Beschluss
L 4 AY 5/25 B ER
Hessisches Landessozialgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHE:2025:1001.L4AY5.25B.ER.00
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Leitsätze
1. Die tatbestandliche Ausreisemöglichkeit des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG ist so auszulegen, dass eine Möglichkeit zur freiwilligen selbstinitiierten Ausreise vorliegen muss.
2. Im Rahmen der im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz erforderlichen Abwägung sind den Leitlinien des Bundesverfassungsgerichts für den Eilrechtsschutz bei offenen unionsrechtlichen Fragen folgend (BVerfG, Beschluss vom 13. August 2024, 2 BvR 44/24) Zweifel an der EU-Rechtskonformität bei dieser mit einzustellen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners vom 18. Juni 2025 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 14. Mai 2025 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin B., B-Stadt, bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die tatbestandliche Ausreisemöglichkeit des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG ist so auszulegen, dass eine Möglichkeit zur freiwilligen selbstinitiierten Ausreise vorliegen muss. 2. Im Rahmen der im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz erforderlichen Abwägung sind den Leitlinien des Bundesverfassungsgerichts für den Eilrechtsschutz bei offenen unionsrechtlichen Fragen folgend (BVerfG, Beschluss vom 13. August 2024, 2 BvR 44/24) Zweifel an der EU-Rechtskonformität bei dieser mit einzustellen. Die Beschwerde des Antragsgegners vom 18. Juni 2025 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 14. Mai 2025 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin B., B-Stadt, bewilligt. I. Die Beteiligten streiten um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Kürzung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Der 1988 in Damaskus/Syrien geborene, staatenlose Antragsteller, vom Volk der Araber und sunnitischer Religionszugehörigkeit, reiste am 3. Oktober 2024 mit dem Zug aus Frankreich in die Bundesrepublik Deutschland ein und äußerte bei der Erstaufnahmeeinrichtung in Hessen ein Asylgesuch, von dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) durch behördliche Mitteilung am 10. Oktober 2024 schriftlich Kenntnis erlangte. Bei der Einreise nach Frankreich verfügte der Kläger über ein französisches Visum. Am 14. Oktober 2024 stellte der Antragsteller einen förmlichen Asylantrag. Mit Bescheid vom 15. Oktober 2024 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG. Das BAMF lehnte mit Bescheid vom 22. Januar 2025 u.a. den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufhG) nicht vorliegen und ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Frankreich an. Seit dem 5. Februar 2025 ist der Bescheid unanfechtbar. Unter dem 5. März 2025 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zu einer geplanten Leistungseinstellung bzw. dem Vorliegen einer besonderen Härte unter Hinweis auf § 1 Abs. 4 AsylbLG an. Mit Bescheid vom 2. April 2025 nahm der Antragsgegner den am 15. Oktober 2024 erlassenen Bescheid über die Gewährung von Leistungen gem. §§ 3, 3a AsylbLG mit sofortiger Wirkung gem. § 9 Abs. 4 Nr. 1 AsylbLG i.V.m. § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) zurück. Durch die Entscheidung des BAMF vom 22. Januar 2025 über die Ausreisepflicht des Antragstellers hätten sich nachträglich Tatsachen ergeben, die begründen würden, dass der Erlass des Bescheides über die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG vom 15. Oktober 2024 rechtswidrig gewesen sei. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides sei nicht bekannt gewesen, dass der Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstatt im Sinne von § 1a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG internationalen Schutz gewährt werde. Wäre diese Tatsache bekannt gewesen, hätte der Antragsteller keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz gehabt. Sein Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes sei gem. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht schutzwürdig, da der Verwaltungsakt auf unrichtige Angaben beruhe. Der Antragsteller habe nicht mitgeteilt, dass ihm bereits in einem anderen Staat internationaler Schutz gewährt werde. Grobe Fahrlässigkeit liege vor, da dem Antragsteller hätte klar sein müssen, dass ihm nicht auch in einem weiteren Staat internationaler Schutz gewährt werden könne, wenn dieser bereits in einem anderen Staat gewährt werde. Mit Bescheid des BAMF vom 22. Januar 2025 sei der Asylantrag des Antragstellers gem. § 31 Abs. 6 Asylgesetz (AsylG) als unzulässig abgelehnt worden, seine Abschiebung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative AsylG in den Mitgliedsstaat Frankreich sei angeordnet und festgestellt worden, dass die Ausreise für ihn rechtlich und tatsächlich möglich sei. Gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG bestehe kein Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz. Bis zu seiner Ausreise, höchstens jedoch für die Dauer von zwei Wochen mit Bekanntgabe dieses Einstellungsbescheides erhalte der Antragsteller gem. § 1 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG eingeschränkte Hilfen (Überbrückungsleistungen). Hiergegen hat der Antragsteller am 23. April 2025 Widerspruch erhoben und ausgeführt, dass § 1 Abs. 4 AsylbLG sowohl europarechtswidrig als auch verfassungswidrig sei und deshalb nicht angewandt werden dürfe. Am 25. April 2025 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Gießen einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 23. April 2025 gegen den Bescheid vom 2. April 2025 gestellt und seinen Vortrag zur Europarechtswidrigkeit und Verfassungswidrigkeit von § 1 Abs. 4 AsylbLG im Blick auf die Rechtsprechung des Sozialgerichts Gießen (Beschlüsse vom 9. April 2025, S 30 AY 29/25 ER und S 30 AY 26/25 ER), sowie den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 4. Februar 2025, S 16 AY 2/25 ER und den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. Februar 2025, S 12 AY 425/25 ER, vertieft. Der Antragsgegner hat im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz an seiner Rechtsauffassung festgehalten, dass die Leistungseinstellung rechtmäßig erfolgt sei. Sofern der Bescheid unter „zu I.“ den Gesetzestext des § 1 Abs. 4 Nr. 1 AsylbLG zitiere, handele es sich um eine offenbare Unrichtigkeit nach § 42 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG). Dies gehe auch daraus hervor, dass im Bescheid unter „zu II.“ auf die Ermächtigungsgrundlage des § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG abgestellt und ausgeführt werde, dass der Asylantrag des Antragstellers gem. § 31 Abs. 6 AsylG als unzulässig abgelehnt worden sei und seine Abschiebung gem. § 34a Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative AsylG in den Mitgliedstaat Frankreich angeordnet und festgestellt worden sei, dass die Ausreise für den Antragsteller rechtlich und tatsächlich möglich sei. Die Vorschrift des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG verstoße weder gegen Europarecht noch gegen Verfassungsrecht. Die Mitgliedstaaten seien verpflichtet, die Ausreiseverpflichtung auf Grundlage der Verordnung – VO – (EU) 604/2013 durchzusetzen. Die Leistungseinschränkung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG solle diese Ausreiseverpflichtung auf leistungsrechtlicher Ebene absichern (Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts – BSG - vom 25. Juli 2024, BeckRS 2024, 25076 Rn.12; BT-Drs. 20/12805, S. 21). Bei der VO (EU) 604/2013 handele es sich um unmittelbar anzuwendendes Europarecht. Die Mitgliedstaaten seien nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) 604/2013 unmittelbar verpflichtet, die Überstellung des Asylbewerbers durchzuführen, sofern sein Antrag als unzulässig abgelehnt worden sei. Der Antraggegner müsse als Leistungsbehörde diese Überstellungspflicht achten und sei vor diesem Hintergrund verpflichtet, eine Leistungseinschränkung - wie in § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG geregelt – vorzusehen, um die Überstellung zu flankieren. Die der Regelung des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG unterfallenden Asylbewerber erhielten Überbrückungsleistungen für einen Zeitraum von zwei Wochen. Innerhalb dieses Zeitraums sei es den Asylbewerbern zuzumuten, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und in den Dublin-Staat zurückzukehren, der für ihr Asylverfahren ausschließlich zuständig ist (BT-Drs. 20/12805, S. 31). Würde die Vorschrift des § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AsylbLG nicht existieren, würde das bereits jetzt schlecht funktionierende Dublin-System in sich zusammenfallen. Die Vorschrift sei daher europarechtlich geboten, um die Umsetzung der Dublin-Verordnung in der Praxis sicherzustellen. Auch liege kein Verstoß gegen Verfassungsrecht vor. Die Aussagen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), wonach migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen an Asylbewerber und Flüchtlinge niedrig zu halten, um Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden, kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen könnten, bezögen sich nur auf die allgemeine Bemessung des Regelbedarfs. Bei der Leistungsgewährung unter Berücksichtigung einer Leistungskürzung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG handele es sich aber gerade nicht um eine regelhafte Leistungsgewährung nach § 3 AsylbLG. Die Regelsätze würden nicht allgemein niedrig gehalten, um Wanderbewegungen zu verhindern, sondern es werde auf eine bestimmte Situation reagiert. Es gehe bei § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG um das konkrete leistungsrechtliche Flankieren einer auf VO (EU) 604/2013 gestützten Ausreisepflicht, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Mit Beschluss vom 14. Mai 2025 hat das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 23. April 2025 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2. April 2025 angeordnet. Das Sozialgericht hat in seinem Beschluss vom 14. Mai 2025 im Wesentlichen ausgeführt: „Insbesondere beim Entzug existenzsichernder Leistungen ist jedoch zu beachten, dass wegen des grundrechtlichen Gewichts der Leistung im Rahmen der Abwägungsentscheidung die gesetzgeberische Wertung für die sofortige Vollziehbarkeit im Einzelfall zurücktreten kann, auch wenn keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. Dann kann es nötig sein, aufgrund einer umfassenden Güter- und Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. Berchtold, Sozialgerichtsgesetz, SGG, § 86b, Rn. 18, beckonline). Vorliegend überwiegt das private Interesse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse des Antragsgegners hinsichtlich der Leistungseinstellung spätestens ab 23.04.2025, denn am Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes besteht kein schützenswertes öffentliches Interesse. Die Verfügung darin ist voraussichtlich rechtswidrig ergangen und verletzt subjektive Rechte des Antragstellers. Die Aufhebung der vormaligen Leistungsbewilligung ist unrechtmäßig, denn sie verstößt mutmaßlich gegen Europarecht und Verfassungsrecht. Die Verfassungswidrigkeit der Regelung würde in einem Hauptsacheverfahren dazu führen, dass das Gericht insoweit eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nach Art. 100 Abs. 1 GG einholen müsste. Das dem BVerfG vorbehaltene Verwerfungsmonopol hat zwar zur Folge, dass ein Gericht Folgerungen aus der von ihm angenommenen Verfassungswidrigkeit eines formellen Gesetzes im Hauptsacheverfahren erst nach deren Feststellung durch das BVerfG ziehen darf. Die Fachgerichte sind jedoch durch Art. 100 Abs. 1 GG nicht gehindert, schon vor der im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des BVerfG auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies nach den Umständen des Falles im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsacheentscheidung dadurch nicht vorweggenommen wird (BVerfG, Beschluss vom 24.06.1992 – 1 BvR 1028/91 –, Rn. 29). Nach der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts ist § 1 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG wahrscheinlich sowohl europarechtswidrig als auch verfassungswidrig und hat daher unangewendet zu bleiben. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung unterfallen Antragsteller auf internationalen Schutz – und damit auch abgelehnte Dublin-Fälle – den Vorgaben der EU-Aufnahmerichtlinie (EuGH, Urt. v. 27. September 2012 – C-179/11, BSG, Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 25.07.2024 – B 8 AY 6/23 - Rn. 17). Das BSG hat mit dem vorgenannten Beschluss vom 25.07.2024 dem EuGH die Frage vorgelegt, ob eine Regelung eines Mitgliedstaats, die Antragstellern auf internationalen Schutz abhängig von ihrem Status als vollziehbar Ausreisepflichtige innerhalb der Überstellungsfrist nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ausschließlich einen Anspruch auf Unterkunft, Ernährung, Körper- und Gesundheitspflege und Behandlung im Krankheitsfall sowie nach den Umständen im Einzelfall Kleidung und Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts gewährt, das in Art. 17 Abs. 2 und Abs. 5 RL 2013/33/EU beschriebene Mindestniveau abdeckt. Eine nationale Regelung, die – wie § 1 Abs. 4 AsylbLG a. F. - lediglich Überbrückungsleistungen für 2 Wochen vorsieht, genügt daher vermutlich ebenfalls nicht den europarechtlichen Vorgaben. Dass Überbrückungsleistungen in Form von Geldleistungen nach § 1 Abs. 4 Satz 5 Hs. 2 AsylbLG ausgeschlossen sind, verstößt zudem gegen Art 2 Buchst. g) der Richtlinie 2013/33/, wonach im Rahmen der Aufnahme als materielle Leistungen neben Unterkunft, Verpflegung und Kleidung insbesondere Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs zu gewähren sind. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die Behörden und Gerichte in Deutschland europarechtlich verpflichtet, eine Regelung, die gegen europäisches Recht verstößt, unangewendet zu lassen, um die weitere effektive Geltung der unionsrechtlichen Vorgaben sicherzustellen. Ein nationales Gericht habe für die volle Wirksamkeit der unionsrechtlichen Normen Sorge zu tragen und erforderlichenfalls jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet zu lassen (vgl. EuGH, Rechtssache 106/77, Urteil vom 09.03.1978, EuGH Simmenthal II). (…) § 1 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG verletzt insoweit nach Auffassung des Gerichts die europarechtlichen Regelungen über Mindeststandards der Versorgung während des Asylverfahrens aus Art. 17 bis 20 der Aufnahme-Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (EURL 2013/33), weil Art. 20 Abs. 5 Satz 1 RL 2013/33/EU ausdrücklich verlangt, dass Entscheidungen über die Einschränkung oder den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten Leistungen (Art. 2 Buchstabe g RL 2013/33/EU) unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu treffen sind. Nach dem Urteil des BVerfG vom 18. Juli 2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - juris) können migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen an Asylbewerber und Flüchtlinge niedrig zu halten, um Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell höheres Leistungsniveau zu vermeiden, von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen. Die in Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren (vgl. BVerfG vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - juris). Zwar ist dem Antragsgegner zuzugestehen, dass das BAMF den Asylantrag als unzulässig erachtet hat und auch die Abschiebung des Antragstellers in den für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaat – hier: Frankreich – angedroht hat, die tatsächliche Umsetzung erfordert jedoch zumindest noch ein tatsächliches Tätigwerden der Ausländerbehörde im Sinne eines bestandskräftigen Abschiebungsbescheides des BAMF. § 1 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG verletzt ferner voraussichtlich das Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG. Bei § 1 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG handelt es sich um einen vollständigen Leistungsausschluss, der durch das Vorenthalten einer materiellen Existenzgrundlage Einreiseanreize vermeiden und zur Ausreise aus Deutschland motivieren soll. Als solcher ist der Leistungsausschluss erst recht verfassungswidrig. Bereits weniger schwerwiegende Maßnahmen in der Form bloßer Leistungsabsenkungen dürfen unter Beachtung der Grundrechte nicht mit migrationspolitischen Erwägungen gerechtfertigt werden (Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 1 AsylbLG (Stand: 23.12.2024), Rn. 55), denn ein vollständiger Leistungsausschluss für Personen, die sich tatsächlich noch im Bundesgebiet aufhalten, ist nicht zu vereinbaren mit der temporären Reichweite des Grundrechts aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG. Dem sog. Aktualitätsgrundsatz (bzw. „Gegenwärtigkeitsprinzip“) zufolge ist die menschenwürdige Existenz einschließlich des soziokulturellen Minimums ab Beginn des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland bis zu deren Ende zu sichern. Auch eine kurze Aufenthaltsdauer oder -perspektive rechtfertigt es gerade nicht, den Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum auf die Sicherung der physischen Existenz zu beschränken (Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 1 AsylbLG (Stand: 23.12.2024), Rn. 54 ff.). Eine Sicherstellung der/des Elementarbedürfnisse/Existenzminimums ist Menschenrecht, welches dort verwirklicht werden muss, wo sich die Person tatsächlich aufhält. Eine politisch möglicherweise gewünschte, aber rechtlich erst durch weitere Schritte einer anderen Behörde zu verwirklichende Ausreise einer Person kann unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht dadurch „erzwungen“ werden, dass dem Menschen das Existenzminimum verweigert wird, sondern muss gesetzeskonform durch die Ausländerbehörde, z.B. durch Abschiebeverfahren erfolgen.“ Gegen den dem Antragsgegner am 19. Mai 2025 zugestellten Beschluss hat dieser am 18. Juni 2025 Beschwerde bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt und seinen erstinstanzlichen Vortrag vertieft. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Leistungsaufhebung nach § 9 Abs. 4 Nr. 1 AsylbLG i. V. m. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X i. V. m. § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AsylbLG seien vorliegend gegeben. Soweit der Bescheid vom 2. April 2025 auf § 45 Abs. 1 und Abs. 3 SGB X verweise, sei diesbezüglich richtigzustellen, dass die einschlägige Rechtsgrundlage für die Leistungsaufhebung in § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X liege. Die nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG für die Leistungsaufhebung notwendige Entscheidung des BAMF sei erst nachträglich zur Leistungsbewilligung vom 15. Oktober 2024 erfolgt. Auch das Landessozialgericht Thüringen (Beschluss vom 16. Mai 2025, L 8 AY 222/25 B ER) sei der Auffassung, dass verfassungs- und europarechtliche Bedenken gegenüber § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG nicht festgestellt werden könnten. Eine Feststellung des BAMF über die tatsächliche und rechtliche Ausreisemöglichkeit sei vorliegend bereits durch die Entscheidung des BAMF über die Unzulässigkeit des Asylantrags und die Anordnung der Abschiebung erfolgt. Der in § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AsylbLG aufgenommene Zusatz zur Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Ausreisemöglichkeit habe insoweit nach der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Heimat lediglich klarstellenden Charakter. Mit der Entscheidung über die Unzulässigkeit des BAMF erfolge bereits die Feststellung über die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Ausreise, die im Rahmen dieser Regelung maßgeblich sei. Insbesondere habe das BAMF bereits geprüft, dass dem Ausländer keine Verletzung von Artikel 3 der Menschenrechtskonvention oder Artikel 4 der Grundrechtcharta im anderen Mitgliedstaat drohe (BT-Drs. 20/13413, S. 53). Eine darüberhinausgehende Feststellung des BAMF zur Möglichkeit der freiwilligen Ausreise sei daher nach der einschlägigen Gesetzesbegründung entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht mehr erforderlich und auch im Abstimmungsprozess mit BAMF, Ausländerbehörde bzw. Bundespolizei nicht praktikabel. Eine rechtssichere Feststellung aller einzelfallbezogenen Voraussetzungen für eine freiwillige Ausreise durch das BAMF werde in der Praxis nicht immer möglich sein. Das Vorliegen aller Ausreisevoraussetzungen könne sich von Tag zu Tag ändern (z.B.: Absage eines gebuchten Fluges, reiseunfähige Erkrankung des Asylbewerbers). Es bestünde zudem die durchgehende Gefahr, dass das BAMF seinen Feststellungsbescheid wieder aufheben und neu erlassen müsste. Für die Handhabung des § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AsylbLG würde dies eine erhebliche Rechtsunsicherheit mit sich bringen. Selbst wenn man der Auffassung des Antragstellers folgen würde, so wäre doch die geforderte Feststellung zur freiwilligen Ausreisemöglichkeit im vorliegenden Fall getroffen worden. Zu Ziffer 3. habe das BAMF im Bescheid vom 22. Januar 2025 darauf hingewiesen, dass mit Zustellung des Bescheids der Anwendungsbereich von § 1 Abs. 4 AsylbLG eröffnet sei. Zudem werde der Antragsteller in den Ausführungen zu Ziffer 3. darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise bestehe. In diesem Zusammenhang werde er aufgefordert, von der Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise Gebrauch zu machen. Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 14. Mai 2025 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 23. April 2025 gegen den Bescheid vom 2. April 2025 abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Ergänzend weist er darauf hin, dass der vollständige Ausschluss jeglicher Leistungen, der vorliegend streitgegenständlich sei, das in Art. 17 Abs. 2 und Abs. 5 RL 2013/33/EU beschriebene Mindestniveau nicht abdecke und damit europarechtswidrig sei. Ein vollständiger Leistungsausschluss für Personen, die sich tatsächlich in Deutschland aufhielten, sei mit der temporären Reichweite des Grundrechts aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG gerade nicht zu vereinbaren. Die Härtefallregelung des § 1 Abs. 4 Satz 6 AsylbLG genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG nicht erfüllt. Es fehle die Feststellung des BAMF, dass die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich sei, insbesondere zu einer freiwilligen Ausreise. Ihm sei es damit aus rechtlichen Gründen nicht möglich bzw. nicht gestattet, derzeit freiwillig auszureisen, so dass der Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG bereits tatbestandlich nicht vorliege. Die Ausführungen des Antragsgegners sprächen gerade dafür, dass § 1 Abs. 4 AsylbLG nicht verfassungskonform sein könne. Wenn sich die Ausreisevoraussetzungen von Tag zu Tag ändern könnten und bei Erlass des BAMF–Bescheides gerade nicht feststehe, dass eine Ausreise innerhalb von zwei Wochen erfolgen könne, sei eine standardmäßige Einstellung existenzsichernder Leistungen nach zwei Wochen mit der Verfassung nicht in Einklang zu bringen. Es sei noch auf die Entscheidung des VGH München vom 21. Mai 2025 – 19 B 24.1772 – verwiesen, wonach Asylantragstellern auch nach Ablehnung des Asylantrags bis zum Ablauf der Überstellungsfrist ein Bleiberecht nach Art. 9 Abs. 1 S. 1 der Asylverfahrensrechtlinie zustehe. Demnach wäre er nicht vollziehbar ausreisepflichtig i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG, so dass § 1 Abs. 4 AsylbLG auf ihn keine Anwendung finden würde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners und die Gerichtsakte Bezug, die Gegenstand der Entscheidung waren. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 14. Mai 2025 die aufschiebende Wirkung des am 23. April 2025 erhobenen Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2. April 2025 angeordnet. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 2. April 2025 nach § 86b Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist insbesondere statthaft, denn nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 und 2 AsylbLG hat der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt, mit dem eine Leistung nach diesem Gesetz ganz oder teilweise entzogen oder die Leistungsbewilligung aufgehoben wird (Nr. 1) oder eine Einschränkung des Leistungsanspruchs nach § 1a oder § 11 Absatz 2a festgestellt wird (Nr. 2), keine aufschiebende Wirkung. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 2. April 2025 hat der Antragsgegner den Bescheid vom 15. Oktober 2024 mit sofortiger Wirkung „zurückgenommen“ und dem Antragsteller lediglich Überbrückungsleistungen bis zur Ausreise, höchstens für die Dauer von zwei Wochen bis zum 22. April 2025, bewilligt. Der Antrag ist auch begründet. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 2. April 2025 war nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG anzuordnen. Die bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG gebotene Interessenabwägung muss sich auf alle öffentlichen und privaten Interessen erstrecken, die im Einzelfall von Bedeutung sind. Den Erfolgsaussichten in der Hauptsache, also namentlich der Rechtmäßigkeit beziehungsweise der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, kommt dabei, soweit sie sich im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung beurteilen lässt, erhebliche Bedeutung zu, was von Rechts wegen grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (vgl. zu dem im Einzelnen umstrittenen Maßstab für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung: Hessisches LSG, Beschluss vom 26. März 2007, L 9 AS 387/07 ER und Beschluss vom 28. November 2024, L 4 AY 18/24 B ER sowie Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, Kommentar, 14. Auflage 2023, § 86b Rdnrn. 12 ff.; aktuell zur Fragestellung: BVerfG, Beschluss vom 13. August 2024, 2 BvR 44/24). So hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres zu erfolgen, wenn der Bescheid offensichtlich rechtswidrig (und die Klage zulässig) ist, während sie ausscheidet, wenn dieser offensichtlich rechtmäßig (oder die Klage offensichtlich unzulässig) ist. Insbesondere wenn die Erfolgsaussichten offen sind, hat eine umfassende Folgenabwägung stattzufinden, in deren Rahmen namentlich die Grundrechte der Betroffenen zu berücksichtigen sind, sofern sie durch die Entscheidung berührt werden. Schließlich ist die der gesetzlichen Anordnung des regelmäßigen Sofortvollzugs zu entnehmende Wertung zu beachten. Stellt sich bei dieser Rechtsprüfung eine entscheidungserhebliche unionsrechtliche Frage, die im Hauptsacheverfahren voraussichtlich eine Vorlage des dann letztinstanzlich entscheidenden Gerichts an den Europäischen Gerichtshof erfordert, so gebietet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dies im Eilverfahren bei der Prüfung der Erfolgsaussichten zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 13. August 2024, 2 BvR 44/24). Das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheids vom 2. April 2025 hat vorliegend hinter dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers zurückzutreten. Ein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz als rechtswidrig eingestuften Verwaltungsakts ist nicht gegeben. Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Verwaltungsakt ist § 9 Abs. 4 Nr. 1 AsylbLG i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X und § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Der Anwendungsbereich des § 48 SGB X ist dabei nicht nur auf „rechtswidrig gewordene“ Verwaltungsakte beschränkt. Eine Anwendbarkeit kommt auch auf ursprünglich rechtswidrige Verwaltungsakte in Betracht, wenn sich die ihnen zugrunde liegenden Verhältnisse nachträglich ändern (Brandenburg in Schlegel/Voelzke, juris-PK-SGB X, 3. Auflage, Stand: 15. November 2023, § 48 SGB X Rdnr. 37f m.w.N.). Eine wesentliche Änderung ist für die Frage der Anwendbarkeit des § 48 SGB X in Bezug auf eine Abgrenzung zu dem von dem Antragsgegner im Rahmen des Bescheides vom 2. April 2025 benannten § 45 SGB X die Entscheidung des BAMF vom 22. Januar 2025. Der Bescheid vom 2. April 2025 ist zwar formell rechtmäßig. Die Bezugnahme des angefochtenen Bescheides auf § 45 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 SGB X anstelle auf den hier allein in Betracht kommenden § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 2. April 2025. Bloße Begründungsmängel oder Begründungsfehler wirken sich bei gebundenen Verwaltungsakten auf die Rechtmäßigkeit der Regelung selbst nicht aus und rechtfertigen grundsätzlich nicht die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts (BSG, Urteil vom 29. Juni 2000, B 11 AL 85/99 R, zitiert nach juris). Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (nachträgliche) Angabe der Rechtsgrundlage lässt die im Entscheidungssatz getroffene Regelung hier zudem unberührt. Nach dem Entscheidungssatz des streitgegenständlichen Bescheides ist der Bewilligungsbescheid vom 15. Oktober 2024 für den Antragsteller mit sofortiger Wirkung nicht mehr Rechtsgrund für den Bezug von Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG und ihm werden nur noch Überbrückungsleistungen nach § 1 Abs. 4 AsylbLG gewährt. Einer Änderung der Begründung durch Wechsel der Rechtsgrundlage steht § 45 Abs. 2 HVwVfG (vgl. insoweit auch: § 41 Abs 2 SGB X) nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift kann die erforderliche Begründung eines Verwaltungsakts bis zur Erhebung der Klage nachgeholt werden. Zudem betrifft dies lediglich das formelle Begründungserfordernis für Verwaltungsakte, welches der Antragsgegner erfüllt hat. Ein inhaltlicher Begründungsmangel ist bei gebundenen Verwaltungsakten, wie bereits oben ausgeführt, grundsätzlich entscheidungsunerheblich, weil das Gericht die getroffene Regel unter jedem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt zu überprüfen hat. Grenzen dieses so genannten Nachschiebens von Gründen eines Verwaltungsakts, die bereits bei seinem Erlass vorgelegen haben, nimmt die Rechtsprechung aber insofern an, als dadurch der Verwaltungsakt nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt werden darf (BSG, a.a.O.; Baumeister in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Auflage, Stand: 4. Juli 2025, § 41 SGB X Rdnr. 47ff m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Die Regelung des streitgegenständlichen Bescheides wurde insbesondere nicht auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt. Der Bescheid des BAMF vom 22. Januar 2025 und die Anwendbarkeit der Regelung des § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG sind unter „zu II“ des Bescheides vom 2. April 2025 in der Begründung benannt. Hierzu wurde der Antragsteller auch angehört (Anhörungsschreiben vom 5. März 2025 gem. § 28 HVwVfG). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegen jedoch nach der im Rahmen des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz gebotenen Prüfung nicht vor. Danach haben Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des BAMF nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 31 Abs. 6 des AsylG als unzulässig abgelehnt wurde, für die eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des AsylG angeordnet wurde und für die nach der Feststellung des BAMF die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist, keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz, § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Wochen, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 2, § 1 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG. Der Antragsteller ist seit der Ablehnung des in Deutschland gestellten Asylantrags vollziehbar ausreisepflichtig und damit gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG leistungsberechtigt. Zudem hat das BAMF den Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 31 Abs. 6 AsylG als unzulässig abgelehnt (sog. Dublin-III-Fälle) und eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG erlassen. Bei der gesonderten Feststellung des BAMF über die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Ausreise handelt es sich nicht um eine ausländerrechtliche Entscheidung, die Tatbestandswirkung für die vorliegende Prüfung der Leistungen nach dem AsylbLG entfaltet und entsprechend der sozialgerichtlichen Beurteilung entzogen ist. Hier fehlt es bereits an einer gesonderten Feststellung des BAMF über die vom Wortlaut der Norm geforderte rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Ausreise des Antragstellers im Rahmen des Bescheides vom 22. Januar 2025, der sich auf die Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG beschränkt. Der Hinweis im Rahmen des BAMF-Bescheides vom 22. Januar 2025, wonach der Anwendungsbereich des Leistungsausschlusses nach § 1 Abs. 4 AsylbLG eröffnet ist, dürfte hierfür nicht genügen. In Rechtsprechung und Literatur ist die Bedeutung dieses Tatbestandsmerkmal noch weitgehend ungeklärt (vgl. etwa: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. Juni 2025, L 8 AY 12/25 B ER; SG Hamburg, Beschluss vom 11. April 2025, S 28 AY 188/25 ER, jeweils zitiert nach juris; Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Auflage, Stand: 9. April 2025, § 1 AsylbLG Rdnr. 206.7). Dagegen, dass dieses Tatbestandsmerkmal rein „klarstellenden“ Charakter hat (so BR-Drs. 429/25, S. 174 zu einem neuen Änderungsentwurf des § 1 Abs. 4 AsylbLG), spricht nach der Auffassung des Senats im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz zunächst, dass zur Umsetzung des derzeit geltenden § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 AsylbLG ein neuer Passus in den sog. Dublin-Bescheiden eingefügt werden soll, in dem festgestellt wird, dass die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist (BT-Drs. 21/417, S. 10 vom 5. Juni 2025 im Blick auf das Auslegungsschreiben des Bundesministeriums des Inneren - BMI - vom 7. Februar 2025). Dies fehlt hier. Zudem ist nach der Auffassung des Senats die tatbestandliche Ausreisemöglichkeit so auszulegen, dass eine Möglichkeit zur freiwilligen selbstinitiierten Ausreise vorliegen muss. Dies ergibt sich bereits aus dem Willen des Gesetzgebers. Danach ist die „selbstinitiierte Ausreise in der Regel mit der Unzulässigkeitsentscheidung innerhalb von zwei Wochen möglich, wenn der Transfer gewährleistet ist. Zu diesem Zweck wird dem Ausländer ein Laissez-passer ausgestellt“ (BT-Drs. 20/13413, S. 53). Bestätigt wird diese Sichtweise durch die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 5. September 2025 bezüglich der bereits oben genannten, geplanten Änderung des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG, wonach der Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG nur erfolgen kann, wenn dem Betroffenen die freiwillige Ausreise auch tatsächlich möglich ist (BR-Drs. 429/25, S. 174). Gleichfalls spricht hierfür ein systematischer Vergleich zu dem Leistungsausschluss nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII - (so auch: Kluth/Heusch in: BeckOK, Ausländerrecht, Stand: 1. Juli 2025, § 1 AsylbLG Rdnrn. 39, 52). Der AsylbLG-Leistungsausschluss ist dem Leistungsausschluss nach dem SGB XII nachgebildet (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 3 bis 6, Abs. 3a SGB XII). Freiwillige selbstinitiierte Ausreisen sind im Rahmen des Dublin-Verfahrens in der Regel jedoch nicht zugelassen (BT-Drs. 21/417, S. 10 f. Stand: 5. Juni 2025; vgl. auch Wittmann, Ausschuss-Drs. 20(4)493 A neu, S. 81). Die hierfür notwendigen Verwaltungsvereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten wurden (noch) nicht getroffen (BT-Drs. 21/417, S. 6). Zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides entstand eine konkrete Ausreisemöglichkeit erst dann, wenn (dem Dublin-Bescheid nachfolgend) die Überstellung im konkreten Fall behördlich organisiert wurde. Der durch das BAMF koordinierte Überstellungsprozess erfolgt dabei in Zusammenarbeit mit den Ausländerbehörden (ABH), dem anderen Mitgliedstaat (MS) und der Bundespolizei (BT-Drs. 21/417, S. 6, 10). Ab dem Erlass des Dublin-Bescheids vergingen 2024 und 2025 bis zur Überstellung durchschnittlich fast fünf Monate, für Frankreich im Zeitraum Januar bis April 2025 4,3 Monate (BT-Drs. 21/417, S. 19). Auch das BMI geht in seinem Auslegungsschreiben vom 7. Februar 2025 von einer einschränkenden Auslegung des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylblG aus. So wird insoweit folgendes ausgeführt: „Vor dem Hintergrund des zunächst weiter erforderlichen komplexen Zusammenwirkens der Mitgliedstaaten im Überstellungsprozess kann § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylblG dahingehend ausgelegt werden, dass Leistungen entzogen werden können, wenn sich die tatsächliche Ausreisemöglichkeit im Überstellungsprozess so weit verdichtet hat, dass eine Überstellung konkret absehbar ist“. Diese einschränkende Auslegung wird auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur und vom Bundesland Niedersachsen geteilt (Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 1 AsylbLG (Stand: 09.04.2025) Rdnr. 206.8; unter Bezugnahme auf den Standpunkt des Landes Niedersachsen in der 1048. Sitzung des Bundesrates, Plenarprotokoll 1048, S. 409). Für eine solche konkrete Absehbarkeit finden sich vorliegend im Zeitpunkt des Bescheiderlasses keinerlei Anhaltspunkte. Im Rahmen der im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz erforderlichen Abwägung sind den Leitlinien des Bundesverfassungsgerichts für den Eilrechtsschutz bei offenen unionsrechtlichen Fragen folgend (BVerfG, Beschluss vom 13. August 2024, 2 BvR 44/24) zudem Zweifel an der EU-Rechtskonformität mit einzustellen. Bereits bezüglich der Vorgängernorm der Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 7 AsylbLG a.F. (i.d.F. von 2019) bestanden, worauf das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat, unions- und verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. insoweit auch: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. Juni 2025, L 8 AY 12/25 B ER; SG Landshut, Beschluss vom 18. Dezember 2024, S 11 AY 19/24 ER, BeckRS 2024, 45955; SG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Februar 2025, S 12 AY 424/25 ER, BeckRS 2025, 7914; SG Mainz, Beschluss vom 24. März 2025, S 10 AY 2/25 ER; a.A. LSG Thüringen Beschluss vom 16. Mai 2025, L 8 AY 222/25 B ER ohne juristische Auseinandersetzung mit EU- und Verfassungsrecht). Das Bundessozialgericht hat die Frage der EU-Rechtskonformität der Vorgängernorm im Juli 2024 dem EuGH vorgelegt (BSG, Beschluss vom 25. Juli 2024, B 8 AY 6/23 R, zitiert nach juris). Nach der gegenwärtig noch geltenden Fassung der Aufnahme-RL 2013/33/EU i.V.m. der Dublin III-VO ist weder eine Leistungseinschränkung noch ein Leistungsausschluss im Dublin-Verfahren vorgesehen. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts und des Gerichtshofes der Europäischen Union muss der Aufenthaltsstaat zeitlich bis zur tatsächlichen Überstellung der Betroffenen die Leistungen i.S.d. Art. 17 ff. RL 2013/33/EU erbringen (BSG, Beschluss vom 25. Juli 2024, B 8 AY 6/23 R, Rn. 17 ff.; EuGH, Urteil vom 27. September 2012 – Rs. C-179/11, Rn. 58 – Cimade/GISTI). Insoweit ist der Senat der Auffassung, dass die Neufassung der Aufnahme-RL durch die RL 2024/1346/EU derzeit für die Auslegung keine Vorwirkungen zu Lasten der Betroffenen entfalten kann. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Nach alledem war dem Antragsteller auch Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, § 73a SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung sind gegeben. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.