Beschluss
L 6 B 93/07
LSG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beschwerde gegen Kostenfestsetzung im PKH-Verfahren nach RVG ist grundsätzlich zulässig; das RVG-Rechtsmittelrecht gilt gegenüber prozessualen Spezialvorschriften.
• Eine Anschlussbeschwerde der Staatskasse gegen eine erstinstanzliche richterliche Entscheidung ist unzulässig, wenn die Staatskasse im Erinnerungsverfahren keine eigene Erinnerung eingelegt hat.
• Terminsgebühr nach VV 3106 entsteht nur bei Durchführung eines Termins, durch Gerichtsbescheid oder bei angenommenem vollumfänglichen Anerkenntnis; ein Teilanerkenntnis rechtfertigt die fiktive Terminsgebühr nicht.
• Erledigungs- oder Einigungsgebühr kommt nur bei tatsächlicher Erledigung durch Änderung des Streitgegenstands oder durch Einigung in Bezug auf streitige Ansprüche in Betracht; eine Klagerücknahme nach Angebot eines nicht streitgegenständlichen aliud begründet keine Erledigungs- oder Einigungsgebühr.
Entscheidungsgründe
Keine kumulative Vergütung: keine fiktive Termins- und keine Erledigungsgebühr bei Teilanerkenntnis • Beschwerde gegen Kostenfestsetzung im PKH-Verfahren nach RVG ist grundsätzlich zulässig; das RVG-Rechtsmittelrecht gilt gegenüber prozessualen Spezialvorschriften. • Eine Anschlussbeschwerde der Staatskasse gegen eine erstinstanzliche richterliche Entscheidung ist unzulässig, wenn die Staatskasse im Erinnerungsverfahren keine eigene Erinnerung eingelegt hat. • Terminsgebühr nach VV 3106 entsteht nur bei Durchführung eines Termins, durch Gerichtsbescheid oder bei angenommenem vollumfänglichen Anerkenntnis; ein Teilanerkenntnis rechtfertigt die fiktive Terminsgebühr nicht. • Erledigungs- oder Einigungsgebühr kommt nur bei tatsächlicher Erledigung durch Änderung des Streitgegenstands oder durch Einigung in Bezug auf streitige Ansprüche in Betracht; eine Klagerücknahme nach Angebot eines nicht streitgegenständlichen aliud begründet keine Erledigungs- oder Einigungsgebühr. Der Rechtsanwalt wurde in einem Verfahren um Grundsicherungsleistungen gemäß SGB II prozesskostenhilfeberechtigt beigeordnet. Das Jobcenter verweigerte Leistungen wegen Vermögens; im Verfahren ergab ein gerichtliches Hinweisschreiben, dass die Grundstücke verwertbares Vermögen darstellen, eine Verwertung aber nicht kurzfristig möglich sei, und regte eine darlehensweise Leistung an. Das Jobcenter erkannte daraufhin Anspruch auf darlehensweise Leistungen an; der Kläger erklärte die Sache für erledigt. Der Rechtsanwalt beantragte daraufhin Festsetzung seiner Vergütung aus der Landeskasse in Höhe von 585,80 Euro inklusive Erledigungs- und Terminsgebühr. Die Urkundsbeamtin und später das Sozialgericht setzten die Vergütung geringer fest und gewährten die Erledigungsgebühr, nicht jedoch die fiktive Terminsgebühr. Dagegen legte der Anwalt Beschwerde ein; die Staatskasse beantragte als Anschlussbeschwerde eine noch geringere Festsetzung. • Zulässigkeit der Beschwerde: Der Senat hält die Rechtsmittelregelungen des RVG im Festsetzungsverfahren für anwendbar; die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Kostenfestsetzung gegenüber der Staatskasse ist zulässig, weil keine Form- oder Fristmängel vorliegen und teleologische Erwägungen für eine Beschwerdemöglichkeit sprechen. • Unzulässigkeit der Anschlussbeschwerde der Staatskasse: Die Staatskasse hatte im Erinnerungsverfahren keine eigene Erinnerung eingelegt; damit wurde sie durch die erstinstanzliche richterliche Entscheidung nicht beschwert und kann prozessual nicht mehr als Anschlussbeschwerde auftreten. • Begriff der fiktiven Terminsgebühr (VV 3106): Die fiktive Terminsgebühr setzt nach Wortlaut und Zweck des Vergütungsverzeichnisses neben der Durchführung eines Termins die Alternative eines durch angenommenes Anerkenntnis vollständig beendeten Verfahrens voraus. Ein bloßes Teilanerkenntnis erfüllt diesen Tatbestand nicht, weil ein Teilanerkenntnis den streitgegenständlichen Anspruch nur teilweise anerkennt und die vollständige Beendigung der Rechtssache nicht durch ein Teilanerkenntnis erklärt wird. • Kein Teilanerkenntnis und kein relevanter Streitgegenstand betreffend das Darlehen: Die darlehensweise Gewährung nach § 9 Abs. 4 SGB II bildet einen eigenständigen Streitgegenstand; im vorliegenden Fall wurde kein streitiger Anspruch auf Darlehen zuvor bestritten. Die erklärte Erledigung erfolgte de facto durch Klagerücknahme nach Angebot eines nicht streitgegenständlichen aliud und nicht durch Annahme eines Teilanerkenntnisses. • Erledigungs- und Einigungsgebühr (VV 1002/1000): Diese Gebühren setzen eine echte Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes oder eine Einigung über einen streitigen Teilanspruch voraus. Liegt dies nicht vor, ist eine Erledigungs- oder Einigungsgebühr nicht zu gewähren. Im vorliegenden Fall rechtfertigt weder die Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Klagerücknahme noch die Umstände des gerichtlichen Hinweises die Erledigungsgebühr. • Materielle Rechtsfolge: Sachdienlich gewesen wären allenfalls die Verfahrensgebühr samt Auslagenpauschale und Umsatzsteuer; die vom Anwalt begehrten zusätzlichen Gebühren (fiktive Termins- und Erledigungsgebühr) stehen ihm nicht zu. Die erstinstanzliche Festsetzung zu seinen Gunsten ist bereits bestandskräftig. • Verfahrensrechtliche Folge: Das Verfahren war wegen grundsätzlicher Bedeutung an den Senat abgegeben worden; die Entscheidung ist unanfechtbar und gebührenfrei, Kosten sind nicht zu erstatten. Die Beschwerde des Rechtsanwalts ist unbegründet und wird zurückgewiesen; die frühere erstinstanzliche Festsetzung bleibt bindend. Die Anschlussbeschwerde der Staatskasse ist unzulässig, weil die Staatskasse im Erinnerungsverfahren keine eigene Erinnerung erhoben hat und daher nicht beschwert worden ist. Materiell steht dem Rechtsanwalt weder die fiktive Terminsgebühr noch die Erledigungs- oder Einigungsgebühr zu, da weder ein vollumfängliches Anerkenntnis noch ein streitiger Einigungsbedarf über den betreffenden Gegenstand vorlag. Richtig wäre insoweit nur die Festsetzung der Verfahrensgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer; die vom Anwalt begehrten zusätzlichen Gebühren wurden zu Unrecht verlangt. Der Beschluss ist unanfechtbar und das Verfahren kostenfrei.