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Urteil

L 5 R 215/23

Hessisches Landessozialgericht 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHE:2025:0224.L5R215.23.00
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Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 11. Oktober 2017 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 11. Oktober 2017 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 153 Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz ), ist statthaft (§ 143, § 144 Abs. 1 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1 SGG). Die Berufung bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 11. Oktober 2017 ist im noch streitbefangenen Umfang nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, soweit der Kläger einen Anspruch auf Rente wegen (voller oder teilweiser) Erwerbsminderung auch für die Zeit vom 1. September 2014 bis 31. August 2017 begehrt. Insoweit erweist sich der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 15. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2016 (§ 95 SGG) als rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG. Für die Zeit vor dem 1. September 2017 steht dem Kläger kein Anspruch auf Rente wegen (voller oder teilweiser) Erwerbsminderung zu. Nachdem der Kläger am 3. August 2020 hinsichtlich des Zeitraums ab dem 1. September 2017 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, wodurch er - tatsächlich für die Zeit ab dem 1. März 2018 - seine Berufung zurückgenommen hat (§ 156 Abs. 1 SGG), ist vorliegend allein noch darüber zu entscheiden, ob ihm auch für die Zeit vom 1. September 2014 bis 31. August 2017 eine Rente wegen (voller oder teilweiser) Erwerbsminderung zusteht. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI demgegenüber Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI auch 1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und 2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Erwerbsgemindert ist der Vorschrift des § 43 Abs. 3 SGB VI zufolge nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Der Kläger hat für den hier streitigen Zeitraum vom 1. September 2014 bis 31. August 2017 keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Seine Erwerbsfähigkeit war nachweislich erst ab dem 15. Februar 2017 in rentenberechtigendem Ausmaß gemindert. Dass der Kläger seit diesem Zeitpunkt voll erwerbsgemindert und ihm demgemäß für die Zeit ab dem 1. September 2017 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung jedenfalls bis zum 29. Februar 2020 zu gewähren war, hat zwischenzeitlich auch die Beklagte anerkannt, wie ihre Bescheide vom 23. November 2017 und 3. April 2018 verdeutlichen. Die vorliegend zwischen den Beteiligten allein noch umstrittene Frage, ob der Leistungsfall bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem 15. Februar 2017 eingetreten war, ist im Sinne der Beklagten zu beantworten. Zur Überzeugung des Senats ist der Nachweis einer rentenberechtigenden Erwerbsminderung vor der Untersuchung des Klägers durch den Sachverständigen Dr. med. M. am 15. Februar 2017 nicht erbracht. Es kann nicht im Sinne eines Vollbeweises als nachgewiesen angesehen werden, dass das Leistungsvermögen des Klägers auch für die Zeit vor dem 15. Februar 2017 aufgehoben oder quantitativ herabgesetzt war. Die Fähigkeit des Klägers, durch erlaubte Erwerbstätigkeit ein Arbeitsentgelt in nicht ganz unerheblichem Umfang zu erzielen (Erwerbsfähigkeit), war zwar auch schon damals durch verschiedene Gesundheitsstörungen, vor allem das nervenärztliche Fachgebiet betreffend, beeinträchtigt. Zur Überzeugung des Senats konnte der Kläger vor dem 15. Februar 2017 aber zumindest noch leichte körperliche Tätigkeiten mit Einschränkungen (in wechselnder Körperhaltung, ohne schweres Heben, ohne volle Gebrauchsfähigkeit der linken Hand, ebenerdig, ohne erhöhten Stress, z.B. Wechselschicht, Nachtschicht, besonderer Zeitdruck einschließlich Akkord und Fließband, deutlich vermehrter Publikumsverkehr, keine besonderen Anforderungen an das Hörvermögen, keine besondere Lärmbelastung) in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden und mehr arbeitstäglich verrichten. Diese Beurteilung des Leistungsvermögens ergibt sich unter Berücksichtigung aller Einzelumstände des vorliegenden Falles aus einer Gesamtschau der über den Gesundheitszustand des Klägers vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen und medizinischen Gutachten. Für den Eintritt eines Leistungsfalles in der Vergangenheit gilt, dass der Beweiswert einer rückschauenden Leistungsbeurteilung umso größer ist, je genauer seitens des Sachverständigen differenziert wird zwischen den anlässlich der (eigenen) Untersuchung getroffenen aktuellen Feststellungen und der daraus bezogen auf diesen Zeitpunkt abgeleiteten Beurteilung einerseits sowie der hiervon ausgehend - unter Zuhilfenahme von geeigneten Anknüpfungspunkten im medizinischen Berichtswesen - entwickelten Einschätzung hinsichtlich der Vergangenheit andererseits. Je lückenloser die Kette der so genannten Brückensymptome in die Vergangenheit zurückreicht und je eingehender die Aussagekraft von Untersuchungsberichten aus früheren Zeiten im Gutachten erläutert wird, umso nachvollziehbarer, einleuchtender und schließlich auch überzeugender kann eine rückschauende Leistungsbeurteilung sein mit der Folge eines dann nachvollziehbar auch in der Vergangenheit eingetretenen Leistungsfalles (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 7. Mai 2021, L 5 R 206/18, juris Rdnr. 86; Urteil vom 5. Februar 2021, L 5 R 399/18, juris Rdnr. 58 m.w.N.). Auch der Eintritt eines Leistungsfalles in der Vergangenheit muss im Sinne eines Vollbeweises nachgewiesen sein, wovon allerdings nur ausgegangen werden kann, wenn die behauptete Tatsache mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit besteht. Das ist dann der Fall, wenn für das Vorliegen der behaupteten rentenerheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben (vgl. hierzu schon: BSG, Urteil vom 28. November 1957, 4 RJ 186/56 = BSGE 6, 144). Dabei ist stets zu berücksichtigen, dass insbesondere auch für das tatsächliche Vorliegen von seelisch bedingten Störungen, ihre Unüberwindbarkeit aus eigener Kraft und ihre Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit den Rentenbewerber die objektive Beweislast trifft (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2004, B 5 RJ 48/03 R, juris Rdnr. 30 m.w.N.). Gelingt der Nachweis eines in der Vergangenheit eingetretenen Leistungsfalles nicht, geht dies zu Lasten des insoweit beweisbelasteten Rentenbewerbers. Denn die Nichterweislichkeit einer Tatsache belastet im Zweifel denjenigen Beteiligten, der aus ihr eine günstige Rechtsfolge herleiten will (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2021, B 5 R 1/21 R - SozR 4-2600 § 53 Nr. 2). Ausgehend von diesen gesetzlichen Vorgaben ist der Leistungsfall der (vollen) Erwerbsminderung am 15. Februar 2017 zur Überzeugung des Senats mit der Untersuchung des Klägers durch den Sachverständigen Dr. med. M. eingetreten. Erst ab diesem Zeitpunkt ist im Sinne eines Vollbeweises nachgewiesen, dass das Leistungsvermögen des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch für leichte körperliche Tätigkeiten auf unter drei Stunden arbeitstäglich herabgesunken war. Die Einschätzung des Sachverständigen Dr. med. M., wonach das unter dreistündige Leistungsvermögen bereits seit der Rentenantragstellung am 11. September 2014 bestehe, überzeugt den Senat nicht. Jene Rückdatierung entspricht schon nicht den vorstehend aufgezeigten Anforderungen an den Nachweis eines in der Vergangenheit eingetretenen Leistungsfalles. Konkrete Anknüpfungstatsachen im medizinischen Berichtswesen, anhand derer belastbar auf das Leistungsvermögen des Klägers geschlossen werden könnte, benennt der Sachverständige nicht. Stattdessen begnügt er sich in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24. Februar 2020 mit dem pauschalen Hinweis darauf, dass gerade die Vorbefunde das bereits zum Rentenantrag vorliegende aufgehobene Leistungsvermögen aufgrund der schweren psychischen Erkrankung belegen würden. Konkret führt er lediglich den Befundbericht des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. P. vom 23. Februar 2018 an, der sich aber auf den Behandlungszeitraum vom 16. Dezember 2016 bis 14. Dezember 2017 bezieht und schon deshalb keine verlässlichen Rückschlüsse auf eine bereits am 11. September 2014 eingetretene Erwerbsminderung des Klägers erlaubt. Darüber hinaus überzeugt die Annahme eines in der Vergangenheit eingetretenen Leistungsfalles aber auch deshalb nicht, weil sich der Sachverständige hierbei offenkundig zu sehr von den in den Vorbefunden gestellten Diagnosen hat leiten lassen, deren Richtigkeit er allerdings - jedenfalls in Bezug auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung - selbst in Abrede stellt. Ohnehin ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass es im Rahmen der Prüfung einer Erwerbsminderung im Sinne von § 43 SGB VI nicht auf Art und Anzahl der gestellten Diagnosen und auch nicht auf eine bestimmte Diagnosestellung oder Bezeichnung von Befunden ankommt, sondern allein auf die Beeinflussung des individuellen quantitativen sowie qualitativen Leistungsvermögens durch dauerhafte Gesundheitsstörungen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. November 2024, L 10 R 606/23, juris Rdnr. 33 m.w.N.). Anhand welcher Unterlagen auf eine (auch) quantitative Leistungseinschränkung in der Zeit vor dem 15. Februar 2017 oder gar seit dem 11. September 2014 geschlossen werden können soll, hat der Sachverständige nicht dargelegt. Dabei lassen sich vor allem auch den vom Kläger vorgelegten Abschlussberichten des Vitos Klinikums Kurhessen vom 21. Mai 2015 und 10. Februar 2016 sowie dem Arztbrief der Ärztin für Psychiatrie Dr. med. Q. vom 31. Oktober 2014 keine hinreichend verlässlichen Aussagen zur Leistungsfähigkeit entnehmen. Das gilt namentlich für den Abschlussbericht vom 10. Februar 2016. Dass sich die Klinikärzte seinerzeit offenkundig nicht zu einer Beurteilung des Leistungsvermögens in der Lage sahen, lässt sich schon aus ihrer Empfehlung ableiten, dass der Kläger ausführlich (somatisch und psychisch) begutachtet werden sollte, bevor er gegebenenfalls einen weiteren beruflichen Wiedereingliederungsversuch unternimmt. Mit den im Berufungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten ist der Nachweis eines vor dem 15. Februar 2017 eingetretenen Leistungsfalles ebenso wenig erbracht. Die drei gehörten Sachverständigen Dr. med. S., T. und Dr. med. R. haben dem Kläger auf nervenärztlichem, internistischem und orthopädischem Fachgebiet übereinstimmend ein nur qualitativ eingeschränktes Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für jedenfalls leichte körperliche Tätigkeiten bescheinigt. Das gilt insbesondere für die Einschätzung des Sachverständigen Dr. med. S., der in seinem Gutachten vom 6. Mai 2019 dargelegt hat, dass sich bezüglich der depressiven Symptomatik weder aus dem medizinischen Berichtswesen noch aus den Angaben des Klägers anlässlich seiner Exploration eine abgrenzbare Episode und auch kein episodenhafter Verlauf, sondern eine in der Ausprägung zwar schwankende, aber im Wesentlichen anhaltende Symptomatik bzw. eine persistierende depressive Störung (Dysthymia) ergibt. Angesichts dessen kann es nicht als nachgewiesen angesehen werden, dass das Leistungsvermögen des Klägers auf nervenärztlichem Fachgebiet bereits am 11. September 2014 derart schwerwiegend eingeschränkt war, dass sich hieraus eine Leistungsminderung im Sinne eines rentenrelevanten Dauereinflusses ableiten lässt. Überdies war der Kläger vor dem 15. Februar 2017 auch aus internistischer Sicht nicht wesentlich in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Der Sachverständige T. hat in seinem Gutachten vom 20. August 2019 ausgeführt, dass er anlässlich seiner körperlichen Untersuchung keinen krankhaften Befund feststellen konnte. Für den Senat ist es daher in jeder Hinsicht einleuchtend, dass sich die internistischen Gesundheitsstörungen allenfalls geringfügig qualitativ auf das Leistungsvermögen des Klägers auswirkten, wobei anknüpfend an die Einschätzung des Sachverständigen ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass dieser Zustand seit ca. dem Jahr 2015 bestand. Denn dem medizinischen Berichtswesen lässt sich gerade nicht entnehmen, dass der Kläger in der Vergangenheit schwerwiegend internistisch erkrankt gewesen sein könnte. Das gilt nicht nur für die Zeit ab dem Jahr 2015, sondern auch und erst Recht für die Zeit davor. Ein am 11. September 2014 eingetretener Leistungsfall aufgrund internistischer Einschränkungen ist damit nicht nachgewiesen. Gleiches gilt für das orthopädische Fachgebiet, wie der Sachverständige Dr. med. R. in seinem Gutachten vom 25. September 2019 ausgeführt hat. Aus den dort dokumentierten Beeinträchtigungen - verminderte Entfaltung und Beweglichkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule mit schmerzhafter Belastungsminderung der Wirbelsäule, leichte Bewegungseinschränkung im Handgelenk rechts, ausgeprägte Bewegungseinschränkung im Handgelenk links mit schmerzhafter Belastungsminderung, mäßige Bewegungseinschränkung im Daumen links, Beeinträchtigung der Beugung im Kniegelenk rechts sowie Beeinträchtigung der Fußhebung und Senkung in spontaner Spitzfußstellung und gestörtes Abrollverhalten am rechten Fuß - lassen sich nachvollziehbar ebenfalls nur qualitative, nicht jedoch auch quantitative Einschränkungen ableiten. Der Kläger selbst sieht sich offenkundig auf internistischem und orthopädischem Fachgebiet nicht wesentlich in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Zumindest hat er gegen die Feststellungen der Sachverständigen T. und Dr. med. R. keine Einwände erhoben und in diesem Zusammenhang angegeben, dass seine psychische Belastung im Vordergrund stehe. Soweit der Kläger meint, dass das Gutachten des Sachverständigen Dr. med. S. aus vielerlei Gründen mängelbehaftet sei, rechtfertigt dies keine andere, für ihn günstigere Sicht der Dinge. Denn abgesehen davon, dass dann gleichwohl nicht der Nachweis eines bereits vor dem 15. Februar 2017 eingetretenen Leistungsfalles erbracht wäre, gehen die von ihm erhobenen Einwände allesamt ins Leere. Dass ein Teil der Exploration nicht durch den Sachverständigen Dr. med. S. durchgeführt, sondern auf dessen nichtärztliche Mitarbeiterin delegiert worden sei, ist unzutreffend. Der Sachverständige hat einleitend in seinem Gutachten dargelegt, dass seine Mitarbeiterin einige aus den überlassenen Akten übernommene Daten zur medizinischen Vorgeschichte (zum Beispiel zu den bisherigen stationären Behandlungen) und zur sozialen Vorgeschichte (zum Beispiel zur schulischen und beruflichen Entwicklung) mit dem Kläger besprochen und bedarfsweise korrigiert oder ergänzt hat und diese Angaben dann als Grundlage seiner Exploration gedient haben. Die Mitarbeiterin ist im Rahmen der Begutachtung also nur zur Verrichtung von Hilfstätigkeiten herangezogen worden. Keinesfalls hat sie Teile der Exploration und damit - möglicherweise - eine Kernaufgabe des Sachverständigen übernommen. Die Grenze der erlaubten Mitarbeit ist vorliegend nicht überschritten. Denn das ist erst dann der Fall und infolgedessen das Gutachten unverwertbar, wenn aus Art und Umfang der Mitarbeit des Mitarbeiters gefolgert werden kann, dass der beauftragte Sachverständige seine - das Gutachten prägenden und regelmäßig in einem unverzichtbaren Kern von ihm selbst zu erbringenden - Zentralaufgaben delegiert habe (vgl. BSG, Beschluss vom 8. Juni 2021, B 13 R 294/20 B, juris Rdnr. 7). Zu dem Vortrag des Klägers, während der Untersuchung habe es erhebliche Verständigungsprobleme gegeben, weshalb er Bedenken habe, ob sämtliche relevanten Details erhoben worden seien, ist festzustellen, dass der Kläger nicht nur die Frage des Sachverständigen, ob er einen Dolmetscher benötige, ausdrücklich verneinte, sondern er vom Sachverständigen auch explizit darauf hingewiesen wurde, dass ein Dolmetscher hinzugezogen werden könne, falls dies erforderlich erscheine oder aus sonstigen Gründen gewünscht werde. Allerdings hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt einen entsprechenden Wunsch geäußert. Vielmehr war es der Sachverständige, der im Laufe der Untersuchung diesen Hinweis deutlich wiederholen musste, was letztlich zu einer erheblichen Besserung bzw. Stabilisierung der sprachlichen Kommunikation führte. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass der Kläger nicht derart ausreichend der deutschen Sprache mächtig ist, dass ein Dolmetscher zur Untersuchung hätte hinzugezogen werden müssen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 118 Rdnr. 11m m.w.N.). Der weitere Einwand des Klägers, der Sachverständige habe die anlässlich der Exploration erhobenen Erkenntnisse und Daten nicht eingeordnet, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, welche Diagnosen gestellt worden seien, erschließt sich dem Senat in Anbetracht des ausführlich im Gutachten dargelegten psychischen Befundes und der daraus abgeleiteten Diagnose einer leicht bis mittel ausgeprägten somatischen Belastungsstörung nicht. Dass der Sachverständige alternativ die Erweiterung der Diagnose um eine Dysthymie erwähnt hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, dass beim Kläger eine "konfliktbehaftete seelische Fehlentwicklung" vorliegt und sich aus der Alternativbezeichnung für die hier relevante Frage des Vorliegens einer Erwerbsminderung keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte ergeben. Gleiches gilt für den vom Sachverständigen erhobenen Nebenbefund einer Neigung zu Ängsten, die aus seiner nervenärztlichen Sicht ebenfalls keiner eigenständigen Beurteilung bedarf. Sofern der Kläger bemängelt, es sei nicht erkennbar, welche standardisierten Testverfahren der Sachverständige durchgeführt habe, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil aktuelle Testergebnisse von vornherein keine belastbaren Rückschlüsse auf einen in der Vergangenheit eingetretenen Leistungsfall erlauben. Dass der Sachverständige Dr. med. S. nicht überprüft habe, ob beim Kläger ein traumatisches Erlebnis vorliegt, ist unzutreffend. Vielmehr hat er sich der Ansicht des Sachverständigen Dr. med. M., der das Vorliegen einer posttraumatische Belastungsstörung verneint hat, ausdrücklich mit dem Hinweis angeschlossen, dass entsprechende traumatische Ereignisse nicht in den Akten dokumentiert und folglich die diagnostischen Beurteilungen der behandelnden Ärzte dementsprechend kritisch zu würdigen sind. Weshalb der Kläger dem Sachverständigen Dr. med. S. die Kompetenz abspricht, Gutachten auf nervenärztlichem Fachgebiet zu erstellen, erschließt sich dem Senat nicht. Der Sachverständige ist Arzt für Neurologie und Psychiatrie und als solcher ohne weiteres qualifiziert, nervenärztliche Begutachtungen durchzuführen. Zweifel an seiner Fachkompetenz bestehen nicht einmal ansatzweise. Das gilt umso mehr, als es sich bei Dr. med. S. um einen langjährig tätigen, in der Begutachtung von Rentenbewerbern äußerst erfahrenen Sachverständigen für das nervenärztliche Fachgebiet handelt. Dass sich der Kläger zur Stütze seines Rentenbegehrens auf das neurologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. XD. vom 13. November 2015 stützt, erschließt sich dem Senat ebenfalls nicht. Denn der Kläger selbst hat gegen die von Dr. med. XD. getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen eine Vielzahl von Einwänden erhoben. Abgesehen davon diagnostizierte Dr. med. XD. beim Kläger zwar eine "massive depressive Störung", die er aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unfallfremd einordnete. Von einer posttraumatischen Belastungsstörung, die der Kläger für sich reklamiert, geht auch Dr. med. XD. nicht aus. Insoweit stützt sein Gutachten die Einschätzung des Sachverständigen Dr. med. S., der das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung mangels traumatischer Ereignisse ebenfalls verneint hat. Die zuletzt vom Kläger vorgelegten medizinischen Unterlagen, so sie denn in zeitlicher Hinsicht überhaupt streitrelevant sind, rechtfertigen keine andere, für ihn günstigere Beweiswürdigung. Das gilt vor allem für den fachärztlichen Befundbericht von Dr. med. XE. vom 3. August 2017, den Arztbrief von Dr. med. L. - Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie - vom 26. Januar 2015, den Befundbericht der Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie XF. vom 5. November 2015 und den Kurzbericht der Dipl.-Psychologin H. (ohne Datum), die allesamt bereits aktenkundig gewesen sind und mit denen sich der Sachverständige Dr. med. S. in seinem Gutachten eingehend auseinandergesetzt hat. Allein den ebenfalls bereits aktenkundigen Befundbericht der Ärztin/Psychotherapie Dr. med. Q. vom 31. Oktober 2014 hat der Sachverständige nicht ausdrücklich bei seiner Auseinandersetzung mit dem vorhandenen medizinischen Berichtswesen erwähnt. Das ist jedoch unschädlich, weil der dort beschriebene psychische Befund anlässlich einer einmaligen ambulanten psychotherapeutischen Sitzung am 15. Oktober 2014 erhoben wurde. Mangels Längsschnittbetrachtung reicht das nicht aus, um daraus eine rentenrelevante Leistungseinschränkung "auf nicht absehbare Zeit" im Sinne des § 43 SGB VI ableiten zu können. In Anbetracht dessen ergeben sich für die Zeit vor dem 15. Februar 2017 keinerlei Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Klägers, die über die in den genannten Gutachten und Berichten angegebenen qualitativen Leistungseinschränkungen hinausgeht und die Annahme einer Leistungsminderung auch in zeitlicher Hinsicht rechtfertigen würde. Vor diesem Hintergrund hält der Senat mit den von medizinischer Seite insgesamt getroffenen Feststellungen das Leistungsvermögen des Klägers für ausreichend aufgeklärt und weitere Begutachtungen für nicht mehr geboten. Das ist umso mehr angezeigt, als auch der zuletzt im Berufungsverfahren gehörte Sachverständige Dr. med. R. erklärt hat, dass es zusätzlich zu den bereits durchgeführten Begutachtungen keiner weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhalts mehr bedarf. Das sieht offenkundig auch der Kläger so, der - anders als noch im Anschluss an die im Berufungsverfahren eingeholte ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Dr. med. M. vom 24. Februar 2020 - nicht mehr die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens für erforderlich erachtet. Zumindest hat er keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt, sondern sein Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt. Des Weiteren ist nicht der Nachweis erbracht, dass bei dem Kläger bereits vor dem 15. Februar 2017 besondere Umstände vorgelegen haben, welche die Ausübung einer leichten Erwerbstätigkeit in ungewöhnlicher Weise erschwerten. Insoweit lässt sich weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine spezifische Leistungsbehinderung feststellen (vgl. BSG, Urteil vom 1. März 1984, 4 RJ 43/83, SozR 2200 § 1246 Nr. 117 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 30. November 1982, 4 RJ 1/82, SozR 2200 § 1246 Nr. 104) noch dass der Kläger wegen eines besonders gearteten Berufslebens deutlich aus dem Kreis vergleichbarer Versicherter herausfällt (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 1981, 1 RJ 124/79; BSG, Urteil vom 27. April 1982, 1 RJ 132/80 - beide veröffentlicht in juris). Eine spezifische Leistungsbehinderung ist insbesondere nicht mit Blick auf die Fähigkeit zu begründen, sich an die Erfordernisse im Erwerbsleben anzupassen bzw. sich umzustellen, die bei dem Kläger nach übereinstimmender Einschätzung der Sachverständigen Dr. med. S., T. und Dr. med. R. zweifelsfrei gegeben war. Des Weiteren war dem Kläger auch schon vor dem 15. Februar 2017 der Arbeitsmarkt nicht rentenbegründend verschlossen. Dass er damals nicht mehr in der Lage war, an sich zumutbare Arbeiten unter den in der Regel in Betrieben üblichen Bedingungen zu verrichten oder Arbeitsplätze dieser Art von seiner Wohnung aus aufzusuchen (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 1980, 1 RJ 32/79, juris Rdnr. 23), ist nicht nachgewiesen. Auch insoweit haben ihm die Sachverständigen Dr. med. S., T. und Dr. med. R. übereinstimmend bescheinigt, nicht auf zusätzliche betriebsunübliche Arbeitspausen angewiesen und außerdem wegefähig im rentenversicherungsrechtlichen Sinne zu sein. Dass vorliegend einer der weiteren, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Seltenheitsfälle (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 25. Juni 1986, 4a RJ 55/84, juris Rdnr. 16 m.w.N.) vorlag, der auch für die Zeit vor dem 1. September 2017 einen Rentenanspruch des Klägers hätte begründen können, ist ebenso wenig ersichtlich geworden. Wenn der Kläger damals gleichwohl keinen Arbeitsplatz fand, den er nach seinem Leistungsvermögen noch ausfüllen konnte, so ergibt sich daraus allenfalls ein Anspruch auf Leistungen der Arbeitsförderung bzw. der Grundsicherung für Arbeitsuchende, nicht aber ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gegen die Beklagte als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung. In Anbetracht dieser Erwägungen war der Kläger vor dem 15. Februar 2017 nicht erwerbsgemindert im Sinne des § 43 SGB VI. Dem Kläger steht im Übrigen für den streitigen Zeitraum auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu. Einen solchen Rentenanspruch haben nämlich bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI nur diejenigen Versicherten, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind. Der 1970 geborene Kläger gehört damit ganz offenkundig nicht zu dem Personenkreis, der aus dieser Vorschrift einen Rentenanspruch herleiten kann. Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat sich nicht veranlasst gesehen, die erstinstanzliche Kostenentscheidung zu Gunsten des Klägers zu ändern. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Die Beteiligten streiten noch um einen früheren Beginn der dem Kläger gewährten Erwerbsminderungsrente. Der 1970 geborene Kläger, deutscher Staatsangehöriger mazedonischer Herkunft, lebt seit dem Jahr 1992 in die Bundesrepublik Deutschland. Seinen Angaben im Rentenantragsverfahren zufolge war der Kläger als Thekenkraft (16. Juli 1993 bis 31. August 1993), als Hilfsarbeiter (November 1993) und als Küchenkraft (17. Dezember 1993 bis 4. Oktober 1994 und 16. September 1996 bis 31. Dezember 1996) beschäftigt, bevor er eine Ich-AG gründete und sich sodann von Juni 1999 bis Juni 2021 auf Kosten der Bundeagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Kassel - zum Zerspanungsmechaniker umschulen ließ. Anschließend war der Kläger als Postzusteller (1. Mai 2002 bis 18. Juli 2002), als Logistiker (19. Juli 2002 bis 4. Juli 2003), als Verpacker (30. Januar 2004 bis 31. März 2004) und ab 9. Mai 2007 abermals als Logistiker tätig. Am 23. Oktober 2013 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall. Ihm ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 zuerkannt (Bescheid des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales Kassel vom 16. April 2018). Seinen am 11. September 2014 gestellten Rentenantrag begründete der Kläger damit, sich seit dem Jahr 2001 wegen Zustand nach Bandscheiben-Operationen L4-5 (2001) und L5-S1 (2004), Fußheberparese rechts, seelischer Störung, erektiler Dysfunktion, einem Schlafapnoe-Syndrom und Schlafstörungen für erwerbsgemindert zu halten. Zur Stütze seines Rentenbegehrens legte der Kläger den Befundbericht von Dr. med. D. - Facharzt für Allgemeinmedizin - vom 20. Juli 2015 sowie diverse medizinische Unterlagen vor, darunter den Entlassungsbericht der Strandklinik St. Peter Ording vom 21. Mai 2015 über seine dortige stationäre Rehabilitation vom 8. April 2015 bis 5. Mai 2015, aus der er ausgehend von den Diagnosen - Tinnitus und Hyperakusis, Innenohrschwerhörigkeit, - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung, - Psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei Tinnitus, - Zustand nach Polytrauma, Zustand nach Milzruptur, Schlafapnoe-Syndrom, Diabetes mellitus, - Handgelenksarthrose links, Fußheberschwäche rechts, Lumboischialgie, Zustand nach Bandscheibenvorfall (L4/L5, L5/S1) mit einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden arbeitstäglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte Tätigkeiten entlassen worden war. Die Beklagte veranlasste über die Ärztliche Untersuchungsstelle (ÄUSt) Kassel der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Hessen eine Begutachtung des Klägers auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet. In seinem Gutachten vom 18. November 2015 gelangte der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. E. im Anschluss an eine ambulante Untersuchung am selben Tag ausgehend von den Diagnosen - Anpassungsstörung, - Tinnitus, - Somatisierungsstörung zu der Einschätzung, dass der Kläger noch in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte körperliche Arbeiten in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden und mehr zu verrichten. Eine Begutachtung des Klägers auf orthopädischem Fachgebiet werde für erforderlich gehalten. In seiner sozialmedizinischen Stellungnahme vom 7. Dezember 2015 schloss sich der Sozialmediziner Dr. med. F. dieser Einschätzung zum zeitlichen Leistungsvermögen des Klägers an. Sodann veranlasste die Beklagte abermals über die ÄUSt der DRV Hessen in Kassel eine Begutachtung des Klägers auf orthopädischem Fachgebiet. In seinem Gutachten vom 13. Februar 2016 gelangte der Facharzt für Orthopädie Dr. med. G. im Anschluss an eine ambulante Untersuchung am 1. Februar 2016 ausgehend von den Diagnosen auf seinem Fachgebiet - Zustand nach Bandscheibenoperation L 4/5 und L 5/S 1 von 2001 und 2005 mit Fußheberschwäche rechts, - posttraumatische Handgelenksarthrose links (BG’licher Unfall von 2013) mit Belastungsminderung des linken Handgelenks, - Z.n. Handgelenksfraktur rechts ohne Bewegungseinschränkung sowie auf anderen Fachgebieten - Tinnitus und Hyperakusis, - Innenohrschwerhörigkeit, - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung, - Zustand nach Polytrauma, - Zustand nach Milzruptur, - Schlafapnoe-Syndrom, - Diabetes mellitus Typ 2 zu der Einschätzung, dass der Kläger noch in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte körperliche Arbeiten in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden und mehr zu verrichten. Auch dieser Einschätzung zum zeitlichen Leistungsvermögen des Klägers schloss sich der Sozialmediziner Dr. med. F. an (Sozialmedizinische Stellungnahme vom 18. Februar 2016). Darauf gestützt lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 15. März 2016 ab. Hiergegen erhob der Kläger am 7. April 2016 Widerspruch, den er damit begründete, dass das Gutachten von Dr. med. E. nicht geeignet sei, Aufschluss über seine Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu geben. Der Gutachter habe anhand der Testergebnisse geschlossen, dass er, der Kläger, zu einer Symptomverstärkung in der Lage sei und deshalb auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbsfähig sein müsse. Eine Auseinandersetzung mit dem medizinischen Berichtswesen sei nicht erfolgt. Durch Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung seiner am 16. Juni 2016 vor dem Sozialgericht Kassel erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, dass die Diplom-Psychologin H. bei ihm eine schwere depressive Episode mit gedrückter Stimmung, Verlust an Freude, Antrieb und Konzentrationsfähigkeit, Gedankenkreisen und Neigung zu sorgenvollem Grübeln, Suizidgedanken, Sinn- und Wertlosigkeitsgefühlen, Tinnitus sowie eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert habe. Zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhalts hat das Sozialgericht zunächst Befundberichte eingeholt bei dem Allgemeinmediziner Dr. med. D. vom 12. September 2016, bei dem Neurologen und Psychiater J. vom 14. September 2016, bei der Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. med. K. vom 21. Oktober 2016 und bei dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. L. vom 29. November 2016. Sodann hat das Sozialgericht von Amts wegen Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bei Dr. med. M. - Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie - vom 6. März 2017, der im Anschluss an eine ambulante Untersuchung am 15. Februar 2017 ausgehend von den Diagnosen auf seinem Fachgebiet - schwere depressive Episode, - Tinnitus, - Alkoholmissbrauch sowie - Zustand nach Bandscheiben-OP L4/S1, - Rezidivprolaps L5/S1, - Spinalkanalstenose L3 bis S1, - Bandscheibenprolaps L3 bis 4, - Foramenstenose deformans L3 bis S1, - Spondylarthrose L4 bis S1, - HWS-Osteochondrose, - Fußheberparese rechts, - Arthrose rechtes oberes Sprunggelenk, - Ruptur hinteres Kreuzband rechts, - Zustand nach Milzruptur, - Zustand nach Rippenfraktur links, - Zustand nach distaler Radiusfraktur beidseits, - Zustand nach Denervation Nn. interossei anterior und posterior linkes Handgelenk, - posttraumatische Handgelenksarthrose links, - initiale Rhizarthrose, - Subluxation Daumen links zu der Einschätzung gelangt ist, dass der Kläger aktuell nur noch in der Lage sei, leichte Arbeiten weniger als drei Stunden arbeitstäglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mit Einschränkungen (ohne besondere Anforderungen an das Anpassungs- und Umstellungsvermögen, ohne besondere nervliche Belastung, ohne besondere Anforderungen an das Konzentrationsvermögen, ohne Zeitdruck; auf orthopädischem Fachgebiet: ohne volle Gebrauchsfähigkeit der linken Hand, ebenerdig, in wechselnder Körperhaltung) zu verrichten. Der Kläger sei wegefähig. Es sei wahrscheinlich, dass die Minderung des Leistungsvermögens behoben werden könne. Das festgestellte Leistungsvermögen bestehe seit der Rentenantragstellung. Die Begutachtung des Klägers auf einem anderen Fachgebiet werde nicht für erforderlich gehalten. Dem ist die Beklagte mit der sozialmedizinischen Stellungnahme von Dr. med. N. - Ärztin für Allgemeinmedizin - vom 2. Mai 2017 entgegengetreten. In seiner von Amts wegen eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom 26. Mai 2017 hat Dr. med. M. an seiner Leistungsbeurteilung festgehalten. Dem ist die Beklagte abermals entgegengetreten (Sozialmedizinische Stellungnahme von Dr. med. N. vom 7. Juli 2017). Der Kläger hat sich durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. med. M. nebst ergänzender Stellungnahme in seinem Klagebegehren bestätigt gesehen. Durch Urteil vom 11. Oktober 2017 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 15. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2016 "aufgehoben" und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. September 2017 bis 28. Februar 2018 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Kammer sei davon überzeugt, dass ein auf weniger als drei Stunden arbeitstäglich herabgesunkenes Leistungsvermögen mit der Untersuchung des Klägers bei dem Sachverständigen Dr. med. M. am 15. Februar 2017 nachgewiesen sei. Den Feststellungen des Sachverständigen zufolge sei mit einer Behebung der Leistungsminderung bis zum 28. Februar 2018 zu rechnen, weshalb dem Kläger nur eine befristete Rente zustehe. Da befristete Renten wegen Erwerbsminderung nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach Eintritt des Leistungsfalles geleistet würden, beginne die Rente des Klägers am 1. September 2017. Für die Zeiten vor dem 1. September 2017 und nach dem 28. Februar 2018 sei die Klage nicht begründet. Dass das Leistungsvermögen des Klägers bereits vor dem 15. Februar 2017 rentenrelevant gemindert gewesen sei, sei nicht erwiesen. Dem stünden die vorliegenden Gutachten und Entlassungsberichte entgegen, die von einem erhaltenen Leistungsvermögen ausgegangen seien, obwohl seinerzeit bereits die Diagnose einer schweren depressiven Episode gestellt worden sei. Der Sachverständige könne diese Vorbefunde retrospektiv betrachtet allein aufgrund der eigenen medizinischen Erfahrung nicht vollständig entkräften. Eine Kostenerstattungspflicht der Beklagten entspreche wegen der erst im Laufe des Klageverfahrens eingetretenen Erwerbsminderung nicht der Billigkeit, zumal der Kläger in einem derart geringen Umfang obsiegt habe, dass es nicht angezeigt sei, die Beklagte an der Tragung seiner außergerichtlichen Kosten zu beteiligen. Gegen das ihm am 17. Oktober 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15. November 2017 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt (Az.: L 5 R 366/17). Die Beklagte hat das Urteil des Sozialgerichts Kassel mit Bescheid vom 23. November 2017 ausgeführt und dem Kläger mit weiterem Bescheid vom 3. April 2018 die befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum 29. Februar 2020 weitergewährt, nachdem sie unter anderem einen Befundbericht von Dr. med. P. - Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie - vom 23. Februar 2018 eingeholt hatte. Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger aus, es sei fraglich, was das Sozialgericht mit "eigenen medizinischen Erfahrungen" meine. Dass die medizinischen Erfahrungen der Kammer derart ausgeprägt seien, um die Einschätzung des Sachverständigen widerlegen zu können, lasse das Urteil nicht erkennen. Auf den Entlassungsbericht der Strandklinik St. Peter Ording dürfe die Entscheidung nicht gestützt werden, weil es sich hierbei um eine Einrichtung der Beklagten handele. Es bestehe eine Reihe von medizinischen Anhaltspunkten, dass die rückwirkende Leistungsbeurteilung des Sachverständigen zutreffend sei. Hierüber hätte sich das Gericht nicht mit seiner "eigenen medizinischen Erfahrung" hinwegsetzen dürfen. Die rentenrelevante Erwerbsminderung sei jedenfalls seit dem 21. Mai 2015 objektiviert. Zur Stütze seines Vorbringens hat der Kläger weitere medizinische Unterlagen zur Akte gereicht, namentlich die Abschlussberichte des Vitos Klinikums Kurhessen vom 21. Mai 2015 und 10. Februar 2016 sowie den Arztbrief der Ärztin für Psychiatrie Dr. med. Q. vom 31. Oktober 2014. Der Senat hat von Amts wegen Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bei Dr. med. S. - Arzt für Neurologie und Psychiatrie - vom 6. Mai 2019, der im Anschluss an eine ambulante Untersuchung am 29. Januar 2019 ausgehend von der Diagnose auf nervenärztlichem Fachgebiet - leicht bis mittel ausgeprägte somatische Belastungsstörung sowie den fachfremden Diagnosen - Schwerhörigkeit und Ohrgeräusche (Tinnitus), - Blutzucker-Krankheit (Diabetes mellitus), - degenerative Veränderungen im Bereich von Wirbelsäule und Gelenken, - Störung der Atmung beim Schlafen (Schlafapnoe-Syndrom) zu der Einschätzung gelangt ist, dass der Kläger noch in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte körperliche Tätigkeiten mit Einschränkungen (ohne erhöhten Stress, z.B. Wechselschicht, Nachtschicht, besonderer Zeitdruck einschließlich Akkord und Fließband, deutlich vermehrter Publikumsverkehr, keine besonderen Anforderungen an das Hörvermögen, keine besondere Lärmbelastung) in einem zeitlichen Umfang von mindestens sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten. Aus nervenärztlicher Sicht seien keine betriebsunüblichen Arbeitspausen erforderlich und die Wegefähigkeit des Klägers gegeben. Der Kläger besitze außerdem die erforderliche Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit, um sich innerhalb von drei Monaten in eine Berufstätigkeit einarbeiten zu können. Es verblieben vernünftige Zweifel bezüglich der Annahme bzw. des Nachweises einer so schwer ausgeprägten Störung auf nervenärztlichem Fachgebiet, dass es dem Kläger am 6. Februar 2017 (wohl: 15. Februar 2017) nicht mehr möglich gewesen sei, die Auswirkungen der nervenärztlich zu beurteilenden Symptomatik auf die Ausübung einer leidensgerechten Erwerbstätigkeit für zumindest sechs Stunden arbeitstäglich zu überwinden. Es spreche mehr für die Beurteilung des Gutachters Dr. med. E. als für die Beurteilung des Sachverständigen Dr. med. M. Zwar seien seit der Untersuchung des Klägers durch den Gutachter Dr. med. E. Schwankungen in der Ausprägung und eine Chronifizierung der nervenärztlich zu beurteilenden Symptomatik anzunehmen, jedoch keine wesentliche anhaltende Aktualisierung (Verschlimmerung) und auch keine wesentliche anhaltende Entaktualisierung (Verbesserung). Deshalb empfehle er anzuerkennen, dass seine Leistungsbeurteilung bereits ab dem Datum der Rentenantragstellung am 11. September 2014 gelte. Es sei denkbar, weitere Sachverständigengutachten auf orthopädischem und/oder internistischem Fachgebiet einzuholen, obwohl sich dadurch keine wesentlich neuen Gesichtspunkte ergeben dürften. Sodann hat der Senat weiter von Amts wegen Beweis erhoben durch Einholung eines internistischen und eines orthopädischen Sachverständigengutachtens. In seinem Gutachten vom 20. August 2019 ist der Sachverständige T. - Arzt für Innere Medizin - im Anschluss an eine ambulante Untersuchung am selben Tag ausgehend von den Krankheiten auf seinem Fachgebiet - Diabetes mellitus Typ 2, - labiler Bluthochdruck, - Übergewichtigkeit mit erhöhten Cholesterinwerten, - Schlafapnoe-Syndrom, - geringgradige Bauchwandschwäche nach unfallbedingter Bauch-OP 2013 zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt regelmäßig leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten mit Einschränkungen (keine Arbeiten in Nacht- und Wechselschicht, keine übermäßige Stressbelastung, ohne schweres Heben) in einem zeitlichen Umfang von mehr als sechs Stunden täglich zu verrichten. Die Einhaltung betriebsunüblicher Pausen sei nicht notwendig und der Kläger wegefähig. Es bestünden keine Zweifel an der Fähigkeit des Klägers, sich an die Erfordernisse im Erwerbsleben anzupassen bzw. sich umzustellen. Dieses Leistungsvermögen gelte rückwirkend ab ca. dem Jahr 2015. Eine weitere Begutachtung werde nicht für erforderlich gehalten. In seinem Gutachten vom 25. September 2019 ist der Sachverständige Dr. med. R. - Facharzt für Orthopädie/Unfallchirurgie - im Anschluss an eine ambulante Untersuchung am selben Tag ausgehend von den Krankheiten auf seinem Fachgebiet - multisegmentale Texturstörung der Lendenwirbelsäule bei operativ sanierten Bandscheibenleiden an LWK 4/LWK 5 sowie LWK 5/SWK 1, - Gonarthrose rechts, - Fußheberparese rechts, - Sekundärarthrose am Handgelenk rechts, - Sekundärarthrose am Handgelenk links, - Rhizarthrose am Daumensattelgelenk links zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten mit Einschränkungen in einem zeitlichen Umfang von zumindest sechs Stunden täglich zu verrichten. Im Einzelnen seien Arbeiten mit häufigem/gelegentlichem Tragen und Heben von Lasten, Arbeiten im Wechsel aus Stehen, Gehen und Sitzen, Arbeiten nur im Stehen, nur im Gehen und nur im Sitzen, Arbeiten unter Armvorhaltung, Überkopfarbeiten, Arbeiten in gebeugter Haltung/in Rumpfvorbeuge, Arbeiten mit häufigem/gelegentlichem Bücken, Arbeiten mit häufigem/gelegentlichem Knien, Arbeiten in häufigen Zwangshaltungen sowie Arbeiten mit besonderer Anforderung an die Gebrauchsfertigkeit der Hände beeinträchtigt. Der Einhaltung betriebsunüblicher Pausen bedürfe es nicht und die Wegefähigkeit des Klägers sei gegeben. Es bestünden keine Zweifel an der Fähigkeit des Klägers, sich an die Erfordernisse im Erwerbsleben anzupassen bzw. sich umzustellen. Dieses Leistungsvermögen gelte zumindest seit der Rekonvaleszenz von den Folgen des Arbeitsunfalls im Jahr 2013, wobei dies fachfremd nicht abschließend beurteilt werden könne und deshalb insoweit auf die begleitenden Expertisen zu verweisen sei. Aus orthopädischer Sicht bestehe ein Dauerzustand. Zusätzlich zu den bereits durchgeführten Begutachtungen bedürfe es keiner weiteren medizinischen Sachverhaltsaufklärung. Während sich die Beklagte durch die Beweisaufnahme im Berufungsverfahren in ihrer Auffassung zur Streitfrage bestätigt gesehen hat (Sozialmedizinische Stellungnahme der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. med. XA. vom 29. November 2019), hat der Kläger eine Vielzahl von Einwänden gegen das Gutachten des Sachverständigen Dr. med. S. erhoben. Daraufhin hat der Senat von Amts wegen bei dem Sachverständigen Dr. med. M. eine ergänzende Stellungnahme vom 24. Februar 2020 eingeholt, der daran festgehalten hat, dass im Zeitpunkt seiner Begutachtung am 15. Februar 2017 eine ausgeprägte depressive Symptomatik vorgelegen habe. Die Vorbefunde bestätigten außerdem, dass bereits bei Rentenantragstellung das Leistungsvermögen aufgehoben gewesen sei. Allerdings sei seit seiner Begutachtung eine Besserung der Psychopathologie eingetreten, was durchaus seiner Einschätzung im Gutachten entspreche, dass die festgestellte Minderung des Leistungsvermögens behoben werden könne. Es gebe keinen Anlass, an den Untersuchungsbefunden des Sachverständigen Dr. med. S. zu zweifeln. Während der Kläger aufgrund dieser Ausführungen eine weitere Begutachtung auf psychiatrischem Fachgebiet für notwendig gehalten hat, hat die Beklagte vorgetragen, dass der Vollbeweis eines unter sechsstündigen Leistungsvermögens bereits vor dem 15. Juli 2017 (wohl: 15. Februar 2017) bzw. zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht erbracht sei (Sozialmedizinische Stellungnahme des Facharztes für Neurologie/Psychiatrie-Sozialmedizin Dr. med. XB. vom 2. April 2020). Im Anschluss an den Erörterungstermin am 20. Juli 2020 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 3. August 2020, am selben Tag bei Gericht eingegangen, die Hauptsache hinsichtlich des Zeitraums ab dem 1. September 2017 für erledigt erklärt. Für den Zeitraum zwischen Rentenantragstellung und dem 31. August 2017 hat er auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. med. M. und die von ihm eingereichten Befundberichte verwiesen. Daraus ergebe sich, dass bereits vor dem 1. September 2017 eine schwere Depression vorgelegen habe. Mit Verfügung vom 4. August 2020 ist der Rechtsstreit als durch Zurücknahme des Rechtsmittels erledigt ausgetragen worden. Den Antrag des Klägers vom 10. Oktober 2019 auf Weiterzahlung der Rente für die Zeit ab 1. März 2020 hatte die Beklagte mit Bescheid vom 29. April 2020 abgelehnt. Den hiergegen am 1. September 2020 erhobenen Widerspruch hat die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 5. November 2020 zurückgewiesen, weil der Kläger wieder mindestens sechs Stunden täglich leichte Arbeiten unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen verrichten könne. Hiergegen hat der Kläger am 13. November 2020 Klage vor dem Sozialgericht Kassel erhoben (Az.: S 9 R 295/20), mit der er eine Weiterzahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung auch für die Zeit vom 1. März 2020 bis 30. April 2021 begehrt hat. Das Sozialgericht hat von Amts wegen Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bei Dr. med. XC. - Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Psychosomatische Medizin - vom 30. Juni 2022 und hat sodann durch Gerichtsbescheid vom 28. März 2023 die Klage abgewiesen. Seine hiergegen beim Hessischen Landessozialgericht am 30. März 2023 eingelegte Berufung Az.: L 5 R 80/23 hat der Kläger im Erörterungstermin am 25. September 2023 zurückgenommen. Auf richterlichen Hinweis hat er außerdem erklärt, dass das ursprüngliche Berufungsverfahren Az.: L 5 R 366/17 bezüglich des dort noch streitigen Zeitraums von September 2014 bis August 2017 fortgeführt werden solle. Sodann ist das ursprüngliche Berufungsverfahren unter dem Az.: L 5 R 215/23 fortgeführt worden. Der Kläger ist auch weiterhin der Auffassung, dass sein Leistungsvermögen bereits seit Rentenantragstellung aufgehoben gewesen sei. Dies habe nicht nur der Sachverständige Dr. med. M. bestätigt, sondern gehe auch aus den eingeholten und aktenkundigen Befundberichten sowie insbesondere aus den von ihm vorgelegten Unterlagen und dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. XD. vom 13. November 2015 für die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) hervor. Zur Stütze seines Vorbringens hat der Kläger abschließend noch weitere ärztliche Unterlagen zur Akte gereicht. Der Kläger beantragt (sinngemäß), das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 11. Oktober 2017 sowie den Bescheid vom 15. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2016 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm auch für die Zeit vom 1. September 2014 bis 31. August 2017 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist nochmals auf die beiden von ihr zur Gerichtsakte gereichten sozialmedizinischen Stellungnahmen vom 29. November 2019 und 2. April 2020. Es bleibe dabei, dass eine Erwerbsminderung erst ab dem 15. Februar 2017 als gesichert anzunehmen sei. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze, auf die beigezogene Gerichtsakte Az.: L 5 R 80/23 (Hessisches Landessozialgericht) sowie auf den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Rentenakte betreffend den Kläger, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.