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Urteil

L 7 R 20/07

LSG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Tagesmütter sind typisierend als Erzieher im Sinne des § 2 Satz 1 Nr.1 SGB VI einzustufen, wenn sie Kinder regelmäßig betreuen. • Eine grundsätzlich bestehende Rentenversicherungspflicht nach § 2 SGB VI kann entfallen, wenn die Tätigkeit nicht erwerbsmäßig betrieben wird. • Überwiegen öffentlich-rechtliche, nach § 3 Nr.11 EStG steuerfreie Aufwendungs- oder Kostenersatzleistungen gegenüber privaten Entgelten, spricht dies gegen eine Gewinnerzielungsabsicht und damit für das Fehlen von Versicherungspflicht.
Entscheidungsgründe
Keine Rentenversicherungspflicht bei überwiegender öffentlich-rechtlicher Tagespflegekostenerstattung • Tagesmütter sind typisierend als Erzieher im Sinne des § 2 Satz 1 Nr.1 SGB VI einzustufen, wenn sie Kinder regelmäßig betreuen. • Eine grundsätzlich bestehende Rentenversicherungspflicht nach § 2 SGB VI kann entfallen, wenn die Tätigkeit nicht erwerbsmäßig betrieben wird. • Überwiegen öffentlich-rechtliche, nach § 3 Nr.11 EStG steuerfreie Aufwendungs- oder Kostenersatzleistungen gegenüber privaten Entgelten, spricht dies gegen eine Gewinnerzielungsabsicht und damit für das Fehlen von Versicherungspflicht. Die Klägerin, geb. 1962, arbeitete seit 01.10.2001 als selbstständige Tagesmutter für drei Kinder; die Finanzierung erfolgte zu 70% durch öffentliche Mittel (Pflegegeld) und zu 30% durch Elternbeiträge. Die Beklagte stellte durch Bescheid vom 08.11.2002 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung fest mit der Begründung, private Zahlungen begründeten Erwerbsmäßigkeit. Die Klägerin widersprach und erhob Klage; das Sozialgericht wies die Klage ab. Streitig war, ob für den Zeitraum 01.10.2001 bis 31.03.2003 Versicherungspflicht nach § 2 SGB VI besteht oder ob die Tätigkeit aufgrund überwiegender steuerfreier öffentlich-rechtlicher Zahlungen nicht erwerbsmäßig ist. Die Klägerin berief, das überwiegende öffentliche Finanzierungselement spreche gegen Gewinnerzielungsabsicht; die Beklagte hielt an der Versicherteneigenschaft fest. Das LSG legte den Schwerpunkt auf die normative Einordnung der Landesregelungen zur Tagespflegekostenerstattung. • Grundsatz: Personen, die typisierend einer Arbeitnehmergruppe vergleichbare Schutzbedürftigkeit aufweisen (hier Erzieher/Tagesmütter), fallen nach § 2 Satz 1 Nr.1 SGB VI in die Rentenversicherung. Das ergibt sich aus dem Schutzgedanken der Versicherung und der Rechtsprechung des BSG. • Geringfügigkeitsprüfung: Maßgeblich nach der für den Streitzeitraum geltenden Fassung des § 8 SGB IV lag die Klägerin regelmäßig über der Geringfügigkeitsgrenze (mehr als 15 Wochenstunden, steuerpflichtiges monatliches Arbeitseinkommen über 325 €), sodass grundsätzlich Versicherungspflicht bestand. • Ausnahme wegen Nicht-Erwerbsmäßigkeit: Versicherungspflicht entfällt, wenn die Tätigkeit nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird, was bei überwiegendem Bezug von nach § 3 Nr.11 EStG steuerfreien Pflege- und Erziehungsgeldern als bloßer Aufwendungs- und Kostenersatz anzunehmen sein kann. • Normative und landesrechtliche Einordnung: In Mecklenburg-Vorpommern sind Tagespflegekostenerstattungen landesrechtlich geregelt und werden zu 70% von öffentlichen Trägern und zu 30% von Eltern getragen; die öffentlichen Anteile gelten als steuerfrei (§ 3 Nr.11 EStG), die Elternanteile als steuerpflichtig (§ 18 Abs.1 Nr.3 EStG). • Ergebnis der Abwägung: Wegen der konkreten Ausgestaltung in Mecklenburg-Vorpommern und des fehlenden Gestaltungsspielraums der Tagesmutter ist hier von einem überwiegenden Bezug steuerfreier öffentlich-rechtlicher Leistungen auszugehen. Das beseitigt die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht und damit die Versicherungspflicht nach § 2 SGB VI für den streitigen Zeitraum. • Kosten- und Revisionsentscheidungen: Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge; Revision wurde nicht zugelassen gemäß § 160 Abs.2 SGG. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich; das Urteil des Sozialgerichts und der Bescheid der Beklagten vom 08.11.2002 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.06.2003) werden aufgehoben. Die Klägerin war im Zeitraum 01.10.2001 bis 31.03.2003 nicht rentenversicherungspflichtig, weil der überwiegende Bezug öffentlich-rechtlicher, nach § 3 Nr.11 EStG steuerfreier Tagespflegekostenerstattungen als bloßer Aufwendungs- und Kostenersatz die Gewinnerzielungsabsicht entfallen lässt und damit die Ausnahme vom Grundsatz der Versicherungspflicht greift. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. Eine Revision wurde nicht zugelassen.