Urteil
L 6 AS 306/20
Hessisches Landessozialgericht 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHE:2023:0315.L6AS306.20.00
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Tenor
I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 6. Dezember 2019 wird zurückgewiesen. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander für das Verfahren vor dem Landessozialgericht Kosten nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 6. Dezember 2019 wird zurückgewiesen. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander für das Verfahren vor dem Landessozialgericht Kosten nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Kläger ist unbegründet. Zwar wurde für den während des Berufungsverfahrens volljährig gewordenen Kläger zu 2 trotz Aufforderung des Gerichts keine Prozessvollmacht vorgelegt. Da die Klägerin zu 1, die Mutter des Klägers zu 2, die Prozessbevollmächtigte aber jedenfalls bei Berufungseinlegung auch zur Vertretung des Sohnes kraft gesetzlicher Vertretung bevollmächtigen konnte und diese den Antrag aus dem Berufungsschriftsatz gestellt hat, ergeben sich hieraus keine weiteren Probleme der Zulässigkeit der Berufung und der Antragstellung. Dem auch in der Berufungsinstanz von Klägerseite erneut gestellten Antrag, die „SGB XII-Behörde des Odenwaldkreises“ beizuladen, hatte der Senat schon deswegen nicht zu entsprechen, weil der Odenwaldkreis als Träger der Leistungen nach Sozialgestzbuch Zwölftes Buch schon erstinstanzlich beigeladen worden war. Auch bestand kein Anlass, den Odenwaldkreis ein weiteres Mal als Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beizuladen. Der Odenwaldkreis ist bereits als Beklagter und Beigeladener am Rechtsstreit beteiligt (und eine differenzierte Zuständigkeit für die Erbringung von Leistungen der Sozialhilfe einerseits und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz andererseits nicht ersichtlich), so dass der Senat den Beigeladenen, auch ohne dass es dazu einer weiteren Beiladung bedurfte hätte, auch zu Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hätte verurteilen können, wenn ein entsprechender Anspruch der Kläger im Streitzeitraum bestanden hätte. Das aber ist ausgeschlossen, nachdem der Beigeladene über die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für den hier streitigen Zeitraum mit den Bescheiden vom 24. Februar 2014, 9. April 2014, 23. Mai 2014 und 1. August 2014 bereits bindend entschieden hat; der Bewilligung von Leistungen (erst) ab 3. Februar 2014 ist dabei angesichts der Verfahrensgestaltung im konkreten Fall und namentlich des Zusammenhangs mit den hier primär streitigen, im Januar 2014 geltend gemachten Leistungen nach dem SGB II zugleich eine Ablehnung von Leistungen für die Zeit bis 2. Februar 2014 zu entnehmen. Eine Verurteilung zu weiteren als den bereits bewilligten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist damit im hiesigen Verfahren von vornherein nicht möglich, so dass auch aus diesem Grunde eine Beiladung auf der Grundlage von § 75 Abs. 2 Alt. 2, Abs. 5 SGG nicht in Betracht kommt. I. Streitgegenständlich ist der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 6. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2014, am 22. April 2014 per Zustellungsurkunde zugestellt. Der streitige Zeitraum ab Januar 2014 wird begrenzt durch den nächsten beschiedenen Antrag vom 8. August und 20. August 2014, der nach § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II (in der bis 31. Juli 2016 geltenden Fassung) auf den 1. August 2014 zurückwirkt. (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 – B 8/9b SO 12/06 R – juris Rn. 8; BeckOGK/Kallert, 1.12.2021, SGB II § 41 Rn. 33b). Der Senat folgt damit nicht der vom Sozialgericht implizit vertretenen Auffassung, dass – über die bisherige Rechtsprechung des BSG hinaus – es unerheblich ist, ob der erneute Leistungsantrag bereits beschieden worden ist, der Leistungsantrag als solcher also bereits als ausreichend für die Begrenzung des Streitgegenstandes anzusehen ist (so aber Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 41 Rn. 76 [Stand: 26.10.2022]). Streitiger Zeitraum ist damit der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2014. Streitgegenständlich ist auch der Ablehnungsbescheid des Beigeladenen vom 22. August 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2022 bezüglich der Leistungen nach dem SGB XII. Wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, wird zwar nach § 96 Abs. 1 SGG nach Klageerhebung ein neuer Verwaltungsakt (nur) dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheids ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Geändert oder ersetzt wird ein Bescheid immer, wenn er denselben Streitgegenstand wie der Ursprungsbescheid betrifft bzw. wenn in dessen Regelung eingegriffen und damit die Beschwer des Betroffenen vermehrt oder vermindert wird (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – B 8 SO 14/14 R –, Rn. 11, juris). Ein bloßer Sachzusammenhang mit dem anfänglich erhobenen Anspruch ist hingegen nicht ausreichend (BSG, Urteil vom 20. Oktober 2010 – B 13 R 82/09 R, juris Rn. 20). Darüber hinaus muss ein neuer Verwaltungsakt grundsätzlich von derselben Behörde erlassen sein. Nach geltender Fassung ist die früher angenommene entsprechende Anwendung des § 96 SGG bei von einem notwendig beigeladenen Träger erlassenen Bescheiden nicht mehr möglich (siehe B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 96 Rn. 6). Die Voraussetzungen für eine Einbeziehung des Bescheids vom 22. August 2022 in das hiesige Verfahren scheinen nach diesen Grundsätzen nicht vorzuliegen. Denn der Ursprungbescheid bezieht sich auf Leistungen nach dem SGB II. Sähe man diese als Aliud zu den Existenzsicherungsleistungen nach dem SGB XII an – diese Rechtsfrage ist noch nicht höchstrichterlich entschieden –, dann handelte es sich jedenfalls nicht um denselben Streitgegenstand. Aber auch wenn man denselben Streitgegenstand bejaht, weil es im SGB II wie auch im SGB XII um existenzsichernde Grundsicherungsleistungen geht, hat ihn nicht dieselbe Behörde erlassen. Denn nachdem es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht auf die Rechtsträgerschaft ankommt – diese ist hier mit der Zuständigkeit des Landkreises allerdings für die SGB II-Behörde die SGB XII- und die AsylbLG-Behörde identisch – liegen hier verschiedene Behörden vor (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 14/06 R, juris Rn. 13). Der Bescheid nach dem SGB XII ändert oder ersetzt auch nicht den Bescheid nach dem SGB II, sondern ergänzt ihn allenfalls unter einem anderen juristischen Blickwinkel, dem des SGB XII. Der Bescheid des Beigeladenen vom 22. August 2022 hat allein die Ablehnung von Leistungen nach § 23 Abs. 1 SGB XII a.F. zum Inhalt und ist nach durchgeführtem Widerspruchsverfahren aufgrund der Klageerhebung beim SG Darmstadt (S 17 SO 4/23) überdies schon rechtshängig. Allerdings verlangt das Bundessozialgericht auch in Verfahren, in denen ein Streitverfahren zu den Leistungen nach dem SGB XII für denselben Zeitraum bereits anhängig ist, die Beiladung des SGB XII – Trägers (vgl. Beschluss vom 18. Mai 2022, B 7/14 AS 399/21 B, juris zum Verfahren des Senats L 6 AS 122/18). Nach Auffassung des Bundessozialgerichts steht die anderweitige Rechtshängigkeit der Verurteilung des Beigeladenen nicht entgegen (BSG, Beschluss vom 18. Mai 2022, B 7/14 AS 399/21 B, juris Rn. 6). Nach dieser Rechtsprechung steht ein ablehnender Bescheid des potentiell Beizuladenden einer Verurteilung im Rahmen des § 75 Abs. 5 SGG erst dann entgegen, wenn er bereits bindend geworden ist. Ist er das nicht, darf er im Rahmen der Verurteilung des Beigeladenen nach § 75 Abs. 5 SGG aufgehoben werden. Die Rechtshängigkeit einer Klage gegen diese Bescheide bildet insoweit kein Hindernis. Denn die Beiladung diene nicht nur dazu, weitere Rechtsstreite zu vermeiden, sondern auch der Vermeidung divergierender Entscheidungen. Deshalb könne eine schon anderweitige Rechtshängigkeit der Verurteilung des Beizuladenden nicht entgegenstehen; die anderweitige Rechtshängigkeit werde mit der Verurteilung gegenstandslos. Der Senat versteht diese Rechtsprechung dahingehend, dass entgegen den oben genannten Grundsätzen der beim Sozialgericht anhängig gemachte Bescheid der SGB XII-Behörde in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zuvor schon gemäß § 96 SGG Gegenstand des hiesigen Verfahrens gegen den SGB II-Träger geworden sein muss, denn anders kann ihn das Gericht nicht aufheben. Der Bescheid des Beigeladenen vom 22. August 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2022 ist daher nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Zwar haben die Kläger in erster Instanz und auch im Berufungsverfahren keinen Antrag nach dem SGB XII gestellt. Sie haben allerdings schon im Berufungsschriftsatz erneut die Beiladung des SGB XII-Trägers beantragt (die allerdings schon in erster Instanz erfolgt war). Hierdurch haben sie deutlich gemacht, dass aus ihrer Sicht auch Ansprüche nach dem SGB XII in Betracht kommen. Der Senat ist überdies der Auffassung, dass es sich bei den (im streitgegenständlichen Zeitraum) durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausgestalteten Ermessensleistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII a.F. nicht um ein Aliud zu den Existenzsicherungsleistungen nach dem SGB II handelt. Diese Frage ist noch nicht höchstrichterlich entschieden, aber auf ein Urteil der erkennenden Senats (L 6 AS 1/20) ist die Frage beim Bundessozialgericht für die spätere Gesetzesfassung anhängig (B 4 AS 4/22 R). Da überdies im Sozialhilferecht (SGB XII Drittes Kapitel) der Kenntnisgrundsatz gilt (§ 18 Abs. 1 SGB XII) und vorliegend wegen der identischen Rechsträgerschaft die Behörde nach dem SGB XII und AsylbLG Kenntnis von der Ablehnung des Antrags auf Leistungen nach dem SGB II hatte, ist der subsidiäre Anspruch auf Ermessensleistungen vom Antrag auf Leistungen nach dem SGB II mit umfasst. Auch hat sich das Sozialgericht in der angegriffenen Entscheidung auch mit dieser (richterrechtlich begründeten) Ermessensleistung befasst. Eine (deklaratorische) Antragserweiterung in der Berufungsinstanz nach § 99 SGG wäre als sachdienlich anzusehen gewesen; es bedurfte der ausdrücklichen Antragstellung nach dem SGB XII aber nicht. II. Die Berufung der beiden Kläger ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 6. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2014 ist nicht zu beanstanden. 1. Die Klägerin zu 1 ist nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der im Zeitraum geltenden Fassung (a.F.) von Leistungen nach dem SGB II für den streitigen Zeitraum bis einschließlich 31. Mai 2014 ausgeschlossen. § 7 Abs. 1 SGB II i.d.F. vom 20. Dezember 2011, gültig bis 31. Juli 2016, lautet: Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Ausgenommen sind 1. Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, 2. Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen, 3. Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. Die Klägerin zu 1 erfüllt – wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat – die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Sie ist allerdings von Leistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. ausgeschlossen. Als Person, der kein Aufenthaltsrecht zustand oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergab (dies kann dahinstehen), war die Klägerin nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II a.F. ausgeschlossen. Der Senat hat im Rahmen der § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II grundsätzlich das Bestehen eines materiell-rechtlichen Aufenthaltsrechts selbständig zu prüfen. Er lässt offen, ob dies auch dann gilt, wenn – wie hier – eine Feststellung über den Verlust des Freizügigkeitsrechts ergangen, aber nicht angefochten oder für sofort vollziehbar erklärt ist (vgl. hierzu – im Rahmen von § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II – Beschluss des Senats vom 13. Juni 2022 – L 6 AS 196/22 B ER, juris Rn. 50). Ebenso lässt er offen, ob die Kläger schon deswegen von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch ausgeschlossen sind, soweit sie im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten haben oder ob es auch insoweit auf die materielle Richtigkeit der Zuordnung zum Asylbewerberleistungsrecht ankommt. Hinsichtlich der zu verneinenden Fragen, ob die Klägerin zu 1 über eine Freizügigkeitsberechtigung aufgrund des § 2 Abs. 3 FreizügG/EU oder über einen Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland verfügte, schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung den überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts (§ 153 Abs. 2 SGG) an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Sozialgerichts Darmstadt in der angegriffenen Entscheidung. Die Klägerin zu 1 war insbesondere auch nicht als Arbeitnehmerin gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU aufenthaltsberechtigt. Weitere Ermittlungen und Nachfragen des Senats zu den drei vor dem Januar 2015 bestehenden bzw. behaupteten Arbeitsverhältnissen der Klägerin zu 1 bei den Firmen E., H. und K. Dienstleistungen haben keine weiteren neuen Ermittlungsergebnisse ergeben. Damit lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin im Zeitraum Januar bis Juli 2014 in einem nennenswerten Umfang echt und tatsächlich beschäftigt war. Das BSG hat mit Urteil vom 27. Januar 2021 – B 14 AS 42/19 R (juris Rn. 17-21) dargelegt: „Der Begriff des Arbeitnehmers ist unionsrechtlich zu bestimmen. Arbeitnehmer i.S. von Art 45 AEUV ist jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Der Umstand, dass eine Person im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur sehr wenige Arbeitsstunden leistet, kann ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die ausgeübte Tätigkeit nur untergeordnet und unwesentlich ist. Unabhängig von der begrenzten Höhe des aus einer Berufstätigkeit bezogenen Entgelts und des begrenzten Umfangs der insoweit aufgewendeten Arbeitszeit ist indes nicht auszuschließen, dass die Tätigkeit aufgrund einer Gesamtbewertung des betreffenden Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmerstatus begründen kann. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist auch die Dauer der von dem Betroffenen verrichteten Tätigkeit ein Gesichtspunkt, den das innerstaatliche Gericht bei der Beurteilung der Frage berücksichtigen kann, ob es sich hierbei um eine tatsächliche und echte Tätigkeit handelt oder ob sie vielmehr einen so geringen Umfang hat, dass sie nur unwesentlich und untergeordnet ist. Der bloße Umstand der kurzen Dauer der Beschäftigung führt als solcher nicht dazu, dass die Tätigkeit vom Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit ausgeschlossen ist. Weiterhin sind die Motive für den Abschluss von Arbeitsverträgen sowie der Suche von Arbeit in einem Mitgliedstaat unerheblich. Die Arbeitnehmereigenschaft beurteilt sich allein nach objektiven Kriterien, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf Rechte und Pflichten kennzeichnen. Für die Gesamtbewertung der Ausübung einer Tätigkeit als Beschäftigung und damit die Zuweisung des Arbeitnehmerstatus ist mithin Bezug zu nehmen insbesondere auf die Arbeitszeit, den Inhalt der Tätigkeit, eine Weisungsgebundenheit, den wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung, die Vergütung als Gegenleistung für die Tätigkeit, den Arbeitsvertrag und dessen Regelungen sowie die Beschäftigungsdauer. Nicht alle einzelnen dieser Merkmale müssen schon je für sich die Arbeitnehmereigenschaft zu begründen genügen; maßgeblich ist ihre Bewertung in einer Gesamtschau. Der Gesamtbewertung ist mit Rücksicht auf einschlägige Rechtsprechung des EuGH ein weites Verständnis zugrunde zu legen.“ Danach darf es bei der Beurteilung, ob die Klägerin zu 1 Arbeitnehmerin im europarechtlichen Sinne war, keine Rolle spielen, dass die Arbeitsaufnahme gleichsam das Tor zum – bis heute andauernden – Sozialleistungsbezug nach dem SGB II darstellt. Denn die Motive für den Abschluss von Arbeitsverträgen sowie der Suche von Arbeit sind auszublenden. Allerdings muss die Arbeit tatsächlich und echt sein, es darf sich also nicht nur um eine Scheinbeschäftigung oder eine ganz untergeordnete Beschäftigung handeln. Im konkreten Fall genügte dem BSG eine Beschäftigung als Helfer für zwei Monate mit einem Entgelt von 500,- Euro monatlich um die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers zu bejahen. Aus der Gesamtbetrachtung der drei (angeblichen) Arbeitsverhältnisse der Klägerin zu 1 ergibt sich, dass sie nicht Arbeitnehmerin im europarechtlichen Sinne war: Die Verdienstabrechnungen der Firma E. GmbH, B-Stadt, für die Monate April und Mai 2014 sind der Klägerin nicht zuzuordnen, denn sie tragen ein anderes Geburtsdatum als das der Klägerin. Der Senat hat daher keinen Anhalt dafür, dass das Arbeitsverhältnis, das laut Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte mit der E. GmbH & Co.KG ab 1. April 2014 beginnen sollte, auch tatsächlich gelebt wurde. Auch der vorgelegte Sozialversicherungsausweis eines „Herrn A. A.“, also dem Namen der Klägerin zu 1, geboren 1956 spricht dagegen, dass Arbeitgeber und Klägerin zu 1 in einen Kontakt getreten sind, bei dem der Arbeitgeber wusste, mit wem er es zu tun hat. Das Bestätigungsschreiben vom 17. Juli 2014 der E. GmbH & Co.KG, wonach die Klägerin vom 1. April bis 30. Juni 2014 bei ihr beschäftigt gewesen sei, vermag den Eindruck eines Scheinarbeitsverhältnisses nicht zu entkräften, ist aber jedenfalls so allgemein gehalten, dass es ungeeignet ist, den Vortrag zu stützen, es habe sich um eine tatsächliche und echte Tätigkeit gehandelt. Für die Zeit ab 2. Juni 2014 liegen ein Teilzeitarbeitsvertrag mit der Firma H. GmbH in A-Stadt sowie Verdienstbescheinigungen des Unternehmens für Juni 2014 und Juli 2014 vor. Beide Verdienstbescheinigungen werden auch durch Zahlungseingänge belegt (Kontoauszug 17. Juli 2024, Zahlungseingang der H. über 160,- Euro, Lohn Juni 2014, und Kontoauszug vom 20. August 2014, Zahlungseingang der H. über 160,- Euro, Lohn Juli 2014). Bei einem vereinbarten Stundenlohn von 8,50 Euro bedeutet das, dass die Klägerin zu 1 Arbeit im Umfang von jeweils 18,82 Stunden, also von weniger als 5 Stunden pro Woche, in den Monaten Juni und Juli leistete. Zwar liegt auch noch eine dritte Lohnbescheinigung vom August 2014 vor. Hier werden weitere 24,25 Arbeitsstunden bescheinigt. Allerdings sieht die Bescheinigung keine Auszahlung von Lohn vor, weil ein Vorschuss in Höhe von 225,77 Euro gezahlt worden sei. Da die Klägerin zeitnah vor dem Verwaltungsgericht aber noch ausgesagt hat, nur im Juni und Juli 2014 für die H. tätig gewesen zu sein, kommt dieser Lohnbescheinigung für August, die nicht zu einer Auszahlung führte, kein durchschlagender Beweiswert für eine noch fortbestehende Tätigkeit auch im August 2014 zu. Für das Arbeitsverhältnis bei der Firma K.-Dienstleistungen liegen zwar ein Arbeitsvertrag ab dem 1. September 2014, ein Personalfragebogen und ein Hinweis auf die Auszahlungsmodalitäten der Arbeitslöhne vom 18. August 2014 sowie ein unterschriebenes Personaldatenstammblatt für geringfügig entlohnte Beschäftigte vom 18. August 2014 vor. Der Vertrag legt allerdings schon keine Arbeitszeit fest (§ 2 des Vertrages). Das Entgelt sollte 160,- Euro betragen und auf ein Konto überwiesen werden (§ 3 Abs. 2 des Vertrages). In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt vom 27. Oktober 2014 gab die Klägerin an, einmal 160,- Euro in bar erhalten zu haben. Ein Verdienstnachweis hierüber wurde nicht vorgelegt. Der Senat sieht keinen objektiven Anhalt, dass das Arbeitsverhältnis, so wie es schriftlich vereinbart wurde, jemals tatsächlich und echt gelebt wurde, zumal zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages im August 2014 der Gewerbebetrieb der Firma K.-Dienstleistungen nach den Feststellungen des Beklagten am 4. September 2014 an der alten Betriebsstätte rückwirkend zum 1. Juli 2014 abgemeldet und erst am 19. September 2014 unter einer neuen Anschrift wieder angemeldet wurde. Ohnehin könnte die Tätigkeit für die Fa. K. Dienstleistungen einen Arbeitnehmerstatus im hiesigen, bis Ende Juli 2014 reichenden Streitzeitraum noch nicht begründen. Nach allem sieht der Senat nur eine Gesamttätigkeit der Klägerin zu 1 im Juni und im Juli 2014 im Monatsumfang von jeweils 18,82 Stunden zu einem Entgelt von jeweils 160,- Euro als belegt an. Damit hatte die abhängige Beschäftigung der Klägerin zu 1 in diesen beiden Monaten keinen solchen Umfang, dass sie sich als nicht mehr völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt. Die Bewertung in einer Gesamtschau lässt auch mit Rücksicht auf die einschlägige Rechtsprechung des EuGH, wonach ein weites Verständnis des Arbeitnehmerbegriffs zugrunde zu legen ist, nicht den Schluss zu, dass die Klägerin zu 1 in diesen beiden Monaten als Arbeitnehmerin im europarechtlichen Sinne anzusehen ist. Bei einer so geringen Arbeitstätigkeit pro Woche würde der Senat im Rahmen der Gesamtbetrachtung die Arbeitnehmereigenschaft nur bejahen können, wenn zumindest eine gewisse Verstetigung dieser sehr geringfügigen Tätigkeit nachweisbar wäre. Indessen endete das Arbeitsverhältnis bereits Mitte August wieder, ohne dass eine Tätigkeit im Augst behauptet oder nachgewiesen worden wäre. Damit hatte die Klägerin zu 1 ihre Arbeitnehmereigenschaft im streitgegenständlichen Zeitraum Januar bis Juli 2014 noch nicht begründet. 2. Der Kläger zu 2 hat als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II im streitgegenständlichen Zeitraum ebenfalls keine Leistungsberechtigung. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Auch dem Kläger zu 2, der die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4 SGB II erfüllt, könnten Leistungen nach dem SGB II im Zeitraum Januar bis Juli 2014 nur zustehen, wenn er über seinen Schulbesuch ein Aufenthaltsrecht begründet hätte. Für den Zeitraum Januar bis Juli 2014 hat der Kläger seinen Schulbesuch durch die am 14. März 2023 vorgelegte Bescheinigung nachgewiesen. Hinzu kommen muss zur Begründung eines eigenen Aufenthaltsrechts gemäß Art. 10 Verordnung (EU) Nr. 492/2011 vom 5. April 2011 aber, dass seine Mutter an Arbeitnehmerin oder zumindest ehemalige Arbeitnehmerin ihm ein Aufenthaltsrecht vermitteln kann. Denn ein dem Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II a.F. entgegenstehendes Aufenthaltsrecht aus Art. 10 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 492/2011 setzt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG Urteil vom 9. März 2022 – B 7/14 AS 30/21 R, juris Rn. 22; Grundschulbesuch des Klägers) zwar weder voraus, dass zum Zeitpunkt der Einschulung des minderjährigen Kindes noch zum Zeitpunkt der Wohnsitznahme eine Arbeitnehmereigenschaft eines Elternteils vorlag. Allerdings muss der Elternteil zumindest Arbeitnehmer gewesen sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. September 2019 – 1 C 48/18, juris Rn. 26) setzt diese Bestimmung voraus, dass das Kind das Kind eines Wanderarbeitnehmers oder eines vormaligen Wanderarbeitnehmers ist. Das – im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Zugang zum Schulunterricht stehende – nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eigenständige Aufenthaltsrecht des Kindes gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) 492/2011 ist nicht davon abhängig, dass der – die elterliche Sorge wahrnehmende – Elternteil weiterhin Wanderarbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat ist. Das Recht der Kinder von Wandererwerbstätigen auf Zugang zur Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat hängt indessen davon ab, dass das betreffende Kind zuvor seinen Wohnsitz im Aufnahmemitgliedstaat hatte (vgl. BSG, Urteil vom 9. März 2022 – B 7/14 AS 30/21 R –, juris Rn. 23). Der Senat versteht das zitierte Urteil des Bundessozialgerichts dahingehend, dass das Aufenthaltsrecht des Kindes an den (früheren) Arbeitnehmerstatus des Elternteiles anknüpft, dieser aber nicht fortbestehen muss (vgl. BSG, Urteil vom 9. März 2022 – B 7/14 AS 30/21 R, juris Rn. 19). Denn hätte das Bundessozialgericht eine andere Entscheidung treffen wollen – Aufenthaltsrecht des eine Schule besuchenden Kindes gänzlich unabhängig vom vormaligen Arbeitnehmerstatus des Elternteils –, dann hätte es wegen der Abweichung von der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach dem Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG) anrufen müssen. 3. Hinsichtlich des in der Berufungsinstanz erstmals geltend gemachten Zinsanspruchs handelt sich bei diesem Antrag um eine Klageerweiterung in der Berufungsinstanz, auf die sich der Beklagte nicht eingelassen hat und die auch nicht sachdienlich ist (§ 99 SGG). Der Antrag ist daher unzulässig. Selbst bei Zulässigkeit der Klageerweiterung wäre die Klage insoweit jedenfalls unzulässig, da ein Anspruch auf Zinsen nach § 44 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil (SGB I) zunächst bei dem Beklagten geltend zu machen und von diesem zu bescheiden wäre, bevor eine diesbezügliche Klage zulässig wäre. Auch kennt das Sozialgerichtsgesetz grundsätzlich keinen Anspruch auf Prozesszinsen (vgl. BSG, Urteil vom 4. März 2004 – B 3 KR 4/03 R, juris Rn. 36). III. Auch der Beigeladene ist nicht zur Leistung verpflichtet. Ein Anspruch auf Sozialhilfe auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII a.F. ist aus den gleichen Gründen ausgeschlossen wie die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch. Für die Monate Januar bis Juli 2014 kommt allerdings nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich eine dem Ermessen des Beigeladenen unterliegende Leistungsgewährung nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII a.F. in Betracht. Dieses Ermessen reduziert sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in der Regel auf Null bei einem mehr als sechsmonatigen Aufenthalt (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 30. August 2017 – B 14 AS 31/16 R, juris Rn. 33 ff.). Nach dem gedanklichen Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung knüpft die „Systemabgrenzung“ zwischen SGB II und SGB XII zwar grundsätzlich an das Kriterium der Erwerbsfähigkeit an, kann jedoch hierauf nicht reduziert werden. § 21 Satz 1 SGB XII und § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II sollen (ergänzende) Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII für dem Grunde nach Leistungsberechtigte nach dem SGB II ausschließen. Personen, die dem Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII aF. unterliegen, sollen aber nicht von Ermessensleistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII ausgeschlossen sein. Hier stellt sich zunächst die Frage, ob ein Aufstocken der den Klägern gewährten Leistungen nach dem AsylbLG auf das Niveau der Leistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII auf der Grundlage dieser Rechtsprechung in Betracht kommt. Dies betrifft den Zeitraum 3. Februar bis 31. Juli 2014, in dem die Kläger Leistungen nach dem AsylbLG bezogen. Für diesen Zeitraum greift indessen die Rechtsprechung des BSG zu § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII schon im gedanklichen Ansatz nicht. Denn das BSG hat festgestellt, dass nach § 23 Abs. 2 SGB XII Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG keine Leistungen der Sozialhilfe erhalten (BSG, Urteil vom 30. August 2017 – B 14 AS 31/16 R, juris Rn. 46). Damit ist ausgeschlossen, dass zusätzlich bzw. aufstockend zu Leistungen nach dem AsylbLG Leistungen der Sozialhilfe erbracht werden. Im Zeitraum 1. Januar bis 2. Februar 2014 bezogen die Kläger dagegen noch keine Leistungen nach dem AsylbLG. Für diesen Zeitraum greift die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach die von § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII a.F. erfassten Ausländer zwar keinen Rechtsanspruch auf Sozialhilfe haben, aber nicht schlechterdings vom Erhalt von Leistungen der Sozialhilfe ausgeschlossen sind, sondern eben nur vom gebundenen Anspruch auf Sozialhilfe (BSG, Urteil vom 30. August 2017 – B 14 AS 31/16 R, juris Rn. 46). Auf der Grundlage dieses Wortlautunterschieds in § 23 Abs. 2 und § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII a.F. wird die im Wege des Ermessens nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII a.F zu leistende Sozialhilfe begründet, über die der Beigeladene in den streitgegenständlichen Bescheiden zum SGB XII entscheiden hat. Die in dem Bescheid des Beigeladenen vom 22. August 2022, mit dem der Antrag vom 20. Januar 2014 und der Antrag vom 28. Januar 2014 auf Gewährung von existenzsichernden Leistungen nach dem SGB XII für die Zeit ab 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2014 abgelehnt worden sind, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2022 angestellten Ermessenserwägungen sind im Ansatz nicht zu beanstanden. Allerdings ist zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (zuletzt bestätigt in BSG, Urteil vom 12. Mai 2021 – B 4 AS 34/20 R, juris Rn. 31) das Ermessen des SGB XII-Trägers auf Null reduziert ist, wenn der EU-Ausländer sich seit mehr als sechs Monaten in Deutschland aufhält und damit eine Aufenthaltsverfestigung eingetreten ist. Die beiden Kläger waren seit Mitte Februar 2013 in B-Stadt gemeldet und es ist nichts dafür ersichtlich, dass sie sich bis zu dem hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht dauernd in Deutschland aufgehalten haben. Damit ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Ermessensreduzierung auf Null im Grundsatz zu bejahen. Allerdings hat es das Bundessozialgericht – auch nach Auffassung des Senats zutreffend – für richtig gehalten, von einer Ermessensreduzierung trotz des Zeitablaufs ausnahmsweise abzusehen, wenn die tatsächlichen Lebensumstände des Unionsbürgers darauf schließen lassen, dass er nicht auf Dauer im Inland verweilen wird – was vorliegend nicht der Fall ist – oder wenn die Ausländerbehörde bereits konkrete Schritte zur Beendigung des Aufenthalts eingeleitet hat (BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 – B 4 AS 44715 R, juris Rn. 58). Dieser Fall ist vorliegend gegeben. Denn die Ausländerbehörde des Beklagten/Beigeladenen hatte nicht nur konkrete Schritte eingeleitet, sondern mit Bescheiden vom 13. Juni 2013 das Nichtbestehen von Freizügigkeit bei den beiden Klägern festgestellt. Entgegen der Auffassung der Kläger vermag daran auch der Umstand, dass der Beklagte/Beigeladene die Verlustfeststellung später, nach der Arbeitsaufnahme der Klägerin zu 1 ab 1. Januar 2015, ab diesem Zeitpunkt korrigiert hat, nichts zu ändern. Eine rückwirkende Aufhebung der Verlustfeststellung mit Auswirkungen auf den hier streitigen Zeitraum war damit nicht verbunden: Dafür bestand auch weder ein rechtlicher Anlass noch ist dies – entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin – automatische Konsequenz einer späteren Veränderung, die dazu führt, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt die Voraussetzungen der Freizügigkeit (wieder) vorliegen. Danach liegt vorliegend keine Ermessensreduzierung auf Null vor. Der Beklagte/Beigeladene hatte die ihm zu Gebote stehenden ausländerrechtlichen Mittel ausgeschöpft, den Aufenthalt der Kläger zu beenden. Im Ergebnis waren die Kläger damit in der Zeit, während der sie als Geduldete Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG waren und ihnen diese Leistungen auch gewährt wurden, von Leistungen der Sozialhilfe schlechthin ausgeschlossen. Sie erhalten gemäß § 23 Abs. 2 SGB XII keine Sozialhilfe, auch nicht im Ermessenswege. In der Zeit, in der die Kläger noch keinen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG hatten, greift dagegen die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Ermessensleistung nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII, die im konkreten Fall aber nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null führt. Ermessensfehler im Bescheid des Beklagten vom 22. August 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2022 sind, wie erwähnt, nicht ersichtlich und von den Klägern auch nicht konkret geltend gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren in erster Linie über die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) an die Kläger in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 30. Juli 2014. Die 1988 geborene Klägerin zu 1 und ihre beiden Kinder, der Kläger zu 2 (geboren 2005) und eine 2012 geborene Tochter, sind bulgarische Staatsangehörige. Die Klägerin zu 1 hielt sich erstmals im Jahr 2010 in Deutschland auf, wurde hier jedoch am 18. September 2010 beim Einwohnermeldeamt nach unbekannt abgemeldet. Im Laufe des Jahres 2011 reiste sie erneut in das Bundesgebiet ein, ohne sich jedoch beim zuständigen Einwohnermeldeamt anzumelden. Wohl im Februar 2012 reiste sie erneut aus dem Bundesgebiet aus und kehrte nach der Geburt ihrer Tochter am 23. September 2012 nach Deutschland zurück. Jedenfalls bei der letzten Einreise wurde sie von ihrem Sohn, dem Kläger zu 2, begleitet. Die in Bulgarien geborene Tochter, die zunächst bei den Großeltern lebte, reiste zu einem späteren Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein. Seit 13. Februar 2013 waren die Kläger in B-Stadt gemeldet. Der Kläger zu 2 besuchte ab 10. April 2013 bis 8. August 2017 die Stadtschule in A-Stadt (Schulbescheinigung vom 10. März 2023, Gerichtsakte Bl. 206). Am 22. Februar 2013 beantragten die Kläger zu 1 und 2 erstmals beim Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Der Beklagte lehnte den Antrag ab. Hierdurch erfuhr die Ausländerbehörde des Beklagten von der Anwesenheit der Kläger. Nach entsprechender Prüfung stellte die Ausländerbehörde des Beklagten mit Bescheiden vom 13. Juni 2013 fest, dass die Kläger zu 1 und 2 ihr Recht auf Freizügigkeit verloren hätten. Die Kläger zu 1 und 2 wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde beiden die Abschiebung nach Bulgarien angedroht. Das hiergegen betriebene Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt endete mit für die Kläger zu 1 und 2 negativem Urteil vom 1. Dezember 2014 (beigezogenes Verfahren 5 K 1551/13. DA (1)). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 2015 abgelehnt (Verfahren 9 A 63/15 Z; die Anhörungsrüge der Kläger blieb erfolglos). Seit Erlass der Verlustfeststellungsbescheide und während der Zeit der verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden den Klägern mit geringen zeitlichen Unterbrechungen Duldungen nach § 60a des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG -) erteilt. Insbesondere verfügten die Kläger jedenfalls in der Zeit vom 17. Februar 2014 bis zum Ende des hier streitigen Zeitraums (31. Juli 2014) über Duldungen. Später stellte die Ausländerbehörde des Beklagten mit Bescheid vom 15. April 2015 fest, dass die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. ab dem 1. Januar 2015 wieder über Freizügigkeit verfügten (vgl. Bl. 9-12 der Gerichtsakte zum Verfahren L 6 AS 308/20). Den Klägern wurden bereits ab 3. Februar 2014 auf ihren Antrag hin mit Bescheid des Beigeladenen vom 24. Februar 2014 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bewilligt. Auf die insoweit durch den Beklagten vorgelegte Akte über den Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG wird Bezug genommen (Änderungsbescheid für den Zeitraum Februar bis Juni 2014 vom 23. Mai 2014). Bis zum Abschluss der verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden durch die Kläger diverse weitere Anträge auf Leistungen nach dem SGB II beim Beklagten gestellt, unter anderem auch die im hiesigen Verfahren relevanten Anträge vom 20. Januar und 28. Januar 2014. Diese wurden mit dem hier streitigen Bescheid vom 6. März 2014 unter Bezugnahme auf den bei den Klägern vorliegenden Leistungsausschluss im SGB II abgelehnt. Der hiergegen am 20. März 2014 erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 17. April 2014 mit der Begründung zurückgewiesen, die Kläger seien als Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen. Die Kläger bezögen seit Februar 2014 Leistungen nach dem AsylbLG. Dieser Widerspruchsbescheid wurde der Bevollmächtigten der Kläger am 22. April 2014 per Zustellungsurkunde zugestellt. Am 17. Juli 2014 stellten die Kläger einen weiteren Antrag auf Leistungen nach dem SGB II (Verwaltungsakte [VA] AsylbLG Bl. 127). Die Prozessbevollmächtigte der Kläger machte mit Schreiben vom 8. August und 20. August 2014 geltend, der Folgeantrag müsse beschieden werden (VA SGB II Bd. I Bl. 166, 172). Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 12. August 2014 (VA SGB II Bd. I Bl. 169) und 26. August 2014 (VA SGB II Bd. I Bl. 173), es liege kein Antrag vor. Am 28. August 2014 stellten die Kläger einen weiteren Antrag auf Leistungen nach dem SGB II, der mit Bescheid vom 11. September 2014 abgelehnt wurde. Bereits am 21. Mai 2014 hatten die Kläger gegen den Bescheid vom 6. März 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17. April 2014 Klage beim Sozialgericht Darmstadt erhoben. Sie haben im Wesentlichen vorgetragen, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig, unter anderem europarechtswidrig. Den Klägern ständen Leistungen nach dem SGB II „so oder so“ zu, da der tatsächliche Aufenthalt für diese Leistungen ausreiche. Die Klägerin zu 1 hat im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren und im hiesigen Verfahren hinsichtlich des Bestehens von Arbeitsverhältnissen vorgetragen und Unterlagen teils mehrfach zu (angeblichen) Beschäftigungsverhältnissen vorgelegt, die sie mittlerweile eingegangen sei (vgl. den Inhalt der Behördenakte des Beklagten aus den Bereichen SGB II, AsylbLG und Ausländerrecht): (1) Verdienstabrechnungen der Firma E. GmbH, B-Stadt für die Monate April und Mai 2014, Arbeitsvertrag als Aushilfskraft für geringfügig Beschäftigte mit der E. GmbH für die Zeit ab 1. April 2014; Lohnbescheinigungen über 225,- Euro bis 288,- Euro für April 2014 bis Juni 2014 für den 1956 geborenen „Herrn A. A.“; Sozialversicherungsausweis eines „Herrn A. A.“, geboren 1956; Bestätigungsschreiben vom 17. Juli 2014 der E. GmbH, dass die Klägerin vom 1. April bis 30. Juni 2014 bei ihr beschäftigt gewesen sei. Zu dem Arbeitsverhältnis bei der Firma E. GmbH stellte die Ausländerbehörde des Beklagten fest, dass nicht nur die Klägerin, sondern auch andere bulgarische Staatsangehörige Lohnabrechnungen dieser Firma seit 1. April 2014 vorgelegt haben, bei denen die Geburtsdaten nicht mit der jeweiligen Person übereinstimmten, und mehrere Lohnabrechnungen mit gleichen Geburtsdaten versehen waren. Auf Nachfrage des Beklagten beim Hauptzollamt in Darmstadt, ob dort Erkenntnisse über die Firma und eventuelle Scheinarbeitsverträge vorlägen, teilte das Hauptzollamt mit Schreiben vom 4. Juli 2014 mit, dass es ein Ermittlungsverfahren gegen die beiden Geschäftsführer der Firma E. GmbH & Co. KG wegen des Verdachts der Scheinselbstständigkeit sowie der Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt führe, das mittlerweile an die Staatsanwaltschaft abgegeben worden sei. (2) Für die Zeit ab 2. Juni 2014 liegt ein Teilzeitarbeitsvertrag mit dem Personaldienstleistungsunternehmen H. GmbH in A-Stadt vor sowie Verdienstbescheinigungen der H. GmbH (ohne Angabe einer Steuernummer) der Klägerin zu 1. für Juni 2014 über 160,- Euro und für Juli 2014 über 160,- Euro. Außerdem wurde ein am 18. Juli 2014 ausgestellter Sozialversicherungsausweis für die Klägerin zu 1 vorgelegt. Zum 15. August 2014 wurde dieses Arbeitsverhältnis beendet (Lohnbescheinigung August 2014, Austrittsdatum: 15. August 2014). Zu einer Lohnauszahlung im oder für August kam es wegen eines gezahlten Vorschusses in Höhe von 225,77 Euro nicht. Zu diesem neuen Arbeitsverhältnis mit der Firma H. erklärte die Klägerin ausweislich eines Aktenvermerks der Ausländerbehörde vom 1. August 2014 bei einer Vorsprache, dass sie dort maximal an zwei Tagen in der Woche arbeite, in der Regel aber weniger. Sie werde von der Firma angerufen, wenn Arbeit da sei. Momentan arbeite sie nur eine Stunde in der Woche. Als Verdienst sind in den Bescheinigungen monatlich 160,00 Euro ausgewiesen, was den Behördenmitarbeitern für eine Stunde wöchentlicher Arbeitszeit wenig nachvollziehbar erschien. Durch ihre Bevollmächtigte im Klageverfahren ließ die Klägerin später vortragen, dass sie gegenüber der Behörde nicht von einer Stunde Wochenarbeitszeit, sondern von einer Arbeit einmal pro Woche gesprochen habe. Die Klägerin zu 1 gab in der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2014 beim Verwaltungsgericht Darmstadt an, bei der Firma H. (nur) im Juni und Juli 2014 gearbeitet zu haben, auch wenn das Kündigungsschreiben erst vom 15. August 2014 stamme und ihr darin zum 29. August 2014 gekündigt worden sei. (3) Die Klägerin gab weiter an, nach der Tätigkeit für die Firma H. für die Firma K.-Dienstleistungen Arbeitsstunden erbracht zu haben. Dazu legte sie einen Arbeitsvertrag ab dem 1. September 2014 vor sowie einen Personalfragebogen und einen Hinweis auf die Auszahlungsmodalitäten der Arbeitslöhne vom 18. August 2014. Die zu leistende Arbeitszeit ist in diesem Vertrag offengelassen. Im Personalfragebogen gab die Klägerin an, es bestünden keine weiteren Beschäftigungsverhältnisse. Eine Lohnbescheinigung vom 23. September 2014 weist einen Lohn der K.-Dienstleistungen in Höhe von 160,- Euro für September 2019 aus. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 wurde der Klägerin zum 31. Oktober 2014 gekündigt, weil die Firma keine Arbeit mehr für sie habe. Die Klägerin erklärte in der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2014 vor dem Verwaltungsgericht, dass sie nicht mehr bei der Firma K.-Dienstleistungen sei. Die Chefin habe sie angerufen und ihr gekündigt, weil keine Arbeit mehr da sei. Einmal habe sie für die Firma K.-Dienstleistungen Arbeitsstunden erbracht, als sie bei der Firma F. saubergemacht habe. Der Chef habe sie mit dem Auto abgeholt und hingefahren, zusammen mit Freunden/Kollegen. Dafür habe sie einmal 160,00 Euro in bar bekommen. Der Gewerbebetrieb der Firma K.-Dienstleistungen wurde nach den Feststellungen des Beklagten am 4. September 2014 an der alten Betriebsstätte rückwirkend zum 1. Juli 2014 abgemeldet und erst am 19. September 2014 unter einer neuen Anschrift wieder angemeldet. Die von der Klägerin zu 1 vorgelegten Kontoauszüge weisen fast ausnahmslos Zahlungseingänge des Beklagten bzw. der Beigeladenen und der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (Kindergeld) aus. Lediglich für den Juli 2014 und den August 2014 weisen die vorliegenden Kontoauszüge jeweils einen Zahlungseingang der H. GmbH über 160,- Euro (Lohn für Juni und Juli 2014) aus. Zum 1. Januar 2015 hat die Klägerin zu 1 eine Beschäftigung bei der Firma M. Dienstleistungen aufgenommen (Arbeitsvertrag vom 21. November 2014 ab 1. Dezember 2014; Gehaltsabrechnung für Januar 2015 mit einem Verdienst von 250,00 Euro; Gehaltsabrechnung für Februar 2015 mit einem Verdienst von 240,75 Euro, Eintrittsdatum 1. Januar 2015, Überweisungsbeleg liegt vor). Auf ein Teilanerkenntnis im Klageverfahren S 16 AS 229/15 (Berufung L 6 AS 308/20) hin wurden der Klägerin und ihren beiden Kindern ab 1. Januar 2015 Leistungen nach dem SGB II von dem Beklagten bewilligt. Die Kläger haben im hiesigen Klageverfahren vor dem Sozialgericht beantragt, „den Bescheid des Beklagten vom 06.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 17.04.2014 abzuändern. Den Beklagten zu verurteilen, den Klägern für den Zeitraum ab dem 01.01.2014 bis 31.07.2014 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.“ Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich zur Begründung seines Antrages im Wesentlichen auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2014 bezogen. Im Verfahren vor dem Sozialgericht hat der Beklagte die oben genannten Bescheide der Ausländerbehörde des Beklagten vom 15. April 2015 vorgelegt (Aufstellung Gerichtsakte Bl. 32). Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 28. November 2018 den Odenwaldkreis, vertreten durch den Kreisausschuss, als Träger der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch – Sozialhilfe - (SGB XII) beigeladen. Dieser ist identisch mit dem Träger der Leistungen nach dem AsylbLG. Die Klage ist vom Sozialgericht nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 6. Dezember 2019 abgewiesen worden. Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage sei unbegründet. Die Kläger könnten im vorliegenden Verfahren schon aus formalen Gründen lediglich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit bis zum 30. Juni 2014 geltend machen, weil der weitere Antrag vom 17. Juli 2014 eine zeitliche Zäsur in Bezug auf den Bewilligungszeitraum hinsichtlich der oben genannten Anträge aus dem Januar 2014 darstelle. Auch für den Zeitraum Januar bis Juni 2014 hätten die Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 6. März 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17. April 2014 sei rechtmäßig und verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Für den hier streitigen Zeitraum seien die Kläger nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II, denn sie unterlägen jedenfalls Leistungsausschlüssen nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II. Nach § 7 Abs. 1 SGB II in der im hier streitigen Zeitraum geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I, 2011, S. 2854 ff.; – alte Fassung – [a.F.]) erhielten Leistungen nach diesem Buch Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Ausgenommen seien 1. Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, 2. Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen, 3. Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 Nummer 1 gelte nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen blieben unberührt. Im hier streitigen Zeitraum erfülle der Kläger zu 2 die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II a.F. schon deshalb nicht, weil er das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet habe (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II a.F.). Er könne aber auch nicht nach § 7 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II a.F. als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit der Klägerin zu 1 Leistungen begehren. Denn auch sie sei im hier streitigen Zeitraum nicht leistungsberechtigt im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II a.F. Bei beiden Klägern lägen Leistungsausschlüsse nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. vor. Die Kläger seien im hier streitigen Zeitraum jedenfalls ab dem 17. Februar 2014 von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, da sie nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II als Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG leistungsberechtigt gewesen seien. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG seien unter anderem leistungsberechtigt nach dem dortigen Gesetz Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die eine Duldung nach § 60a AufenthG besitzen. Dies sei bei den Klägern aufgrund der erteilten Duldungen im zuvor genannten Zeitraum der Fall gewesen. Auf die Frage, ob dieser Leistungsausschluss auch dann greifen könne, wenn eine Person zwar über eine Duldung verfüge, zugleich aber auch ein Aufenthalts- oder Freizügigkeitsrecht vorhanden sei, komme es vorliegend nicht an, da die Kläger im hier streitigen Zeitraum nicht über Freizügigkeit oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht verfügten. Sie seien schon aufgrund § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II a.F. im gesamten hier streitigen Zeitraum von Leistungen nach dem SGB II aufgrund des (Verlust-)Feststellungsbescheids der Ausländerbehörde des Beklagten vom 13. Juni 2013 ausgeschlossen. Danach seien „ausgenommen“ Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergebe. Von diesem Leistungsausschluss umfasst seien erst recht die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nicht über ein materielles Freizügigkeitsrecht nach dem FreizügG/EU oder ein Aufenthaltsrecht nach dem AufenthG verfügten (st. Rspr. des BSG zur alten Rechtslage, vgl. BSG. Urt. v. 30. August 2017 - B 14 AS 31/16 R – und zuletzt Urt. v. 9. August 2018 - B 14 AS 32/17 R -; Juris). Danach seien die Kläger im hier streitigen Zeitraum von einer Leistungsberechtigung nach dem SGB II ausgeschlossen. Nach § 7 Abs. 1 S. 4 SGB II a.F. blieben aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bei der hier vorzunehmenden Betrachtung unberührt. Demnach folge die hier vorzunehmende sozialrechtliche Beurteilung den ausländerrechtlichen Vorgaben, modifiziere diese aber nicht. Aufgrund des (Verlust-)Feststellungsbescheids der Ausländerbehörde des Beklagten vom 13. Juni 2013 stehe mit Bindung für die Kammer fest, dass die Klägerin zu 1 (wie auch der Kläger zu 2) nicht über Freizügigkeit verfügt habe. Dabei komme es auf die sofortige Vollziehbarkeit oder die Bestandskraft dieses Bescheids nach der Überzeugung der Kammer nicht an (wird weiter ausgeführt, vgl. Urteil S. 10). Auch wenn man sich der Auffassung der Kammer zur Tatbestandswirkung des Bescheids vom 13. Juni 2013 nicht anschließen wolle, ergebe sich nichts Anderes. Denn auch nach eigener Einschätzung der Kammer habe Freizügigkeit oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht während des hier streitigen Zeitraums bei den Klägern, insbesondere bei der Klägerin zu 1 nicht bestanden. Insoweit schließe sich die Kammer den Feststellungen und der aufenthaltsrechtlichen Bewertung durch das Verwaltungsgericht Darmstadt im Urteil vom 1. Dezember 2014 (Az. 5 K 1551/13.DA; vgl. Bl. 274 ff. der Behördenakte der Ausländerbehörde des Beklagten) an, wonach bei den Klägern zu 1 und zu 2 seit der Bekanntgabe der Feststellungsbescheide der Ausländerbehörde des Beklagten bis jedenfalls zum 1. Dezember 2014 keine Freizügigkeit vorgelegen habe. Im Folgenden hat das Sozialgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts, wonach keine Umstände vorlägen, auf die die Kläger sich für ein fortbestehendes Freizügigkeitsrecht als EU-Bürger berufen könnten, und zwar weder in der Vergangenheit bei Erlass der angefochtenen Bescheide noch zum jetzt maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, wörtlich wiedergegeben (vgl. Seite 11 bis 18 des erstinstanzlichen Urteils des Sozialgerichts). Auf die Gründe der Entscheidung wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Das Sozialgericht führt sodann weiter aus, die Klägerin zu 1 habe damit bis zum Ende des hier streitigen Zeitpunktes eine Arbeitnehmereigenschaft im europarechtlichen Sinne nie erworben gehabt. Daher könne sich auch der Kläger zu 2 sich nicht auf Rechte hinsichtlich der Freizügigkeit aus der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, insbesondere nicht auf ein Freizügigkeitsrecht aufgrund Art. 10 dieser Verordnung berufen. Denn dies setze für den personellen Anwendungsbereich voraus, dass der Kläger zu 2 Familienangehöriger eines Arbeitnehmers sei, was die Klägerin zu 1 nicht gewesen sei. Dem hier einschlägigen Leistungsausschluss stehe weder das europäische Recht noch das deutsche Verfassungsrecht entgegen, so dass sich auch hieraus eine anderweitige Betrachtung nicht ergebe (vgl. zuletzt BSG, Urt. v. 9. August 2018 – B 14 AS 32/17 R -; juris). Auch das Gleichbehandlungsgebot des Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) stehe dem SGB II-Leistungsausschluss der Kläger als bulgarische Staatsangehörige nicht entgegen. Zum einen habe Bulgarien dieses Abkommen nicht abgeschlossen, zum anderen bewirke der von der Bundesregierung am 19. Dezember 2011 bezogen auf SGB II-Leistungen erklärte Vorbehalt zum EFA eine wirksame Einschränkung der Inländergleichbehandlung (vgl. dazu im Einzelnen BSG, Urt. v. 3. Dezember 2015 - B 4 AS 43/15 R, juris). Ein Anspruch auf Leistungen ergebe sich für die Kläger auch nicht aus den Regelungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII). Der Anwendbarkeit des SGB XII auf die Kläger stehe zwar zunächst § 21 Satz 1 SGB XII nach der Überzeugung der Kammer nicht entgegen (BSG, Urt. v. 9. August 2018 - B 14 AS 32/17 R -; Juris m.w.N.). Die Kläger unterlägen aber auch im SGB XII dem Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2.12.2006 (BGBl. I, 2006, S. 2670 ff – alte Fassung – [a.F.]). Danach hätten Ausländer, die eingereist seien, um Sozialhilfe zu erlangen, oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergebe, keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Auch hier greife der oben für den Bereich des SGB II aufgezeigte "Erst recht"-Schluss, welcher keinen europarechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken unterliege (vgl. zuletzt BSG, Urt. v. 9. August 2018 - B 14 AS 32/17 R -; juris). Weiter hätten die Kläger letztlich auch keinen Anspruch auf Ermessensleistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII a.F. Danach könne im Übrigen Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt sei. Die Rechtsprechung des BSG gehe insoweit davon aus, dass eine Ermessensreduktion in Betracht komme, wenn und weil sich der Aufenthalt von Unionsbürgern nach Ablauf von sechs Monaten tatsächlichem Aufenthalt in Deutschland, der von der Ausländerbehörde faktisch geduldet werde, so verfestigt habe, dass die Erbringung existenzsichernder Leistungen nur im Einzelfall nach Ermessen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht mehr genüge (vgl. zuletzt BSG, Urt. v. 9. August 2018 - B 14 AS 32/17 R -; Juris m.w.N.). Da die Kläger trotz der erfolgten Beiladung des Leistungsträgers nach dem SGB XII durch die früher zuständige Kammer Leistungen nach dem SGB XII nicht beantragt hätten, sei eine entsprechende Verurteilung von vornherein ausgeschlossen. Der Vollständigkeit halber und ohne zu verkennen, dass die Kammer die eigene Ermessensausübung nicht an die des Beigeladenen stellen dürfe, werde angemerkt, dass einer Ermessensreduktion auf Null jedenfalls der Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG im Zusammenspiel mit der erfolgten Verlustfeststellung durch die Ausländerbehörde des Beklagten und die Erteilung von Duldungen für den hier streitigen Zeitraum entgegenstehe (wird ausgeführt, Urteil S. 19). Die Kläger haben gegen das ihnen am 11. Mai 2020 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Darmstadt am 4. Juni 2020 Berufung eingelegt und beantragt, die [bereits beigeladene] SGB XII-Behörde des Odenwaldkreises beizuladen. Sie haben geltend gemacht, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig. Die Klägerin zu 1 sei seit 2010 in Deutschland. Nach und nach seien ihre beiden Kinder zu ihr nachgezogen. Bezüglich des [am Verfahren nicht beteiligten] Kindes C. liege eine Verlustfeststellung bereits nicht vor. Das Kind B. (der Kläger zu 2) gehe zur Schule, seit er hier sei. Die Freizügigkeit der Klägerin liege längst wieder vor. Soweit das Gericht der Ansicht sei, dass ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II vorliege, zumindest ab dem 17. Februar 2024 (gemeint: 2014), sei das nicht richtig. Die Kläger hätten lediglich notgedrungen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragt, weil sie sonst verhungert wären. Zumindest hätten sie einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII. Das Gericht verkenne, dass die Kläger ihren gewöhnlichen Aufenthalt hier hätten. Der Sohn der Klägerin zu 1 gehe, seit er hier sei, zur Schule, mache also eine Schulausbildung, so dass Freizügigkeitsaufenthaltsrechte so oder so bestanden hätten. Die Klägerin zu 1 und ihr Sohn (der Kläger zu 2) und die Tochter seien keine Asylbewerber, sondern EU-Bürger. Die Kläger seien bereits nicht ausreisepflichtig. Das Gericht irre, da es auch Ansprüche in § 23 Abs. 1 S. 1 SGB XII gebe. Im Übrigen gebe es Ansprüche auf SGB XII-Leistungen aufgrund Ermessensreduzierung auf Null aufgrund tatsächlicher Aufenthaltsverfestigung, der Menschenwürde und des Anspruchs auf das Existenzminimum. Auf die weiteren Einzelheiten des Vortrags der Kläger wird verwiesen. Diese beantragen wörtlich, „das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 06.12.2019 Az.: S 16 AS 487/14 aufzuheben und beantragt, 1. den Bescheid des Beklagten vom 06.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2014 aufzuheben, 2. den Beklagten zu verurteilen den Klägern Leistungen nach SGB II in gesetzlicher Höhe zu zahlen nebst Zinsen. 3. Die Kosten beider Instanzen trägt der Beklagte.“ Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er erklärt, zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf das Urteil des Sozialgerichts vom 6. Dezember 2019 Bezug genommen. Dieses Urteil halte der Beklagte in vollem Umfang für zutreffend. Im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2014 hätten die Kläger über kein Freizügigkeitsrecht verfügt und seien somit in der Folge von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen gewesen. Der Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 24. August 2022 einen Bescheid vom 22. August 2022 vorgelegt, mit dem der Antrag vom 20. Januar 2014 und der Antrag vom 28. Januar 2014 auf Gewährung von existenzsichernden Leistungen nach dem SGB XII für die Zeit ab 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2014 abgelehnt werden. Auf den Inhalt des Bescheides und insbesondere auf die dort angestellten Ermessenserwägungen wird verwiesen. Gegen diesen Bescheid haben die Kläger Widerspruch eingelegt, der mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2022 zurückgewiesen worden ist. Hiergegen haben die Kläger beim Sozialgericht Darmstadt Klage erhoben (Verfahren mit dem Az. 17 SO 4/23). Die Berichterstatterin hat die Prozessbevollmächtigte der Kläger darauf hingewiesen, dass der Kläger zu 2, der Sohn der Klägerin zu 1, 2023 volljährig wird. Die Sache sei zur Sitzung am 15. Februar 2023 vorgesehen und sie werde aufgefordert, rechtzeitig vor der Sitzung eine Prozessvollmacht des Klägers zu 2 vorzulegen. Eine solche Vollmacht ist nicht vorgelegt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des Beklagten (in elektronischer Form) sowie der beigezogenen Akten des Beigeladenen zum AsylbLG und zum SGB XII sowie der Gerichtsakte des Verfahrens 5 K 1551/13. DA (1) des Verwaltungsgerichts Darmstadt verwiesen.