Urteil
L 9 U 177/22
Hessisches Landessozialgericht 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHE:2025:1212.L9U177.22.00
21Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Liegen mehrere Arbeitsunfälle vor und tritt in einem früheren Arbeitsunfall nachträglich eine wesentliche Verschlimmerung ein, ist für die Frage, was als Vorschaden bei der MdE-Bewertung zu berücksichtigen ist, auf den Zeitpunkt des Eintritts der Verschlimmerung und nicht auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abzustellen.
2. Für die Bemessung der MdE ist dabei die zum Zeitpunkt der Verschlimmerung unter Berücksichtigung des Vorschadens bestandene Erwerbsfähigkeit mit 100 v. H. zugrunde zu legen und die durch die Verschlimmerung bedingte Einbuße der individuellen Leistungsfähigkeit mit einem Prozentsatz davon zu bewerten.
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 27. September 2022 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander in beiden Instanzen keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Liegen mehrere Arbeitsunfälle vor und tritt in einem früheren Arbeitsunfall nachträglich eine wesentliche Verschlimmerung ein, ist für die Frage, was als Vorschaden bei der MdE-Bewertung zu berücksichtigen ist, auf den Zeitpunkt des Eintritts der Verschlimmerung und nicht auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abzustellen. 2. Für die Bemessung der MdE ist dabei die zum Zeitpunkt der Verschlimmerung unter Berücksichtigung des Vorschadens bestandene Erwerbsfähigkeit mit 100 v. H. zugrunde zu legen und die durch die Verschlimmerung bedingte Einbuße der individuellen Leistungsfähigkeit mit einem Prozentsatz davon zu bewerten. I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 27. September 2022 aufgehoben und die Klage abgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander in beiden Instanzen keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen. Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat der als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) statthaften und auch im Übrigen zulässigen Klage zu Unrecht stattgegeben. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 7. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente – auch nicht als Stützrente – wegen des streitgegenständlichen Arbeitsunfalls vom 20. Juli 1986. Nach § 56 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) haben Versicherte in Folge eines Versicherungsfalles über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus Anspruch auf Gewährung von Rente, wenn die Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v. H. gemindert ist.Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v. H. mindern. Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der MdE entspricht (Abs. 3 der Vorschrift). Die Bemessung des Grades der MdE wird vom BSG in ständiger Rechtsprechung als Tatsachenfeststellung gewertet, die das Gericht nach § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft (vgl. BSG vom 5. September 2006 – B 2 U 25/05 R – und vom 2. Mai 2001 – B 2 U 24/00 R –). Dies gilt für die Feststellung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Versicherten ebenso wie für die auf der Grundlage medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen zu treffende Feststellung der ihm verbliebenen Erwerbsmöglichkeiten. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, sind eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind. Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE geschätzt werden (BSG vom 2. Mai 2001 – B 2 U 24/00 R –). Die zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind deshalb bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel (BSG vom 5. September 2006 – B 2 U 25/05 R – und vom 22. Juni 2004 – B 2 U 14/03 R –). Da die MdE individuell nach Maßgabe der durch den Versicherungsfall verursachten Funktionsbeeinträchtigungen zu bemessen ist, kann sie bei einem Versicherten mit einer unfallunabhängigen Gesundheitsstörung anders zu beurteilen sein als beim Fehlen einer solchen. Denn Versicherte unterliegen mit ihrem individuellen Gesundheitszustand vor Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Vorschaden ist somit eine bei Eintritt des Versicherungsfalls bestehende unfallunabhängige Gesundheitsstörung, die klinisch manifest ist oder Beschwerden bereitet und die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt. Dabei ist jedoch die Berücksichtigung von Vorschäden keineswegs auf die Schädigung paariger Organe oder die Betroffenheit desselben Organs oder derselben Körperfunktion beschränkt. Auch andere Vorschäden, die die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen, können im Sinne einer Beeinflussung Auswirkungen auf die durch den Versicherungsfall selbst hervorgerufene Einschränkung der Leistungsfähigkeit haben. Dass für die Bewertung der MdE nicht auf eine gesunde Vergleichsperson, sondern auf die individuellen Verhältnisse des Versicherten abgestellt wird, hat nichts mit Kausalitäts- oder Zurechnungserwägungen zu tun, sondern beruht darauf, dass sich der Versicherungsschutz auf die Person des Versicherten und seine körperlichen und geistigen Fähigkeiten im Zeitpunkt des Versicherungsfalls bezieht und die speziell bei ihm durch den Versicherungsfall hervorgerufene Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens entschädigt werden soll (BSG vom 5. September 2006 – B 2 U 25/05 R –). Die Prüfung des Ursachenzusammenhangs erfolgt dabei nach der Rechtsprechung des BSG (etwa BSG vom 18. Januar 2011 – B 2 U 5/10 R –; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen vom 5. Dezember 2018 – L 17 U 27/18 –) in zwei Schritten: a) In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die MdE im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne durch einen nachgewiesenen Versicherungsfall verursacht wurde. Ist dies der Fall, ist zu untersuchen, ob auch andere – ebenfalls nachgewiesene – Umstände (z.B. Vorerkrankungen oder Schadensanlagen) ebenfalls im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne kausal für das Bestehen bzw. Ausmaß einer MdE geworden sind. b) Sind sowohl der Versicherungsfall als auch (mindestens) ein anderer, unversicherter Faktor kausal für die MdE, ist nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilen, ob die MdE wesentlich durch den Versicherungsfall (mit-)verursacht wurde. Hierfür ist ausreichend, wenn der Ursachenzusammenhang zwischen dem Versicherungsfall und der MdE hinreichend wahrscheinlich ist, wenn also mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden. Rechtlich bedeutsam kann ein Vorschaden sein, wenn zwischen ihm und dem durch einen Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden eine funktionelle Wechselbeziehung besteht. Eine solche besteht vor allem bei paarigen Gliedmaßen und Organen sowie Organsystemen, die Funktionsausfälle an anderer Stelle zu ergänzen oder zu kompensieren vermögen. Kann eine Gliedmaße oder ein Organ den Vorschaden – teilweise – ausgleichen, so ist der Funktionsverlust umso größer, wenn die verbliebene Gliedmaße oder das kompensatorisch wirkende sonstige Organ in seiner Funktion so geschädigt wird, dass zusätzlich zu dem originären Funktionsschaden auch die bisher wahrgenommene Kompensationsfunktion wegfällt. Ist diese Schädigung Folge eines Versicherungsfalls, so muss der dadurch insgesamt verursachte Funktionsverlust einschließlich des Kompensationsverlustes erfasst und entschädigt werden. MdE-Richtwerte, die eine solche individuelle funktionelle Überlagerung nicht abbilden können, sind daher nicht anwendbar oder sind angemessen zu modifizieren (zu allem Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Aufl. 2024, S. 172 ff.; a.A. offenbar Thüringer LSG vom 25. Oktober 2018 – L 1 U 925/16 –). Gleiches gilt, wenn die Vorschädigung noch keine messbare MdE verursacht hat und die zu beurteilenden Unfallverletzungen ebenfalls keine messbare MdE verursacht hätten, wenn sie nicht gerade auf eine solche Vorschädigung getroffen wären (BSG vom 13. Mai 1966 – 5 RKn 57/63 –; LSG Rheinland-Pfalz vom 11. September 1985 – L 3 U 10/85 –). Lag an demselben Organ bereits eine Vorerkrankung vor, die klinisch und funktionell verschlimmert worden ist, ist die Bemessung der MdE grundsätzlich auf den Verschlimmerungsanteil zu begrenzen. Sowohl bei einer Verschlimmerung derselben Erkrankung an dem betroffenen Organ als auch bei einer andersartigen zusätzlichen Schädigung dieses Organs können sich die durch den Versicherungsfall bedingten funktionellen Beeinträchtigungen im Einzelfall mit den schon vorhandenen funktionellen Beeinträchtigungen überschneiden und sich daher gravierender oder geringer darstellen als bei einem nicht vorgeschädigten Organ (vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt vom 22. Dezember 2011 – L 6 U 53/08 –). Im Einzelfall, wenn die vorbestehende Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit nur sehr gering war (keine messbare MdE) und gegenüber dem jetzt eingetretenen Funktionsverlust daher nicht ins Gewicht fällt, ist in sinngemäßer Anwendung des Prinzips der richtunggebenden Verschlimmerung der vollständige Funktionsverlust für die MdE zugrunde zu legen. Für die Bemessung der MdE bei Vorschäden ist die bei dem Verletzten vor dem Versicherungsfall bestandene Erwerbsfähigkeit zugrunde zu legen und mit 100 v. H. anzusetzen. Die durch den Versicherungsfall bedingte Einbuße dieser individuellen Erwerbsfähigkeit ist in einem bestimmten Prozentsatz davon auszudrücken (BSG vom 5. September 2006 – B 2 U 25/05 R – m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen vom 5. Dezember 2018 – L 17 U 27/18 –; zu allem auch LSG Baden-Württemberg vom 10. März 2022 – L 10 U 3569/17 –). Dabei sind die MdE-Erfahrungswerte nicht ohne weiteres zugrunde zu legen. a) Auf der Basis dieser von der Rechtsprechung bislang formulierten Maßstäbe stünde dem Kläger vorliegend ein Anspruch auf Gewährung einer weiteren Verletztenrente als Stützrente infolge des streitgegenständlichen Arbeitsunfalls vom 20. Juli 1986 zu. Denn die anerkannten Unfallfolgen sind für sich betrachtet mit einer MdE von 10 v. H. zu bewerten (hierzu unter aa)). Es lässt sich zum Zeitpunkt des streitigen Arbeitsunfalls auch kein relevanter Vorschaden feststellen, welcher im Rahmen der MdE-Bewertung zu berücksichtigen wäre (hierzu unter bb)). Dieser könnte jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewertung der MdE keinen relevanten Einfluss mehr auf deren Höhe haben (hierzu unter cc)). Eine Einbeziehung der Folgen aus dem Arbeitsunfall vom 25. Mai 1987 scheidet wegen Bestandskraft der diesbezüglich ergangenen Bescheide aus (hierzu unter dd)). Vielmehr handelt es sich dabei dem Grunde nach um einen für die MdE-Bewertung unbeachtlichen Nachschaden im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung (hierzu unter ee)). aa) Die Beklagte hat mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 7. März 2018 als weitere Unfallfolgen eine endgradige Bewegungseinschränkung im rechten OSG und USG, eine Arthrose des rechten OSG und Talonaviculargelenkes sowie eine Schwellneigung des rechten Unterschenkels nach operativ versorgter Sprunggelenksverdrehung rechts mit Bänderriss anerkannt. Weitere Unfallfolgen wurden von dem Kläger weder geltend gemacht noch finden sich hierfür konkrete Anhaltspunkte. Die damit auf den streitgegenständlichen Arbeitsunfall bezogenen Unfallfolgen sind bei isolierter Betrachtung mit einer MdE von 10 v. H. zu bewerten. Der Senat stützt seine Überzeugung auf die insoweit übereinstimmenden Gutachten von Dr. K. vom 20. Oktober 2017, Dr. M. vom 6. Juli 2018 und Prof. Dr. S. vom 27. April 2023, denen sich auch die Beratungsärzte L., Dr. J. und Dr. N. in ihren Stellungnahmen angeschlossen haben. In allen Gutachten wurden für das rechte Sprunggelenk des Klägers trotz eines normalschrittigen Gangbildes relevante Bewegungseinschränkungen im OSG mit Bewegungsmaßen von 0-10-40 Grad bzw. 0-0-30 Grad festgestellt und im USG mit Werten von 1/2 bzw. 3/5. Daneben ließen sich ein Schwellungszustand am rechten Unterschenkel, radiologisch Zeichen einer Arthrose im rechten OSG sowie im Talonaviculargelenk und Schmerzen im Bereich des rechten Sprunggelenkes feststellen. Es zeigte sich insbesondere ein nicht regelrechter Abrollvorgang des rechten Fußes, welcher dazu führt, dass Tätigkeiten wie normales Gehen, aber auch Treppensteigen, Bergangehen, Knien und Hocken nur unter Zuhilfenahme von „Trickbewegungen“ möglich sind, da sich der rechte Fuß nicht mehr über die Neutral-O-Ebene anheben lässt. Nach den unfallmedizinischen Erfahrungswerten ist eine Bewegungseinschränkung im OSG für Hebung/Senkung von 0-0-30 Grad oder 5-0-20 Grad mit einer MdE von 10 v. H. und von 0-5-20 Grad mit einer MdE von 15 v. H. zu bewerten sowie eine Versteifung des OSG und USG in günstiger Stellung mit einer MdE von 25 v. H. Für eine Bewegungseinschränkung im USG wird eine MdE von bis zu 10 v. H. für angemessen erachtet (so Schönberger/Mehrtens/ Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Aufl. 2024, S. 715). Dies zugrunde gelegt, ist die bislang von den Gutachtern vorgenommene isolierte Bewertung der Funktionseinschränkungen im rechten OSG und USG des Klägers nicht zu beanstanden. Eine höhere MdE als 10 v. H. lässt sich im Vergleich mit den dargelegten Erfahrungswerten zur Überzeugung des Senats nicht begründen. bb) Eine abweichende Bewertung der MdE ergibt sich auch nicht durch Berücksichtigung eines beurteilungsrelevanten Vorschadens. Als möglicher Vorschaden des streitgegenständlichen Arbeitsunfalls vom 20. Juli 1986 kommen – mangels weiterer dokumentierter Vorschäden – allenfalls die Folgen des am 5. Oktober 1985 erlittenen weiteren Arbeitsunfalls in Betracht, bei welchem sich der Kläger im rechten Kniegelenk einen Kreuzbandriss zugezogen hat. Denn für die Frage, ob ein Vorschaden im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorliegt, ist nach den obigen Ausführungen einzig auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abzustellen. Da alle übrigen dokumentierten Arbeitsunfälle und Gesundheitsstörungen erst nach dem hier streitgegenständlichen Arbeitsunfall vom 20. Juli 1986 eingetreten sind, haben diese bei der Prüfung eines Vorschadens außer Betracht zu bleiben. Am Maßstab des Vollbeweises lässt sich jedoch zur Überzeugung des Senats nicht nachweisen, dass die aus dem Arbeitsunfall vom 5. Oktober 1985 resultierenden Vorschäden zum maßgeblichen Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Arbeitsunfalls am 20. Juli 1986 ein Ausmaß erreicht hatten, welches eine Bewertung mit einer MdE von mindestens 10 v. H. hätte rechtfertigen können. Der Senat stützt seine Überzeugung insbesondere auf die beiden vertrauensärztlichen Gutachten vom 22. Mai 1986 und 17. Juli 1986 sowie das von dem Senat beauftragte Sachverständigengutachten von Dr. T. vom 4. August 2025. Im Rahmen der Begutachtung am 22. Mai 1986 klagte der Kläger noch über deutliche Bewegungsschmerzen im rechten Kniegelenk. Im Befund wurde der Gang als „relativ flüssig“ beschrieben. Es fand sich eine reizlose Narbe über dem medialen Kniegelenksspalt ohne Kniegelenksschwellung, aber mit einem Druckschmerz unterhalb der Patella medial. Die Streckung war endgradig schmerzhaft, die Beugung bis etwa 90 Grad möglich. Neben einem unauffälligen körperlichen Allgemeinbefund beschrieb der befundende Arzt noch eine Verschmächtigung der Oberschenkelmuskulatur rechts sowie weitere Arbeitsunfähigkeit. Nach dem Gutachten vom 17. Juli 1986 – welches lediglich 3 Tage vor dem streitgegenständlichen Unfall erstellt wurde – berichtete der Kläger nach Belastung und Beugung noch über Schmerzen im Bereich der rechten Kniekehle sowie ab und zu noch einer Schwellung im Bereich des rechten Kniegelenks nach längerer Belastung. Im Befund wurde der „Gehgang“ als nicht behindert beschrieben. Es zeigte sich eine reizlose Narbe an der Innenseite des rechten Kniegelenkes nach Operation, jedoch fand sich weder ein Erguss noch eine Schwellung oder ein Druckschmerz. Die Beugung war um „mehr als 90 Grad“ möglich; die körperliche Untersuchung wurde als „unauffällig“ beschrieben. Es bestehe weiterhin Arbeitsunfähigkeit. Nach Angaben der Chirurgischen Klinik des Krankenhauses Höchst sei voraussichtlich noch für weitere „2-2 Monate“ (gemeint wohl 2-3 Monate) von Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Diese Befunde zugrunde gelegt, ist der Sachverständige Dr. T. für den Senat nachvollziehbar und überzeugend zu der Einschätzung gelangt, dass sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des streitgegenständlichen Arbeitsunfalls keine Funktionseinschränkung des rechten Knies nachweisen lässt, welche geeignet gewesen wäre, eine MdE von mindestens 10 v. H. zu begründen. Eine solche ist nach den unfallmedizinischen Erfahrungswerten etwa anzunehmen, wenn eine Bewegungseinschränkung im Kniegelenk mit Bewegungsmaßen für Streckung/Beugung von 0-0-120 Grad oder eine muskulär kompensierte Instabilität vorliegt (so Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Aufl. 2024, S. 683, 655). Zutreffend hat Dr. T. dargelegt, dass sich die MdE auf den gesamten Arbeitsmarkt bezieht und spätestens mit dem Einsatz in dem streitgegenständlichen Freundschaftsspiel eine Vorschädigung wegen der Verhältnisse am rechten Kniegelenk, die eine MdE um wenigstens 10 v. H. begründet hätte, rückblickend nicht mehr zu begründen ist. Zwar sei davon auszugehen, dass Kraft und Koordination im Bereich des rechten Beines und Kniegelenkes zu diesem Zeitpunkt noch unvollständig gewesen seien. Es liegen jedoch weder zu dem damaligen exakten Bewegungsumfang noch zu einer möglicherweise verbliebenen Muskelminderung belastbare Angaben vor. Eine noch bestehende, wesentliche Bewegungsbeeinträchtigung wäre allerdings nach Einschätzung des Sachverständigen – bei einer lebensnahen Betrachtung – mit einer einigermaßen wettbewerbsfähigen Tätigkeit als Fußballer nicht zu vereinbaren gewesen. Zwar weist Dr. T. zutreffend darauf hin, dass in dem Schreiben der behandelnden Ärzte Dr. F. und U. vom 19. September 1986 noch „eine auffallende Muskelverschmächtigung“ im Bereich des rechten Beines beschrieben wurde, welche nicht als alleinige Folge eines Gesundheitsschadens am Sprunggelenk bzw. dessen Ruhigstellung im Anschluss an einen hier erfolgten, operativen Eingriff plausibel zu erklären sei, und insofern davon ausgegangen werden müsse, dass Muskelkraft und Koordination im Bereich des betroffenen Beines zum Zeitpunkt des Geschehens vom 20. Juli 1986 noch nicht vollständig wiederhergestellt waren. Dies allein erlaubt aber zur Überzeugung des erkennenden Senats unter Bezugnahme auf die oben dargelegten unfallmedizinischen Erfahrungswerte noch keinen Rückschluss auf das Vorliegen von Funktionseinschränkungen, die eine Bewertung mit einer MdE von 10 v. H. rechtfertigen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Art der erfolgten Versorgung mit dem sich im Nachhinein als ungeeignet gezeigten Dacronband. Wie der Kläger zutreffend dargelegt hat, stellt ein rupturgefährdeter Kreuzbandersatz keine für die MdE-Bewertung maßgebliche gegenwärtige Funktionseinschränkung dar. Die abweichenden beratungsärztlichen Stellungnahmen von Dr. P. vom 16. Dezember 2024 und Dr. N. vom 22. September 2025 überzeugen den Senat nicht. Soweit Dr. P. ausführt, aus der Befundbeschreibung in dem vertrauensärztlichen Gutachten „lasse sich für den 20. Juli 1986 bei zu vermutender restlicher Bewegungseinschränkung und restlichem Muskeldefizit (komplette Remission Verschmächtigung Muskulatur aus 5-86 in 7-86 nicht plausibel zu erwarten) und vor allem bei rezidivierenden Schwellungen („Reizknie“, MdE bis 20%), auch unter dem Aspekt noch nicht erfolgter Anpassung und Gewöhnung, mit hoher Wahrscheinlichkeit erfahrungsgemäß eine MdE mindestens 10% für das re. Knie angeben“, handelt es sich dabei nicht um einen am Maßstab des Vollbeweises nachgewiesenen Befund. Wie oben bereits dargelegt, sind der Befundbeschreibung gerade keine belastbaren Angaben zu dem Ausmaß einer noch bestehenden Bewegungseinschränkung und dem Vorliegen eines Muskeldefizits zu entnehmen. Ebenso kann durch die Angabe, es komme „ab zu noch zu einer Schwellung im Bereich des rechten Kniegelenks nach längerer Belastung“ bei völlig unauffälligem Befund nicht ohne Weiteres auf ein Reizknie geschlossen werden. Die von Dr. N. in seiner Stellungnahme getroffene Aussage, dass zum Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 20. Juli 1986 sehr wahrscheinlich noch keine Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe und – diese unterstellt – von Seiten des Kniegelenks aber zumindest von einer MdE in Höhe von 10 v. H. auszugehen wäre, entbehrt jeglicher Begründung unter Auseinandersetzung mit den gesicherten Befunden. Zwar weist er nachvollziehbar darauf hin, dass 9 Monate nach einer Kreuzband-Operation – durch wissenschaftliche Studien belegt – noch keine vollständige Integrationsfähigkeit anzunehmen sei. Es findet jedoch keinerlei Auseinandersetzung damit statt, inwieweit im konkreten Fall des Klägers Befunde am Maßstab des Vollbeweises vorlagen, welche eine MdE von 10 v. H. hätten begründen können. Auch der Umstand, dass möglicherweise zum streitgegenständlichen Zeitpunkt noch keine Arbeitsfähigkeit in dem Beruf des Klägers als Leistungssportler erreicht worden war, lässt für sich genommen keinen Rückschluss auf die Höhe der MdE auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu. Damit lässt sich zur Überzeugung des Senats ein mindestens mit einer MdE von 10 v. H. zu bewertender Vorschaden zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Arbeitsunfalls nicht sichern. Folglich war auch dem von dem Kläger mit Schriftsatz vom 31. Januar 2024 gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 109 SGG bei Dr. R. nicht mehr zu entsprechen. Denn – wie oben bereits dargelegt – geht der Senat auf der Basis des zu dieser Frage von Amts wegen eingeholten Sachverständigengutachtens von Dr. T. von der hiermit unter Beweis gestellten Tatsache aus (vgl. MKS/Keller, SGG, 14. Aufl. 2023, § 109, Rn. 12). cc) Der Senat kann es vorliegend dahinstehen lassen, ob ein bei der MdE-Bewertung berücksichtigungsfähiger Vorschaden auch dann vorliegen kann, wenn dieser – für sich genommen – nur mit einer MdE von unter 10 v. H. zu bewerten ist (bejahend Bayerisches LSG vom 14. April 2021 – L 3 U 259/20 –; LSG Berlin-Brandenburg vom 26. April 2012 – L 2 U 100/11 –). Denn selbst wenn die nach dem Arbeitsunfall vom 5. Oktober 1985 verbliebenen Funktionsbeeinträchtigungen mit einer MdE von unter 10 v. H. in die Bewertung der MdE für den streitgegenständlichen Arbeitsunfall einzubeziehen wären, resultierten daraus keine Auswirkungen auf die erst viele Jahre später entstandene und im hiesigen Verfahren zu bewertende Funktionseinschränkung des rechten Sprunggelenkes. Denn zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Bewertung der Sprunggelenksverletzung sind keine Funktionseinschränkungen mehr im Bereich des geschädigten rechten Kniegelenks des Klägers nachweisbar, welche sich auf diesen Vorschaden zurückführen ließen. Weder sind Folgen dieses Unfalls vom 5. Oktober 1985 zu irgendeinem Zeitpunkt durch die Beklagte festgestellt worden noch sind diese anderweitig ersichtlich. dd) Insbesondere lassen sich die bei dem Kläger unstreitig zum Zeitpunkt der hier notwendigen Bewertung der Sprunggelenksverletzung bestehenden Gesundheitsstörungen und Funktionseinschränkungen im rechten Kniegelenk nicht auf diesen Arbeitsunfall zurückführen. Dabei kann der Senat offenlassen, ob die in der Vergangenheit festgestellten, nicht unerheblichen Funktionseinschränkungen im rechten Kniegelenk des Klägers auf den Arbeitsunfall vom 5. Oktober 1985 oder auf den Arbeitsunfall vom 25. Mai 1987 zurückzuführen sind. Denn die Beklagte hat den Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 25. Mai 1987 insoweit durch die bestandskräftigen Bescheide vom 22. Juni 1989, 25. Juli 1990, 22. Juli 1992 und vom 26. Juli 1995 festgestellt und die für das rechte Kniegelenk gewährte MdE von 20 v. H. diesem Unfall – und gerade nicht dem Vorunfall vom 5. Oktober 1985 – zugeordnet. Auf die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit dieser Zuordnung kommt es damit für das vorliegende Verfahren nicht an. Folglich erübrigen sich für den Senat Ausführungen hierzu und zu der Frage, inwieweit das Unfallereignis vom 25. Mai 1987 maßgeblich auf die möglicherweise ungeeignete Operationsmethode unter Verwendung des Dacron-Bandes zurückzuführen ist. ee) Nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung kann damit die bestandskräftig dem Arbeitsunfall vom 25. Mai 1987 zugeordnete und mit einer MdE von 20 v. H. bewertete Funktionsstörung im rechten Kniegelenk des Klägers nicht in die Bewertung der MdE für die streitgegenständliche Sprunggelenksverletzung einbezogen werden. Denn nach den obigen Ausführungen wird für die Annahme eines Vorschadens einzig auf die zeitliche Abfolge des Eintritts der Versicherungsfälle abgestellt. Zwar können auch nachträgliche, von dem Versicherungsfall unabhängige Beeinträchtigungen am ursprünglich nicht betroffenen Teil eines paarigen Organs den durch den Versicherungsfall an dem anderen Teil des paarigen Organs eingetretenen Schaden funktionell gravierender erscheinen lassen als zu der Zeit vor der Schädigung des anderen Teils des paarigen Organs. Ein solcher sog. Nachschaden ist nach der Rechtsprechung des BSG aber nicht als nachträgliche funktionelle Verschlimmerung der Folgen des Versicherungsfalls zu berücksichtigen (BSG vom 12. Juli 2022 – B 2 U 11/22 B –; siehe auch LSG Berlin-Brandenburg vom 15. Februar 2024 – L 3 U 26/20 –). Die versicherungsrechtlich erhebliche Kausalkette ist danach bereits mit dem zeitlich zurückliegenden Versicherungsfall vollständig abgeschlossen. Durch den sog. Nachschaden können die ursprünglichen Verhältnisse, die die Basis der MdE-Beurteilung bilden, nicht mehr beeinflusst werden (BSG vom 17. März 1992 – 2 RU 20/92 –; Bayerisches LSG vom 14. April 2021 – L 3 U 259/20 –). Der Nachschaden steht außerhalb der Kausalität vom schädigenden Ereignis und dem Gesundheitsschaden und hat daher keinen rechtserheblichen Einfluss auf die MdE (BSG vom 17. März 1992 – 2 RU 20/91 –). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Nachschaden sich als kausale Folge des zu bewertenden Versicherungsfalls darstellt und damit eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, welche eine Erhöhung oder Verringerung der MdE nach § 48 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 73 Abs. 3 SGB VII zur Folge hat (vgl. Scholz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl. (Stand: 15.01.2022), § 56, Rn. 52). Danach kann – bezogen auf den konkreten Fall – die versicherungsrechtlich erhebliche Kausalkette zwischen dem Versicherungsfall vom 20. Juli 1986 und den daraus resultierenden Folgen nicht mehr durch die Folgen des späteren Arbeitsunfalls vom 25. Mai 1987 beeinflusst werden, da letztere außerhalb der Kausalität zwischen schädigendem Ereignis und Gesundheitsschaden stehen. Diese rechtliche Bewertung ist aus Sicht des erkennenden Senats auch konsequent, da im Rahmen der Kausalitätsbetrachtung ein unmittelbarer oder mittelbarer Zusammenhang zwischen den unfallbedingten schädigenden Einwirkungen und den hierdurch verursachten Gesundheitsstörungen erforderlich ist. Überdies würde eine Berücksichtigung etwaiger nachträglicher Veränderungen im unfallunabhängigen Bereich dem Grundgedanken der MdE-Bewertung entgegenstehen, wonach lediglich die „infolge“ des Unfallereignisses eingetretenen Veränderungen zu berücksichtigen sind. Sie hätte zudem eine nahezu uferlose Notwendigkeit zur Folge, sämtliche MdE-Bewertungen beim Eintreten von gesundheitlichen Veränderungen im privaten Bereich der Versicherten ständig auf mögliche Wechselwirkungen mit anerkannten Unfallfolgen zu überprüfen (vgl. Bayerisches LSG vom 14. April 2021 – L 3 U 259/20 –). Dies wäre auch mit der dem Grunde nach strengen Kausalitätsbetrachtung in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht zu vereinbaren. Anders als bei einem möglichen Nachschaden lässt sich die Durchbrechung dieser reinen Kausalitätsbetrachtung bei Berücksichtigung eines Vorschadens aus dem Grundgedanken der MdE-Bewertung rechtfertigen, wonach der Betroffene in seiner vor dem Unfall bestehenden Vorerwerbsfähigkeit versichert ist (vgl. Ludolf, Der Unfallmann, 14. Aufl. 2022, Bl. 241). Zusammengefasst handelt es sich danach bei den anerkannten Folgen des Arbeitsunfalls vom 25. Mai 1987 um einen grundsätzlich unbeachtlichen Nachschaden zu dem streitgegenständlichen Arbeitsunfall vom 20. Juli 1986. ff) Unter Berücksichtigung der bisher entwickelten Bewertungsgrundsätze wäre damit mangels Nachweises eines zum Zeitpunkt der MdE-Bewertung noch zu berücksichtigenden Vorschadens aus der am 5. Oktober 1985 erlittenen Knieverletzung die MdE für die streitgegenständliche Sprunggelenksverletzung jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. K. – mithin ab dem 14. September 2017 – mit 10 v. H. entsprechend der übereinstimmenden Bewertung der befragten Gutachter und Beratungsärzte in Ansatz zu bringen. Infolgedessen wäre dem Kläger wegen des streitgegenständlichen Arbeitsunfalls eine Stützrente nach einer MdE von 10 v. H. zusätzlich zu den bereits vorbestehenden Renten aus den Arbeitsunfällen vom 25. Mai 1987 und 4. August 1995 nach einer MdE von jeweils 20 v. H. für das rechte und linke Kniegelenk zu gewähren. b) Zur Überzeugung des erkennenden Senats ist jedoch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen mehrere Arbeitsunfälle vorliegen, die paarige Organe betreffen und bei denen aufgrund des zeitlichen Ablaufs die Grundsätze des berücksichtigungsfähigen Vorschadens nicht zur Anwendung gelangen können, eine Korrektur der MdE-Bewertung jedenfalls dann vorzunehmen, wenn durch die zusätzliche Gewährung einer weiteren Verletztenrente eine relevante Überkompensation hervorgerufen werden würde. Denn in diesen Fällen läge bei strikter Anwendung der obigen Bewertungsgrundsätze ein nicht gerechtfertigter Verstoß gegen Sinn und Zweck der Bewertungsgrundsätze vor, welcher auch zu einer strukturellen Ungleichbehandlung gegenüber anderen Versicherten führen würde. aa) Dabei hält der Senat ausdrücklich an der ständigen Rechtsprechung des BSG fest, wonach Gesundheitsschäden, die auf mehreren Arbeitsunfällen beruhen, jeweils getrennt zu beurteilen sind und die Bildung einer Gesamt-MdE nicht in Betracht kommt. Der sachlich und örtlich zuständige Unfallversicherungsträger hat vielmehr für jeden Arbeitsunfall die MdE und die Rente jeweils gesondert festzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn durch mehrere Arbeitsunfälle dasselbe Organ betroffen wird (vgl. auch BSG vom 24. August 1966 – 2 RU 53/62 –) und wenn für die Entschädigung der Unfälle derselbe Unfallversicherungsträger zuständig ist. Die Unfallfolgen aus den verschiedenen Versicherungsfällen sollen nebeneinander bestehen bleiben, unter Umständen mehrere getrennte Rentenansprüche auslösen und ggf. auch eine unterschiedliche Entwicklung der Höhe der einzelnen MdE erfahren. Dies setzt beim Vorliegen mehrerer Arbeitsunfälle grundsätzlich die konkrete Feststellung voraus, welche gesundheitlichen Schäden jeder dieser Unfälle im Einzelnen verursacht hat und welchen Grad der MdE die jeweiligen Unfallfolgen – für jeden Unfall getrennt – bedingen (so überzeugend BSG vom 19. August 2003 – B 2 U 50/02 R –). Dem schließt sich der erkennende Senat nach eigener Überzeugung vollumfänglich an. bb) Allerdings spricht sich der Senat dafür aus, jedenfalls in Fällen, in denen mehrere Arbeitsunfälle vorliegen und in einem früheren Arbeitsunfall nachträglich eine wesentliche Verschlimmerung eintritt, die entwickelten Grundsätze zu den Wechselwirkungen bei paarigen Gliedmaßen und Organen auch dann anzuwenden, wenn die bereits zu einem früheren Zeitpunkt festgestellten MdE-Werte nicht auf Arbeitsunfälle zurückzuführen sind, welche in zeitlicher Hinsicht vor dem konkret zu bewertenden Arbeitsunfall stattgefunden haben. Vielmehr muss es für die Berücksichtigung dieser Wechselwirkungen bei der MdE-Bewertung auf den Zeitpunkt der Verschlimmerung – und nicht auf den Zeitpunkt des ursprünglichen Versicherungsfalls – ankommen. Denn anders als in der von dem BSG bislang entschiedenen Konstellation, in der lediglich gesundheitliche Entwicklungen im unversicherten privaten Bereich bei der MdE-Bewertung außer Betracht gelassen wurden, kann die strikte Trennung bei mehreren Arbeitsunfällen – wie im vorliegenden Fall – dazu führen, dass bereits unfallbedingt verschlossene Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durch die Verschlimmerung der Folgen eines weiteren Arbeitsunfalls erneut fiktiv verschlossen und finanziell entschädigt werden, obwohl eine weitergehende Beschränkung tatsächlich nicht eingetreten ist. (1) Denn im vorliegenden Verfahren war die Erwerbsfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durch die dem Arbeitsunfall vom 25. Mai 1987 bestandskräftig zugeordneten Funktionseinschränkungen im rechten Kniegelenk und die dem Arbeitsunfall vom 4. August 1995 zugeordneten Funktionseinschränkungen im linken Kniegelenk bereits im Umfang einer MdE von jeweils 20 v. H. – mithin insgesamt 40 v. H. – beeinträchtigt. Durch die anschließend eingetretene Verschlimmerung der Sprunggelenksverletzung rechts kann der bereits durch die Funktionsstörung der Kniegelenke verschlossene Teil des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht erneut verschlossen werden. Die darüber hinaus gehende zusätzliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Klägers rechtfertigt in der Gesamtschau zur Überzeugung des erkennenden Senats keine Bewertung mit einer MdE von 10 v. H. Dabei stützt der Senat seine Überzeugung im Wesentlichen auf das in sich schlüssige, nachvollziehbare und insoweit überzeugende Gutachten von Prof. Dr. S. Dieser hat die einzelnen Schäden an der rechten unteren Extremität jeweils einzeln gewichtet und anschließend überzeugend die vorhandenen Wechselwirkungen dargestellt. Nach seinen überzeugenden Ausführungen beeinträchtigen eine Bewegungseinschränkung und Instabilität des Kniegelenkes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Wesentlichen Tätigkeiten im Gehen und Stehen, insbesondere auf unebenem Untergrund, das Ersteigen von Leitern und Gerüsten, aber auch das Arbeiten in der Hocke. Unter sozialmedizinischen Gesichtspunkten überlappen sich damit das negative qualitative Leistungsbild bezogen auf das rechte Kniegelenk und bezogen auf das rechte Sprunggelenk weitgehend, weshalb eine vollständige Addition der gemäß Erfahrungswerttabellen vorgegebenen MdE nicht sachgerecht wäre. Denn andernfalls würden bestimmte Tätigkeitseinschränkungen in dem beschriebenen Überlappungsbereich zwar tatsächlich nur einmal vorkommen, sie würden aber im Sinne eines jeweiligen fiktiven MdE-Wertes für die einzelnen Verletzungen am Sprunggelenk und Kniegelenk zweifach gewertet und entschädigt. Dies zugrunde gelegt hat der Gutachter dargelegt, dass isoliert betrachtet für das rechte Kniegelenk eine MdE von mindestens mit 20 v. H. gerechtfertigt sei, während für das rechte Sprunggelenk eine MdE von 10 v. H. nur knapp erreicht werde. Der Umstand, dass zusätzlich zum Kniegelenk auch das Sprunggelenk schmerzhaft funktionseingeschränkt ist, muss sich dabei in einer etwas höheren Einschränkung der funktionellen Kapazität und damit auch einer etwas stärkeren Einschränkung der Tätigkeitsmerkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt niederschlagen als bei einem ausschließlichen Betroffensein des Kniegelenkes bei völlig schmerzfreiem Gebrauch des Sprunggelenkes. Dem schließt sich der Senat nach eigener Überzeugung an. Diese Überlegungen zugrunde gelegt, ist der Gutachter daher für den Senat nachvollziehbar und überzeugend zu der Einschätzung gelangt, dass durch die Sprunggelenksverletzung eine zusätzliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt eingetreten ist. Allerdings wäre – bei Vornahme einer Gesamtschau – eine vollständige Addition der MdE-Einzelwerte unter Berücksichtigung der oben dargelegten Überschneidungen nicht gerechtfertigt. Vielmehr sieht der Senat die von Prof. Dr. S. vorgenommene Bewertung der durch die Sprunggelenksverletzung eingetretenen Zunahme der Einschränkungen am allgemeinen Arbeitsmarkt mit 5 v. H. als in der Gesamtschau nachvollziehbar und überzeugend an. Dies gilt auch dann, wenn in die Bewertung einbezogen wird, dass der Kläger auch für das linke Kniegelenk bereits eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 v. H. erhält, welche Prof. Dr. S. in seine Bewertung nicht einbezogen hatte. Denn die von Prof. Dr. S. beschriebenen Tätigkeiten, welche durch die Kniegelenksverletzung rechts beeinträchtigt werden (Tätigkeiten im Gehen und Stehen, insbesondere auf unebenem Untergrund, das Ersteigen von Leitern und Gerüsten und das Arbeiten in der Hocke), lassen sich ebenso durch die Knieverletzung auf der Gegenseite begründen. Betrachtet man damit den gesamten Bereich der unteren Extremitäten des Klägers im Sinne einer Gesamtbetrachtung, so wäre danach eine Minderung der Erwerbsfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt von insgesamt 45 v. H. festzustellen. Zieht man im Vergleichswege etwa den ebenfalls mit einer MdE von 40 v. H. bewerteten Verlust eines Beines im Unterschenkel oder den Fersenbeinbruch mit weitgehend belastungsunfähiger unterer Extremität nach Fersenbein-Osteitis und/oder dystrophem Syndrom oder den mit einer MdE von 50 v. H. bewerteten Verlust eines Beines im Kniegelenk (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Aufl. 2024, S. 730, 715) heran, ist der Kläger in der Gesamtschau weniger stark in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt. Legt man – wie bei Vorschäden üblich – für die Bemessung der MdE zum Zeitpunkt des Eintritts der Verschlimmerung der Sprunggelenksverletzung die bei dem Kläger bestandene Erwerbsfähigkeit unter Berücksichtigung des bestehenden Vorschadens in Form der beiderseitigen Knieschäden mit 100 v. H. zugrunde, so ist die durch die Verschlimmerung bedingte Einbuße dieser individuellen Leistungsfähigkeit vor diesem Hintergrund maximal mit einer MdE von 5 v. H. zu bewerten. Eine höhere MdE lässt sich– auch in Anbetracht des weitgehend unauffälligen Gangbildes – aus Sicht des erkennenden Senats in keinem Fall rechtfertigen. Dagegen kann das Gutachten des Dr. M. vom 6. Juli 2018 den Senat nicht überzeugen. Dieser hat zwar überzeugend dargelegt, dass die durch den streitgegenständlichen Arbeitsunfall verursachten Funktionseinschränkungen neben der dokumentierten Bewegungseinschränkung insbesondere zu einer Störung des kompletten Abrollvorganges des rechten Fußes führen, welche unter bestimmten Voraussetzungen mit Gangbehinderungen verbunden ist. Nachvollziehbar hat er dargelegt, dass beim normalen Gehen, aber auch beim Treppensteigen, Bergangehen, Knien und Hocken sog. Trickbewegungen erforderlich sind und dass der insgesamt etwas steife rechte Fuß die bei einem instabilen Kniegelenk mit gelegentlichen Weg-Geh-Ereignissen zum Ausgleich außerordentlich wichtigen Korrekturbewegungen nur eingeschränkt gewährleisten kann. Unstreitig ist damit durch die Verschlimmerung der Sprunggelenksverletzung eine weitere Leistungsminderung bei dem Kläger eingetreten. Diese rechtfertigt zur Überzeugung des erkennenden Senats aber entsprechend der obigen Ausführungen keine zusätzliche Entschädigung mit einer MdE von 10 v. H. Aus diesen Gründen musste sich der Senat mit der Verwertbarkeit des Gutachtens nicht weiter befassen. (2) Ließe man danach in Anwendung der obigen Rechtsprechungsgrundsätze die bereits festgestellten MdE-Werte für das rechte und linke Kniegelenk bei der MdE-Bewertung des streitgegenständlichen Sprunggelenks außer Betracht, wäre die Folge, dass bereits unfallbedingt verschlossene Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erneut entschädigt würden, obwohl eine weitergehende Beschränkung in relevantem Umfang tatsächlich nicht eingetreten ist. Dieses Ergebnis hält der Senat nicht für überzeugend (ähnlich auch Bayerisches LSG vom 14. April 2021 – L 3 U 259/20 –). Denn es widerspricht schon dem in § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SGB VII zum Ausdruck kommenden Leitgedanken der MdE-Bewertung, wonach nur solche Beeinträchtigungen des Leistungsvermögens und dadurch eingetretene Verminderungen der Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens zu entschädigen sind, die infolge des Versicherungsfalls eingetreten sind (vgl. auch BSG vom 5. September 2006 – B 2 U 25/05 R –). Damit kann eine Entschädigung nicht für eine Einschränkung in Betracht kommen, welche bereits vor der eingetretenen Unfallfolge vorgelegen hat. Dieser Überlegung liegen auch und gerade die in der Rechtsprechung etablierten Grundsätzen zur Berücksichtigung von Vorschäden bei der MdE-Bewertung zu Grunde. Beiden gemeinsam ist, dass im Grundsatz nur die durch den Versicherungsfall verursachte Steigerung der MdE entschädigt werden soll, weil nur diese der schädigenden Einwirkung auch zuzurechnen ist. Erforderlich ist damit eine relevante Vergrößerung eines bereits vorhandenen Schadens (so auch LSG Sachsen-Anhalt vom 22. Dezember 2011 – L 6 U 53/08 –). Für die Berücksichtigung eines danach ausnahmsweise maßgeblichen Nachschadens muss es – entsprechend den Grundsätzen zur Berücksichtigung von Vorschäden – entscheidend darauf ankommen, inwieweit der im Einzelfall sachgerecht zu schätzende Funktionsverlust im Verhältnis zum Zustand vor dem Eintritt der Verschlimmerung eine Verstärkung erfahren hat. Je stärker sich der Vorschaden und die Schädigung durch die Verschlimmerung in Bezug auf die betroffene Funktionseinheit gegenseitig beeinflussen und kumulieren, umso mehr ist der Vorschaden bei der Feststellung des Grades der versicherungsfallbedingten individuellen MdE einzubeziehen (vgl. BSG, Urteil vom 3. März 1966 – 8 RV 815/64 –; zu allem LSG Sachsen-Anhalt vom 22. Dezember 2011 – L 6 U 53/08 –; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen vom 5. Dezember 2018 – L 17 U 27/18 –). Damit darf zur Überzeugung des erkennenden Senats im Falle einer später eingetretenen maßgeblichen Verschlimmerung für die MdE-Bewertung dieser Verschlimmerung hinsichtlich der Berücksichtigung von Vorschäden nicht auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abgestellt werden, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt des Eintritts der Verschlimmerung. Bewertet man danach die nachweislich jedenfalls ab dem 14. September 2017 eingetretene Verschlimmerung der Folgen des Arbeitsunfalls vom 20. Juli 1986 in Anwendung der anerkannten Grundsätze zur Berücksichtigung von Vorschäden wie einen (neuen) Versicherungsfall, so ist danach die nunmehr vorbestehende Kniefunktionsstörung bei der Bewertung der Verschlimmerung entsprechend den obigen Ausführungen zu berücksichtigen. Damit lässt sich für die hier streitgegenständliche Verschlimmerung der Sprunggelenksverletzung keine höhere MdE als 5 v. H. begründen. Die Voraussetzungen für einen Stützrententatbestand liegen folglich nicht vor. (3) Die von dem Senat zugrunde gelegte Betrachtungsweise steht auch nicht im Widerspruch zu dem maßgeblichen Grundsatz der abstrakten Schadensberechnung, wonach die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ausschließlich hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die individuelle Erwerbsfähigkeit zu bewerten sind, d.h. die Fähigkeit des Versicherten, sich im Allgemeinen, d.h. gesamten Erwerbsleben eine Lebensgrundlage in Form eines Erwerbs zu verschaffen (Grundsatz der abstrakten Schadensbemessung). Es kommt hierbei weder auf die bisher ausgeübte Tätigkeit des Versicherten und die sich hier eventuell ergebenden Aufstiegschancen noch auf die konkreten Kenntnisse und Fähigkeiten des einzelnen Versicherten an. Vielmehr führen gleiche versicherungsfall-bedingte gesundheitliche Funktionseinschränkungen bei allen Versicherten grundsätzlich zur gleichen Höhe der MdE. Zu beachten ist, dass nur die Schadensbemessung abstrakt durchgeführt wird, während der Ausgangspunkt der Bemessung der MdE, nämlich die Bestimmung der individuellen Erwerbsfähigkeit, in Bezug auf den konkreten Versicherten erfolgt (Scholz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 56 SGB VII (Stand: 15.01.2022); Rn. 48 ff.). So steht etwa auch in Fällen, in denen eine völlige Erwerbsminderung unfallunabhängig erst nach dem Versicherungsfall, aber vor dem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für eine Verletztenrente (insbesondere eine rentenberechtigende MdE) eintritt, dem Anspruch auf Verletztenrente grundsätzlich nicht entgegen (BSG vom 17. März 1992 – 2 RU 20/91 –). Dies folgt aus dem für die Bemessung der Verletztenrente maßgeblichen Grundsatz der abstrakten Schadensbemessung, nach dem es nicht auf die konkrete Erwerbsminderung nach dem Unfall ankommt, sondern Bezugspunkt ausschließlich die individuelle Erwerbsfähigkeit zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls ist (Scholz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 56 SGB VII (Stand: 15.01.2022); Rn. 55). Ist der Versicherte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls individuell erwerbsfähig, so ist die durch die Folgen des Versicherungsfalls verursachte MdE nach abstrakten Kriterien zu bemessen. Legt man, wie oben bereits ausgeführt, bei dem späteren Eintritt einer wesentlichen Verschlimmerung für die abstrakte Schadensberechnung nicht den Zeitpunkt des Versicherungsfalls, sondern vielmehr den Zeitpunkt des Eintritts der Verschlimmerung zugrunde, gelangt man auch unter Beachtung des Grundsatzes der abstrakten Schadensbemessung zu sachgerechten Ergebnissen. Denn wäre der oben beschriebene Eintritt einer völligen Erwerbsminderung nicht auf unfallunabhängige Ursachen, sondern einen Arbeitsunfall zurückzuführen, käme es sonst ebenfalls zu einer erheblichen Überkompensation, weil danach zusätzlich zu den späteren Folgen des ersten Arbeitsunfalls auch der zweite Arbeitsunfall, bei dem es sich nicht um einen Vorschaden handeln würde, vollumfänglich und ohne jegliche Anrechnung zu entschädigen wäre. (4) Die von dem Senat für erforderlich gehaltene Korrektur wird auch nicht durch die Höchstbetragsregelung in § 59 SGB VII entbehrlich. Beziehen Versicherte mehrere Renten, so dürfen diese danach ohne die Erhöhung für Schwerverletzte zusammen zwei Drittel des höchsten der Jahresarbeitsverdienste nicht übersteigen, die diesen Renten zugrunde liegen. Soweit die Renten den Höchstbetrag übersteigen, werden sie verhältnismäßig gekürzt. Haben Versicherte eine Rentenabfindung erhalten, wird bei der Feststellung des Höchstbetrages nach Absatz 1 die der Abfindung zugrunde gelegte Rente so berücksichtigt, wie sie ohne die Abfindung noch zu zahlen wäre. Zwar wird hierdurch eine gewisse Überkompensation verhindert (so jedenfalls Kranig in: Hauck/Noftz, SGB, Mai 2018, § 56, Rn. 45). Insbesondere aber in Fällen wie dem vorliegenden, in denen aufgrund der Art der beruflichen Tätigkeit des Versicherten regelmäßig eine Vielzahl von überwiegend kleineren Arbeitsunfällen an den gleichen Extremitäten entstehen, führt die rein auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls bezogene Betrachtung dennoch zu einer erheblichen strukturellen Ungleichbehandlung gegenüber einem normalen versicherten Arbeitnehmer, der regelmäßig während seines Berufslebens deutlich weniger Arbeitsunfälle erleidet. Am Maßstab der zwischen allen Versicherten gebotenen Gleichbehandlung kann der Umstand, dass ein Versicherter viele einzelne Arbeitsunfälle erleidet, nicht dazu führen, dass er erheblich stärker entschädigt wird als ein anderer Versicherter, der einen vergleichbaren Schaden lediglich anlässlich eines einzelnen Arbeitsunfalls erleidet (ähnlich für den umgekehrten Fall BSG vom 24. August 1966 – 2 RU 53/62 –). Sofern in diesen Konstellationen ein Ausgleichsmechanismus nicht über das bisher ausgestaltete Institut des Vorschadens erreicht werden kann, ist eine Ausweitung dieser Betrachtung von Wechselwirkungen auf den Zeitpunkt des Eintritts der Verschlimmerung vorzunehmen. (5) Die erweiterte Anwendung der oben dargelegten Rechtsprechung zum berücksichtigungsfähigen Vorschaden bei paarigen Organen ist – anders als das Sozialgericht meint – auch nicht deshalb entbehrlich, weil die nachträgliche Verschlimmerung eines Vorschadens (hier: der Folgen der Sprunggelenksverletzung) eine wesentliche Änderung bei der Bewertung des nachfolgenden Arbeitsunfalls (hier: die Kniegelenksverletzung) darstellt. Denn – wie oben bereits dargelegt – werden Verschlimmerungen oder Verbesserungen nur dann bei der MdE-Bewertung berücksichtigt, wenn sie sich auf den konkreten Arbeitsunfall selbst und nicht auf davon unabhängige Gesundheitsstörungen beziehen. Folglich kann eine Veränderung nur dann im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X eine Berücksichtigung finden, wenn sie mit den Unfallfolgen selbst in Zusammenhang steht. Die Verschlimmerung der Sprunggelenksverletzung kann danach keinen Einfluss auf die Bewertung der MdE für die Knieverletzung haben (a. A. wohl Bayerisches LSG vom 14. April 2021 – L 3 U 259/20 –). Wie oben bereits dargelegt, ist diesbezüglich die Kausalkette bereits abgeschlossen. Ebenso wenig kommt eine Änderung der MdE für die Knieverletzung nach Maßgabe der §§ 44, 45 SGB X in Betracht, da – wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat – der hinsichtlich der Rentenbewilligung für die Knieverletzung ergangene Bescheid zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig gewesen ist. Denn zu diesem Zeitpunkt hatte die Sprunggelenksverletzung unstreitig noch keine Funktionseinschränkung erreicht, welche Einfluss auf die MdE-Bewertung für die Knieverletzung gehabt hätte. c) Nach alledem lässt sich für die hier streitgegenständliche Verschlimmerung der Sprunggelenksverletzung anlässlich des am 20. Juli 1986 erlittenen anerkannten Arbeitsunfalls keine höhere MdE als 5 v. H. begründen. Die Voraussetzungen für einen Stützrententatbestand liegen folglich nicht vor. Damit hat der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung einer Verletztenrente. Im Ergebnis hat die Beklagte somit in ihrem Bescheid vom 7. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2019 zutreffend die Gewährung einer Verletztenrente wegen des anerkannten Arbeitsunfalls vom 20. Juli 1986 abgelehnt. Auf die Berufung der Beklagten war deshalb das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 27. September 2022 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Die Revision war nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, weil die streitgegenständliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung für eine Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle hat und jedenfalls in der Anwendung der Grundsätze zur Berücksichtigung von Vorschäden bei paarigen Körperteilen auf nachträglich eingetretene Verschlimmerungen eine Abweichung von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung gesehen werden kann. Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Verletztenrente im Sinne einer Stützrente wegen eines am 20. Juli 1986 erlittenen anerkannten Arbeitsunfalls. Der 1966 geborene Kläger war zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Arbeitsunfalls als professioneller Fußballspieler der Lizenzspieler-Abteilung für den Verein C. e.V. tätig. Bereits am 5. Oktober 1985 hatte er als dort angestellter Fußballspieler während eines Fußballspiels eine Kniegelenksverletzung rechts mit Kreuzbandriss erlitten, welche am 23. Oktober 1985 mittels Kreuzbandplastik operativ versorgt worden war. Dabei wurde das vordere Kreuzband durch ein künstliches Band (sog. Dacronband) ersetzt. Am 22. Mai 1986 stellte sich der Kläger im Städtischen Krankenhaus Frankfurt am Main-Höchst (künftig: Krankenhaus Höchst) zur Begutachtung vor und klagte noch über deutliche Bewegungsschmerzen im rechten Kniegelenk. Nach dem daraufhin erstellten sog. vertrauensärztlichen Gutachten der Landesversicherungsanstalt Hessen (LVA Hessen) wurde der Gang als relativ flüssig beschrieben. Es fanden sich eine reizlose Narbe über dem medialen Kniegelenkspalt sowie ein Druckschmerz unterhalb der Patella medial, jedoch keine Kniegelenksschwellung. Die Streckung war endgradig schmerzhaft, die Beugung bis etwa 90 Grad eingeschränkt. Ferner zeigte sich eine Verschmächtigung der Oberschenkelmuskulatur rechts. Der Kläger stellte sich sodann am 17. Juli 1986 zu einer weiteren Begutachtung vor. Gemäß dem erstellten vertrauensärztlichen Gutachten von Dr. E. klagte der Kläger noch über Schmerzen im Bereich der rechten Kniekehle nach Belastung und Beugung. Ab und zu komme es nach längerer Belastung noch zu einer Schwellung im Bereich des rechten Kniegelenks. Als Befunde sind in dem Gutachten ein nicht behinderter „Gehgang“, eine reizlose Narbe an der Innenseite des rechten Kniegelenkes nach Operation, kein Erguss, keine Schwellung, kein Druckschmerz, eine mehr als 90 Grad mögliche Beugung sowie eine unauffällige körperliche Untersuchung dokumentiert. Der Kläger sei voraussichtlich in „2-2 Monaten“ wieder arbeitsfähig. Am 20. Juli 1986 – mithin bereits drei Tage später – wurde der Kläger im Rahmen eines Freundschaftsspiels in C-Stadt bei D-Stadt von einem gegnerischen Spieler im Zweikampf attackiert und verdrehte sich dabei den rechten Fuß. Der Durchgangsarzt PD Dr. F. von dem Krankenhaus Höchst diagnostizierte am Unfalltag eine fibulare Bandruptur rechts, welche während des stationären Aufenthalts vom 20. bis 24. Juli 1986 mittels Bandplastik operativ versorgt wurde. Der Kläger war sodann ab dem 11. November 1986 wieder arbeitsfähig. PD Dr. F. schätzte die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) zu diesem Zeitpunkt auf unter 10 vom Hundert (v. H.). Am 25. Mai 1987 verdrehte sich der Kläger erneut während eines Fußballspiels das rechte Knie. Dr. F. diagnostizierte eine Drehsturzverletzung des rechten Kniegelenks mit Zerrung der inneren Bandkapselstruktur 1. Grades, den Verdacht auf eine Ruptur des voroperierten vorderen Kreuzbandes sowie den Verdacht auf eine frische Verletzung des Innenmeniskus und wertete das Unfallereignis vom 25. Mai 1987 als wesentliche Bedingung für den schädigenden Erfolg. Der Operationsbericht vom 20. Juni 1987 nennt einen Status nach vorderer Kreuzbandplastik mit Dacronruptur des Dacroninterponates mit massiver vorderer Kreuzbandinstabilität, einen Meniskuslängsriss im Hinterhornbereich medial, einen Meniskusquerriss in der Mittelzone lateral, oberflächliche Meniskusrisse am Hinterhorn medial und lateral sowie einen Knorpelschaden am lateralen Tibiaplateau. Mit Bescheid vom 22. Juni 1989 erkannte die Beklagte das Ereignis vom 25. Mai 1987 als Arbeitsunfall an sowie als dessen Folgen eine Bewegungseinschränkung, insbesondere eine schmerzhafte endgradige Beugebehinderung im rechten Kniegelenk, eine anteilige Muskelminderung im Bereich des rechten Oberschenkels und glaubhafte subjektive Beschwerden nach operativ versorgter Kreuzbandruptur rechts. Keine Unfallfolgen seien: Z. n. fibularer Bandruptur rechts (Arbeitsunfall vom 20. Juli 1986). Dem Kläger wurde wegen der Folgen des Unfalls vom 25. Mai 1987 eine Rente nach einer MdE von 20 v. H. ab dem 16. Januar 1989 auf Dauer gewährt. Durch weiteren Bescheid vom 25. Juli 1990 stellte die Beklagte eine wesentliche Änderung gegenüber dem Bescheid vom 22. Juni 1989 im Sinne einer wesentlichen Besserung der glaubhaften subjektiven Beschwerden durch Anpassung und Gewöhnung fest. Keine Folgen dieses Unfalls seien ein Zustand nach fibularer Bandruptur rechts (Arbeitsunfall vom 20. Juli 1986) sowie die noch bescheidmäßig festzulegenden Folgen eines zwischenzeitlich erlittenen weiteren Unfalles vom 16. Dezember 1989. Die MdE betrage ab dem 1. September 1990 noch 10 v. H., werde aber als Stützrente gewährt, da dem Kläger noch eine weitere Rente nach einer MdE von 10 v. H. zuerkannt worden sei. Durch Bescheid vom 22. Juli 1992 stellte die Beklagte wegen der Folgen des Unfalls vom 25. Mai 1987 erneut eine wesentliche Änderung gegenüber dem „Bescheid vom 23. Oktober 1991“ (gemeint wohl: Bescheid vom 25. Juli 1990) aufgrund einer Besserung der Belastungsfähigkeit am rechten Kniegelenk, der Bandkapsel- und Sehnenstruktur, der Stabilität auf dem rechten Bein sowie der motorischen Funktion am rechten Knie fest und entzog die Rente mit Ablauf des Monats August 1992. Mit weiterem Bescheid vom 26. Juli 1995 stellte sie als Folgen des Unfalls vom 25. Mai 1987 fest: Bewegungseinschränkung im rechten Kniegelenk, Muskelminderung im rechten Oberschenkel und der rechten Wadenmuskulatur, posttraumatische Arthrose im rechten Kniegelenk, Behinderungen der Gang- und Standvarianten nach operativ versorgter Drehsturzverletzung des rechten Kniegelenkes. Keine Unfallfolgen seien der Unfall vom 20. Juli 1986 (fibulare Bandruptur rechts) und der Unfall vom 16. Dezember 1989 (komplette Unterschenkelfraktur rechts). Die Beklagte gewährte dem Kläger daraufhin aufgrund der eingetretenen Verschlechterung der Unfallfolgen erneut eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 v. H. ab dem 23. Mai 1995. Am 16. Dezember 1989 erlitt der Kläger eine komplette Unterschenkelfraktur rechts. Mit Bescheid vom 8. Mai 1991 erkannte die Beklagte als Unfallfolgen eine Umfangsvermehrung mit Schwellneigung im rechten Unterschenkelbereich, eine Beeinträchtigung der Stabilität und motorischen Funktionen im rechten Unterschenkel, eine Muskelminderung im rechten Oberschenkel sowie eine geringe Funktionsbeeinträchtigung angrenzender Gelenke nach kompletter Unterschenkelfraktur rechts bei noch liegendem Verriegelungsnagel an und gewährte dem Kläger ab dem 1. Juni 1991 eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 v. H. Keine Unfallfolgen seien die Kreuzbandverletzung rechtes Knie (Arbeitsunfall vom 25. Mai 1987) und die fibulare Bandruptur rechts (Arbeitsunfall vom 20. Juli 1986). Mit Bescheid vom 23. Oktober 1991 wandelte die Beklagte die vorläufige Rente in eine Dauerrente um und gewährte mit Wirkung ab dem 1. Dezember 1991 eine Stützrente nach einer MdE von 10 v. H. Als noch bestehende Unfallfolge wurde eine Beeinträchtigung der Stabilität und motorischen Funktion des rechten Beines nach Fraktur des rechten Unterschenkels bei noch liegendem Verriegelungsnagel anerkannt. Mit weiterem Bescheid vom 22. Juli 1992 wurde die Stützrente sodann mit Ablauf des Monats August 1992 entzogen. Verschlimmerungsanträge wurden in der Folge bestandskräftig abgelehnt. Am 4. August 1995 zog sich der Kläger im Rahmen eines versicherten Fußballspiels infolge einer Verdrehung eine Kniegelenksdistorsion links mit Ruptur des medialen Knieseitenbandes und des vorderen Kreuzbandes links mit begleitender Außenmeniskusverletzung zu. Durch Bescheid vom 3. Dezember 2003 gewährte die Beklagte dem Kläger wegen der Folgen dieses Unfalls eine Rente nach einer MdE von 10 v. H. ab dem 20. Februar 2003 und erkannte als Unfallfolgen eine Teilinstabilität des linken Kniegelenkes, eine Bewegungseinschränkung im linken Kniegelenk, eine beginnende unfallbedingte Arthrose im linken Kniegelenk nach Riss des vorderen Kreuzbandes, eine Verletzung der inneren Kapselstrukturen und eine Außenmeniskusverletzung am linken Kniegelenk an. Keine Unfallfolgen seien der Zustand nach operativ versorgter vorderer Kreuzbandruptur rechtes Kniegelenk (05/1987), der Zustand nach fibularer Bandruptur rechtes Sprunggelenk (07/1986), der Zustand nach kompletter Unterschenkelfraktur rechts (12/1989) und der Zustand nach Re-Ruptur des Innenbandes des linken Kniegelenks (05/1998). Mit weiterem Bescheid vom 9. Februar 2009 hob die Beklagte die Verletztenrente mit Wirkung zum 1. Dezember 2006 auf eine MdE von 20 v. H. an, da im Vergleich zu dem Bescheid vom 3. Dezember 2003 eine wesentliche Änderung im linken Kniegelenk in Form einer vermehrten Aufdehnungsfähigkeit des Innenbandes sowie ein Zustand nach Außenmeniskusläsion eingetreten sei. Am 7. Mai 1996 erlitt der Kläger eine Außenbandruptur des rechten oberen Sprunggelenks (OSG). Weitere Unfälle trugen sich am 24. Mai 1996, am 8. November 2006 (Außenmeniskusschaden linkes Knie) und am 25. August 2013 zu. Am 26. Februar 2015 wandte sich der Kläger mit Schreiben seiner Bevollmächtigten an die Beklagte und beantragte u. a. die Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen des Unfalls vom 20. Juli 1986. Er leide unter persistierenden Beschwerden am rechten OSG. Gemäß eines beigefügten Befundberichts seines behandelnden Orthopäden Dr. G. vom 27. Januar 2015 sei es infolge des Unfallereignisses zu Bewegungseinschränkungen, einer Instabilität und einer Arthrose gekommen. Wegen Verletzungen an beiden Kniegelenken erhalte er bereits eine Rente nach einer MdE von 40 v. H. Die Beklagte leitete daraufhin Ermittlungen ein und beauftragte den Unfallchirurgen Dr. H. mit der Erstellung eines Zweiten Rentengutachtens. Nach seinem am 5. Juni 2015 nach persönlicher Untersuchung erstellten Gutachten zeigte sich bei der Untersuchung ein regelrechtes Gangbild; Zehenspitzenstand, Hackenstand, Einbeinstand und die Hocke waren seitengleich frei vorführbar. Die Funktionsprüfung ergab eine endgradige Bewegungseinschränkung im rechten Kniegelenk und OSG mit Bewegungsmaßen von 0-0-125 Grad bzw. 5-0-40 Grad. Einseitige Muskelverschmächtigungen fanden sich nicht. Klinisch zeigte sich kein sicherer Anhalt für eine fibulare Bandinstabilität. Als Unfallfolgen beschrieb Dr. H. eine endgradige Bewegungseinschränkung im rechten OSG und schätzte die MdE auf unter 10 v. H. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 8. Juli 2015 lehnte die Beklagte daraufhin einen Anspruch des Klägers auf Verletztenrente wegen des streitgegenständlichen Arbeitsunfalls vom 20. Juli 1986 ab. Im Rahmen der Begründung wurde als Unfallfolge eine endgradige Bewegungseinschränkung im rechten OSG nach Sprunggelenksverdrehung rechts mit Bänderriss anerkannt. Keine Folgen seien die Unfälle vom 25. Mai 1987, 16. Dezember 1989, 6. Mai 1995, 4. August 1995, 7. Mai 1996, 24. Mai 1996, 8. November 2006 und 25. August 2013. Am 26. April 2017 wandten sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers erneut an die Beklagte und begehrten unter Vorlage eines ärztlichen Berichts von Dr. K. vom 6. Oktober 2016 wegen der Folgen des streitgegenständlichen Arbeitsunfalls die Gewährung einer Rente nach einer MdE von 10 v. H. als Stützrente. Wie von Dr. K. dokumentiert sei es mittlerweile zu einer Zunahme der unfallbedingten Beschwerden in Form von deutlichen Bewegungseinschränkungen im rechten OSG sowie einer wiederkehrenden Schwellneigung gekommen. Auf Veranlassung der Beklagten verfasste Dr. K. sodann nach ambulanter Untersuchung unter dem 20. Oktober 2017 ein unfallchirurgisches Gutachten über den Kläger. Bei der Untersuchung erschien das Gangbild normalschrittig unter nicht regelrechtem Abrollen des rechten Fußes. Der Einbeinstand wurde beidseits unsicher demonstriert, Zehenspitzen- und Hackengang konnten mit Schwierigkeiten durchgeführt werden. Am rechten Knie fand sich eine vordere Schublade von 1+ sowie ein mediales Aufklappen von 1+. Für das rechte OSG und untere Sprunggelenk (USG) ließen sich eine deutliche Bewegungseinschränkung nachweisen von 0-10-40 Grad bzw. 1/2 sowie daraus resultierend eine leichte Spitzfußstellung. Die Beweglichkeit des rechten Kniegelenks zeigte sich ebenfalls eingeschränkt mit Bewegungsmaßen für Streckung/Beugung von 0-0-115 Grad. Zusammenfassend beschrieb der Gutachter eine Bewegungseinschränkung im rechten OSG und USG, einen Schwellungszustand am rechten Unterschenkel, radiologisch Zeichen einer Arthrose im rechten OSG sowie im Talonaviculargelenk und Schmerzen im Bereich des rechten Sprunggelenkes. Im Vergleich zum Vorgutachten sei die Beweglichkeit sowohl im rechten OSG als auch USG deutlich schlechter geworden, radiologisch hätten die umformenden Veränderungen im Bereich des rechten OSG sowie der Verbindung zwischen distaler Fibula und Tibia deutlich zugenommen. Die MdE sei ab der bei ihm erfolgten Wiedervorstellung am 6. Oktober 2016 mit 10 v. H. zu bewerten. Der Beratungsarzt L. bewertete das Gutachten in seiner Stellungnahme vom 27. November 2017 als plausibel und schlüssig; die MdE sei zutreffend und decke sich mit den Erfahrungswerten der unfallversicherungsrechtlichen Literatur. Der ebenfalls befragte Beratungsarzt Dr. J. hielt die MdE-Bewertung in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2018 für sich genommen ebenfalls für zutreffend. Der Gutachter habe allerdings den erheblichen Vorschaden am rechten Kniegelenk nicht beachtet. Die bereits durch die Knieverletzung verschlossenen Teile des Arbeitsmarktes seien nicht um weitere 10 v. H. durch die Funktionsstörungen im rechten Sprunggelenk verschlossen. Der Kläger sei eindeutig bessergestellt als Personen mit einer mindestens mit einer MdE von 25 v. H. bewerteten Funktionsstörung. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 7. März 2018 lehnte die Beklagte auf dieser Grundlage die Gewährung einer Rente wegen der Folgen des Unfalls vom 20. Juli 1986 ab. Als weitere Folgen erkannte sie eine endgradige Bewegungseinschränkung im rechten OSG und USG, eine Arthrose des rechten OSG und Talonaviculargelenkes sowie eine Schwellneigung des rechten Unterschenkels nach operativ versorgter Sprunggelenksverdrehung rechts mit Bänderriss an. Keine Unfallfolgen seien die Unfälle vom 25. Mai 1987, 24. Mai 1996, 7. Mai 1996, 4. August 1995, 6. Mai 1995, 8. November 2006, 25. August 2013 und 16. Dezember 1989. Ergänzend führte die Beklagte aus, es sei für die Bewertung unerheblich, dass der zu dem Vorschaden führende Versicherungsfall zeitlich gewertet erst nach dem Unfall vom 20. Juli 1986 eingetreten sei. Hiergegen legte der Kläger am 12. März 2018 Widerspruch ein und führte zur Begründung in der Folge aus, der durch den weiteren Arbeitsunfall vom 25. Mai 1987 bestehende „Vorschaden“ am betroffenen rechten Bein sei nicht bei der MdE-Bewertung zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seien Gesundheitsschäden, die auf mehreren Arbeitsunfällen beruhten, auch dann jeweils getrennt zu beurteilen, wenn hierbei dasselbe Organ betroffen sei. Die sog. „Vorschadensproblematik“ komme im vorliegenden Fall schon gar nicht zum Tragen, weil ein Vorschaden nach der Rechtsprechung des BSG eine bei Eintritt des Versicherungsfalls (nicht bei Beginn des Rentenanspruches) unabhängig davon bestehende gesundheitliche, auch altersbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit sei. Ein solcher Vorschaden habe bei Eintritt des Versicherungsfalles am 20. Juli 1986 jedoch nicht bestanden. Der von der Beklagten als „Vorschaden“ geltend gemachte Versicherungsfall vom 25. Mai 1987 bzw. die dadurch bedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit habe zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Versicherungsfalles vom 20. Juli 1986 noch überhaupt nicht vorgelegen. Bei dem Versicherungsfall vom 25. Mai 1987 handele es sich vielmehr um einen Nachschaden, welcher nach der Rechtsprechung des BSG außerhalb der Kausalität von schädigendem Ereignis und Gesundheitsschaden stehe und keinen rechtserheblichen Einfluss auf die MdE haben könne. Grundsätzlich könne nur die weitere Entwicklung der eigentlichen Folgen selbst eine Änderung der MdE bewirken. Die Beklagte holte daraufhin ein weiteres unfallchirurgisches Gutachten bei Dr. M. ein. Gemäß dem nach ambulanter Untersuchung erstellten Gutachten vom 6. Juli 2018 beschrieb der Kläger weiterhin belastungsabhängige Schmerzen im rechten Kniegelenk mit Beugedefizit, Schwellneigung und einem Instabilitätsgefühl mit gelegentlichen „Weg-Geh-Ereignissen“ sowie belastungsabhängige Schmerzen im rechten Sprunggelenk mit Bewegungseinschränkung und Schwellneigung bei stärkerer Belastung. Bei der Untersuchung zeigte sich ein zügiges, sicheres und aufrechtes Gangbild mit einem etwas gestörten Abrollvorgang des rechten Fußes. Der Einbeinstand, Zehenstand und -gang waren rechts möglich, nicht jedoch der Hackenstand. Für das rechte Kniegelenk fanden sich Bewegungsmaße für Streckung/Beugung von 0-0-110 Grad sowie eine anteromediale Instabilität Grad 2 und ein positiver Patellaanpressschmerz mit leichtem retropatellarem Reiben und Knirschen beim Durchbewegen. Am rechten Sprunggelenk ließen sich eine Umfangsvermehrung von 2 cm rechts gegenüber links sowie Bewegungsmaße für Fußhebung/-senkung rechts von 0-0-30 Grad feststellen. Die Beweglichkeit im USG zeigte sich mit einem 3/5-Wert rechts gegenüber einem 5/5-Wert links ebenfalls eingeschränkt. Als Unfallfolgen nannte der Gutachter die Umfangsvermehrung des rechten Sprunggelenks gegenüber links von 2 cm, die Bewegungseinschränkung im OSG und USG rechts, beginnende arthrotische Umformungen im Außenknöchel- und Innenknöchelbereich des rechten Sprunggelenks, reizlose Narbenbildung, einen insgesamt etwas rigiden Bewegungsablauf des rechten Sprunggelenkes mit Fußabrollbehinderung und die beschriebenen subjektiven und nachvollziehbaren Beschwerden. Die Folgen des Knieschadens seien ein Beugedefizit des rechten Kniegelenkes bis maximal 115 Grad mit persistierender anteromedialer Instabilität Grad 2 und beginnenden arthrotischen Umformungen im medialen und retropatellaren Kompartiment des rechten Kniegelenkes. Dieser Vorschaden sei insgesamt schwierig zu beurteilen, da es sich bei genauer Betrachtung um zwei Schäden handele, zum einen um den bereits beschriebenen Vorschaden vom 5. Oktober 1985 (Kreuzbandruptur rechts mittels Dacron-Band operativ versorgt) und zum anderen um die Reruptur des Dacron-Bandes ca. 4/1987 mit nachfolgender VKB-Plastik mittels Patellarsehne. Das zu beurteilende Unfallereignis vom 20. Juli 1986 sei somit zeitlich genau dazwischen zu verorten. Die MdE von 20 v. H. für das rechte Kniegelenk sei in der Zusammenschau beider Knieschäden korrekt. Das streitgegenständliche Schadensereignis habe jedoch eine gänzlich andere Beschwerdesymptomatik und einen gänzlich anderen leistungsmindernden Einfluss. Insbesondere führe es zu einer Störung des kompletten Abrollvorganges des rechten Fußes beim normalen Gehen, aber auch beim Treppensteigen, Bergangehen, Knien und Hocken. Diese Tätigkeiten seien mit dem rechten Sprunggelenk nur unter Trickbewegungen möglich, da sich der rechte Fuß in keinster Weise mehr über die Neutral-O-Ebene anheben lasse. Der rechte Fuß sei insgesamt im OSG und USG etwas steif, so dass die bei einem instabilen Kniegelenk mit gelegentlichen Weg-Geh-Ereignissen zum Ausgleich außerordentlich wichtigen Korrekturbewegungen nur eingeschränkt möglich seien. Insofern handele es sich bei dem Sprunggelenksschaden rechts um eine zusätzliche, neue, qualitative und quantitative Leistungsminderung, die mit einer MdE von 10 v. H. zu würdigen sei. In seiner hierzu eingeholten weiteren beratungsärztlichen Stellungnahme vom 1. Oktober 2018 wies Dr. J. darauf hin, dass dem Kläger bereits wegen der beiden weiteren Arbeitsunfälle eine MdE von insgesamt 40 v. H. gewährt werde. Angesichts des beschriebenen Gangbildes und der im Übrigen unauffälligen Untersuchungssituation sei es völlig unangemessen, eine weitere MdE von 10 v. H. zu gewähren und den Kläger mit einem einseitig unterschenkelamputierten Versicherten gleichzusetzen. Es sei nicht plausibel, dass insgesamt 50 v. H. des allgemeinen Arbeitsmarktes verschlossen sei. Ergänzend wies Dr. N. in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 5. Dezember 2018 darauf hin, dass für die MdE-Bewertung bei Betroffenheit der gleichen Organe (Beine beiderseits) bzw. bei Betroffenheit eines Organs (ein Bein) keine fiktive Bewertung eines isolierten Teilschadens zu erfolgen habe. Die unfallmedizinischen Erfahrungswerte seien grundsätzlich nicht anwendbar. Bei Berücksichtigung der bereits vorbestehend festgestellten Einschränkung der Arbeitsmöglichkeiten durch die bereits anerkannten Unfallfolgen werde in Übereinstimmung mit Dr. J. der Arbeitsmarkt durch die streitgegenständlichen Unfallfolgen trotz der sich funktionell nachteilig auswirkenden Behinderung im Sprunggelenk nicht zusätzlich verschlossen. Die Beklagte wies den Widerspruch daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2019 als unbegründet zurück. Hiergegen hat der Kläger am 18. Februar 2019 Klage zu dem Sozialgericht Wiesbaden erhoben und zur Begründung ergänzend ausgeführt, trete eine Erwerbsminderung wegen eines weiteren, zeitlich späteren Versicherungsfalles nach dem vorherigen Versicherungsfall, aber unabhängig von ihm ein, bevor die Voraussetzungen des Anspruchs auf Verletztenrente vorlägen, so stehe dies dem Anspruch auf Verletztenrente nicht entgegen. Dies folge aus dem für die Bemessung der Verletztenrente maßgeblichen Grundsatz der abstrakten Schadensbemessung. Sei der Versicherte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles individuell erwerbsfähig, so sei die durch die Folgen des Versicherungsfalles verursachte MdE nach abstrakten Kriterien zu bemessen. Es sei deshalb schon im Ansatzpunkt rechtlich verfehlt, für die Bemessung der unfallbedingten MdE zu prüfen, ob im Vergleich zu den Verhältnissen im Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens einer unfallbedingten MdE der Verletzte schon unfallunabhängig oder unfallbedingt völlig oder teilweise erwerbsgemindert war. Stattdessen sei für den Vergleich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Arbeitsunfalles abzustellen. Nach der Rechtsprechung des BSG gelte der auf einem früheren Versicherungsfall beruhende Gesundheitsschaden im Verhältnis zum späteren Versicherungsfall als Vorschaden, mit der Folge, dass die MdE vor dem späteren Versicherungsfall mit 100 v. H. anzusetzen sei (BSG vom 5. September 2006 – B 2 U 25/05 R –). Selbst wenn durch mehrere Arbeitsunfälle dasselbe Organ betroffen werde und für diese Arbeitsunfälle derselbe Unfallversicherungsträger zuständig sei, seien die Gesundheitsschäden getrennt zu beurteilen (BSG vom 19. August 2003 – B 2 U 50/02 –). Die Summe der MdE-Sätze nach mehreren Versicherungsfällen könne daher die Zahl 100 übersteigen. Habe – wie bei dem Kläger – vor dem Versicherungsfall (nicht dem Beginn des Rentenanspruchs) keine gesundheitliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bestanden, könne nach der ständigen Rechtsprechung des BSG und der einhelligen Auffassung in der Literatur ein Vorschaden auch nicht bei der Bemessung der MdE berücksichtigt werden. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Maßgeblich sei, ob an dem betroffenen Organ zum Zeitpunkt der MdE-Feststellung bereits eine Funktionseinbuße eingetreten gewesen sei. Sei dies der Fall, müsse anschließend festgestellt werden, inwieweit der später zu entschädigende Unfall überhaupt noch zu einem Nachteil führe bzw. ob dieser nicht geringer ausfalle. Dabei dürfe es nicht darauf ankommen, ob es sich um einen zeitlich vorher oder später entstandenen Unfallschaden handele. Denn die MdE richte sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Wenn der Richtwert der MdE-Bewertung nach den Erfahrungswerten bei den Unfallfolgen am rechten Sprunggelenk regelmäßig mit 10 v. H. anzusetzen sei und bei einer bereits vorher verminderten Gebrauchsfähigkeit der auszugleichende Schaden geringer ausfalle, könne der verbliebene Restschaden nicht ebenfalls mit 10 v. H. zu bewerten sein. Nach dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 5. Dezember 2018 – L 17 U 27/18 – seien Vorschäden am gleichen Organ bei der MdE-Bewertung zu berücksichtigen. Bei der gutachterlichen Bewertung der Schädigung des Sprunggelenkes seien somit die in der Vergangenheit festgestellten MdE-Bewertungen nicht zu ignorieren, sondern aufgrund der funktionellen Wechselbeziehungen bei Organen und paarigen Gliedmaßen bei der Ermittlung der MdE zu berücksichtigen. Mit der Feststellung der MdE von 20 v. H. für den Kreuzbandschaden am rechten Kniegelenk seien bereits jene Teile des Arbeitsmarktes verschlossen gewesen, die auch durch die Folgen der Sprunggelenksverletzung vom 20. Juli 1986 betroffen seien. Der nach Bewertung des Kreuzbandschadens verbleibende Restarbeitsmarkt werde durch die funktionellen Einschränkungen am rechten Sprunggelenk nicht zusätzlich eingeschränkt. Vergleiche man andere Funktionseinschränkungen, für welche eine MdE von 50 v. H. zu vergeben sei, sei der Kläger in den funktionellen Auswirkungen seiner Vielzahl von Unfallfolgen deutlich bessergestellt. Die erforderliche Überprüfung der Wechselwirkung zwischen dem vorbestehenden Knieschaden und den Funktionseinschränkungen im Sprunggelenk seien durch Dr. K. nicht berücksichtigt worden. Bezüglich des Gutachters Dr. M. werde ein Interessenkonflikt gesehen, da dieser als Mannschaftsarzt die Profi-Eishockeymannschaft der D. betreue, welche sich bei Verfahren gegen die Beklagte regelmäßig als Prozessfinanzier der Firma Q. Sports bediene, welche wiederum die Klägerbevollmächtigten als „Elite Kooperationsrechtsanwälte“ auf ihrer Homepage ausweise. Die Klägerbevollmächtigten würden im Gegenzug dann regelmäßig Dr. M. als Gutachter vorschlagen. In einem Verfahren, welches richtungsweisend für die Stützrentenbeurteilung in einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen sein könne und bei der es für alle Beteiligten um erhebliche Entschädigungssummen gehe, bestehe vor diesem Hintergrund ein deutlicher Interessenkonflikt in der Person des Gutachters, der sich in zu großer wirtschaftlicher und ideeller Nähe zu den Firmen Q.-Sports und den Klägerbevollmächtigten manifestiere. Darüber hinaus sei das Gutachten auch nicht schlüssig. Es sei nicht nachvollziehbar, dass alleine die Tatsache, dass statt einem, mehrere Unfälle erlitten wurden, zu einer so erheblichen Überkompensation führe. Die Beklagte hat zu dem Arbeitsunfall vom 4. August 1995 beratungsärztliche Stellungnahmen des Dr. J. vom 9. Januar 2007 und vom 9. Juni 2008 vorgelegt sowie ein nach ambulanter Untersuchung des Klägers erstelltes unfallchirurgisches Gutachten des Dr. H. vom 14. April 2008 nebst ergänzender Stellungnahme vom 13. August 2008. Sie hat sich zudem hinsichtlich des streitgegenständlichen Arbeitsunfalls auf eine beratungsärztliche Stellungnahme des Dr. N. vom 20. Februar 2020 gestützt. Danach sei aufgrund der Vorschäden eine weitere MdE nicht festzustellen. Aus gutachterlicher Sicht hätten die befragten Gutachter evaluieren müssen, ob die dem Geschehen aus Juli 1986 zuzuordnenden Veränderungen tatsächlich über der bereits bestehenden MdE von 20 v. H. am rechten und linken Bein eine zusätzliche MdE verursachten. Bei fiktiver, alleine auf die Sprunggelenksschäden bezogener Bewertung sei die MdE mit 10 v. H. korrekt. Die Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt seien im konkreten Fall jedoch deutlich geringer, da dieser bezüglich der Geh- und Steheinschränkungen bereits vorher um zweimal 20 v. H. – folglich insgesamt 40 v. H. – beeinträchtigt gewesen sei. Das Sozialgericht hat der Klage mit Urteil vom 27. September 2022 stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2019 verurteilt, dem Kläger wegen der Folgen des anerkannten Arbeitsunfalls vom 20. Juli 1986 eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 10 v. H. ab dem 6. Oktober 2016 zu gewähren. Nach Auffassung der Kammer seien die Unfallfolgen mit einer MdE von 10 v. H. zu bewerten; für die Bewertung seien allein die anerkannten und vorliegend unstreitigen Unfallfolgen zugrunde zu legen. Die MdE stütze sich auf die beiden überzeugenden Gutachten des Dr. K. und des Dr. M. Dr. K. habe für die Kammer nachvollziehbar dargelegt, dass die von ihm genannten Funktionsbeeinträchtigungen allein aus dem Unfall vom 20. Juli 1986 resultierten, während die weiteren von ihm beschriebenen Beeinträchtigungen (Z n. kompletter Unterschenkelfraktur rechts, Z. n. vorderer Kreuzbandläsion rechts sowie links) keine Folgen des Ereignisses vom 20. Juli 1986 darstellten. Es zeige sich eine Verschlechterung in den Unfallfolgen des Ereignisses vom 20. Juli 1986, denn im Vergleich zum Vorgutachten sei die Beweglichkeit sowohl im rechten OSG als auch USG deutlich schlechter geworden. Auch radiologisch hätten die umformenden Veränderungen im Bereich des rechten OSG sowie im Bereich der Verbindung zwischen distaler Fibula und Tibia im Vergleich zu den Aufnahmen zwei Jahre vorher deutlich zugenommen. Diese Veränderungen seien ab dem 6. Oktober 2016 dokumentierbar, da sich der Kläger an diesem Tage wegen der zunehmenden Beschwerden in der Sprechstunde vorgestellt habe. Nach dem Gutachter Dr. M. habe das Ereignis vom 20. Juli 1986 eine andere Beschwerdesymptomatik sowie einen anderen leistungsmindernden Einfluss als die anderen Verletzungen am rechten Kniegelenk. Es liege nicht nur eine Bewegungseinschränkung, sondern eine Störung des kompletten Abrollvorgangs des rechten Fußes vor. Ein gelegentliches leichtes Hocken sei nicht möglich. Diese Bewegungen seien nur mit „Trickbewegungen“ möglich. Hinzu komme, dass der rechte Fuß im OSG und USG etwas steif sei, weshalb Korrekturbewegungen nur eingeschränkt möglich seien. Diese Korrekturbewegungen seien wichtig bei einem – ebenfalls vorhandenen – instabilen Kniegelenk, um dessen Defizite auszugleichen. Deshalb liege eine zusätzliche Beeinträchtigung zu den durch die Kniegelenksschädigung verursachten Beeinträchtigungen vor. Die schlüssigen Feststellungen beider Gutachter stünden auch in Übereinstimmung mit der unfallversicherungsrechtlichen Literatur und den Ausführungen der Beratungsärzte. Im Hinblick darauf sei die Kammer trotz der Anregung der Beklagten nicht gehalten gewesen, ein weiteres Gutachten einzuholen. Nach Auffassung der Kammer stehe dem Rentenanspruch auch nicht der von der Beklagten unter Bezugnahme auf die beratungsärztliche Stellungnahme des Dr. N. behauptete Vorschaden entgegen. Zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Versicherungsfalls am 20. Juli 1986 habe keine Vorschädigung vorgelegen, die eine dokumentierte Funktionsbeeinträchtigung beinhalte. Insofern seien die Ausführungen des Dr. J., wonach mehrere Unfälle vor dem Schaden vom 20. Juli 1986 vorgelegen hätten, unzutreffend. Alle Unfälle, die eine mit einer MdE bewertete Funktionsbeeinträchtigung nach sich zogen, hätten vielmehr nach dem streitgegenständlichen Unfall stattgefunden. Die Behauptung der Beklagten, der Kläger sei, da er auch als Fußballtrainer arbeite, durch den Unfall vom 20. Juli 1986 nicht zusätzlich beeinträchtigt, könne zudem nicht nachvollzogen werden. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen Dr. K. arbeite der Kläger zwar als Fußballtrainer, eine fußballerische Tätigkeit im Rahmen eines Trainingsbetriebes sei ihm allerdings nicht möglich. Wie die Gutachter für die Kammer nachvollziehbar ausgeführt hätten, sei die Erwerbsfähigkeit des Klägers bereits allein durch die Verletzung am Sprunggelenk beeinträchtigt. Zudem räume auch Dr. N. in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2018 ein, dass sich die Funktionsbehinderung des OSG funktionell nachteilig auswirke. Zwar sei der Kläger im Ergebnis bessergestellt, als allein die Vorgaben der MdE-Tabellen aus der unfallversicherungsrechtlichen Literatur vorgäben, eine Korrektur könne jedoch nicht durch eine „Kürzung“ der MdE-Bewertung des ersten Unfalls, sondern nur durch eine etwaige Überprüfung der hinsichtlich der Folgeunfälle ergangenen bestandskräftigen Bescheide nach den Voraussetzungen der §§ 44, 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) erfolgen. Denn der Unfall vom 20. Juli 1986 stelle einen Vorschaden hinsichtlich des weiteren, vorliegend nicht streitgegenständlichen Unfalls vom 25. Mai 1987 dar, für den dann ggf. zu prüfen sei, inwieweit die Funktionsbeeinträchtigung des Sprunggelenkes durch die danach erlittene Verletzung des Kniegelenkes zusätzlich verstärkt werde. Darüber habe die Kammer vorliegend jedoch nicht zu entscheiden. Die Beklagte hat gegen das ihr am 12. Oktober 2022 zugestellte Urteil am 3. November 2022 Berufung zu dem Hessischen Landessozialgericht angebracht und zur Begründung ergänzend vorgetragen, zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Arbeitsunfalls hätten bereits erhebliche – klinisch manifeste – Vorschäden an dem rechten Knie vorgelegen. Gemäß dem vertrauensärztlichen Gutachten vom 17. Juli 1986 seien weiterhin Schwellungen im Bereich des rechten Kniegelenks und eine weitere Arbeitsunfähigkeit beschrieben worden. Die Kreuzbandersatzplastik sei dann erneut am 25. Mai 1987 – mithin etwa 19 Monate nach der Operation – gerissen. Zwar sei der Kreuzbandriss vom 25. Mai 1987 als neuer Arbeitsunfall anerkannt worden, rechtlich wesentliche Teilursache sei jedoch auch der Riss des Kreuzbandes vom 5. Oktober 1985 gewesen. Denn es sei die Kreuzbandersatzplastik gerissen, die ohne den vorherigen Riss im Knie nicht vorhanden gewesen wäre. Wolle man dieser Auffassung nicht folgen, sei die Rente jedenfalls frühestens ab dem 14. September 2017 – dem Zeitpunkt des Rentengutachtens – zu gewähren, da jedenfalls der Nachschaubericht des Dr. K. nicht als am Vollbeweis ausgerichteten Nachweis für eine wesentliche Verschlimmerung genüge. Die von dem Sozialgericht zitierte Entscheidung des BSG vom 5. September 2006 – 2 U 25/05 R – sei erkennbar auf eine andere Konstellation ausgerichtet. Wende man diese Rechtsprechung wie vorliegend auf zwei verschiedene Versicherungsfälle an, führe dies nicht zu sachgerechten Ergebnissen. Anders als das Sozialgericht gemeint habe, sei auch eine Korrektur des Bescheides zu dem Arbeitsunfall vom 25. Mai 1987 weder nach § 44 SGB X noch nach § 45 SGB X möglich. Der Bescheid sei zum Zeitpunkt seiner Erteilung nicht rechtswidrig gewesen, da ausschließlich die Folgen der Kreuzbandruptur bewertet worden seien und die MdE für das Sprunggelenk zu diesem Zeitpunkt noch weniger als 10 v. H. betragen habe. Somit komme eine Änderung ausschließlich nach § 48 SGB X in Betracht. Im Übrigen stehe das Institut der Abfindung häufig einer nachträglichen Änderung von Rentenbescheiden entgegen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 27. September 2022 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 7. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2019 abzuweisen, hilfsweise den Rentenbeginn auf den 14. September 2017 festzusetzen und die Revision zum Bundessozialgericht zuzulassen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Im Hinblick auf den neuen Vortrag im Berufungsverfahren trägt er vor, die Tatsache, dass die am 5. Oktober 1985 erlittene und mittels Kreuzbandersatzplastik operativ versorgte Ruptur des Kreuzbandes im rechten Kniegelenk möglicherweise (notwendige) Bedingung der durch das versicherte Unfallereignis vom 25. Mai 1987 verursachten Ruptur der Kreuzbandersatzplastik sei, mache den Riss des Kreuzbandes im rechten Kniegelenk vom 5. Oktober 1985 nicht automatisch zu einer rechtlich wesentlichen (Teil-)Ursache des am 25. Mai 1987 erlittenen Kreuzbandrisses. Dem am 17. Juli 1986 erhobenen und im vertrauensärztlichen Gutachten beschriebenen objektiven klinischen Befund des rechten Kniegelenkes lasse sich zudem eindeutig entnehmen, dass keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehr hätten gesichert werden können. Damit habe bei Eintritt des streitgegenständlichen Versicherungsfalles am 20. Juli 1986 keine unabhängig vom Versicherungsfall bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit, also kein Vorschaden im Rechtssinne, bestanden, der für die MdE-Bemessung rechtlich relevant wäre. Die Beklagte hat parallel hinsichtlich der Folgen des am 25. Mai 1987 erlittenen Arbeitsunfalls ein orthopädisch-unfallchirurgisches Gutachten bei Prof. Dr. S. in Auftrag gegeben, welches nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 26. April 2023 unter dem 27. April 2023 erstellt worden ist. Danach bestehe aktuell am rechten Knie des Klägers eine Instabilität des vorderen Kreuzbandes, nur teilweise muskulär kompensiert, sowie eine mittelgradige medial und retropatellar betonte Gonarthrose. Der Bewegungsumfang sei deutlich eingeschränkt mit Bewegungsmaßen von 0-10-110 Grad. In dieser Konstellation sei die bisherige Bewertung der MdE mit 20 v. H. sachgerecht und stelle eigentlich eher den unteren Grenzwert der Bewertung dar. Hinsichtlich des rechten Sprunggelenks bestünde ein Zustand nach Außenbandoperation. Objektiv finde sich keine ligamentäre Instabilität und nach aktueller Röntgenkontrolle keine relevante Sprunggelenksarthrose. In der klinischen Funktionsprüfung liege eine Einschränkung des Bewegungsumfanges auf 0-0-30 Grad bei normal beweglicher Gegenseite sowie nach Vorlage von Lichtbildern des Klägers eine zumindest rezidivierend erhebliche Schwellneigung des rechten Sprunggelenkes vor. Die bisherige Bewertung mit 10 v. H. könne zwar beibehalten werden, stelle aber in Anbetracht der seitengleichen Stabilität und der fehlenden relevanten röntgenologischen Veränderungen die Obergrenze des Bemessungsspielraumes dar. Nach Einschätzung des Gutachters sei der Unfall vom 20. Juli 1986 nicht als Vorschaden für den nunmehr zu begutachtenden Versicherungsfall vom 25. Mai 1987 zu werten. 1985 habe man nicht, wie zur damaligen Zeit üblich, eine Naht oder einen Kreuzbandersatz mit körpereigenem Sehnengewebe durchgeführt, sondern man habe das Kreuzband durch eine Kreuzbandprothese aus Dacron, dicht gewebten Polyesterfasern, ersetzt. Von dieser Methode sei jedoch alsbald wieder abgerückt worden, da sie zu einem frühzeitigen Bandversagen geführt habe. Das Versagen der Dacronprothese nach etwa 2 Jahren sei aus heutiger Sicht zu erwarten gewesen. Es sei daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Ereignis von 1987 nicht etwa ein Unfallereignis gewesen sei, welches eine intakte Dacronprothese zerrissen habe. Dies wäre aufgrund der Stabilität dieser Prothese auch kaum möglich gewesen. Es sei hier vom typischen, zu diesem Zeitpunkt üblicherweise auftretenden systemimmanentem Versagen der Dacronprothese auszugehen. Insofern sei es nicht gerechtfertigt, das Ereignis von 1987 als eigenständiges neues Unfallereignis zu betrachten. Mit und ohne dieses Ereignis hätte die Dacronprothese etwa zu diesem Zeitpunkt versagt. Nach sozialmedizinischen Gesichtspunkten bewertet würden sich das negative qualitative Leistungsbild bezogen auf das Kniegelenk und bezogen auf das Sprunggelenk rechts weitgehend überlappen. Nach seiner Auffassung sei die Verletzung des Kniegelenks mit einer MdE von 20 v. H. als Vorschaden und die des Sprunggelenkes als Nachschaden zu bewerten. Für die Bewertung des Sprunggelenks sei zu berücksichtigen, dass, selbst wenn innerhalb einer Extremität bezüglich der aus der Funktionsstörung resultierenden Tätigkeitseinschränkung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ähnliche Tätigkeitsmerkmale verschlossen seien, der Umstand, dass zusätzlich zum Kniegelenk auch das Sprunggelenk schmerzhaft funktionseingeschränkt sei, doch eine semiquantitativ betrachtet etwas höhere Einschränkung der funktionellen Kapazität und damit auch eine etwas stärkere Einschränkung der Tätigkeitsmerkmale auf den allgemeinen Arbeitsmarkt nach sich ziehen sollte als ein ausschließliches Betroffensein des Kniegelenkes bei völlig schmerzfreiem Gebrauch des Sprunggelenkes. Unter Heranziehung der Bewertungsgrundsätze für zwei Schäden an einer Extremität sei eine einfache Addition der MdE-Werte für Sprunggelenk und Kniegelenk nicht gerechtfertigt. Unter integrierender funktioneller Bewertung werde daher eine MdE von insgesamt 25 v. H. vorgeschlagen. Die Beklagte hat sich auf das Gutachten von Prof. Dr. S. gestützt. Im Ergebnis dieser wissenschaftlich fundierten, schlüssigen und nachvollziehbaren Einschätzung ergebe sich, dass der Kreuzbandriss vom 5. Oktober 1985 zu einem erheblichen Vorschaden im rechten Knie geführt habe, welcher bereits in der Art der Versorgung begründet sei, die zwangsläufig zu einem Versagen des eingesetzten Kreuzbandtransplantates habe führen müssen. Insoweit sei das Sozialgericht in seinem Urteil von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Dass diese Kreuzbandersatzplastik zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen fibularen Bandruptur im rechten OSG nicht mit einer MdE-Bemessung belegt gewesen sei, sei unerheblich, denn die Folgen dieser Vorerkrankung seien erst bei der Bemessung der MdE aus dem erneuten Versicherungsfall zu berücksichtigen. Unter Verweis auf die Entscheidung des BSG (Urteil vom 5. September 2006 – B 2 U 25/05 R –) komme es für die Annahme einer Vorerkrankung gerade nicht darauf an, dass diese die Erwerbsfähigkeit mindere oder gemindert habe. Die Rechtsprechung des BSG zum Vorschaden betreffe zudem gerade nicht die Konstellation, dass zwar beide Schäden am gleichen Organ, jedoch an unterschiedlichen Körperstellen zu finden seien. Es müsse geprüft werden, ob der erste Kreuzbandriss im rechten Knie vom 5. Oktober 1985 in Bezug auf den zweiten Kreuzbandriss vom 25. Mai 1987 als eine klinisch stumme Schadensanlage oder eine Vorerkrankung einzuordnen sei. Es überwiegten jedoch die Argumente, die für einen Vorschaden sprächen, denn es habe mit dem Kreuzbandriss vom 5. Oktober 1985 bereits eine massive, klinisch manifeste Erkrankung vorgelegen, die auch symptomatisch gewesen sei. Damit liege sehr wohl ein dem streitgegenständlichen Unfall vorangegangener Unfall vor, der Auswirkungen auf die Beurteilung der MdE für die fibulare Bandruptur habe. Ausweislich des am 17. Juli 1986 erstellten Gutachtens habe drei Tage vor dem streitgegenständlichen Unfall weiterhin Arbeitsunfähigkeit bestanden sowie rezidivierende Schwellungszustände im Bereich des Kniegelenks vorgelegen. Die Beugung sei zwar über 90 Grad möglich gewesen, eine freie Beweglichkeit sei aber nicht festgestellt worden. Der Kläger sei ferner nicht bei einem regulären Punktspiel, sondern lediglich bei einem Freundschaftsspiel gegen einen deutlich unterlegenen Gegner zum Einsatz gekommen. Solche Einsätze dienten regelmäßig dazu, rekonvaleszenten Spielern Spielpraxis und Spielbelastung zu ermöglichen, um sie an die Anforderungen des Punkspielbetriebes heranzuführen und noch vorhandene Belastungs- und Bewegungsdefizite aufzutrainieren. Wenn jedoch, wie von Prof. Dr. S. dargelegt, die MdE aus dem Vorschaden im rechten Kniegelenk bereits 20 v. H. betrage und die Gesamt-MdE nach den Bewertungsgrundsätzen für das Betroffensein derselben Extremität mit 25 v. H. einzuschätzen sei, könne die MdE aus dem hier streitgegenständlichen Unfall vom 20. Juli 1986 (fibulare Bandruptur) nicht mit 10 v. H. bewertet werden. Die Voraussetzungen für die Zahlung einer Stützrente lägen damit nicht vor. Der Kläger hat erwidert, entscheidend sei, ob bei Eintritt des streitgegenständlichen Versicherungsfalls vom 20. Juli 1986 eine unabhängig davon bestehende MdE bestanden habe. Dabei stelle ein rupturgefährdeter Kreuzbandersatz jedenfalls keine gegenwärtige Funktionseinbuße dar. Ebenso führe das bloße Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung im Sinne eines Gesundheitsschadens – hier die Ruptur des vorderen Kreuzbandes im rechten Kniegelenk – noch nicht zu einer Beeinträchtigung oder MdE. Anhand des vertrauensärztlichen Befundes vom 17. Juli 1986 lasse sich jedenfalls keine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Klägers am Maßstab des Vollbeweises nachweisen. Der Umstand, dass der Kläger am 20. Juli 1986 an einem Testspiel teilgenommen habe, stelle ein klares und erhebliches Indiz dafür dar, dass erhebliche funktionelle Einschränkungen zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr bestanden hätten. Eine aktive Beteiligung an einem Fußballspiel setze voraus, dass die betroffene Extremität einer erheblichen körperlichen Belastung standhalten könne, was bei einer wesentlichen Einschränkung der Beweglichkeit oder Belastbarkeit nicht möglich wäre. Im Übrigen habe Prof. Dr. S. anhand der ihm vorliegenden Befunde nicht wissen können, dass es infolge des Unfalles vom 25. Mai 1987 nicht nur zu einer isolierten Schädigung des Transplantates (Dacronbandes), sondern ausweislich des Arthroskopiebefundes vom 16. Juni 1987 auch zu einer Schädigung des Innen- und Außenmeniskus sowie des Knorpels am lateralen Tibiaplateau gekommen und folglich von einer erheblichen indirekten Krafteinwirkung auf das rechte Kniegelenk infolge des als Unfallhergang beschriebenen Verdrehtraumas auszugehen sei. Dies sei aber von entscheidender Bedeutung. Denn handele es sich um eine gefährdende, also „geeignete“ Unfallmechanik, so konkurrierten im vorliegenden Fall das für das Transplantat verwendete Material (Dacronband) und das geeignete Unfallereignis vom 25. Mai 1987. Im Übrigen sei die Ruptur des Kreuzbandersatzes im rechten Kniegelenk von der Beklagten bindend als Gesundheitserstschaden des Arbeitsunfalles vom 25. Mai 1987 anerkannt worden. In rechtlicher Hinsicht stelle der Arbeitsunfall vom 25. Mai 1987 sowie die daraus resultierende unstreitige MdE i. H. v. 20 v. H. folglich nach wie vor einen unbeachtlichen Nachschaden in Bezug auf den streitgegenständlichen Arbeitsunfall vom 20. Juli 1986 dar. Der Kläger hat sodann mit Schriftsatz vom 31. Januar 2024 hinsichtlich der Frage, ob bei Eintritt des streitgegenständlichen Versicherungsfalls vom 20. Juli 1986 eine unabhängig vom Versicherungsfall bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bestanden habe, einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 109 SGG bei Dr. R. gestellt. Die Beklagte hat eine beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. P. vom 16. Dezember 2024 vorgelegt, wonach sich aus den Beschreibungen der beiden vertrauensärztlichen Gutachten vom 22. Mai 1986 und 17. Juli 1986 für den 20. Juli 1986 „bei zu vermutender restlicher Bewegungseinschränkung und restlichem Muskeldefizit (komplette Remission der Verschmächtigung Muskulatur aus Mai 1986 im Juli 86 nicht plausibel zu erwarten) und vor allem bei rezidivierenden Schwellungen („Reizknie“, MdE bis 20 v. H.), auch unter dem Aspekt noch nicht erfolgter Anpassung und Gewöhnung, mit hoher Wahrscheinlichkeit erfahrungsgemäß eine MdE von mindestens 10 v. H. für das rechte Knie“ ergebe. Der Kläger hat hiergegen erwidert, Dr. P. vermute lediglich anhand des von ihm sogar teils unvollständig und teils fehlerhaft dargestellten Befundes vom 17. Juli 1986 eine restliche Bewegungseinschränkung und ein restliches Muskeldefizit, ohne dass diese Einschränkungen im konkreten Befund tatsächlich nachgewiesen seien. Gleiches gelte für die von ihm postulierte rezidivierende Schwellung, welche dieser als sogenanntes „Reizknie“ (MdE bis 20 v. H.) werte, während in dem objektiven Untersuchungsbefund weder ein Erguss noch eine Schwellung beschrieben seien. Der Senat hat sodann nach Aktenlage ein Sachverständigengutachten von Amts wegen bei dem Orthopäden und Unfallchirurgen Dr. T. eingeholt. Nach dessen am 4. August 2025 erstellten Gutachten müsse davon ausgegangen werden, dass Kraft und Koordination im Bereich des rechten Beines und Kniegelenkes des Klägers zum streitgegenständlichen Unfallzeitpunkt noch unvollständig gewesen seien. Belastbare Angaben zu seinem damaligen exakten Bewegungsumfang seien nicht erhältlich. Eine noch bestehende, wesentliche Bewegungsbeeinträchtigung wäre allerdings – bei einer lebensnahen Betrachtung – mit einer einigermaßen wettbewerbsfähigen Tätigkeit als Fußballer nicht zu vereinbaren gewesen. Rückblickend sei durchaus wahrscheinlich, dass dieser Mangel an Kraft und Koordination für den am 20. Juli 1986 erlittenen Schaden teilursächlich gewesen sei. Spätestens mit dem Einsatz in einem Freundschaftsspiel am 20. Juli 1986, bei welchem der Gesundheitsschaden am rechten Sprunggelenk zustande gekommen sei, sei eine Vorschädigung wegen der Verhältnisse am rechten Kniegelenk des Klägers, die eine MdE um wenigstens 10 v. H. begründet habe, rückblickend nicht mehr zu begründen gewesen. Eine sportartspezifische Belastung als Leistungsfußballer sei mit einer MdE in einem messbaren Umfang nicht zu vereinbaren. Dr. N. hat in einer Stellungnahme vom 22. September 2025 die Auffassung vertreten, es müsse zumindest von einer MdE in Höhe von 10 v. H. ausgegangen werden, wenn überhaupt schon Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe. Nach Auffassung der Beklagten könne der pauschalen Feststellung von Dr. T., wonach eine sportartspezifische Belastung als Leistungsfußballer mit einer MdE in einem messbaren Umfang nicht zu vereinbaren sei, schon deshalb nicht gefolgt werden, da ein großer Teil der von der Beklagten mit Renten entschädigten Sportler noch aktiv und teilweise auch im Profibereich tätig sei. Eine MdE von 20 v. H. sei nach einem operativen Kreuzbandersatz im Übrigen die Regel und entspreche auch dem von der Beklagten zur standardisierten Rentenfeststellung verwendeten Leitfaden. Unter Berücksichtigung der Erfahrungen nach Kreuzbandverletzungen, der Operationsart eines offenen Eingriffs, der vorliegenden Befunde mit Schwellungszuständen, Bewegungseinschränkungen und weiterer prognostizierter Arbeitsunfähigkeit müsse der Vollbeweis als erbracht angesehen werden, dass am 20. Juli 1986 noch eine messbare MdE bestanden habe. Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten, insbesondere des klägerischen Vortrags im Einzelnen, wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.