. Der Kläger hat am 22. März 2020 vor dem Sozialgericht Fulda (Sozialgericht) Klage erhoben. Zu dem im Streit stehenden Bescheid hat der Kläger nicht weiter vorgetragen. Stattdessen hat der Kläger, wie auch im Parallelverfahren vor dem Senat zum Aktenzeichen L 3 SB 1/19, Bezug genommen auf andere Verfahren gegen andere Sozialversicherungsträger, insbesondere gegen die Deutsche Rentenversicherung Hessen, die AOK – Die Gesundheitskasse in Hessen und die Verwaltungs-BG. Insoweit hat er insbesondere geltend gemacht, dass er sich als Unfallopfer ungerecht behandelt fühle, weshalb er insbesondere auch Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend mache und die Aufhebung früherer „Falschurteile“. Zudem hat der Kläger Verzögerungsrüge erhoben. Auch seine Lebensgefährtin C. sei dauergeschädigt seit 1971 und Gewalt-, Betrugs- und Mobbingopfer. Das Sozialgericht hat am 26. April 2021 im Rahmen der Ladung zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es über Schadensersatzansprüche, Schmerzensgeld, Amtshaftung sowie über strafrechtliche Tatbestände und Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz nicht entscheiden könne und dass, falls solche Ansprüche geltend gemacht werden sollten, eine Verweisung an das zuständige Zivilgericht erforderlich und mit Kosten für den Kläger verbunden wäre. Der Kläger wurde um Stellungnahme gebeten. In der mündlichen Verhandlung am 7. Juni 2021 hat der Kläger ausweislich des Protokolls insbesondere erklärt, dass die Daten und medizinischen Befunde im vorliegenden Verfahren nicht gelöscht werden sollten, dass der Anspruch auf „Gesamtverzugsschadensersatz und Schmerzensgeld“ nicht an das Landgericht verwiesen werden solle und dass das Verfahren auch nicht an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet werden solle. Er wolle selbst „entsprechende Anträge“ bei der Staatsanwaltschaft, der Rentenversicherung, der Krankenversicherung, der Berufsgenossenschaft und einen Antrag nach dem Opferentschädigungsgesetz stellen. Dementsprechend hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren im Termin zur mündlichen Verhandlung nur beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2020 zu verurteilen, ihm die Eigenbeteiligung der Kosten für die Wertmarke für das Merkzeichen „G“ zu erstatten. Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 7. Juni 2021 abgewiesen. Im Entscheidungszeitpunkt lägen nicht die Voraussetzungen vor, welche den Kläger vom Eigenanteil der Wertmarken befreiten. Die Voraussetzungen des § 228 Abs. 3 und 4 SGB IX seien nicht erfüllt. Der Kläger habe ausdrücklich zu Protokoll erklärt, dass er keine Leistungen nach dem SGB XII, dem SGB II, dem BVG, dem Blindengeldgesetz oder dem Wohngeldgesetz beziehe und keine Leistungen nach dem SGB XI. Das Merkzeichen „H“ sei nicht zuerkannt. Die Klage sei daher abzuweisen. Dem klägerischen Begehren einer Gesamtbetrachtung und einer Entscheidung aller Probleme durch einen Richter stehe der Grundsatz des gesetzlichen Richters entgegen. Die Berufung sei gemäß § 143 SGG statthaft. Der Kläger hat gegen das ihm am 10. Juni 2021 zugestellte Urteil am 17. Juni 2021 per Fax „Sofortige Beschwerde, Dienstaufsichtsbeschwerde, Berufung, Verzögerungsrüge“ bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt und dieses Schreiben offenbar auch an das Sozialgericht und die Staatsanwaltschaft Fulda geschickt. Auch im Berufungsverfahren trägt der Kläger keine Argumente gegen den Bescheid des beklagten Landes vom 8. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2020 vor, sondern nimmt Bezug auf frühere Verfahren und Überprüfungsverfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung Hessen, die Verwaltungs-BG, die AOK – Die Gesundheitskasse in Hessen, legt aus Verfahren gegen diese Sozialversicherungsträger Unterlagen vor und bezieht sich auf ihm zustehende „Entschädigungsleistungen“ und „Schmerzensgeld“. Eine beantragte Prozessverbindung habe keine Berücksichtigung gefunden. Das Protokoll des Sozialgerichts sei falsch. Er habe Verzögerungsrügen erhoben. Dieses Vorbringen wiederholt der Kläger im Laufe des Verfahrens und macht Gehörs-, Sach- und Verfahrensrügen geltend. Auch gegen die Berufungserwiderung des beklagten Landes hat der Kläger „Sofortige Beschwerden und Einspruch“ eingelegt und auf „ergänzenden Gesamtverzugsschadensersatz und Schmerzensgeld, rückwirkend“ sowie „beantragte Amts- und Staatshaftung“, Notar/Anwaltshaftung, Richterhaftung, „Bearbeiterhaftung beim Versorgungsamt Hessen“ verwiesen. Und „wiederholend“ hat er „hiermit Merkzeichen H, Hilflosigkeit“ beantragt sowie auf weitere Leistungen anderer Sozialversicherungsträger, auf andere Merkzeichen („aG“), auf Rückerstattung überzahlter Rundfunkbeiträge, auf eine beantragte Löschung „der gesamten Falschgutachten und Falschen Befunde“ sowie auf Untätigkeitsbeschwerde, Verzögerungsrüge und „Neufeststellungsanträge gem. § 44 SGB X für alle SG-Klagen“ verwiesen. Der in der mündlichen Verhandlung nicht erschienene Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 7. Juni 2021 aufzuheben und das beklagte Land unter Aufhebung seines Bescheides vom 8. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2020 zu verurteilen, ihm die Eigenbeteiligung der Kosten für die Wertmarken für das Merkzeichen „G“ zu erstatten. Das beklagte Land beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Berichterstatter hat für den 8. August 2024 und den 18. Dezember 2023 versucht zu Erörterungsterminen zu laden, die auf Antrag des Klägers jedoch jeweils aufgehoben wurden, ebenso wie im Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen L 3 SB 1/19. Mit Verfügung vom 19. März 2023 hat der Berichterstatter in den Verfahren des Klägers mit dem Aktenzeichen L 3 SB 1/19 und L 3 SB 85/21 angefragt, ob der Kläger bereit sei, in häuslicher Untersuchung an der Erstellung eines Sachverständigengutachtens mitzuwirken. Der Kläger ist darauf hingewiesen worden, dass weitere Ermittlungen des Gerichts nicht möglich sein dürften, wenn er an der Untersuchung durch einen Sachverständigen nicht mitwirke (Bl. 1422 der Gerichtsakte L 3 SB 1/19). Mit Schreiben vom 16. April 2024 haben der Kläger und im Parallelverfahren L 3 SB 18/19 seine Lebensgefährtin erklärt, dass Einverständnis mit einer Begutachtung bestehe, „unter unserer Bedingung, dass der Ihrerseits beauftragte Sachverständige neutral und unabhängig ist“ (vgl. 923 der Gerichtsakte L 3 SB 18/19). Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 hat der Berichterstatter dem Kläger mitgeteilt, dass das Gericht den Sachverständigen auszuwählen hat, dass beabsichtigt sei, ein Sachverständigengutachten des Dr. S. in Auftrag zu geben, und hierzu den Kläger ausdrücklich angehört. Daraufhin hat der Kläger mit Schreiben vom 9. Juli 2024 insbesondere mitgeteilt, dass ein Gutachten des Sachverständigen Dr. S. „entbehrlich“ sei (Bl. 1431, 1438 der Gerichtsakte L 3 SB 1/19). Dr. S. habe zu viele mangelhafte Bewertungen. Dem Senat würden ausführliche Stellungnahmen des Dr. E. vorliegen. Der Senat hat dem Kläger mit Verfügung vom 19. Juli 2024 mitgeteilt, dass sein Schreiben vom 9. Juli 2024 dahingehend verstanden werde, dass er nicht bereit sei, an einer Untersuchung durch Dr. S. zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens mitzuwirken. Daher könne der Senat keine aktuellen Befunde erheben und nur nach Aktenlage entscheiden. Daraufhin hat der Kläger mit Schreiben vom 13. August 2024 mitgeteilt, dass er nicht einverstanden sei mit der „Falschaussage bzgl. der Mitwirkung“ („diese sei so nicht richtig“). Es gebe Gründe. Der Kläger und Frau C. ergänzten in einem weiteren Schreiben: „Wir sind grundsätzlich beide bereit, ggfs. bei nicht einseitigen, unabhängigen korrekten Gutachtern“ (Bl. 1634 der Gerichtsakte L 3 SB 1/19). Er beantrage insbesondere Beweislastumkehr in allen Verfahren (Bl. 1530 ff. der Gerichtsakte L 3 SB 1/19) und eine mündliche Verhandlung (Bl. 1536 der Gerichtsakte L 3 SB 1/19). Mit weiterem Schreiben vom 16. August 2024 hat der Kläger insbesondere einen weiteren Ausdruck der Homepage des Dr. S. vorgelegt und unterstrichen, dass dieser keine Gutachten zu medizinischen Fragen in Ermittlungs- und Strafverfahren durchführe, und hat handschriftlich darunter geschrieben: „?? Ermittlungsverfahren anhängig bei der Staatsanwaltschaft Fulda u.a. Delikt, Rechtsbeugender Prozessbetrug, Opferbetrug“ (Bl. 1569 der Gerichtsakte L 3 SB 1/19). „Die Kosten für das entbehrliche Gutachten sind prozessökonomisch entbehrlich“ und „unzumutbar für Unfallopfer“ (Bl. 1118 sowie Bl. 1121 der Gerichtsakte L 3 SB 18/19). In einem weiteren Schreiben vom 8. September 2024 hat der Kläger ausgeführt, dass in seinem Fall gerade seit 2020 ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Fulda anhängig sei (Bl. 1591 der Gerichtsakte L 3 SB 1/19). Zu Dr. S. hat er weiter ausgeführt: „Zu schlechte Bewertungen. Ø Dieses Falschgutachten ist entbehrlich, nicht nötig.“ Auch kurz vor der mündlichen Verhandlung haben der Kläger und Frau C. mit Schriftsatz vom 23. Januar 2025 zu einem etwaigen Gutachten des Dr. S. ausgeführt: „Dieses Falschgutachten ist entbehrlich, nicht nötig“ (vgl. Gerichtsakte L 3 SB 1/19). Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere auch im Vorbringen der Beteiligten und in den medizinischen Unterlagen, wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte des beklagten Landes sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.