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Beschluss

L 4 SO 33/25

Hessisches Landessozialgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHE:2025:0709.L4SO33.25.00
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Leitsätze
Zur Frage der Ermessensausübung im Rahmen einer Entscheidung im Beschlusswege nach § 158 Satz 2 SGG bei erstinstanzlichem Gerichtsbescheid.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. September 2024 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Ermessensausübung im Rahmen einer Entscheidung im Beschlusswege nach § 158 Satz 2 SGG bei erstinstanzlichem Gerichtsbescheid. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. September 2024 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) sowie eine Entschädigung durch den Beklagten wegen "unverantwortlichen Verhaltens". Der 1989 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsbürger und war in Deutschland zunächst ohne festen Wohnsitz; er hielt sich überwiegend in B-Stadt auf. Der Kläger reiste am 21. August 2010 erstmals nach Deutschland ein und erhielt zunächst bis zum 30. September 2011 befristete Aufenthaltserlaubnisse als Student. Am 12. Juli 2013 lehnte die Ausländerbehörde der Beklagten die Verlängerung des Aufenthaltstitels ab und drohte die Abschiebung an. In der Folge wurde befristet bis zum 28. Februar 2018 die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus sonstigen Gründen erteilt. Am 26. Juni 2020 meldete sich der Kläger telefonisch beim Sozialamt der Beklagten und teilte mit, dass er weder Geld noch eine Unterkunft habe. Des Weiteren gab er an, dass er nicht im Besitz eines Ausweises oder eines Aufenthaltstitels sei. Er bat um einen Vorsprachetermin im Sozialamt. Die Beklagte bot ihm einen Termin am 30. Juni 2020 an und teilte ihm mit, dass er vorab in der Ausländerbehörde vorsprechen solle, da er ohne Ausweispapiere keine Geldleistungen erhalten könne. Der Kläger erhob am 29. Juni 2020 Klage bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main mit dem Begehren, ihm Leistungen für die Zeit seit Juli 2013 i.H.v. 800 € monatlich zu zahlen, ihm Rechtsanwalts- sowie Gerichtskosten im Wert von weiteren 10.000 € zu erstatten und ihm eine Entschädigung in Höhe von 1.000.000 € wegen rechtswidriger und rassistischer Behandlung zu zahlen. Mit Gerichtsbescheid vom 28. Oktober 2020 wies das Sozialgericht die Klage als unzulässig ab (S 27 SO 124/20). Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. Oktober 2020 wies das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 22. Juni 2022 (L 4 SO 200/20) als unbegründet zurück. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 22. Juni 2022 verwarf dieser mit Beschluss vom 14. September 2022 als unzulässig (L 4 SO 128/22 RG). Unter dem 7. November 2023 hat der Kläger unter einer Adresse in A-Stadt erneut Klage beim Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben und "dieses mal mehr Gerechtigkeit und mehr Klarheit und mehr Demokratie, in seiner Angelegenheit" erbeten. Seit März 2024 meldet sich der Kläger unter einer Adresse in Marokko, wo er nach seinen eigenen Angaben derzeit wohne. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht Frankfurt am Main mit Gerichtsbescheid vom 27. September 2024 die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der seitens des Klägers im Wege der allgemeinen Leistungsklage gem. § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von der Beklagten begehrten Leistungen seit Juli 2013 in Höhe von 800,00 € monatlich sei die Klage als unzulässig abzuweisen, da der Kläger sie erhoben habe, ohne eine behördliche Entscheidung herbeizuführen. Die Beklagte habe diesbezüglich bisher weder einen bewilligenden noch einen ablehnenden Verwaltungsakt erlassen. Soweit der Kläger mit der vorliegenden Klage von der Beklagten erneut eine Entschädigung begehre, stehe der Klage die Rechtskraft des Urteils des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. Juni 2022 entgegen. Es liege eine Identität des Streitgegenstandes vor. Eine neue Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Beteiligten sei unzulässig. Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger in Marokko am 24. Oktober 2024 per Einschreiben zugestellt worden (Bl. 138 der Gerichtsakte Sozialgericht - GA SG -). Am 28. Januar 2025 hat der Kläger Berufung bei dem Landessozialgericht eingelegt und u. a. gerügt, dass das Sozialgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden habe. Mit Verfügung vom 20. März 2025 hat die Berichterstatterin des Senats den Kläger darauf hingewiesen, dass seine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. September 2024 unzulässig, da verfristet sein dürfte, weil die Berufungsfrist vorliegend 3 Monate betrage, § 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG. Die Berufung sei am Hessischen Landessozialgericht erst am 28. Januar 2025 eingegangen. Es sei von dem Kläger detailliert anzugeben, weshalb er gegebenenfalls daran gehindert gewesen sei, die Frist einzuhalten und die Gründe dafür seien glaubhaft zu machen, § 67 SGG. Der Kläger trägt vor, dass er die Berufungsfrist respektiert habe. Er habe am 18. Dezember 2024 die Berufung gefaxt. Er habe dann auf eine Eingangsbestätigung gewartet, die nach über einem Monat nicht bei ihm eingegangen sei. Sodann habe er bei dem Gericht angerufen, um nachzufragen. Dort habe man ihm mitgeteilt, dass eine Berufung trotz des Sendeberichtes mit "ok" nicht eingegangen sei, er könne die Berufung jedoch problemlos nochmals schicken, was er dann am 28. Januar 2025 getan habe. Der Kläger beantragt (sinngemäß), den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. September 2024 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Leistungen für die Zeit seit Juli 2013 i.H.v. 800,00 € monatlich und eine Entschädigung wegen rechtswidriger Behandlung zu zahlen. Die Beklagte hat sich nicht in der Sache geäußert. Mit Verfügung vom 17. April 2025 hat der Senat den Kläger darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung des Klägers durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands nimmt der Senat auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Gerichtsakten Bezug, die Gegenstand der Entscheidung waren. II. Der Senat konnte nach § 158 Satz 1 und 2 SGG die Berufung des Klägers nach Belehrung und Anhörung durch Beschluss der Berufsrichter ohne mündliche Verhandlung als unzulässig verwerfen. Die Berufung des Klägers ist unzulässig. Die Kläger hat keine fristgemäße Berufung eingelegt. Gemäß § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die Entscheidung kann dabei durch Beschluss ergehen, § 158 Satz 2 SGG. Damit ist dem Berufungsgericht - insoweit vergleichbar der Regelung des § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG - Ermessen eingeräumt, mit dem Ziel der Entlastung der eigenen Rechtsprechungstätigkeit durch Beschluss zu entscheiden. Die Möglichkeit, nach § 158 Satz 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, ist eng und in einer für die Beteiligten möglichst schonenden Weise auszulegen und anzuwenden. Insoweit strahlt Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), wonach jede Person ein Recht darauf hat, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre "zivilrechtlichen" Ansprüche und Verpflichtungen, die die vorliegenden sozialen Rechte umfassen (vgl. nur Bundessozialgericht – BSG – Beschluss vom 8. April 2014 – B 8 SO 22/14 B –- SozR 4-1500 § 158 Nr. 7 Rdnr. 7), öffentlich verhandelt wird, auf die Ermessensentscheidung nach § 158 Satz 2 SGG aus. Diese Regelung gilt deshalb nur mit Einschränkungen in solchen Fällen, in denen wie vorliegend erstinstanzlich ein Gerichtsbescheid ergangen ist (ausführlich BSG, Beschluss vom 8. November 2005 – B 1 KR 76/05 B – SozR 4-1500 § 158 Nr. 2 Rdnr. 7 ff m.w.N.; vgl. auch BSG, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - B 8 SO 13/08 B - Rdnr. 8 und BSG, Beschluss vom 9. Dezember 2008 – B 8 SO 17/08 B – Rdnr. 6; so auch: erkennender Senat, Beschluss vom 29. Februar 2024 – L 4 SO 228/21). Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen hat der Senat sein Ermessen nach § 158 Satz 2 SGG dahingehend ausgeübt, durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Insbesondere steht im vorliegenden Fall Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nach einer Gesamtwürdigung einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht entgegen. Das BSG hat in seiner Rechtsprechung im Blick auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Ausnahmen anerkannt, in denen eine Entscheidung nach § 158 Satz 2 SGG revisionsrechtlich auch dann nicht zu beanstanden ist, wenn das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat (vgl. zu den Fallkonstellationen: BSG, Urteil vom 21. Juli 2021 – B 14 AS 99/20 R -, SozR 4-1500 § 158 Nr. 9, hier zitiert nach juris Rdnr. 11ff; erkennender Senat, a.a.O.). Ob eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK darstellt, beurteilt der EGMR anhand einer Würdigung im Hinblick auf die Besonderheiten des Verfahrens in seiner Gesamtheit. Es ist dabei notwendig, das gesamte innerstaatliche Verfahren, wie es in der innerstaatlichen Rechtsordnung geregelt ist und die Rolle des Berufungsgerichts in seiner Gesamtheit zu betrachten (vgl. EGMR vom 29. Oktober 1991 – Nr. 11826/85 – Helmers vs. Schweden, zitiert nach juris; erkennender Senat, a.a.O.). Gegenstand einer mündlichen Verhandlung kann vorliegend allein die prozessuale Rechtsfrage der Zulässigkeit der Berufung wegen einer nicht fristgemäßen Berufungseinlegung mit der Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, ohne dass es insoweit einer komplexen Tatsachenwürdigung bedarf, und nicht eine inhaltliche Befassung des Rechtsmittelgerichts mit einem weiterverfolgten Klagebegehren sein. Hinreichende Gelegenheit zur schriftlichen Stellungahme bestand. In der Rechtsprechung des EGMR ist anerkannt, dass ein solcher (alleiniger) Prüfungsgegenstand ein legitimer Belang sein kann, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten. Dies ist z. B. nach der Rechtsprechung des EGMR auch der Fall bei ausschließlich rechtlichen oder sehr technischen Fragen ohne die Erforderlichkeit der Beweiswürdigung bei streitigen Tatsachen (zusammenfassend Meyer, in: Karpenstein/Mayer, EMRK, 3. Aufl. 2022, Art. 6 Rn. 74 ff. m.w.N). Die Durchführung einer Verhandlung kann sich zudem auch dann erübrigen, wenn der Fall keine Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, die auf der Grundlage der Verfahrensakten und der Parteienschriftsätze nicht in angemessener Weise entschieden werden können (EGMR vom 29. Oktober 1991 – Nr. 11826/85 – Helmers vs. Schweden, zitiert nach juris; EGMR vom 9. Juni 2016 – Nr. 44164/14 – Madaus vs. Deutschland, zitiert nach juris Rdnr. 24 m.w.N.; BSG, Urteil vom 21. Juli 2021 – B 14 AS 99/20 R –, SozR 4-1500 § 158 Nr. 9, hier zitiert nach juris Rdnr. 15ff). Weiterhin ist im Rahmen der o.g. Gesamtbetrachtung nach Art. 6 EMRK von Bedeutung, dass die Parteien hinreichende Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme hatten (vgl. EGMR vom 24. Juni 1993 – 14518/89 – Schuler-Zgraggen). Dies ist jedoch hier der Fall. Die Berufung wurde nicht fristgemäß eingelegt. Grundsätzlich ist die Berufung gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung des Urteils oder Gerichtsbescheids einzulegen. Diese Frist wurde jedoch mit Eingang der Berufung am 28. Januar 2025 nicht gewahrt. Denn ausweislich der Zustellungsurkunde wurde dem Kläger der sozialgerichtliche Gerichtsbescheid am 24. Oktober 2024 (Bl. 138 der GA SG) zugestellt. Die Berufung wurde hingegen am 28. Januar 2025 eingelegt. Ein früherer Eingang der Berufung findet sich weder in der Akte des Sozialgerichts noch des Hessischen Landessozialgerichts. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG war nicht zu gewähren. Nach § 67 Abs. 1 und 2 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn ein Beteiligter ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, er den Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses einlegt und er die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Für die Glaubhaftmachung genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, Kommentar, 14. Auflage 2023, § 67 Rdnr. 10d m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier im Sinne einer geforderten Glaubhaftmachung nicht gegeben. Der Kläger hat trotz Hinweis des Senats den Berufungsschriftsatz mit Faxvermerk vom 18. Dezember 2024 nicht vorgelegt. Der von dem Kläger vorgelegte Sendebericht vom 18. Dezember 2024 mit dem Resultat "ok" ist insoweit keinem Schriftsatz zuzuordnen. Auffällig ist zudem, dass der Sendebericht vom 18. Dezember 2024 2 Seiten ausweist, die von dem unter dem 28. Januar 2025 übersandte Berufungsschrift jedoch 3 Seiten umfasst. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben.