Urteil
L 7 AS 193/24
Hessisches Landessozialgericht 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHE:2024:1213.L7AS193.24.00
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Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 2024 wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
III. Der Antrag des Klägers nach § 72 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wird abgelehnt.
IV. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 2024 wird zurückgewiesen. II. Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. III. Der Antrag des Klägers nach § 72 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wird abgelehnt. IV. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte in der Besetzung mit nur einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden, da das Sozialgericht den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG entschieden hat und die Berufung mit Beschluss des Senats vom 17. September 2024 auf die Berichterstatterin übertragen wurde (vgl. § 153 Abs. 5 SGG). Der Senat konnte über die Berufung des Klägers trotz seiner Abwesenheit in der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2024 entscheiden, da dieser bei der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG). Ein begründeter Terminverlegungsantrag wurde seitens des Klägers nicht gestellt. Den Antrag auf die Gestattung, sich während der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2024 an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen (§ 110a Abs. 1 SGG), lehnte die Berichterstatterin mit Beschluss vom 4. Dezember 2024, dem Kläger vor der mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2024 zugestellt, ab. Der Terminverlegungsantrag vom 8. Dezember 2024 enthielt keine Begründung, die eine Verlegung rechtfertigen würde, § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Soweit der Kläger auf die fehlende Möglichkeit des Gefangenentransports hingewiesen hat, konnte das Vorbringen seitens der JVA nicht bestätigt werden. Aufgrund der fehlenden Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers oblag es ihm, den Gefangenentransport bei der JVA zu beantragen, was er unterließ. Dem stand auch die Tatsache nicht entgegen, dass die Organisation eines solchen Transports einen Vorlauf von einer bis zwei Wochen benötigt. Die Ladung zum Termin am 13. Dezember 2024 ging dem Kläger mit Zustellungsurkunde am 28. November 2024 zu, sodass er die Möglichkeit hatte, den Transport mit ausreichender Vorlaufzeit zu beantragen. Auf das Vertrauen in die Gestattung, sich während des Termins an einem anderen Ort aufzuhalten, kann sich der Kläger nicht berufen, da seine Anträge nach § 110a SGG auch in der Vergangenheit abgelehnt worden sind. Ebenso wenig greift das Vorbringen des Klägers – sein wahrheitsgemäßer Inhalt unterstellt – durch, der Gefangenentransport stünde von Ende Dezember bis Mitte Januar 2025 nicht zur Verfügung, da der Termin zur mündlichen Verhandlung bereits am 13. Dezember 2024, das heißt vor Ende Dezember, stattgefunden hat. Soweit sich der Kläger auf die fehlende Akteneinsicht beruft, so wurde ihm diese über das Akteneinsichtsportal gewährt. Auch hier oblag es ihm, die Akteneinsicht in der JVA entsprechend zu organisieren. Soweit die Akteneinsicht am 27. November 2024 aufgrund fehlerhafter Kennung nicht funktioniert hat, so wurde die Mitteilung der zutreffenden Kennung unverzüglich seitens des IT-Referats des Hessischen Landessozialgerichts nachgeholt und darauf hingewiesen, dass die Akteneinsicht noch 15 Tage zur Verfügung stehe. Die Durchführung der dem Kläger am 27. November 2024 mit richtiger Kennung ermöglichten Akteneinsicht lag in seiner Sphäre, zumal ihm die Ladung am 28. November 2024 zugestellt wurde. Zu diesem Zeitpunkt hatte er noch 14 Tage Zeit, Akteneinsicht vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung zu nehmen. Es ist nicht die Aufgabe des Senats, die tatsächliche Durchführung der dem Kläger tatsächlich ermöglichten Akteneinsicht sicherzustellen bzw. zu überwachen. Eine solche liegt in der Sphäre des Klägers und ist von ihm zu veranlassen. Den Kläger trifft nämlich die Obliegenheit, alles zu tun, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (st. Rspr., z.B. BSG, Beschluss vom 15. August 2018 - B 13 R 387/16 B - Rn 12, juris; BSG, Beschluss vom 7. Oktober 2016 - B 9 V 28/16 B - Rn. 6, juris; BSG, Beschluss vom 24. Januar 2023 – B 6 KA 2/22 BH –, Rn. 10, juris). Dazu gehört es auch, von den angebotenen Möglichkeiten, Akteneinsicht zu nehmen und damit sein rechtliches Gehör zu wahren, Gebrauch zu machen. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Das Vorbringen des Klägers, dass die Gewährung von Akteneinsicht an einen inhaftierten Kläger mittels Akteneinsichtsportal ungeeignet sei, weil es in der Bundesrepublik Deutschland keine JVA mit einem Internetzugang gäbe, ist unglaubhaft und entbehrt jeglicher Grundlage. Zum einen konnte der Vortrag nach Rücksprache mit der JVA in Parallelverfahren nicht bestätigt werden. Zum anderen begehrte der Kläger selbst die Durchführung der mündlichen Verhandlung aus der JVA unter Einsatz von Videokonferenztechnik und behauptete, an Videoverhandlungen aus der JVA teilgenommen zu haben. Die Durchführung von Videoverhandlungen setzt jedoch ebenfalls einen Internetzugang voraus, sodass der Vortrag des fehlenden Internetzugangs bereits widersprüchlich ist. Der Senat konnte auch in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung unter Mitwirkung der mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2024 wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Berichterstatterin entscheiden, weil das Ablehnungsgesuch des Klägers offenkundig rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Alt. 2 ZPO kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Sie findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist; maßgeblich ist vielmehr allein, ob ein Beteiligter – von einem vernünftigen Standpunkt aus betrachtet – berechtigten Anlass hat, an der Unparteilichkeit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Subjektive, unvernünftige Erwägungen scheiden als Ablehnungsgrund aus. Zweifel an der Unparteilichkeit müssen ihren Grund in einem Verhalten des Richters haben. Das Ablehnungsgesuch hinsichtlich der im Schriftsatz vom 12. Dezember 2024 namentlich aufgeführten Richterin am Sozialgericht XW. sind offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Sie dienen erkennbar ausschließlich dazu, Richter, die eine dem Kläger missliebige Rechtsansicht vertreten, auszuschalten und verfolge somit allein verfahrensfremde Zwecke. Sie reihen sich damit ein in die Vielzahl seit mehreren Jahren reflexhaft gestellter Ablehnungsanträge gegen die Berichterstatter und Vorsitzende, die ebenso wie die Vielzahl von Anhörungsrügen und sonstigen Eingaben allein dem Zweck der Verfahrensverzögerung oder ggf. anderen, jedenfalls verfahrensfremden Zwecken dienen. Die gemäß §§ 105 Abs. 2, 143 und 144 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht vom Kläger gemäß §§ 105 Abs. 2, 151 SGG eingelegt worden. Sie bedurfte nicht der Zulassung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da der Wert des Beschwerdegegenstandes den maßgeblichen Betrag von 750,00 € überstieg. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 30. April 2024 ist unbegründet. Unabhängig davon, ob das Sozialgericht die Klage zutreffend als unzulässig abgewiesen und ein formal-ordnungsgemäßes prozessuales Begehren verneinte, da der Kläger in seiner Korrespondenz mit dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung bewusst keine aktuelle Wohnanschrift genannt hat, unter der er geladen werden könnte, was im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats steht, ist die Klage des Klägers jedenfalls unbegründet. Streitgegenstand des Verfahrens ist das Schreiben des Beklagten vom 3. November 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2023, mit dem der Kläger zum Nachweis seiner Identität aufgefordert und ihm der Termin zur Vorsprache am 14. November um 8:40 Uhr mitgeteilt wurden. Das der Klageschrift ebenfalls beigefügte Schreiben des Beklagten vom 29. November 2023, mit dem der Eingang des Widerspruchs des Klägers vom 10. November 2023 gegen ein weiteres Mitwirkungsschreiben vom 3. November 2023 bestätigt wurde, sowie das weitere Mitwirkungsschreiben vom 3. November 2023 selbst in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2023 sind nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens. Diese waren Gegenstand des Klageverfahrens beim Sozialgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen S 16 AS 1744/23. Das Berufungsverfahren ist beim Hessischen Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 7 AS 241/24 anhängig. Die Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 29. November 2023 sind nicht zu beanstanden. Zu Recht hat er den Widerspruch des Klägers gegen das Mitwirkungsschreiben vom 3. November 2023 als unzulässig verworfen, weil es sich bei dem Mitwirkungsschreiben nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X handelt. Insoweit schließt sich der Senat nach eigener Prüfung den Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 29. November 2023 an und sieht von weiterer (wiederholender) Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs. 2 SGG. Der Feststellungsantrag des Klägers nach § 55 SGG ist unzulässig. Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Die Feststellungsklage kann auch auf Feststellung einzelner Rechte oder Pflichten – auch des Nichtbestehens bestimmter Mitwirkungspflichten – gerichtet sein. Sie setzt jedoch ein berechtigtes Interesse des Klägers an der baldigen Feststellung voraus. Ein solches Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens seiner in der Vergangenheit liegender Mitwirkungspflichten wurde weder vorgetragen noch ist es aus dem Akteninhalt ersichtlich. Soweit der Kläger die Anordnung der Leistungsgewährung beantragt, ist der Antrag als isolierte Leistungsklage unzulässig. Ein Fall des § 54 Abs. 5 SGG liegt nicht vor. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Sie setzt voraus, dass der Kläger nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, das Begehren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§§ 73a SGG, 114 ZPO). Gemäß § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag eine Erklärung der Partei über ihre aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Solche aktuellen Angaben liegen dem Senat nicht vor und wurden seitens des Klägers nicht vorgelegt, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger seit 4. Dezember 2023 Krankengeld in Höhe von mehr als 1.800,00 € monatlich bezog und zudem in der Lage war, ein Apartment in B-Stadt für die Zeit bis zum 20. September 2024 für 1.160,00 € anzumieten, die er laut der vorgelegten Rechnung bar bezahlte. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers sind – trotz seiner Inhaftierung – völlig unklar. Darüber hinaus fehlten die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussichten der Berufung. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Der Antrag des Klägers nach § 72 SGG war ebenfalls abzulehnen. Nach § 72 Abs. 1 SGG kann der Vorsitzende für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen. Die Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da eine Prozessunfähigkeit weder vorgetragen wurde noch Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen ersichtlich sind. Gemäß § 72 Abs. 2 SGG ist die Bestellung eines besonderen Vertreters mit Zustimmung des Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters auch zulässig, wenn der Aufenthaltsort eines Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters vom Sitz des Gerichts weit entfernt ist. Es bestand aber auch kein Anlass, für den Kläger einen besonderen Vertreter nach § 72 Abs. 2 SGG zu bestellen, auch wenn der aktuelle Aufenthaltsort des Klägers vom Sitz des Gerichts weit entfernt ist. Die Entscheidung nach § 72 Abs. 2 SGG steht im Ermessen des Gerichtes (vgl. Littmann in Lüdtke, SGG, 3. Aufl., § 72 Rn. 7; Zeihe, SGG, Stand 11/09, § 72 Anm. 19a). Hierbei sind im Rahmen der Abwägung die Erfolgsaussichten des Rechtsstreites zu berücksichtigen, denn dem Gericht obliegt die Wahl, einen Rechtsanwalt beizuordnen (§ 73a SGG i.V.m. § 121 ZPO) oder einen besonderen Vertreter zu bestellen und Prozesskostenhilfe zu bewilligen (vgl. B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 72 Rn. 8). Die Bestellung eines besonderen Vertreters ist daher am Maßstab des § 114 Satz 1 ZPO zu messen, denn die Bestellung führt zu einem Kostenerstattungsanspruch des Vertreters, der im Unterliegensfall allein gegen den Vertretenen durchzusetzen wäre und für diesen eine nicht unerhebliche Belastung bedeuten kann. Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Satz 1 ZPO). Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht zwar nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (BSG vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 R). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. B. Schmidt, a.a.O., § 73a Rn.7, 7a) ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH-Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen. Erfolgsaussichten in diesem Sinne sind jedoch vorliegend – wie vorstehend ausgeführt – nicht gegeben, so dass nicht nur die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt werden musste, sondern auch die Bestellung eines besonderen Vertreters nach Abwägung der Umstände abzulehnen war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 SGG). Mit der Klage geht der Kläger gegen ein Schreiben des Beklagten vom 3. November 2023 vor, mit dem der Beklagte den Kläger darauf hingewiesen hat, dass die für die Bearbeitung seines Antrags auf die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zwingend erforderliche Prüfung seiner Identität mittels persönlicher Vorsprache nachgeholt werden müsse und ihm hierfür ein Termin zur persönlichen Vorsprache am 14. November 2023 um 08:40 Uhr angeboten werde. Der 1975 geborene Kläger führt seit November 2018 eine Vielzahl von Gerichtsverfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (Sozialgericht) und dem Hessischen Landessozialgericht, insbesondere in den Bereichen des SGB II sowie des Arbeitsförderungsrechts (SGB III). Er nahm vor seiner im August 2024 erfolgten Inhaftierung immer wieder versicherungspflichtige Beschäftigungen auf, veranlasste deren Auflösung und führte arbeitsgerichtliche Verfahren gegen die Arbeitgeber durch. In der Zwischenzeit beantragte der Kläger Arbeitslosengeld sowie Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Bis zum 17. Dezember 2023 war der Kläger in der Übernachtungsstätte A. in A-Stadt untergebracht. Die Stadt Frankfurt am Main übernahm hierfür die Kosten. In der Zeit vom 17. Dezember 2023 bis 21. März 2024 bewohnte der Kläger das Hotel „B.“ in B-Stadt, dessen Rechnungen er bar beglich. Am 2. Februar 2024 erfolgte die Räumung des Zimmers des Klägers in der Übernachtungsstätte A. In der Zeit vom 21. März 2024 bis zum 20. August 2024 war der Kläger unbekannten Aufenthalts. Am 21. August 2024 teilte er in Parallelverfahren mit, unter der Anschrift C-Straße in C-Stadt wohnhaft zu sein. Laut vorgelegter Rechnung entrichtete er die Miete für den Zeitraum vom 20. August 2024 bis 18. September 2024 in Höhe von 1.160,00 € in bar. Am 28. August 2024 vollstreckte die Polizei B. einen gegen den Kläger erlassenen Haftbefehl. Seitdem befindet er sich in der Justizvollzugsanstalt (JVA) in Heidering. Nachdem der Kläger beim Beklagten am 3. November 2023 erneut die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II beantragte, wies der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 3. November 2023 darauf hin, dass für die weitere Bearbeitung des Antrags Kopien der gültigen Bundespersonalausweise oder gültiger Reisepass und Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate), der gültigen Aufenthaltstitel (bei Staatsangehörigkeiten außerhalb der Europäischen Union), Ausweisersatzdokument bei Verlust des Originals von allen im Haushalt lebenden Personen benötigt würden. Zudem seien vollständig ausgefüllte und im einzelnen aufgezählten Unterlagen einzureichen, darunter u.a. die Antragsbegründung, Hauptantrag (HA), Anlagen Einkommen für alle erwerbsfähigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (EK), ausgefüllte und unterschriebene Anlage Vermögen (VM), diverse Stellungnahmen sowie Kontoauszüge aus den letzten drei Monaten von allen vorhandenen Konten (Girokonten, PayPal-Konten etc.). Mit streitgegenständlichen Schreiben vom gleichen Datum teilte der Beklagte mit, dass zu überprüfen sei, ob dem Kläger ein Leistungsanspruch zustehe. Er sei bei der Antragstellung bereits darüber informiert worden, dass die zwingend erforderliche Prüfung der Identität mittels persönlicher Vorsprache nachgeholt werden müsse. Hierzu bat der Beklagte den Kläger um Vorlage entsprechender Identitätsnachweise. Dies könnten Bundespersonalausweis oder Reisepass, gültiger Aufenthaltstitel oder Ausweisersatzdokument bei Verlust des Originals sein. Weiterhin bat der Beklagte um Vorlage einer aktuellen Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate) aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Der Kläger sei im Rahmen der Mitwirkung zur Vorlage der Unterlagen bis zum 20. November 2023 verpflichtet. Zudem sei ein Termin zur Vorsprache am 14. November 2023 um 8:40 Uhr reserviert. Der Beklagte wies den Kläger auf die Folgen der fehlenden Mitwirkung nach §§ 60, 61, 66, 67 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) hin. Gegen das Schreiben des Beklagten vom 3. November 2023 legte der Kläger Widerspruch ein. Jede Behörde sei verpflichtet, dem Bürger wahrheitsgemäß vollständige Angaben zu machen. „Der Bescheid“ sei gelogen. Der Beklagte würde „ins Blaue hinein“ formularmäßig Daten erheben, die allein deshalb völlig überflüssig seien, weil sie dem Beklagten bereits vorlägen. Auch die Fragen nach der Hilfebedürftigkeit seien überflüssig, da der Sachverhalt bekannt sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2023 verwarf der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unzulässig. Zur Begründung führte er aus, dass nach § 62 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in Verbindung mit § 78 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Widerspruch nur gegen Verwaltungsakte im Sinne des § 31 SGB X zulässig sei. Das Widerspruchsverfahren werde danach nur eröffnet, wenn ein Verwaltungsakt rechtswirksam ergangen sei. Ein Verwaltungsakt sei nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 31 SGB X jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts treffe und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sei. Eine Regelung in diesem Sinne liege nur vor, wenn durch die betreffende Verwaltungsmaßnahme unmittelbar aufgrund eines konkreten Sachverhalts Rechte oder Pflichten begründet, geändert, entzogen oder festgestellt würden. Ein Verwaltungsakt sei zudem im Allgemeinen daran erkenntlich, dass er einen förmlichen Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit enthalte. Mit dem angefochtenen Schreiben würden Rechte des Klägers weder begründet noch geändert, entzogen oder festgestellt. Eine Entscheidung über den Rechtsanspruch des Klägers sei mit der Anfrage nicht getroffen worden. Auch ein förmlicher Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit sei der Anfrage nicht zu entnehmen. Eine Entscheidung über den Rechtsanspruch des Klägers sei mit der Aufforderung zur Mitwirkung vom 3. November 2023 nicht getroffen worden. Die Aufforderung zur Mitwirkung erfolgte, um den vom Kläger gestellten Antrag prüfen und bearbeiten zu können und um die Prüfung der Identität des Klägers vornehmen zu können. Der Aufforderung zur Mitwirkung sei kein Verfügungssatz zu entnehmen. Der Kläger hat am 5. Dezember 2024 Klage beim Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben und beantragt, „1. Widerspruchsbescheid der Beklagten v 29.11.2023 (angehängt) und weitere Bescheide werden aufgehoben 2. es wird gem § 55 SGG festgestellt, dass das Verhalten der Beklagten rechtswidrig ist/war UND die angeblichen Mitwirkungspflichten nicht bestehen 3. die Leistungsgewährung wird angeordnet“. Der Klageschrift waren der Widerspruchsbescheid vom 29. November 2023 sowie ein Schreiben des Beklagten vom 29. November 2023 beigefügt, mit dem der Eingang des Widerspruchs vom 10. November 2023 gegen das weitere Mitwirkungsschreiben vom 3. November 2023 bestätig wurde. Den Widerspruch vom 10. November 2023 hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2023 als unzulässig verworfen. Hiergegen führte der Kläger vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen S 16 AS 1744/23 ein Klageverfahren durch. Das Berufungsverfahren ist beim Hessischen Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 7 AS 241/24 anhängig. Mit Gerichtsbescheid vom 30. April 2024 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die Klage sei unzulässig. Es fehle an einem formal-ordnungsgemäßen prozessualen Begehren des Klägers, da er in seiner Korrespondenz mit dem Gericht bewusst keine aktuelle Wohnanschrift genannt habe bzw. nennt, unter der er geladen werden könnte. Gegen den dem Kläger am 2. Mai 2024 zugestellten Gerichtsbescheid hat er am 2. Mai 2024 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung führt er aus, dass es selbstredend sei, dass in einem Anfechtungsprozess niemals ein derart billiges Prozessurteil ergehen könne. Er könne selbstverständlich als Obdachloser Klagen erheben. Die erst nach Klageerhebung weggefallene ladungsfähige Anschrift habe für das Verfahren keinerlei Relevanz. Der Kläger und Berufungskläger stellt keinen ausdrücklichen Antrag. Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid. Der Senat hat die Berufung nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 17. September 2024 nach pflichtgemäßem Ermessen auf die Berichterstatterin zur gemeinsamen Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen (§ 153 Abs. 5 SGG). Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2024 hat der Kläger die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Umfeld der JVA Heidering nach § 72 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und mit Schriftsatz vom 4. November 2024 die Beiordnung eines Prozesspflegers sowie Akteneinsicht beantragt. Mit Verfügung vom 6. November 2024 wurde dem Kläger Akteneinsicht über das Akteneinsichtsportal gewährt. Mit Email vom 27. November 2024 teilte die Gruppenleiterin der JVA mit, dass die Akteneinsicht über das Akteneinsichtsportal nicht funktioniert habe, weil die seitens des Gerichts mitgeteilte Kennung fehlerhaft gewesen sei. Mit Email vom gleichen Datum teilte das IT-Referat des Hessischen Landessozialgerichts der JVA-Gruppenleiterin den zutreffenden Nutzernamen mit, weil beim Anschreiben an den Kläger tatsächlich ein Fehler unterlaufen sei. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Akteneinsicht über das Akteneinsichtsportal noch 15 Tage möglich sei. Am Tag der mündlichen Verhandlung teilte die JVA-Gruppenleiterin gegenüber dem IT-Referat des Hessischen Landessozialgerichts mit, dass die Akteneinsicht nicht funktioniert habe. Die Prüfung hat ergeben, dass der Zugriff auf die Akte zu diesem Zeitpunkt nach Ablauf der 30 Tage abgelaufen ist. Die Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20. November 2024 wurde dem Kläger mit Zustellungsurkunde am 28. November 2024 zugestellt. Das Schreiben des Klägers vom 2. Dezember 2024, mit dem er gebeten hat, „Ladungen sowie Zugangsdaten für eine Video-Verhandlung direkt an die JVA zu richten“ hat die Berichterstatterin als einen Antrag auf die Gestattung, sich während der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2024 an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen (§110a Abs. 1 SGG), ausgelegt. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2024, dem Kläger mit Zustellungsurkunde zugestellt am 6. Dezember 2024, hat die Berichterstatterin den Antrag nach § 110a Abs. 1 SGG abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2024 hat der Kläger „Terminänderung“ beantragt. Mit dem Transportsystem der Gefangenentransporte sei der Termin nicht erreichbar. Das Transportsystem stehe von Ende Dezember bis Mitte Januar 2025 nicht zur Verfügung und werde ca. eine Woche dauern. Zudem sei Akteneinsicht über das Akteneinsichtsportal nicht gewährt worden. Die JVA habe Video-Verhandlungen durchgeführt. Auf Rückfrage der Berichterstatterin hat die JVA telefonisch am 11. Dezember 2024 mitgeteilt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der der Hessischen Sozialgerichtsbarkeit bis zum 31. Dezember 2024 zur Verfügung gestellten Software „Skype for Business“ nicht möglich sei. Der Kläger habe zudem keinen Gefangentransport für den Termin am 13. Dezember 2024 bei der JVA beantragt. Die JVA-Gruppenleiterin habe erst durch das an den Senat adressierte Schreiben des Klägers vom 8. Dezember 2024 vom Termin zur mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2024 Kenntnis erlangt. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2024 hat die Berichterstatterin dem Kläger mitgeteilt, dass die Durchführung einer Video-Verhandlung nicht möglich sei und auf den Beschluss vom 4. Dezember 2024 verwiesen. Zudem hat sie mitgeteilt, dass der Termin am 13. Dezember 2024 stattfinden werde, weil keine Gründe vorgebracht worden seien, die eine Terminverlegung rechtfertigen würden, und Akteneinsicht mit Schreiben vom 3. Dezember 2024 (Ausführungsdatum der Verfügung vom 27. November 2024) gewährt worden sei. Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2024 hat der Kläger die Berichterstatterin XW. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Termin am 13. Dezember 2024 sei per Video-Verhandlung durchzuführen. Der Kläger habe selbst schon an Video-Verhandlungen in der JVA per Software „Webex“ teilgenommen. Es sei allgemeinkundig, dass das Hessische Landessozialgericht „seit vielen Jahren Webex Video-Verhandlungen“ durchführe, was sich aus Google ergebe. Es sei abwegig, einem Gefangenen Akteneinsicht über das Akteneinsichtsportal der Bundesländer anzubieten, weil es in der Bundesrepublik noch nie eine JVA mit Internet-Zugang für Gefangene gegeben habe. Die dem Kläger von der JVA-Gruppenleiterin in Aussicht gestellte Akteneinsicht sei tatsächlich nicht durchgeführt worden. Darüber hinaus hätten die Zugangsdaten nicht funktioniert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten ergänzend Bezug genommen, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.