Beschluss
L 6 AS 399/25 B ER
Hessisches Landessozialgericht 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHE:2025:0919.L6AS399.25B.ER.00
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Leitsätze
Zur fehlenden Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bei unzureichender Mitwirkung des Antragstellers trotz eines nicht ausgeschlossenen Bedarfs auf existenzsichernde Leistungen.
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 13. August 2025 wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Versagensbescheid der Antragsgegnerin vom 11. September 2025 wird abgelehnt.
III. Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur fehlenden Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bei unzureichender Mitwirkung des Antragstellers trotz eines nicht ausgeschlossenen Bedarfs auf existenzsichernde Leistungen. I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 13. August 2025 wird zurückgewiesen. II. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Versagensbescheid der Antragsgegnerin vom 11. September 2025 wird abgelehnt. III. Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten. I. Die Beteiligten streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes um die Gewährung von Bürgergeld nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeit ab Februar 2025. Der im Mai 1981 geborene Antragsteller stellte im August 2024 erstmals einen Antrag auf Bürgergeld bei der Antragsgegnerin; dabei gab er eine Adresse in A-Stadt an, wo er mit seiner Mutter lebe; er sei selbstständig, habe jedoch seit zwei Monaten kein Einkommen. Die Antragsgegnerin gewährte ihm daraufhin durch vorläufige Entscheidung vom 24. September 2024 Bürgergeld für die Zeit von August 2024 bis Januar 2025. Der Antragsteller stellte am 23. Januar 2025 per E-Mail einen Weiterbewilligungsantrag. Dabei teilte er unter anderem mit, er habe seit August 2024 Aufträge in Höhe von insgesamt etwa 6.000 € netto generieren können, die allerdings noch versteuert werden müssten. In der Folgezeit kam es zu umfangreichem Schriftverkehr zwischen den Beteiligten wegen der vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen. Einen von ihm gestellten Antrag auf Gewährung eines Vorschusses nach § 42 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) beziehungsweise eine vorläufige Entscheidung nach § 41a SGB II lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 28. April 2025 ab; gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller, soweit ersichtlich, keinen Widerspruch ein. Nach weiterem Schriftverkehr der Beteiligten wegen der von ihm beizubringenden Informationen und Unterlagen hat der Antragsteller am 20. Juli 2025 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Darmstadt gestellt. Dabei hat er anfangs die Gewährung laufender Leistungen ab Februar 2025 einschließlich der von ihm aufzubringenden Beiträge zur Krankenversicherung geltend gemacht und sich zudem gegen eine Erstattungsforderung nach der abschließenden Festsetzung der Leistungen für den Bewilligungsabschnitt bis Januar 2025 gewandt; später hat er nur noch den Antrag wegen der laufenden Leistungen ab Februar 2025 einschließlich der Krankenversicherungsbeiträge zur Entscheidung gestellt. Während des bereits laufenden Verfahrens hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 22. Juli 2025 nochmals die nach ihrer Auffassung noch benötigten Informationen und Unterlagen angefordert, namentlich Kontoauszüge sowohl zu dem Geschäftskonto des Antragstellers wie zu dem von ihm privat genutzten Konto, eine vollständig ausgefüllte Anlage EKS mit vorläufigen Angaben zu den Einnahmen und Ausgaben aus selbstständiger Tätigkeit für Juli 2025 sowie endgültigen Angaben für die Zeit von Februar bis Juni 2025, die Erläuterung von Zahlungseingängen, die aus den für die Zeit von November 2024 bis Januar 2025 bereits vorliegenden Kontoauszügen ersichtlich waren, sowie Rechnungen, die der Antragsteller in der Zeit vom 1. Februar 2025 bis zum 22. Juli 2025 gestellt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 428 ff. der elektronisch vorliegenden Leistungsakte der Antragsgegnerin (eLA) Bezug genommen; Gleiches gilt für die nachfolgend unter Angabe der Aktenfundstelle aufgeführten weiteren Unterlagen. Nachdem der Antragsteller mit E-Mail vom 28. Juli 2025 (eLA Bl. 452 ff.) einige Unterlagen eingereicht hatte, hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 29. Juli 2025 (eLA Bl. 460 ff.) zur Vorlage der nach ihrer Auffassung fehlenden Unterlagen aufgefordert; dem hat sich das Sozialgericht mit Schreiben vom 1. August 2025 angeschlossen. Zudem hat die Antragsgegnerin ihren Ermittlungsdienst mit einem Hausbesuch bei dem Antragsteller beauftragt, weil ihr aufgefallen war, dass der Antragsteller wiederholt Bareinzahlungen in B-Stadt vorgenommen hatte, obwohl es in der Nähe der von ihm angegebenen Wohnanschrift ebenfalls entsprechende Möglichkeiten gegeben hätte. In dem hierzu gefertigten Bericht vom 5. August 2025 (eLA Bl. 468) haben die Mitarbeiter der Antragsgegnerin festgehalten, bei dem unangemeldeten Hausbesuch am 4. August 2025 sei der Antragsteller nicht anzutreffen gewesen. Stattdessen sei seine Mutter anwesend gewesen. Auf die Frage des Ermittlungsdienstes, ob der Antragsteller dort wohne, habe die Mutter geantwortet, dass ihr Sohn seit etwa vier Jahren mit seiner Freundin entweder in B-Stadt oder im Taunus lebe. Aktuell habe sie keinen Kontakt zu ihm. Nachdem die Antragsgegnerin den Antragsteller auch bezüglich seines gewöhnlichen Aufenthaltsortes zur Mitwirkung und das Gericht ihn zur Angabe seiner Adresse aufgefordert hatte, hat der Antragsteller geltend gemacht, die Aussage seiner Mutter sei unzutreffend. Er wohne weiterhin unter der von ihm angegebenen Adresse. Gegenüber der Mitteilung des Namens und der Anschrift seiner Freundin hat er datenschutzrechtliche Bedenken geltend gemacht. Zudem hat er Kontoauszüge zu dem von ihm privat genutzten Konto vorgelegt, die eine Reihe von Habenbuchungen zeigen, allerdings hinsichtlich der Bezeichnung des jeweiligen Buchungsvorganges ganz überwiegend geschwärzt sind (eLA Bl. 495 ff.). Das Sozialgericht hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit dem angegriffenen Beschluss vom 13. August 2025 (Bl. 189 ff. der elektronischen Gerichtsakte des Sozialgerichts) abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der gestellte Antrag, dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erbringen, sei bereits unzulässig. Ein formal-ordnungsgemäßes prozessuales Begehren liege mangels Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Antragstellers nicht vor. Bei der Angabe der Anschrift des Rechtsuchenden handele es sich um eine ungeschriebene Sachurteilsvoraussetzung. Ein zulässiges Rechtsschutzbegehren setze im Regelfall mindestens voraus, dass im Verfahren auch die Anschrift des Rechtsuchenden (Klägers, Antragstellers u.s.w.) genannt werde (Verweis auf: BSG, Beschluss vom 18. November 2003 – B 1 KR 1/02 S –, SozR 4-1500 § 90 Nr. 1 Rn. 4). Anzugeben sei hierbei eine ladungsfähige Anschrift. Die allgemeine Angabe, der Antragsteller habe sich im Zeitpunkt der Antragstellung am Ort des angerufenen Sozialgerichts aufgehalten, sei nicht ausreichend (Verweis auf: Hess. LSG, Urteil vom 30. März 2006 – L 8 KR 46/05 –). Vorliegend sei die ladungsfähige Anschrift des Antragstellers auch nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten aufgrund seiner mangelhaften Mitwirkung bei der Sachaufklärung unklar. Dass er sich – wie von ihm angegeben und einwohnermelderechtlich registriert – unter der Anschrift seiner Mutter in der A-Straße in A-Stadt aufhalte, sei nach deren Angaben gegenüber den Mitarbeitern der Antragsgegnerin beim Hausbesuch am 4. August 2025 eher unwahrscheinlich. Sie habe angegeben, ihr Sohn lebe seit etwa vier Jahren mit seiner Freundin entweder in B-Stadt oder im Taunus. Dass die an ihn gerichtete Post ihn trotzdem erreiche, möge mit einer Weiterleitung durch die Mutter oder einem Nachsendeauftrag zusammenhängen. Der Antragsteller habe keine nachvollziehbaren Gründe dafür benannt, dass seine Mutter bezüglich seines Wohnsitzes/Aufenthalts falsche Angaben gemacht habe, oder seinen Aufenthalt unter deren Anschrift sonst irgendwie belegt. Er habe lediglich „zur Klarstellung“ mitgeteilt, sein Lebensmittelpunkt befinde sich in A-Stadt. Gelegentliche private Übernachtungen bei einer Freundin seien rechtlich irrelevant. Damit habe er indirekt bestätigt, dass er nicht ständig bei seiner Mutter übernachte. Des Weiteren berufe er sich darauf, er müsse aus datenschutzrechtlichen Gründen die Anschrift seiner Lebensgefährtin nicht bekanntgeben, da es sich um eine unbeteiligte dritte Person handele. Dabei verkenne er jedoch, dass nicht die Bekanntgabe der Anschrift der Lebensgefährtin, sondern die Angabe seiner eigenen ladungsfähigen Anschrift verlangt werde. Zudem wäre die Lebensgefährtin eine potentielle Zeugin, die zum tatsächlichen Aufenthalt des Antragstellers vom Gericht befragt werden könnte. Die Angabe ihrer Anschrift gegenüber dem Gericht zu diesem Zweck wäre daher datenschutzrechtlich gerechtfertigt. Ausnahmen von der Pflicht, die Anschrift zu nennen, könnten nach den Umständen des Einzelfalls nur anerkannt werden, wenn dem Betroffenen dies aus schwerwiegenden beachtenswerten Gründen unzumutbar sei (Verweis auf: BSG, Beschluss vom 18. November 2003 – B 1 KR 1/02 S –, SozR 4-1500 § 90 Nr. 1, Rn. 8, z.B. bei einem besonderen schützenswerten Geheimhaltungsinteresse in einem Adoptionsverfahren). Solche Umstände habe der Antragsteller hier weder vorgetragen noch seien sie sonst ersichtlich. Der Antragsteller hat mit Eingang am 16. August 2025 Beschwerde eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 11. September 2025 (Bl. 191 ff. der elektronischen Gerichtsakte des Senats) die Leistungen ab 1. Februar 2025 ganz versagt. Der Antragsteller hat den Bescheid noch an demselben Tag dem Senat übermittelt und unter Vorlage eines entsprechenden Schreibens mitgeteilt, er habe gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt. Diesen hat die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 2025 zurückgewiesen. Mit der Übermittlung des Bescheides hat der Antragsteller diesen zum Gegenstand des hiesigen Verfahrens gemacht und beantragt, „den Versagungsbescheid der MainArbeit vom 11.09.2025 im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 86b Abs. 2 SGG) außer Vollzug zu setzen. Zur Begründung hat er insbesondere geltend gemacht, er habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt unverändert unter der bekannten Adresse in A-Stadt; dies werde durch die vorliegende Melderegisterauskunft belegt. Vereinzelte, privat veranlasste Übernachtungen außerhalb dieser Wohnung änderten weder den gewöhnlichen Aufenthalt noch die örtliche Zuständigkeit des Jobcenters. Auch sei er hilfebedürftig und befinde sich – auch wegen des auf den Notlagentarif beschränkten Krankenversicherungsschutzes – seit Februar in akuter Existenznot, wie sich unter anderem an von ihm vorgelegten Mahnschreiben seiner Krankenversicherung und den von ihm vorgelegten Kontoauszügen zeige. Bei den dort ersichtlichen Zahlungseingängen handele es sich erkennbar um Rücklastschriften wegen der fehlenden Kontodeckung, die kein Einkommen darstellten. Vereinzelte kleinere Geldeingänge resultierten aus privaten Überbrückungshilfen. Sie seien weder regelmäßig noch laufend und stellten keine anrechenbaren Einnahmen im Sinne des § 11 SGB II dar. Die von der Antragsgegnerin angeforderten Informationen und Unterlagen habe er beigebracht; insofern stelle sich deren Verhalten als widersprüchlich dar, wenn sie die Leistungsvoraussetzungen weiterhin als ungeklärt bezeichne. Insgesamt handele es sich – wie sich auch an deren Verhalten gegenüber dem Regierungspräsidium als von ihm eingeschalteter Aufsichtsbehörde zeige – um ein systematisches Vorgehen der Antragsgegnerin mit dem Ziel, durch die wiederholte Behauptung angeblich fehlender Mitwirkung eine Leistungsgewährung hinauszuzögern. Nach Hinweis des Berichterstatters vom 4. September 2025 auf Bedenken, ob der Aufenthaltsort und die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers ausreichend glaubhaft gemacht seien, hat dieser erneut auf die aktuelle Meldebescheinigung, die als Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts gesetzlich ausreichend sei, und die von ihm vorgelegten Kontoauszüge verwiesen. Außerdem hat er die „Durchführung eines In-Camera-Verfahrens gemäß § 99 Abs. 2 VwGO“ wegen von ihm vermuteter entscheidungserheblicher, bisher nicht vorgelegter interner Unterlagen der Antragsgegnerin beantragt. In der Sache beantragt der Antragsteller sinngemäß, 1. den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 13. August 2025 aufzuheben und den Antragsgegner im Weg der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab 1. Februar 2025 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch in gesetzlicher Höhe – einschließlich der Übernahme der Aufwendungen zu seiner privaten Krankenversicherung nach § 26 SGB II – zu gewähren und 2. festzustellen, dass seinem Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. September 2025 aufschiebende Wirkung zukommt. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung. Namentlich sei darauf hingewiesen, dass der Antragsteller die Kontoauszüge seines Privatkontos für die Zeit ab April 2025 nur mit Schwärzungen hinsichtlich des Einzahlers/Zahlungsempfängers und des Verwendungszwecks eingereicht habe. Aus den Auszügen seien mehrere nicht unerhebliche Habenbuchungen ersichtlich, bei denen es sich um Einkommen handeln könnte. Die vollständige Offenlegung sei für die Prüfung der Bedürftigkeit des Antragstellers jedoch zwingend erforderlich und dürfe vom Antragsteller auch gefordert werden (Verweis auf: BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 10/08 R – sowie BSG, Urteil vom 19. September 2008 – B 14 AS 45/07 R –). Die Vorlage der ungeschwärzten Kontoauszüge sei bereits mehrfach angefordert, eine Vorlage derselben vom Antragsteller jedoch vehement verweigert worden. Eine Prüfung der Hilfebedürftigkeit sei der Antragsgegnerin damit nicht möglich. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der zum Antragsteller geführten Leistungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 13. August 2025 ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt; jedenfalls hat der Antragsteller Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Der auf den Bescheid vom 11. September 2025 bezogene Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, den der Antragsteller im Wege der Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht hat, ist bereits unzulässig; diesbezüglich besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. 1. a) Gegenstand des Verfahrens ist – neben dem angegriffenen Beschluss des Sozialgerichts – das Begehren des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen laufender Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit ab 1. Februar 2025 einschließlich der Aufwendungen zur privaten Krankenversicherung des Antragstellers. Da er damit auf eine Erweiterung seiner Rechtsposition zielt, verfolgt er dieses Begehren zulässigerweise mit einem Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). b) Mit Schreiben vom 11. September 2025 hat der Antragsteller sich zudem gegen den Versagensbescheid der Antragsgegnerin gewandt und beantragt, diesen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes „außer Vollzug zu setzen“. Die damit verbundene Antragserweiterung in der Beschwerdeinstanz ist zulässig: Zwar ist eine entsprechende Anwendung von § 99 SGG im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des auf beschleunigte Erledigung zielenden Charakters dieser Verfahren nach Auffassung des Senats nur in sehr engen Grenzen möglich. Vorliegend ist der Versagensbescheid, auf den der Antragsteller sein Begehren erstreckt, allerdings Ausdruck gerade der Streitfragen, nämlich der (un-)zureichenden Mitwirkung des Antragstellers, die die Kernproblematik (auch) des (bisherigen) Verfahrens bilden. Unter diesen Umständen ist die Antragserweiterung als solche nach Auffassung des Senats ausnahmsweise als sachdienlich und daher zulässig im Sinne von § 99 Abs. 1 SGG, obwohl der erweiterte Antrag, wie noch auszuführen sein wird, unzulässig ist. Dieser ist als Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des gegen den Bescheid vom 11. September 2025 gerichteten Widerspruchs auszulegen. Der vom – nicht rechtskundigen – Antragsteller formulierte Begehren, den Bescheid im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen, lässt sich, ausgehend von den erkennbaren Interessen, entsprechend umdeuten. Mit einem Versagensbescheid trifft der Leistungsträger keine Entscheidung über den jeweiligen materiell-rechtlichen Anspruch, sondern allein eine verfahrensrechtliche Entscheidung. Statthafte Klageart ist dementsprechend regelmäßig die reine Anfechtungsklage, die im Erfolgsfalle zur Aufhebung des Versagensbescheids und dazu führt, dass das Leistungsverfahren wieder offen ist und der Leistungsträger eine neue Entscheidung zu treffen hat. Vorläufig erreicht der Betroffene dieses Ziel, wenn der Bescheid zunächst nicht vollzogen werden darf, so dass es um die Frage geht, ob einem gegen den Bescheid gerichteten Rechtsbehelf – konkret dem Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 11. September 2025 – aufschiebende Wirkung zukommt. Diese tritt nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG im Regelfall von Gesetzes wegen ein, ohne dass es hierfür einer gerichtlichen Anordnung bedarf. Für Versagensbescheide gilt auch keine Ausnahme von diesem Grundsatz, namentlich sind sie in § 39 Nr. 1 SGB II nicht aufgeführt. Da die Antragsgegnerin keinen Sofortvollzug des Bescheides angeordnet hat, kommt daher dem Widerspruch des Antragstellers ohne Weiteres aufschiebende Wirkung zu; allerdings erwächst daraus wegen des beschränkten Regelungsgehalts des Versagensbescheides auch kein (vorläufiger) Leistungsanspruch (vgl. zum Vorstehenden ausfl. Hess. LSG – erkennender Senat –, Beschluss vom 17. März 2020 – L 6 AS 143/20 ER, BeckRS 2020, 5343, Rn. 13 und Kallert, in: BeckOGK (Gagel), SGB II, § 39 – Stand: 1. Februar 2024 – Rn. 249 m.w.Nw.). Statthaft ist in diesem Falle ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, für den, wie noch auszuführen sein wird, ein Rechtsschutzbedürfnis nur besteht, wenn der Leistungsträger die aufschiebende Wirkung nicht beachtet. Dabei ist der Antrag (zunächst) weiterhin auf den Widerspruch zu beziehen; daran hat sich durch den Erlass des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2025 (noch) nichts geändert. Da gegebenenfalls sichergestellt sein muss, dass die aufschiebende Wirkung ununterbrochen bis zur Rechtskraft gilt, dauert die aufschiebende Wirkung bis zur Rechtshängigkeit einer (noch zulässig erhebbaren) Klage, so dass dieser gegenwärtig noch der zutreffende Anknüpfungspunkt für den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bleibt (vgl. BSG, Urteil vom 23. September 1997 – 2 RU 44/96, SozR 3-1300 § 50 Nr. 20 und Keller, in: Meyer-Ladewig/ Keller/B. Schmidt, SGG – Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 86a Rn. 11). c) Soweit der Antragsteller in seinem Schreiben vom 30. August 2025 (erstmals) beantragt hat, die „eingereichten EKS-Anlagen anzuerkennen und hierauf basierend Weiterbewilligungsbescheide zu erlassen“ und „hilfsweise festzustellen, dass die wiederholten Nachforderungen der Antragsgegnerin unbegründet und rechtswidrig sind“, geht der Senat davon aus, dass es sich dabei nicht um eigenständige prozessuale Ansprüche handelt, die der Antragsteller geltend machen will, sondern um zentrale Elemente seines Vorbringens, die er auf diese Weise hervorheben möchten. Als eigenständige Anträge wären diese unzulässig, da es sich um Feststellungen zu einzelnen Tatbestandsmerkmalen beziehungsweise zu Vorfragen für den geltend gemachten Anspruch handelt, über die das Gericht nicht isoliert zu entscheiden hat. Schon die Antragserweiterung, um die es sich dann handeln würde – nachdem der Antragsteller diese Anträge erstmals im Beschwerdeverfahren formuliert hat –, wäre daher, ausgehend von der entsprechenden Anwendung von § 99 SGG auf Antragserweiterungen im einstweiligen Rechtsschutz, unzulässig: Schon wegen der erkennbaren Unzulässigkeit dieser Anträge wäre sie nicht sachdienlich; eine Zustimmung der Antragsgegnerin – und sei es in Form einer rügelosen Einlassung – liegt nicht vor. Die in demselben Schreiben formulierten Anträge auf Durchführung eines „In-camera-Verfahrens“ und auf besonders dringliche Bearbeitung des Verfahrens schließlich sind erkennbar verfahrensbezogen; mit ihnen macht der Antragsteller keine eigenständig zu bescheidenden prozessualen Ansprüche geltend. 2. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere nach § 172 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 143, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft und entsprechend der Vorgaben aus § 173 Sätze 1 und 2 SGG form- und fristgerecht erhoben. Jedenfalls der Zulässigkeit der Beschwerde stehen die Unklarheiten zum Wohn- beziehungsweise gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers nicht entgegen. Zwar gilt die regelmäßige Notwendigkeit von dessen Angabe für alle Rechtsschutzbegehren gleichermaßen (vgl. in diesem Sinne erkennbar auch BSG, Beschluss vom 18. November 2003 – B 1 KR 1/02 S –, SozR 4-1500 § 90 Nr. 1, Rn. 4). Der Antragsteller muss jedoch die Möglichkeit haben, die Auffassung des Sozialgerichts, unter den gegebenen Umständen liege ein formal-ordnungsgemäßes prozessuales Begehren mangels Angabe einer ladungsfähigen Anschrift nicht vor, in der Rechtsmittelinstanz prüfen zu lassen; die Umstände, die nach Auffassung des Sozialgerichts zur Unzulässigkeit des erstinstanzlichen Antrags geführt haben, führen daher nicht zugleich zur Unzulässigkeit der Beschwerde. Da im Beschwerdeverfahren eine Verweisung wegen (örtlicher) Unzuständigkeit ohnehin nicht mehr in Betracht kommt (vgl. die insoweit entsprechend anwendbaren Regelungen aus § 98 Satz 1 SGG i.V.m. § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG), ist eine abschließende Klärung von Wohnsitz beziehungsweise gewöhnlichem Aufenthaltsort (auch) unter diesem Gesichtspunkt nicht zwingend. 3. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen der begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. a) Der Senat lässt im Ergebnis offen, ob der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wegen der Unklarheiten hinsichtlich der ladungsfähigen Anschrift als unzulässig angesehen werden konnte, obwohl mit der Vernehmung der Mutter des Antragstellers diesbezüglich wohl noch weitere Ermittlungsmöglichkeiten offengestanden hätten. Der Senat sieht sich – trotz des grundsätzlichen Vorrangs der Zulässigkeits- vor den Begründetheitsvoraussetzungen – allerdings auch seinerseits nicht als verpflichtet an, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes die Frage der ladungsfähigen Anschrift nach Möglichkeit abschließend aufzuklären. Zumindest bei Umständen, die sowohl für die Zulässigkeit wie für die Begründetheit maßgeblich sind (sogenannte doppelrelevante Merkmale), und im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, das in besonderer Weise auf einen schnellen Verfahrensabschluss zielt, hält es der Senat für möglich, in entsprechenden Fällen von der Zulässigkeit des Rechtsschutzbegehrens auszugehen, wenn dieses ersichtlich nicht begründet ist (vgl. ähnl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. November 2012 – L 5 R 165/12 B ER –, Breith 2013, 648). b) Gerade das ist hier der Fall, nachdem die Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Anordnung nicht vorliegen. Der Antragsteller hat weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. aa) Allerdings ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht bereits deswegen ausgeschlossen, weil der Antragsteller, soweit ersichtlich, den Bescheid vom 28. April 2025 hat bindend werden lassen. Obwohl die verwaltungsseitige vorläufige Entscheidung nach § 41a SGB II (und der in dieser aufgegangene Vorschuss nach § 42 SGB I) und die einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sich funktional weitgehend entsprechen, bleibt die Ablehnung einer vorläufigen Entscheidung nach § 41a SGB II wegen ihrer zumindest verfahrensrechtlichen Verselbständigung ohne Auswirkungen auf die endgültig zustehenden Leistungen und steht daher einem auf diese bezogenen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nicht entgegen. bb) Macht ein Beteiligter – wie der Antragsteller – im einstweiligen Rechtsschutz Sozialleistungen geltend, so ist regelmäßig ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form einer sogenannten Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft. Der Erlass einer derartigen Anordnung setzt voraus, dass sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Ein solcher Nachteil ist (nur) anzunehmen, wenn einerseits dem Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner ein materiell-rechtlicher Leistungsanspruch in der Hauptsache – mit hinreichender Wahrscheinlichkeit – zusteht (Anordnungsanspruch) und es ihm andererseits nicht zuzumuten ist, die Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund). Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert neben-, vielmehr in einer Wechselbeziehung zueinander, nach der die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit beziehungsweise Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt (vgl. für die st. Rspr. des Hess. LSG: erkennender Senat, Beschluss vom 11. Dezember 2019 – L 6 AS 528/19 B ER –, juris, Rn. 31; Hess. LSG, Beschluss vom 29. Juni 2005 – L 7 AS 1/05 ER –, info also 2005, 169 und Hess. LSG, Beschluss vom 7. September 2012 – L 9 AS 410/12 B ER –; außerdem Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn. 27 ff.): Wäre eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Wäre eine Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund, auch wenn auf diesen nicht gänzlich verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- oder Rechtslage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Beteiligten ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache eher zuzumuten ist. Dabei sind grundrechtliche Belange des Antragstellers umfassend in der Abwägung zu berücksichtigen. Insbesondere bei Ansprüchen, die darauf gerichtet sind, als Ausfluss der grundrechtlich geschützten Menschenwürde das soziokulturelle Existenzminimum zu sichern (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz – GG – i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 GG), ist ein nur möglicherweise bestehender Anordnungsanspruch, vor allem wenn er eine für die soziokulturelle Teilhabe unverzichtbare Leistungshöhe erreicht und für einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum zu gewähren ist, in der Regel vorläufig zu befriedigen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage im Eilverfahren nicht klären lässt (vgl. BVerfG 14. März 2019 – 1 BvR 169/19, BeckRS 2019, 3632 Rn. 15 und BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 –, BVerfGK 5, 237). Im Rahmen der gebotenen Folgenabwägung hat dann regelmäßig das Interesse des Leistungsträgers, ungerechtfertigte Leistungen zu vermeiden, gegenüber der Sicherstellung des ausschließlich gegenwärtig für den Antragsteller verwirklichbaren soziokulturellen Existenzminimums zurückzutreten (vgl. Hess. LSG, Beschluss vom 27. Juli 2005 – L 7 AS 18/05 ER –, juris, Rn. 29). Etwas anderes gilt aber dann, wenn die unvollständige Aufklärung auf unzureichender und kurzfristig nachholbarer Mitwirkung des Betroffenen beruht: In diesem Falle ist es diesem durch eine Änderung seines eigenen Verhaltens, nämlich die Nachholung der ausstehenden Mitwirkung, unschwer und ohne Zeitverzögerung möglich, Zugang zu existenzsichernden Leistungen zu erhalten, so dass eine einstweilige Anordnung bis dahin nicht ergehen kann und muss (vgl. Bay. LSG 14. Juli 2014 – L 8 SO 121/14 B ER, BeckRS 2014, 71185, das allerdings – zumindest in erster Linie – auf die unter diesen Umständen fehlende Möglichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache abstellt; ausfl. und m.w.Nw. zu diesen Zusammenhängen auch Kallert, in: BeckOGK (Gagel), SGB II, § 39 – Stand: 1. Februar 2024 – Rn. 126 ff.). Sowohl Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen. Dabei kann es, soweit im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt wird, bei drohenden erheblichen Grundrechtsverletzungen geboten sein, vor einer Ablehnung des Antrags die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 –, BVerfGK 5, 237). Da mit der Leistungsgewährung auf unsicherer Tatsachengrundlage eine erhöhte Mitwirkungsobliegenheit des Antragstellers einhergeht, gilt allerdings auch insofern anderes, wenn die unvollständige Aufklärung der maßgeblichen Umstände auf dessen unzureichender Mitwirkung beruht. cc) Ausgehend von diesen Maßstäben kann die begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen. Namentlich ist die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers auf Grund seiner unzureichenden Mitwirkung nicht ausreichend geklärt. Die diesbezüglichen Anforderungen ergeben sich aus dem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entsprechend anwendbaren § 103 Satz 1 Hs. 2 SGG und der dort vorgesehenen – und wegen der Eilbedürftigkeit im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren noch gesteigerten – Mitwirkungsobliegenheit des Antragstellers im Rahmen des auch für das einstweilige Rechtsschutzverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes. Macht der Antragsteller zu den für die Hilfebedürftigkeit maßgeblichen Umständen keine oder nicht ausreichende Angaben, sind regelmäßig sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund zu verneinen. Dasselbe gilt, wenn er zwar Angaben macht, aber Mittel der Glaubhaftmachung nicht vorlegt oder sich danach Widersprüche oder Nachfragen ergeben, an deren Klärung der Betroffene nicht ausreichend mitwirkt (vgl. hierzu auch Kallert, in: BeckOGK (Gagel), SGB II, § 39 – Stand: 1. Februar 2024 – Rn. 185). Gerade das ist vorliegend der Fall. Namentlich sind die vom Antragsteller vorgelegten Auszüge zu dem von ihm privat genutzten Konto für die Zeit bis 30. Juni 2025 auf Grund der umfangreichen Schwärzungen ganz evident ungeeignet, seine Hilfebedürftigkeit glaubhaft zu machen. Das gilt nur umso mehr, als aus den Kontoauszügen erhebliche Gutschriften ersichtlich sind. Der Antragsteller macht hierzu unter Verweis auf die übereinstimmenden Beträge von Belastungen und nachfolgenden Gutschriften zwar geltend, es handele sich um Rücklastschriften, überprüfbar ist dies auf Grund der Schwärzungen jedoch nicht; zudem sind auch keineswegs zu allen Habenbuchungen betragsidentische Abbuchungen im zeitlichen Zusammenhang ersichtlich. Auch seine Ausführungen, der Eingang vereinzelter kleinerer Geldeingänge resultiere aus privaten Überbrückungshilfen, ist auf Grund seiner Pauschalität nicht ansatzweise überprüfbar und im Übrigen nicht glaubhaft gemacht. Auch sonstige Mittel der Glaubhaftmachung hat der Antragsteller – abgesehen von den Unterlagen über die Rückstände bei seiner Krankenversicherung – im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht vorgelegt. Seine finanziellen Verhältnisse sind damit im Wesentlichen unklar. Ähnliches gilt für die Frage seines Wohnsitzes beziehungsweise gewöhnlichen Aufenthaltsortes. Die melderechtliche Situation ist hierfür – anders als der Antragsteller offenbar meint – nur ein Indiz; die (fortdauernde) Anmeldung im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin hat keineswegs Tatbestandswirkung für die Antragsgegnerin oder im hiesigen Verfahren. Allein die Behauptung des Antragstellers, nach wie vor in A-Stadt zu wohnen, ist angesichts der von der Antragsgegnerin festgehaltenen und vom Antragsteller nicht ansatzweise erklärten Aussage seiner Mutter gegenüber dem Außendienst der Antragsgegnerin, er wohne seit vier Jahren nicht mehr in der Wohnung, sondern mit seiner Freundin zusammen, nicht ausreichend, um seinen Wohn- beziehungsweise gewöhnlichen Aufenthaltsort glaubhaft zu machen. Die Frage, wo der Antragsteller wohnt beziehungsweise sich gewöhnlich aufhält, ist dabei auch leistungsrechtlich relevant, und zwar nicht nur für die verfahrensrechtliche Frage der Zuständigkeit der Antragsgegnerin, sondern auch mit Blick auf die materielle Leistungsvoraussetzung der Erreichbarkeit im Sinne von § 7b SGB II. Nach allem kann weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund als ausreichend glaubhaft gemacht angesehen werden. Der Senat übersieht dabei nicht, dass sich namentlich aus den vorgelegten Unterlagen zum Krankenversicherungsverhältnis erhebliche Anzeichen für eine tatsächlich vorliegende dringliche Hilfebedürftigkeit des Antragstellers ergeben. Trotz der damit nachhaltig berührten grundrechtlichen Belange ist jedoch kein Raum für die begehrte einstweilige Anordnung, nachdem die fortbestehenden Unklarheiten auf der unzureichenden Mitwirkung des Antragstellers beruhen. Dabei ist die zum Beleg der Hilfebedürftigkeit fehlende Eignung der von ihm vorgelegten Kontoauszüge auf Grund der nahezu vollständigen Schwärzung sowohl von Verwendungszweck wie der Herkunft beziehungsweise der Adressaten der Zahlungen bereits augenfällig, so dass es wohl gar keines weiteren Hinweises bedurft hätte, um den Antrag wegen deren fehlenden Eignung, Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen, abzulehnen. Überdies haben aber zunächst der Antragsgegner und dann auch im Schreiben vom 4. September 2025 der Berichterstatter auf die unzureichende Glaubhaftmachung beziehungsweise diesbezügliche Bedenken hingewiesen, ohne dass der Antragsteller dies zum Anlass genommen hätte, verwertbare Unterlagen vorzulegen. Vor diesem Hintergrund muss die angesichts der ungeklärten Umstände gebotene Folgenabwägung trotz der möglichen Einschränkungen des verfassungsrechtlich geschützten Rechts auf Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums zu Lasten des Antragstellers ausgehen, nachdem dieser es in der Hand hat, durch vollständige Kooperation und Vorlage aussagekräftiger Unterlagen seine Hilfebedürftigkeit und seinen Aufenthaltsort zu belegen und sich so Zugang zu den streitigen Leistungen zu verschaffen, wenn er auf diese angewiesen sein sollte. dd) Nachdem die fortbestehenden Unklarheiten und die daher fehlende Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund auf der unzureichenden Mitwirkung des Antragstellers beruhen, bestand schließlich kein Anlass, die Antragsgegnerin zur Vorlage weiterer Unterlagen, etwa interner Vermerke, aufzufordern oder, wie vom Antragsteller beantragt, hierzu ein „In-camera-Verfahren“ durchzuführen. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar (und werden vom Antragsteller nicht vorgetragen), dass sich daraus weitere Informationen ergeben könnten, auf Grund derer sich Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bejahen ließen. 4. Der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Versagensbescheid vom 11. September 2025 ist unzulässig. Wie bereits ausgeführt, hat der Widerspruch bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung, da die Versagensbescheide von § 39 Nr. 1 SGB II nicht erfasst sind und es daher bei dem Regelfall der aufschiebenden Wirkung nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG bleibt. Für den unter diesen Umständen allein statthaften Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung besteht ein Rechtsschutzbedürfnis nur, wenn der Leistungsträger die aufschiebende Wirkung in Frage stellt. Dafür bestehen vorliegend jedoch gar keine Anhaltspunkte. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin Leistungen weiterhin nicht erbringt, ist insoweit nicht aussagekräftig: Die aufschiebende Wirkung des gegen den Versagensbescheid gerichteten Rechtsbehelfs führt nur dazu, dass dieser als solcher dem Leistungsbegehren vorläufig nicht entgegengehalten werden kann, nicht aber dazu, dass die Leistungsvoraussetzung vorläufig als erfüllt anzusehen wären. Daher ist in entsprechenden Fällen (gegebenenfalls neben dem Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Versagensbescheid) immer (zusätzlich) ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendig (vgl. nochmals Hess. LSG – erkennender Senat –, Beschluss vom 17. März 2020 – L 6 AS 143/20 ER, BeckRS 2020, 5343, Rn. 13 und Kallert, in: BeckOGK (Gagel), SGB II, § 39 – Stand: 1. Februar 2024 – Rn. 31.1 und Rn. 249 m.w.Nw.). Für deren Erlass fehlt es jedoch, wie gesehen, an den notwendigen Voraussetzungen. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache. Im Rahmen der vom Senat nach Ermessen zu treffenden Entscheidung ist dabei auch unter Veranlassungsgesichtspunkten kein Grund ersichtlich, die Antragsgegnerin zu einer auch nur teilweisen Übernahme der Rechtsverfolgungskosten des Antragstellers zu verpflichten. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.