Urteil
L 8 KR 176/22
Hessisches Landessozialgericht 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHE:2024:0822.L8KR176.22.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 15. Juni 2022 wird zurückgewiesen.
Die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 19. Dezember 2022 und vom 21. Dezember 2023 wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 15. Juni 2022 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 19. Dezember 2022 und vom 21. Dezember 2023 wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte über die Berufung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihre Zustimmung erteilt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Streitgegenständlich war ursprünglich der Bescheid vom 21. August 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2021. Zwischenzeitlich sind weitere Beitragsbescheide ergangen, die gemäß § 86 SGG (Bescheid vom 16. Dezember 2020) bzw. gemäß § 96 SGG (Bescheide vom 29. Dezember 2021, vom 19. Dezember 2022 sowie vom 21. Dezember 2023) Gegenstand des laufenden Verfahrens geworden sind. Über die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 21. August 2020, vom 16. Dezember 2020 sowie vom 29. Dezember 2021, die noch vor Erlass des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides ergangen sind, entscheidet der Senat im Wege der Berufung. Über die Bescheide vom 19. Dezember 2022 und vom 21. Dezember 2023, die erst während des laufenden Berufungsverfahrens ergangen sind, entscheidet der Senat nicht im Rahmen der Berufung, sondern auf Klage. Berufung und Klage sind nicht begründet. Weder der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts noch die Bescheide der Beklagten sind im Ergebnis zu beanstanden. Die von der Beklagten erfolgten Beitragsfestsetzungen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dabei kommt es vorliegend nicht streitentscheidend darauf an, ob – worauf der Kläger sich beruft – die Freibetragsregelung des § 226 Abs. 2 SGB V über seinen Wortlaut hinaus im Wege der verfassungskonformen Auslegung auch auf freiwillig versicherte Betriebsrentner anzuwenden ist (ablehnend hierzu Hessisches LSG, Urteil vom 19. Januar 2023 - L 1 KR 463/21 -, juris, sowie dieses zitierend LSG Hamburg, Urteil vom 14. September 2023 - L 1 KR 2/23 D -, juris; Revision anhängig unter B 12 KR 9/23 R). Denn vorliegend war in jedem Fall im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum von der halben Beitragsbemessungsgrenze als Berechnungsgrundlage für die Beitragserhebung auszugehen. Im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. August 2020 bis heute gilt: Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt, § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Gemäß § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V ist dabei sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BVSzGs sind als beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen. § 2 Abs. 4 BVSzGs bestimmt zudem: Bei Mitgliedern, deren Ehegatten oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz nicht einer Krankenkasse im Sinne des § 4 Abs. 2 SGB V angehört, setzen sich die beitragspflichtigen Einnahmen aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners zusammen (Satz 1). Auf die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners sind hierbei die Grundsätze zur Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder, zur zeitlichen Zuordnung und Nachweisführung sinngemäß anzuwenden (Satz 2). Für die Beitragsbemessung werden nacheinander die eigenen Einnahmen des Mitglieds und die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners bis zur Hälfte der sich aus der nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Summe der Einnahmen, höchstens bis zu einem Betrag in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze, berücksichtigt (Satz 4). Die Sätze 1 bis 4 gelten gemäß Satz 5 nicht, (1.) wenn die Einnahmen des Mitglieds die halbe Beitragsbemessungsgrenze oder die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners übersteigen, (2.) wenn die Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt leben (§ 1361 BGB), (3.) bei Rentenantragstellern für die Beitragsbemessung in der Zeit der Rentenantragstellung bis zum Beginn der Rente, (4.) bei Personen, bei denen die Rentenzahlung eingestellt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über Wegfall oder Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist, (5.) bei Schwangeren, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 2 SGB V erhalten bleibt. Danach ist die Beitragsfestsetzung der Beklagten nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der eigenen Einnahmen des Klägers hat die Beklagte entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 BVSzGs dessen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie seine Versorgungsbezüge berücksichtigt. Insoweit besteht – abgesehen von der Frage der Berücksichtigungsfähigkeit eines Freibetrages nach § 226 Abs. 2 SGB V – zwischen den Beteiligten kein Streit und auch sonst ist nichts dafür erkennbar, dass die Berechnungsposten unzutreffend wären. Die Ehefrau des Klägers war im streitgegenständlichen Zeitraum privat krankenversichert und hat nicht einer Krankenkasse im Sinne des § 4 Abs. 2 SGB V angehört, so dass ihr Einkommen bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen ist, § 2 Abs. 4 Satz 1 BVSzGs. Der Kläger teilte im Rahmen der Ermittlungsanstrengungen der Beklagten ausdrücklich mit, über das Einkommen seiner Ehefrau keine genaueren Angaben machen und Nachweise nicht vorlegen zu wollen. Dies hat er zuletzt im Rahmen des Berufungsverfahrens noch einmal bestätigt. Damit ist gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 BVSzGs die Regelung des § 240 Abs. 1 Satz 2 2. Hs. SGB V einschlägig: Als beitragspflichtige Einnahmen der Ehefrau gilt für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 4 BVSzGs wird das (so in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze bestimmte) Einkommen ergänzend zum Einkommen des Klägers berücksichtigt bis zum Erreichen der – von der Beklagten der Beitragsberechnung zugrunde gelegten – halben Beitragsbemessungsgrenze. Dass diese nach alledem erreicht wird unabhängig davon, ob bei der Einkommensberechnung des Klägers ein Freibetrag nach § 226 Abs. 2 SGB V berücksichtigt wird oder nicht, liegt auf der Hand. Schließlich ist keine der Ausnahmebestimmungen des § 2 Abs. 4 Satz 5 SGB V einschlägig. Nach alledem erfolgte die Beitragsfestsetzung durch die Beklagte in Übereinstimmung mit dem Gesetz. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben. Die Beteiligten streiten über die Höhe der von dem Kläger zu entrichtenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (PV) ab dem 1. August 2020. Der Kläger ist seit dem 1. Juli 2016 als Rentner bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Die Beitragsbemessung erfolgte einkommensabhängig aus Rente, Betriebsrente und Versorgungsbezug. Die ersten Beitragsbescheide liegen nicht vor. Mit Bescheid vom 17. Januar 2020 berechnete die Beklagte mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 einen Monatsbeitrag zur Krankenversicherung (KV) i.H.v. 332,58 € und zur Pflegeversicherung (PV) i.H.v. 68,17 €, insgesamt also 400,75 €. Mit Bescheid vom 4. Februar 2020 passte sie die Beiträge rückwirkend ab dem 1. Dezember 2018 und befristet bis zum 31. Juli 2020 an die vom Rentenversicherungsträger mitgeteilte neue Höhe der Altersrente an. Aufgrund der Angaben im darauffolgenden Fragebogen zur Einkommensermittlung, in welchem der Kläger die Fragen zur Krankenversicherung seiner Ehefrau unbeantwortet ließ, berechnete die Beklagte die Beiträge des Klägers mit Bescheid vom 12. August 2020 ab 1. Juli 2020 zunächst in Höhe von insgesamt 411,91 €. Die Beklagte ermittelte im Weiteren, dass die Ehefrau des Klägers bei der Postbeamten-Krankenkasse privat krankenversichert war. Der Kläger erklärte fernmündlich hierzu, dass seine Ehefrau eine monatliche Brutto-Pension in Höhe von ca. 2.700 € erhielte. Zugleich verweigerte er die Übersendung weiterer Unterlagen. Unter dem 21. August 2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Beitragsberechnung ab dem 1. August 2020 unter Berücksichtigung des Einkommens auch seiner Ehefrau erfolgen müsse. Zu Grunde zu legen sei die Hälfte eines angenommenen Familieneinkommens in Höhe von 4.823,23 € (Bruttoeinnahmen des Klägers: 2.123,23 €, angenommene Bruttoeinnahmen der Ehefrau: 2.700 €), mithin 2.411,62 €, gekürzt auf ein Halb der geltenden Beitragsbemessungsgrenze (für 2020: 4.687,50 €; ½ = 2.343,75 €). Mit streitgegenständlichem Bescheid ebenfalls vom 21. August 2020 setzte die Beklagte aus dem Betrag von 2.343,75 € ab dem 1. August 2020 monatliche Beiträge zur GKV in Höhe von 363,29 € und zur PV in Höhe von 77,34 €, somit einen Gesamtbetrag von 440,63 € fest. Dem widersprach der Kläger mit Schreiben vom 9. September 2020. Zur Begründung führte er aus, dass die Berücksichtigung des Einkommens seine Ehefrau bei der Beitragsbemessung nicht gesetzlich, sondern nur in einer Richtlinie des GKV- Spitzenverbandes geregelt sei. Darüber hinaus sei bei der Beitragsberechnung der Betriebsrentenfreibetrag, der ab dem 1. Januar 2020 159,25 € ausmache, nicht berücksichtigt worden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2021 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass nach § 240 Abs. 1 SGB V die Beitragsbemessung freiwillig versicherter Mitglieder einheitlich durch den Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen geregelt werde (Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge – Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler – BVSzGs – vom 27. Oktober 2008, zuletzt geändert am 20. März 2024). Als beitragspflichtige Einnahmen seien das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht würden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen (§ 3 Abs. 1 S. 1 BVSzGs). Bei Mitgliedern, deren Ehegatte nicht einer gesetzlichen Krankenkasse angehöre, setzten sich die beitragspflichtigen Einnahmen aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehegatten zusammen. Für die Beitragsbemessung würden nacheinander die eigenen Einnahmen des Mitglieds und die Einnahmen des Ehegatten berücksichtigt. Als beitragspflichtige Einnahme gelte die Hälfte des Familieneinkommens, höchstens der Betrag der halben Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung (§ 2 Abs. 4 BVSzGs). Die Berücksichtigung der Beamtenpension der Ehefrau sei nicht zu beanstanden. Dies verstoße nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch nicht gegen höherrangiges Recht. Die Einnahmen des Klägers selbst setzten sich zusammen aus der eigenen Bruttorente (1639,91 €), den laufenden Versorgungsbezügen der Allianz Versorgungskasse (358,87 € monatlich), den laufenden Versorgungsbezügen der Wüstenrot Bausparkasse (85,57 € monatlich) sowie einem kapitalisierten Versorgungsbezug (38,88 € monatlich). Soweit der Kläger geltend mache, dass der seit dem 1. Januar 2020 gültige Freibetrag für Betriebsrenten bei der Beitragspflicht des kapitalisierten Versorgungsbezuges nicht berücksichtigt worden sei, sei festzustellen, dass dieser Freibetrag in § 226 SGB V geregelt sei. Danach gelte ab dem 1. Januar 2020 ein monatlicher Freibetrag für Versorgungsbezüge der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (in 2020 damit 159,25 € monatlich). Dieser Freibetrag gelte indes ausschließlich für Pflichtversicherte (und ausschließlich für die Beiträge zur Krankenversicherung). Ein Hinweis darauf, dass dieser Freibetrag auch auf den Versorgungsbezug freiwillig Versicherter anzuwenden wäre, ergebe sich weder aus § 226 SGB V noch aus § 240 SGB V. Im Gegensatz zu den Pflichtversicherten sei bei freiwillig Versicherten die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen. Ungeachtet dessen sei selbst unter Berücksichtigung dieses Freibetrages bei den beitragspflichtigen Einnahmen unter Anrechnung des halben Einkommens der Ehefrau die halbe Beitragsbemessungsgrenze überschritten. Hiergegen erhob der Kläger am 1. März 2021 Klage zum Sozialgericht Wiesbaden, zu deren Begründung er nur noch vortrug, dass auch in seinem Fall der Freibetrag nach § 226 Abs. 2 SGB V zu berücksichtigen sei. Mit der Beschränkung des Freibetrags auf gesetzlich Pflichtversicherte liege andernfalls eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der freiwillig Versicherten gegenüber den gesetzlich Pflichtversicherten vor. Es bestehe kein sachlicher Grund für eine unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung bei den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15. Juni 2022 als unbegründet ab. Der Kläger begehre zu Unrecht die Berücksichtigung eines Freibetrages bei der Heranziehung seiner Versorgungsbezüge zur Ermittlung des beitragsrelevanten Einkommens. Ein Verstoß gegen den in Art. 3 GG festgelegten Gleichheitsgrundsatz liege nicht vor, wenn der in § 226 SGB V bestimmte Freibetrag den gesetzlich Pflichtversicherten vorbehalten bleibe. Das Bundessozialgericht habe bereits in seiner Entscheidung vom 7. November 1991 (BSGE 70,13 ff.) klargestellt, dass die grundsätzliche beitragsrechtliche Ungleichbehandlung von Pflichtversicherten einerseits und freiwillig Versicherten andererseits verfassungsgemäß sei. Dabei habe das Gericht insbesondere darauf hingewiesen, dass das Gesetz typisierend von einer geringeren Schutzbedürftigkeit der freiwillig versicherten Mitglieder ausgehen dürfe. In verfassungsrechtlicher Hinsicht stelle diese geringere Schutzbedürftigkeit einen rechtfertigenden Grund für eine Ungleichbehandlung dar. Auch könne der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, dass die Einkommensermittlung freiwillig versicherter Mitglieder „lediglich“ in den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler geregelt sei. Auch hier habe das Bundessozialgericht wiederholt entschieden, dass die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler für sich genommen in Einklang mit höherrangigem Gesetzes- und Verfassungsrecht stünden. Die Beklagte habe die Vorgaben des § 2 Abs. 4 Satz 1 BVSzGs korrekt umgesetzt. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Klage auch schon deswegen keinen Erfolg haben könne, da selbst bei Berücksichtigung des Freibetrages von 159,25 € die Grenze von ein Halb der Beitragsbemessungsgrenze überschritten worden wäre. Denn anstelle eines Gesamteinkommens von 4.823,23 € (Einkünfte Kläger 2.123,23 €, Ehefrau 2.700 €) ergäbe sich dann ein Betrag von 4.663,98 € (Einkünfte Ehemann 2.123,23 € -159,25 € = 1.963,98 €, Ehefrau 2.700 €). Auch in diesem Falle wäre der Beitragserhebung die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze, nämlich ein Betrag von 2.343,75 €, zugrunde zu legen. Gegen diesen seinen Prozessbevollmächtigten am 27. Juni 2022 zugegangenen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11. Juli 2022 Berufung eingelegt, mit der er seine Argumentation aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholte. Der Kläger beantragt (Blatt 66, 45 der Gerichtsakte), den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 15. Juni 2022 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 21. August 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2020 unter der Maßgabe aufzuheben, dass bei der Beitragserhebung ab dem 1. August 2020 ein gesetzes- und verfassungskonformer Freibetrag im Sinne von § 226 Abs. 2 SGB V berücksichtigt wird. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erachtet die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Auf Aufforderung des Senats hat die Beklagte weitere Beitragsbescheide vorgelegt. Als Berechnungsgrundlage hat sie hierbei jeweils auf ein Halb der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze im jeweiligen Kalenderjahr zurückgegriffen mit der Begründung, dass das Familieneinkommen insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze übersteige. Das Einkommen der Ehefrau wurde hierbei durchgehend mit den vom Kläger angegebenen 2.700 € monatlich angesetzt. Im Einzelnen sind ergangen: - Beitragsbescheid vom 16. Dezember 2020 für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2021: Berechnung aus der Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze für 2021 iHv 4.837,50 €, mithin aus 2.418,75 €; Beiträge zur KV: 374,91 €, zur PV: 79,82 €, insg. 454,73 €. - Beitragsbescheid vom 29. Dezember 2021 für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2022: Änderung aufgrund Erhöhung des Beitragszuschlags der Kinderlosen zur Pflegeversicherung; i.Ü. weiterhin Berechnung aus der Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze für 2022 iHv 4.837,50 €, mithin aus 2.418,75 €; Beiträge zur KV: 374,91 €, zur PV: 82,24 €, insg. 457,15 €. - Beitragsbescheid vom 19. Dezember 2022 für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2023: Änderung aufgrund Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze auf 4.987,50; Beitragsberechnung aus der Hälfte hiervon, d.h. aus 2.493,75 €; Beiträge zur KV: 386,54 €, zur PV: 84,79 €, insg.: 471,33 €. - Beitragsbescheid vom 21. Dezember 2023 für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2024: Änderung aufgrund Erhöhung des sog. durchschnittlichen Zusatzbeitrags von 1,6 % auf 1,7 %, des kassenindividuellen Zusatzbeitrags von 1,5 % auf 1,98 %, sowie Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze auf 5.175 €; Beitragsberechnung aus der Hälfte hiervon, d.h. aus 2.587,50 €; Beiträge zur KV: 413,48 €, zur PV: 103,50 €, insg. 516,98 €. Die Beklagte hat weiterhin eine Aufstellung der der jeweiligen Beitragserhebung zugrunde gelegten Einnahmen des Klägers und seiner Ehefrau vorgelegt (vgl. im Einzelnen Bl. 157 ff. d. GA). Hiernach galt bei durchgehender Zugrundelegung eines Einkommens der Ehefrau des Klägers in Höhe von 2.700 € monatlich: - für die Zeiträume 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021, 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 sowie ab dem 1. Januar 2024: Das eheliche Einkommen lag selbst bei Nichtberücksichtigung des Freibetrags nach § 226 SGB V unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze. - für die Zeiträume 1. August 2020 bis 31. Dezember 2020, 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022, 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023: Das eheliche Einkommen lag ohne Berücksichtigung des Freibetrages nach § 226 SGB V oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze und bei Berücksichtigung des Freibetrages unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Die Beklagte verwies weiterhin darauf, dass, da von dem Kläger zu keinem Zeitpunkt eine einkommensabhängige Beitragsbemessung (mit Vorlage der Einkommensunterlagen der Ehefrau) beantragt worden sei, die Beitragsbemessung unabhängig von der vorstehenden Differenzierung durchgehend aus der halben Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung erfolgt sei. Der Kläger hat seinerseits noch einmal bestätigt, dass er zu keinem Zeitpunkt die genauen Einkommensverhältnisse seiner Ehefrau mitgeteilt habe. Er wolle keine weiteren Angaben machen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zur Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, der Gegenstand der Entscheidung war, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.