Urteil
L 7 AL 78/24
Hessisches Landessozialgericht 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHE:2025:0117.L7AL78.24.00
4Zitate
22Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 22 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15. Mai 2024 wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
III. Der Antrag des Klägers nach § 72 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wird abgelehnt.
IV. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15. Mai 2024 wird zurückgewiesen. II. Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. III. Der Antrag des Klägers nach § 72 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wird abgelehnt. IV. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte in der Besetzung mit nur einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden, da das Sozialgericht den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG entschieden hat und die Berufung mit Beschluss des Senats vom 11. November 2024 auf die Berichterstatterin übertragen wurde (vgl. § 153 Abs. 5 SGG). Der Senat konnte über die Berufung des Klägers trotz seiner Abwesenheit in der mündlichen Verhandlung am 17. Januar 2025 entscheiden, da dieser bei der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG). Ein begründeter Terminverlegungsantrag wurde seitens des Klägers nicht gestellt. Den Antrag auf die Gestattung, sich während der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2025 an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen (§ 110a Abs. 1 SGG), lehnte die Berichterstatterin mit Beschluss vom 2. Dezember 2024, dem Kläger vor der mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2024 zugestellt, ab. Der Terminverlegungsantrag vom 8. Dezember 2024 enthielt keine Begründung, die eine Verlegung rechtfertigen würde, § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Soweit der Kläger auf die fehlende Möglichkeit des Gefangenentransports hingewiesen hat, konnte das Vorbringen seitens der JVA nicht bestätigt werden. Aufgrund der fehlenden Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers oblag es ihm, den Gefangenentransport bei der JVA rechtzeitig zu beantragen, was er unterließ. Dem stand auch die Tatsache nicht entgegen, dass die Organisation eines solchen Transports einen Vorlauf von zwei Wochen benötigt. Die Ladung zum Termin am 17. Januar 2025 ging dem Kläger mit Zustellungsurkunde am 26. November 2024 zu, sodass er die Möglichkeit hatte, den Transport mit ausreichender Vorlaufzeit zu beantragen. Auf das Vertrauen in die Gestattung, sich während des Termins an einem anderen Ort aufzuhalten, kann sich der Kläger nicht berufen, da seine Anträge nach § 110a SGG auch in der Vergangenheit abgelehnt worden sind. Ebenso wenig wurde das Vorbringen des Klägers, der Gefangenentransport stünde von Ende Dezember bis Mitte Januar 2025 nicht zur Verfügung, seitens der JVA bestätigt. Soweit sich der Kläger auf die fehlende Akteneinsicht beruft, so wurde ihm diese über das Akteneinsichtsportal gewährt. Auch hier oblag es ihm, die Akteneinsicht in der JVA entsprechend zu organisieren. Es ist nicht die Aufgabe des Senats, die tatsächliche Durchführung der Akteneinsicht sicherzustellen bzw. zu überwachen. Eine solche liegt in der Sphäre des Klägers und ist von ihm zu veranlassen, zumal die JVA nach seinem eigenen Vorbringen die technische Ausstattung für die Durchführung einer solchen zur Verfügung stellt. Den Kläger trifft die Obliegenheit, alles zu tun, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (st. Rspr., z.B. BSG, Beschluss vom 15. August 2018 - B 13 R 387/16 B - Rn 12, juris; BSG, Beschluss vom 7. Oktober 2016 - B 9 V 28/16 B - Rn. 6, juris; BSG, Beschluss vom 24. Januar 2023 – B 6 KA 2/22 BH –, Rn. 10, juris). Dazu gehört es auch, von den angebotenen Möglichkeiten, Akteneinsicht zu nehmen und damit sein rechtliches Gehör zu wahren, Gebrauch zu machen. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Das Vorbringen des Klägers, dass die Gewährung von Akteneinsicht an einen inhaftierten Kläger mittels Akteneinsichtsportal ungeeignet sei, weil es in der Bundesrepublik Deutschland keine JVA mit einem Internetzugang gäbe, ist unglaubhaft und entbehrt jeglicher Grundlage. Zum einen konnte der Vortrag nach Rücksprache mit der JVA nicht bestätigt werden. Zum anderen begehrte der Kläger selbst die Durchführung der mündlichen Verhandlung aus der JVA unter Einsatz von Videokonferenztechnik und behauptete, an Videoverhandlungen aus der JVA teilgenommen zu haben. Die Durchführung von Videoverhandlungen setzt jedoch ebenfalls einen Internetzugang voraus, sodass der Vortrag des fehlenden Internetzugangs bereits widersprüchlich ist. Der Senat konnte auch in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung entscheiden. Die vom Kläger wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnte Richterin am Sozialgericht XB. wirkt an der hiesigen Entscheidung bereits nicht mit. Der Senat konnte auch unter Mitwirkung der mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2024 wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Berichterstatterin entscheiden, weil das Ablehnungsgesuch des Klägers offenkundig rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Alt. 2 ZPO kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Sie findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist; maßgeblich ist vielmehr allein, ob ein Beteiligter – von einem vernünftigen Standpunkt aus betrachtet – berechtigten Anlass hat, an der Unparteilichkeit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Subjektive, unvernünftige Erwägungen scheiden als Ablehnungsgrund aus. Zweifel an der Unparteilichkeit müssen ihren Grund in einem Verhalten des Richters haben. Das Ablehnungsgesuch hinsichtlich der im Schriftsatz vom 12. Dezember 2024 namentlich aufgeführten Richterin am Sozialgericht XA. ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Es dient erkennbar ausschließlich dazu, Richter, die eine dem Kläger missliebige Rechtsansicht vertreten, auszuschalten und verfolgt somit allein verfahrensfremde Zwecke. Es reiht sich damit ein in die Vielzahl seit mehreren Jahren reflexhaft gestellter Ablehnungsanträge gegen die Berichterstatter und Vorsitzende, die ebenso wie die Vielzahl von Anhörungsrügen und sonstigen Eingaben allein dem Zweck der Verfahrensverzögerung oder ggf. anderen, jedenfalls verfahrensfremden Zwecken dienen. Die gemäß §§ 105 Abs. 2, 143 und 144 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht vom Kläger gemäß §§ 105 Abs. 2, 151 SGG eingelegt worden. Sie bedurfte nicht der Zulassung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da der Wert des Beschwerdegegenstandes den maßgeblichen Betrag von 750,00 € überstieg. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 15. Mai 2024 ist unbegründet. Zutreffend hat das Sozialgericht im Ergebnis die Klage abgewiesen. Streitgegenständlich ist die Arbeitsbescheinigung der Firma B. Objektbetreuung GmbH. Die (isoliert) gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17. April 2024 erhobene Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Zutreffend führt die Beklagte aus, dass es sich bei der Arbeitsbescheinigung der ehemaligen Arbeitgeberin nicht um einen Verwaltungsakt der Beklagten handelt. Der Senat verweist nach eigener Prüfung auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid und sieht von weiterer Begründung ab, § 153 Abs. 2 SGG. Das Berufungsverfahrens entbehrt jeglichen Vortrags in der Sache, der eine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage rechtfertigen könnte. Auch kommt im Übrigen keine Klage zulässigen Inhalts in Betracht. Soweit der Kläger eine „Neubescheidung“ seines Antrags auf Arbeitslosengeld begehrt, so ist dieser nicht Gegenstand des hiesigen Klageverfahrens. Hierüber trifft der angefochtene Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17. April 2024 keine Regelung. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Sie setzt voraus, dass der Kläger nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, das Begehren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§§ 73a SGG, 114 ZPO). Gemäß § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag eine Erklärung der Partei über ihre aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Solche aktuellen Angaben liegen dem Senat nicht vor und wurden seitens des Klägers nicht vorgelegt, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger seit 4. Dezember 2023 Krankengeld in Höhe von mehr als 1.800,00 € monatlich bezog und zudem in der Lage war, ein Apartment in D-Stadt für die Zeit bis zum 20. September 2024 für 1.160,00 € anzumieten, die er laut der vorgelegten Rechnung bar bezahlte. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers sind – trotz seiner Inhaftierung – völlig unklar. Darüber hinaus fehlten die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussichten der Berufung. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Der Antrag des Klägers nach § 72 SGG war ebenfalls abzulehnen. Nach § 72 Abs. 1 SGG kann der Vorsitzende für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen. Die Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da eine Prozessunfähigkeit weder vorgetragen wurde noch Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen ersichtlich sind. Gemäß § 72 Abs. 2 SGG ist die Bestellung eines besonderen Vertreters mit Zustimmung des Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters auch zulässig, wenn der Aufenthaltsort eines Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters vom Sitz des Gerichts weit entfernt ist. Es bestand aber auch kein Anlass, für den Kläger einen besonderen Vertreter nach § 72 Abs. 2 SGG zu bestellen, auch wenn der aktuelle Aufenthaltsort des Klägers vom Sitz des Gerichts weit entfernt ist. Die Entscheidung nach § 72 Abs. 2 SGG steht im Ermessen des Gerichtes (vgl. Littmann in Lüdtke, SGG, 3. Aufl., § 72 Rn. 7; Zeihe, SGG, Stand 11/09, § 72 Anm. 19a). Hierbei sind im Rahmen der Abwägung die Erfolgsaussichten des Rechtsstreites zu berücksichtigen, denn dem Gericht obliegt die Wahl, einen Rechtsanwalt beizuordnen (§ 73a SGG i.V.m. § 121 ZPO) oder einen besonderen Vertreter zu bestellen und Prozesskostenhilfe zu bewilligen (vgl. B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 72 Rn. 8). Die Bestellung eines besonderen Vertreters ist daher am Maßstab des § 114 Satz 1 ZPO zu messen, denn die Bestellung führt zu einem Kostenerstattungsanspruch des Vertreters, der im Unterliegensfall allein gegen den Vertretenen durchzusetzen wäre und für diesen eine nicht unerhebliche Belastung bedeuten kann. Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Satz 1 ZPO). Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht zwar nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (BSG vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 R). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. B. Schmidt, a.a.O., § 73a Rn.7, 7a) ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH-Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen. Erfolgsaussichten in diesem Sinne sind jedoch vorliegend – wie vorstehend ausgeführt – nicht gegeben, so dass nicht nur die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt werden musste, sondern auch die Bestellung eines besonderen Vertreters nach Abwägung der Umstände abzulehnen war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 SGG). Der Kläger wendet sich im Klageverfahren gegen die Beklagte gegen die Arbeitsbescheinigung der Firma B. Objektbetreuung GmbH. Der am 1975 geborene Kläger ist ausgebildeter Energieelektroniker und hat eine Weiterbildung als Automatisierungstechniker abgeschlossen. Er befand sich von Oktober 2011 bis 5. November 2018 als Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Offenburg. Ausweislich der Arbeitgeberbescheinigung war der Kläger vom 6. Oktober 2011 bis 11. April 2017 in der Haft in Vollzeit beschäftigt. Er war sodann mit Ausnahme eines Arbeitstages am 10. August 2018 arbeitsunfähig bis zur Entlassung erkrankt, ohne Krankengeld zu beziehen. Seit der Haftentlassung im November 2018 führt der Kläger eine Vielzahl von Gerichtsverfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (Sozialgericht) und dem Hessischen Landessozialgericht, insbesondere in den Bereichen des SGB II sowie des Arbeitsförderungsrechts (SGB III). Er nahm vor seiner im August 2024 erfolgten Inhaftierung immer wieder versicherungspflichtige Beschäftigungen auf, veranlasste deren Auflösung und führte arbeitsgerichtliche Verfahren gegen die Arbeitgeber durch. In der Zwischenzeit beantragte der Kläger Arbeitslosengeld sowie Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Bis zum 17. Dezember 2023 war der Kläger in der Übernachtungsstätte G. in A-Stadt untergebracht. Die Stadt Frankfurt am Main übernahm hierfür die Kosten. In der Zeit vom 17. Dezember 2023 bis 21. März 2024 bewohnte der Kläger das Hotel „C.“ in C-Stadt, dessen Rechnungen er bar beglich. Am 2. Februar 2024 erfolgte die Räumung des Zimmers des Klägers in der Übernachtungsstätte G. In der Zeit vom 21. März 2024 bis zum 20. August 2024 war der Kläger unbekannten Aufenthalts. Am 21. August 2024 teilte der Kläger in mehreren Parallelverfahren mit, unter der Anschrift D-Straße in D-Stadt wohnhaft zu sein. Laut vorgelegter Rechnung entrichtete er die Miete für den Zeitraum vom 20. August 2024 bis 18. September 2024 in Höhe von 1.160,00 € in bar. Am 28. August 2024 vollstreckte die Polizei Berlin einen gegen den Kläger erlassenen Haftbefehl. Seitdem befindet er sich in der Justizvollzugsanstalt (JVA) in Heidering. Der Kläger schloss mit der Firma B. Objektbetreuung GmbH am 1. Dezember 2023 einen Arbeitsvertrag zum 1. Dezember 2023 ab, mit dem er als Betriebselektriker in Vollzeit eingestellt wurde. Mit Kündigungsschreiben vom 12. Dezember 2023 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit zum 26. Dezember 2023. Der Kläger meldete sich am 12. Dezember 2023 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Beklagte forderte daraufhin mit Schreiben vom 4. Januar 2024 die Übermittlung einer Arbeitsbescheinigung bei der Firma B. Objektbetreuung GmbH, die am 12. Februar 2024 für den Zeitraum vom 1. Dezember 2023 bis 31. Januar 2024 übersandt wurde. Am 24. Februar 2024 legte der Kläger „Widerspruch gegen die vorgelegte Arbeitsbescheinigung“ ein. Diese sei in sich widersprüchlich und falsch. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2024 verwarf die Beklagte den Widerspruch als unzulässig. Zur Begründung führte sie aus, dass nach § 62 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in Verbindung mit § 78 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Widerspruch nur gegen Verwaltungsakte im Sinne des § 31 SGB X zulässig sei. Das Widerspruchsverfahren werde danach nur eröffnet, wenn ein Verwaltungsakt rechtswirksam ergangen sei. Ein Verwaltungsakt sei nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 31 SGB X jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts treffe und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sei. Eine Regelung in diesem Sinne liege nur vor, wenn durch die betreffende Verwaltungsmaßnahme unmittelbar aufgrund eines konkreten Sachverhalts Rechte oder Pflichten begründet, geändert, entzogen oder festgestellt würden. Ein Verwaltungsakt sei zudem im Allgemeinen daran erkenntlich, dass er einen förmlichen Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit enthalte. Mit der angefochtenen Arbeitsbescheinigung würden Rechte des Klägers weder begründet noch geändert, entzogen oder festgestellt. Eine Entscheidung über den Rechtsanspruch des Klägers sei nicht getroffen worden. Der Kläger erhob am 17. April 2024 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (Sozialgericht) und beantragte wörtlich, „der angehängte Widerspruchsbescheid wird aufgehoben und die Neubescheidung angeordnet“. Es werde auf den Antrag und den Widerspruch verwiesen. Das zur Übermittlung an das elektronische Bürgerpostfach (eBO) benutzte Zertifikat der Beklagten sei ungültig. Mit Gerichtsbescheid vom 15. Mai 2024 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass es an einem formalordnungsgemäßen prozessualen Begehren fehle, weil der Kläger in seiner Korrespondenz mit dem Gericht bewusst keine Wohnanschrift genannt habe, und nahm auf die Rechtsprechung des Senats Bezug. Gegen den dem Kläger am 16. Mai 2024 zugestellten Gerichtsbescheid hat er am 18. Mai 2024 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung nimmt er auf die Klagebegründung Bezug. Der Kläger und die Beklagte stellen keinen ausdrücklichen Antrag. Am 30. Mai 2024 hat der Kläger die Beiordnung des „Rechtsanwalts Prof. Dr. H. von K. Rechtsanwälte Partnerschaft mbB“ gemäß „§§ 72 SGG und 121 II ZPO“ beantragt. Mit Schriftsatz vom 31. Mai 2024 hat der Kläger die damals zuständige Berichterstatterin XB. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Gericht habe nicht einmal dargelegt, welchen Ermittlungsstand die von der Polizeistation C-Stadt geführten Ermittlungen hätten. Der Senat hat die Berufung nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 11. November 2024 nach pflichtgemäßem Ermessen auf die Berichterstatterin zur gemeinsamen Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen (§ 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Am 2. Dezember 2024 hat der zwischenzeitlich inhaftierte Kläger Akteneinsicht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung „per Video“ beantragt, nachdem ihm die Ladung vom 20. November 2024 für den Termin zur mündlichen Verhandlung am 17. Januar 2025 mit Zustellungsurkunde am 26. November 2024 zugestellt wurde. Nach Auskunft der (damals) für den Kläger zuständigen Gruppenleiterin in der Justizvollzugsanstalt Heidering werde dem Kläger Akteneinsicht in der Justizvollzugsanstalt über das Akteneinsichtsportal ermöglicht. Mit Beschluss vom 2. Dezember 2024, dem Kläger mit Zustellungsurkunde zugestellt am 6. Dezember 2024, hat die Berichterstatterin den Antrag nach § 110a Abs. 1 SGG abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2024 hat der Kläger „Terminänderung“ beantragt. Mit dem Transportsystem der Gefangenentransporte sei der Termin nicht erreichbar. Das Transportsystem stehe von Ende Dezember bis Mitte Januar 2025 nicht zur Verfügung und werde ca. eine Woche dauern. Zudem sei Akteneinsicht über das Akteneinsichtsportal nicht gewährt worden. Die JVA habe bisher Video-Verhandlungen durchgeführt. Auf Nachfrage der Berichterstatterin teilte die JVA telefonisch am 11. Dezember 2014 sowie schriftsätzlich am 17. Dezember 2024 mit, dass der Gefangenentransport grundsätzlich möglich sei, wenn der Kläger dies spätestens 14 Tage vor Termin beantrage. Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2024 hat der Kläger die Berichterstatterin XA. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Termin am „13. Dezember 2024“ sei per Video-Verhandlung durchzuführen. Der Kläger habe selbst schon an Video-Verhandlungen in der JVA per Software „Webex“ teilgenommen. Es sei allgemeinkundig, dass das Hessische Landessozialgericht „seit vielen Jahren Webex Video-Verhandlungen“ durchführe, was sich aus Google ergebe. Es sei abwegig, einem Gefangenen Akteneinsicht über das Akteneinsichtsportal der Bundesländer anzubieten, weil es in der Bundesrepublik noch nie eine JVA mit Internet-Zugang für Gefangene gegeben habe. Die dem Kläger von der JVA-Gruppenleiterin in Aussicht gestellte Akteneinsicht sei tatsächlich nicht durchgeführt worden. Am 20. Dezember 2024 hat die Berichterstatterin dem Kläger erneut Akteneinsicht gewährt und darauf hingewiesen, dass das Verfahren für den 17. Januar 2025 terminiert sei. Es obliege ihm, einen Termin mit der JVA entsprechend zu organisieren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten ergänzend Bezug genommen, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.