Urteil
L 10 AS 217/17
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGMV:2019:0226.10AS217.17.00
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Leitsätze
1. Wird bei Erstellung eines schlüssigen Konzepts zunächst das untere Segment des Gesamtwohnungsmarktes ermittelt, bildet die Spannobergrenze der so gewonnenen Daten die Angemessenheitsgrenze. Allenfalls Extremwerte dürfen vor endgültiger Festlegung der Angemessenheitsobergrenze ausgeschieden werden. (Rn.37)
2. Eine Auswertung mittels der sogenannten "Zwei-Drittel-Spanne", wie sie bei der Erstellung von qualifizierten Mietspiegeln vorgenommen wird, ist zirkelschlüssig, wenn nur die das untere Segment des Gesamtwohnungsmarktes repräsentierenden Datensätzen herangezogen werden. (Rn.39)
Tenor
Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts dahingehend abgeändert, als das für November 2015 der Anspruch der Klägerin auf 251,23 Euro und für Januar 2016 der Anspruch der Klägerin 92,93 Euro beträgt und damit für November 2015 weitere 37,72 Euro auszuzahlen sind, sowie sich der für Januar 2016 zu zahlende Erstattungsbetrag auf 112,85 Euro reduziert. Die darüber hinausgehende Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird bei Erstellung eines schlüssigen Konzepts zunächst das untere Segment des Gesamtwohnungsmarktes ermittelt, bildet die Spannobergrenze der so gewonnenen Daten die Angemessenheitsgrenze. Allenfalls Extremwerte dürfen vor endgültiger Festlegung der Angemessenheitsobergrenze ausgeschieden werden. (Rn.37) 2. Eine Auswertung mittels der sogenannten "Zwei-Drittel-Spanne", wie sie bei der Erstellung von qualifizierten Mietspiegeln vorgenommen wird, ist zirkelschlüssig, wenn nur die das untere Segment des Gesamtwohnungsmarktes repräsentierenden Datensätzen herangezogen werden. (Rn.39) Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts dahingehend abgeändert, als das für November 2015 der Anspruch der Klägerin auf 251,23 Euro und für Januar 2016 der Anspruch der Klägerin 92,93 Euro beträgt und damit für November 2015 weitere 37,72 Euro auszuzahlen sind, sowie sich der für Januar 2016 zu zahlende Erstattungsbetrag auf 112,85 Euro reduziert. Die darüber hinausgehende Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist weit überwiegend unbegründet. Entgegen der Ansicht des Beklagten liegt der Richtlinie des Landkreises 2015 kein schlüssiges Konzept i. S. d. Rechtsprechung des BSG zugrunde. Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung betont, dass sich aus dem Rechtsbegriff der Angemessenheit in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II die Verpflichtung der kommunalen Träger der Grundsicherung ergibt, für ihren Zuständigkeitsbereich eine abstrakte – also vom Einzelfall gelöste – Angemessenheitsgrenze zu entwickeln, wobei der Grundsicherungsträger in der Methode grundsätzlich frei sei (vgl. etwa: BSG, Urteil vom 18. November 2014 – B 4 AS 9/14 R –, BSGE 117, 250-260, SozR 4-4200 § 22 Nr 81, Rn. 24). Zur Konkretisierung dieser Angemessenheitsgrenze ist nach der Rechtsprechung des BSG in einem ersten Schritt die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard zu bestimmen sowie in einem zweiten Schritt festzulegen, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R –, BSGE 104, 192-199, SozR 4-4200 § 22 Nr 30, Rn. 13). Im Weiteren verlangt das BSG, dass der Ermittlung der Angemessenheitsgrenze ein sogenanntes schlüssiges Konzept zugrunde liegt. Dem liegt die zutreffende Vorstellung zu Grunde, dass es sich bei dem Begriff der Angemessenheit um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der vollumfänglich gerichtlich überprüfbar sein muss. Vor diesem Hintergrund hat das BSG schon relativ früh gefordert, dass die vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage auf einem schlüssigen Konzept beruhen muss, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/7b AS 44/06 R –, juris). Insoweit verlangt das BSG mit dem schlüssigen Konzept für die Ermittlung der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Raum (BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 19; BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 85, Rn. 20). Diesen Vorgaben wird die hier im Streit stehende Richtlinie in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. Zwar sind die ersten beiden Schritte – angemessene Wohnungsgröße, angemessener Wohnungsstandard – nachvollziehbar. Vor der Nachbesserung seitens des Landkreises entsprach aber bereits die Vergleichsraumbildung nicht den Vorgaben der Rechtsprechung (dazu a.). Die seitens der vom Landkreis beauftragten Firma vorgenommenen Berechnungen folgen zudem keinem schlüssigen Konzept (dazu b.). Trotz der erfolgten Nachbesserung hinsichtlich der Vergleichsraumbildung konnte der Senat – auch nicht unter Verwendung einer zutreffenden Berechnungsmethodik – aufgrund der vorliegenden Daten keine Angemessenheitsgrenze für den streitigen Zeitraum bestimmen (dazu c.). Im Ergebnis waren daher bei der Leistungsberechnung der Klägerin die tatsächlichen KdU in voller Höhe zu berücksichtigen (dazu d.) a. Vergleichsraumbildung Die für den Landkreis Vorpommern-Greifswald tätige Firma hat zunächst zutreffend erkannt, dass der Vergleichsraum nicht der gesamte Landkreis sein kann. Dies stimmt mit der Rechtsprechung des BSG und der daraus abgeleiteten Rechtsprechung des Senates für die Vergleichsraumbildung in ländlichen Gebieten (vgl. Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 2017 – L 10 AS 333/16 –, Rn. 39ff., juris) überein. Dennoch hält die sodann durchgeführte Unterteilung des Kreisgebietes in insgesamt 7 verschiedene Regionen bzw. Vergleichsräume einer Überprüfung anhand der Vorgaben des BSG und der Rechtsprechung des Senates zumindest für den Wohnort der Klägerin nicht stand. Die Klägerin lebt in A-Stadt, einem Ortsteil von C-Stadt, einer kleinen Gemeinde mit rd. 2.000 Einwohnern, die dem Amt Uecker-Randow-Tal angehört. Das Amt liegt in unmittelbarer Nähe zur Stadt A-Stadt. Mit den Ämtern „Am Stettiner Haff“, Löcknitz-Penkun“ und H-Stadt sowie den amtsfreien Städten A-Stadt (11.319), I-Stadt (5.424) und J-Stadt (9.984) bildet das Amt das Gebiet des Altkreises Uecker-Randow. Der Vergleichsraum A-Stadt (bzw. Region F) genügt aufgrund seiner Größe nicht den Vorgaben des BSG für die Vergleichsraumbildung. Nach der Rechtsprechung des Senates steht fest, dass es eine zentrale Funktion der Bildung des Vergleichsraumes ist, abstrakt die Frage nach der Zumutbarkeit des Umzuges eines von einer Kostensenkungsaufforderung betroffenen Leistungsempfängers zu beantworten. (vgl. Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 2017 – L 10 AS 333/16 –, Rn. 58, juris und zustimmend: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. März 2018 – L 11 AS 620/16 –, Rn. 44, juris) In diesem Zusammenhang hat der Senat sich mit der anderslautenden Rechtsprechung der LSGe Thüringen und Hessen auseinandergesetzt. Der Senat entnimmt der Entscheidung des BSG vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R –, dass es gerade in ländlichen Gebieten notwendig sein dürfte, eine kleinteiligere Unterteilung vorzunehmen, da in ländlichen Gebieten gerade keine herausgehoben gute Infrastruktur besteht. (Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 2017 – L 10 AS 333/16 –, Rn. 52, juris) Mit einer Größe von 773,29 qkm [289,9 qkm (Amt Uecker-Randow-Tal) + 428,4 qkm (Amt Löcknitz-Penkun) + 54,99 qkm (Stadtgebiet B-Stadt] ist der Vergleichsraum größer als das Stadtgebiet von K-Stadt (755 qkm) und nicht wesentlich kleiner als das Stadtgebiet von L-Stadt (891,8 qkm). Soweit das BSG für das Stadtgebiet L-Stadt die Annahme eines einzigen Vergleichsraumes gebilligt hat, geschah dies gerade ausschließlich aufgrund der herausgehoben guten Infrastruktur. Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme eines Vergleichsraumes von ähnlicher Größe im ländlichen Gebiet nicht möglich. An diesem Ergebnis vermag auch die durch die den Landkreis beratende Firma durchgeführte Clusteranalyse nichts zu ändern. Die Clusteranalyse dient dazu, mehrere Objekte anhand vorher festgelegter Kriterien zu vergleichen. Die hier durchgeführte Clusteranalyse zielt darauf ab, die Vergleichbarkeit des Mietpreisniveaus über die gesamte Region F nachzuweisen. Bei der hier in Frage stehenden Vergleichsraumbildung ist bereits der Ansatz fehlerhaft, das Mietpreisniveau zur entscheidenden Variable zu erheben (So aber das Konzept von R & Partner, wenn es dort auf S. 8 heißt, dass „die Tendenz eher zu einer Zusammenfassung von Wohn- und Lebensbereichen mit gleichem Mietniveau gehe“). Insoweit wird das für die Vergleichsraumbildung essentiell wichtige Kriterium der räumlichen Nähe völlig außer acht gelassen. Eine derartige Betrachtung mag geeignet sein nachzuweisen – etwa, wenn für bestimmte Gemeinden nicht genügend Daten erfasst werden können –, dass das Mietniveau eines bestimmten Gebietes aller Wahrscheinlichkeit nach demjenigen eines anderen strukturell vergleichbaren Gebietes entspricht. Zur Bildung eines Vergleichsraumes i. S. e. homogenen Lebensbereiches ist die ausschließlich auf die vergleichbare Struktur abstellende Betrachtung nicht geeignet. Mathematisch/statistisch gesehen mag der Ansatz möglicherweise hinsichtlich der so ermittelten Mietobergrenze zu annähernd richtigen Ergebnissen führen. Allerdings ist nicht allein das „richtige Ergebnis“ von Bedeutung. Vielmehr ist es erforderlich, dass der Vergleichsraum seine Funktion erfüllen kann, den Bereich der abstrakt zumutbaren Umzüge abzugrenzen (Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 2017 – L 10 AS 333/16 –, Rn. 65, juris). Letztlich bestätigt das hier vorliegende Gutachten diese Aussage. Zudem werden die im Rahmen der Clusteranalyse verwendeten Indikatoren ausschließlich dahingehend ausgesucht, ob sie mit der Miethöhe korrelieren – also marktpreisrelevant sind – oder nicht. Dass dieser Ansatz fehlerhaft ist, zeigt auch die Tatsache, dass das Resultat bei konsequenter Umsetzung darin liegt, dass sehr teure „Inseln“ - Ostseebäder, in Städten Villenviertel etc. – entstehen, die für sich genommen eigene Vergleichsräume bilden. Offensichtlich ist ein solches Ergebnis auch aus Gleichheitsgründen nicht wünschenswert, da es hierdurch einer kleinen Zahl von Hilfebedürftigen ermöglicht würde, ein Villenviertel zu bewohnen. Soweit der Beklagte auf die Hinweise des Senates hin die Richtlinie dahingehend nachgebessert hat, dass das Umland von Pasewalk als Vergleichsraum zu sehen ist, ist dies nach den obigen Vorgaben nicht zu beanstanden und wird diesen gerecht. b. Berechnungsmethodik Die seitens der den Landkreis beratenden Firma verwandte Berechnungsmethodik ist weder schlüssig noch nachvollziehbar. Die verwendete Methodik und insbesondere der Ablauf der Nachbesserungsversuche bieten Anlass darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Gewährung der KdU nach § 22 SGB II um eine staatliche Pflichtaufgabe handelt. Die zu ermittelnde Angemessenheitsgrenze dient dazu, die Grenze desjenigen festlegen, was ein Hilfebedürftiger von der Gesellschaft zur Sicherung seines Wohnbedürfnisses verlangen kann. Hieran wird deutlich, dass fiskalische Erwägungen bei der Festlegung der Angemessenheitsgrenze keine Rolle spielen. Im Rahmen einer Prüfung der verwendeten Berechnungsmethoden drängt sich der Verdacht auf, dass der Landkreis und die ihn beratende Firma im Rahmen der Berechnung nach Methoden gesucht haben, die eine möglichst geringe Angemessenheitsgrenze liefern und nicht – wie es geboten sein dürfte – die Belange der Hilfebedürftigen in den Mittelgrund gestellt haben. In dem der Richtlinie zugrundeliegenden Gutachten wird dargelegt, dass zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze die erhobenen Daten anhand eines „95 Prozent – Konfidenzintervalls“ ausgewertet worden seien, wobei ein solches Intervall die Wahrscheinlichkeit beschreibe – also bei dem gewählten Intervall 95% -, mit der nicht in der Erhebungsstichprobe enthaltene Werte innerhalb des sich errechnenden Intervall liegen. Die Bildung eines solchen Intervalls ist eine anerkannte Methode, um Ausreißer zu eliminieren. Im Gutachten wird unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG darüber hinaus dargelegt, dass aufgrund der Tatsache, dass die erhobenen Daten das untere Segment des Wohnungsmarktes darstellen, der Spannoberwert dieses Intervalls die Angemessenheitsgrenze darstelle. Damit beschreibt das Gutachten eine anerkannte Berechnungsmethode, die nicht zu beanstanden wäre. Allerdings hat der Senat im Rahmen der Prüfung des seitens des Landkreises übersandten Datenmaterials festgestellt, dass gerade nicht das „95-prozentige Konfidenzintervall“ im oben beschriebenen Sinne errechnet worden ist. Vielmehr hat die den Landkreis beratende Firma ein Intervall gebildet, in welchem aller Wahrscheinlichkeit nach das arithmetische Mittel der ausgewerteten Daten liegt. Die ermittelten 4,50 € nettokalt stellen in etwa den Durchschnittswert der ausgewerteten Datensätze dar. Für den hier relevanten Vergleichsraum liegen allein 48 % (409 von 855 Datensätzen) der erhobenen Wohnungen über diesem Quadratmeterpreis. Bei den 4,50 € handelt es sich ausweislich des Excel-Tabellenblattes „_settings“ um den Spannenoberwert der Spanne von 4,364547692 bis 4,497055308 und damit um den Oberwert der Spanne, in der mit einer 95-prozentigen Wahrscheinlichkeit der Mittelwert der Grundgesamtheit liegt. Nachdem die den Landkreis beratende Firma aber zuvor durch Ausscheiden von Wohnungen mit einem höheren Standard das untere Segment des Wohnungsmarktes ermittelt hatte, war die Wahl des arithmetischen Mittels als Angemessenheitsgrenze zirkelschlüssig und nicht mehr statthaft. Schließlich muss ein Leistungsberechtigter in die Lage versetzt werden, jede Wohnung im unteren Segment anmieten zu können. Auch die im Rahmen der Nachbesserung vorgenommene Berechnung ist nicht geeignet, um die Angemessenheitsgrenze zu ermitteln. Der Wohnort der Klägerin ist nach der Nachbesserung im Rahmen der Vergleichsraumbildung der Region „H“ zuzuordnen. Im Rahmen der Prüfung der ausgewerteten Daten ist festzustellen, dass für die Region „H“ nach Durchlaufen der Ausscheidungsmatrix – zur Eliminierung von Wohnungen höheren Standards – für Einpersonenhaushalte nur noch Daten von SGB II/SGB XII-Empfängern übrigbleiben, weil über die „Ausscheidungsmatrix“ sämtliche von Wohnungsunternehmen erfragten Daten als über dem niedrigen Standard liegend ausgeschlossen wurden. Die 2/3-Spanne entspricht statistisch dem 5/6-Quantil der untersuchten Mieten. Dies bedeutet, dass die Spannobergrenze nunmehr an der Schwelle liegen soll, unter der 5/6 der erhobenen Wohnungen liegen. Dies ist bei Auswertung allein von SGB II- und SGB XII-Datensätzen zirkelschlüssig. Schließlich beruht eine solche Auswertung auf der Annahme, dass 1/6 der Leistungsempfänger eine zu hohe Nettokaltmiete pro qm zahlt. Dass diese Annahme richtig sein könnte, wird durch keinerlei Erhebungen oder Ähnliches belegt geschweige denn untersucht, so dass von einer schlüssigen Ableitung der Angemessenheitsgrenze nicht die Rede sein kann. Soweit die den Landkreis beratende Firma darauf verweist, dass diese 2/3-Spanne auch zur Erstellung von Mietspiegeln verwandt wird, überzeugt dies nicht. Insoweit wird hier verkannt, dass das BSG wie auch der Senat nur die Einbeziehung der Datengrundlage von Mietspiegeln, nicht aber deren Berechnungsmethoden gebilligt hat. Insoweit sei darauf hingewiesen, dass Mietspiegel eine vollständig andere Funktion haben. Sie sollen die ortsübliche Miete zum Ausdruck bringen. Hingegen ist es Aufgabe der Mietobergrenze i. S. d. Grundsicherungsrechtes, Dasjenige zu bestimmen, was ein Hilfebedürftiger von der Gesellschaft verlangen darf, um sein Grundbedürfnis „Wohnen“ sicherzustellen. Hieraus wird deutlich, dass es zum Preis der Angemessenheitsgrenze anmietbaren Wohnraum geben muss, während eine Anmietung zur ortsüblichen Miete gerade nicht zwingend möglich sein muss. Schon anhand dieser Überlegungen wird deutlich, dass die Methoden nicht übertragbar sind. Um einen Zirkelschluss zu vermeiden, kann bei ausschließlicher Verwendung von SGB II/SGB XII-Datensätzen lediglich die Spanne auf absolute Ausreißer hin untersucht werden. Der dann verbleibende Wert wäre die Angemessenheitsgrenze. Für den Senat ist absolut unverständlich, warum auf die entsprechenden Hinweise des Senates im Rahmen der Nachbesserung nicht schlicht die im Gutachten dargestellte Berechnungsmethodik verwendet, sondern mit der 2/3-Spanne eine gänzlich neue Methodik gewählt wurde. c. fehlende Nachbesserungsmöglichkeit Unabhängig von den oben dargestellten, kaum nachvollziehbaren Berechnungsansätzen, ist es dem Senat vorliegend nicht möglich, unter Verwendung einer zutreffenden Berechnungsmethodik eine Angemessenheitsgrenze für einen Ein-Personen-Haushalt für den streitgegenständlichen Zeitraum und den Wohnort der Klägerin festzusetzen, da die ermittelten Daten hierfür nicht ausreichend sind. Insoweit hat der Senat bereits entschieden, dass im Rahmen eines häufigkeitsorientierten Ansatzes die Herleitung der Angemessenheitsgrenze allein aus Bestandsmieten nur möglich ist, wenn festgestellt wird, dass die erhobenen Mieten hinreichend aktuell sind und nicht etwa besonders günstige Altverträge mit in die Auswertung eingeflossen sind. Der Senat geht davon aus, dass dies gewährleistet wäre, wenn die letzte Mietanpassung der in die Auswertung einfließenden Verträge nicht länger als vier Jahre zurückliegt. (vgl. Urteil des Senates vom 11. Juli 2017 – L 10 AS 333/16 –, Rn. 70ff., juris mwNachw) Vorliegend ist dem Senat eine solche Überprüfung schon deshalb nicht möglich, weil das Datum der letzten Mietanpassung in den SGB II/SGB XII-Datensätzen nicht erfasst ist. Soweit der Beklagte bzw. die vom Landkreis beauftragte Firma darauf hinweist, dass in den Bestandsmieten sehr wohl Neuvertragsmieten und solche enthalten seien, deren letzte Anpassung nicht länger als vier Jahre zurückliegt, dürfte dies sicherlich zutreffend sein. Selbstverständlich genügt aber der alleinige Nachweis, dass in einem umfangreichen Datensatz von Bestandsmieten auch aktuelle Mieten vorhanden sind, nicht der seitens des BSG geforderten systematischen Einbeziehung solcher Mieten. Eine Angemessenheitsgrenze für den hier streitigen Zeitraum kann mit verhältnismäßigem Aufwand (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 16/11 R) nicht mehr ermittelt werden, weshalb für die Leistungsberechnung die Wohngeldtabelle zuzüglich eines Sicherheitszuschlages i. H. v. 10 Prozent zugrunde zu legen ist. d. Leistungsberechnung Hinsichtlich der Ermittlung der zu berücksichtigenden KdU kann vollumfänglich auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen werden, weshalb für die KdU schlicht die tatsächlichen Kosten der Klägerin in die Leistungsberechnung einzustellen sind. Im Ergebnis ergeben sich die folgenden Leistungen: August bis Oktober 2015 November 2015 Dezember 2015 Januar 2016 Regelleistung 399,00 € 399,00 € 399,00 € 404,00 € KdU 357,83 € 357,83 € 357,83 € 357,83 € Gesamtbedarf 756,83 € 756,83 € 756,83 € 761,83 € Anzurechnendes Einkommen 502,69 € 505,60 € 579,14 € 668,90 € Anspruch 254,14 € 251,23 € 177,69 € 92,93 € Für die Berechnung des Einkommens für den Zeitraum August bis Oktober 2015 kann auf die für diesen Zeitraum vollumfänglich zutreffenden Berechnungen im Widerspruchsbescheid verwiesen werden. Das anzurechnende Einkommen für November 2015 errechnet sich aus einem Bruttoeinkommen i. H. v. 1026,90 € und einem Nettoeinkommen i. H. v. 794,97 €. Das Nettoeinkommen bestimmt sich aus einem Auszahlungsbetrag i. H. v. 1.278,76 € abzgl. 463,25 € (brutto der Sonderzahlung abzgl. der der Sonderzahlung zuzuordnenden Steuern und Beiträge) = 815,51 € abzgl. 20,54 € = 794,97 €. Die 20,54 € sind Zahlungen zur Zusatzversorgungskasse; wobei die Einzahlung tarifvertraglich geregelt und damit unausweichlich sein dürfte. Nach Abzug der Freibeträge i. H. v. 282,69 € (100,00 € Grundfreibetrag zzgl. 180,00 € gemäß § 11b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II zzgl. 2,69 € gemäß § 11b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II) und Berücksichtigung der übersteigenden Werbungskosten und des Beitrages zur Riesterrente ergibt sich ein anzurechnendes Einkommen i. H. v. 505,60 €. Für Dezember 2015 ergibt sich nach gleicher Berechnungsmethodik wiederum ein Bruttoeinkommen von i. H. v. 1026,90 €. Das Nettoeinkommen beläuft sich auf 793,62 €. Darüber hinaus ist im Dezember 2015 als auf den Zufluss folgenden Monat (§ 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II) die Jahressonderzahlung zu 1/6 des Nettobetrages, also i. H. v. 74,89 € zu berücksichtigen. Im Ergebnis errechnet sich ein anrechenbares Einkommen i. H. v. 579,14 €. Für Januar 2016 kommt noch insgesamt 1/6 des im Dezember 2015 zugeflossenen Leistungsentgeltes hinzu, so dass sich im Ergebnis ein anrechenbares Einkommen i. H. v. 668,90 € ergibt. Aufgrund dessen, dass es sich um eine Beklagtenberufung handelt, war der erstinstanzliche Tenor ausschließlich für die Monate November 2015 und Januar 2016 zu korrigieren. Die Revision war nicht zuzulassen, da sich der Senat an der gefestigten Rechtsprechung des BSG zur Bildung eines schlüssigen Konzeptes orientiert und diese auf den vorliegenden Fall übertragen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beteiligten streiten über die Höhe der der Klägerin zustehenden Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum August 2015 bis Januar 2016 und damit einhergehend über die Höhe der seitens der Klägerin zu erstattenden zuvor vorläufig erbrachten Leistungen für den genannten Zeitraum. Die am 08. August 1962 geborene, erwerbsfähige und alleinstehende Klägerin bezog u.a. im Streitzeitraum Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten. Sie bewohnt alleine eine 56,60 qm große Mietwohnung in D-Stadt, Ortsteil A-Stadt, für welche eine mtl. Grundmiete i. H. v. 254,83 €, eine mtl. Vorauszahlung für kalte BK i. H. v. 55,00 € sowie eine mtl. Vorauszahlung für Heizkosten i. H. v. 48,00 € aufzuwenden waren. Der Beklagte belehrte die Klägerin mit Schreiben vom 11. März 2013 darüber, dass er die Kosten der Unterkunft für unangemessen halte. Beigefügt war ein Blatt zur „Belehrung über unangemessene Kosten der Unterkunft“, in welchem auf die Richtlinie des Landkreises Vorpommern-Greifswald Bezug genommen und ausgeführt wird, dass die Richtlinie für eine Person eine maximale Bruttokaltmiete i. H. v. 250,00 € vorschreibe. Dieser Wert sei bei der Klägerin um 59,83 € überschritten. Es werde darauf hingewiesen, dass die unangemessene Miete bis maximal zum 31. Juli 2013 übernommen werde. Die Klägerin war aufgefordert, diese Belehrung unterschrieben zurückzusenden. Ein Rücklauf zur Akte ist nicht feststellbar. Allerdings brachte die Klägerin auf Nachfrage mit Schreiben vom 28. April 2013 letztlich zum Ausdruck, die Belehrung erhalten zu haben, da sie sich darauf berief, diese eingereicht zu haben. Ab Februar 2014 deckelte der Beklagte die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen der Berechnung der der Klägerin mtl. bewilligten Leistungen auf die Angemessenheitsgrenze der Richtlinie. Auch für die Folgezeiträume bis Juli 2015 wurden der Klägerin auf die jeweiligen Weiterbewilligungsanträge Leistungen gewährt, wobei die KdU jeweilig nur in Höhe der Angemessenheitsgrenze berücksichtigt wurden. Die Klägerin erhob in sämtlichen Zeiträumen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage. Das Sozialgericht gab den Klagen hinsichtlich der KdU vollständig statt. Die eingelegten Berufungen hat der Beklagte teilweise zurückgenommen bzw. im Rahmen eines Unterwerfungsvergleiches unter die Entscheidung im vorliegenden Verfahren beendet. Für den hier streitigen Zeitraum bewilligte der Beklagte auf den Weiterbewilligungsantrag der Klägerin vom 16. Juli 2015 mit Bescheid vom 27. Juli 2015 vorläufige Leistungen für den Zeitraum August 2015 bis Dezember 2015 i. H. v. mtl. 196,31 € und für Januar 2016 i. H. v. 185,64 €. Als Grund der Vorläufigkeit benannte der Beklagte Einkommen aus Erwerbstätigkeit, dessen Höhe mtl. nachzuweisen sei. Aus dem beigefügten Berechnungsbogen ist ersichtlich, dass für den Zeitraum August bis Dezember 2015 Fahrkosten i. H. v. 45,60 € berücksichtigt wurden, während im Monat Januar 2016 die 100,00 € - Pauschale und nicht die tatsächlichen Kosten abgesetzt wurden. Am 12. August 2015 legte die Klägerin Widerspruch gegen die vorläufige Bewilligung vom 27. Juli 2015 unter Hinweis auf die aus ihrer Sicht zu niedrigen KdU ein. Mit Bescheid vom 09. November 2015 bewilligte der Beklagte zunächst für den Zeitraum Oktober 2015 bis Dezember 2015 mtl. Leistungen i. H. v. 208,36 € und für Januar 2016 i. H. v. 197,69 €. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass mit dem 01. Oktober 2015 die neue Richtlinie des Landkreises in Kraft getreten sei und nunmehr eine Bruttokaltmiete i. H. v. 264,05 € als angemessen gelte. Nach dieser Teilabhilfe wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09. November 2015 als unbegründet zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 30. November 2015 Klage vor dem Sozialgericht Neubrandenburg erhoben. Einerseits sei das anrechenbare Einkommen fehlerhaft ermittelt worden, weil die Fahrtkosten zur Arbeit nicht hinreichend berücksichtigt worden wären. So fahre sie an 5 Tagen in der Woche nach E-Stadt zur Arbeit. Unter Berücksichtigung der Fahrtkosten wäre die 100,00 € Pauschale überschritten, weshalb die tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen seien. Darüber hinaus müsse der Beklagte bei der Berechnung der Leistung die tatsächlichen KdU berücksichtigen. In A-Stadt selbst sei angemessener Wohnraum nicht zu bekommen. Gleiches gelte auch für B-Stadt. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass ihre Eltern in A-Stadt wohnen, zu welchen die Klägerin eine sehr enge soziale Bindung habe. Zudem kümmere sie sich um ihre Eltern, die unter altersbedingten Einschränkungen zu leiden hätten. Darüber hinaus habe sie einen sehr großen Hund, der nicht ohne weiteres in jeder Wohnung gehalten werden könne. Am 01. Dezember 2015 erließ der Beklagte einen weiteren Änderungsbescheid, mit dem für Oktober bis Dezember 2015 mtl. Leistungen i. H. v. 211,45 € und für Januar 2016 i. H. v. 205,78 € weiterhin vorläufig bewilligt wurden. Am 10. Dezember 2015 reichte die Klägerin ihre Entgeltabrechnung für November 2015 zur Akte, aus der sich ergibt, dass sie in diesem Monat neben ihrem Bruttoverdienst i. H. v. 1.026,90 € eine Jahressonderzahlung i. H. v. 693,16 € brutto erhalten hatte. In der Dezemberabrechnung ist zudem ein sogenanntes Leistungsentgelt i. H. v. 797,23 € brutto enthalten, welches zusätzlich zum Monatsbrutto gezahlt wurde. Mit Bescheid vom 16. Februar 2016 setzte der Beklagte die Leistungen für November 2015 i. H. v. 213,51 € endgültig fest. Mit Bescheid vom 26. Januar 2017 setzte der Beklagte die Leistungen für Dezember 2015 i. H. v. 119,72 € und für Januar 2016 i. H. v. 53,22 € endgültig fest und verlangte von der Klägerin mit Bescheid vom 27. Januar 2017 für die beiden Monate insgesamt 244,29 € zu Erstattung. Das Sozialgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 2017 der Klage dahingehend stattgegeben, dass im Rahmen der Berechnungen die tatsächlichen KdU zu berücksichtigen seien und für die streitgegenständlichen Monate folgende Entscheidungen getroffen: Der vorläufige Bewilligungsbescheid vom 27.07.2015 in Gestalt des vorläufigen Änderungsbescheides vom 09.11.2015, des Widerspruchsbescheides (W 780/15) vom 09.11.2015, des vorläufigen Änderungsbescheides vom 01.12.2015 und der endgültigen Festsetzungsbescheide vom 16.02.2016 und 27.01.2017 und der Erstattungsbescheid vom 27.01.2017 werden dahingehend abgeändert, dass der Leistungsanspruch der Klägerin für August bis Oktober 2015 auf 254,14 Euro monatlich, für November 2015 auf 256,20 Euro, für Dezember 2015 auf 162,41 Euro und Januar 2016 auf 95,91 Euro endgültig festgesetzt wird und dementsprechend der Beklagte der Klägerin weitergehende Leistungen in Höhe von 57,83 Euro monatlich für August und September 2015 und 42,69 Euro monatlich für Oktober 2015 und November 2015 zu gewähren hat und die Erstattungsforderung des Beklagten gegenüber der Klägerin für Dezember 2015 auf 49,04 Euro und für Januar 2016 auf 109,87 Euro reduziert wird. Die Zulassung der Berufung hat das SG mit der grundsätzlichen Bedeutung der zugrundeliegenden Rechtsfrage für eine Vielzahl von Fällen begründet. Dass die tatsächlichen Unterkunftskosten der Klägerin zu berücksichtigen seien, folge daraus, dass der Beklagte bei der Erstellung der Richtlinien 2013 und 2015 die Vorgaben des BSG zur Vergleichsraumbildung nicht beachtet habe. Es sei nicht die Aufgabe des Sozialgerichts, dies nachzuholen und Vergleichsräume zu bilden. Weil die Daten nach den Vorgaben des BSG nur in den ordnungsgemäß entwickelten Vergleichsräumen erhoben werden dürften, könne aus der vorhandenen Datenlage keine Angemessenheitsgrenze abgeleitet werden, weshalb die Werte aus der Wohngeldtabelle zugrunde zulegen seien. Der Wohnort der Klägerin sei der Mietenstufe 2 zuzuordnen, weshalb die Angemessenheitsgrenze nach dem Wohngeldrecht bei 338,80 € (308,00 € Wohngeldtabelle zzgl. Sicherheitszuschlag von 10 %) läge. Da die tatsächliche Bruttokaltmiete der Klägerin unterhalb dieses Betrages liege, sei die tatsächliche Miete anzuerkennen. Der Beklagte hat gegen das Urteil fristgerecht Berufung eingelegt. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts sei die Vergleichsraumbildung nicht zu beanstanden. Vielmehr sei das Gebiet des gesamten Altkreises F-Stadt als Vergleichsraum heranzuziehen. Soweit innerhalb dieses Vergleichsraumes zwei verschiedene Cluster gebildet worden seien, sei dies nicht zu beanstanden. Letztlich ermöglichten diese Cluster die Abbildung verschiedener Mietpreisniveaus. Eine Benachteiligung der Hilfebedürftigen sei ausgeschlossen, weil diesen ein Umzug in den anderen Cluster zur dort geltenden Angemessenheitsgrenze jederzeit möglich wäre. Zudem würden jedenfalls die beiden Cluster homogene Lebensbereiche umfassen. Insbesondere läge eine gute Verkehrsanbindung an die beiden Mittelzentren Pasewalk und Ueckermünde vor. Die Unterteilung sei vor allen Dingen deshalb gewählt worden, weil aufgrund der ländlichen Struktur erhebliche Schwierigkeiten bestünden, eine belastbare Datenmenge zu erhalten. Unabhängig davon könne die Entscheidung des SG aber schon deshalb keinen Bestand haben, weil sich das SG nicht hätte darauf beschränken dürfen, ausschließlich die Feststellung zu treffen, dass die Vergleichsraumbildung nicht gelungen ist. Selbst wenn dies zuträfe, hätte das SG nach den Vorgaben des BSG verfahren und selbst einen Vergleichsraum bilden und prüfen müssen, ob die vorhandenen Daten die Bestimmung einer Angemessenheitsgrenze für diesen Vergleichsraum ermöglichten. Nicht nachvollzogen werden könne die Argumentation des SG, dass eine solche Prüfung aufgrund einer Datenverzerrung nicht möglich sei. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 27. März 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat beim Beklagten die Richtlinie selbst, das zugrundeliegende Gutachten und die Datengrundlage sowie das zur Errechnung der Angemessenheitswerte verwendete Berechnungstool angefordert. Aus den beigezogenen Unterlagen ergibt sich, dass der Landkreis Vorpommern-Greifswald bereits für die in Eigenregie – also ohne das externe Beratungsunternehmen R & Partner – erstellte Richtlinie „Stand 2013“ das Gebiet des Altkreises Uecker-Randow in zwei Teile „Nord- und Südteil“ geteilt hatte. Diese Einteilung ist für die Richtlinie „Stand 2015“ beibehalten worden. Die vorgenommene Unterteilung ist ausweislich einer „internen Stellungnahme“ des Landkreises aus dem Jahre 2013 bei Erstellung der Richtlinie „Stand 2013“ auf der Grundlage der Raumordnung erstellt worden. Ausweislich dieser Stellungnahme hat der Landkreis auf die „mittelzentralen Verflechtungsbereiche der Landesplanung und Raumordnung“ zurückgegriffen. Ergebnis dessen war ein Vergleichsraum B-Stadt, dessen Gebiet neben dem Stadtgebiet von B-Stadt die Gebiete der Ämter G-Stadt und F-Stadt umfasst. Die hier fragliche Richtlinie „Stand 2015“ behielt diese Einteilung bei. Ausweislich der dortigen Ausführungen hat die für die Erstellung der Richtlinie verantwortliche Firma R & Partner darauf verzichtet, selbst das Kreisgebiet in Vergleichsräume aufzuteilen, da die durch den Landkreis in der Richtlinie „Stand 2013“ getätigte Aufteilung schlüssig erscheine. Die für den Landkreis tätige Firma hat dann eine sog. Clusteranalyse durchgeführt, die aus ihrer Sicht das Ergebnis der Vergleichsraumeinteilung der Richtlinie „Stand 2013“ für den Vergleichsraum B-Stadt bestätigte, so dass dieser als „Region F“ in der Richtlinie „Stand 2015“ erhalten blieb. Ausweislich des Gutachtens hat die Firma R & Partner umfangreich Daten im gesamten Kreisgebiet erhoben. Die erhobenen Daten sind durch die bei den Ämtern vorhandenen Daten der SGB II - und SGB XII - Empfänger ergänzt worden, so dass im Ergebnis über 50 Prozent der zu Wohnzwecken vermieteten Wohnungen als Bestandsmieten erfasst wurden. In einem ersten Schritt wurden im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle Doppelerfassungen, absolut nicht plausible Werte und unvollständige Datensätze ausgeschieden. Danach wurde der einfache Wohnungsstandard durch eine Punktematrix festgelegt. So wurden für bestimmte Ausstattungsmerkmale – Balkon, Einbauküche, Bad/WC getrennt, etc. – jeweils Punkte vergeben, wobei für negative Merkmale – etwa Rollläden nicht vorhanden – auch Minuspunkte vergeben wurden. Für den hiesigen Vergleichsraum wurde das einfache Segment bei 2 Punkten angesiedelt. Dies bedeutet, dass jegliche Wohnungen, die kleiner oder gleich zwei Punkte erzielten, für die spätere Auswertung herangezogen wurden. Ausweislich des Gutachtens ist bei der Festlegung der Punktegrenze auch die Verfügbarkeit von Wohnraum berücksichtigt worden. So sei die Punktegrenze solange angehoben worden bis genügend verfügbarer Wohnraum hätte nachgewiesen werden können. Für den gesamten Landkreis verblieben hiernach noch 39.743 Wohnungen, was ausweislich des Gutachtens knapp über 50 Prozent des zu Wohnzwecken vermieteten Gesamtbestandes (72.667) im Landkreis ausmacht. Für die einbezogenen Bestandswohnungen von SGB II - und SGB XII - Empfängern lagen in den Datensätzen keine Angaben zur Wohnungsausstattung vor, so dass für diese Wohnungen keine Punkte vergeben wurden, sondern alle Wohnungen in die Auswertung einflossen. Die Datensätze dieser Wohnungen sind in Excel-Tabellen übertragen und mittels Excel ausgewertet worden. Im Gutachten heißt es hierzu, dass als Angemessenheitsgrenze der Nettokaltmiete die obere Grenze des 95-prozentigen Konfidenzintervalls ermittelt wurde. In den Erläuterungen zur Ermittlung der kalten Betriebskosten heißt es, dass dort anders als bei der Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete auf den Durchschnittswert der zugrundeliegenden Daten abzustellen sei. Nach der Bildung des Konfidenzintervalls wurde die Angemessenheitsgrenze für einen Ein-Personen-Haushalt in der Region F vorläufig auf 264,05 € festgelegt. In einem weiteren Schritt wurde anhand erhobener Angebotsmieten die rein aus Bestandsmieten abgeleitete Angemessenheitsgrenze dahingehend überprüft, ob zu dem ermittelten Preis Wohnraum angemietet werden konnte. Die Angebotsmieten wurden aus Tageszeitungen, einschlägigen Internetseiten und den Angaben von Wohnungsunternehmen zu leerstehenden Wohnungen entnommen. Für die Region F und einen Ein-Personenhaushalt sind insgesamt 35 Angebotsmieten ermittelt worden, von denen 89 Prozent zum Preis der Angemessenheitsgrenze hätten angemietet werden können. Im Weiteren wurde die Überschreiterquote – Anzahl der nach der avisierten Angemessenheitsgrenze unangemessen wohnenden Leistungsempfänger – ermittelt. Anschließend wurde geprüft, ob sich die Umzugskosten – auf 1.300,00 € geschätzt – durch die zukünftig zu zahlende Miete binnen 5 Jahren amortisieren würde. Die Anzahl der diese Bedingung erfüllenden „Überschreiter“ wurde mit den Angebotsmieten abgeglichen und im Ergebnis für den Vergleichsraum F und für Ein-Personen-Haushalte festgestellt, dass die so ermittelten „Überschreiter“ mit Wohnraum versorgt werden können, so dass die Angemessenheitsgrenze auf 264,05 € festzusetzen sei. Der Senat hat am 17. Juli 2018 eine erste mündliche Verhandlung durchgeführt und die Sach- und Rechtslage umfassend mit den Beteiligten erörtert. Insbesondere hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Richtlinie des Landkreises Vorpommern-Greifswald 2015 derzeit kein schlüssiges Konzept i. S. d. Rechtsprechung des BSG darstelle. Einerseits sei bereits ein viel zu großer Vergleichsraum gebildet worden. Hinsichtlich der Kriterien für die zutreffende Vergleichsraumbildung hat der Senat auf sein Urteil vom 11. Juli 2017 – L 10 AS 333/16 –, juris, Bezug genommen und darauf hingewiesen, dass die dort aufgestellten Anforderungen auch an die hier streitige Richtlinie zu stellen seien. Darüber hinaus hat der Senat darauf hingewiesen, dass eine Überprüfung der im Auswertungstool hinterlegten Formeln ergeben habe, dass entgegen der Ausführungen im Gutachten bei der Bildung der jeweiligen Nettokaltmiete – in allen Vergleichsräumen wurde für jede Haushaltsgröße eine solche festgelegt – nicht etwa die Spannobergrenze eines 95-prozentigen Konfidenzintervalls bezogen auf den ausgewerteten Gesamtwohnungsbestand als Angemessenheitsgrenze gewählt worden sei. Vielmehr sei ein Konfidenzintervall gebildet worden, welches mit 95 - prozentiger Wahrscheinlichkeit die Lage des arithmetischen Mittels des Gesamtwohnungsbestandes bestimme. Die Obergrenze dieses Intervalls läge naturgemäß nahe am Mittelwert der ausgewerteten Werte und könne jedenfalls dann nicht als Angemessenheitsgrenze verwandt werden, wenn - wie hier - das untere Segment des Wohnungsmarktes ausgewertet worden sei. Eine durch den Senat in Excel vorgenommene Auswertung für einen Ein-Personen-Haushalt in der Region F habe gezeigt, dass von den 855 zur Auswertung zur Verfügung stehenden Wohnungen bei 409 eine Überschreitung der Angemessenheitsgrenze festzustellen war, so dass der Senat sich in seinen geäußerten Bedenken an der Berechnungsmethode bestätigt sah. Für die übrigen hier nicht streitigen Zeiträume, für die die Richtlinie Stand 2013 heranzuziehen gewesen wäre, hat der Senat darauf hingewiesen, dass diese bereits deshalb nicht schlüssig sei, weil die dortige Angemessenheitsgrenze ausschließlich aus Bestandsmieten abgeleitet worden sei. Angebots- oder Neuvertragsmieten seien nicht eingeflossen. Im Ergebnis hat der Beklagte in sämtlichen die Richtlinie 2013 betreffenden Fälle die Berufungen zurückgenommen. Für die von der Richtlinie 2015 betroffenen Verfahren hat sich der Beklagte Zeit zur Nachbesserung auserbeten. Im September 2018 hat der Beklagte einen „Zwischenstand“ zur Nachbesserung übermittelt. Die Firma R & Partner war seitens des Landkreises mit der Nachbesserung beauftragt worden. In Abkehr von der bisherigen Vergleichsraumbildung wurden nunmehr für den gesamten Landkreis 16 verschiedene Vergleichsräume gebildet. Für den Wohnort der Klägerin ist nunmehr die „Region H“ maßgeblich, die das Umland um B-Stadt ohne den Ort B-Stadt selbst abbildet. Zudem enthielt die seitens R & Partner übersandte Stellungnahme eine alternative Berechnungsmethode. In Anlehnung an die Erstellung von Mietspiegeln sollte hiernach die Ermittlung der angemessenen Nettokaltmiete nunmehr anhand einer 2/3-Spanne erfolgen. Zudem wird in der Stellungnahme das untere Segment weiterhin mit „kleiner 2 Punkten“ definiert. Mit Datum vom 28. Januar 2019 teilte der Beklagte das Ergebnis der Neuberechnungen mit. Die Angemessenheitsgrenze für den neugebildeten Vergleichsraum „H“ sollte demnach bei 290,25 € liegen. Ausweislich der beigefügten Erläuterung seitens R & Partner sei die Nettokaltmiete nunmehr mittels einer 2/3-Spanne ermittelt worden. Im Rahmen der Plausibilisierung der Daten sei die „Ausstattungsgrenze“ bei 0 Punkten angesetzt worden. Der Senat hat darauf hingewiesen, dass auch diese Nachbesserung für die Region „H“ nicht genügen wird, um die Angemessenheitsgrenze als nach einem schlüssigen Konzept ermittelt, betrachten zu können. Schließlich müsse nach der Neubildung des Vergleichsraumes geprüft werden, ob für diesen Vergleichsraum die Datenerhebung ordnungsgemäß war. Im Rahmen der Prüfung der Datengrundlage habe der Senat festgestellt, dass für die neue Region „H“ nur Bestandsmieten vorliegen, weshalb eine Angemessenheitsgrenze für diesen Raum aus den vorhandenen Daten nicht abgeleitet werden könne. Zudem sei es dem Senat nicht erklärlich, warum der untere Wohnungsstandard jetzt bei kleiner oder gleich 0 Punkten und nicht wie zuvor bei kleiner oder gleich 2 Punkten anzusiedeln sei. Auch die Verwendung der 2/3-Spanne sei nicht nachvollziehbar, weil nur noch SGB II/SGB XII-Datensätze ausgewertet worden seien und deshalb die Verwendung einer 2/3-Spanne zirkelschlüssig wäre. In Reaktion auf diese Hinweise teilte die Firma R & Partner mit, dass der Beklagte die SGB II-Datensätze geprüft hätte und festgestellt habe, dass rd. die Hälfte der dortigen Wohnungsmieten nicht älter als vier Jahre sei, womit der Nachweis erbracht sei, dass Neuvertragsmieten einbezogen wurden. Soweit der einfache Wohnungsstandard nunmehr bei 0 Punkten angesiedelt worden sei, läge dies daran, dass zwischenzeitlich die Angemessenheitsgrenze angehoben worden sei, weshalb die im Rahmen der Ersterstellung der Richtlinie erfolgte Anhebung auf 2 Punkte nicht mehr notwendig gewesen sei, weil schon bei 0 Punkten genügend Wohnungen für alle Leistungsempfänger verfügbar seien. Die Auswertung unter Anlegung der 2/3-Spanne sei zudem zutreffend, da eine solche Spanne auch zur Ermittlung von Mietspiegeln genutzt werde.