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Urteil

L 6 SF 3/23 DS

Hessisches Landessozialgericht 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHE:2024:0605.L6SF3.23DS.00
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Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 26. September 2023 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 26. September 2023 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Entscheidung über das Berufungsverfahren konnte durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter anstelle des Senats gemäß § 155 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG erfolgen, weil die Beteiligten ihr Einverständnis zu dieser Verfahrensweise erteilt haben. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Sozialgericht Darmstadt hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26. September 2023 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2022 noch auf Feststellung, dass die Weitergabe seiner persönlichen Daten an die C. GmbH & Co. KG rechtswidrig war. Zur Begründung wird auf die ausführlichen und zutreffenden Entscheidungsgründe des Sozialgerichts Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist lediglich auf Folgendes hinzuweisen: Der Gesetzgeber differenziert zwischen den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Datenerhebung und der Datenübermittlung. Nur letztere stellt gem. § 67 Abs. 6 SGB X einen Unterfall der Verarbeitung von Daten dar (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 14. Januar 2016 – L 6 AS 19/14 –, Rn. 20, juris). Die Datenübermittlung folgt jedoch anderen Grundsätzen. Gem. § 67b Abs. 1 Satz 1 SGB X ist die Verarbeitung von Sozialdaten, zu der gem. § 67 Abs. 6 SGB X auch die Übermittlung gehört, nur zulässig, sofern dies ausdrücklich erlaubt ist. Eine derartige Erlaubnisnorm findet sich für den vorliegenden Fall in § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X. Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind. Der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers sind insbesondere auch dazu erhoben worden, um die Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis zu ermöglichen (so auch LSG Bayern, Urteil vom 30. Juli 2013 - L 10 AL 72/11 Rn. 22; Jüttner in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 38 Rn. 56; Harks in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 38 SGB III, Rn. 54). Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss aus § 38 Abs. 2 Satz 2 2. Hs. SGB III. Im Hinblick auf diese gesetzgeberische Wertung stellen auch die Überlegungen des Klägers, welchen Weg die Daten beim angeschriebenen Arbeitgeber nehmen könnten, kein Argument dar. Zutreffenderweise verweist der Beklagte insoweit darauf, dass der Kläger aber nicht völlig schutzlos ist, weil auch Arbeitgeber bzw. Unternehmen durch das allgemeine Datenschutzrecht im Umgang mit Daten reglementiert werden, § 32 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Der Kontakt zum potentiellen Arbeitgeber dient, wie der Beklagte und das Sozialgericht richtigerweise betonen, gerade nicht nur der Ermöglichung der Sanktionierung unterlassener und unzureichender Bewerbungen des betroffenen Leistungsempfängers, sondern auch der Optimierung der Bewerbungschancen für den Leistungsberechtigten selbst, aber auch des Suchauftrags des angeschriebenen Arbeitgebers (hierzu ausführlich LSG Bayern, Urteil vom 30. Juli 2013 - L 10 AL 72/11, Rn. 23). Systematisch lässt sich dies auch aus § 51b SGB II herleiten. Der Kläger ist deshalb auch nicht mit dem Argument zu hören, das Stellenangebot sei für ihn nicht passgenau. Das Interesse des Beklagten ist gem. § 69 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB X in Ausfüllung des datenschutzrechtlichen Erforderlichkeits- und Zweckbindungsbegriffs mit dem Grundrecht des Leistungsberechtigten auf informationelle Selbstbestimmung in schonenden Ausgleich zu bringen (vgl. BT-Drs. 15/2997, S. 11, 25). Hierbei sind auch die Zwänge einer behördlichen Massenverwaltung zu berücksichtigten. Dies hat der Beklagte nach Ansicht des Senats aber in ausreichendem Maße getan. Die übermittelten Sozialdaten sind gerade ausreichend, um den Leistungsberechtigten gegenüber dem Arbeitgeber zu identifizieren und eine erste Auswahlentscheidung durch den Wohnort und hinsichtlich Doppelbewerbungen zu ermöglichen und dem Arbeitgeber die Gelegenheit zu verschaffen, sich seinerseits initiativ mit dem Arbeitsuchenden in Verbindung zu setzen. Sie enthalten keine Daten die der engeren Privatsphäre oder gar Intimsphäre zuzurechnen sind, sondern die übermittelten Daten bewegen sich in der äußeren und daher mit einem geringeren Grundrechtsschutz belegten Sozialsphäre des Klägers (Lang, in: BeckOK Art. 2 GG Rn. 35 ff.). Lediglich von höherwertigerem Schutzinteresse ist der Umstand, dass durch die Umstände der Übermittlung dem Arbeitgeber bekannt wird, dass die genannte Person im Leistungsbezug bei dem Beklagten steht oder jedenfalls arbeitsuchend ist. Zur Erreichung der vorgenannten Zwecke ist es aber zwingend diesen Umstand zu offenbaren (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 14. Januar 2016 – L 6 AS 19/14 –, Rn. 21 ff., juris). Die Berufung ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Übermittlung von Daten des Klägers an einen Arbeitgeber im Rahmen des Leistungsbezuges nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – (SGB II). Der im Jahr 1994 geborene Kläger bezieht von Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten. Der Beklagte übersandte am 28. Juli 2022 dem Kläger einen Vermittlungsvorschlag für eine Beschäftigung als Laborant bei der Fa. C. GmbH & Co. KG, mit der Bitte sich bei diesem zu bewerben. Ebenfalls am 28. Juli 2022 wandte sich der Beklagte an die Fa. C. GmbH & Co. KG mit folgender Mitteilung: „Unser Vermittlungsvorschlag für Ihr Stellenangebot "Laborant im anwendungstechnischen Labor (m/w/d) gesucht!!!!" (Referenznummer 10000-XXX1) Sehr geehrte Frau D., ich freue mich, Ihnen für Ihr Stellenangebot folgenden Bewerber vorschlagen zu können: Unser Vermittlungsvorschlag: Herr A. A. Adresse: A-Straße, A-Stadt Referenznummer: 10000-XXX2 Ihre Stelle: Laborant im anwendungstechnischen Labor (m/w/d) gesucht!!!! Tätigkeit / Berufsbezeichnung: Chemielaborant/in Arbeitsort: A-Stadt Ich habe Herrn A. aufgefordert, sich - wie vereinbart - umgehend bei Ihnen zu bewerben. […]“ (Bl. 277 SG) Mit E-Mail vom 2. August 2022, welche am 10. August 2022 mit Unterschrift versehen postalisch nachgereicht wurde, untersagte der Kläger dem Beklagten zukünftig seiner Daten an Dritte weiterzugeben. Er fragte an, auf welcher Rechtsgrundlage die Weitergabe an die Fa. C. erfolgt sei. Sollten Einwilligungen vorliegen, widerrufe er diese (Bl. 16 SG). Der Beklagte wertete die E-Mail als Widerspruch und bestätigte dem Kläger mit Schreiben vom 11. August 2022 dessen Eingang. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 2022 verwarf er den Widerspruch als unzulässig. Ein Widerspruch sei nur gegen Verwaltungsakte zulässig. Die reine Weitergabe von Daten im Rahmen der Vermittlungstätigkeit an potentielle Arbeitgeber sei kein Verwaltungsakt nach im Sinne von § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Damit sei dagegen auch der Widerspruch nicht zulässig. Der Kläger hat am 31. August 2022 Klage beim Sozialgericht Darmstadt erhoben und hat vorgetragen, die Weitergabe seiner persönlichen Daten an die Arbeitgeberin sei rechtswidrig gewesen, da sie gegen das Sozialgeheimnis (§ 35 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - SGB I) verstoße. Er berufe sich insbesondere auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. Januar 2012 – B 14 AS 65/11 R. Er hat sinngemäß beantragt, festzustellen, dass die Weitergabe seiner persönlichen Daten an die C. GmbH & Co. KG rechtswidrig war. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, er sei zur Übermittlung von Namen und Anschrift eines Empfängers von SGB II – Leistungen an einen potentiellen Arbeitgeber gemäß § 67b Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – (SGB X) befugt, sofern er im Rahmen der Vermittlungstätigkeit handele, was hier der Fall gewesen sei. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht Darmstadt die Klage durch Gerichtsbescheid vom 26. September 2023 abgewiesen. Mögliche Rechtsgrundlage für das Klagebegehren sei § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Die Vorschrift gelte ebenso wie für alle anderen Sozialleistungsbereiche auch für das SGB II (§ 37 Satz 1, 2 SGB I). Das beklagte Jobcenter sei Leistungsträger i.S. des § 35 Abs. 1 Satz 1, § 12, § 19a SGB I. Name und Anschrift des Klägers seien auch Sozialdaten i.S. des § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I, § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Der Beklagte habe diese Sozialdaten auch verarbeitet i.S. des § 35 SGB I. Verarbeiten sei u.a. das Übermitteln von Sozialdaten, wobei das Übermitteln jede Bekanntgabe von Sozialdaten umfasse, gleichgültig ob sie gespeichert worden seien oder nicht (§ 67 Abs. 6 Satz 1, 2 Nr. 3 SGB X). Der Beklagte habe vorliegend der potentiellen Arbeitgeberin des Klägers dessen Name und Anschrift mitgeteilt. Hierbei habe der Beklagte aber nicht unbefugt gehandelt. Die Verarbeitung von Sozialdaten sei zwar nur zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaube oder anordne oder soweit der Betroffene eingewilligt habe (§ 67b Abs. 1 Satz 1 SGB X). Eine Einwilligung des Klägers sei hier weder vorgetragen worden, noch gebe es dafür sonstige Anhaltspunkte. Vorliegend habe jedoch eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis des Beklagten i.S.d. § 67d Abs. 1 SGB X bestanden. Denn nach § 69 Abs. 1 Nr. SGB X sei eine Übermittlung von Sozialdaten unter anderem zulässig, soweit sie für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich sei. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB II erbringe der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit, insbesondere durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit. Zur Eingliederung in Arbeit habe er den Arbeitsuchenden insbesondere Arbeitsvermittlung anzubieten, § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Die Vermittlung umfasse alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet seien, Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Wesentlicher Teil dieser Zusammenführung sei hierbei die Übersendung eines Stellenangebotes und die gleichzeitige Information des Arbeitgebers von dem Bewerber. Diese gesetzliche Aufgabe umfasse auch dezidiert die Bekanntgabe von persönlichen Daten des Arbeitsuchenden an den Arbeitgeber. Wie sich im Umkehrschluss aus § 38 Abs. 1 Satz 2 SGB III ergebe, sei eine Weitergabe der entsprechenden Daten an Arbeitgeber durch die Träger grundsätzlich ohne ausdrückliche Zustimmung zulässig (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 30. Juli 2013 – L 10 AL 72/11 –, Rn. 22, juris m.w.N.). Ein Ausschluss könne nach § 38 Abs. 1 Satz 2 SGB III - neben dem Abhängigmachen von der Rückgabe von Bewerbungsunterlagen an die Agentur für Arbeit - nur im Hinblick auf namentlich benannte Arbeitgeber erfolgen und muss begründet werden (siehe dazu Brand in: Brand, SGB III, 6. Aufl., § 38 Rn. 23; Kruse in: LPK-SGB III, 1. Aufl, § 38 Rn. 4). Ein genereller Ausschluss der Weitergabe sei aber nicht möglich, da dadurch eine sachgerechte Vermittlung nicht mehr möglich sei (so bereits die Begründung im Entwurf des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung, BT-Drs 13/4941, S. 160). Der Kläger habe hier gerade nicht vor Übersendung seiner Bewerbung erklärt, dass die C. GmbH & Co. KG von der Arbeitsvermittlung ausgeschlossen werden solle. Die Beklagte habe somit durch die Bekanntgabe des Namens und der Anschrift des Klägers an die potentielle Arbeitgeberin nicht gegen das Sozialgeheimnis verstoßen. Dem Urteil des BSG vom 25. Januar 2012 - B 14 AS 65/11 R - habe gleich in mehrfacher Hinsicht ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen. Insbesondere aber sei die dort geprüfte Übermittlung nicht zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe des Jobcenters erforderlich gewesen. Schließlich sei durch die Weitergabe auch gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DS-GVO) verstoßen worden. Denn nach Art. 6 Abs. 1 DS-GVO sei eine Verarbeitung von Daten ebenfalls rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen des Verantwortlichen erforderlich sei (Buchstabe c). Die einer Behörde gesetzlich zugewiesenen Aufgaben stellten aber gerade solche rechtlichen Verpflichtungen dar. Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 5. Oktober 2023 zugestellt worden (Bl. 301 SG). Der Kläger hat am 10. Oktober 2023 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt und vorgetragen, dass die Weitergabe von Daten verboten sei. Daher sei die Berufung begründet; da dies eine Straftat darstelle. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Darmstadt vom 26. September 2023 sowie des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2022 festzustellen, dass die Weitergabe seiner persönlichen Daten an die C. GmbH & Co. KG rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. Er hat zur Begründung auf die überzeugenden Ausführungen im Gerichtsbescheid vom 26. September 2023 verwiesen. Nach Anhörung der Beteiligten ist die Berufung mit Beschluss vom 3. Januar 2024 auf die Berichterstatterin übertagen worden (Bl. 90 GA). Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (Bl. 36, 133 GA). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.