Urteil
L 5 R 13/22
Hessisches Landessozialgericht 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHE:2024:0826.L5R13.22.00
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Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 9. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 9. Dezember 2021 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte aufgrund des Übertragungsbeschlusses vom 29. Juli 2024 gemäß § 153 Abs. 5 SGG über die Berufung des Klägers in der Besetzung mit der Berichterstatterin und zwei ehrenamtlichen Richtern eine Entscheidung treffen. Hieran war der Senat trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht gehindert, weil die Beteiligten rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen und dabei nach Maßgabe des § 153 Abs. 1 i. V. m. § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG darauf hingewiesen worden waren, dass auch im Falle ihrer Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann. Die statthafte Berufung (§ 143, § 144 Abs. 1 SGG) des Klägers ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1 SGG). Sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 9. Dezember 2021 ist nicht zu beanstanden. Da sich der Kläger mit seiner Klage gegen einen Bescheid eines Rentenversicherungsträgers gewendet und er im Übrigen die Klage auch ausdrücklich gegen die Beklagte gerichtet hat, war das Verfahren vor dem Sozialgericht von der zuständigen R-Kammer und nicht - wie der Kläger meint - von einer KR-Kammer zu führen. Zurecht ist das Sozialgericht auch davon ausgegangen, dass die angegriffene Rentenanpassungsmitteilung keine Regelung betreffend das Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnis des Antragstellers bzw. die Abführung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen trifft. Rentenanpassungsmitteilungen enthalten zwar selbständig anfechtbare Verwaltungsakte, aber nur hinsichtlich der wertmäßigen Fortschreibungen eines bereits zuerkannten Werts des Rechts auf Rente durch Feststellung des Veränderungsfaktors (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BSG, Urteil vom 23. März 1999, B 4 RA 41/98 R = SozR 3-1300 § 31 Nr. 13). Diese Feststellungen stehen rechtlich und faktisch neben den Feststellungen des jeweiligen Geldwertes eines Rechts oder Anspruchs, denn insoweit wird nicht über den Geldwert des Rechts auf Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juli 2003, B 4 RA 62/02 R, juris Rnr. 27). Der Kläger, der den angegriffenen Bescheid (nur) insoweit beanstandet, als darin nicht mehr - wie bis Juni 2017 - die Abführung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen an die Kranken- und Pflegekasse vorgesehen ist, kann entsprechend mit seinem Begehren schon deshalb nicht durchdringen, weil der Bescheid dazu keine Regelung trifft. Der Bescheid beschwert den Kläger damit hinsichtlich der Versicherungspflicht nicht im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass nach § 28h Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB IV) – außer bei Statusfeststellungsverfahren und Betriebsprüfungen (s. dazu im Einzelnen Scheer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl., § 28h SGB IV (Stand: 14.03.2023), Rnr. 85 ff.) – über die Versicherungspflicht die Einzugsstelle entscheidet und nach § 28h Abs. 1 Satz 1 SGB IV die Krankenkassen die Einzugsstellen sind. Nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen des Sozialgerichts zur Unzulässigkeit einer Feststellungs- oder Leistungsklage. Der Kläger muss sein Begehren gegenüber der Kranken- bzw. Pflegeversicherung verfolgen und einen entsprechenden Bescheid dieser gegebenenfalls sozialgerichtlich überprüfen lassen. Dies kann nicht durch eine Feststellungs- oder Leistungsklage umgangen werden. Auch die Ausführungen des Sozialgerichts betreffend einen möglichen Überprüfungsantrag sind im Ergebnis zutreffend. Schließlich war das Sozialgericht auch nicht gehindert, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Soweit der Kläger der Auffassung ist, der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts sei zu Unrecht ergangen, weil er Anspruch auf eine mündliche Verhandlung habe, weshalb die Sache an das Sozialgericht zurückzuverweisen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass nach § 105 SGG, dessen Voraussetzungen im Übrigen (keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art bei geklärtem Sachverhalt) vorliegen, eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid lediglich eine Anhörung des Klägers, nicht aber sein Einverständnis voraussetzt. Eine entsprechende Anhörung ist erfolgt. Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Der Kläger begehrt die Abführung von Pflichtbeiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung an seine Kranken- und Pflegekasse. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2016 gewährte die Beklagte dem Kläger Altersrente für langjährig Versicherte beginnend ab 1. Januar 2017. Ende Juli 2018 ging ihm eine undatierte Rentenanpassungsmitteilung zu, mit der die gewährte Rente zum 1. Juli 2018 an den neuen aktuellen Rentenwert angepasst wurde. Hiergegen legte der Kläger unter dem 23. August 2018 Widerspruch ein. Eine konkrete Widerspruchsbegründung erfolgte nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2018 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Rentenanpassung nicht zu beanstanden sei. Durch die Rentenwertbestimmungsverordnung 2018 (RWBestV 2018) vom 12. Juni 2018 seien der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert (Ost) zum 1. Juli 2018 neu bestimmt worden. Auf Grundlage des neuen Rentenwertes habe sie die Rente des Klägers mit den bisher ermittelten persönlichen Entgeltpunkten neu berechnet. Der Widerspruch des Klägers richte sich gegen eine Regelung, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergäbe. Die Rentenversicherungsträger seien an diese gesetzliche Regelung gebunden. Am 19. Dezember 2018 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Marburg Klage gegen die Beklagte erhoben mit dem Ziel, dass der ihm Ende Juli 2018 zugegangene undatierte Rentenanpassungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2018 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet wird, aus der ab Juli 2018 erhöhten Rente weiterhin Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuführen. Er war dabei der Auffassung, dass seine Klage wegen des Bezugs zum Beitragsrecht von der 14. Kammer (KR-Kammer) des Sozialgerichts zu bearbeiten sei. Hintergrund der Klage war ausweislich der Klagebegründung, dass die Krankenversicherung ihn aus der Pflichtversicherung „herausgeworfen“ und von ihm „eigene Beitragsansprüche“ für fast 2 Jahre in Höhe von fast 20.000 Euro verlangt habe. Bis Juni 2017 habe er die Nettorente und der Gesundheitsfonds die Pflichtbeiträge erhalten. Ab Juli 2017 habe er von der Beklagten „wider Willen“ die Bruttorente erhalten, ohne sich dagegen durch eigene Pflichtbeitragszahlungen wehren zu können. Er war der Auffassung, allein der Rentenversicherungsträger habe durch feststellenden Verwaltungsakt zu entscheiden, „ob Versicherungspflicht oder obligatorische Anschlußversicherung kraft Gesetzes von selbst eingetreten“ sei. Der Krankenversicherungsträger sei nie entscheidungsbefugt, sondern gegen ihn ergehe genauso wie gegen den Kläger der Verwaltungsakt des Rentenversicherungsträgers - hier vom 1. Dezember 2016, in dem die Abführung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen vorgesehen sei -, nach dessen Bestandskraft der Krankenversicherungsträger hieran gebunden sei. Mit Gerichtsbescheid vom 9. Dezember 2021 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig, da der Kläger durch das Schreiben, mit dem die ihm gewährte Rente zum 1. Juli 2018 an den neuen aktuellen Rentenwert angepasst wurde, nicht beschwert sei. Das angegriffene Schreiben sei kein tauglicher Anknüpfungspunkt für das von dem Kläger verfolgte Rechtsschutzbegehren, weil die Beklagte darin keine Entscheidung über die Abführung der Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an die Kranken- und Pflegekasse des Klägers getroffen habe. Der Regelungsgehalt von Rentenanpassungsbescheiden - zu denen Anpassungen an einen geänderten Beitragssatz der Krankenversicherung ebenso gehörten wie die jährlichen Rentenanpassungsmitteilungen – beschränke sich auf die Festsetzung der monatlichen Zahlungsansprüche. Im Übrigen schrieben sie die bereits vorher erfolgte Bewilligung lediglich fort, ohne diesbezüglich eine eigenständige Regelung zu treffen. Mit einem Rentenanpassungsbescheid werde dementsprechend allein über den Umfang, in dem der bereits festgestellte Wert des Stammrechts zu einem veränderten Renten(zahl)betrag führe, entschieden. Er habe insoweit einen selbstständigen Regelungsgegenstand, der vom Regelungsgegenstand eines auf das Rentenstammrechts bezogenen Bescheides zu trennen ist. Seien aber der Verfügungssatz eines Rentenanpassungsbescheides einerseits und der eines Rentenbewilligungsbescheides (also die dort getroffenen Regelungen zur Rentenart, zur Rentenhöhe – auf Grund der zu berücksichtigenden rentenrechtlichen Zeiten -, zum Rentenbeginn und ggf. zur Rentendauer) anderseits nicht identisch, dann sei einem Bescheid wie der hier angegriffenen Rentenanpassungsmitteilung gerade keine Regelung hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen rentenrechtlichen Zeiten und des daraus resultierenden Wertes des Rentenstammrechts zu entnehmen. Eine an ihn anknüpfende Anfechtungs- und Verpflichtungsklage bzw. Anfechtungs- und Leistungsklage, die auf Feststellung eines höheren Rentenstammrechts ziele, sei daher unzulässig, da § 54 Abs. 1 S. 2 SGG als Voraussetzung einer zulässigen Klage verlange, dass der Kläger behaupten könne, durch den angegriffenen Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung gerade hinsichtlich des von ihr geltend gemachten Rechtsschutzbegehrens beschwert zu sein (Verweis auf LSG Hessen, Urteil vom 27.03.2015, L 2 R 386/14, m.w.N.). Eine Umdeutung in eine Feststellungsklage nach § 55 SGG habe der Kläger zum einen nicht vorgenommen. Des Weiteren sei eine solche aufgrund ihrer Subsidiarität im Verhältnis zu einer Gestaltungs- oder Leistungsklage ebenfalls nicht statthaft (Verweis auf LSG Hessen, Urteil vom 27.03.2015, L 2 R 386/14). Das Gleiche gelte für eine reine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG. Ferner wäre auch diese Klage bereits unzulässig, weil zunächst der Leistungsträger durch Verwaltungsakt über die streitige Leistung zu befinden habe, bevor die Anrufung der Sozialgerichte möglich sei (Verweis auf LSG Hessen, Urteil vom 27.03.2015, L 2 R 386/14). Ob das Vorbringen des Klägers als Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu verstehen gewesen sein könnte, könne dahinstehen, weil jedenfalls der im vorliegenden Verfahren angegriffene Bescheid hierzu keine Regelung enthalte. Auch der streitgegenständliche Widerspruchsbescheid vom 13. November 2018 beschränke sich zu Recht darauf, den Widerspruch des Klägers aufgrund der mangelnden Regelung des Widerspruchsbegehrens des Klägers in der Rentenanpassungsmitteilung zurückzuweisen. Hierin sei nicht auch eine konkludente Ablehnung eines Überprüfungsantrags zu sehen (Verweis auf LSG Hessen, Urteil vom 27.03.2015m, L 2 R 386/14). Ob die Klage auch aufgrund der Nichteinhaltung der Klagefrist nach § 87 SGG unzulässig sei, könne dahinstehen, da sie bereits nach den obigen Ausführungen unzulässig sei. Gegen den am 13. Dezember 2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11. Januar 2022 beim Sozialgericht Marburg Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, das Sozialgericht habe nicht durch Gerichtsbescheid entscheiden dürfen. Die Sache sei entsprechend an das Sozialgericht Marburg zurückzuverweisen. Außerdem habe wegen des Bezugs zum Beitragsrecht eine KR-Kammer des Sozialgerichts entscheiden müssen und nicht eine R-Kammer. Weiter macht er Kläger geltend, er habe den leistungsrechtlichen Teil der Rentenanpassungsmitteilung, also die Erhöhung seiner Rente, nicht angegriffen. Seine Beschwer, gegen die er sich wehre, liege darin, dass die Beklagte ab Juli 2017 nicht mehr aus der nunmehr erhöhten Rente die Pflichtbeiträge errechne und diese – ebensowenig wie den eigenen Zuschuss (Beitragsanteil) – nicht mehr an die Kranken- und Pflegekasse abführe, wozu sie aber verpflichtet sei. Der Kläger beantragt (sinngemäß), den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 9. Dezember 2021 aufzuheben sowie die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2018 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, auch aus der ab Juli 2018 erhöhten Rente Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an die Kranken- und Pflegeversicherung abzuführen, hilfsweise den Rechtsstreit an das Sozialgericht Marburg zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist auf die erstinstanzliche Entscheidung. Mit Beschluss vom 11. August 2023 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und mit Beschluss vom 29. Juli 2024 die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 SGG der Berichterstatterin übertragen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Rentenakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.