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Urteil

L 7 AS 120/23

Hessisches Landessozialgericht 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHE:2024:1025.L7AS120.23.00
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Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. März 2023 wird zurückgewiesen. II. Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. III. Der Antrag des Klägers nach § 72 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wird abgelehnt. IV. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. März 2023 wird zurückgewiesen. II. Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. III. Der Antrag des Klägers nach § 72 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wird abgelehnt. IV. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte in der Besetzung mit nur einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden, da das Sozialgericht den Rechtstreit durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG entschieden hat und die Berufung mit Beschluss des Senats vom 17. September 2024 auf die Berichterstatterin übertragen wurde (vgl. § 153 Abs. 5 SGG). Der Senat konnte über die Berufung des Klägers trotz seiner Abwesenheit in der mündlichen Verhandlung am 25. Oktober 2023 entscheiden, da dieser bei der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG). Ein begründeter Terminverlegungsantrag wurde seitens des Klägers nicht gestellt. Den Antrag auf die Gestattung, sich während der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2024 an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen (§110a Abs. 1 SGG), wurde mit Beschluss vom 18. Oktober 2024, dem Kläger vor der mündlichen Verhandlung am 22. Oktober 2024 zugestellt, abgelehnt. Der Terminverlegungsantrag vom 17. Oktober 2024 enthielt keine Begründung, die eine Verlegung rechtfertigen würde, § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Senat konnte auch in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung entscheiden, da die vom Kläger wegen der Besorgnis der Befangenheit mit Schreiben vom 22. April 2024 abgelehnte Richterin am Landessozialgericht Dr. Z. an der hiesigen Entscheidung nicht mitwirkte, zumal das unter dem Aktenzeichen L 7 SF 82/24 AB geführte Befangenheitsgesuch mit Beschluss vom 12. September 2024 als unzulässig verworfen wurde. Die gemäß §§ 105 Abs. 2, 143 und 144 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht vom Kläger gemäß §§ 105 Abs. 2, 151 SGG eingelegt worden. Sie bedurfte nicht der Zulassung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da der Wert des Beschwerdegegenstandes den maßgeblichen Betrag von 750,00 € überstieg. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 24. März 2023 ist unbegründet. Streitgegenständlich ist das Schreiben der Beklagten vom 25. Oktober 2022 (Mitteilung der Geltendmachung einer Erstattungsforderung gegen die Bundesagentur für Arbeit) in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 30. November 2023. Wie der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 30. November 2023 bereits zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei dem Schreiben vom 25. Oktober 2022 nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X, sodass dieses auch nicht zulässig mit einem Widerspruch angefochten werden kann. Die Ausführungen des Sozialgerichts unter Verweis auf die Gründe im Widerspruchsbescheid gemäß § 136 Abs. 3 SGG ist nicht zu beanstanden. Auch soweit der Kläger gegen die – jeweils den Eingang des klägerischen Widerspruchs bestätigenden Schreiben des Beklagten – Anfechtungsklage erhoben hat, ist diese aus den vorstehend genannten Gründen unzulässig und der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die in den Schreiben genannten Bescheide waren nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung und unterliegen nicht der Überprüfung durch die Berufungsinstanz, zumal der Kläger die Widersprüche zurückgenommen oder gegen die Bescheide in Gestalt der entsprechenden Widerspruchsbescheide im Nachgang Klagen beim Sozialgericht erhoben hat. Soweit der Kläger die Entscheidung des Sozialgerichts ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG rügt, sei darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG vorliegend gegeben waren. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen die Regelung nicht. Auch ist die Regelung mit Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar, da in diesen Fällen jedenfalls in der Berufungsinstanz eine öffentliche mündliche Verhandlung – wie auch vorliegend – durchgeführt werden muss (vgl. B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 105 Rn. 2 m.w.N.). Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht (vgl. § 159 SGG) lagen daher nicht vor. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, ein Anspruch auf die Nutzung des Online-Portals durch den Beklagten ergebe sich aus § 17 SGB I, sei darauf hingewiesen, dass die Regelung keinen einklagbaren Anspruch des Bürgers gegen die Verwaltung auf Nutzung des Online-Portals enthält und - deren Verletzung angenommen – diese allenfalls zu einem Amtshaftungs- oder Herstellungsanspruch führen kann, der vorliegend nicht streitgegenständlich ist (vgl. Matthias Knecht in: Hauck/Noftz SGB I, 50. Ergänzungslieferung, § 17 SGB I, Rn. 6). Soweit der Kläger meint, der Senat habe für eine angemessene Vertretung des Klägers in den – der Zuständigkeit des Senats nicht unterliegenden – Verfahren vor dem Sozialgericht aus dem Bereich des Krankenversicherungsrechts zu sorgen, entbehrt dieses Begehren jeglicher Rechtsgrundlage, zumal es dem gerichtskundigen Kläger unbenommen bleibt, die entsprechenden Anträge in den jeweiligen Verfahren zu stellen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Sie setzt voraus, dass der Kläger nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, das Begehren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§§ 73a SGG, 114 ZPO). Gemäß § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag eine Erklärung der Partei über ihre aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Solche aktuellen Angaben liegen dem Senat nicht vor und wurden seitens des Klägers auch trotz Anforderung des Senats mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2024 nicht vorgelegt. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht vor, da der Kläger in der Lage wäre, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Der Kläger bezog seit 4. Dezember 2023 Krankengeld in Höhe von mehr als 1.800,00 € monatlich (siehe die beigezogene Akte L 8 KR 150/24 B ER) und war zudem in der Lage, das Apartment in B-Stadt für die Zeit bis zum 20. September 2024 für 1.160,00 € anzumieten, die er laut der vorgelegten Rechnung bar bezahlte. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers sind – trotz seiner Inhaftierung – völlig unklar. Darüber hinaus fehlten die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussichten der Berufung. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Der Antrag des Klägers nach § 72 SGG war ebenfalls abzulehnen. Nach § 72 Abs. 1 SGG kann der Vorsitzende für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen. Die Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da eine Prozessunfähigkeit weder vorgetragen wurde noch Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen ersichtlich sind. Gemäß § 72 Abs. 2 SGG ist die Bestellung eines besonderen Vertreters mit Zustimmung des Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters auch zulässig, wenn der Aufenthaltsort eines Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters vom Sitz des Gerichts weit entfernt ist. Es bestand aber auch kein Anlass, für den Kläger einen besonderen Vertreter nach § 72 Abs. 2 SGG zu bestellen, auch wenn der aktuelle Aufenthaltsort des Klägers vom Sitz des Gerichts weit entfernt ist. Die Entscheidung nach § 72 Abs. 2 SGG steht im Ermessen des Gerichtes (vgl. Littmann in Lüdtke, SGG, 3. Aufl., § 72 Rn. 7; Zeihe, SGG, Stand 11/09, § 72 Anm. 19a). Hierbei sind im Rahmen der Abwägung die Erfolgsaussichten des Rechtsstreites zu berücksichtigen, denn dem Gericht obliegt die Wahl, einen Rechtsanwalt beizuordnen (§ 73a SGG i.V.m. § 121 ZPO) oder einen besonderen Vertreter zu bestellen und Prozesskostenhilfe zu bewilligen (vgl. B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 72 Rn. 8). Die Bestellung eines besonderen Vertreters ist daher am Maßstab des § 114 Satz 1 ZPO zu messen, denn die Bestellung führt zu einem Kostenerstattungsanspruch des Vertreters, der im Unterliegensfall allein gegen den Vertretenen durchzusetzen wäre und für diesen eine nicht unerhebliche Belastung bedeuten kann. Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Satz 1 ZPO). Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht zwar nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (BSG vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 R). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. B. Schmidt, a.a.O., § 73a Rn.7, 7a) ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH-Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen. Erfolgsaussichten in diesem Sinne sind jedoch vorliegend – wie vorstehend ausgeführt – nicht gegeben, so dass nicht nur die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt werden musste, sondern auch die Bestellung eines besonderen Vertreters nach Abwägung der Umstände abzulehnen war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG). Mit der Klage geht der Kläger gegen ein Informationsschreiben des Beklagten, bei dem er Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bezog, vom 25. Oktober 2022 bezüglich der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gegen die Bundesagentur für Arbeit vor. Der 1975 geborene Kläger führt seit November 2018 eine Vielzahl von Gerichtsverfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (Sozialgericht) und dem Hessischen Landessozialgericht, insbesondere in den Bereichen des Bürgergeldes und der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) sowie des Arbeitsförderungsrechts (SGB III). Mit Email vom 30. September 2022 übersandt der Kläger dem Beklagten einen Antrag auf Arbeitslosengeld und beantragte die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II, solange keine Bewilligung von Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) erfolgt sei. Im Nachgang legte der Kläger die mit Schreiben vom 5. Oktober 2022 seitens des Beklagten angeforderten Unterlagen vor. Mit Email vom 24. Oktober 2022 änderte der Kläger seinen Antrag dahingehend ab, dass er Leistungen nunmehr ab 1. November 2022 beantrage. Aus einem Gesprächsvermerk über ein Telefonat zwischen dem Beklagten und der Bundesagentur für Arbeit vom 25. Oktober 2022 ging hervor, dass ein Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld voraussichtlich ab 6. Oktober 2022 bestehe. Eine Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Arbeitslosengeld werde noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Zur Sicherung des Lebensunterhalts des Klägers sei zwischen dem Beklagten und der Bundesagentur für Arbeit vereinbart worden, dass für den Zeitraum vom 1. November 2022 bis 30. November 2022 Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten bewilligt und ein Erstattungsanspruch gegenüber der Bundesagentur für Arbeit nach entsprechender Verbescheidung des Antrags auf Arbeitslosengeld geltend gemacht werde. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2022 lehnte der Beklagte die Leistungsgewährung nach dem SGB II ab 1. Dezember 2022 ab. Aufgrund der Höhe des anzurechnenden Einkommens sei der Kläger nicht hilfebedürftig. Als Einkommen berücksichtigte der Beklagte Arbeitslosengeld in Höhe von 1.176,90 €. Mit einem weiteren Bescheid vom 25. Oktober 2022 bewilligte der Beklagte Leistungen nach dem SGB II für November 2022 in Höhe des Regelsatzes von 449,00 €. Unterkunftskosten wurden nicht bewilligt (und vom Kläger auch nicht geltend gemacht), weil der Kläger zu diesem Zeitpunkt in der Übernachtungsstätte A. in A-Stadt untergebracht war. Mit streitgegenständlichen Schreiben vom 25. Oktober 2022 übersandt der Beklagte dem Kläger die Mehrfertigung eines Schreibens an die Bundesagentur für Arbeit vom gleichen Datum, mit dem ein Erstattungsanspruch für November 2022 in Höhe von 449,00 € geltend gemacht wurde. Gegen die Bescheide vom 25. Oktober 2022 erhob der Kläger Widerspruch. Da keine Bewilligung von Arbeitslosengeld vorliege, könne die Ablehnung auch nicht auf das angeblich eingehende Arbeitslosengeld gestützt werden. Auch könne die Bewilligung nicht auf den Monat November 2022 beschränkt werden, da Leistungen nach dem SGB II regelmäßig für 12 Monate zu bewilligen seien. Mit Schreiben vom 3. November 2022 (Eingang beim Beklagten) teilte der Kläger mit, dass keine Bewilligung von Arbeitslosengeld erfolgt sei und nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit auf unbestimmte Zeit auch nicht erfolgen werde. Ebenfalls mit Schreiben vom 3. November 2022 erhob der Kläger Widerspruch gegen das streitgegenständliche Schreiben des Beklagten vom 25. Oktober 2022 hinsichtlich der gegenüber der Bundesagentur für Arbeit geltend gemachten Erstattungsforderung. Es fehle jegliche Begründung für einen Übergang oder Überleitung im Sinne des Sozialgesetzbuchs Zehntes Buch (SGB X). Der Kläger stellte folgende Fragen: „WANN hat WER WELCHE Leistungen erbracht ? WO ist die Konnexität ? WAS genau soll übergangen sein ?“. Mit mehreren Schreiben vom 9. November 2022 bestätigte der Beklagte unter anderem den Eingang des Widerspruchs gegen die Mitteilung der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gegen die Bundesagentur für Arbeit (Az. 8WS – XXXX1), gegen die Ablehnung von Leistungen ab dem 1. Dezember 2022 (Az. 8WS – XXXX2) sowie gegen die Bewilligung von Leistungen für lediglich einen Monat (November 2022) (Az. 8WS – XXXX3). Am 18. November 2022 übersandt die Bundesagentur für Arbeit dem Beklagten den an den Kläger adressierten Bescheid vom 18. November 2022, wonach das beantragte Arbeitslosengeld ab 6. Oktober 2022 versagt wurde, und teilte mit, den Erstattungsanspruch vom 25. Oktober 2022 aufgrund der Versagung nicht erfüllen zu können. Am 17. November 2022 reichte der Kläger beim Beklagten einen Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab 1. Dezember 2022 ein. Mit Bewilligungsbescheid vom 25. November 2022 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis 30. November 2023 in Höhe von monatlich 449,00 €. Mit Schreiben vom 25. November 2022 machte der Beklagte einen Erstattungsanspruch gegen die Bundesagentur für Arbeit geltend. Mit Abhilfebescheid vom 28. November 2022 hob der Beklagte den Bescheid vom 25. Oktober 2022 hinsichtlich der Ablehnung von Leistungen nach dem SGB II ab 1. Dezember 2022 auf (Az. 8WS – XXXX2). Mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2022 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. Oktober 2022 hinsichtlich der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. November 2022 bis 30. November 2022 als unbegründet zurück (Az. 8WS – XXXX3). Am gleichen Datum erhob der Kläger Widersprüche gegen die Meldeaufforderung zur persönlichen Vorsprache am 29. November 2022, gegen den Bewilligungsbescheid vom 25. November 2022 sowie gegen die Mitteilung der Leistungsanweisung. Den Eingang der Widersprüche bestätigte der Beklagte mit Schreiben vom 24. November 2022, vom 29. November 2022 und vom 30. November 2022. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2022 verwarf der Beklagte den Widerspruch gegen das Schreiben vom 25. Oktober 2022 hinsichtlich der Mitteilung der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gegenüber der Bundesagentur für Arbeit (Az. 8WS – XXXX1) als unzulässig. Zur Begründung führte er aus, dass nach § 62 SGB X in Verbindung mit § 78 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Widerspruch nur gegen Verwaltungsakte im Sinne des § 31 SGB X zulässig sei. Das Widerspruchsverfahren werde danach nur eröffnet, wenn ein Verwaltungsakt rechtswirksam ergangen sei. Ein Verwaltungsakt sei nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 31 SGB X jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts treffe und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sei. Eine Regelung in diesem Sinne liege nur vor, wenn durch die betreffende Verwaltungsmaßnahme unmittelbar aufgrund eines konkreten Sachverhalts Rechte oder Pflichten begründet, geändert, entzogen oder festgestellt würden. Ein Verwaltungsakt sei zudem im Allgemeinen daran erkenntlich, dass er einen förmlichen Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit enthalte. Mit dem angefochtenen Schreiben würden Rechte des Klägers weder begründet noch geändert, entzogen oder festgestellt. Eine Entscheidung über den Rechtsanspruch des Klägers sei mit der Mitteilung über die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs gegenüber der Bundesagentur für Arbeit Frankfurt für November 2022 nicht getroffen worden. Die Mitteilung sei erfolgt, um den Kläger über die Existenz des genannten Erstattungsanspruchs zu informieren. Ein förmlicher Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit sei dem Schreiben nicht zu entnehmen. Das Schreiben über die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs gegenüber der Bundesagentur für Arbeit Frankfurt für November 2022 habe somit lediglich informatorischen Charakter. Gegen das Schreiben des Beklagten vom 25. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2022 hat der Kläger am 7. Dezember 2022 Klage beim Sozialgericht erhoben. Zudem richtete sich die Klage gegen die „in den Anhängen aufgeführten Bescheide“. Seiner Klageschrift hat er ein Schreiben des Beklagten vom 24. November 2022 (Az. 8WS – XXXX4) und vier Schreiben des Beklagten jeweils vom 30. November 2022 (Az. 8WS-XXXX5, 8WS-XXXX6, 8WS-XXXX7, 8WS-XXXX8) beigelegt, mit denen dem Kläger jeweils der Eingang seines eingelegten Widerspruches mitgeteilt wurde. Der Kläger beantragte erstinstanzlich wörtlich „1. der Bescheid der Beklagten vom 25.10.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.11.2022 wird aufgehoben und das Verhalten der Antragsgegnern für rechtswidrig erklärt. 2. Die in den Anhängen aufgeführten Bescheide werden aufgehoben und das Verhalten des Antragsgegners für rechtswidrig erklärt. Ich 3. Die Leistungsgewährung wird angeordnet. 4. Die Beklagte wird verurteilt zur Kommunikation das Online Portal der Arbeitsagentur zu nutzen“. Zur Begründung führte er aus, dass die Überleitungsanzeigen anfechtbar seien. Sie seien vorliegend auch rechtswidrig, weil es bereits an einem hinreichend bestimmten Inhalt fehle und im Übrigen an der notwendigen Konnexität. Die Leistungen nach dem SGB II würden im Voraus gewährt, während Leistungen nach dem SGB III nachträglich gewährt würden. Darüber hinaus sei der Beklagte verpflichtet, die Funktion der Online-Zustellung in ihrem Online-Portal zu nutzen. Der Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2022 (8WS – XXXX7) den Widerspruch des Klägers vom 29. November 2022 gegen die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis 30. November 2023 mit Bescheid vom 25. November 2022 als unbegründet zurückgewiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2022 (8WS – XXXX8) hat der Beklagte den Widerspruch gegen eine Mitteilung nach § 20 SGB II als unzulässig verworfen. Den Widerspruch des Klägers zum Aktenzeichen 8WS-XXXX5 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. März 2023 zurück. Hiergegen führte der Kläger ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht unter dem Aktenzeichen S 16 AS 891/22 durch. Die Widersprüche in Widerspruchsverfahren mit den Aktenzeichen 8WS-XXXX6 und 8WS-XXXX9 nahm der Kläger am 1. Dezember 2022 zurück. Das Sozialgericht hat nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 24. März 2023 die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, dass die teilweise zulässige Klage unbegründet sei. Die Klage sei, soweit sich der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 30. November 2022 wende, unbegründet, weil dieser rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Das Gericht folge den zutreffenden Ausführungen des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2022, § 136 Abs. 3 SGG. Im Übrigen sei die Klage unzulässig. Soweit der Kläger die Aufhebung des Schreibens des Beklagten vom 24. November 2022 sowie vier weiterer Schreiben des Beklagten vom 30. November 2022 begehre, sei die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Soweit der Kläger begehre, dass das Verhalten des Beklagten für rechtswidrig erklärt werde, sei die Klage mangels Bestimmtheit unzulässig. Für das Gericht sei nicht nachvollziehbar, welches Verhalten und welche konkrete Handlung des Beklagten rechtswidrig sein solle und welches Rechtsschutzziel der Kläger mit diesem zusätzlichen Antrag begehre. Soweit der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II begehre, so sei die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Beklagte habe dem Kläger mit Bescheid vom 25. November 2022 und mit Bescheid vom 14. Dezember 2022 Leistungen bewilligt. Soweit der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Kommunikation über das Online-Portal der Arbeitsagentur begehre, so sei die Klage mangels Vorhandenseins einer Anspruchsgrundlage unbegründet. Eine solche Anspruchsgrundlage ergebe sich insbesondere nicht aus dem SGB II. Gegen den Gerichtsbescheid, dem Kläger zugestellt am 31. März 2023, hat er mit Schreiben vom 1. April 2023, eingegangen am 3. April 2023, Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Den am 3. April 2024 beim Hessischen Landessozialgericht gestellten Eilantrag (Az. L 7 AS 144/24 ER) lehnte der Senat mit Beschluss vom 29. Mai 2024 ab. Der Kläger rügte die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und berief sich dabei auf Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Der Anspruch bezüglich des Online-Portals ergebe sich aus § 17 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I). Der Kläger und Berufungskläger stellt keinen ausdrücklichen Antrag. Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid sowie im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid. Mit Schriftsatz vom 25. März 2024 hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass der Senat im Hinblick auf die beim Sozialgericht geführten Klagen im Bereich des Krankenversicherungsrechts für eine angemessene Vertretung des Klägers gemäß § 72 SGG zu sorgen habe. Mit Schriftsatz vom 22. April 2024 hat der Kläger die Richterin am Landessozialgericht Dr. Z. wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen L 7 SF 82/24 AB geführt und der Antrag mit Beschluss vom 12. September 2024 als unzulässig verworfen. Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2024 hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 SGG, die Gestattung, sich während der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2024 an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen (§110a Abs. 1 SGG), eine Aktenkopie sowie Terminverlegung beantragt. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2024, dem Kläger mit Zustellungsurkunde zugestellt am 22. Oktober 2024, hat die Berichterstatterin den Antrag nach § 110a Abs. 1 SGG abgelehnt. Mit Verfügung vom gleichen Datum hat die Berichterstatterin bezugnehmend auf den Antrag auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe darauf hingewiesen, dass das Berufungsverfahren keine Aussichten auf Erfolg haben dürfte. Sollte der Kläger dennoch an dem Antrag festhalten, sei die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Nachweisen vorzulegen, die als Anlage übersandt worden ist. Zudem hat die Berichterstatterin dem Kläger Akteneinsicht über das Akteneinsichtsportal gewährt und darauf hingewiesen, dass der Senat an der Durchführung des Termins zur mündlichen Verhandlung weiterhin festhält. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten ergänzend Bezug genommen, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.