Urteil
L 9 AS 417/22
Hessisches Landessozialgericht 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHE:2023:0317.L9AS417.22.00
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Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 31. August 2022 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 31. August 2022 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Der Senat konnte in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden, obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung einen Ablehnungsantrag (§ 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -, § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO -) gestellt hat. Denn dieser Ablehnungsantrag war offensichtlich unzulässig. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt und mit Art. 101 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar, dass über offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Ablehnungsanträge, bei denen sich jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens, jede Auseinandersetzung mit der Begründung des Ablehnungsgesuches und jede Bewertung oder Erklärung des Verhaltens des abgelehnten Richters erübrigt, unter Mitwirkung des Abgelehnten entschieden werden kann (siehe z. B. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2021, 1 BvR 526/19, juris, Rn. 24). So liegen die Dinge hier. Zum einen lehnt der Kläger „alle Richter“ ab, ohne darüberhinausgehende Befangenheitsgründe zu nennen, worin bereits eine offensichtlich unzulässige Pauschablehnung liegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2021, 1 BvR 526/19, juris, Rn. 24). Zum anderen ist das Gesuch bereits deshalb offensichtlich unzulässig, weil das zur Begründung vorgelegte Schreiben des Klägers vom 6. März 2014 an die Techniker Krankenkasse keinen Bezug zum vorliegenden Verfahren und erst Recht nicht zum Verhalten der abgelehnten Richter hat und auch die ärztliche Bescheinigung von Dr. H. vom 17. März 2023 keinen Bezug zu dem Ablehnungsantrag erkennen lässt. Im Falle eines rechtsmissbräuchlichen oder im Übrigen offensichtlich unzulässigen Ablehnungsantrages muss zudem keine förmliche Entscheidung ergehen, sondern es kann auch ohne seine Berücksichtigung in der Sache entschieden werden (BVerfGE 11, 1, 6). 2. Einer Entscheidung aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2023 stand auch nicht entgegen, dass der Kläger während der Verhandlung den Sitzungssaal verlassen hat. Der Kläger wurde in der Terminsmitteilung darauf hingewiesen, dass auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dass er freiwillig den Sitzungssaal verlies, hindert das Gericht nicht an einer Weiterverhandlung und Entscheidung. Einen Vertagungsantrag (§ 202 Satz 1 SGG, § 227 Abs. 1 ZPO) hat der Kläger nicht gestellt. 3. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. a) Die Klage gegen den Bescheid vom 5. Mai 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2022 ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber unbegründet. Denn der angegriffene Bescheid ist im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides rechtmäßig. aa) Der Widerruf ist rechtmäßig. (1) Ermächtigungsgrundlage hierfür ist § 47 Abs. 2 SGB X. Dass der Beklagte den Ausgangsbescheid noch auf § 48 SGB X gestützt hat, ist bereits deshalb unerheblich, weil die Widerspruchsbehörde die richtige Ermächtigungsgrundlage angewandt hat, ohne dass der Bescheid dadurch in seinem Wesen geändert worden wäre. (2) Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere wurde die nach § 24 Abs. 1 SGB X notwendige Anhörung durchgeführt. (3) Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB X kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm liegen vor. Der Bescheid vom 18. Februar 2022 ist ein begünstigender Verwaltungsakt, der dem Kläger eine Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkannte. Ob der Bescheid im maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig war, kann dahinstehen, weil § 47 SGB X auf rechtswidrige Verwaltungsakte analog anwendbar ist (vgl. BSGE 63, 107, 109). Es liegt auch der Widerrufsgrund nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB X vor. Der Beklagte hat im Bescheid vom 18. Februar 2022 die Leistungen mit der Auflage bewilligt, die sachgerechte und zweckentsprechende Mittelverwendung unaufgefordert durch Vorlage von Rechnungen/Quittungen bis zum 4. März 2022 nachzuweisen. Dies hat der Kläger nicht getan. Bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides hat er sich überhaupt nicht zur Verwendung der Mittel geäußert. Die Vorlage eines Beleges im Berufungsverfahren über den Kauf von Schuhen berührt die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides nicht mehr. Denn der insofern maßgebliche Zeitpunkt ist derjenige des Erlasses des Widerspruchsbescheides. Die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 SGB X wurde beachtet. Auf Vertrauen kann sich der Kläger nicht berufen, weil er die Umstände, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben, entweder kannte oder grob fahrlässig nicht kannte, § 47 Abs. 2 Satz 4 SGB X. Der Beklagte hat sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Er hat seinen Ermessensspielraum erkannt und ihn entsprechend dem Zweck der Vorschrift, eine Fehlleitung öffentlicher Mittel zu verhindern (jurisPK-SGB X 2. Aufl. Prange, § 47 Rn. 65, Stand: 13.10.2022), ausgeübt. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Verwirklichung dieses Zweckes ist nicht ersichtlich. bb) Die Pflicht zur Erstattung der widerrufenen Leistungen folgt aus § 50 SGB X. b) Sofern der Kläger von dem Beklagten den Nachweis der an das Bistum C. gezahlten Miete begehrt, ist für diese Leistungsklage kein Rechtsschutzbedürfnis erkennbar. Die weiteren Ausführungen des Klägers lassen kein gegen den Beklagten gerichtetes Klagebegehren erkennen. 4. Die Kostentenscheidung folgt aus § 193 SGG. 5. Revisionszulassungsgründe (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf einer Leistungsbewilligung. Der Kläger ist ohne festen Wohnsitz und erhält von dem Beklagten laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Kläger beantragte unter dem 18. Februar 2022 eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget für die Anbahnung einer versicherungspflichtigen Arbeit nach § 16 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) i. V. m. § 44 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Der Beklagte bewilligte ihm daraufhin mit Bescheid vom 18. Februar 2022 Leistungen in Höhe von insgesamt 180,00 Euro für die Anschaffung von Schuhen (80,00 Euro), einer Hose (60,00 Euro) sowie eines Hemdes (40,00 Euro) als Unterstützung für ein Vorstellungsgespräch am 21. Februar 2022. Der Bescheid enthält die Auflage, dass der Kläger bis zum 4. März 2022 die sachgerechte und zweckentsprechende Mittelverwendung unaufgefordert durch Vorlage von Rechnungen/Quittungen nachweist, andernfalls könne die Bewilligung widerrufen werden, § 47 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Mit Schreiben vom 30. März 2022 hörte der Beklagte den Kläger zum beabsichtigten Widerruf der Bewilligung an, weil der Kläger die Mittelverwendung nicht nachgewiesen habe. Mit Bescheid vom 5. Mai 2022 hob der Beklagte die Bewilligung im Bescheid vom 18. Februar 2022 ganz auf (§ 48 Abs. 1 SGB X) und forderte den Kläger auf, den Betrag von 180,00 Euro zu erstatten (§ 50 SGB X). Es lägen keine Gründe vor, die im Rahmen des eingeräumten Ermessens eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Den Widerspruch des Klägers vom 1. Juni 2022 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2022 zurück. Hierin führte er aus, der angefochtene Bescheid werde dahin geändert, dass der Bescheid vom 18. Februar 2022 nach § 47 Abs. 2 SGB X widerrufen werde. Am 30. Juni 2022 hat Kläger Klage beim Sozialgericht Wiesbaden erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, Schuhe, Hose und Hemd seien ihm am 28. Mai 2021 gestohlen worden, das Geld (180,00 Euro) sei daher als Schadenersatz für die von dem Beklagten gestohlenen Kleider und Schuhe zweckgebunden einbehalten worden. Das Sozialgericht hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 31. August 2022 abgewiesen. Zur Begründung hat es hinsichtlich des Bescheides vom 5. Mai 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2022 nach § 136 Abs. 3 SGG auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheides verwiesen. Im Übrigen sei das Klagebegehren unzulässig. Am 20. September 2022 hat der Kläger Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung trägt er unter Vorlage einer Quittung vor, am 18. Februar 2022 Schuhe zu einem Preis von 49,97 Euro erworben zu haben. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 31. August 2022 sowie den Bescheid des Beklagten vom 5. Mai 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2022 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die an das Bistum C. gezahlte Miete nachzuweisen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2022 hat der Senat nach Anhörung der Beteiligten die Berufung dem Berichterstatter übertragen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung einen Ablehnungsantrag gegen „alle Richter“ gestellt und zur Begründung ein Schreiben von ihm an die Techniker Krankenkasse vom 6. März 2014 und eine ärztliche Bescheinigung vom 17. März 2023 überreicht. Während der mündlichen Verhandlung hat er den Sitzungssaal verlassen. Der Senat hat in der geschäftsplanmäßigen Besetzung den Ablehnungsantrag als unzulässig verworfen und anschließend über die Berufung entschieden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Beklagtenakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.