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Beschluss

L 8 B 60/08

LSG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eigenheimzulage ist zweckbestimmte Einnahme; soweit sie nachweislich zur Finanzierung der Herstellung einer dem Schutz nach §12 Abs.3 Satz1 Nr.4 SGB II unterliegenden Immobilie verwendet wird, bleibt sie bei der Bedarfsermittlung nach §11 Abs.3 Nr.1a SGB II außer Betracht. • Wird ein Teil der Eigenheimzulage für andere Zwecke verwendet, ist dieser Teil als Einkommen gemäß §11 Abs.1 SGB II zu berücksichtigen; einmalige Einnahmen können auf einen angemessenen Zeitraum verteilt werden. • Zur Frage der Zweckbindung reicht es, dass die Eigenheimzulage nachweislich unmittelbar zur Errichtung der Immobilie verwendet wurde; hierfür genügt auch die Bezahlung von Handwerkerrechnungen oder der Erwerb von Baumaterialien. • Im einstweiligen Rechtsschutz genügt bei einem offenem Ausgang der Hauptsache eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Anordnungsanspruch; bei Berührung von Grundrechten ist eine gründlichere Prüfung vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Eigenheimzulage: Teilweise Nichtberücksichtigung bei zweckentsprechender Verwendung • Eigenheimzulage ist zweckbestimmte Einnahme; soweit sie nachweislich zur Finanzierung der Herstellung einer dem Schutz nach §12 Abs.3 Satz1 Nr.4 SGB II unterliegenden Immobilie verwendet wird, bleibt sie bei der Bedarfsermittlung nach §11 Abs.3 Nr.1a SGB II außer Betracht. • Wird ein Teil der Eigenheimzulage für andere Zwecke verwendet, ist dieser Teil als Einkommen gemäß §11 Abs.1 SGB II zu berücksichtigen; einmalige Einnahmen können auf einen angemessenen Zeitraum verteilt werden. • Zur Frage der Zweckbindung reicht es, dass die Eigenheimzulage nachweislich unmittelbar zur Errichtung der Immobilie verwendet wurde; hierfür genügt auch die Bezahlung von Handwerkerrechnungen oder der Erwerb von Baumaterialien. • Im einstweiligen Rechtsschutz genügt bei einem offenem Ausgang der Hauptsache eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Anordnungsanspruch; bei Berührung von Grundrechten ist eine gründlichere Prüfung vorzunehmen. Die Antragsteller (Mutter mit Kindern) beziehen Leistungen nach SGB II. Im März 2007 erhielt die Mutter eine Eigenheimzulage in Höhe von 2.682,00 EUR. Unstreitig wurden 1.591,60 EUR unmittelbar zur Bezahlung einer erforderlichen Kleinkläranlage verwendet; dieser Betrag war zunächst von Dritten vorgelegt und später der Darlehensbetrag an die Dritte zurückgezahlt worden. Die Antragsgegnerin rechnete die gesamte Zulage auf zwölf Monate verteilt als Einkommen an und kürzte die Leistungen. Die Antragsteller begehrten im einstweiligen Rechtsschutz die Nichtanrechnung der Zulage; das Sozialgericht verpflichtete die Antragsgegnerin, einen Teilbetrag höherer Leistungen vorläufig zu gewähren. Die Antragsgegnerin legte Beschwerde ein. • Rechtsgrundlagen: §11 Abs.1 und Abs.3 Nr.1a SGB II, §12 Abs.3 Satz1 Nr.4 SGB II, §13 SGB II und die Alg-II-Verordnung (§1 Alg-II-V) sowie §§86b, 142, 177 SGG. • Eigenheimzulage ist nach Gesetzeszweck Förderung der Herstellung oder Anschaffung einer selbstgenutzten Wohnung; damit liegt regelmäßig eine Zweckbindung vor, wenn die Mittel tatsächlich zur Finanzierung der Herstellung/Anschaffung verwendet werden. • §11 Abs.3 Nr.1a SGB II privilegiert zweckbestimmte Einnahmen, die einem anderen Zweck als der Existenzsicherung dienen, sofern sie die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass Leistungen nach SGB II entfallen. • Die Verordnung (Alg-II-V) präzisiert die Nichtberücksichtigung der Eigenheimzulage bei nachweislicher Verwendung zur Finanzierung einer geschützten Immobilie, ersetzt aber nicht die gesetzliche Privilegierung zweckgebundener Einnahmen; der Verordnungsgeber kann keine weitergehende Einschränkung der gesetzlichen Regelung vornehmen. • Nach der Rechtsprechung des BSG umfasst der Begriff 'Finanzierung' auch die direkte Verwendung zur Errichtung der Immobilie (z. B. Bezahlung von Handwerkerrechnungen oder Erwerb von Baumaterialien); daher kann die Zulage auch ohne Abtretungserklärungen privilegiert sein. • Im vorliegenden Fall sind 1.591,60 EUR der Zulage als zweckbestimmt anzusehen, weil sie zur notwendigen Kläranlagenerrichtung dient, die den Nutzungsfortbestand der Wohnung sicherte; somit sind diese Mittel nach §11 Abs.3 Nr.1a SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen. • Die verbleibenden 1.090,40 EUR wurden für andere Zwecke (u.a. Pkw‑Reparatur) verwendet und sind daher als einmalige Einnahme nach §11 Abs.1 SGB II bzw. Alg-II-V zu berücksichtigen; die Aufteilung auf zwölf Monate ist angemessen und ergibt monatlich 90,63 EUR anrechenbares Einkommen. • Bei der Prüfung des einstweiligen Rechtsschutzes war die überwiegende Wahrscheinlichkeit für den materiellen Anspruch und das Vorliegen eines Anordnungsgrundes gegeben; ein monatlicher Mehranspruch von 132,63 EUR wurde festgestellt. • Kostenentscheidung stützt sich auf §193 SGG; der Beschluss ist unanfechtbar (§177 SGG). Die Beschwerde der Antragsgegnerin wurde zurückgewiesen. Der Senat bestätigt, dass 1.591,60 EUR der im März 2007 zugeflossenen Eigenheimzulage nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, weil sie nachweislich zur Finanzierung der notwendigen Errichtung einer Kleinkläranlage und damit zur Herstellung der Immobilie verwendet wurden. Die übrigen 1.090,40 EUR der Zulage sind als einmalige Einnahme anzurechnen und auf zwölf Monate zu verteilen (monatlich 90,63 EUR). Unter Berücksichtigung dieser Berechnung steht der Bedarfsgemeinschaft im einstweiligen Rechtsschutz ab Antragstellung ein Mehranspruch von monatlich 132,63 EUR zu. Die Antragsgegnerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu tragen.