Urteil
L 7 AS 204/23
Hessisches Landessozialgericht 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHE:2024:1025.L7AS204.23.00
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Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 18. April 2023 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 18. April 2023 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte in der Besetzung mit nur einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden, da das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG entschieden hat und die Berufung mit Beschluss des Senats vom 11. September 2024 auf die Berichterstatterin übertragen wurde (vgl. § 153 Abs. 5 SGG). Die gemäß §§ 105 Abs. 2, 143 und 144 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht vom Kläger gemäß §§ 105 Abs. 2, 151 SGG eingelegt worden. Sie bedurfte auch nicht der Zulassung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Marburg die Klage abgewiesen. Der Senat schließt sich nach eigener Überzeugung den Ausführungen des Sozialgerichts an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der sich wiederholenden Entscheidungsgründe ab (vgl. § 153 Abs. 2 SGG). Soweit der Kläger im Berufungsverfahren seinen Klageantrag in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt hat, handelt es sich gemäß § 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG nicht um eine Klageänderung. Es kann dahinstehen, ob die Umstellung einer Untätigkeitsklage im Sinne des § 88 Abs. 1 SGG nach Erlass des begehrten Verwaltungsaktes in eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 SGG zulässig ist (so BSG, Urteil vom 8. Dezember 1993 – 14a RKa 1/93 –, BSGE 73, 244-253, SozR 3-1500 § 88 Nr 1, SozR 3-2500 § 106 Nr 21, Rn. 15; Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 9. März 2022 – L 2 U 38/21 –, Rn. 19, juris; Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 88 Rn. 11; a.A. vgl. Claus in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 88 SGG (Stand: 15. Juni 2022), Rn. 58 m.w.N.; offen gelassen BSG, Urteil vom 17. September 2020 – B 4 AS 13/20 R –, juris). Auch kann dahinstehen, ob sich die Untätigkeitsklage vorliegend überhaupt erledigt hat. Denn der Beklagte hat die Rehabilitationsleistungen in Form der Förderung des Studiums mit dem Abschluss Bachelor of Laws – Wirtschaftsrecht – bewilligt. Der hier streitgegenständliche Antrag auf Förderung des Studiums der Rechtswissenschaften mit dem Abschluss Staatsexamen wurde nach Auffassung des Klägers dagegen nicht beschieden. Es braucht in diesem Zusammenhang auch nicht geklärt zu werden, ob es sich bei den Anträgen des Klägers um Alternativanträge handelte, da er eindeutig nicht drei Studien gleichzeitig aufnehmen wollte, sodass sein Begehren auf die Bewilligung eines der beantragten Studien richtete. Auch könnte man in der Bewilligung des Studiums mit dem Abschluss Bacherlor of Laws – Wirtschaftsrecht – eine konkludente Ablehnung der anderen gleichzeitig gestellten (Alternativ-)Anträge des Klägers sehen. Unabhängig davon und unter Annahme der Zulässigkeit der Umstellung einer (sich erledigten) Untätigkeitsklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage, setzt die Fortsetzungsfeststellungsklage ein besonderes Feststellungsinteresse voraus. Dieses spezielle Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann in derartigen Fällen in Anbetracht sich ständig wandelnder Lebenssachverhalte nur äußerst selten vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 – B 14 AS 195/11). Ein etwaiges besonderes Feststellungsinteresse ist vorliegend nicht anzunehmen. Insbesondere liegen weder Wiederholungsgefahr noch Rehabilitationsinteresse des Klägers vor. Eine Wiederholungsgefahr liegt nur bei hinreichend bestimmter (konkreter) Gefahr, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergehen bzw. behauptete Untätigkeit vorliegen würde vor (BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 – B 14 AS 195/11 R, juris). Hierfür liegen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte vor. Soweit sich der Kläger auf einen Verzögerungsschaden sowie einen möglichen Amtshaftungsanspruch in Höhe der ihm durch die Klageerhebung entstandenen Rechtsanwaltskosten beruft, begründet der Vortrag kein Rehabilitationsinteresse. Ein Feststellungsinteresse wegen Folgeansprüchen ist nur gegeben, wenn die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns für einen Schadensersatzprozess wesentlich ist und insbesondere ein Amtshaftungsverfahren bereits anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten und nicht offensichtlich aussichtslos sei. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass ein Amtshaftungsverfahren bereits anhängig ist. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Feststellung darüber, dass der Beklagte nicht in angemessener Zeit über den Antrag des Klägers auf Bescheidung entschieden hätte, die Rechtsstellung des Klägers in einem Verfahren auf Schadensersatz verbessern könnte. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der seit 2007 ergangenen zahlreichen erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen zu Lasten des Klägers, seiner wiederholten Anträge und des Umstandes, dass der Beklagte dem Kläger auf seine Anträge vom 22. Januar 2019 bereits am 23. Januar 2019 mitgeteilt hat, diese zuständigkeitshalber an die Agentur für Arbeit weitergeleitet zu haben (vgl. zum funktionaler Zusammenhang in Rehabilitationsangelegenheiten zwischen Jobcenter und Bundesagentur für Arbeit BSG, Urteil vom 4. April 2019 – B 8 SO 12/17 R –, Rn. 18 - 24, juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen (§ 160 SGG). Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren die Feststellung, dass der Beklagte seinen Antrag auf die Gewährung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation in Form der Förderung eines Studiums der Rechtswissenschaften mit dem Abschluss Staatsexamen vom 22. Januar 2019 ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden hat. Der 1970 geborene Kläger erlitt während seiner Schulzeit im Jahr 1991 einen Sportunfall mit einer Kniegelenksverletzung und im Jahr 1994 weitere Schädigungen durch einen Autounfall. Darüber hinaus leidet er unter weiteren Behinderungen, u.a. fehlendem räumlichen Sehvermögen, Tinnitus und Wirbelsäulenbeschwerden. Nach dem Abitur 1991 nahm der Kläger ein Lehramtsstudium in den Fächern Geographie und Chemie auf. Nach vier Semestern tauschte er das Fach Chemie gegen das Fach Politik aus und im Wintersemester 1996/1997 brach er das Studium ab. Anschließend nahm er das Studium der Rechtswissenschaften auf, das er zeitweise unterbrach und letztlich ohne Abschluss abbrach. Eine anderweitige Ausbildung oder eine Erwerbstätigkeit hat er seitdem nicht aufgenommen. Der Kläger hat einen Grad der Behinderung von 60. Seit dem 1. Januar 2005 steht der Kläger im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) beim Beklagten. Im streitgegenständlichen Zeitraum wurden mit Bescheid vom 18. Dezember 2018 Leistungen ab 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 bewilligt. Gegen den Beklagten führte der Kläger am Sozialgericht Marburg (Sozialgericht) und beim Hessischen Landessozialgericht eine Vielzahl von Gerichtsverfahren durch, in denen er u. a. die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form eines Studiums geltend machte. Mit Teilanerkenntnis vom 13. Juli 2011 in dem Berufungsverfahren L 6 AS 8/08 vor dem Hessischen Landessozialgericht hat der Beklagte seine Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach anerkannt. Infolgedessen beantragte der Kläger die Gewährung von den angestrebten Teilhabeleistungen in Form von Studien und erhob Untätigkeitsklagen beim Sozialgericht. Die Ansprüche auf Finanzierung diverser Studiengänge lehnte der Beklagte stets ab, weil grundsätzlich die Förderung einer Ausbildung ausreichend zur Eingliederung des Klägers in das Erwerbsleben sei und die besonderen Voraussetzungen für die Förderung eines Studiums nicht vorlägen. Jedenfalls sei das dem Leistungsträger eröffnete Ermessen nicht auf Null reduziert. Diese Verwaltungsentscheidungen wurden mehrfach erstinstanzlich und obergerichtlich bestätigt (vgl. SG Marburg, Urteil vom 29. Oktober 2007, Az. S 5 AS 82/05; Gerichtsbescheide vom 5. August 2014, Az. S 8 AS 112/11; und vom 23. März 2016, Az. S 8 AS 212/12; HLSG, Urteile vom 13. Juli 2011, Az. L 6 AS 8/08; vom 18. Dezember 2015, Az. L 7 AS 648/14; und vom 17. Februar 2017, Az. L 7 AS 391/16; zuletzt SG Marburg mit Beschlüssen vom 26. November 2018, Az. S 8 AS 214/18 ER und S 8 AS 215/18 ER). Die nach Einschaltung eines Rehabilitationsberaters bewilligten Eignungstests und Eingliederungsmaßnahmen, Umschulungen zum Fachinformatiker oder zum Personaldienstleistungskaufmann und zuletzt die Förderung einer betrieblichen Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten (Bescheid des Beklagten vom 16. Februar 2018), alternativ zum Rechtsanwaltsfachangestellten, nahm der Kläger (mit Ausnahme eines Eignungstests 2015) nicht wahr. Mit drei Schreiben vom 21. Januar 2019, beim Beklagten eingegangen am 22. Januar 2019, beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit dem Abschluss Bachelor of Laws – Wirtschaftsrecht – (Streitgegenstand im Berufungsverfahren L 7 AS 203/23), mit dem Abschluss Staatsexamen, Studium der Rechtswissenschaften sowie mit dem Abschluss Bachelor of Laws – Sozialrecht (Streitgegenstand im Berufungsverfahren L 7 AS 205/23). Soweit über den Antrag nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen entschieden werden könne, bat er um unverzügliche Benachrichtigung gemäß § 15 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) durch den zuständigen Rehabilitationsträger. Mit Schreiben vom 23. Januar 2019 leitete der Beklagte die Schreiben zuständigkeitshalber an die Agentur für Arbeit als Rehabilitationsträgerin weiter. Mit einem weiteren Schreiben vom gleichen Datum informierte der Beklagte den Kläger über die erfolgte Weiterleitung der drei Anträge. Mit Schreiben vom 4. Februar 2019 teilte die Agentur für Arbeit dem Kläger mit, dass keine Anhaltspunkte für eine erneute Prüfung des Eingliederungsvorschlags vom 15. Dezember 2017 bestünden. Eine Reaktion des Klägers auf das Schreiben der Agentur für Arbeit erfolgte nicht. Der Kläger erhob durch den ehemaligen Prozessbevollmächtigten am 10. Oktober 2019 gegen den Beklagten eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Marburg und beantragte, den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag vom 21. Januar 2019 sachlich zu entscheiden; hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte zur Gewährung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit dem Abschluss Staatsexamen, Studium der Rechtswissenschaften, verpflichtet sei. Zur Begründung führte er aus, dass seit der Antragstellung vom Beklagten nichts vorgenommen worden sei. Die sechsmonatige Frist des § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei verstrichen. Gleichfalls sei die Frist von § 18 SGB IX verstrichen. Denn, wenn über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Antragstellung entschieden werde und die Gründe hierfür auch nicht mitgeteilt würden, die beantragte Leistung gemäß § 18 Abs. 3 SGB IX nach Ablauf der Frist als genehmigt gelte. Der Beklagte sei auch Rehabilitationsträger, auch als Optionskommune, denn der Kläger erhalte Leistungen nach dem SGB II und hiernach wäre zwar die Bundesagentur für Arbeit Rehabilitationsträgerin, aufgrund fehlender Abgabe sei der Beklagte aber gemäß § 14 SGB IX zuständig. Insofern könne sich der Kläger auch auf das Merkblatt „Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“, veröffentlicht von der Bundesagentur für Arbeit 2018, nach Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes beziehen. Aus dem Schreiben des Beklagten vom 23. Januar 2019 gehe die Weiterleitung der Anträge des Klägers nach § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB IX hervor, nicht jedoch nach § 14 SGB IX. Insofern sei die Zuständigkeit des Beklagten nicht entfallen. Auch gehe aus dem Schreiben der Agentur für Arbeit vom 4. Februar 2019 ausdrücklich hervor, dass es bei der Zuständigkeit des Beklagten nach § 16 Abs. 1 SGB II verbleibe, sodass der Beklagte über die Anträge hätte entscheiden müssen. Dem ist der Beklage entgegengetreten. Der Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich ihre Erhebung lediglich als Ausnutzung einer formalen Rechtsposition ohne eigenen Nutzen und zum Schaden für den anderen Beteiligten darstelle (vgl. z.B. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2010 – L 7 SO 2708/10 –, Rn. 3, juris). Die Klage sei auf die Bescheidung eines Antrages gerichtet, der als rechtsmissbräuchlich zu verwerfen sei und erweise sich insofern selbst als rechtsmissbräuchliche Rechtsverfolgung. Auch wenn unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes dem Kläger ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung eines Bescheides zustehe, fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil der jeweils geltend gemachte konkrete materiell-rechtliche Anspruch des Klägers auf Förderung eines Studiums, insbesondere im Berufsförderwerk in B-Stadt offensichtlich unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausscheide. Dies hätten das Sozialgericht Marburg und das Hessische Landessozialgericht seit 2007 mehrfach und rechtskräftig bestätigt (zuletzt Sozialgericht Marburg, Beschluss vom 26. November 2018, S 8 AS 214/18 ER sowie Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 6. März 2019, L 7 AS 17/19 B ER). An dem diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Lebenssachverhalt habe sich nichts geändert. Gleichwohl stelle der Kläger immer wieder die inhaltlich gleichen, teilweise wortlautidentischen Anträge. Eine (jeweilige) neue Begründung, geschweige denn neue Tatsachen trage der Kläger nicht vor. Der Beklagte habe mit anliegenden Schreiben vom 23. Januar 2019 die (zum wiederholten Mal gestellten) Anträge des Klägers vom 22. Januar 2019 auf Förderung eines Studiums, insbesondere im Berufsförderwerk in B-Stadt an den gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB IX zuständigen Rehabilitationsträger, die Bundesagentur für Arbeit, weitergeleitet. Die SGB II-Träger seien im Rahmen dieser Aufgabenverteilung lediglich zuständige Leistungs- und Kostenträger und gerade nicht Rehabilitationsträger. Insofern würden die streitigen Vorschriften der §§ 14 und 18 SGB IX für die SGB II-Träger keine Bindungswirkung entfalten. Die Agentur für Arbeit in Marburg habe mit Schreiben vom 4. Februar 2019 lediglich dem Kläger mitgeteilt, dass in Anbetracht der bisherigen gerichtlichen Entscheidungen nicht zuletzt der des Hessischen Landessozialgericht (Beschlüsse vom 6. März 2019, L 7 AS 17/19 B ER und L 7 AS 19/19 B ER) sowie der gegenwärtig und weiterhin unveränderten Sach- und Rechtslage eine andere, neuerliche Entscheidung als die mit Bescheid vom 16. Februar 2018 nicht ergehen könne und werde. Der Kläger hat zum 10. Oktober 2022 auf den Teilhabeplan des zuständigen Rehabilitationsträgers der Agentur für Arbeit und der Kostenzusage des Beklagten nach erfolgreichem Assessmentverfahren die Ausbildung „Bachelor of Laws Wirtschaftsrecht“ beim SRH-Berufsförderungswerk B-Stadt aufgenommen. Nachdem der Kläger trotz der Bewilligung der Rehabilitationsleistung in Form der Förderung eines Studiums mit dem Abschluss Bachelor of Laws – Wirtschaftsrecht – durch den Beklagten das Klageverfahren nicht für erledigt erklärt hat, hat das Sozialgericht Marburg die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18. April 2023 abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, dass die Klage teilweise bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sei. Soweit der Kläger im Wege der Untätigkeitsklage eine Bescheidung über seinen Antrag vom 21. Januar 2019 begehre, sei sie bereits mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis sei nur gegeben, wenn die gerichtliche Entscheidung dem Kläger einen tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil bringe und der Kläger sein Begehren nicht auf einfachere, schnellere und billigere Art durchsetzen könne. Der Antrag vom 21. September 2019 sei auf einen Studienbeginn zum Sommersemester 2019 gerichtet. Der Ablehnungsbescheid habe sich daher durch Zeitablauf erledigt. Der Kläger könne selbst bei einer positiven Bescheidung das Studium nicht mehr zum beantragten Zeitpunkt aufnehmen. Eine gerichtliche Entscheidung bringe dem Kläger daher keinen Vorteil mehr. Hinzu komme, dass der Kläger mittlerweile eine in der Vergangenheit bereits mehrfach beantragte Ausbildung (Bachelor of Laws Wirtschaftsrecht) begonnen habe. Auch der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag sei bereits unzulässig. Denn nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG könne mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nur begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung habe. Eine Feststellungsklage sei jedenfalls unzulässig, wenn im Rahmen einer Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder Leistungsklage über die Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden sei, die der begehrten Feststellung zugrunde lägen, ohne dass ein weitergehendes Feststellungsinteresse bestehe (MKLS/Keller, 13. Aufl. 2020, SGG § 55 Rn. 19a). So liege der Fall hier. Der Kläger müsse sein Begehren vorrangig mit der Verpflichtungsklage durchsetzen. Ein besonderes Feststellungsinteresse sei nicht erkennbar. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass der Feststellungantrag auch unbegründet sei (und auch ein Klageantrag im Rahmen einer Verpflichtungsklage unbegründet wäre). Der geltend gemachte Anspruch auf Leistungen zur beruflichen Rehabilitation bestehe gegenüber dem Beklagten nicht. Zunächst habe der Kläger keinen Anspruch aufgrund der Genehmigungsfiktion des § 19 Abs. 3 SGB XI. Danach gelte eine beantragte Leistung nach Ablauf der Frist des § 18 Abs. 2 SGB IX als genehmigt, wenn keine begründete Mitteilung über einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe erfolgt sei. Es scheitere bereits daran, dass die Genehmigungsfiktion keinen Sachleistungsanspruch generiere (BeckOK SozR/Kellner, 68. Ed. 1. März 2023, SGB IX § 18 Rn. 40). Ein Anspruch folge schließlich auch nicht aus § 16 SGB II i.V.m § 112 SGB III. Da aufgrund des Teilanerkenntnis des Beklagten bereits feststeht, dass dem Grunde nach ein Anspruch bestehe, sei lediglich die Ermessensentscheidung gerichtlich zu überprüfen. Es liege allerdings weder eine Ermessensreduktion auf Null vor noch habe der Beklagte eine ermessenfehlerhafte Entscheidung getroffen. Insoweit verweise das Gericht insbesondere auf die Begründung des Hessischen Landessozialgerichts (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 13. Juli 2011 – L 6 AS 8/08). Gründe, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, seien vom Kläger weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Etwas anderes ergebe sich insbesondere auch nicht daraus, dass dem Kläger mittlerweile eine Förderung der Ausbildung zum Bachelor of Laws Wirtschaftsrecht bewilligt worden sei. Gegen den dem Kläger am 20. April 2023 zugestellten Gerichtsbescheid hat er am 22. Mai 2023 beim Sozialgericht Marburg, eingegangen beim Hessischen Landessozialgericht am 14. Juni 2023, Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, dass ihm durch die verspätete Bewilligung der Rehabilitationsleistungen und die erst im Oktober 2022 erfolgte Aufnahme des Studiums ein Verzögerungsschaden von mindestens drei Jahren entstanden sei (§§ 823 Abs. 1, 2, 842, 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. §§ 40, 41 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I)). Daher sei ein Forstsetzungsfeststellungsinteresse zu bejahen. Auch der immer wieder zu lesende Einwand in den gerichtlichen Entscheidungen, dass der Beklagte kein Rehabilitationsträger sei, decke einen andauernden Verfahrensmangel (§ 75 Abs. 2 SGG) auf. Da die Klage ursprünglich von einem Rechtsanwalt als Untätigkeitsklage erhoben worden sei, bestehe eine entsprechende Forderung gegen den Kläger. Daher sei die Kostenentscheidung auch abzuändern. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 18. April 2023 aufzuheben und festzustellen, dass der Beklagte über den Antrag des Klägers vom 21. Januar 2019 auf die Gewährung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit dem Abschluss Staatsexamen, Studium der Rechtswissenschaften, ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden hat. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt er aus, dass der Kläger mittlerweile die Ausbildung zum „Bachelor of Laws - Wirtschaftsrecht“ im BfW B-Stadt begonnen habe, sodass sein grundsätzliches Begehren – die Bewilligung und Finanzierung einer Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation in Form einer Ausbildung Bachelor im Wirtschaftsrecht – sei erfüllt. Die Weiterverfolgung eines Untätigkeitsantrags im Klageweg sei daher sinnlos. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine gerichtliche Klärung zu einem tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil des Klägers führen könne. Es fehle daher bereits am Rechtsschutzbedürfnis. Die Klage scheine mutwillig, indem unsinnige Anträge verfolgt würden. Mit Beschluss vom 11. September 2024 hat der Senat die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 18. April 2023 gemäß § 153 Abs. 5 SGG der Berichterstatterin übertragen. Der Beschluss wurde dem Kläger mit Zustellungsurkunde am 13. September 2024 zugestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten ergänzend Bezug genommen, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.