Urteil
L 6 SF 4/21 EK AS
Hessisches Landessozialgericht 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHE:2024:0327.L6SF4.21EK.AS.00
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Tenor
I. Die Klagen werden abgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten der Verfahren.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten der Verfahren. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klagen sind zulässig, aber unbegründet. I. Der Senat kann und muss unter Beteiligung von Vorsitzendem Richter am Landessozialgericht X., Richterin am Landessozialgericht Prof. Dr. Y., Richterin am Sozialgericht Z. sowie der ehrenamtlichen Richterin D. und des ehrenamtlichen Richters E. entscheiden. Die gegenüber diesen formulierten Ablehnungsgesuche hat der Senat durch Beschlüsse vom 9. April 2024 abschlägig beschieden. Der Senat war am 27. März 2024 nicht an der Durchführung der mündlichen Verhandlung und einer auf dieser beruhenden und (erst) nach Ablehnung der Befangenheitsanträge verkündeten Entscheidung in der Sache gehindert. Denn die Ablehnungsgesuche wurden erst in der mündlichen Verhandlung gestellt. Daher war § 47 Abs. 2 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) einschlägig. Hiernach kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden, wenn ein Richter während der Verhandlung abgelehnt wird und die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertragung der Verhandlung erfordern würde. So lag der Fall hier. Dem Schriftsatz der rechtskundig vertretenen Kläger vom 26. März 2024 war demgegenüber noch kein Ablehnungsgesuch zu entnehmen. Darin wurde ausdrücklich lediglich die Besetzung des Gerichts gerügt. Selbst wenn man diesen Schriftsatz bereits als Ablehnungsgesuche auslegen würde, so wären diese zu diesem Zeitpunkt jedenfalls allesamt offensichtlich unzulässig gewesen, weshalb ohnehin kein Tätigkeitsverbot im Sinne des § 47 Abs. 1 ZPO bestanden hätte (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, 14. Aufl. 2023, SGG, § 60, Rn. 13b). Auf die Gründe der Beschlüsse vom 9. April 2024 zu den oben angegebenen Aktenzeichen wird Bezug genommen. Den Vertragungsanträgen war demnach auch in der mündlichen Verhandlung nicht stattzugeben. Aufgrund der Vorgaben des § 47 ZPO und der daraus resultierenden Möglichkeit, die mündliche Verhandlung durchzuführen bzw. fortzusetzen, stellen die Ablehnungsgesuche keinen erheblichen Grund im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO (i.V.m. § 202 SGG) dar. Eine Vertagung war ebenso wenig aufgrund des Vortrags der Prozessbevollmächtigten notwendig, sie habe noch kein Mittagessen gehabt und sei krank. Nach § 227 Abs. 1 ZPO (i.V.m. § 202 SGG) kann aus erheblichem Grund ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Nach § 227 Abs. 2 ZPO sind die erheblichen Gründe auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Dem Vortrag der Prozessbevollmächtigten, sie habe noch kein Mittagessen zu sich nehmen können, wurde durch eine Unterbrechung des Termins für eine Mittagspause hinreichend nachgekommen. Auch die vorgetragene Erkrankung stellt keinen solchen erheblichen Grund dar. Überdies war die Prozessbevollmächtigte, obwohl sie schon zu Beginn des Termins auf eine Erkrankung hingewiesen hatte und auch Zeichen einer Erkältung zeigte, zum Termin erschienen und hatte engagiert an der Verhandlung teilgenommen. Anhaltspunkte dafür, dass sich ihr Gesundheitszustand im Termin derart verschlechtert hatte, dass eine Vertragung notwendig geworden wäre, hat sie weder vorgetragen noch waren diese sonst ersichtlich. Hinzu kommt Folgendes: Wird der Antrag erst so kurz vor dem Termin gestellt, dass eine Glaubhaftmachung nicht mehr verlangt werden kann, müssen die Gründe sogleich substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Bei einer geltend gemachten Erkrankung, muss die Verhinderung dann so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Hinweise und Auflagen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit besteht (vgl. Feskorn, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 227 ZPO, Rn. 8, m.w.N.). Entsprechendes gilt im vorliegenden Fall, in dem eine Vertagung aufgrund einer Erkrankung beantragt wird, nachdem die mündliche Verhandlung unter Anwesenheit der erkrankten Prozessbevollmächtigten bereits begonnen hatte. Ein entsprechend substantiierter Vortrag erfolgte jedoch nicht. Vielmehr ist die Prozessbevollmächtigte nach der auf ihren Wunsch hin erfolgten Unterbrechung der mündlichen Verhandlung für eine Mittagspause schlicht nicht wieder zur Verhandlung erschienen. Sie hat auch danach – das Urteil wurde erst zwei Wochen später verkündet – ihre Erkrankung und eine daraus folgende Verhandlungsunfähigkeit weder konkretisiert noch gar glaubhaft gemacht. Der Senat war an der Durchführung der mündlichen Verhandlung sowie einer Entscheidung auch nicht deshalb gehindert, weil der Klägerseite nicht ausreichend rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz – GG) gewährt worden wäre. Warum der Anspruch auf rechtliche Gehör verletzt worden sein soll, weil das Gericht drei Verfahren an einem Tag terminiert hat, in denen die Prozessbevollmächtigte bevollmächtigt war, erschließt sich nicht. Zunächst hatte die Prozessbevollmächtigte ausreichend Zeit, in dem seit mehreren Jahren anhängigen Verfahren vorzutragen. Überdies war das Verfahren erstmals mit Ladung vom 16. Januar 2024 zur mündlichen Verhandlung geladen worden. Die Ladung ist der Prozessbevollmächtigten ausweislich ihres Empfangsbekenntnisses am 31. Januar 2024 zugegangen. Da die Prozessbevollmächtigte am Tag der anberaumten mündlichen Verhandlung erkrankt war, war das Verfahren mit Schreiben des Senats vom 28. Februar 2024 auf den 27. März 2024 umgeladen worden. Die Umladung ist der Prozessbevollmächtigten ausweislich ihres Empfangsbekenntnisses am 8. März 2024 zugegangen. Konkrete Gründe dafür, warum es der Prozessbevollmächtigten in diesem Zeitraum nicht möglich gewesen sein soll, die drei terminierten Verfahren vorzubereiten, wurden weder schlüssig vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Insbesondere ergeben sich solche nicht aus dem pauschalen Vortrag im Schriftsatz vom 26. März 2024, die Vorbereitungszeit sei bei den Arbeitsbedingungen eines Anwalts nicht angemessen möglich, da „allgemein bekannt Anwälte auch andere Termine, Fristen, Sachen etc.“ hätten und nicht der Richter von sich selbst ausgehen könne. Das Gericht war auch an einer Entscheidung in der Sache nicht aufgrund des beantragten Schriftsatznachlasses wegen des in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweises verpflichtet. Ebenso wenig ergab sich daraus ein Vertagungsgrund. Nach § 283 Satz 1, 1. HS ZPO (i.V.m. § 202 SGG) kann das Gericht auf Antrag einer Partei eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann, wenn sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären kann, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist. Ein Vorbringen des Gegners ist jede entscheidungserhebliche Tatsachenbehauptung des Gegners. Darüber hinaus kann auch ein neuer rechtlicher Gesichtspunkt, auf den sich der Gegner beruft, zum Schriftsatznachlass veranlassen; denn das Gericht darf unter Umständen wegen des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs auch insofern eine entsprechende Entscheidung nicht treffen, ohne der anderen Partei Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Wenn aber nicht der Gegner, sondern erst das Gericht einen entscheidungserheblichen rechtlichen Gesichtspunkt eingeführt hat, ist § 283 ZPO unanwendbar; allerdings kann insoweit wegen des rechtlichen Gehörs ein Anlass zur Vertagung oder zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO bestehen (vgl. Anders, in: Anders/Gehle, 82. Aufl. 2024, ZPO, § 283, Rn. 4, m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war Schriftsatznachlass nicht zu gewähren, da es sich bei dem Hinweis des Gerichts nicht um ein Vorbringen des Gegners gehandelt hat. Aber auch eine Vertagung zur Gewährung rechtlichen Gehörs war nicht notwendig. Denn der Hinweis des Gerichts kam bei zumutbarer Sorgfalt nicht überraschend. Die Kläger hatten zunächst Entschädigungsklage wegen der Überlänge des zugrundeliegenden Klageverfahrens und wegen des PKHVerfahrens erhoben. Die Klageverfahren wurden zunächst unter separaten Aktenzeichen geführt. Mit Beschluss vom 29. April 2021 wurden die Verfahren jedoch zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Zur Begründung hat der Senat auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hingewiesen, dass ein gleichzeitig neben einem Hauptsacheverfahren geführtes Prozesskostenhilfeverfahren als dessen Annex (anders als ein eigenständige Prozesskostenhilfeverfahren) nicht zu einem eigenständigen Entschädigungsanspruch führt (BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜB 3/16 -). Überdies hat der Senat mit Hinweis vom 19. Februar 2024 die Prozessbevollmächtigte um Mitteilung gebeten, ob ein eigenständiger Entschädigungsanspruch wegen der Überlänge des Klageverfahrens und des dazugehörigen Prozesskostenhilfeverfahrens geltend gemacht werde. Der Hinweis in der mündlichen Verhandlung kann daher bei zumutbarer Sorgfalt nicht überraschend gekommen sein. Ein erheblicher Grund zur Vertagung im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO (i.V.m. § 202 SGG) lag nicht vor. Aus diesem Grunde scheidet auch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO i.V.m. § 202 SGG) aus. II. Gegenstand des Verfahrens sind zwei im Wege der objektiven Klagehäufung geltend gemachte Entschädigungsklagen, einmal bezogen auf eine Überlänge des zugrundeliegenden Klageverfahrens und einmal bezogen auf eine Überlänge des zugrundeliegenden Prozesskostenhilfeverfahrens. Dies hat die Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schreiben vom 26. März 2024 klargestellt. III. Die auf Entschädigung in Geld gerichteten Klagen sind als reine Leistungsklagen (§ 54 Abs. 5 SGG) statthaft. Das Landessozialgericht ist erstinstanzlich für die Entscheidung zuständig (§ 202 Satz 2 SGG i.V.m. § 201 Abs. 1 Satz 1 GVG). Die Kläger haben die sich aus § 202 Satz 2 SGG i.V.m. § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG ergebende Wartefrist eingehalten: Denn mit Schreiben vom 13. März 2020 haben die Kläger Verzögerungsrüge erhoben und am 26. Februar 2021 Entschädigungsklage erhoben. Hinsichtlich der Zulässigkeit bestehen im Übrigen keine Bedenken. IV. Die Klagen sind jedoch sowohl hinsichtlich der geltend gemachten Entschädigung in Geld als auch hinsichtlich des Feststellungsbegehrens unbegründet. Den Klägern stehen der geltend gemachte Anspruch auf Entschädigung in Geld wegen etwaiger mit der Überlänge der Ausgangsverfahren (Klageverfahren und Prozesskostenhilfeverfahren) verbundener immaterieller Nachteile sowie der geltend gemachte Zinsanspruch nicht zu. Ebenso wenig können sie die Feststellung der Überlänge der Ausgangsverfahren verlangen. 1. Ein Anspruch auf Entschädigung wegen der Dauer des Klageverfahrens besteht ebenso wenig wie ein Anspruch auf Feststellung der Überlänge des Klageverfahrens. Neben beziehungsweise hilfsweise zu dem Entschädigungsanspruch in Geld wird regelmäßig – und auch hier – ein auf die Feststellung der Überlänge gerichtetes Begehren (§ 198 Abs. 4 Satz 1 GVG) Gegenstand des Verfahrens; eines gesonderten Antrags hierfür bedarf es kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht (§ 198 Abs. 4 Satz 2 GVG i.V.m. § 202 Satz 2 SGG). Einen solchen haben die Kläger in den vorliegenden Verfahren zudem ausdrücklich gestellt. Ausweislich der Gesetzesmaterialien zu § 198 GVG stehen die von ihm geregelten Möglichkeiten des Feststellungstenors in einem abgestuften System zu dem Anspruch auf Entschädigung in Geld. In Konstellationen, in denen Anspruch auf Entschädigung in Geld trotz festgestellter Überlänge nicht durchgreift, verschafft die Feststellung, „dass die Verfahrensdauer unangemessen war“, ein Mindestmaß an Genugtuung und Sanktion für die Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutz in angemessener Zeit. Für den Normalfall der entschädigungspflichtigen Überlänge erfüllt nach der Einschätzung des Gesetzgebers die Verurteilung zur Entschädigung diese Zwecke ausreichend. In schwerwiegenden Fällen soll dagegen die Feststellung der Überlänge dem Entschädigungskläger zusätzliche Genugtuung verschaffen (BSG, Urteil vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 2/13 R – juris Rn. 57). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt allerdings vor dem Hintergrund der Vorgaben aus Art. 6 und Art. 41 der Europäischen Menschenrechtskonvention eine Kompensation allein durch Feststellung der unangemessenen Dauer nur ausnahmsweise in Betracht (BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL -, BSGE 113, 75, Rn. 45). Hier kann jedoch bereits eine unangemessene Dauer des Klageverfahrens nicht festgestellt werden. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie (entgegen der Ansicht der Prozessbevollmächtigten) nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 202 Satz 2 SGG i.V.m. § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG). Der unbestimmte Rechtsbegriff „unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens“ ist dabei insbesondere unter Rückgriff auf die Grundsätze auszulegen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Europäische Menschenrechtskonvention und das Bundesverfassungsgericht zum Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19. Abs. 4 Grundgesetz – GG –) sowie zum Justizgewährleistungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) entwickelt haben (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R -, Rn. 30, juris; BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 7/14 R -, Rn. 25, juris). Eine generelle Festlegung, wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, ist nicht möglich (vgl. am Maßstab von Art. 19 Abs. 4 GG: BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1980 - 2 BvR 419/80 -, BVerfGE 55, 349, 369; BVerfG, Beschluss vom 30. August 2016 - 2 BvC 26/14 - Vz 1/16 –, juris), zumal Zügigkeit und Verfahrensbeschleunigung keine absoluten Werte darstellen, sondern stets im Zusammenhang mit den übrigen Verfahrensgrundsätzen, insbesondere dem Amtsermittlungsgrundsatz und dem damit korrespondierenden Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer gründlichen und zutreffenden Bearbeitung durch das Gericht, zu sehen sind. Kleinste in diesem Rahmen relevante Zeiteinheit ist der Kalendermonat (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R -, Rn. 30, juris). Die Prüfung der Unangemessenheit hat ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben in mehreren Schritten zu erfolgen (vgl. zum Folgenden: BGH, Urteil vom 14. November 2013 - III ZR 376/12 -, Rn. 30, juris; Ott in: SteinbeißWinkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Verfahren, § 198 GVG Rn. 97 ff.): Ausgehend von der Gesamtverfahrensdauer und unter Berücksichtigung seiner Schwierigkeit und Bedeutung ist das Verfahren daraufhin zu untersuchen, ob in den einzelnen Verfahrensabschnitten eine angemessene Sachbehandlung im Sinne der Gewährung effektiven Rechtsschutzes stattgefunden hat. Dabei ist im Wege der Abwägung der genannten Faktoren festzustellen, ob der Entschädigungskläger diese Dauer, insbesondere wegen des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten, im jeweiligen Abschnitt hinzunehmen hat oder aber diese dem Staat als unzureichende Verfahrensförderung zuzurechnen ist. Im Rahmen einer umfassenden Abwägung vor dem Hintergrund der Gesamtverfahrensdauer ist schließlich zu prüfen, ob Verzögerungen kompensiert wurden oder aber eine unangemessene Gesamtverfahrensdauer eingetreten ist. Wegen der Einzelheiten kann auf die Urteile des erkennenden Senats vom 27. November 2019 - L 6 SF 24/17 EK KR -, Rn. 37 f., juris und vom 1. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB -, Rn. 29 ff., juris Bezug genommen werden. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt keine unangemessene Dauer des Klageverfahrens vor. Insgesamt dauerte das Gerichtsverfahren 5 Jahre und 11 Monate. Nach dem Verfahrensablauf ist im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Darmstadt im Zeitraum vom 26. August 2015 (Verfügung zur Sitzung) bis zum 10. Oktober 2017 (Einwohnermeldeamtsanfrage) und im Zeitraum vom 11. Dezember 2017 (Schreiben, dass weiterhin beabsichtigt sei, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden) und dem 11. März 2019 (der erneuten Anforderung einer Prozessvollmacht) kein Fortgang des Verfahrens zu erkennen, ebenso nicht in den Zeiträumen zwischen dem 21. Mai 2019 (Übersendung der Verfahrensakten an das Hessische Landessozialgericht) und dem 13. März 2020 (Erhebung der Verzögerungsrüge durch die Prozessbevollmächtigte) sowie zwischen dem 24. April 2020 (Rücksendung der Verwaltungsakten durch das Landessozialgericht) und dem 31. August 2020 (Aktenbeiziehung). Diese sehr lange Verfahrensdauer vor dem Sozialgericht und die umfangreichen Phasen ohne erkennbare Verfahrensförderung durch das Gericht allein rechtfertigen aber nicht eine Entschädigungszahlung an die Kläger oder auch nur die Feststellung der Überlänge des Verfahrens. Denn durch das gesamte Verfahren zieht sich die Weigerung der Prozessbevollmächtigten, eine Prozessvollmacht der Kläger für das Klageverfahren vorzulegen. Die Verzögerung, die sich durch das gesamte Verfahren zieht, ist daher auf das Verhalten der Klägerseite zurückzuführen. Ein Entschädigungsanspruch in Geld und ein Anspruch auf Feststellung der Überlänge besteht daher nicht (vgl. ähnlich LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 2013 - L 2 SF 1495/12 -, Rn. 70, juris). Es ist auch nicht festzustellen, dass den Klägern durch die lange Verfahrensdauer ein Nachteil im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG entstanden wäre. Hätte das Sozialgericht wie angekündigt mit Schreiben vom 17. Juli 2015 durch Gerichtsbescheid entschieden, hätte es, ausgehend von seiner zumindest vertretbaren Rechtsauffassung, die Klage mangels Nachweises der Bevollmächtigung der als Prozessbevollmächtigte auftretenden Rechtsanwältin als unzulässig abweisen müssen. Es wäre dann nicht zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung im Jahr 2021 und dem dort erklärten Teilanerkenntnis des Beklagten gekommen. Nach Vorlage der Vollmachten wurde zeitnah verhandelt und kam es zu dem für die Kläger günstigen Prozessausgang. Bei dieser Sachlage hat sich die Verfahrensdauer nicht zu Lasten der Kläger ausgewirkt. Zu jedem früheren Entscheidungszeitpunkt als dem Zeitpunkt der Vorlage der Vollmachten am 22. Dezember 2020 und am 22. Januar 2021 wären sie im Falle einer Entscheidung des Gerichts unterlegen. Nicht streitentscheidend kommt es hier darauf an, ob sich die wiederholte Anforderung der Vollmachten durch das Sozialgericht als sachgerecht oder richtig erweist. Der erkennende Senat hat vielmehr im Grundsatz die rechtliche Beurteilung des Ausgangsgerichts und seine Verfahrensleitung bis zur Grenze der Unvertretbarkeit keiner Prüfung zu unterziehen (vgl. ähnlich Hess. LSG, Urteil vom 18. November 2020 - L 6 SF 3/19 EK AL -, Rn. 59 f., juris unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R -, Rn. 39, 41, juris). Gründe für eine Unvertretbarkeit sind vorliegend weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Da ohne Vorlage der Prozessvollmachten – unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Sozialgerichts – die Klage abzuweisen gewesen wäre, können die zwischen der Klageerhebung am 23. Februar 2015 und der Vorlage der Vollmacht des Klägers zu 1) am 22. Dezember 2020 und der Vorlage der Vollmacht der Klägerin zu 2) am 22. Januar 2021 verstrichenen Zeiträume ohne Aktivität des Gerichts nicht der Begründung eines Anspruchs nach § 198 GVG dienen. Denn die lange Verfahrensdauer war maßgeblich auch auf das Verhalten der Prozessbevollmächtigten zurückzuführen. Dieses Verhalten war den Klägern zuzurechnen. Überdies ist den Klägern durch die lange Verfahrensdauer kein Nachteil entstanden, wäre doch die Klage zu jedem früheren Zeitpunkt aus Sicht des Sozialgerichts als unzulässig abzuweisen gewesen. Nach allem scheidet mangels Feststellbarkeit einer unangemessenen Verfahrensdauer bzw. eines damit verbundenen Nachteils eine Feststellung der Überlänge des Verfahrens und damit erst recht eine Entschädigung der Kläger in Geld aus. 2. Auch die lange Dauer des Prozesskostenhilfeverfahrens ändert hieran nichts. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 7. September 2017 (B 10 ÜG 3/16 R) entschieden, dass ein gleichzeitig neben einem Hauptsacheverfahren geführtes Prozesskostenhilfeverfahren als dessen Annex nicht zu einem eigenständigen Entschädigungsanspruch führt (etwas anderes gilt für eigenständige Prozesskostenhilfeverfahren). Ob Verzögerungen im Verfahren um die Bewilligung von PKH während der Dauer eines gleichzeitig rechtshängig gewordenen Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen sind, ist im Rahmen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG im Rahmen der Einzelfallumstände zu bewerten, wenn ein Gericht wegen eines PKH-Verfahrens die Hauptsache nicht so zügig bearbeitet, wie dies gegebenenfalls erforderlich wäre. § 198 GVG geht von einem an der Hauptsache orientierten Verfahrensbegriff aus, sodass nicht jeder einzelne Antrag oder jedes Gesuch im Zusammenhang mit dem verfolgten Rechtsschutzbegehren ein entschädigungspflichtiges Verfahren darstellt (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B10 ÜG 3/16 R -, Rn. 29 f., juris). Auf der Grundlage der zuvor dargestellten Rechtsprechung, wonach eine lange Verfahrensdauer des Prozesskostenhilfeverfahrens im Entschädigungsverfahren überhaupt nur dann relevant wird, wenn es sich auf die Dauer des Hauptsacheverfahrens auswirkt oder ausgewirkt hat, ergibt sich hier für die Beurteilung der Entschädigungspflichtigkeit des Klageverfahrens oder die Feststellung von dessen Überlänge nichts Anderes. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Dauer des Prozesskostenhilfeverfahrens auf die Dauer des Hauptsacheverfahrens ausgewirkt hätte. Überdies ist auch eine Überlänge des Prozesskostenhilfeverfahrens bzw. ein sich daraus ergebener Nachteil nicht feststellbar. Vor Vorlage der Vollmachten konnte – unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Sozialgerichts – auch Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werde. Der den ersten, am 23. Februar 2015 gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe ablehnende Beschluss vom 23. Dezember 2020, der sich darauf stützt, dass die Kläger ihren Verpflichtungen aus § 117 Abs. 2 ZPO nicht nachgekommen seien, ist aus den soeben dargelegten Gründen zwar auch erst nach jahrelanger Verfahrensdauer ergangen, hätte aber vor Vorlage der Prozessvollmachten erst recht keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Es ist daher nicht ersichtlich, welchen Nachteil die Kläger durch die späte Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erlitten haben könnten. Der zweite Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 28. Januar 2021 wurde im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. Januar 2021 für erledigt erklärt, so dass hier offensichtlich keine überlange Verfahrensdauer vorliegt. Im Ergebnis scheidet eine Feststellung der Überlänge und umso mehr eine Entschädigung in Geld für das gleichzeitig neben dem Hauptsacheverfahren geführte Prozesskostenhilfeverfahren als dessen Annex aus (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 3/16 R -). In Verfahren nach § 198 GVG hat die Kostenentscheidung nach § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu ergehen. Eine Gerichtskostenfreiheit besteht hier nicht (vgl. § 183 Satz 6 SGG). Die Kläger tragen aufgrund ihres vollständigen Unterliegens die Kosten des Verfahrens (vgl. § 197a Abs. 1 Satz 1, 3. HS SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO). Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 160 Abs. 2 SGG abschließend aufgeführten Gründe hierfür vorliegt. Die Beteiligten streiten über eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer in einem Klageverfahren wegen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) vor dem Sozialgericht Darmstadt. Mit ihrer am 23. Februar 2015 vor dem Sozialgericht Darmstadt erhobenen Klage (Aktenzeichen zunächst S 17 AS 187/15 und nach zwei Kammerwechseln zuletzt S 16 AS 187/15) begehrten die Kläger, einen vorläufigen und den darauffolgenden endgültigen Bewilligungsbescheid des Jobcenters aufzuheben und „den Beklagten zu verpflichten die Unterkunftskosten in voller Höhe zu übernehmen, also nicht um monatlich EUR 75,- zu kürzen“. Die Kläger beantragten Prozesskostenhilfe. Nach Eingangsbearbeitung durch den seinerzeit zuständigen Kammervorsitzenden am 9. März 2015 beantragte das beklagte Jobcenter mit Schriftsatz vom 8. April 2015 die Klageabweisung. Die Klägerseite äußerte sich mit weiterem Schreiben vom 24. April 2015. Mit gerichtlichen Schreiben vom 24. April 2015 und 3. Juni 2015 bat der Kammervorsitzende um Vorlage von Prozessvollmachten. Mit Schreiben vom 8. Juni 2015 teilte die Prozessbevollmächtigte der Kläger mit, „dass die Uz. bevollmächtigt ist wie bekannt.“ Vollmachten legte sie nicht vor. Mit gerichtlichem Schreiben vom 9. Juni 2015 teilte der Kammervorsitzende mit, dass nicht bekannt sei, dass die Prozessbevollmächtigte von den Klägern bevollmächtigt worden sei. Bei Nichtvorlage der Vollmachten müsse mit einem Prozessurteil gerechnet werden. Mit den Beteiligten zugestelltem Schreiben vom 17. Juli 2015 hörte der Kammervorsitzende zu einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid an und wies erneut darauf hin, dass wegen der fehlenden Vollmachten mit einem Prozessurteil gerechnet werden müsse. Unter dem 18. August 2015 teilte die Prozessbevollmächtigte folgendes mit: „Die Uz. Ist für das hiesige Klageverfahren bevollmächtigt. Jede andere Behauptung sachfremd motiviert. Beweis: Akteninhalt.“ Sie wandte sich gegen die beabsichtigte Entscheidung durch Gerichtsbescheid. Mit gerichtlicher Verfügung vom 26. August 2015 wurde das Verfahren zur Sitzung geschrieben. Nach einem Kammerwechsel veranlasste die nunmehr zuständige Kammervorsitzende mit Verfügung vom 10. Oktober 2017 eine Einwohnermeldeamtsanfrage bezüglich der Kläger. Mit gerichtlichem Schreiben vom 29. November 2017, gefertigt und abgesandt am 11. Dezember 2017, teilte sie mit, dass weiterhin eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid beabsichtigt sei. Mit gerichtlichem Schreiben vom 11. März 2019 bat das Gericht das beklagte Jobcenter um Stellungnahme zur Frage der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung sowie um Stellungnahme in der Sache. Zudem forderte es die Prozessbevollmächtigte der Kläger erneut auf, eine Prozessvollmacht vorzulegen. Mit Schreiben vom 18. April 2019 teilte das Jobcenter mit, es teile die Zweifel des Gerichts hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung, und nahm in der Sache Stellung. Die Kammervorsitzende übersandte das Schreiben mit Verfügung vom 23. April 2019 an die Klägerseite und erinnerte an die Vorlage der Vollmachten. Am 15. Mai 2019 teilte die Prozessbevollmächtigte mit: „Die Uz. Ist bevollmächtigt. Beweis: Akteninhalt.“ Am 17. Mai 2019 forderte der 9. Senat des Landessozialgerichts die Akte zur Durchführung eines Berufungsverfahrens der Kläger an. Mit Schreiben des Sozialgerichts Darmstadt vom 21. Mai 2019 wurden die Akten an das Hessische Landessozialgericht übersandt und um zeitnahe Rückgabe gebeten, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. In den Folgemonaten befand sich die Akte beim Landessozialgericht. Es wurden im Abstand von ungefähr zwei Monaten neue Wiedervorlagen verfügt. Mit Schreiben vom 13. März 2020 rügte die Prozessbevollmächtigte der Kläger die Verzögerung und erinnerte an den Fortgang des Verfahrens. Nach einem weiteren Kammerwechsel teilte der nunmehr zuständige Kammervorsitzende mit Schreiben vom 24. März 2020 mit, dass sich die Akten weiterhin beim Landessozialgericht zur Durchführung eines Berufungsverfahrens der Kläger befänden. Daher sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht möglich. Im Übrigen werde derzeit aufgrund der Corona-Pandemie von der Durchführung von mündlichen Verhandlungen abgesehen, soweit diese zeitlich verschiebbar seien. Am 24. April 2020 (Eingang beim Sozialgericht Darmstadt) erfolgte die Rücksendung der Akte durch das Landessozialgericht. Mit Verfügung vom 31. August 2020 wurde die Akte S 1 AS 965/14 beigezogen. Das Verfahren wurde am 8. September 2020 zur Sitzung geschrieben. Unter dem 17. November 2020 bat der Kammervorsitzende das Landessozialgericht um Übersendung der bei dem Berufungsverfahren L 6 AS 193/19 vorliegenden und für das hiesige Verfahren relevanten Behördenakten. Zudem bat er die Klägerseite um Vorlage von Unterlagen zur beantragten Prozesskostenhilfe. Hinsichtlich des genauen Inhalts der gerichtlichen Verfügung wird auf Bl. 34 der Akte S 16 AS 187/15 Bezug genommen. Es wurde erneut auf die fehlenden Vollmachten hingewiesen. Das Landessozialgericht übersandte die elektronischen Verwaltungsakten. Unter dem 17. Dezember 2020 bat der Kammervorsitzende wegen Unvollständigkeit der eingescannten Verwaltungsakten um Übersendung der Papierakten. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 übersandte die Prozessbevollmächtigte eine vom Kläger zu 1) unterzeichnete Vollmacht und wies darauf hin, dass die Vorlage einer Vollmacht gesetzlich nicht vorgesehen sei. Sie beantragte Akteneinsicht in die Verwaltungsakten. Unter dem 23. Dezember 2020 teilte der Kammervorsitzende mit, dass noch eine Vollmacht für die Klägerin zu 2) fehle. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2020 wurde der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Hinweis auf die fehlende Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt. Unter dem 22. Dezember 2020 teilte das Landessozialgericht mit, dass keine weiteren Verwaltungsakten in Papierform vorhanden seien. Unter dem 4. Januar 2021 teilte der Kammervorsitzende dem beklagten Jobcenter mit, dass weiterhin nicht klar sei, ob die elektronische Verwaltungsakte vollständig sei. Er bat um Stellungnahme sowie gegebenenfalls Übersendung der fehlenden Aktenteile in Papierform. Unter dem 7. Januar 2021 übersandte das beklagte Jobcenter elektronische Verwaltungsakten. Der Kammervorsitzende gewährte der Klägerseite unter dem 8. Januar 2021 Akteneinsicht und verfügte die Ladung des Verfahrens zur mündlichen Verhandlung. Mit Schreiben vom 22. Januar 2021 übersandte die Prozessbevollmächtigte eine von der Klägerin zu 2) unterzeichnete Vollmacht. Am 28. Januar 2021 beantragten die Kläger erneut die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das Verfahren wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29. Januar 2021 durch angenommenes Anerkenntnis nebst Erledigungserklärung im Übrigen sowie angenommenes Kostengrundanerkenntnis erledigt. Die Prozessbevollmächtigte erklärt den wiederholten PKHAntrag ebenfalls für erledigt. Am 26. Februar 2021 haben die Kläger hinsichtlich der Überlänge des Klage- sowie des Prozesskostenhilfeverfahrens Entschädigungsklage erhoben. Es sind zunächst zwei separate Verfahren für die Entschädigungsklage bezogen auf das Klageverfahren und das Prozesskostenhilfeverfahren (ursprüngliches Aktenzeichen L 6 SF 5/21 EK AS) angelegt worden. Durch Beschluss vom 29. April 2021 hat der Senat die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem hiesigen Aktenzeichen fortgeführt. Zur Begründung hat der Senat auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verwiesen, wonach ein gleichzeitig neben einem Hauptsacheverfahren geführtes Prozesskostenhilfeverfahren als dessen Annex nicht zu einem eigenständigen Entschädigungsanspruch führe. Die Kläger haben ihre Entschädigungsklage damit begründet, dass das Klageverfahren erst nach sechs Jahren abgeschlossen gewesen sei. Der Prozesskostenhilfeantrag sei erst nach fünf Jahren beschieden worden. Auf ein Verschulden der Beteiligten komme es zur Bewertung der Überlänge nicht an. Zudem habe keine Verpflichtung zur Vorlage der Vollmachten bestanden. Irrelevant für die Bewertung der Überlänge sei, wie viele Verfahren die Prozessbevollmächtigte oder die Kläger selbst an einem Gericht anhängig gehabt hätten. Den Klägern sei ein Nachteil dadurch entstanden, dass durch die überlange Verfahrensdauer Leistungen nicht zeitnah erbracht worden seien. Gegen einen Gerichtsbescheid hätte Berufung eingelegt werden können. Mit Schreiben vom 19. Februar 2024 hat der Senat die Prozessbevollmächtigte um Mitteilung spätestens im Termin zur mündlichen Verhandlung gebeten, ob ein eigenständiger Entschädigungsanspruch wegen der Überlänge des Verfahrens S 16 AS 187/15 und ein eigenständiger Entschädigungsanspruch für die Überlänge des dazugehörigen PKH-Verfahrens geltend gemacht werde. Zudem hat er um Konkretisierung der geltend gemachten Entschädigungshöhe gebeten. Mit Schreiben vom 26. März 2024 hat die Prozessbevollmächtigte für das vorliegende Klageverfahren ausgeführt, es werde für jeden Kläger eine Entschädigung von jeweils mindestens 600,00 Euro, sowohl hinsichtlich der Überlänge des Hauptsacheverfahrens und zusätzlich hinsichtlich der Länge des Prozesskostenhilfeverfahrens, mithin insgesamt mindestens 2.400,00 Euro begehrt. Zudem hat die Prozessbevollmächtigte in diesem Schreiben die Besetzung des Senats gerügt. Hinsichtlich des genauen Inhalts wird auf Bl. 114 f. der Gerichtsakte Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2024 hat die Prozessbevollmächtigte alle anwesenden Senatsmitglieder unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 26. März 2024 sowie wegen weiterer Gründe abgelehnt. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Ablehnungsgesuche wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift auf Bl. 119 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. März 2024 hat der Vorsitzende die Prozessbevollmächtigte darauf hingewiesen, dass der entschädigungsrechtliche Verfahrensbegriff des § 198 Abs. 6 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) das PKH-Bewilligungsverfahren einschließe. Es werde daher um Klarstellung gebeten, ob an den parallel gestellten Klageanträgen für das Ausgangsverfahren in der Hauptsache und das dazugehörige PKH-Verfahren festgehalten werde. Die Prozessbevollmächtigte hat daraufhin, da sie sich auf diese Frage ad hoc nicht äußern könne, Schriftsatznachlass beantragt. Die Prozessbevollmächtigte der Kläger hat die mündliche Verhandlung am 27. März 2024 verlassen, bevor Anträge in der Sache gestellt worden waren. Die Kläger haben schriftsätzlich wörtlich beantragt, „1. Es wird festgestellt, dass die Verfahrensdauer in dem Verfahren Az: S 16 AS 187/15 und des PKH-Bewilligungsverfahrens in der Sache Az.: S 16 AS 187/15 unangemessen war, 2. die Beklagte wird verurteilt an die Kläger eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht unter 2.400,- liegen sollte nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Antragstellung, 3. die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.“ Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er ausgeführt, es sei zwar für nicht unerhebliche Zeiträume zu einem Stillstand der Rechtspflege gekommen. Allerdings seien die Stillstände aufgrund des prozesswidrigen Verhaltens der Prozessbevollmächtigten den Entschädigungsklägern zuzurechnen. Insbesondere könne ein die Verzögerungen auslösendes Verhalten Dritter, auf welches das Gericht keinen Einfluss habe, eine Unangemessenheit der Verfahrensdauer nicht begründen. So liege der Fall hier, da die Prozessbevollmächtigte trotz mehrfacher Aufforderungen die Prozessvollmachten nicht vorgelegt habe. Diese hätten erst im Januar 2021 und damit kurz vor Abschluss des Verfahrens vollständig vorgelegen. Tatsächlich sei dann in der mündlichen Verhandlung aber ein Anerkenntnis abgegeben worden. Ohne die Vollmachtvorlage hätte das Sozialgericht Darmstadt die Klage durch Prozessurteil abweisen müssen. Eine frühere Entscheidung durch Gerichtsbescheid wäre für die Kläger demnach nachteilig gewesen. Den Klägern sei durch die lange Verfahrensdauer daher kein Nachteil entstanden. Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden ist durch Beschluss vom 9. April 2024 (Az. L 6 SF 56/24 EK AS AB) zurückgewiesen und die Ablehnungsgesuche gegen die Berichterstatterin, die weitere Beisitzerin und die beiden ehrenamtlichen Richter sind durch Beschlüsse vom 9. April 2024 (Az. L 6 SF 57/24 EK AS AB, L 6 SF 58/24 EK AS AB, L 6 SF 59/24 EK AS AB und L 6 SF 60/24 EK AS AB) als unzulässig verworfen worden. Das Urteil wurde anschließend am 10. April 2024 in öffentlicher Sitzung verkündet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte L 6 SF 4/21 EK AS verwiesen und hinsichtlich des Verfahrensgangs des Ausgangsklageverfahrens vor dem Sozialgericht Darmstadt mit dem Aktenzeichen S 16 AS 187/15 auf die beigezogene Gerichtsakte dieses Verfahrens.