Urteil
L 8 KR 225/23
Hessisches Landessozialgericht 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHE:2024:0711.L8KR225.23.00
7Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 6. Juli 2023 wird zurückgewiesen.
Die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 6. Juli 2023 und 11. August 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2023 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. Januar 2024 wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 6. Juli 2023 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 6. Juli 2023 und 11. August 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2023 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. Januar 2024 wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Entscheidung konnte durch den Berichterstatter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern ergehen, da der Senat durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen hat (§ 153 Abs. 5 SGG). Die gem. § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und fristgerecht erhobene Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 6. Juli 2023 ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die nach Erlass des Gerichtsbescheides ergangenen Bescheide der Beklagten vom 6. Januar 2023, 22. Mai 2023, 6. Juli 2023, 11. August 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2023 und des Bescheides vom 8. Januar 2024, welche gemäß § 96 SGG zum Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sind und über die der Senat im Wege der Klage zu entscheiden hatte (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/B. Schmidt, 14. Aufl. 2023, SGG § 96 Rn. 7). Der Senat hat in dem vorangegangenen Verfahren der Beteiligten bereits mit Beschluss vom 25. März 2015 im Verfahren L 8 KR 106/14 entschieden, dass die Verbeitragung der Versorgungsbezüge des Klägers nach dem allgemeinen Beitragssatz nicht zu beanstanden ist und dies wie folgt begründet: „Die Beitragsfestsetzung nach dem allgemeinen Beitragssatz ist rechtmäßig. Seit der Neuregelung des § 248 S. 1 SGB V zum 1. Januar 2004 (Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung) sind Beiträge aus Versorgungsbezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (§ 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V) wie vorliegend nach dem allgemeinen Beitragssatz zu entrichten. Auf der Grundlage einer gleichzeitigen Änderung des § 240 Abs. 2 S. 3 SGB V gilt dies auch für freiwillig versicherte Bezieher von Versorgungsbezügen. Die Entscheidung des Gesetzgebers, den Beitragssatz für Bezieher von Versorgungsbezügen auf den allgemeinen Beitragssatz anzuheben ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 10. Mai 2006, Az. B 12 KR 6/05 R) und des Bundesverfassungsgerichts (Nichtannahmebeschlüsse vom 28. Mai 2008, Az. 1 BvR 2257/06 und vom 28. Februar 2008, Az. 1 BvR 2137/06) nicht zu beanstanden.“ Zugleich hat der Senat in der genannten Entscheidung einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Diskriminierung unter Bezugnahme auch die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 28. Januar 2014 verneint. Die Ausführungen des Klägers im vorliegenden Verfahren geben keine Veranlassung, hiervon abzuweichen. Das vorliegende Verfahren wird von dem Kläger anlässlich des Erlasses neuer Beitragsbescheide bei im Übrigen gleicher Sach- und Rechtslage mit den bereits im vorangegangenen Verfahren vorgetragenen Argumenten geführt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat folglich auf die Entscheidungsgründe in seinem Beschluss vom 25. März 2015 (L 8 KR 106/14) Bezug und verzichte zur Vermeidung von Wiederholungen auf eine nochmalige Darlegung. Die Behauptung des Klägers, der Beschluss vom 25. März 2015 im Verfahren L 8 KR 106/14 sei ihm nicht wirksam zugestellt worden, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Dem steht schon entgegen, dass dieser sich hiergegen mit Schriftsatz vom 8. Mai 2015, der am 12. Mai 2015 am Hessischen Landessozialgericht eingegangen ist, per Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG gewandt hat. Hieraus folgt, dass die Zustellung des Beschlusses an den Kläger jedenfalls bis zum 8. Mai 2015 erfolgt ist. Vorliegend kann sich der Kläger auch nicht auf eine Geschlechterdiskriminierung bei der Beitragsfestsetzung berufen, da eine solche zu seinen Lasten von den Beklagten zweifelsfrei nicht praktiziert wird. Dies wird weder von dem Kläger substantiiert dargelegt noch ergeben sich hierauf sonstige Anhaltspunkte für den Senat. Der vom Kläger zitierte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs kommt für das vorliegende Verfahren mithin keine Bedeutung zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung zur Hauptsache. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Im Streit steht die Festsetzung der Beiträge des Klägers zur Krankenversicherung (KV) und Pflegeversicherung (PV). Der Kläger war zunächst ab 1971 als Beamter und seit seiner Pensionierung zum 1. Februar 2003 Bezieher von Versorgungsleistungen des Landes Hessen und bei der Beklagten zu 1) freiwillig krankenversichert und im Anschluss hieran bei der Beklagten zu 2) pflegeversichert. Nachdem die Beiträge von den Beklagten auch im Anschluss an die Pensionierung des Klägers zunächst irrtümlich nach dem ermäßigten Beitragssatz berechnet wurden, wurde dies durch Änderungsbescheid vom 22. November 2007, Beitragsbescheid vom 27. März 2008 sowie Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2008 dahingehend korrigiert, als ab dem 1. Dezember 2007 der Beitragserhebung nunmehr der allgemeine Beitragssatz zugrunde gelegt wurde. In einem anschließenden Klageverfahren (Az. S 2 KR 63/08) verständigten sich die Beteiligten auf eine Überprüfung der vorgenannten Bescheide. Mit Überprüfungsbescheid vom 23. Mai 2011 hielten die Beklagten anschließend ihre Entscheidung aufrecht. Der hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers und dessen Klage vor dem Sozialgericht Wiesbaden (S 21 KR 267/11, Urteil vom 28. Januar 2014) blieben erfolglos. Die Berufung des Klägers wurde vom Senat mit Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 25. März 2015 (L 8 KR 106/14) zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 24. Juni 2015 als unzulässig verworfen (B 12 KR 39/15 B). Nachdem die Hessische Bezügestelle den Beklagten gemeldet hatte, dass sich die Versorgungsbezüge des Klägers zum 1. August 2022 auf einen Betrag in Höhe von 2.145,11 € erhöhten, änderten die Beklagten die Beiträge des Klägers mit Bescheid vom 29. August 2022 zum 1. August 2022 unter Berücksichtigung des erhöhten Einkommens. Sie setzten dabei einen Betrag in Höhe von 345,37 € zur KV und 32,71 € zur PV, mithin insgesamt einen Betrag in Höhe von 378,08 € ab 1. August 2022 laufend fest. Seinen hiergegen geführten Widerspruch begründet der Kläger damit, dass die Beitragsforderung ohne einen Alterszuschlag zu berechnen seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2022 wiesen die Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. Für freiwillig Krankenversichere werde die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei sei sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtige (§ 240 Abs. Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - (SGB V). Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen habe daher die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BVSzGs) erlassen. Nach § 240 Abs. 2 S. 5 SGB V gelte § 248 S. 1, 2 SGB V entsprechend und demnach seien für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen der allgemeine Beitragssatz, mit Ausnahmen der Renten aus der Alterssicherung der Landwirte, anzuwenden. Die Beiträge wären demnach unter Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes von 14,6 % (§ 241 SGB V) zzgl. des kassenindividuellen Zusatzbeitrages in Höhe von 1,5 % (§ 242 Abs. 1 SGB V iVm § 13 d. Satzung d. Beklagten) zu berechnen. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung betrage nach § 55 Abs. 1 S. 1 SGB XI die Hälfte des Beitragssatzes nach § 55 Abs. 1 S. 1 SGB XI. Ein zusätzlicher Alterszuschlag werde nicht erhoben. Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Klage zum Sozialgericht Wiesbaden gewandt mit den dort von ihm gestellten Anträgen: „1. die Einführung einer zusätzlichen Einnahme mit dem Code „80“ in das Beitragskonto des Klägers seit 01.10.2007 wird aufgehoben.“ sowie „2. Die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger Schadenersatz wegen Diskriminierung aufgrund dessen Alters in einer vom Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmenden Höhe zu leisten.“ Die Beklagte wolle den Eintritt in den Ruhestand dazu missbrauchen, von ihm einen höheren Beitragssatz („Code 80“) zu verlangen. Eine Verschlechterung wegen Alters sei aber vom Gesetzgeber ausdrücklich untersagt. Die Vorgehensweise der Beklagten verstoße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Aus diesem Grunde stünde ihm auch ein Schadensersatzanspruch nach dem AGG zu. Nachdem die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden sind, hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 6. Juli 2023 abgewiesen. Die dahingehend ausgelegte Klage, dass der Kläger eine Verbeitragung seiner Einkünfte mit einem niedrigeren Beitragssatz erstreiten möchte, sei unbegründet. Die vorliegend zu Grunde liegende Streitigkeit sei bereits Gegenstand des Klageverfahrens des Klägers vor der 21. Kammer des Gerichts (Az. S 21 KR 267/11) und des Berufungsverfahrens vor dem Hessischen Landessozialgericht (Az. L 8 KR 106/14) gewesen. Auf die dortigen Entscheidungen werde Bezug genommen. Der Gerichtsbescheid ist am 13. Juli 2023 an den Kläger zugestellt worden. Der Kläger wendet sich hiergegen mit der Berufung vom 13. August 2023. Nach dem Gerichtsbescheid sind weitere Beitragsbescheide der Beklagten vom 6. Juli 2023 und 11. August 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2023 sowie vom 8. Januar 2024 ergangen. Der Kläger ist der Ansicht, die Verfahren S 21 KR 267/11 bzw. L 8 KR 106/14 seien nicht rechtkräftig abgeschlossen worden, da ihm die dortigen Entscheidungen nicht ordnungsgemäß zugestellt worden seien. Im Übrigen ergebe sich aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2011, dass eine Geschlechterdiskriminierung bei der Beitragsfestsetzung von Versicherungen unzulässig sei. Hieraus lasse sich auch auf die ihm gegenüber rechtwidrige Altersdiskriminierung seitens der Beklagten schließen. Der Kläger beantragt, 1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 6. Juli 2023 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 29. August 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2022, der Bescheide vom 6. Januar 2023, 22. Mai 2023, 6. Juli 2023, 11. August 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2023 und des Bescheides vom 8. Januar 2024 zu verurteilen, die gegen ihn festgesetzten Beiträge unter Zugrundelegung des jeweils geltenden ermäßigten Beitragssatzes ohne den zusätzlichen „Code 80" zu berechnen und 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadensersatz wegen Diskriminierung aufgrund seines Alters in einer vom Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmenden Höhe zu leisten. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie nehmen auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides Bezug. Der Senat hat mit Beschluss vom 16. November 2023 die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dem Berichterstatter übertragen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.