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Urteil

L 6 AS 75/23

Hessisches Landessozialgericht 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHE:2024:0228.L6AS75.23.00
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Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 13. Februar 2023 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 13. Februar 2023 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten kann der Senat nach § 124 Abs. 2 in Verbindung mit § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 SGG. Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger wird durch den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 13. Februar 2023 und den angegriffenen Bescheid vom 24. Januar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2022 nicht in seinen Rechten verletzt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Förderung zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Die Rechtsgrundlage für die begehrte Förderung aus dem Vermittlungsbudget ergibt sich aus § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 SGB III. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II kann die Agentur für Arbeit folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen: […] 2. Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III können Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Durch den Verweis aus dem SGB II auf § 44 SGB III tritt an die Stelle der Agentur der Beklagte (vgl. SG Mainz, Urteil vom 14. März 2017 – S 14 AS 1063/15 – Rn. 18, juris). Vorliegend besteht kein Anspruch auf die Gewährung der begehrten Leistung, da die Förderung an das Vorhandensein einer konkreten Arbeitsstelle anknüpft (LSG Hamburg, Urteil vom 21. Mai 2010 – L 5 AS 79/09 – juris; Apidopoulos in: Heinz u.a., Sozialgesetzbuch III - Arbeitsförderung, 7. Auflage, 2020, § 44 Rn. 79). Der Kläger trägt nicht vor, dass die Fahrerlaubnis für die Aufnahme eines konkreten Arbeitsverhältnisses notwendig ist. Sein Vortrag zielt vielmehr darauf ab, dass ihm eine Fahrerlaubnis sowohl allgemein bei Bewerbungen als auch im Privaten nützlich sein könnte. Die vorgetragenen Umstände begründen damit nicht die Notwendigkeit der Erlangung einer Fahrerlaubnis im Sinne der oben genannten Rechtsvorschriften. Darauf kommt es rechtlich aber an. Ob eine Fahrerlaubnis für die berufliche Eingliederung hilfreich wäre, ist für die Frage einer finanziellen Übernahme der entstehenden Kosten ohne Belang. Einen diesbezüglichen Anspruch kann das nämlich von vornherein nicht begründen (Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 21. Mai 2010 – L 5 AS 79/09 – Rn. 20, juris). Zwar steht die begehrte Leistung im Ermessen des Beklagten, mangels Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen bedurfte es in diesem Fall jedoch keiner Ermessensentscheidung des Beklagten. Soweit der Kläger eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG rügt, ist nicht ersichtlich, dass er gegenüber Staatenlosen, Flüchtlingen oder EU-Bürgern benachteiligt wird. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, wieso der Kläger meint, die genannten Personengruppen würden die Förderung (grundsätzlich) erhalten. Darüber hinaus verkennt er, dass in seinem Fall auf die Förderung mangels Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen bereits kein Anspruch besteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt. Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten für den Erwerb eines Führerscheins der Fahrzeugklasse B. Der 1994 geborene Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunteralts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei dem Beklagten. Per E-Mail stellte der Kläger am 22. November 2021 beim Beklagten einen Antrag auf die Übernahme der Kosten für den Erwerb eines Führerscheins der Fahrzeugklasse B, mit der Begründung die Firmen B., C. und die Post stellten gerne Bewerber ein, die einen Führerschein besäßen, damit diese für mehrere Tätigkeiten eingesetzt werden könnten. Für ihn als chemisch-technischen-Assistent sei ein Führerschein wichtig, da er hiermit auf dem Werksgelände vielfältige Aufgaben übernehmen könne. Er habe seine bisherigen Qualifikationen, wie chemisch-technischen-Assistent und Abendgymnasium ohne Unterstützung des Jobcenters durchlaufen. Der Führerschein trage zur Steigerung seiner persönlichen Qualifikation bei. Sein Ziel sei nicht, in der Logistikbranche zu arbeiten. Vielmehr möchte er seine Qualifikation insgesamt als solche verbessern, damit er im Verkauf oder im öffentlichen Dienst besser im Arbeitsmarkt integriert werden könne. Des Weiteren führte er aus, er strebe für die Zukunft eine Zwei-Drittel-Teilzeitstelle an und in der „Nebensache“ möchte er im neuen Jahr voraussichtlich sein Jurastudium wiederaufnehmen. Aus dem im Nachgang übersandten Formular geht hervor, dass er einen Antrag auf Gewährung einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget für die Anbahnung einer versicherungspflichtigen Arbeit bzw. einer Ausbildung (§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung -SGB III) stellen wollte und die Übernahme von Kosten in Höhe von 2.000,00 Euro begehrte. Beigefügt war ein Kostenvoranschlag der Fahrschule D., in welchem Kosten von 2.805,00 Euro veranschlagt wurden. Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 24. Januar 2022 ab. Die Entscheidung beruhe auf § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 44 SGB III und sei unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens erfolgt. Eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget könne der Kläger erhalten, wenn dies für seine berufliche Eingliederung notwendig sei. Die von ihm beantragte Förderung von Kosten sei nicht notwendig, weil er laut eigenen Angaben einen Studienplatz zum Sommersemester 2022 aufnehmen wolle. Der Kläger legte mit Schreiben vom 4. Februar 2022 Widerspruch, den er damit begründete, dass noch nicht entschieden sei, ob er als Student einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe. Er habe lediglich mitgeteilt, dass er beabsichtige, einen Arbeitsplatz mit 60 % Arbeitszeit antreten zu wollen. Um erfolgreich einen solchen Arbeitsplatz antreten zu können, benötige er einen Führerschein bzw. führe ein solcher zu einer besseren Einstellungschance. Eine Weiterbildung im Sinne eines Studiums möchte er nur mit einer monatlichen Arbeitszeit von 40 % durchführen. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2022 zurück. Zunächst sei unerheblich, ob derzeit bei dem Sozialgericht in Darmstadt noch eine Klage wegen des Studentenstatus des Klägers und der Frage des Leistungsbezugs nach dem SGB II anhängig sei. Der Ablehnungsbescheid sei im Ergebnis nicht zu beanstanden, denn ein Anspruch auf Kostenübernahme für den Führerschein Klasse B bestehe nicht, weil keine Notwendigkeit zur Kostenübernahme ersichtlich sei. Ein Anspruch aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB III zur Übernahme der Führerscheinkosten bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung könne nur gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig sei. Der Widerspruchsführer habe aber keinen konkreten Arbeitsplatz in Aussicht, wonach das angebahnte Beschäftigungsverhältnis allein vom Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B abhängig gemacht werde. Schon deswegen könne kein Anspruch auf Übernahme der Führerscheinkosten bestehen. Sinn und Zweck des § 16 SGB II i.V.m. mit dem SGB III sei es zudem, den Leistungsbezug zu beenden. Würde jedem SGB-Il-Bezieher ohne Führerschein und ohne Aussicht auf ein konkretes Beschäftigungsverhältnis ein bedingungsloser Anspruch gegenüber dem Grundsicherungsträger auf Kostenübernahme eines Führerscheins der Klasse B zustehen, wäre dies wirtschaftlich für den Grundsicherungsträger nicht mehr finanzierbar. Der Kläger hat am 28. Februar 2022 Klage beim Sozialgericht Darmstadt erhoben. Er nimmt Bezug auf seine Ausführungen im Vorverfahren und hat auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Mainz vom 14. März 2017, Az. S 14 AS 1063/15 verwiesen. Den Führerschein benötige er, um gegebenenfalls auch seine Eltern wegen deren gesundheitlicher Beeinträchtigungen zukünftig zu Behörden oder Gutachter-Terminen, die nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden könnten, zu fahren. Weiterhin könnten hierdurch auch Beschäftigungsmöglichkeiten im Bereich des Transportes von Kranken zukünftig entstehen. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13. Februar 2023 abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2022 sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für den Erwerb eines Führerscheins der Klasse B in Höhe von insgesamt 2.805,00 Euro gemäß § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB III. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III könnten Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig sei. § 44 SGB III stelle eine Ermessensentscheidung dar, die seitens des Gerichts nur eingeschränkt überprüfbar sei. Ermessensfehler seien vorliegend nicht ersichtlich. Des Weiteren schließe sich die Kammer den Ausführungen des Beklagten in seinem Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2022 an, denen sei nichts hinzuzufügen. Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 21. Februar 2023 zugestellt worden. Er hat am 23. Februar 2023 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung weist er darauf hin, dass er ein Jurastudium begonnen habe, aber aufgrund eines Aufhebungsbescheides dieses unter- bzw. abgebrochen habe (Bl. 37 GA). Um eine Arbeitsstelle antreten zu können, habe ihm die Post AG mitgeteilt, dass der Führerschein bei einigen Bewerbungen helfen würde. Der Kläger meint, er werde gegenüber Staatenlosen, Flüchtlingen und EU-Bürgern benachteiligt. Der Beklagte verletze mit der Entscheidung sein Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 13. Februar 2023 und den Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2022 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Kosten des Erwerbs des Führerscheins der Klasse B zu übernehmen. Der Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen Der Beklagte verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und die Darlegungen im Tatbestand des erstinstanzlichen Gerichtsbescheids. Die Beteiligte haben übereinstimmend ihr Einverständnis zur Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erteilt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.