Urteil
L 4 SO 227/19
Hessisches Landessozialgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHE:2021:0324.L4SO227.19.00
1mal zitiert
15Zitate
22Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 22 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 7. März 2018 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 7. März 2018 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Das Urteil des Sozialgerichts war aufzuheben, denn die Klage ist unzulässig. Die Klage ist – wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 131 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn er sich nach Erhebung einer Anfechtungsklage während des Klageverfahrens erledigt und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (Scholz in: Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK, 1. Januar 2021, SGG § 55 Rn. 29). Die Norm ist entsprechend anwendbar auf Klagearten, bei denen es um die Rechtmäßigkeit der Verfahrensweise der Behörde im Zusammenhang mit einem Verwaltungsakt bei der Erledigung des primären Rechtsschutzbegehrens geht, so – wie hier – bei einer kombinierten Anfechtungs- und (unechten) Leistungsklage (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG 13. Auflage 2020, § 131 Rn. 7c). Die ursprünglich erhobene Anfechtungs- und (unechte) Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) war zulässig, denn der Kläger hat sie insbesondere fristgerecht (§ 87 Abs. 2 SGG) nach Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens (§ 78 SGG) erhoben. Darüber hinaus hat sich der streitgegenständliche Bescheid vom 23. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2016 während des Klageverfahrens vollständig nach § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – nach Klageerhebung durch Ablauf des Bewilligungsabschnitts am 28. Februar 2018 und dadurch erledigt, dass dem Kläger nach eigenem Vorbringen keine höheren Kosten zur Deckung seines sozialhilferechtlichen Bedarfs im streitgegenständlichen Zeitraum entstanden sind als die mit dem streitgegenständlichen Verwaltungsakt bewilligten Leistungen des Persönlichen Budgets in Höhe von 4.800 Euro monatlich. Darüber hinaus ist der streitgegenständliche Zeitraum zwischen den Beteiligten nach deren übereinstimmender Einlassung auch bereits vollständig abgerechnet. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist aber unzulässig, weil das besondere Interesse des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit (Fortsetzungsfeststellungsinteresse) des Bescheids des Beklagten vom 23. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2016 fehlt. Das für die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche besondere Feststellungsinteresse kann der Kläger nicht auf das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr stützen, die gegeben ist, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergeht. Auf diese Weise sollen erreichte Verfahrensergebnisse gesichert und Folgeprozesse vermieden werden (BSG, Urteil vom 18. Mai 2011 – B 3 KR 7/10 R –, BSGE 108, 206 ff, Rn. 22). Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlt nicht bereits aufgrund des im Rahmen der Neuordnung des Rechts der Eingliederungshilfe ab dem 1. Januar 2020 erfolgten Wechsels der behördlichen Zuständigkeit, weil seither nicht mehr der Beklagte, sondern nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 7, 94 Abs. 1, 98 SGB IX i. V. m. §§ 1 Abs. 1 Satz 2, 2 Abs. 3 Hessisches Ausführungsgesetz zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch (HAG/SGB IX) vom 13. September 2018 (GVBl. 2018, 590) der Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV) als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe zuständig ist, denn für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr ist unschädlich, dass eine andere Behörde zuständig sein wird, wenn zu erwarten ist, dass diese der Entscheidung des Gerichts folgen wird (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG 13. Auflage 2020, § 131 Rn. 10b). Hiervon ist auszugehen, da der LWV Hessen als an Recht und Gesetz gebundene Körperschaft des öffentlichen Rechts voraussichtlich den Gründen eines obsiegenden Feststellungsurteils folgen würde, auch wenn er nicht – im Wege eines kraft Gesetzes eingetretenen Beteiligtenwechsels (Funktionsnachfolge) – zum 1. Januar 2020 Beklagter geworden ist (vgl. hierzu LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Januar 2021 – L 1 SO 71/19 –, Rn. 26, juris; s. auch BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 4 AS 14/10 R, Rn. 9, juris mit weiteren Nachweisen). Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des LSG Rheinland-Pfalz (a.a.O., Rn. 26 f) an, das hierzu ausgeführt hat: "Voraussetzung einer Funktionsnachfolge in dem vorgenannten Sinne ist, dass aufgrund einer Änderung der Verwaltungsorganisation Aufgaben von einer Behörde auf eine andere oder einen anderen Rechtsträger übergehen (vgl. etwa Bundessozialgericht, Urteile vom 11.01.1989 - 10 RAr 11/87, juris Rn. 11 und vom 18.01.2011 - B 4 AS 108/10 R, juris Rn. 9). Eine solche "schlichte" Aufgabenübertragung ist vorliegend zu verneinen; die nunmehr zuständigen Eingliederungshilfeträger sind nicht allein in die Stellung der zuvor sachlich zuständigen Träger bei gleichbleibender Leistung eingetreten. Deutlich wird zunächst anhand der Gesetzesbegründung zum BTHG, wonach gerade eine "Neuorganisation der Ausgestaltung der Teilhabe von Menschen mit Behinderung" (BT-Drucksache 18/9522, S. 2) beabsichtigt war, dass die Eingliederungshilfe mit der Herauslösung aus dem SGB XII auch reformiert werden sollte (BT- Drucksache 18/9522, S. 4). Zur Erreichung dieses Ziels wurde insbesondere die zuvor nur begonnene Trennung von Fachleistungen und von Leistungen zum Lebensunterhalt zum Abschluss gebracht. Insoweit konzentriert sich die Eingliederungshilfe nur noch auf die reinen Fachleistungen, die Leistungen zum Lebensunterhalt einschließlich Wohnen werden sowohl bei Menschen mit als auch bei Menschen ohne Behinderungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII bzw. nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erbracht. Die Gliederung nach ambulanten, teilstationären und vollstationären Leistungen wurde deshalb für erwachsene Menschen mit Behinderungen aufgegeben. Infolgedessen sind nunmehr grundsätzlich Beiträge - statt einer Einkommensanrechnung - zu den (Fach)Leistungen der Eingliederungshilfe (vgl. § 92 SGB IX) zu erbringen. Weiter wurde für die Träger der Eingliederungshilfe eine bundesweit vergleichbare Gesamtplanung (§§ 117 ff. SGB IX) normiert, die das für alle Rehabilitationsträger verbindlich geltende Teilhabeplanverfahren ergänzt. Deutlich wird vor diesem Hintergrund, dass die Annahme einer reinen Aufgabenübertragung als Voraussetzung einer Funktionsnachfolge weder im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers noch im Einklang mit den tatsächlich nunmehr in Teil 2 des SGB IX zu findenden Regelungen des Eingliederungshilferechts stünde. Vielmehr wird insoweit deutlich, dass die Eingliederungshilfe mit der Überführung in das SGB IX strukturell geändert wurde und sich infolgedessen seit dem 01.01.2020 als neue Leistung mit neuer Struktur unter neuer Leistungsträgerschaft darstellt (vgl. auch Eicher, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Auflage 2020, Stand der Kommentierung: 11.01.2021, Anhang zu § 19 SGB XII, Rn. 2; vgl. in diesem Zusammenhang auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.11.2020 - L 8 SO 84/20 ER, juris Rn. 10 ff.; Frage nur aufgeworfen in Bundessozialgericht, Beschluss vom 25.06.2020 - B 8 SO 36/20 B, juris Rn. 9). Hieran vermag der Umstand, dass Besitzstandsregelungen (vgl. § 149 SGB IX) getroffen wurden und auch verschiedene sozialhilferechtliche Strukturprinzipien weiter gelten (z.B. der Nachranggrundsatz gemäß § 91 Abs. 1 SGB IX) nichts zu ändern (so aber Groth, jurisPR-SozR 19/2020 Anm. 5). Gerade im Falle der Neugestaltung eines "Leistungszweigs" sind, ohne die konkrete Besitzstandregelung hier im Einzelfall bewerten zu wollen, Besitzstandsregelungen häufig schon verfassungsrechtlich geboten, so dass die Existenz solcher Regelungen für sich keinen Rückschluss darauf zulässt, dass eine Neustrukturierung des Eingliederungshilferechts nicht stattgefunden hätte. Gleiches gilt im Ergebnis im Hinblick auf die Weitergeltung von auch in der Sozialhilfe zu findenden Strukturprinzipien, die - wie etwa der Nachranggrundsatz - Teile des Sozialrechts mit Ausnahme des Sozialversicherungsrechts besonders prägen und diesen immanent sind mit der Folge, dass auch aus deren Beibehaltung kein Rückschluss auf die Neustrukturierung der Aufgaben und der Leistungen getroffen werden kann." Die Wiederholungsgefahr ist allerdings wegen der Einordnung des Rechts der Eingliederungshilfe in das SGB IX mit Wirkung zum 1. Januar 2020 schon deshalb nicht gegeben, weil der Mehrkostenvorbehalt des § 13 SGB XII nicht mehr anwendbar ist. Nachdem die Unterscheidung von ambulanter, voll- und teilstationärer Eingliederungshilfe aufgegeben worden ist, kann nicht mehr an einen Mehrkostenvorbehalt wie in § 13 SGB XII angeknüpft werden (Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 104 SGB IX [Stand: 22. Februar 2021], Rn. 10; BT-Drucks. 18/9522 S. 279f, zu § 104), sondern vielmehr ist die Berücksichtigung von Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, nach § 104 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zu entsprechen, soweit sie angemessen sind. Zwar ist dabei im Rahmen der Prüfung der sog. "Angemessenheitsobergrenze" (Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 104 SGB IX [Stand: 22. Februar 2021], Rn. 10) zunächst die auch Zumutbarkeit der von der gewünschten Leistung abweichenden Leistungsalternative zu prüfen, bevor ein Kostenvergleich vorgenommen werden kann. Jedoch ergibt sich schon daraus, dass der Gesetzgeber des BTHG in § 104 Abs. 3 Satz 3 SGB IX das Wohnen außerhalb von besonderen Wohnformen als vorzugswürdig eingeordnet hat, trotz der begrifflich ähnlichen Ausgestaltung der Zumutbarkeitsprüfung bei § 104 Abs. 3 Satz 2 SGB IX einerseits und § 13 Abs. 1 Satz 5 SGB XII (angemessene Berücksichtigung persönlicher, familiärer und örtlicher Umstände) andererseits, dass die Angemessenheitsprüfung im Eingliederungshilferecht nach dem 1. Januar 2020 nicht mit der Prüfung des Mehrkostenvorbehalts nach § 13 SGB XII identisch ist und daher keine unveränderten rechtlichen Verhältnisse mit dem streitgegenständlichen Zeitraum bestehen. Weiterhin bestehen die tatsächlichen Verhältnisse des Klägers in dem auf den streitgegenständlichen Zeitraum folgenden Zeitraum ab 1. März 2018 schon deshalb nicht unverändert fort, weil der Kläger Mitte Mai 2018 von B-Stadt ins ca. 13 km entfernte A-Stadt (Rhön) umgezogen ist und sich durch das umzugsbedingte geänderte Wohnumfeld Änderungen sowohl des Pflege- als auch des Teilhabebedarfs nicht ausschließen lassen und jedenfalls eine neue Beurteilung erfordern. Darüber hinaus sind bei dem – für den Zeitraum bis 31. Dezember 2019 – vorzunehmenden Mehrkostenvergleich nach § 13 Abs. 1 Satz 5 SGB XII neben den persönlichen und familiären auch die örtlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt der Umzug erheblich ist. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung ergibt sich auch nicht aus einem Rehabilitations- oder Präjudizinteresse des Klägers und wird von ihm insoweit auch nicht geltend gemacht. Die Kostengrundentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Beklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben hat, weshalb das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Kostengrundentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden war. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage über die Gewährung von Leistungen nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) - Sozialhilfe - als Persönliches Budget für den Zeitraum 1. März 2016 bis 28. Februar 2018. Der 1990 geborene Kläger leidet seit einem im Juli 2012 erlittenen Autounfall an den Folgen eines Schädelhirntraumas (persistierende spastische Hemiparese rechts, Gebrauchsunfähigkeit der rechten Hand, Aphasie, ausgeprägtes hirnorganisches Psychosyndrom, Z. n. Shunt-Versorgung, symptomatische Epilepsie, Antriebsstörung). Bei dem Kläger wurde die Pflegestufe III sowie eine im erhöhten Maße eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt, der pflegerische Bedarf des Klägers belief sich auf insgesamt 40 Stunden, 43 Minuten/Woche (Gutachten des MDK Hessen vom 28. Mai 2015, Bl. 40 ff Verwaltungsakte - VA). Zum 1. Januar 2017 erfolgte eine Überleitung in den Pflegegrad 5 (0bl. 225 Gerichtsakte – GA). Weiterhin wurde dem Kläger ein Grad der Behinderung von 100 mit den Merkzeichen G, aG, H und RF zuerkannt. Der Kläger bewohnte seit Mai 2013 eine Wohnung im Erdgeschoss eines Mietshauses in B-Stadt, bestehend aus zwei Zimmern, Küche, Bad sowie eines weiteren Assistenzzimmers. Für die Wohnung war ein monatlicher Mietzins einschließlich Nebenkosten in Höhe von 340,00 Euro zzgl. 60,00 Euro Garagenmiete zu zahlen. Die Mutter des Klägers, welche auch als dessen Betreuerin bestellt ist, lebte in demselben Haus und bewohnte dort eine Einliegerwohnung, welche über der Wohnung des Klägers gelegen ist. Der Kläger bezog in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum (1. März 2016 bis 28. Februar 2018) Leistungen der Pflegekasse in Höhe von 901,00 Euro/Monat zuzüglich des Entlastungsbetrages in Höhe von 125,00 Euro/Monat sowie eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von zuletzt 870,00 Euro/Monat. Seit Mai 2018 wohnte der Kläger zusammen mit seiner Mutter in einer 3,5-Zimmer-Wohnung in A-Stadt, A-Straße. Am 8. Oktober 2014 hatten die Beteiligten eine Zielvereinbarung für die Gewährung eines Persönlichen Budgets betreffend den Zeitraum 1. März 2014 bis 29. Februar 2016 geschlossen. Mit Bescheid vom 16. Oktober 2014 hatte der Beklagte dem Kläger (gemäß §§ 53, 54, 57 und 61 SGB XII in Verbindung mit § 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX für die Zeit vom 1. März 2014 bis 29. Februar 2016 Sozialhilfe in Form eines Persönlichen Budgets (Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft) in Höhe von monatlich 2.700,00 Euro bewilligt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, mit der D. in D-Stadt sei eine für die Bedarfe des Klägers geeignete stationäre Einrichtung vorhanden. Dem Kläger sei es im Sinne von § 13 (1) Satz 3 bis 5 SGB Xll zuzumuten, stationäre Hilfe in Anspruch zu nehmen; es lägen keine persönlichen, familiären oder örtlichen Gründe vor, aus denen sich eine Unzumutbarkeit feststellen lasse. Wegen des Bestehens der grundsätzlichen Zumutbarkeit sei es geboten, dass der Sozialhilfeträger die Grenzen der noch verhältnismäßigen Mehrkosten einer ambulanten Versorgung im Vergleich zu einer stationären Versorgung ermittelte. Er lege aus Rechtssicherheitsgründen eine Mehrkostenquote von 75 % zugrunde bzw. erachtet bis zu dieser Quote ambulante Mehrkosten noch als angemessen. Der monatliche Nettoaufwand von 1.516,69 Euro sei die Bezugsgröße für die Ermittlung der ambulanten Mehrkosten, die im Sinne von § 13 SGB Xll im Fall des Klägers als verhältnismäßig anzusehen sind. Bei einer Mehrkostenquote von 75 % ergebe sich eine Angemessenheitsgrenze von 2.654,21 Euro aufgerundet 2.700,00 Euro (1.516,69 Euro x 75 % = 1.137,52 Euro; 1.516,69 Euro + 1.137,52 Euro= 2.654,21 Euro). Auf den Widerspruch des Klägers hatte der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2014 den Bescheid vom 16. Oktober 2014 insoweit aufgehoben, als mit diesem weniger als 4.800,00 €/Monat gewährt wurden und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Das sich anschließende Klageverfahren, welches bei dem Sozialgericht Fulda unter dem Aktenzeichen S 7 SO 77/14 geführt wurde, erledigte sich im Rahmen eines Erörterungstermins am 27. Juli 2016 durch Klagerücknahme. Mit Schreiben der Firma E. beantragte der Kläger am 11. Dezember 2015 die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII durch Weiterbewilligung des Persönlichen Budgets über den 29. Februar 2016 hinaus (Bl. 1 der Verwaltungsakte - VA) und machte im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens deutlich, dass insoweit nach wie vor monatliche Kosten in Höhe von 13.449,82 Euro begehrt wurden. Am 17. März 2016 schlossen die Beteiligten eine neue Zielvereinbarung für den Leistungszeitraum 1. März 2016 bis 28. Februar 2018 (Bl. 243 ff VA), nach der u. a. für die Pflege/Hauswirtschaft der Hilfebedarf auf täglich durchschnittlich 5,75 Stunden und der Bedarf für weitere Assistenz- und Beaufsichtigungshilfen auf täglich durchschnittlich 17,25 Stunden festgelegt wurde (§ 3 Abs. 3 der Zielvereinbarung); eine Regelung der Budgethöhe wurde ausdrücklich nicht getroffen (§ 4 Abs. 1 der Zielvereinbarung). Auf Anfrage des Beklagten teilte das D. Fachpflegezentrum, D-Stadt, unter dem 23. März 2016 mit, dass dort weiterhin ein Platz für den Kläger sofort und für dauerhaft verfügbar sei; die Einrichtung erklärte sich bereit, den Kläger dort aufzunehmen (Bl. 249 VA). Mit Bescheid vom 23. März 2016 (Bl. 250 ff VA) bewilligte der Beklagte dem Kläger gemäß den §§ 53, 54, 57 und 61 SGB XII i. V. m. 17, Abs. 2 bis 4 SGB IX, für die Zeit vom 1. März 2016 bis 28. Februar 2018 Sozialhilfe in Form eines Persönlichen Budgets (Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft) in Höhe von monatlich 4.800,00 Euro. Die nicht verbrauchten Budgetmittel hätten zum 1. März 2016 insgesamt 32.698,54 Euro betragen. Dieser Betrag werde mit dem bewilligten Budget für die Zeit ab 1. März 2016 aufgerechnet. Eine Auszahlung des Persönlichen Budgets für den Bewilligungszeitraum erfolge erstmalig im September 2016 in Höhe von 901,46 Euro, wenn bis zum 31. Juli 2016 die Nachweise laut § 4 Abs. 4 der Zielvereinbarung vom 17. März 2016 vorgelegt würden. Der am 14. April 2016 erhobenen Widerspruch des Klägers (Bl. 263 VA) wurde zunächst bis zur Erledigung des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Fulda der Beteiligten, Az. S 7 SO 77/14, ruhend gestellt. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 2016 (Bl. 303 ff. VE) wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme der von ihm geltend gemachten Kosten in Höhe von 13.449,82 Euro monatlich im Rahmen der Hilfe zur Pflege und der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gemäß den §§ 61 ff. und 53 ff. SGB Xll in Verbindung mit § 17 SGB lX entsprechend. Denn dem stehe der Mehrkostenvorbehalt nach § 13 Abs. 1 SGB Xll entgegen. Der Sozialhilfeträger habe zu Recht bei der Feststellung der ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen § 13 SGB Xll beachtet und bei der Bemessung des Persönlichen Budgets im Rahmen des Weiterbewilligungsverfahrens einen Kostenvergleich zwischen der gewünschten Leistung und anderen geeigneten und zumutbaren Hilfeangeboten vorgenommen. Denn der Vorrang der ambulanten Leistungen gelte dann nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sei. Vorliegend sei das im aktuellen Verwaltungsverfahren aufgrund vorgenommener Prüfung durch den Sozialhilfeträger erzielte Ergebnis einer Geeignetheit der vorgeschlagenen Einrichtung und einer Zumutbarkeit einer stationären Unterbringung nicht zu beanstanden. Der Mitteilung der Einrichtung,,D." sei erneut und unverändert zu entnehmen, dass tatsächlich ein freier Platz zur Verfügung stehe und der Kläger in die Einrichtung aufgenommen werden könnte, wenn er dies wünsche. Rechtlich stehe damit zumindest eine geeignete Einrichtung im Sinne des § 13 Abs. 1 SGB Xll zur Verfügung, die den speziellen behinderungsbedingten Anforderungen des Klägers gerecht sei. Die Betreuung, Begleitung und Förderung des Klägers sei in dieser Einrichtung (D.) möglich. Der Sozialhilfeträger hat auch die Gründe für und gegen die Zumutbarkeit einer stationären Unterbringung für den Kläger abgewogen. Dabei habe er die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen berücksichtigt. Vorliegend könnten keine Budgetassistenzkosten bei der Bemessung der Höhe des Persönlichen Budgets berücksichtigt werden, weil weder die insgesamt geltend gemachten Kosten (13.449,82 Euro) unterhalb des Betrages liegen, der dem Sozialhilfeträger im Rahmen der Sachleistungsgewährung entstanden wäre, noch lndizien vorlägen, dass die Annahme eines atypischen Falles im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 4 SGB lX gerechtfertigt sei. Gegen den am 16. September 2016 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 10. Oktober 2016 Klage zum Sozialgericht Fulda erhoben und sein Begehren weiterverfolgt. Das Sozialgericht hat von Amts wegen Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Psychotherapeuten und Neuropsychologen, Herrn Dipl.-Psych. H., E-Stadt, vom 17. Juni 2017 (Bl. 116 ff GA) nebst ergänzender Stellungnahme vom 7. November 2017 (Bl. 186 ff GA) und Erläuterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 7. März 2018 (Sitzungsniederschrift Bl. 231 ff GA). Am 9. Februar 2018 hat der Kläger für den Zeitraum ab dem 1. März 2018 einen Folgeantrag über ein monatlich zu bewilligendes Budget in Höhe von 16.809,05 Euro gestellt worden. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 28. Februar 2018 vortragen, dass auch in dem streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum der monatliche Bedarf durch die von dem Beklagten gewährten Leistungen zuzüglich Leistungen der Pflegekasse habe gedeckt werden können. Dies sei nur dadurch bedingt, dass die Pflegeleistungen, welche eigentlich aus dem Persönlichen Budget in korrekter Höhe zu bezahlen gewesen seien und auf die er Anspruch habe, von seiner Mutter auf Kosten ihrer Gesundheit übernommen worden seien. Er sei schlechterdings nicht in der Lage gewesen, das Honorar sowie die Sozialversicherungsbeiträge für die dringend erforderlichen zusätzlichen Pflegekräfte aus eigenen Mitteln zu begleichen. Daneben wären die dringend benötigten zusätzlichen Pflegekräfte sicherlich nicht bereit gewesen, ohne Lohn so lange zu arbeiten, bis der lange andauernde Rechtsstreit über die Höhe des Persönlichen Budgets schlussendlich rechtskräftig entschieden sei. Dementsprechend habe seine Mutter zulasten ihrer Gesundheit die zusätzlichen Pflegeleistungen notgedrungen übernommen, wozu sie bereits im vergangenen Bewilligungszeitraum unter medizinischen Gesichtspunkten nicht mehr in der Lage gewesen sei und auch im Folgezeitraum erst recht nicht mehr in der Lage sein werde. Er verwies in diesem Zusammenhang auf eine ärztliche Bescheinigung der seine Mutter und Betreuerin behandelnden Internisten vom 26. Februar 2018 (Bl. 223 GA). Die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig und begründet. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dürfe angenommen werden, dass der Beklagte seine Entscheidung für den folgenden Bewilligungszeitraum ab 1. März 2018 wieder darauf stützen werde, dass ihm im Sinne des § 13 Abs. 1 S. 3 bis S. 5 SGB XII die stationäre Unterbringung in dem D. Fachpflegezentrum in D-Stadt zumutbar sei. Es bestehe eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit, dass der Beklagte mit der gleichen Begründung wie in dem hier streitgegenständlichen Verwaltungsakt Leistungen ablehnen und wiederum nur in der bisher bewilligten Höhe bewilligen und zahlen werde. Insoweit liege das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse vor, da eine konkrete Wiederholungsgefahr gegeben sei, weil die hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit bestehe, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein vergleichbarer, ablehnender Verwaltungsakt ergehen werde. Mit Urteil vom 7. März 2018 hat das Sozialgericht festgestellt, dass der Bescheid vom 23. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2016 rechtswidrig und der Beklagte verpflichtet war, dem Kläger für die Zeit vom 1. März 2016 bis 28. Februar 2018 Sozialhilfe in Form eines Persönlichen Budgets für eine ambulante 24-Stunden-Betreuung als Arbeitgebermodell in Höhe von monatlich 13.449,82 Euro als Leistungen der Hilfe zur Pflege und als Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zu zahlen. Streitgegenständlich sei der Zeitraum 1. März 2016 bis 28. Februar 2018. Der Kläger habe zunächst die Weiterbewilligung der bis zum 29. Februar 2016 gewährten Leistungen in derselben Höhe wie sie ursprünglich beantragt wurden, mit dem Ziel, mithilfe der beantragten Leistungen im Rahmen des Arbeitgebermodells Pflegepersonal zu beschäftigen. Da mittlerweile feststehe, dass die Pflege des Klägers von dem durch den Beklagten bislang bewilligten Betrag in Höhe von 4.800,00 Euro/Monat im Wesentlichen ausschließlich durch die Mutter sichergestellt worden und insoweit auch keine weiteren Schulden angefallen seien, gebe es faktisch keinen ungedeckten Bedarf, welcher für den streitgegenständlichen Zeitraum noch zu befriedigen wäre. Es sei mithin Erledigung eingetreten. Der ursprüngliche Klageantrag sei allerdings zulässig auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt worden und insoweit statthaft. Der Kläger habe daneben auch ein berechtigtes Interesse an der geltend gemachten Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 23. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2016. Das Gericht habe keine Bedenken am Vorliegen einer Wiederholungsgefahr im vorgenannten Sinne, da weder erkennbar sei, dass sich der Beklagte zwischenzeitlich der Rechtsauffassung des Klägers im Hinblick auf die von diesem vertretene Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme stationärer Leistungen angeschlossen hätte, noch seien irgendwelche Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte für den anstehenden Folgezeitraum eine inhaltlich anderslautende Entscheidung treffen werde als für den vergangenen Leistungszeitraum. Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei auch begründet. Der Kläger habe in dem Zeitraum 1. März 2016 bis 28. Februar 2018 einen Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfeleistungen in Form eines Persönlichen Budgets für eine ambulante 24-Stunden-Betreuung als Arbeitgebermodell in ursprünglich beantragter Höhe. Vorliegend seien von dem Kläger Leistungen der Hilfe zur Pflege und Leistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beantragt worden, also Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach § 53 ff. SGB XII. Dass der Kläger in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum auch einen Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfeleistungen in Form eines Persönlichen Budgets für eine ambulante 24-Stunden-Betreuung in ursprünglich beantragter Höhe einschließlich der Kosten für eine Budgetassistenz gehabt habe, folge daraus, dass ihm zur Überzeugung des Gerichts zum einen Leistungen für eine geeignete stationäre Einrichtung nicht zumutbar gewesen seien und zum anderen keine Bedenken an der von der Firma E. vorgelegten Kostenkalkulation zum Persönlichen Budget vom 25. März 2014 bestünden. Dass es sich bei dem D. Fachpflegezentrum in D-Stadt dem Grunde nach um eine geeignete stationäre Einrichtung im Sinne von § 13 Abs. 1 S. 3 SGB XII handele, sei vorliegend, soweit es den hier streitgegenständlichen Zeitraum anbelange, zu bejahen. Nicht anzuschließen vermöge sich das Gericht indes der Auffassung des Beklagten, wonach dem Kläger die Inanspruchnahme von Leistungen in der vorgenannten geeigneten stationären Einrichtung auch zumutbar gewesen sei. Die Kammer sei nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2018 und nach einer Gesamtabwägung - insbesondere unter Würdigung der keinen Bedenken begegnenden Ausführungen des Sachverständigen in dessen gutachterlichen Stellungnahmen sowie im Verhandlungstermin - zu der Überzeugung gelangt, dass dem Kläger die Inanspruchnahme stationärer Leistungen in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum als Folge der entgegenstehenden persönlichen, familiären und örtlichen Bedürfnisse des Klägers unzumutbar gewesen sei. Die Kammer sei daher zu der Überzeugung gelangt, dass dem Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum ein Leistungsanspruch in Höhe von insgesamt 13.449,82 Euro/Monat zugestanden habe. Die Kammer sei in diesem Zusammenhang auch zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger einen Anspruch auf Übernahme der in dem vorgenannten Betrag enthaltenen Kosten für eine Budgetassistenz (Lohnabrechnung, Budgetbegleitung, Personalsuche) in Höhe von 1.200,00 Euro/Monat gehabt habe. Soweit der Beklagte in dem Widerspruchsbescheid zur Begründung seiner Auffassung, wonach die Kosten der Budgetassistenz vorliegend nicht zu berücksichtigen seien, unter Bezugnahme auf § 17 Abs. 3 S. 4 SGB IX (in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung) auf das Urteil des BSG vom 31. Januar 2012 – B 2 U 1/11 R - abstelle, vermöge sich das Gericht dieser Auffassung nicht anzuschließen. Schließlich sei auch die Aufrechnungsentscheidung des Beklagten in den streitgegenständlichen Bescheiden rechtswidrig. Soweit der Beklagte die Auffassung vertrete, dass die Ermächtigungsgrundlage für die verfügte Aufrechnung aus § 5 Abs. 5 der mit dem Kläger geschlossenen Zielvereinbarung vom 2. Oktober 2014 folge, vermöge sich die Kammer dieser Auffassung nicht anzuschließen, da die dortige (Satz 2) Formulierung, wonach sich der Beauftragte das Recht vorbehalte, die während des Leistungszeitraums nicht benötigten Mittel auf künftige Leistungszeiträume anzurechnen oder zurückzufordern, insoweit zu unbestimmt sei, um hierauf als eigenständige Aufrechnungsermächtigung abzustellen. Gleiches gelte im Ergebnis für den gleichlautenden § 5 Abs. 5 der Zielvereinbarung vom 17 März 2016. Ob die verfügte Aufrechnung dagegen auf § 26 SGB XII oder auf § 51 SGB I habe gestützt werden können und ob die dortigen tatbestandlichen Voraussetzungen vorlägen, sei unerheblich, da die Rechtmäßigkeit der Aufrechnungsentscheidung nach beiden Normen an einer fehlenden Ermessensausübung scheitere. Mit bestandkräftigem Bescheid vom 13. März 2018 hat der Beklagte Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII als Vorschuss i. S. d. § 42 SGB I für die Beschäftigung von Assistenzkräften zur ambulanten Betreuung des Klägers ab dem 1. März 2018 bis zur Bewilligung des Persönlichen Budgets in Höhe von 4.800 Euro/Monat. Gegen das ihm am 24. April 2018 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 23. Mai 2018 Berufung eingelegt (Az. L 4 SO 87/18). Mit Beschluss vom 5. April 2019 hat der Senat das Verfahren an den Güterichter (Az. L 1 SF 9/19 GR) verwiesen und das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nach Beendigung des Güterichterverfahrens hat der Beklagte das Verfahren wieder aufgerufen, das unter dem Az. L 4 SO 227/19 fortgesetzt worden ist. Mit Bescheid vom 18. November 2019 (Bl. 386 ff GA) hat der Beklagte den Bescheid vom 13. März 2018 mit Wirkung ab 1. Januar 2020 aufgehoben und Leistungen der Eingliederungshilfe mit Ablauf des 31. Dezember 2019 eingestellt, da ab 1. Januar 2020 der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe zuständig werde. Der Beklagte legt ein klinisch-neuropsychologisches Gutachten der Diplom-Psychologin vom 27. Dezember 2018 (Bl. 350 ff GA) vor und trägt vor, es fehle am Feststellungsinteresse für die Fortführung der Klage, die hinsichtlich der Forderung, die die gewährten Leistungen in Höhe von 4.800 Euro monatlich übersteigen, unbegründet sei. Das Sozialgericht unterstelle ihm, die ihm obliegenden Ermittlungsverpflichtungen zu missachten und für zukünftige Leistungszeiträume ungeprüft gleichlautende Entscheidungen zu treffen, wenn es das Fehlen von Bedenken am Vorliegen einer Wiederholungsgefahr ausreichen lasse. Es sei erforderlich, dass eine hinreichend bestimmte konkrete Gefahr bestehe, dass eine gleichartige Entscheidung wie zuvor ergehen werden. Die Gleichartigkeit sei hier jedoch nicht gegeben, die Prüfung weiterer Leistungsansprüche beinhalte auch das Erfassen der vom Kläger und Gutachter vorgetragenen Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen. Seine Mitarbeiter hätten bereits zu Ermittlungszwecken, auch Aufgrund des Antrages vom 9. Februar 2018 einen Termin bei der Einrichtung D. am 6. März 2018 wahrgenommen, in dem sich die Einrichtungsleitung aufgrund der geänderten Verhältnisse von ihrer bisherigen Einschätzung distanziert und für die Zukunft der Auffassung des Gutachters im gerichtlichen Verfahren angeschlossen habe. Daher würden nunmehr andere Einrichtungen ins Auge gefasst. Die angefochtene Entscheidung sei nicht dazu angetan, mögliche Folgeprozesse zu verhindern, denn die beiden bisher herangezogenen Gutachter und das Sozialgericht hielten die stationäre Unterbringung des Klägers grundsätzlich für zumutbar, während der Kläger diese Auffassung nicht vertrete. Es sei daher unerheblich, ob und inwiefern eine Entscheidung über die Geeignetheit und Zumutbarkeit hinsichtlich einer konkreten Einrichtung ergehe, da dennoch von der grundsätzlichen Zumutbarkeit einer stationären Betreuung auszugehen sei. Dies eröffne erneut die Prüfung und den Kostenvergleich zwischen einer stationären Betreuung und dem begehrten Budget von ca. 15.000 Euro pro Monat für eine ambulante Betreuung. Der wiederholt von der Mutter des Klägers vorgetragene Wunsch, sich aus der unmittelbaren Betreuung zurückzuziehen, rechtfertige Zweifel, dass das intensive Näheverhältnis zum Kläger erhalten bleibe, welches das Sozialgericht aber gerade zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht habe. Der Rückzug aus der Pflege durch Angehörige sei als Grund für eine Zumutbarkeit einer stationären Versorgung in Betracht zu ziehen. Teilhabe bestehe nicht darin, einen eigenen Bezugsbereich als Gemeinschaft für den Betroffenen erst zu schaffen, die beim Kläger erforderliche Beaufsichtigung, Anweisung und Gewährleistung von Aufmerksamkeit sei nicht mit der Teilhabe an der Gemeinschaft gleichzusetzen. Die erstinstanzliche Beweisaufnahme rechtfertige nicht eine Unzumutbarkeit für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum, zu Beginn des Leistungszeitraums und zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung sei sie gegeben gewesen. Es fehle an der Prüfung einer stationären Alternative zu der Einrichtung D., es existierten in seinem räumlichen Bereich verschiedene Einrichtungen, die für eine Betreuung des Klägers zumutbar seien. Der Vergleich der Kosten für eine stationäre Versorgung mit der geforderten Budgethöhe führe zu einem Differenzbetrag in Höhe von 8.649,82 Euro, die Mehrbelastung stehe in einem deutlichen Missverhältnis zu den vom Kläger vorgetragenen tatsächlichen Belastungen. Fraglich sei auch, ob die sog. Budgetassistenzkosten in Höhe von monatlich 1.200 Euro als tatsächlicher Bedarf des Klägers zu bewerten sei. Der Beratungs- und Unterstützungsbedarf sei nicht anzuerkennen, wenn er nicht mehr vorübergehend entstehe, sie würden seit nunmehr vier Jahren aus dem Budget des Klägers abgebucht. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 7. März 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit die Klageforderung die bereits erbrachten Leistungen übersteigt. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger trägt unter Vorlage eines Schreibens des Landeswohlfahrtsverbands (LWV) Hessen vom 5. November 2019 (Bl. 389 GA) und einer Eintrittsvereinbarung zur Zielvereinbarung zwischen dem Kläger und dem LWV (Bl. 390 GA) vor, auch ein Wechsel zu einem neuen Leistungsträger, hier: LWV, führe zu keiner neuen unabhängigen Bewertung, es werde ohne Prüfung die bisherige Leistung übernommen. Hierdurch setze sich die bisherige Vorgehensweise fort, so dass auch aus Sicht seiner Beratungsgesellschaft der Fortsetzungsfeststellungsantrag seinen Sinn nicht verliere. Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakten des Beklagten und der Akten der Verfahren vor dem Sozialgericht Fulda S 7 SO 77/14 und S 7 SO 71/16 ER, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.