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Urteil

L 2 AL 16/12

LSG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für Arbeitgeberleistungen zur Förderung beruflicher Weiterbildung nach §77 SGB III kann die Zuständigkeit auf das Jobcenter übergehen; ist der Leistungsberechtigte dem SGB II zuzuordnen, entfällt die Zuständigkeit der Agentur für Arbeit. • Wird die Zuständigkeit der die Ablehnung erlassenden Behörde nachträglich auf eine andere Stelle übertragen, verliert der ablehnende Verwaltungsakt seine regelnde Wirkung und gilt als erledigt. • Eine Fortsetzungsfeststellungsklage oder Verurteilung eines beigeladenen, nicht am Prozess beteiligten Trägers ist nicht geboten, wenn der Kläger den Beigeladenen nicht in Anspruch nehmen will und die Voraussetzungen der Förderung derzeit nicht vorliegen.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeitswechsel zu Jobcenter macht Ablehnungsbescheid der Agentur erledigt • Für Arbeitgeberleistungen zur Förderung beruflicher Weiterbildung nach §77 SGB III kann die Zuständigkeit auf das Jobcenter übergehen; ist der Leistungsberechtigte dem SGB II zuzuordnen, entfällt die Zuständigkeit der Agentur für Arbeit. • Wird die Zuständigkeit der die Ablehnung erlassenden Behörde nachträglich auf eine andere Stelle übertragen, verliert der ablehnende Verwaltungsakt seine regelnde Wirkung und gilt als erledigt. • Eine Fortsetzungsfeststellungsklage oder Verurteilung eines beigeladenen, nicht am Prozess beteiligten Trägers ist nicht geboten, wenn der Kläger den Beigeladenen nicht in Anspruch nehmen will und die Voraussetzungen der Förderung derzeit nicht vorliegen. Der Kläger, 1965 geboren, Bauingenieur mit langjähriger Arbeitslosigkeit, beantragte 2004 bei der Agentur für Arbeit die Übernahme der Kosten für einen Schweißerlehrgang und legte individuelle Lehrgangsunterlagen vor. Die Agentur lehnte den Antrag mit Bescheid vom 07.07.2004 ab, weil die Maßnahme aus Sicht der Arbeitsvermittlung die Eingliederungschancen nicht ausreichend erhöhe und Zugangsvoraussetzungen fehlten. Der Kläger legte Widerspruch ein und klagte 2005; das Sozialgericht verpflichtete die Agentur 2011 zur Neuentscheidung. Beide Parteien legten Berufung ein. Das Jobcenter wurde beigeladen; es teilte mit, dass der Kläger dort keinen Antrag gestellt habe und zuletzt kein Leistungsbezug bestanden habe. Der Kläger begehrte zuletzt auch die unmittelbare Verurteilung der Beklagten zum Lehrgang und weitergehende Schadensersatzansprüche. • Zuständigkeit: Nach §22 Abs.4 SGB III ist bei Zuordnung des Leistungsberechtigten zum SGB II die Agentur nicht zuständig; der Kläger ist dem SGB II zuzuordnen, daher entfiel die Zuständigkeit der Beklagten für den Leistungsbescheid ab 01.01.2005. • Erledigung: Durch den nachträglichen Zuständigkeitswechsel verlor der ablehnende Verwaltungsakt der Agentur seine regelnde Wirkung und ist als erledigt anzusehen; eine Entscheidung der Agentur bindet damit nicht mehr. • §23 SGB III nicht anwendbar: Eine Vorzuständigkeit der Agentur nach §23 SGB III kommt nur bei einem negativen Kompetenzkonflikt in Betracht; hier bestand keine Leistungsverpflichtung des Jobcenters, vielmehr fehlte mangels Mitwirkung des Klägers ein Anspruch beim Jobcenter. • Keine Verurteilung des Beigeladenen: Eine Verurteilung des Jobcenters ist nicht möglich, wenn die förderrechtlichen Voraussetzungen derzeit nicht vorliegen und der Kläger den Beigeladenen nicht in Anspruch nehmen will. • Kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse: Durch die Erledigung des Verwaltungsaktes und die zwischenzeitlich veränderte Sachlage fehlt dem Kläger das Interesse an einer Fortsetzung der Klage; eine theoretische Praxishaftung besteht nicht. • Verfahrensrechtliches: Anträge des Klägers auf weitergehende Entschädigungen oder Schadensersatz sind unbestimmt oder in diesem Verfahren nicht zu prüfen; die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist begründet, die Berufung des Klägers unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts vom 09.12.2011 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten und die Revision wird nicht zugelassen. Begründend führt das Gericht aus, dass die Agentur für Arbeit ab 01.01.2005 nicht mehr zuständig war, weil der Kläger dem SGB II zuzuordnen ist; dadurch ist der ablehnende Bescheid der Agentur erledigt und es besteht kein Anspruch gegen die Beklagte. Eine Verurteilung oder Feststellung gegen das Jobcenter kommt nicht in Betracht, weil dort kein Leistungsanspruch festgestellt ist und der Kläger den Beigeladenen nicht in Anspruch nehmen will. Weitergehende Entschädigungs- oder Schadensersatzforderungen des Klägers sind in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.