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Urteil

L 8 B 157/09

LSG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen einen Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz ist unzulässig, wenn der Beschwerdegegenstandswert den nach § 144 SGG für die Berufung erforderlichen Betrag nicht erreicht. • Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. • Bei Streit über die Abzugsfähigkeit von Warmwasseraufbereitungskosten von einmalig bewilligten Heizkosten ist im einstweiligen Rechtsschutz der Streitwert maßgeblich für die Zulässigkeit der Beschwerde.
Entscheidungsgründe
Beschwerde unzulässig bei Unterschreiten des Beschwerdegegenstandswerts (Warmwasseraufbereitung) • Die Beschwerde gegen einen Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz ist unzulässig, wenn der Beschwerdegegenstandswert den nach § 144 SGG für die Berufung erforderlichen Betrag nicht erreicht. • Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. • Bei Streit über die Abzugsfähigkeit von Warmwasseraufbereitungskosten von einmalig bewilligten Heizkosten ist im einstweiligen Rechtsschutz der Streitwert maßgeblich für die Zulässigkeit der Beschwerde. Die Antragsgegnerin bewilligte der Antragstellerin für Dezember 2008 Leistungen nach SGB II einschließlich Unterkunftskosten und zog von einer Einmalzahlung für Heizkosten die Kosten der Warmwasseraufbereitung ab. Die Antragstellerin beantragte beim Sozialgericht einstweiligen Rechtsschutz, um die Gewährung der Leistungen ohne Abzug der Warmwasserkosten für Dezember 2008 zu erreichen. Das Sozialgericht verpflichtete die Antragsgegnerin per Beschluss, Grundleistungen ohne Abzug der Warmwasserkosten für den Bewilligungszeitraum Dezember 2008 zu gewähren, und hielt die Beschwerde für unstatthaft. Die Antragsgegnerin legte Beschwerde gegen diesen Beschluss ein und berief sich auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Streitig ist im Kern die rechtliche Behandlung der im Regelbedarf enthaltenen Warmwasseraufbereitungskosten im Verhältnis zu nach § 22 SGB II erstattungsfähigen Heizkosten. • Die Beschwerde wurde als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands unter der für die Berufung erforderlichen Schwelle von 750 Euro liegt (§ 144 Abs.1 SGG). • Nach § 172 Abs.3 Nr.1 SGG ist im einstweiligen Rechtsschutz die Beschwerde ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre; diese Voraussetzung fehlt hier mangels Erreichens des Beschwerdewerts. • Das angefochtene sozialgerichtliche Verfahren betraf allein die Leistungsgewährung für Dezember 2008, wodurch der Streitwert eindeutig unterhalb der Berufungsgrenze blieb und auch eine Berufungszulassung nach § 144 Abs.1 Satz 2 SGG nicht in Betracht kommt. • Der Senat stützt sich auf obergerichtliche Rechtsprechung (mehrere LSG-Beschlüsse) und führt aus, dass auch eine Nichtzulassungsbeschwerde in diesem Konstellationsfall nicht zugänglich ist, weil § 172 SGG nur auf die hypothetische Zulässigkeit der Berufung abstellt. • Die Kostenentscheidung wurde auf Grundlage einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG getroffen; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 02.04.2009 wurde als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdegegenstandswert die für eine Berufung erforderliche Grenze von 750 Euro nicht erreicht. Damit bleibt der sozialgerichtliche Beschluss, die Grundleistungen für Dezember 2008 ohne Abzug der Warmwasseraufbereitungskosten zu gewähren, in kraft. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zu tragen; die Kostenentscheidung erfolgte nach entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Der Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 177 SGG.