Beschluss
L 8 B 187/07
LSG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kosten der Unterkunft sind nach § 22 Abs.1 SGB II nur in dem Umfang zu übernehmen, wie sie im Einzelfall angemessen sind.
• Ein selbstgenutztes Hausgrundstück als Schonvermögen (§ 12 Abs.3 Nr.4 SGB II) begründet nicht automatisch Anspruch auf Übernahme aller damit verbundenen Aufwendungen.
• Bei der summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz kann die Angemessenheit der Schuldzinsen durch Vergleich mit der angemessenen Kaltmiete einer Mietwohnung als Ausgangspunkt geprüft werden; ein Zuschlag für Eigentümer ist möglich.
• Wegen unterschiedlicher Sachverhalte von Mietern und Eigentümern ist eine schematische 1:1-Gleichbehandlung nicht geboten; ein pauschaler Zuschlag von 30 % auf die angemessene Miete kann sachgerecht sein.
Entscheidungsgründe
Angemessenheit von Schuldzinsen bei selbstgenutztem Eigenheim im SGB II • Kosten der Unterkunft sind nach § 22 Abs.1 SGB II nur in dem Umfang zu übernehmen, wie sie im Einzelfall angemessen sind. • Ein selbstgenutztes Hausgrundstück als Schonvermögen (§ 12 Abs.3 Nr.4 SGB II) begründet nicht automatisch Anspruch auf Übernahme aller damit verbundenen Aufwendungen. • Bei der summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz kann die Angemessenheit der Schuldzinsen durch Vergleich mit der angemessenen Kaltmiete einer Mietwohnung als Ausgangspunkt geprüft werden; ein Zuschlag für Eigentümer ist möglich. • Wegen unterschiedlicher Sachverhalte von Mietern und Eigentümern ist eine schematische 1:1-Gleichbehandlung nicht geboten; ein pauschaler Zuschlag von 30 % auf die angemessene Miete kann sachgerecht sein. Antragsteller sind eine dreiköpfige Bedarfsgemeinschaft, der Ehemann ohne Erwerbseinkommen, die Ehefrau arbeitet, sie bewohnen ein eigenes Haus (ca.80 m²) und finanzieren dies durch Kredite. Die Antragsgegnerin hatte bis 28.02.2007 tatsächliche Unterkunftsaufwendungen einschließlich Schuldzinsen in Höhe von 749,84 € anerkannt; ab 03.2007 setzte sie nur noch 496,50 € an und bewilligte insgesamt geringere Leistungen. Die Antragsteller erhoben Widerspruch und beantragten einstweiligen Rechtsschutz für die Differenz. Streitpunkt ist, inwieweit Schuldzinsen als angemessene Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II zu berücksichtigen sind und ob für Eigentümer andere Maßstäbe als für Mieter gelten dürfen. Das Sozialgericht lehnte den Eilantrag ab; die Beschwerde erfolgte gegen diesen Beschluss. Im Verfahren fehlten konkrete Unterlagen zu Kreditverträgen und Tilgungsständen, weshalb eine summarische Einzelfallprüfung erforderlich war. • Rechtliche Grundlage ist § 22 Abs.1 SGB II: Unterkunftsleistungen werden in Höhe der tatsächlichen, soweit angemessenen Aufwendungen erbracht; übersteigende Aufwendungen können bis zu sechs Monate berücksichtigt werden. • Die Angemessenheit ist stets einzelfallbezogen zu prüfen; tabellarische Pauschalen dürfen im Einzelfall nicht schematisch angewandt werden. • Ein selbstgenutztes Hausgrundstück als nach §12 Abs.3 Nr.4 SGB II teilweise geschütztes Vermögen rechtfertigt nicht automatisch Übernahme unverhältnismäßiger Schuldzinsen. • Wegen unterschiedlicher wirtschaftlicher Ausgangslagen von Mietern und Eigentümern ist eine differenzierte Bewertung sachgerecht; eine 1:1-Übernahme der Mietmaßstäbe wäre willkürlich und könnte den Gleichheitsgrundsatz verletzen. • Für das summarische Verfahren hat der Senat die angemessenen Aufwendungen für eine 75 m²-Wohnung (ortsübliche Brutto-Warmmiete 496,00 €) als Bezugsgröße zugrunde gelegt und daraus eine Kaltmiete von 421,00 € ermittelt. • Zur Abbildung der besonderen Situation von Eigentümern wurde ein Zuschlag von 30 % auf die angemessene Miete anerkannt (421,00 € + 30 % = 547,30 € für Schuldzinsen). • Hinzu kamen konkret anzusetzende Nebenkosten (80,30 €) und Heizkosten (38,50 €), sodass sich angemessene Unterkunfts- und Heizkosten von 661,10 € monatlich ergaben. • Die Antragsteller konnten glaubhaft machen, dass ihnen für den Zeitraum 07.03.2007 bis 31.08.2007 ein weiterer monatlicher Betrag von rund 169,00 € zusteht; darüber hinausgehende Zeiträume konnten im Eilverfahren nicht vorläufig festgelegt werden. • Die Voraussetzungen der längeren Berücksichtigung nach § 22 Abs.1 Satz 3 SGB II (Kostensenkungsunmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit) sind nicht festgestellt; die Antragsgegnerin hatte die Antragsteller zuvor belehrt und über einen Anpassungszeitraum informiert. Die Beschwerde ist teilweise erfolgreich. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragstellern für den Zeitraum 07.03.2007 bis 31.08.2007 zusätzlich monatlich 169,00 € zu gewähren; für Zeiträume ab 01.09.2007 ist im einstweiligen Rechtsschutz keine Entscheidung möglich. Die sonstigen Ansprüche der Antragsteller auf Fortgewährung der ursprünglich bewilligten Höhe bleiben in diesem Verfahren ohne Erfolg. Die Antragsgegnerin hat zudem 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Begründet ist dies damit, dass nach summarischer Prüfung die Gesamtbelastung durch Schuldzinsen zwar die von den Antragstellern geltend gemachte Höhe übersteigt, jedoch eine Teilerstattung in Höhe der als angemessen ermittelten Unterkunfts- und Heizkosten (661,10 € monatlich) geboten ist; die Differenz ist vorläufig zu leisten, weitergehende Feststellungen bedürfen der Hauptsacheentscheidung.