Urteil
L 8 AS 68/08
LSG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Diabetes mellitus vom Typ II besteht regelmäßig kein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung, da medizinisch eine Vollkost empfohlen wird, die nicht mit Mehrkosten verbunden ist.
• Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen (neue Auflage) können die Rechtsqualität eines antizipierten Sachverständigengutachtens haben und sind auch auf zurückliegende Zeiträume anwendbar.
• Bei Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Erkrankung, die nach gesicherter Fachmeinung keinen erhöhten Ernährungsaufwand erfordert, sind weitere einzelfallbezogene Ermittlungen entbehrlich.
• Bei Adipositas und Diabetes Typ IIb ist ebenfalls kein Mehrbedarf anzunehmen, weil die medizinisch empfohlene Reduktionskost keine Mehrkosten begründet.
Entscheidungsgründe
Kein Mehrbedarf für diabetische Ernährung bei Diabetes mellitus Typ II (keine kostenaufwändige Ernährung) • Bei Diabetes mellitus vom Typ II besteht regelmäßig kein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung, da medizinisch eine Vollkost empfohlen wird, die nicht mit Mehrkosten verbunden ist. • Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen (neue Auflage) können die Rechtsqualität eines antizipierten Sachverständigengutachtens haben und sind auch auf zurückliegende Zeiträume anwendbar. • Bei Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Erkrankung, die nach gesicherter Fachmeinung keinen erhöhten Ernährungsaufwand erfordert, sind weitere einzelfallbezogene Ermittlungen entbehrlich. • Bei Adipositas und Diabetes Typ IIb ist ebenfalls kein Mehrbedarf anzunehmen, weil die medizinisch empfohlene Reduktionskost keine Mehrkosten begründet. Der Kläger, erwerbsfähig, erhielt seit 2005 Leistungen nach SGB II. Er beantragte weiterhin einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung wegen Diabetes mellitus für den Zeitraum 01.10.2007 bis 31.03.2008. Die Beklagte kürzte die Leistung mit Bescheid vom 05.09.2007 und berücksichtigte keinen Ernährungsmehrbedarf. Der Kläger legte ärztliche Bescheinigungen und seinen Diabetikerpass vor und berief sich auf Empfehlungen des Deutschen Vereins (DV). Das Sozialgericht verpflichtete die Beklagte, den Mehrbedarf zu gewähren. Die Beklagte legte Berufung ein und berief sich auf aktuelle medizinische Empfehlungen, wonach für Typ II keine Mehrkosten entstünden. Der Senat holte keine weiteren Gutachten ein, wertete die vorgelegten Atteste und die DV-Empfehlungen und stellte fest, dass der Kläger adipös ist und Typ IIb vorliegt. • Anwendbare Norm: § 21 Abs. 5 SGB II (Mehrbedarf bei kostenaufwändiger Ernährung) und § 20 Abs. 2 SGB II (Regelleistung). • Feststellung der Erkrankung: Aus den ärztlichen Angaben und den Klägerangaben folgt ein Diabetes mellitus Typ II; Berechnung des BMI (183 cm/114 kg) ergibt Adipositas, damit Typ IIb. • Fachliche Grundlage: Neuere Empfehlungen des Deutschen Vereins (3. Auflage 2008) und einschlägige ernährungsmedizinische Leitlinien sehen für Diabetes mellitus Typ I/II in der Regel eine Vollkost vor, die keinen zusätzlichen finanziellen Aufwand verursacht. • Rechtsnatur der Empfehlungen: Die überarbeiteten DV-Empfehlungen sind als antizipiertes Sachverständigengutachten einzustufen und können daher für vergangene Zeiträume herangezogen werden. • Keine Erforderlichkeit weiterer Ermittlungen: Liegt eine Erkrankung vor, die nach einhelliger Fachmeinung keinen Mehrbedarf begründet, sind zusätzliche einzelfallbezogene Erhebungen entbehrlich. • Besonderheiten des Einzelfalls: Auch bei vorliegendem Attest, das auf Bedarf spezieller Diätartikel hinweist, fehlt eine wissenschaftliche Grundlage für kostenträchtige Diätprodukte; daher kein individueller Mehraufwand ersichtlich. • Alte DV-Empfehlungen: Selbst nach der früheren (1997) Fassung wäre im Falle eines Typ IIb-Diabetes wegen der empfohlenen Reduktionskost kein Mehrbedarf begründet gewesen. • Kostenentscheidung und Revision: Keine Kostenerstattung außergerichtlich; Revision wurde nicht zugelassen, da keine revisionsrechtlichen Gründe erkennbar sind. Die Berufung der Beklagten ist begründet; das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 20.03.2008 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung für den streitigen Zeitraum, weil bei Diabetes mellitus Typ II (hier Typ IIb mit Adipositas) nach gesichertem medizinischem Erkenntnisstand eine Vollkost empfohlen wird, die keine Mehrkosten verursacht und daher vom Regelsatz gedeckt ist. Die aktuellen Empfehlungen des Deutschen Vereins sind als antizipiertes Sachverständigengutachten zu werten und rechtfertigen die Anwendung auf zurückliegende Zeiträume; dem vorgelegten Attest kann kein substantiierter individueller Mehrbedarf entnommen werden. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten und die Revision wird nicht zugelassen.