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Beschluss

L 6 B 186/09

LSG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer ist zurückzuweisen, wenn der Antragsteller sein individuelles Interesse am Auftrag nicht schlüssig darlegt (§ 107 Abs. 2 GWB). • § 240 ZPO findet im Vergabeverfahren regelmäßig keine Anwendung wegen des besonderen Beschleunigungsgebots; eine Verfahrensunterbrechung bei Insolvenz des Bieters kommt nur ausnahmsweise in Betracht. • Ein Nachprüfungsverfahren ist kein Instrument der allgemeinen Rechtmäßigkeitskontrolle; der Antragsteller muss konkret darlegen, welche Vergaberechtsverletzung ihn in seinen Rechten verletzt hat und welche Schädigung droht. • Kosten der Beschwerdeentscheidung sind nach den einschlägigen sozialprozessualen und verwaltungsgerichtlichen Vorschriften zu verteilen; notwendige außergerichtliche Kosten der obsiegenden Antragsgegnerin und förderlich tätiger Beigeladener sind zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Unzureichende Substantiierung führt zur Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags • Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer ist zurückzuweisen, wenn der Antragsteller sein individuelles Interesse am Auftrag nicht schlüssig darlegt (§ 107 Abs. 2 GWB). • § 240 ZPO findet im Vergabeverfahren regelmäßig keine Anwendung wegen des besonderen Beschleunigungsgebots; eine Verfahrensunterbrechung bei Insolvenz des Bieters kommt nur ausnahmsweise in Betracht. • Ein Nachprüfungsverfahren ist kein Instrument der allgemeinen Rechtmäßigkeitskontrolle; der Antragsteller muss konkret darlegen, welche Vergaberechtsverletzung ihn in seinen Rechten verletzt hat und welche Schädigung droht. • Kosten der Beschwerdeentscheidung sind nach den einschlägigen sozialprozessualen und verwaltungsgerichtlichen Vorschriften zu verteilen; notwendige außergerichtliche Kosten der obsiegenden Antragsgegnerin und förderlich tätiger Beigeladener sind zu erstatten. Die Antragsgegnerin schrieb die Versorgung mit Gehhilfen und Kranken-/Behindertenfahrzeugen in 18 Regionallosen aus. Die Antragstellerin bot für Los 18, wurde in der Wertung wegen fehlender Qualifikationsnachweise ausgeschlossen und rügte Vergaberechtsverstöße. Gemeinsam mit weiteren Unternehmen stellte sie einen Nachprüfungsantrag auf Aufhebung der Ausschreibung. Die Vergabekammer verwies den Antrag mangels Antragsbefugnis zurück, weil die einzelnen Antragsteller nicht darlegten, inwiefern sie in eigenen Rechten betroffen seien. Die Antragsteller legten zunächst nicht substantiiert nach; das Verfahren wurde getrennt und der Antragstellerin Frist zur Konkretisierung gesetzt. Zwischenzeitlich eröffnete sich bei der Antragstellerin Insolvenz; die Insolvenzverwalterin bat um Unterbrechung, beabsichtigte aber nicht, das Verfahren weiterzuführen. Das Landessozialgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und Kosten festgesetzt. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet, weil der Nachprüfungsantrag an fehlender Antragsbefugnis mangelt (§ 107 Abs. 2 GWB). • Substantiierungspflicht: Ein Nachprüfungsbegehren ist ein Individualrechtschutz; der Antragsteller muss bei Einlegung der Beschwerde schlüssig darlegen, welche konkrete Vergaberechtsverletzung ihn in seinen Rechten verletzt und welche Schädigung droht (§ 97 Abs. 7 i.V.m. § 107 Abs. 2 GWB; vgl. § 117 Abs. 2 GWB). • Frist und Aufforderung: Nach Trennung der Verfahren wurde den Antragstellern aufgegeben, bis zum 26.05.2009 die individuellen Vergabemängel, Tatsachen und Beweismittel sowie die jeweiligen Anträge darzulegen; die Antragstellerin hat dieser Pflicht nicht nachgekommen, sodass die Vergabekammer zu Recht den Antrag als unzulässig erachtete. • Insolvenz und Verfahrensunterbrechung: § 240 ZPO ist im Vergabenachprüfungsverfahren wegen des Beschleunigungsprinzips und der besonderen Regelungen des GWB grundsätzlich nicht anwendbar; selbst bei Anwendbarkeit war hier die Insolvenzmasse nicht betroffen, weil es nicht um Masseforderungen, sondern um die bloße Chance auf einen Zuschlag ging. • Ausschluss von Bietern: Die Antragsstellerin war wegen fehlender Fachkundenachweise ausgeschlossen; fehlende vergaberechtskonforme Angebote müssen aus Gleichbehandlungsgründen ausgeschlossen werden (§ 97 Abs. 4 GWB; VOL/A-Regelungen). • Kostenentscheidung: Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin sowie die notwendigen Kosten förderlich tätiger Beigeladener zu tragen (vgl. § 197a SGG i.V.m. §§ 154, 162 VwGO und § 120 GWB). • Streitwert: Der Streitwert wurde nach GKG und den GWB-Vorschriften auf 5 % der Bruttoauftragsumme festgesetzt; maßgeblich waren 5 % von 7,5 Mio. EUR = 375.000 EUR. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer vom 01.08.2008 wird zurückgewiesen, weil das Nachprüfungsbegehren mangels schlüssiger Darlegung einer individuellen Rechtsverletzung unzulässig ist. Eine Verfahrensunterbrechung wegen Insolvenzanzeigen war nicht geboten; selbst bei Anwendbarkeit der einschlägigen ZPO-Vorschrift wäre die Insolvenzmasse nicht betroffen gewesen. Aufgrund fehlender Substantiierung bestand kein Rechtsschutzinteresse am Auftrag; der Ausschluss wegen fehlender Fachkundenachweise rechtfertigte keinen Nachprüfungsanspruch. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin sowie die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3., 4., 6. und 8.; der Streitwert wird auf 375.000,00 EUR festgesetzt.