Urteil
L 7 AL 87/23
Hessisches Landessozialgericht 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHE:2024:0823.L7AL87.23.00
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Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 4. August 2023 wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag des Klägers nach § 72 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wird abgelehnt.
III. Der Antrag des Klägers nach § 140 SGG wird als unzulässig verworfen.
IV. Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
V. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 4. August 2023 wird zurückgewiesen. II. Der Antrag des Klägers nach § 72 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wird abgelehnt. III. Der Antrag des Klägers nach § 140 SGG wird als unzulässig verworfen. IV. Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. V. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. VI. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte trotz Abwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 23. August 2024 entscheiden, da dieser bei der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der Senat konnte in der Besetzung mit nur einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden, da das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG entschieden hatte und die Berufung mit Beschluss des Senats vom 5. Dezember 2023 auf den Berichterstatter übertragen wurde (vgl. § 153 Abs. 5 SGG). Der Senat konnte auch in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung unter Mitwirkung der vom Kläger in seinen Schreiben vom 8. August 2024 und 21. August 2024 abgelehnten Richterin am Sozialgericht Y. entscheiden, da die Befangenheitsgesuche des Klägers offensichtlich rechtsmissbräuchlich sind. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Alt. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Sie findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist; maßgeblich ist vielmehr allein, ob ein Beteiligter – von einem vernünftigen Standpunkt aus betrachtet – berechtigten Anlass hat, an der Unparteilichkeit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Subjektive, unvernünftige Erwägungen scheiden als Ablehnungsgrund aus. Zweifel an der Unparteilichkeit müssen ihren Grund in einem Verhalten des Richters haben. Die Ablehnungsgesuche hinsichtlich der in den Schriftsätzen vom 8. August 2024 und 21. August 2024 namentlich aufgeführten Richterin am Sozialgericht Y. sind offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Sie dienen erkennbar ausschließlich dazu, Richter, die eine dem Kläger missliebige Rechtsansicht vertreten, auszuschalten und verfolge somit allein verfahrensfremde Zwecke. Sie reihen sich damit ein in die Vielzahl seit mehreren Jahren reflexhaft gestellter Ablehnungsanträge gegen die Berichterstatter und Vorsitzende, die ebenso wie die Vielzahl von Anhörungsrügen und sonstigen Eingaben allein dem Zweck der Verfahrensverzögerung oder ggf. anderen, jedenfalls verfahrensfremden Zwecken dienen. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 11. Juli 2024 den Richter am Landessozialgericht V. wegen Befangenheit abgelehnt hat, sei darauf hingewiesen, dass dieser an der hiesigen Entscheidung nicht mitwirkt. Die gemäß §§ 105 Abs. 2, 143 und 144 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht vom Kläger gemäß §§ 105 Abs. 2, 151 SGG eingelegt worden. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da der Wert des Beschwerdegegenstandes den maßgeblichen Betrag von 750,00 € überstieg. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 4. August 2023 ist unbegründet. Streitgegenständlich ist der Bescheid der Beklagten vom 15. März 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2023 über die Fahrtkostenerstattung sowie der Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2023, mit dem der Wiederspruch gegen Online-Portal-Nachrichten der Beklagten als unzulässig verworfen wurde. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Bescheid der Beklagten vom 4. Dezember 2023, mit dem der erneute Antrag auf Arbeitslosengeld ab 1. Dezember 2023 abgelehnt worden ist, nicht zum Gegenstand des hiesigen Verfahrens geworden. Gemäß § 96 Abs. 1 SGG wird ein neuer Verwaltungsakt nach Klageerhebung nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Die Ablehnung des Arbeitslosengeldes für die Zeit ab 1. Dezember 2023 ändert den streitgegenständlichen Bescheid über die Fahrtkostenerstattung weder ab, noch wird dieser durch die Ablehnungsentscheidung hinsichtlich des Arbeitslosengeldes ersetzt. Dasselbe gilt für den Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2023 über die Unzulässigkeit des Widerspruchs gegen die Nachrichten im Online-Portal der Arbeitsvermittlung der Beklagten. Die Voraussetzungen einer (zulässigen) Klageänderung im Sinne des § 99 SGG liegen nicht vor. Die Entscheidung des Sozialgerichts im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 4. August 2023 ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat daher auf die Gründe in dem angefochtenen Gerichtsbescheid und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab. Auch das Vorbringen des Klägers im Rahmen des Berufungsverfahrens führt nicht zu einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage. Soweit sich der Kläger auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch sowie auf den § 839 BGB beruft, fällt schon auf, dass sich der formularmäßige Vortrag des Klägers überhaupt nicht mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt (Fahrtkostenerstattung und Online-Portal-Nachrichten) befasst. Soweit der Kläger die Entscheidung des Sozialgerichts ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG rügt, sei darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG vorliegend gegeben waren. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen die Regelung nicht. Auch ist die Regelung mit Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar, da in diesen Fällen jedenfalls in der Berufungsinstanz eine öffentliche mündliche Verhandlung – wie auch vorliegend – durchgeführt werden muss (vgl. B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 105 Rn. 2 m.w.N.). Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht Frankfurt am Main (vgl. § 159 SGG) lagen daher nicht vor. Der Antrag des Klägers nach § 72 SGG war abzulehnen. Nach § 72 Abs. 1 SGG kann der Vorsitzende für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen. Die Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da eine Prozessunfähigkeit weder vorgetragen wurde noch Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen ersichtlich sind. Gemäß § 72 Abs. 2 SGG ist die Bestellung eines besonderen Vertreters mit Zustimmung des Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters auch zulässig, wenn der Aufenthaltsort eines Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters vom Sitz des Gerichts weit entfernt ist. Zwar hat der Kläger zwei Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung mitgeteilt, nunmehr in B-Stadt wohnhaft zu sein. Gleichwohl hält der Senat seine Anreise zur auf 14:00 Uhr terminierten mündlichen Verhandlung nicht für unzumutbar. Zwischen B-Stadt und Darmstadt stehen zahlreiche Zugverbindungen zur Verfügung. Aufgrund der Terminierung erst ab 14:00 Uhr war das Landessozialgericht Darmstadt für den Kläger auch aus B-Stadt erreichbar, zumal keinerlei Mobilitätseinschränkungen bekannt sind. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass die kurzfristigen Anträge nach § 72 SGG einzig der Verfahrensverzögerung dienen. Sie reihen sich in eine Vielzahl von diversen Anträgen ein, die der Kläger in nahezu allen Verfahren wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Dies widerspricht jedoch gerade dem Zweck des § 72 Abs. 2 SGG, der die zügige Durchführung des gerichtlichen Verfahrens bezweckt. Der Antrag des Klägers nach § 140 SGG ist bereits unzulässig, weil der Kläger in keiner Weise angibt, in wie weit und wodurch die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sein könnten. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe war ebenfalls abzulehnen. Sie setzt voraus, dass der Kläger nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, das Begehren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§§ 73a SGG, 114 ZPO). Gemäß § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag eine Erklärung der Partei über ihre aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Solche aktuellen Angaben liegen nicht vor. Soweit der Kläger behauptet, es sei absurd eine derartige Erklärung einen Tag vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung anzufordern, so erscheint es ebenfalls absurd, dass der prozesserfahrene Kläger erst zwei Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung einen solchen Antrag stellt. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht vor, da der Kläger in der Lage wäre, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Der Kläger bezieht seit 4. Dezember 2023 Krankengeld in Höhe von mehr als 1.800,00 € monatlich (siehe die beigezogene Akte L 8 KR 150/24 B ER) und war zudem in der Lage, das Apartment in B-Stadt für die Zeit bis zum 20. September 2024 für 1.160,00 € anzumieten, die er laut der vorgelegten Rechnung bar bezahlte. Aus diesem Grund konnte auch schon eine Fahrkarte zum Termin am 23. August 2024 nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG). Mit der Klage begehrt der Kläger eine Fahrkostenerstattung für den Monat Februar 2023 von der Beklagten und geht gegen die – nicht näher bezeichneten – Nachrichten im Online-Portal der Arbeitsvermittlung der Beklagten vor. Der 1975 geborene Kläger absolvierte eine Ausbildung zum Energieelektroniker und eine Weiterbildung zum Automatisierungstechniker. Er befand sich von Oktober 2011 bis 5. November 2018 als Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt Offenburg. Ausweislich der Arbeitgeberbescheinigung war der Kläger vom 6. Oktober 2011 bis 11. April 2017 in Vollzeit in der Haft beschäftigt. Er war sodann mit Ausnahme eines Arbeitstags am 10. August 2018 arbeitsunfähig bis zur Entlassung erkrankt ohne Krankengeld zu beziehen. Seit der Haftentlassung im November 2018 führt der Kläger eine Vielzahl von Eil- und Klageverfahren, unter anderem vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (Sozialgericht) sowie vor dem Hessischen Landessozialgericht. Der Kläger meldete sich am 29. September 2022 zum 6. Oktober 2022 bei der Beklagten persönlich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Aufgrund erneuter persönlicher Arbeitslosmeldung bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld für den Zeitraum 13. Januar 2023 bis 31. Januar 2023, wobei keine Auszahlung wegen der bereits erfolgten Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) sowie wegen einer Aufrechnung mit einer Forderung der Beklagten erfolgte. Zum 1. Februar 2023 nahm der Kläger eine Vollzeitbeschäftigung bei E. GmbH auf und meldete sich anschließend arbeitsunfähig. Das Arbeitsverhältnis endete durch Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des 22. Februar 2023. Der Kläger beantragte die Erstattung von Fahrkartenkosten für Februar 2023, was die Beklagte mit streitgegenständlichen Bescheid vom 15. März 2023 ablehnte. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2023 zurück. Hiergegen erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Frankfurt am Main (Sozialgericht). Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 15 AL 86/23 geführt und die Klage mit Gerichtsbescheid vom 4. August 2023 abgewiesen. Zudem wandte sich der Kläger gegen die Nachrichten im Online-Portal der Arbeitsvermittlung der Beklagten. Auf die Nachfrage der Beklagten vom 13. April 2023, seinen Vortrag zu konkretisieren und mitzuteilen, gegen welchen konkreten Verwaltungsakt sich der Kläger wende, erfolgte keine Reaktion des Klägers. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2023 verwarf die Beklagte den Widerspruch als unzulässig. Zur Begründung führte sie aus, dass nach § 62 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in Verbindung mit § 78 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Widerspruch nur gegen Verwaltungsakte im Sinne des § 31 SGB X zulässig sei. Das Widerspruchsverfahren werde danach nur eröffnet, wenn ein Verwaltungsakt rechtswirksam ergangen sei. Ein Verwaltungsakt sei nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 31 SGB X jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts treffe und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sei. Eine Regelung in diesem Sinne liege nur vor, wenn durch die betreffende Verwaltungsmaßnahme unmittelbar aufgrund eines konkreten Sachverhalts Rechte oder Pflichten begründet, geändert, entzogen oder festgestellt würden. Ein Verwaltungsakt sei zudem im Allgemeinen daran erkenntlich, dass er einen förmlichen Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit enthalte. Nach Durchsicht der Kommunikation zwischen der Arbeitsvermittlung und dem Kläger über das Online-Portal der Beklagten sei innerhalb der Widerspruchsfrist ein Verwaltungsakt nicht erkennbar. Der Kläger hat am 22. Mai 2023 Klage beim Sozialgericht erhoben und der Klageschrift den Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2023 betreffend den Bescheid vom 15. März 2023 (Ablehnung der Fahrtkostenerstattung) sowie den Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2023 (Online-Portal-Nachrichten der Arbeitsvermittlung) beigefügt. Der Kläger beantragte wörtlich, „Bescheide der Beklagten vom in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom werden aufgehoben und die Leistungsgewährung hilfsweise Neubescheidung angeordnet“. Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Zur Begründung nahm sie auf die Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden vom 15. Mai 2023 Bezug. Mit Gerichtsbescheid vom 4. August 2023 hat das Sozialgericht – nach Anhörung der Beteiligten mit gerichtlichen Schreiben vom 11. Juli 2023, dem Kläger zugestellt mit Zustellungsurkunde am 14. Juli 2023 – die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, dass der Rechtstreit gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden könne, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweise und der Sachverhalt geklärt sei. Soweit der Kläger sich gegen den Bescheid vom 15. März 2023 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 15. Mai 2023 wende, sei die Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig, § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG. Denn diesbezüglich habe der Kläger bereits unter S 15 AL 86/23 Klage erhoben. Die Klage bezüglich der Nachrichten im Online-Portal der Arbeitsvermittlung der Beklagten sei, soweit sie sich gegen diese richte, mangels Bestimmtheit unzulässig. Auch für das Gericht sei nicht nachvollziehbar, gegen was der Kläger sich diesbezüglich wende. Entsprechend sei die gegen den Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2023 statthafte Anfechtungsklage unbegründet. Denn die Entscheidung der Beklagten, dass der Widerspruch unzulässig sei, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Gegen den dem Kläger am 10. August 2023 zugestellten Gerichtsbescheid hat er 14. August 2023 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Mit Bescheid vom 4. Dezember 2023 hat die Beklagte den erneuten Antrag des Klägers auf Arbeitslosengeld ab 1. Dezember 2023 abgelehnt. Der Kläger ist der Auffassung, dass ein Verfahren ohne mündliche Verhandlung generell nicht vorgesehen sei und verweist auf die aktenkundigen Widersprüche. Die fehlende Anhörung sei gemäß § 24 SGB X unheilbar. Die Regelung des § 105 SGG sei klar verfassungswidrig. Die Leistungen aus dem Vermittlungsbudget seien als Vorschuss zu erbringen. Im Übrigen läge der Beklagten der Inhalt des Onlineportals vor. Zudem stützt er seinen Anspruch mit Schriftsatz vom 27. Juli 2024 auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch sowie auf § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Er ist der Auffassung, dass der Ablehnungsbescheid vom 4. Dezember 2023 bezüglich des Antrags auf die Gewährung von Arbeitslosegeld ab 1. Dezember 2023 zum Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 4. August 2023 (Az. S 15 AL 1019/23) aufzuheben und die Sache an das Sozialgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen; die Verfahren gemäß Art. 100 Grundgesetz (SGG) dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 4. August 2023 zurückzuweisen. Sie verweist auf die erstinstanzliche Entscheidung. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2023 hat der Senat den Rechtsstreit auf den Berichterstatter übertragen. Dieser Beschluss wurde dem Kläger durch Zustellungsurkunde am 19. Dezember 2023 zugestellt. Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 29. Juni 2024 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats zur Angabe der ladungsfähigen Anschrift aufgefordert wurde, hat er mit Schriftsatz vom 11. Juli 2024 den Richter am Landessozialgericht V. wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 8. August 2024 hat der Kläger die Richterin am Sozialgericht Y. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, nachdem er mit der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23. August 2024 erneut um Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift gebeten wurde. Mit einem weiteren Schreiben vom gleichen Datum wiederholte der Kläger seinen Ablehnungsantrag gegen die Richterin am Sozialgericht Y. Mit Beschluss vom 19. August 2024 hat die Berichterstatterin den Antrag des Klägers auf Videoverhandlung gemäß § 110a SGG abgelehnt. Am 21. August 2024, zwei Tage vor dem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung, hat der Kläger mitgeteilt, unter der Anschrift B-Straße, B-Stadt wohnhaft zu sein. Er hat einen Mietvertrag vorgelegt sowie eine Rechnung, wonach er die Miete für den Zeitraum vom 20. August 2024 bis 18. September 2024 in Höhe von 1.160,00 € in bar beglichen habe. Ebenfalls am 21. August 2024 hat der Kläger eine Fahrkarte zum Termin zur mündlichen Verhandlung geltend gemacht und die „Beiordnung eines Anwalts“ nach § 72 SGG beantragt. Zudem hat er die Terminsverlegung begehrt, nachdem zuvor mit Beschluss vom 19. August 2024 sein Antrag auf Videoverhandlung abgelehnt worden ist. Zugleich lehnte er die Richterin am Sozialgericht Y. erneut wegen Befangenheit ab. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten ergänzend Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.