Urteil
L 6 SF 6/23 EK AS
Hessisches Landessozialgericht 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHE:2024:1127.L6SF6.23EK.AS.00
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Tenor
I. Die Klage wird, soweit sie durch das angenommene Teilanerkenntnis nicht bereits erledigt ist, abgewiesen.
II. Der Kläger trägt neun Zehntel, das beklagte Land ein Zehntel der Kosten des Verfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird, soweit sie durch das angenommene Teilanerkenntnis nicht bereits erledigt ist, abgewiesen. II. Der Kläger trägt neun Zehntel, das beklagte Land ein Zehntel der Kosten des Verfahrens. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die auf Entschädigung in Geld gerichtete Klage ist bereits unzulässig, da der Kläger die gesetzlich vorgesehene Wartefrist zwischen Verzögerungsrüge und Erhebung der Entschädigungsklage nur bezogen auf die sich aus dem Schreiben vom 25. August 2020 ergebende Verzögerungsrüge eingehalten hat, die aber nicht als wirksam angesehen werden kann. I. Gegenstand des Verfahrens ist nur noch der Entschädigungsanspruch in Geld aus § 202 Satz 2 SGG in Verbindung mit § 198 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), nicht (mehr) dagegen der sogenannte „kleine“ Entschädigungsanspruch, also die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer (§ 202 Satz 2 SGG i.V.m. § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG). Das Verfahren ist insoweit erledigt, nachdem das beklagte Land die unangemessene Dauer des Ausgangsverfahrens anerkannt und der Kläger dieses Teilanerkenntnis angenommen hat (vgl. § 101 Abs. 2 SGG). II. Die als reine Leistungsklage statthafte Entschädigungsklage ist bereits nicht zulässig. 1. Ihrer Zulässigkeit steht allerdings nicht entgegen, dass der Kläger sie bereits während des noch laufenden Ausgangsverfahrens erhoben hat. Der Gesetzgeber ist, wie sich aus den Gesetzesmaterialien deutlich ergibt, davon ausgegangen, der Anspruch auf ein zügiges Verfahren könne schon vor dem rechtskräftigen Abschluss des Ausgangsverfahrens verletzt werden und es könne deshalb auch ein Entschädigungsanspruch schon vor dessen Abschluss entstehen (vgl. BT-Drucks. 17/3802 S. 22; hieran anschließend BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 – III ZR 37/13 –, BGHZ 200, 20, Rn. 30). Das betrifft Verfahren, bei denen bereits vor ihrer Beendigung eine unangemessene und irreparable, auch durch eine beschleunigte Verfahrensgestaltung in weiteren Instanzen nicht mehr kompensierbare Verzögerung feststellbar ist und in denen daher über eine Kompensation für eingetretene Nachteile entschieden werden kann, obwohl das Ausgangsverfahren noch nicht beendet ist (vgl. BT-Drucks. 17/3802 S. 19, 22 und 41 und nochmals BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 – III ZR 37/13 –, BGHZ 200, 20, Rn. 30). In diesem Fall kann unabhängig vom weiteren Verlauf des Ausgangsverfahrens jedenfalls ein Mindestbetrag der Entschädigung bereits zuerkannt werden. 2. Vorliegend ist die auf Entschädigung in Geld gerichtete Klage allerdings unzulässig, weil der Kläger die Wartefrist nach § 202 Satz 2 SGG in Verbindung mit § 198 Abs. 5 Satz 1 nicht gewahrt hat. Danach kann eine Klage zur Durchsetzung der Geldentschädigung frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge im Sinne von § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG erhoben werden. Dabei handelt es sich um eine Zulässigkeitsvoraussetzung; ein Verfahrensmangel, der sich aus einer daran gemessen zu früh erhobenen Klage ergibt, kann nachfolgend durch Zeitablauf nicht geheilt werden (vgl. nur BSG, Urteil vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 2/14 R –, SozR 4-1720 § 198 Nr. 5, Rn. 18 ff; B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/B. Schmidt, SGG – Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 198 Rn. 30a). Dabei ist die Wartefrist an eine zulässige, nicht ihrerseits verfrühte Verzögerungsrüge anzuknüpfen. Systematisch folgt dies daraus, dass eine verfrüht erhobene Verzögerungsrüge (endgültig) unwirksam ist (vgl. nur BFH, Urteil vom 26. Oktober 2016 – X K 2/15 –, BFHE 255, 407, Rn. 46). Im Übrigen ergibt sich dies aus dem Zweck der Verzögerungsrüge wie der daran anknüpfenden Wartefrist, die dem Ausgangsgericht Gelegenheit geben soll, das Verfahren zu fördern, um so eine andernfalls drohende unangemessene Verzögerung zu verhindern (zum Zweck der Wartefrist vgl. nochmals B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/B. Schmidt, SGG – Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 198 Rn. 30a). Dazu hat das Ausgangsgericht bei einer verfrüht erhobenen Verzögerungsrüge noch keinen Anlass. Hiervon ausgehend ist die vorliegende Entschädigungsklage unzulässig. Der Kläger hat sie bereits am 19. März 2021 erhoben. Die Wartefrist wäre also nur gewahrt, wenn bereits die erste Verzögerungsrüge vom 25. August 2020 als wirksam angesehen werden könnte. Das aber ist nicht der Fall, da zu diesem Zeitpunkt eine unangemessene Verzögerung des Ausgangsverfahrens noch nicht konkret zu befürchten war; das würde vielmehr voraussetzen, dass auf Grund des bisherigen Verlaufs des Verfahrens bereits absehbar gewesen wäre, dass das Ausgangsgericht mit der ihm im konkreten Fall einzuräumenden Vorbereitungs- und Bedenkzeit nicht auskommen wird (vgl. nur B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/ Keller/B. Schmidt, SGG – Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 198 Rn. 28a). Davon konnte im Ausgangsverfahren Ende August 2020 noch keine Rede sein. Bis dahin hatte der Kläger im Januar 2020 Klage erhoben und diese sogleich nochmals erweitert. Im Februar 2020 hatte das Sozialgericht über das parallele Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden und der Kläger hatte gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt. Zudem hatte das Ausgangsgericht zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Auch die Monate März und der April 2020 konnten nicht zu einer Besorgnis der unangemessenen Dauer führen: Abgesehen von den pandemiebedingten Einschränkungen der Gerichtstätigkeit in diesen Monaten durfte das Sozialgericht in diesem Zeitraum den Ausgang des parallel geführten Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes abwarten. Im Mai 2020 meldete sich der Kläger erneut und änderte – vor dem Hintergrund der coronabedingten Einreisesperre in die Volksrepublik China – erneut seine Klageanträge. Hierzu war dem Beklagten des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Im August 2020 äußerte sich der Kläger vor dem Hintergrund der von ihm erwarteten Änderungen der Reisemöglichkeiten erneut und verband dies sogleich mit der Erhebung der Verzögerungsrüge. Schon vor dem Hintergrund der Klageänderung, des umfangreichen Vorbringens des Klägers und der wiederholten Änderung der tatsächlichen Reisebedingungen war die bereits im August 2020 erhobene Verzögerungsrüge deutlich verfrüht und daher (endgültig) unwirksam. An sie konnte eine mit Blick auf § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG zulässige Klageerhebung daher nicht anknüpfen. Dieser Zulässigkeitsmangel wird nach Auffassung des Senats weder durch den nachfolgenden Zeitablauf noch durch die im späteren Verlauf des Ausgangsverfahrens wirksam erhobenen Verzögerungsrügen geheilt. III. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass viel dafürspricht, dass die Klage auch in der Sache nicht als begründet angesehen werden könnte, wobei der Senat dies, da die Klage, wie ausgeführt, bereits unzulässig ist, letztlich nicht entscheiden muss. Das Ausgangsverfahren ist zwar als unangemessen lang zu bewerten, was im Übrigen auf Grund des angenommenen Anerkenntnisses auch zwischen den Beteiligten feststeht. Ausnahmsweise dürfte aber eine Wiedergutmachung durch die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer (§ 202 Satz 2 SGG i.V.m. § 198 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 GVG) als ausreichend anzusehen sein. 1. Das Ausgangsverfahren dauerte – was das beklagte Land auch anerkannt hat – unangemessen lang, und zwar in einem Umfang von 31 Monaten. a) Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG (i.V.m. § 202 Satz 2 SGG) richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Eine generelle Festlegung, wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, ist nicht möglich (vgl. am Maßstab von Art. 19 Abs. 4 GG: BVerfG, Beschluss vom 30. August 2016 – 2 BvC 26/14 – Vz 1/16 –, juris; BVerfG, Beschluss vom 27. September 2011 – 1 BvR 232/11 –, juris). Das gilt umso mehr, als Zügigkeit und Verfahrensbeschleunigung keine absoluten Werte darstellen, sondern stets im Zusammenhang mit den übrigen Verfahrensgrundsätzen, insbesondere dem Amtsermittlungsgrundsatz und dem damit korrespondierenden Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer gründlichen und zutreffenden Bearbeitung durch das Gericht, zu sehen sind (vgl. zu den Einzelheiten des für die Beurteilung der Überlänge heranzuziehenden Maßstabs: Hess. LSG – erkennender Senat –, Urteil vom 27. November 2019 – L 6 SF 24/17 EK KR –, juris und Hess. LSG – erkennender Senat –, Urteil vom 24. August 2022 – L 6 SF 11/21 EK AS –, juris, Rn. 51 m.w.Nw.). b) Hinsichtlich der Bedeutung und der Schwierigkeit des Ausgangsverfahrens zunächst spricht nach Auffassung des Senats viel dafür, dass das Verfahren für den Kläger jedenfalls ab dem Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch im Sommer 2020 – auch für ihn erkennbar – keine Relevanz mehr hatte: Bei den streitigen Aufwendungen handelte es sich nach dem Systematik der §§ 19 ff. Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) gegebenenfalls um einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II. Dieser ist untrennbarer Teil des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II; er ist daher regelmäßig im Rahmen der für einen bestimmten Bewilligungszeitraum zustehenden laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts geltend zu machen und zu bewilligen. Mit dem Ausscheiden des Klägers aus dem Leistungsbezug Ende Mai 2020 endete auch der im Ausgangsverfahren streitige Leistungszeitraum, auf den bezogen der streitige Mehrbedarf hätte ausgeurteilt werden können. Bis dahin aber hatte der Kläger wegen der Corona-Pandemie nicht nach China reisen können: Aufwendungen, für die er von dem Beklagten des Ausgangsverfahrens eine Vorauszahlung hätten verlangen oder deren Erstattung er hätte durchsetzen können, gab es daher nicht (mehr). Ab dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug bei dem Beklagten des Ausgangsverfahrens und damit namentlich ab August 2020, also dem Zeitpunkt, ab dem nach Mitteilung des Klägers wieder Reisemöglichkeiten in die Volksrepublik China bestanden, spricht nach Auffassung des Senats viel dafür, dass Ansprüche wegen der Reiseaufwendungen gegenüber diesem endgültig nicht mehr in Betracht kamen. Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung des Senats im Verhältnis zu diesem auch ein Feststellungsinteresse kaum erkennbar, dass aber für die zulässige Fortsetzung des Verfahrens als (Fortsetzungs-)Feststellungsklage notwendig wäre. Schließlich bestand wegen des altersbedingten Ausscheidens des Klägers aus dem Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auch offensichtlich kein Interesse mehr, die mit der Genehmigung der Ortsabwesenheit zusammenhängenden Fragen im Verhältnis zum Beklagten des Ausgangsverfahrens zu klären. Es spricht vor diesem Hintergrund viel dafür, dass das Verfahren für den Kläger bedeutungslos geworden war. Zudem dürfte es aus diesem Grunde, aber zudem auch deswegen aussichtslos gewesen sein, weil der Beklagte des Ausgangsverfahrens über die vom Kläger gestellten Anträge noch nicht entschieden hatte und die von diesem erhobene Leistungs- beziehungsweise Verpflichtungsklage unzulässig geworden sein dürfte. c) Das auf Grund dieser Zusammenhänge allerdings auch als rechtlich wenig schwierig zu qualifizierende erstinstanzliche Verfahren dauerte drei Jahre und fünf Monate (vom Klageeingang im Januar 2020 bis zur Zustellung des Gerichtsbescheides im Juni 2023). In diesem Zeitraum kann von 31 Monaten ausgegangenen werden, in denen es – dem Sozialgericht zurechenbar – zu keiner Verfahrensförderung gekommen ist. Zwischen dem Klageeingang im Januar 2020 und September 2020 zunächst ist es nur im Juli 2020 zu einer relevanten Verfahrensverzögerung gekommen. In den übrigen Monaten haben die Beteiligten oder das Gericht das Verfahren betrieben oder/und das Sozialgericht durfte den Ausgang des Eilverfahrens oder eine mögliche Äußerung des jeweils anderen zum vorangegangenen Vorbringen eines Beteiligten abwarten oder/und eine Verzögerung ist wegen der coronabedingten Einschränkungen des Gerichtsbetriebs zwischen März und Mai 2020 nicht dem Ausgangsgericht beziehungsweise dem Beklagten als Gerichtsträger anzulasten (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 11. Juni 2024 – B 10 ÜG 3/23 R –, juris). Anschließend allerdings hat das Verfahren erst im September 2022 weiteren Fortgang genommen, nachdem der Kläger erneut die Verzögerung des Verfahrens gerügt und sich (kurz) inhaltlich geäußert hatte und dem Beklagten des Ausgangsverfahrens hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden war. Ab November 2022 ist dann erneut von einer unzureichenden Verfahrensförderung durch das Gericht auszugehen. Zwar hatte sich der Beklagte des Ausgangsverfahrens nicht geäußert, das Gericht hatte aber daran auch nicht erinnert. Im April 2023 hat es dann erneut zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört, was angesichts der langen Zeit, die seit der ersten Anhörung verstrichen war, angemessen, wenn nicht sogar geboten erscheint und also vom Entschädigungsgericht nicht näher zu überprüfen ist. Im Mai 2023 hatte das Sozialgericht mögliche Äußerungen zu der Anhörung zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid abzuwarten. Im Juni 2023 folgte dann die Entscheidung und deren Zustellung, nachdem sich der Kläger zuvor nochmals geäußert hatte. Damit ist von einer unzureichenden Verfahrensförderung in einem Umfang von 31 Monaten auszugehen. Dem steht zunächst die übliche Bearbeitungs- und Überlegungsfrist des Gerichts von zwölf Monaten gegenüber (vgl. zu dieser BSG, Urteil vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 12/13 R –, juris, Rn. 53; Hess. LSG – erkennender Senat –, Urteil vom 27. November 2019 – L 6 SF 24/17 EK KR –). Es gibt im vorliegenden Verfahren keinen Anlass, diese zu verkürzen. Zwar war das Ausgangsverfahren wegen seiner erkennbaren Unzulässigkeit einfach gelagert; dem standen allerdings die Antragsänderungen durch den Kläger gegenüber. d) Der nach Abzug der Vorbereitungs- und Bedenkzeit verbleibende Zeitraum von 19 Monaten ist auch nach der in einem weiteren Schritt anzustellenden Gesamtabwägung als unangemessen lange zu qualifizieren. Das gilt selbst dann, wenn man – auch losgelöst von der unmittelbaren Rückwirkung auf die Verfahrensführung im konkreten Fall – berücksichtigt, dass der Kläger in dem Zeitraum, in dem das Ausgangsverfahren beim Sozialgericht anhängig war, dort eine erhebliche Zahl weiterer Verfahren geführt hat: Nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beklagten, an dem zu zweifeln der Senat keinen Anlass hat, hat der Kläger in der Zeit vom 2. Januar 2020 bis zum 16. Juni 2023, also in der Zeit, in die auch das hiesige Verfahren fällt, dort 18 Verfahren geführt. Unter diesen Umständen muss ein Beteiligter damit rechnen, dass es bei seinen Verfahren zu Verzögerungen kommen kann, und zwar auch unabhängig von konkret beschreibbaren Hindernissen wie beispielsweise der Aktenübersendung an andere Gerichte, und dass das Gericht einzelne seiner Verfahren mit geringerer Geschwindigkeit bearbeitet, namentlich wenn erkennbar ist, dass das konkrete Verfahren die Lebenssituation des Beteiligten nicht (mehr) beeinflussen kann. Wenn das Sozialgericht vor diesem Hintergrund das hiesige und damit eines der vielen vom Kläger geführten Verfahren nur mit Verzögerungen betrieb, so ist eine deutlich über das Übliche hinausgehende Verfahrensdauer nicht als unangemessen zu qualifizieren. 2. Selbst wenn man aber den letztgenannten Gesichtspunkt außer Betracht lassen wollte, weil nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts nachvollziehbar für den Kläger eine neue Situation entstanden war, dürfte im konkreten Einzelfall die (vom beklagten Land bereits anerkannte) Feststellung einer unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens ausreichend, eine Entschädigung in Geld dagegen nicht geboten gewesen sein. Zwar erlaubt diese in (§ 202 Satz 2 SGG i.V.m.) § 198 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 GVG ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit auf Grund der europarechtlichen Vorgaben nur in Ausnahmefällen das Absehen von einem Entschädigungsanspruch (vgl. hierzu und zum Folgenden bereits: Hess. LSG – erkennender Senat –, Urteil vom 8. Juli 2020 – L 6 SF 6/19 EK AS –, juris, Rn. 48; außerdem B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/B. Schmidt, SGG – Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 202 Rn. 26a – dort auch zur Regel-Ausnahme-Struktur des Gesetzeswortlauts, die auf den ersten Blick ein anderes Verständnis nahezulegen scheint). Eine Feststellung der Überlänge ist aber trotz ihres Ausnahmecharakters jedenfalls dann ausreichend, wenn der mit dem Verfahren erstrebte finanzielle, ideelle oder sonstige Vorteil erkennbar geringfügig oder gar nicht (mehr) erkennbar ist oder/und die Rechtsverfolgung erkennbar aussichtslos ist oder/und der Beteiligte auf Grund seines (Gesamt-)Verhaltens wesentlich zur Verzögerung beigetragen hat (vgl. in diesem Sinne die Begründung zum Gesetzentwurf BT-Drucks. 17/3802, S. 20; außerdem BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 – B 10 ÜG 1/12 KL –, BSGE 113, 75, Rn. 45; BFH, Urteil vom 17. April 2013 – X K 3/12 –, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Oktober 2017 – L 2 SF 248/17 EK AS –, juris, Rn. 44; B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG – Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 202 Rn. 26a). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass andernfalls ein Anreiz geschaffen würde, Klagen, deren (weitere) Durchführung im Grunde sinnlos (geworden) ist oder deren Misserfolg zum Beispiel wegen der wiederholten Geltendmachung weitgehend identischer Ansprüche ohne zwischenzeitliche Änderung der Sach- und Rechtslage letztlich feststeht, nur deswegen (weiter) aufrecht zu erhalten, um auf diese Weise einen finanziellen Vorteil – nämlich eine Geldentschädigung nach § 198 GVG – zu erlangen. Dementsprechend ist ein Entschädigungsanspruch in Geld regelmäßig ausgeschlossen, wenn die dem Entschädigungsverfahren zugrunde liegende Klage aussichtslos und dies für den Betroffenen – wie hier für den Kläger auf Grund der vorangegangenen Verfahren – erkennbar war (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. Mai 2020 – L 13 SF 5/19 EK AS –, juris). Ausgehend von diesem Maßstab dürfte auch im hiesigen Verfahren ein Entschädigungsanspruch in Geld ausgeschlossen sein, weil nach Auffassung des Senats viel dafür spricht, dass die Klage im Ausgangsverfahren nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Leistungsbezug bei dem Beklagten des Ausgangsverfahrens nicht nur bedeutungs-, sondern damit auch aussichtslos geworden und dies für den Kläger erkennbar war (vgl. in diesem Sinne auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. Mai 2020 – L 13 SF 5/19 EK AS –, juris). Hinzu kam, dass der Beklagte des Ausgangsverfahrens schon früh im Verfahren – zutreffend – darauf hingewiesen hatte, dass die Klage wegen der ausstehenden Verwaltungsentscheidung unzulässig war. Im Ergebnis dürfte vor diesem Hintergrund eine Entschädigung in Geld nicht geboten, sondern eine Wiedergutmachung durch die vom Beklagen anerkannte Feststellung der Überlänge ausreichend gewesen sein. IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a Abs. 1, § 183 Satz 5 SGG in Verbindung mit § 154 Verwaltungsgerichtsordnung. V. Die Revision ist nicht zuzulassen, nachdem keiner der in § 160 Abs. 2 SGG abschließend aufgeführten Gründe hierfür vorliegt. Die Beteiligten streiten um eine Entschädigung in Geld in Höhe von 2.800,- Euro wegen der nach Auffassung des Klägers unangemessenen Dauer des vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen S 29/2 AS 7/20 geführten Verfahrens. Der 1954 geborene Kläger stand bei Einleitung des Ausgangsverfahrens im Bezug laufender Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch. Seine Ehefrau lebte (und lebt weiterhin) in China. Der Kläger hatte vor diesem Hintergrund bereits seit dem Jahre 2010 sowohl gegenüber dem im Ausgangsverfahren beklagten Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende als auch gegenüber dem Sozialhilfeträger die Übernahme von Aufwendungen geltend gemacht, um seine Ehefrau in China besuchen zu können, und in diesem Zusammenhang verschiedene gerichtliche Verfahren geführt. Wegen der Dauer dieser Verfahren waren auch mehrere Entschädigungsklageverfahren anhängig. Vor Einleitung des hier maßgeblichen Ausgangsverfahrens hatte das Bundessozialgericht durch Urteil vom 28. November 2018 – B 14 AS 47/17 R – im Grundsatz bejaht, dass notwendige Aufwendungen des Klägers für den Umgang mit seiner Ehepartnerin einen Mehrbedarf im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II begründen könnten. Die Revision des Klägers hatte es dennoch zurückgewiesen, da der Kläger und seine Ehefrau primär darauf zu verweisen seien, die räumliche Trennung zwischen ihnen durch Betreiben des gesetzlich vorgesehenen Visumverfahrens zu beenden, und nicht erkennbar sei, dass sie dies (bereits) erfolglos getan hätten. Aufenthaltsrechtliche Hindernisse für den Nachzug zu deutschen Staatsangehörigen im Bundesgebiet begründeten keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch zum Besuch der ausländischen Ehegatten im Ausland. Dem (wohl) daraufhin gestellten Antrag der Ehefrau des Klägers auf Erteilung eines Visums für den Zuzug nach Deutschland entsprach das für sie zuständige Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Kanton unter Verweis auf unzureichende Sprachkenntnisse bis heute nicht, wobei jedenfalls nach Auffassung des Klägers, erstens, eine Visumserteilung dennoch geboten gewesen wäre und, zweitens, hierzu noch immer keine ordnungsgemäße Entscheidung vorliege. Diesbezüglich ist seit Januar 2020 ein Verwaltungsstreitverfahren beim Verwaltungsgericht Berlin anhängig. Bereits vor der Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hatte der Kläger im November 2019 beim Beklagten des Ausgangsverfahrens erneut einen Antrag wegen der Aufwendungen für die Reise und auf Genehmigung der damit einhergehenden Ortsabwesenheit gestellt (A-eGA Bl. 45 ff.). Bevor der Beklagte des Ausgangsverfahrens hierzu eine Entscheidung getroffen hatte, erhob der Kläger am 2. Januar 2020 im Ausgangsverfahren (wiederum) Klage gegen das Jobcenter Frankfurt am Main als zuständigem Grundsicherungsträger und stellte gleichzeitig einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 1 der elektronisch vorliegenden Gerichtsakte des Ausgangsverfahrens – im Folgenden: A-eGA – Bezug genommen; Gleiches gilt für die nachfolgend unter Nennung der Aktenfundstelle in Bezug genommenen weiteren Unterlagen). Zur Klage in der Hauptsache beantragte er zusammengefasst, den Grundsicherungsträger zu verpflichten, die „notwendigen Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts“ mit seiner Ehefrau in der Volksrepublik China für einen dreiwöchigen Zeitraum vor dem 9. Juli 2020 zu übernehmen, ihm dazu im Kalendermonat vor Reiseantritt einen Kostenvorschuss von 900,- Euro zu leisten, hilfsweise ihm entsprechende Kosten zu erstatten, und ihn für den Reisezeitraum „von der Erreichbarkeits- und Meldepflicht freizustellen“ (vgl. A-eGA Bl. 1 f.). Der Beklagte des Ausgangsverfahrens wies in seiner Klageerwiderung vom 17. Januar 2020 auf die nach seiner Auffassung bestehende Unzulässigkeit der Klage wegen der ausstehenden Bescheidung der bei ihm gestellten Anträge hin (A-eGA Bl. 65 f.). Der Kläger insistierte demgegenüber in seiner Erwiderung hierzu vom 22. Januar 2020 (A-eGA Bl. 73 f.) darauf, die Klage sei zulässig, andernfalls die Regelungen aus § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über die Untätigkeitsklage zu einer faktischen Vereitelung seiner Ansprüche führen müssten. Den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz lehnte das Sozialgericht mit Beschluss vom 11. Februar 2020 – S 2 AS 6/20 ER – ab. Das Landessozialgericht wies die Beschwerde hiergegen durch Beschluss vom 30. März 2020 – L 7 AS 127/20 B ER – unter Verweis auf die pandemiebedingten Reisebeschränkungen und den damit verbundenen Wegfall der Dringlichkeit zurück. Bereits zuvor hatte das Sozialgericht im Hauptsacheverfahren die Beteiligten des Ausgangsverfahrens mit Schreiben vom 12. Februar 2020 (A-eGA Bl. 86 ff.) zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Der Kläger meldete sich in der Folgezeit mit Schreiben vom 11. Mai 2020 (A-eGA Bl.105 f.) und wies darauf hin, dass sich die Sachlage zwischenzeitlich insoweit verändert habe, als die Volksrepublik China eine komplette Einreisesperre für ausländische Staatsbürger verhängt habe. Die von ihm im April 2020 vorgesehene Reise habe daher storniert werden müssen. Er erwarte aber, dass demnächst mit Ausnahmeregelungen für Personengruppen wie ihn zu rechnen sei. Der Kläger änderte deshalb die von ihm gestellten Klageanträge namentlich hinsichtlich der darin genannten Zeiträume für die geplante Reise ab. Dieses Schreiben übermittelte das Sozialgericht dem Beklagten des Ausgangsverfahrens mit Gelegenheit zur Stellungnahme. Ende Mai 2020 schied der Kläger altersbedingt aus dem Leistungsbezug bei dem Beklagten des Ausgangsverfahrens aus. Im Ausgangsverfahren teilte er mit Schreiben vom 25. August 2020 (A-eGA Bl. 113) mit, dass die Volksrepublik China seit dem 11. des Monats wieder Einreise- beziehungsweise Ausnahmegenehmigungen an bestimmte Personengruppen, zu denen auch er gehöre, erteile. Die Entscheidung über seine berechtigten Ansprüche sei daher überfällig. Er rüge die unangemessene Dauer des Verfahrens im Sinne des § 198 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Am 19. März 2021 hat er im hiesigen Verfahren Entschädigungsklage erhoben und zunächst beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm einen „erststelligen Entschädigungsbetrag von 600,00 Euro“ zu zahlen (Bl. 1 ff. der Gerichtsakte des Entschädigungsklageverfahrens zum ursprünglichen Aktenzeichen L 6 SF 7/21 EK AS – im Folgenden: E-GA –). Im August 2021 hat er die Klage auf einen „erststelligen Entschädigungsbetrag“ von 1.200,- Euro sowie eine in das Ermessen des Gerichts gestellte weitere Entschädigung wegen erheblicher immaterieller Nachteile erweitert (E-GA Bl. 73). Im Ausgangsverfahren, das zwischenzeitlich keinen weiteren Fortgang genommen hatte, hat er am 2. November 2021 und am 12. September 2022 erneut die unangemessene Dauer des Verfahrens gerügt (A-eGA Bl. 122 und Bl. 123). Nach einem Wechsel der für das Ausgangsverfahren zuständigen Kammer hat das Sozialgericht die Beteiligten des Ausgangsverfahrens dann im Juni 2023 erneut zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Hierzu hat der Kläger mit Schreiben vom 12. Juni 2023 (A-eGA Bl. 135 f.) Stellung genommen. Das Sozialgericht hat schließlich die Klage im Ausgangsverfahren durch Gerichtsbescheid vom 15. Juni 2023 (A-eGA Bl. 139 ff.) abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung habe eine Entscheidung des Beklagten des Ausgangsverfahrens noch nicht vorgelegen. Die Klage sei zudem infolge fehlenden Vorverfahrens unzulässig. Schließlich fehle es an der erforderlichen Klagebefugnis im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG, da es an einem Verwaltungsakt, gegen den sich der Kläger wenden könnte, fehle. Aus diesem Grunde fehle es auch an einem Rechtsschutzbedürfnis. Die Klage sei auch nicht als Untätigkeitsklage auszulegen, nachdem der Kläger auf den Hinweis des Beklagten des Ausgangsverfahrens, dass eine Untätigkeitsklage mangels Zeitablaufs unzulässig gewesen sei, entgegnet habe, dass er davon ausgehe, dass die Nichtverbescheidung eine Negativbescheidung enthalte und es nicht auf einen Zeitablauf ankommen könne. Nach Zustellung des Gerichtsbescheides am 16. Juni 2023 hat der Kläger am 20. Juni 2023 Berufung eingelegt (A-eGA Bl. 154 f.). Das Berufungsverfahren ist derzeit noch offen. Nachdem der Senat das zwischenzeitlich durch Beschluss vom 26. Oktober 2021 ausgesetzte Entschädigungsklageverfahren wieder aufgenommen hatte (Beschluss vom 27. April 2023, vgl. Bl. 3 f. der nach der Wiederaufnahme unter dem hiesigen Aktenzeichen geführten elektronischen Gerichtsakte – E-eGA – Bl. 3 f.), hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 31. August 2023 die unangemessene Dauer des Ausgangsverfahrens anerkannt (E-eGA Bl. 37). Der Kläger hat das darin liegende Teilanerkenntnis durch Schreiben vom 9. September 2023 (E-eGA Bl. 45) angenommen. Zur Begründung des danach allein noch streitigen Entschädigungsanspruchs in Geld hat der Kläger unter anderem darauf verwiesen, dass er zur Ausübung des in Art. 6 Grundgesetz (GG) verbürgten Umgangsrechts mit seiner Ehegattin jedenfalls so lange auf eigene Reisen zu ihr angewiesen sei, bis die Familienzusammenführung durch ihren Zuzug nach Deutschland möglich werde. Daher habe er die im Ausgangsverfahren streitigen und letztlich bereits seit dem Jahr 2010 geltend gemachten Leistungen dringend benötigt, um einen Umgang mit seiner Ehefrau zu ermöglichen. Durch das Verhalten des Beklagten des Ausgangsverfahrens und die verzögerte Verfahrensführung durch das Sozialgericht sei die diesbezüglich zu seinen Gunsten getroffene und bindende Entscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Urteil vom 28. November 2018 vereitelt worden. Dies stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, aus der sich auch für die Gerichte ein ausdrückliches Verbot der faktischen Vereitelung des Umgangsrechts durch eine entsprechende Verfahrensgestaltung ergebe. Seine Klage sei auch keineswegs unzulässig gewesen: Es habe sich um eine Verpflichtungsklage gehandelt, die, da Bescheidungshindernisse für den Beklagten des Ausgangsverfahrens nicht bestanden hätten; angesichts der rechtzeitigen Antragstellung dort zulässig gewesen sei. Wegen der deutlich unangemessenen Verfahrensdauer sei ihm Entschädigung in Geld zu leisten. Ab dem 12. Februar 2020 habe das erstinstanzliche Gericht das Verfahren – jedenfalls bis zu dem im Verlauf des Verfahrens erfolgten Wechsels der Kammerzuständigkeit – überhaupt nicht mehr gefördert. Da die Verwirklichung des Grundrechts aus Art. 6 GG pandemiebedingt zwischenzeitlich „ausgesetzt“ gewesen sei, habe das Sozialgericht umso schneller entscheiden müssen, nachdem eine Reise wieder möglich geworden sei. Dem Sozialgericht habe aufgrund der besonderen Umstände des Verfahrens nicht einmal die übliche Vorbereitungs- und Bedenkzeit zugebilligt werden können; vielmehr habe es das Verfahren aufgrund der besonderen Dringlichkeit und der Zeitabhängigkeit des Rechtsschutzziels beschleunigen müssen. Er gehe daher von einem entschädigungsbegründenden Zeitraum der Untätigkeit von September 2020 bis zum Wechsel der zuständigen Kammer aus, den er mangels Kenntnis von dessen genauem Zeitpunkt mit Ende Dezember 2022 annehme. Auch sei die Bedeutung des Ausgangsverfahrens keineswegs deswegen geringer einzuschätzen, weil er Ende Mai 2020 aus dem Leistungsbezug des im Ausgangsverfahren beklagten Jobcenters ausgeschieden sei und anschließend Sozialhilfe bezogen habe. Das könne seinem Anspruch nicht entgegengehalten werden. Gegebenenfalls hätten sich die beteiligten Leistungsträger intern über einen anteiligen Ausgleich verständigen müssen. Die Entschädigung müsse zudem höher ausfallen als nach der Pauschalierung des § 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), da es um die Verwirklichung seines Grundrechts aus Art. 6 GG beziehungsweise dessen Vereitelung gegangen sei. Das Verfahren habe daher herausragende Bedeutung gehabt. Eine Beschränkung der Entschädigung auf 1200,- Euro pro Jahr wäre aus diesem Grund grob unbillig. Die Verzögerung habe für ihn eine besondere Form seelischer Grausamkeit und ständiger sowohl psychischer als auch physischer Belastung dargestellt sowie zu regelrechter Verzweiflung geführt. Daher habe er keinerlei Zuwarten auf ausstehende Entscheidungen im Verwaltungs- oder Klageverfahren hinzunehmen gehabt. Sein Entschädigungsbegehren werde schließlich auch keinesfalls dadurch in Frage gestellt, dass er aufgrund des Geschehensablaufs mehrere Klageverfahren betrieben habe. Nach einer erneuten Klageerweiterung in der mündlichen Verhandlung beantragt der Kläger, den Beklagten zu verurteilen, ihm einen Entschädigungsbetrag von 2.800,- Euro wegen der unangemessenen Dauer des vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen S 29/2 AS 7/20 geführten Verfahrens für die Zeit ab September 2020 bis Dezember 2022 sowie eine in das Ermessen des Gerichts gestellte weitere Entschädigung wegen erheblicher immaterieller Nachteile nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 600,- Euro für die Zeit vom 19. März 2021 bis 27. August 2021, aus einem Betrag von 1.200,- Euro für die Zeit vom 28. August 2021 bis 26. November 2024 und aus einem Betrag von 2.800,- Euro ab dem 27. November 2024 zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Ein Anspruch auf Entschädigung in Geld stehe dem Kläger nicht zu. Das Ausgangsverfahren erweise sich für ihn, der vor allem das Sozialgericht Frankfurt am Main seit Jahren über Gebühr mit einer Vielzahl von Klagen, einstweiligen Rechtsschutzverfahren und sonstigen Anträgen in Anspruch nehme, als von nur äußerst untergeordneter Bedeutung. Daher genüge zum Nachteilsausgleich eine Wiedergutmachung auf andere Weise im Sinne von § 198 Abs. 4 GVG. Die nur geringe Bedeutung des Ausgangsverfahrens beruhe zum einen darauf, dass die auf die Gewährung von Sozialleistungen gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage von vornherein unzulässig gewesen sei. Zum anderen sei zu bedenken, dass der Entschädigungskläger bereits seit dem 1. Juni 2020 nicht mehr im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch gestanden habe. Da er bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich nicht nach China zu seiner Ehefrau gereist sei, fehle es an einem entsprechenden Sonderbedarf, den das beklagte Jobcenter durch eine Leistungsgewährung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch hätte decken können. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten sowohl zum Entschädigungs- wie zum Ausgangsklageverfahren sowie der weiteren beim Senat anhängigen und anhängig gewesenen Entschädigungsklageverfahren Bezug genommen.