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Beschluss

L 9 AS 510/11 B

Hessisches Landessozialgericht 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHE:2011:1018.L9AS510.11B.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 22. August 2011 wird zurückgewiesen, soweit der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 22. August 2011 wird zurückgewiesen, soweit der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde. Die am 23. September 2011 beim Sozialgericht Gießen eingegangene Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag, den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 22. August 2011 aufzuheben, soweit der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, und den Antragstellern Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. aus B-Stadt zu bewilligen, ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 73a Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung - ZPO -). Das Sozialgericht hat daher den Antrag zu Recht abgelehnt. Zwar ist die Frage der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b SGG gerichtet auf Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte umstritten (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Januar 2011 – L 6 AS 1914/10 B -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Februar 2010 – L 25 AS 35/10 B ER -). Das Sozialgericht hat aber zutreffend angenommen, dass die Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht haben. Zum einen hat sich das Sozialgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausführlich mit der Schlüssigkeit des von dem Antragsgegner vorgelegten Konzepts zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft auseinandergesetzt. Die Beschwerdebegründung lässt demgegenüber nicht erkennen, welche Elemente des Konzepts des Antragsgegners den Anforderungen der sozialgerichtlichen Rechtsprechung nicht entsprechen sollen. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich vielmehr in der bloßen Behauptung, bisher liege kein schlüssiges Konzept hinsichtlich der Kosten der Unterkunft vor. Zum anderen überschreitet die 87 m² große Wohnung, für die die Antragsteller die Kostenzusicherung begehrten, die Angemessenheitsgrenze (60 m² für zwei Personen - vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 13. Dezember 2005 - L 9 AS 48/05 ER -) erheblich, so dass diese auch unter Berücksichtigung des Vortrages der Bevollmächtigten, es liege kein schlüssiges Konzept vor, nicht als hilferechtlich angemessen einzustufen ist. In diesem Fall hätte der Grundsicherungsträger die tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen maximal bis zur Höhe der durch einen Zuschlag (10%) maßvoll erhöhten Tabellenwerte nach § 8 WoGG (Wohngeldgesetz) a.F. (vgl. Urteil des Senats vom 20. Dezember 2010 - L 9 AS 239/08 - m.w.N.) bzw. nach § 12 WoGG n.F. zu übernehmen. Vorliegend ergäbe sich bei zwei Haushaltsmitgliedern für eine Unterkunft in A-Stadt (Mietenstufe III) nach § 12 WoGG n.F. ein Höchstbetrag von 442 Euro (402 Euro zuzüglich 10%). Nach der von den Antragstellern vorgelegten Mietbescheinigung vom 8. Juli 2011 beträgt die Kaltmiete zuzüglich Betriebskosten 460 Euro monatlich. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot daher bereits im Zeitpunkt des Eingangs des Eilantrages beim Sozialgericht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Bewilligungsverfahren wie das Hauptsacheverfahren kostenfrei ist (§ 183 SGG) und eine Kostenerstattung nicht stattfindet (§ 73a SGG i.V.m. §§ 118 Abs. 1 Satz 4, 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).