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Beschluss

L 5 U 1/17

LSG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine psychische Erkrankung ist nur dann als Unfallfolge versicherungsrechtlich anzuerkennen, wenn ein rechtlich wesentlicher ursächlicher Zusammenhang mit dem Unfallereignis besteht und der gesundheitliche Erstschaden in zeitlicher Nähe zum Unfall nachgewiesen ist. • Bei Anpassungsstörungen sind nach herrschender medizinischer Lehre typische Fristen zu beachten: Beginn der Symptome i.d.R. innerhalb von drei Monaten, Dauer selten länger als sechs Monate, maximal befristet auf zwei Jahre; ein erstmaliges Auftreten nach mehr als zwei Jahren spricht gegen Kausalität zum Unfall. • Ergibt die medizinische Sachlage keine unfallbedingten neuropsychiatrischen Schäden, kann eine bestehende unfallchirurgische MdE nicht durch psychische MdE erhöht werden; eine Verletztenrente gemäß § 80a SGB VII setzt bei landwirtschaftlichen Unternehmern eine MdE von mindestens 30 % über die 26. Woche hinaus voraus.
Entscheidungsgründe
Keine Verletztenrente wegen fehlender unfallbedingter psychischer Unfallfolgen • Eine psychische Erkrankung ist nur dann als Unfallfolge versicherungsrechtlich anzuerkennen, wenn ein rechtlich wesentlicher ursächlicher Zusammenhang mit dem Unfallereignis besteht und der gesundheitliche Erstschaden in zeitlicher Nähe zum Unfall nachgewiesen ist. • Bei Anpassungsstörungen sind nach herrschender medizinischer Lehre typische Fristen zu beachten: Beginn der Symptome i.d.R. innerhalb von drei Monaten, Dauer selten länger als sechs Monate, maximal befristet auf zwei Jahre; ein erstmaliges Auftreten nach mehr als zwei Jahren spricht gegen Kausalität zum Unfall. • Ergibt die medizinische Sachlage keine unfallbedingten neuropsychiatrischen Schäden, kann eine bestehende unfallchirurgische MdE nicht durch psychische MdE erhöht werden; eine Verletztenrente gemäß § 80a SGB VII setzt bei landwirtschaftlichen Unternehmern eine MdE von mindestens 30 % über die 26. Woche hinaus voraus. Der Kläger (Jahrgang 1958) erlitt am 27.06.2010 bei einer Fohlenschau eine rechtsseitige Schulterluxation mit knöcherner Bankart‑Läsion. Er war hauptberuflich als angestellter Maler tätig und nebenberuflich als selbstständiger Landwirt bei der Beklagten unfallversichert. Nach Operation und Reha bestanden dauerhaft Bewegungseinschränkungen und eine Gebrauchsminderung der rechten Schulter/Armes; unfallchirurgisch wurde eine MdE von 25 % festgestellt. Psychische Auffälligkeiten wurden erst ab Herbst 2012 dokumentiert; seitdem wurden u.a. Anpassungsstörung und depressive Störungen diagnostiziert. Die Beklagte lehnte aufgrund fehlender neuropsychiatrischer Unfallfolgen die Verletztenrente nach § 80a SGB VII ab. Das Sozialgericht wies die Klage ab; der Kläger zog erfolglos in Berufung, das LSG bestätigte die Entscheidung. • Rechtliche Voraussetzung für die Anerkennung psychischer Unfallfolgen ist ein gesundheitlicher Erstschaden auf neuropsychiatrischem Fachgebiet in zeitlicher Nähe zum Unfall und ein rechtlich wesentlicher Ursachenzusammenhang zum Unfallereignis. • Die einschlägige medizinische Lehrmeinung (ICD‑10‑Interpretation) legt fest, dass Anpassungsstörungen typischerweise innerhalb von drei Monaten nach dem belastenden Ereignis beginnen, selten länger als sechs Monate andauern und insgesamt nur bis zu zwei Jahren diagnostiziert werden dürfen; ein erstmaliges psychiatrisches Krankheitsbild mehr als zwei Jahre nach dem Unfall spricht gegen ursächliche Verknüpfung. • Im vorliegenden Fall fehlen zeitnahe Brückensymptome und dokumentierte psychische Störungen in den ersten zwei Jahren nach dem Unfall; erste psychiatrische Befunde treten erst nach Ablauf dieser Frist auf, sodass die Kausalität des Unfalls für die späteren psychischen Störungen nicht als bewiesen gelten kann. • Äußerliche peristatische Belastungsfaktoren (insbesondere die später erfolgte Kündigung und daraus resultierende Existenzängste) sind dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnen und können als konkurrierende Ursachen die Entwicklung psychischer Störungen erklären. • Die unfallchirurgische MdE von 25 % ist durch orthopädische Gutachten bestätigt; da keine unfallbedingten neuropsychiatrischen Schäden anerkannt werden können, lässt sich die MdE nicht auf einen rentenberechtigenden Grad von mindestens 30 % erhöhen. • Rechtliche Maßstäbe: § 56 SGB VII (Erwerbsminderung), § 80a SGB VII (besondere Rentenvoraussetzung für landwirtschaftliche Unternehmer) sowie die herrschende unfallmedizinische Lehrmeinung zur Diagnostik und Fristen von Anpassungsstörungen. • Der Senat stützte sich auf die Aktenlage und medizinische Gutachten; abweichende Gutachteraussagen, die eine unfallbedingte psychiatrische MdE bejahen, überzeugen nicht, weil sie nicht mit den maßgeblichen medizinwissenschaftlichen Grundsätzen und der zeitlichen Dokumentation vereinbar sind. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Urteil des Sozialgerichts und die Bescheide der Beklagten bleiben in Kraft. Ergebnisbegründung: Die unfallbedinglichen Folgen beschränken sich auf das chirurgisch‑orthopädische Fachgebiet mit einer dauerhaft festgestellten MdE von 25 %, die den für eine Verletztenrente nach § 80a SGB VII erforderlichen Grad von mindestens 30 % nicht erreicht. Neuropsychiatrische Erkrankungen, die der Kläger geltend macht, konnten nicht als unmittelbare Unfallfolge nachgewiesen werden; erstmals dokumentierte psychische Störungen traten erst mehr als zwei Jahre nach dem Unfall auf, es fehlen zeitnahe Brückensymptome und damit der erforderliche ursächliche Erstschaden in zeitlicher Nähe zum Unfall. Zusätzlich stehen belastende Lebensereignisse (z. B. Verlust des Arbeitsplatzes) als mögliche konkurrierende Ursachen fest, sodass kein rechtlich wesentlicher Ursachenzusammenhang zum Unfall dargelegt ist. Die Kostenentscheidung und die Nichtzulassung der Revision bleiben bestehen.