OffeneUrteileSuche
Urteil

L 1 KA 1/14 KL

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2023:1206.L1KA1.14KL.00
5Zitate
14Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 14 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Voraussetzung für den Erlass eines aufsichtsrechtlichen Verpflichtungsbescheides gemäß § 78 Abs 3 S 2 SGB V iVm § 89 Abs 1 S 2 SGB IV ist, dass eine konkrete Rechtsverletzung vorliegt und von der Aufsichtsbehörde benannt wird. (Rn.28) 2. In einem aufsichtsrechtlichen Verpflichtungsbescheid darf nichts verlangt werden, was rechtlich oder tatsächlich nicht umgesetzt werden kann. (Rn.32)
Tenor
Die Bescheide des beklagten Landes vom 17. Dezember 2013 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Voraussetzung für den Erlass eines aufsichtsrechtlichen Verpflichtungsbescheides gemäß § 78 Abs 3 S 2 SGB V iVm § 89 Abs 1 S 2 SGB IV ist, dass eine konkrete Rechtsverletzung vorliegt und von der Aufsichtsbehörde benannt wird. (Rn.28) 2. In einem aufsichtsrechtlichen Verpflichtungsbescheid darf nichts verlangt werden, was rechtlich oder tatsächlich nicht umgesetzt werden kann. (Rn.32) Die Bescheide des beklagten Landes vom 17. Dezember 2013 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Der Senat hat bereits erhebliche Zweifel, ob ein für das Ergreifen von Aufsichtsmitteln erforderliche Verstoß der Klägerin gegen zwingendes Gesetzesrecht überhaupt vorgelegen hat (dazu 1.). Dies kann aber dahinstehen, da der streitgegenständliche Bescheid, mit dem verlangt wird, die gewährten Sitzungsgelder zurückzufordern, unabhängig davon jedenfalls deshalb rechtswidrig ist, weil die Klägerin die ihr aufgegebene Verpflichtung mangels Rechtsgrundlage nicht durchsetzen kann und der Bescheid damit etwas rechtlich Unmögliches verlangt (dazu 2.). Die Rechtswidrigkeit des weiteren Bescheides, mit welchem die Buchungsunterlagen herausverlangt werden, ergibt sich aus denselben Gründen (dazu 3.). 1. Gemäß § 78 Abs. 3 Satz 2 SGB V i. V. m. § 89 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ist erste Voraussetzung des Erlasses eines aufsichtsrechtlichen Verpflichtungsbescheides, dass eine konkrete Rechtsverletzung vorliegt und von der Aufsichtsbehörde benannt wird. Bereits hieran bestehen erhebliche Zweifel. Das beklagte Ministerium stützt die streitgegenständlichen Bescheide darauf, dass die Klägerin die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht beachtet habe. Im Rahmen der Begründung der streitgegenständlichen, an die Vertreterversammlung der Klägerin gerichteten Bescheide erfolgt allerdings keine eindeutige Festlegung darauf, welches konkrete Handeln der Klägerin seitens des beklagten Landes als Rechtsverletzung i. S. d. § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB IV angesehen wird. Letztlich stellt der Bescheid darauf ab, dass die Zahlung von Sitzungsgeldern und Reisekosten anlässlich der Motorradausflüge gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen habe. Für die später zu erörternde Frage, mit welchen Mitteln die Rechtsverletzung gemäß § 89 Abs. 1 Satz 2 SGB IV behoben werden kann, ist indessen die Rechtsverletzung zunächst konkret zu benennen, da etwa die pauschale Feststellung, eine Zahlung habe gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen, zwar notwendige, nicht jedoch hinreichende Bedingung dafür ist, an Dritte gezahlte Gelder wieder zurückverlangen zu können (dazu 2.). Angesichts dessen, dass Adressat des streitgegenständlichen Bescheides die Vertreterversammlung der Klägerin ist, ist zu vermuten, dass das beklagte Ministerium von einer Rechtsverletzung durch die Vertreterversammlung ausgeht. Den angefochtenen Bescheiden lässt sich indes nicht entnehmen, ob die inkriminierte Rechtsverletzung in dem Beschluss der Vertreterversammlung zu sehen sein soll, dem Vorstand für die fraglichen Jahre 2003 und 2004 trotz des bekannten Sachverhaltes um die „Motorradausflüge“ Entlastung zu erteilen, oder etwa bereits in dem Erlass der damaligen Reisekostenordnungen I und II selbst; hierfür spräche, dass der Beklagte diese Ordnungen offenbar als „sehr komfortable“ (so die Einschätzung in einem Vermerk der Staatsanwaltschaft A-Stadt vom 04. Juni 2008) Regelungen ansah, die zudem überhaupt erst die hier inkriminierten Zahlungen ermöglichten. Soweit der Beklagte tatsächlich hierin den maßgeblichen Rechtsverstoß gesehen haben sollte, wäre zu dessen Beseitigung aber allein die Aufforderung zur Aufhebung oder Abänderung der Reisekostenordnungen in Betracht gekommen, nicht jedoch die tatsächlich abverlangte Rückforderung der auf Grundlage der Ordnungen ausgekehrten Beträge. Der Beschluss, dem Vorstand Entlastung zu erteilen, dürfte hingegen rechtlich ohnehin nicht mehr zu beseitigen sein; auch richten sich die angefochtenen Aufsichtsbescheide hierauf nicht. Letztlich kann eine genaue Festlegung genauso dahinstehen, wie die Frage, ob überhaupt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vorgelegen hat. Letzteren Verstoß festzustellen, erfordert eine eindeutige Rechtsverletzung der Vertreterversammlung, die aufgrund der weiten Einschätzungsprärogative im Rahmen des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, die auch die Aufsichtsbehörde zu respektieren hat (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 2000 – B 6 KA 64/98 R –, BSGE 86, 203-223, SozR 3-2500 § 80 Nr 4, SozR 3-2400 § 69 Nr 2, Rn. 30), ausschließlich in absolut eindeutigen Fällen gesehen werden kann. Hieran bestehen jedenfalls bei den in Betracht kommenden Handlungen des aufsichtsrechtlich adressierten Organs der Klägerin doch erhebliche Zweifel. 2. Der streitgegenständliche Bescheid, die Sitzungsgelder und Reisekosten zurückzuverlangen, ist jedenfalls aufgrund der in ihm enthaltenen Anordnung, die Sitzungsgelder von den Teilnehmern zurückzufordern, rechtswidrig. Insoweit wird etwas verlangt, was rechtlich nicht durchsetzbar ist, da der Klägerin bereits keine Anspruchsgrundlage gegen ihre beschäftigten oder Mitglieder zusteht, die gezahlten Sitzungsgelder und Reisekosten zurückzufordern. Den Zahlungen vorausgegangen war ein Beschluss des damaligen Vorstandes, der die Motorradausflüge als Dienstgeschäfte einordnete; mit den Reisekostenordnungen I und II enthielt das Binnenrecht der Klägerin eine Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Zahlung der einzelnen Beträge. Der Senat erkennt keinerlei Anhalt dafür, dass die Berechnung der Höhe der Reisekosten und Sitzungsgelder nicht unter Beachtung der einschlägigen Regelungen der Reisekostenordnungen erfolgt ist. Ebenso wenig besteht Anlass zu der Annahme, dass die konkret entschädigten Tatbestände (Zurücklegung der Wegstrecken, Teilnahme an den Sitzungen) nicht so wie von den Teilnehmern dargelegt und von der Klägerin abgerechnet auch stattgefunden haben. Bei dieser Sachlage kommt eine Rückforderung schlicht nicht in Betracht, da der Beklagte in keiner Weise darlegt hat und auch sonst nicht ersichtlich ist, dass und warum die Empfänger der Zahlungen hätten erkennen können und müssen, dass ihnen diese gar nicht zustehen. Hierbei kann der Senat offenlassen, ob ein Rückforderungsanspruch auf zivil- oder öffentlich-rechtlicher Grundlage geltend zu machen wäre. Dazu, dass in der Entgegennahme der Sitzungsgelder und Reisekosten eine unerlaubte Handlung nicht zu erkennen ist, kann der Senat vollumfänglich auf die Vermerke der Staatsanwaltschaft A-Stadt Bezug nehmen und sich die dortigen Darstellungen zu eigen machen. Etwaige zivilrechtliche Ansprüche auf Rückzahlung der in 2003 und 2004 ausgezahlten und dem Beklagten im Rahmen der Prüfung im Jahr 2008 bekannt gewordenen Sitzungsgelder waren zudem bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide vom 17. Dezember 2013 im Übrigen bereits verjährt, § 199 Abs. 1 BGB. Das gilt erst Recht, wenn man auf den nach der Bescheidlage maßgeblichen, bislang aber nicht eingetretenen Zeitpunkt der Bestandskraft der Bescheide abstellt. Als öffentlich-rechtliche Rückforderungsgrundlage kämen die §§ 44 ff. SGB X in Betracht, deren Durchsetzung ebenfalls nicht mehr möglich ist, da von Anfang an der Ablauf der einjährigen Handlungsfrist aus § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X einer Rückforderung durch Verwaltungsakt seitens der Klägerin entgegengestanden hat. Schließlich verjährt auch ein etwaiger öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch nach vier Jahren - beginnend mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist (entsprechend § 45 Abs. 1 SGB I, vgl. BSG, Beschluss vom 29. Juni 2022 – B 6 KA 23/21 B –, Rn. 12, juris). Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass die Anwendung von (zivilrechtlichen) Verjährungsregeln problematisch sei, da anderenfalls die im Prüfturnus von fünf Jahren durchzuführenden Prüfungen nach § 274 SGB V regelmäßig zu spät kämen, um Rückforderungsansprüche geltend zu machen, mag dies aus Sicht der Beklagten zutreffen. Insoweit sei aber zum einen darauf hingewiesen, dass die Behebung der Rechtsverletzung im Sinne von § 89 Abs. 1 Satz 2 SGB IV gerade nicht nur zum Ziel hat, eine bereits geschehene Rechtsverletzung im Sinne einer Restitution wiedergutzumachen (vgl. Engelhard/Bockholdt in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl., § 89 SGB IV Rn. 60). Letztlich dürfte eine solche verengende Sichtweise dem Sinn und Zweck des Aufsichtsrechts nicht gerecht werden, welches eindeutig auch präventiven Charakter hat. Vor diesem Hintergrund hätte es sich vorliegend angeboten, die Klägerin zu einer Einschränkung ihrer zukünftigen Öffentlichkeitsarbeit und zur Verabschiedung neuer, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit stärker berücksichtigender Reisekostenordnungen zu verpflichten. Durch derartige Regelungen könnte zwar ein bereits entstandener Schaden nicht wiedergutgemacht werden. Allerdings entspricht die zu erwartende Folge der Einsparung von Geldern über mehrere Jahre dem Zweck nachhaltiger Aufsichtstätigkeit. Jedenfalls kann die Unmöglichkeit der restitutiven Beseitigung der Rechtsverletzung – im Gegensatz zur Annahme des Beklagten – nicht dazu führen, dass Verjährungs- und Fristenregeln in Rechtsverhältnissen gegenüber Dritten unanwendbar wären. Zum anderen hat es der Beklagte selbst in der Hand, den Turnus seiner regelmäßigen Geschäftsprüfungen zu verkürzen. Die Unmöglichkeit, eine Rückforderung der gezahlten Sitzungsgelder und Reisekosten durchzusetzen, führt indessen zur Rechtswidrigkeit und Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides, da die Aufsichtsbehörde ausschließlich etwas verlangen kann, was auch umgesetzt werden kann (vgl. Engelhard/Bockholdt in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl., § 89 SGB IV, Rn. 64 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 27. Januar 2021 – B 6 A 1/20 R). 3. Der Bescheid mit welchem das beklagte Ministerium sämtliche Buchungs- und Zahlungsbelege bezüglich der geschehenen Motorradausflüge anfordert ist ebenfalls rechtswidrig, da dieses Anliegen erkennbar allein der Bezifferung des mit dem weiteren Bescheid verfolgten Rückforderungsverlangens dient und zudem Schriftgutaufbewahrungsfristen unbeachtet lässt. Die Kostenentscheidung beruht auf 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines aufsichtsrechtlichen Bescheides, mit dem der Beklagte die Vertreterversammlung der Klägerin verpflichtet hat, Sitzungsgelder und Reisekosten zur Erstattung zu verlangen, welche anlässlich von Veranstaltungen der Selbstverwaltung der Klägerin in den Jahren 2003 und 2004 ausgezahlt worden waren, ferner eines weiteren Bescheides, mit dem die Klägerin zur Übersendung aller hiermit im Zusammenhang stehenden Buchungs- und Zahlungsbelege zu übersenden. Die Klägerin verfügte bis Ende 2004 über einen hauptamtlichen Hauptgeschäftsführer sowie einen ehrenamtlichen Vorstand. Die Gewährung von Reisekosten und Sitzungsgeldern war in einer Reisekostenordnung sowie einer Sitzungskostenordnung geregelt. Der Beklagte führte bei der Klägerin im Jahr 2008 eine Prüfung nach § 274 SGB V durch, in deren Ergebnis er u. a. feststellte, dass in den Jahren 2003 und 2004 Mitglieder der Selbstverwaltung Motorradausflüge der Zahnärzte im Rahmen eines PR-Konzeptes nach Klink/W.n und G./Ostsee durchgeführt hatten. Der seinerzeitige Hauptgeschäftsführer und seine als Referentin für Öffentlichkeitsarbeit bei der Klägerin tätige Ehefrau hatten für die Teilnahme an den Ausfahrten Kilometergeld, Tagegeld und Sitzungsgeld geltend gemacht und erhalten, insgesamt 5.845,45 Euro. Im Prüfungsbericht heißt es hierzu, durch die Klägerin hätten zu diesen Ausflügen weder Unterlagen noch ein PR-Konzept vorgelegt werden können. Die Gewährung von Sitzungsgeld anlässlich von Motorradausflügen stehe nicht im Einklang mit den Vermögensinteressen der Mitglieder der Klägerin. Der Schaden sei zu ermitteln und der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung zu melden. Die Haftungsfrage sei zu prüfen. Wegen dieser und anderer vom Beklagten beanstandeter Sachverhalte führte die Staatsanwaltschaft Schwerin auf Betreiben des Beklagten ein Ermittlungsverfahren durch, das im Jahr 2012 mit dessen ausdrücklicher Zustimmung eingestellt wurde, ohne dass Anklage erhoben worden wäre. Bereits im Juni 2008 war die Staatsanwaltschaft wegen der gezahlten Reisekosten, Tage- und Sitzungsgelder im Zusammenhang mit den Motorradausflügen zu dem Ergebnis gekommen, dass keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass die seinerzeit handelnden Personen bewusst pflichtwidrig oder gar mit Schädigungsabsicht gehandelt hätten. Nach den Feststellungen der Staatsanwaltschaft war im Rahmen der Vorstandssitzung am 16. April 2003 festgelegt worden, dass die Motorradtour im Jahr 2003 als Teil der Öffentlichkeitsarbeit und die Teilnahme hieran seitens der Beschäftigten der Klägerin als Dienstausübung einzustufen sei, weshalb auch die entsprechenden Entschädigungsordnungen anzuwenden seien. Im Rahmen der Sitzung der Vertreterversammlung vom 3. November 2004 sei es zu einer Diskussion hinsichtlich der Abrechnung von Reisekosten für den Motorradausflug gekommen, wobei letztlich dem Vorstand und der Geschäftsführung für das Jahr 2003 Entlastung erteilt worden sei. In der Vorstandssitzung am 16. Juni 2004 sei beschlossen worden, den Motorradausflug auch im Jahr 2004 durchzuführen. Auf den Inhalt der staatsanwaltlichen Verfügungen vom 04. Juni 2008, 20. Dezember 2011 und vom 02. April 2012 im Verfahren der Staatsanwaltschaft A-Stadt 161 Js 3840/09 (vormals 179 AR 954/08) wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Im Rahmen einer Besprechung des Prüfungsergebnisses des Beklagten am 5. Mai 2010 erklärte die Klägerin, dass es derartige Motorradausflüge nur in den Jahren 2003 und 2004 gegeben habe. Hiernach sei das PR-Konzept kritisch betrachtet und als nicht zielführend eingeschätzt worden. Am 23. Juni 2010 fand eine außerordentliche Vertreterversammlung der Klägerin statt, deren Gegenstand der Prüfbericht des Beklagten war. Die Vertreterversammlung verabschiedete mit den Stimmen aller anwesenden Mitglieder einen Antrag, in dem festgestellt worden ist, dass die Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung durch den hauptamtlichen Vorstand „bis zum heutigen Tag“ im Einklang mit den Vorstellungen der Vertreterversammlung gestanden habe. Der Vorstand wurde insoweit von den erhobenen Vorwürfen entlastet. Nachdem der Beklagte die Klägerin zu einer detaillierten Stellungnahme zu den Feststellungen im Prüfbericht zur Gewährung von Reisekosten, Tage- und Sitzungsgeldern anlässlich der Motorradausflüge gebeten hatte, verwies die Klägerin hierzu mit Schreiben vom 23. Mai 2013 darauf, dass die Kosten des PR-Konzepts in den Haushaltsplänen 2003 und 2004 eingestellt und von der Vertreterversammlung genehmigt und beschlossen worden seien. Vom Rechnungsprüfungsausschuss sei festgestellt worden, dass alle Rechnungsbegleichungskriterien erfüllt gewesen seien. Letztlich habe die Vertreterversammlung die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung für 2004 beschlossen. Aufgrund des erneuten Beschlusses der Vertreterversammlung vom 23. Juni 2010 erscheine ein Antrag auf Erstattung der entstandenen Kosten im Rahmen einer Schadensmeldung an die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung aussichtlos. Aufsichtsrechtliche Maßnahmen des Beklagten erfolgten nachfolgend zunächst nicht. Erst mit einem an den Vorsitzenden der Vertreterversammlung der Klägerin gerichteten Beratungsschreiben vom 18. Oktober 2013 teilte der Beklagte zusammengefasst seine Auffassung mit, dass die Auszahlung der Gelder im Zusammenhang mit den Motorradausflügen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verletze. Eine Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung habe bezüglich der Motorradausflüge seitens der Vertreterversammlung nicht rechtswirksam festgestellt werden können. Anderslautende Beschlüsse seien als rechtswidrig zu beurteilen. Die Vertreterversammlung werde daher aufgefordert, die Rechtsverstöße binnen Monatsfrist dadurch zu beheben, dass sie sämtliche anlässlich der Motorradausflüge in den Jahren 2003 und 2004 gezahlte Sitzungsgelder und Reisekosten, mindestens jedoch 5.845,45 Euro zur Erstattung an die Klägerin zurückfordere und die Tatsache der Rückforderung sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Zahlungseingänge belege. Des Weiteren werde die Vertreterversammlung binnen gleicher Frist um Vorlage aller im Zusammenhang mit den o. g. Motorradausflügen stehenden Buchungs- und Zahlungsbelegen gebeten. Nach fruchtlosem Fristablauf werde ein entsprechender Verpflichtungsbescheid ergehen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das Beratungsschreiben vom 18. Oktober 2013 Bezug genommen. Die Klägerin verwies daraufhin mit Schreiben vom 18. November 2013 erneut darauf, dass dem Vorstand Entlastung erteilt worden sei. Mit an den Vorsitzenden der Vertreterversammlung der Klägerin gerichtetem Bescheid vom 17. Dezember 2013 verpflichtete der Beklagte die Vertreterversammlung, sämtliche anlässlich der Motorradausflüge in den Jahren 2003 und 2004 gezahlte Sitzungsgelder und Reisekosten, mindestens jedoch 5.845,45 Euro binnen eines Monats nach Bestandskraft des Bescheides zur Erstattung an die Klägerin zurückzufordern und die Tatsache der Rückforderung sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Zahlungseingänge zu belegen. Zur Begründung wiederholte und vertiefte der Beklagte seine Ausführungen aus dem Beratungsschreiben. Im Rahmen des Ermessens sei der lange Zeitraum zwischen den Ausflügen und der aufsichtsrechtlichen Maßnahme berücksichtigt worden. Die lange Zeitspanne liege außerhalb des Verantwortungsbereiches des Beklagten und sei vor allem der Tatsache geschuldet, dass wegen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und der damit einhergehenden Rechte der damaligen Beschuldigten die verwaltungsbehördliche Aufklärung zum Erliegen gekommen sei. Zudem sei der Selbstverwaltungskörperschaft die rechtliche Bewertung lange bekannt. Mit weiterem ebenfalls an den Vorsitzenden der Vertreterversammlung der Klägerin adressierten Bescheid vom 17. Dezember 2013 verpflichtete der Beklagte sie, ihm alle mit den Motorradausflügen nach Klink und G. in den Jahren 2003 und 2004 stehenden Buchungs- und Zahlungsbelege innerhalb eines Monats nach Bestandskraft des Bescheides vorzulegen. Der Beklagte habe den Sachverhalt unabhängig vom Ausgang des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zu prüfen und ggf. verwaltungsrechtlich weiter zu verfolgen. Bei der Frage des Ermessens habe man sich davon leiten lassen, dass die vollständigen Unterlagen zur umfänglichen und im Interesse aller Beteiligten abschließenden Beurteilung des Vorgangs zwingend benötigt würden. Eine Einsichtnahme in den Räumen der Klägerin sei nicht ausreichend und sachgemäß. Mildere Mittel seien auch mit Blick auf die gewährte Fristverlängerung zur Übersendung der Unterlagen nicht ersichtlich. Gegen beide Bescheide hat die Klägerin am 21. Januar 2014 Klage vor dem Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern erhoben. Der Senat hat die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden. Die Klägerin macht geltend, der Verpflichtungsbescheid betreffend die Rückforderung von Geldern sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die verpflichtete Vertreterversammlung nicht passivlegitimiert sei, vgl. § 79 Abs. 3 und 5 SGB V; der Beklagte fordere daher etwas Unmögliches. Es handele sich bei der Rückforderung spiegelbildlich zur Bewilligung und Auszahlung der Gelder um typische Verwaltungstätigkeiten, für die originär und ausschließlich der Vorstand zuständig sei. Der Beklagte fordere eine Handlung, die außerhalb der Kompetenz der Vertreterversammlung liege. Des Weiteren sei keine ordnungsgemäße Beratung im Sinne von § 89 Abs. 1 SGB IV erfolgt, da diese an den Vorsitzenden der Vertreterversammlung gerichtet gewesen sei. Aus dem Sinn und Zweck der aufsichtsrechtlichen Beratung folge, dass sich diese an das Organ richten müsse, das die angenommene Rechtsverletzung zu verantworten habe, was hier aus den genannten Gründen nicht der Fall sei. Schließlich sei die ausgesprochene Verpflichtung zur Rückforderung gegenüber den Zahlungsempfängern rechtlich unmöglich bzw. zumindest nicht durchsetzbar. Es erscheine unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten äußerst zweifelhaft, ob eine Rückforderung möglich sei, denn die Zahlungsempfänger hätten weder an der Entscheidung über die Durchführung der Ausflüge noch an der Bewilligung und Auszahlung der Gelder mitgewirkt. Auch eine Rückforderung nach §§ 812 ff BGB scheitere an § 818 Abs. 3 BGB, da keine Bösgläubigkeit vorliege. Im Übrigen stehe dem Rückforderungsanspruch die Einrede der Verjährung entgegen. Die Geltendmachung eines offensichtlich verjährten Anspruchs im Rahmen eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses sei treuwidrig und könne nicht erwartet werden. Sofern sich die Rückforderung nach Sozialrecht richte, sei diese nach § 50 Abs. 2 SGB X i. V. m. § 45 Abs. 2 SGB X wegen entgegenstehenden Vertrauens der Geldempfänger ausgeschlossen. Im Übrigen lägen bereits die Voraussetzungen für den Erlass eines aufsichtsrechtlichen Bescheides nicht vor. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit seien durch die Motorradausflüge und die dort gezahlten Fahrtkosten und Sitzungsgelder nicht verletzt worden. Schließlich bestehe an der Vorlage von Buchungs- und Zahlungsbelegen zur Ermittlung der Höhe eines nicht bestehenden bzw. nicht durchsetzbaren Anspruchs kein anerkennenswertes aufsichtsrechtliches Interesse. Die Klägerin beantragt: Die Bescheide des beklagten Landes vom 17. Dezember 2013 werden aufgehoben. Der Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Er vertritt die Auffassung, dass sich der Verpflichtungsbescheid über die Rückforderung gezahlte Reisekosten und Sitzungsgelder vom 17. Dezember 2013 an das richtige Organ, die Vertreterversammlung, gerichtet habe. Diese sei das Legislative- und Kontrollorgan der Klägerin. Zu den ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben gehöre unter anderem die Vertretung der Körperschaft gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern. Da mit dem Bescheid die Körperschaft unter anderem verpflichtet worden sei, von ihrem heutigen hauptamtlichen Vorstand eine Rückzahlung zu verlangen, sei die Vertreterversammlung das zu verpflichtende Organ. Zudem handele es sich um eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 79 Abs. 3 Nummer 3 SGB V. Die Rückforderung sei der Klägerin auch nicht rechtlich unmöglich. Spätestens durch die Prüfung nach § 274 SGB V und dem damit verbundenen Bekanntwerden der rechtlichen Würdigung dieser Ausflüge durch den Beklagten habe mit einer Rückzahlungsverpflichtung gerechnet werden müssen. Würde man hier (zivilrechtliche) Verjährungseinreden greifen lassen, wäre die Möglichkeit der Rückforderung überzahlter Geldbeträge im Rahmen des turnusmäßigen Prüfzeitraumes der Prüfung nach § 274 SGB V von 5 Jahren nahezu obsolet. Weiter hat der Beklagte im Einzelnen erläutert, weshalb nach seiner Auffassung die Bewilligung und Auszahlung der Gelder anlässlich der streitgegenständlichen Motorradausflüge gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen habe.