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Urteil

L 10 AS 37/21 KL

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2022:0426.L10AS37.21KL.00
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Leitsätze
1. Die Statthaftigkeit einer Wiederaufnahmeklage nach § 179 Abs. 1 SGG i. V. m. § 589 Abs. 1 S. ZPO setzt u. a. voraus, dass ein Wiederaufnahmegrund schlüssig behauptet wird.(Rn.29) 2. Bei einem völlig unsubstantiiertem Vorbringen des Klägers ist ein Wiederaufnahmegrund nach § 179 Abs. 2 SGG und § 580 ZPO ausgeschlossen.(Rn.31) 3. Im Übrigen ist die Wiederaufnahmeklage binnen einer einmonatigen Notfrist gemäß § 586 Abs. 1 ZPO zu erheben. Die Frist beginnt nach Abs. 2 dieser Vorschrift mit dem Tag, an dem der Beteiligte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhält.(Rn.32)
Tenor
Die Wiederaufnahmeklage wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat 225,00 € an die Staatskasse zu zahlen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Statthaftigkeit einer Wiederaufnahmeklage nach § 179 Abs. 1 SGG i. V. m. § 589 Abs. 1 S. ZPO setzt u. a. voraus, dass ein Wiederaufnahmegrund schlüssig behauptet wird.(Rn.29) 2. Bei einem völlig unsubstantiiertem Vorbringen des Klägers ist ein Wiederaufnahmegrund nach § 179 Abs. 2 SGG und § 580 ZPO ausgeschlossen.(Rn.31) 3. Im Übrigen ist die Wiederaufnahmeklage binnen einer einmonatigen Notfrist gemäß § 586 Abs. 1 ZPO zu erheben. Die Frist beginnt nach Abs. 2 dieser Vorschrift mit dem Tag, an dem der Beteiligte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhält.(Rn.32) Die Wiederaufnahmeklage wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat 225,00 € an die Staatskasse zu zahlen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat kann auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2022 in Abwesenheit des Beklagten entscheiden, da dieser mit der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. Die Wiederaufnahmeklage ist unzulässig. Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann gemäß § 179 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 578 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage sowie nach § 179 Abs. 2 SGG wieder aufgenommen werden. Die Nichtigkeitsklage findet nach § 579 ZPO statt: 1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; 2. wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist; 3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; 4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. Die Restitutionsklage findet nach § 580 ZPO statt: 1. wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; 2. wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war; 3. wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat; 4. wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist; 5. wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat; 6. wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist; 7. wenn die Partei a. ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder b. eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde; 8. wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht. Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner nach § 179 Abs. 2 SGG statthaft, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat. Im vorliegenden Fall ist die Wiederaufnahmeklage bereits unzulässig, weil sie nicht statthaft ist. Nach § 179 Abs. 1 SGG i.V.m. § 589 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehört zur Zulässigkeitsprüfung die Statthaftigkeit der Wiederaufnahmeklage. Zwar bezieht sich die Wiederaufnahmeklage des Klägers auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren im vorgenannten Sinne, da das dem Kläger am 19. September 2019 ordnungsgemäß zugestellte Urteil des Senats vom 22. August 2017 – L 10 AS 433/16 – mit der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers durch Beschluss des Bundessozialgerichts vom 9. Januar 2018 – B 14 AS 363/17 B – rechtskräftig geworden ist. Damit ist zugleich die von dem Kläger ebenfalls begehrte unmittelbare Fortführung des Berufungsverfahrens ausgeschlossen. Die Statthaftigkeit einer Wiederaufnahmeklage setzt jedoch außerdem voraus, dass ein Wiederaufnahmegrund schlüssig behauptet wird (vgl. BSG vom 10. Juli 2012 – B 13 R 53/12 B –, juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wiederaufnahmegründe im Sinne von §§ 579 und 580 ZPO und 179 Abs. 2 SGG hat der Kläger weder vorgetragen noch sind solche nach seinem Vorbringen sonst erkennbar. Für eine Nichtigkeitsklage nach § 579 ZPO hat der Kläger keinen Wiederaufnahmegrund schlüssig dargetan. Dies gilt insbesondere für die Behauptung des Klägers, seinem unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung am 22. August 2017 gestellten Befangenheitsantrag hätte stattgegeben werden müssen. Da der Senat den Befangenheitsantrag in der Verhandlung vom 22. August 2017 als unzulässig verworfen hat, sind die Voraussetzungen für den Nichtigkeitsgrund nach § 579 Nr. 3 ZPO offenkundig nicht erfüllt. Ebenso wenig hat der Kläger einen Wiederaufnahmegrund nach § 580 ZPO und § 179 Abs. 2 SGG dargetan. Zwar wirft der Kläger dem Gericht im Kern vor, das Berufungsverfahren fehlerhaft geführt und entschieden zu haben, und bezeichnet dies auch pauschal als Rechtsbeugung. Jedoch ist sein Vorbringen völlig unsubstantiiert. Auch scheidet ein Restitutionsgrund im Sinne von § 580 Nr. 1 - 5 ZPO i.V.m. § 581 Abs. 1 ZPO schon deswegen aus, weil dem pauschalen Vortrag des Klägers bereits nicht zu entnehmen ist, dass wegen der darin genannten Straftaten eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen kann. Gleiches gilt für eine Wiederaufnahmeklage nach § 179 Abs. 2 SGG im Hinblick auf die danach ebenfalls erforderliche strafrechtliche Verurteilung. Von den verbleibenden Wiederaufnahmegründen nach § 580 Nr. 6 - 8 ZPO kommt allenfalls der auch von dem Kläger konkret benannte Restitutionsgrund gemäß § 580 Nr. 7. b) ZPO in Betracht. Insoweit hat der Kläger ausdrücklich in Hinblick auf das Protokoll der Vernehmung der Zeugin K. am 20. November 2015 im erstinstanzlichen Verfahren – S 10 AS 474/09 – deren schriftliche Erklärung zu diesem Aktenzeichen vom 11. Dezember 2015 in Kopie vorgelegt. Diese ist nach den handschriftlichen Ergänzungen des Klägers am 13. Dezember 2015 in den Briefkasten des Sozialgerichts Schwerin eingeworfen worden. Damit war der Kläger nach seinem eigenen Vortrag nicht gehindert, diese Urkunde im Berufungsverfahren zu benutzen, sodass auch der Wiederaufnahmegrund nach § 580 Nr. 7. b) ZPO nicht gegeben ist. Im Übrigen weist die Erklärung keinen inhaltlichen Zusammenhang zu dem Berufungsverfahren auf, dessen Wiederaufnahme mit der vorliegenden Klage geltend gemacht wird. Die Wiederaufnahmeklage ist zudem auch deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht binnen der einmonatigen Notfrist nach § 586 Abs. 1 ZPO erhoben wurde. Diese Frist beginnt nach Abs. 2 dieser Vorschrift mit dem Tag, an dem der Beteiligte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhält, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Dem Kläger wurde das Urteil des Senates vom 22. August 2017 – L 10 AS 433/16 – wie oben bereits ausgeführt im September 2017 zugestellt. Das Verfahren beim Bundessozialgericht, das die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde betraf, war im Februar 2018 abgeschlossen. Die am 21. Januar 2021 erhobene Wiederaufnahmeklage war damit offensichtlich verspätet. Denn der Kläger hat die für die Wiederaufnahmeklage angeführten Gründe entweder schon im vorangegangenen Wiederaufnahmeverfahren – L 8 AS 176/20 KL – geltend gemacht bzw. nicht vorgetragen, dass er seine Kenntnis hiervon erst innerhalb der einmonatigen Notfrist vor Klageerhebung am 21. Januar 2021 erlangt hat. Soweit das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 22. April 2022 als Befangenheitsantrag auszulegen sein sollte, ist das Ablehnungsgesuch als unzulässig zu verwerfen, da das Vorbringen lediglich pauschal gegen das ganze Gericht bzw. die gesamten Spruchkörper des 8. und 10. Senats gerichtet ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Der Senat hat im Rahmen seines Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, dem Kläger sogenannte Missbrauchskosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG aufzuerlegen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder der Rechtsverteidigung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger ist vom Vorsitzenden schriftlich und mündlich ausdrücklich auf die Aussichtslosigkeit der Fortführung des erneuten Wiederaufnahmeverfahrens und die Möglichkeit der Auferlegung von Missbrauchskosten hingewiesen worden. Dennoch hat er an seiner Wiederaufnahmeklage festgehalten, wobei er auf den Hinweis des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung ein hohes Maß an Uneinsichtigkeit gezeigt hat. Die Höhe der Kostenauferlegung ergibt sich aus § 192 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 184 Abs. 2 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Kläger begehrt erneut die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens – L 10 AS 433/16. In dem Klageverfahren – S 18 AS 582/16 – machte der alleinstehende Kläger die Gewährung eines höheren SGB II-Regelbedarfes für den Zeitraum von Januar bis Juni 2016 geltend. Das Sozialgericht Schwerin wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16. Juni 2016 ab. Die Berufung des Klägers – L 10 AS 433/16 – wurde mit Urteil des Senats vom 22. August 2017 zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde – B 14 AS 363/17 B – verwarf das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 9. Januar 2018 als unzulässig. Gleiches gilt für die hiergegen erhobenen Anhörungsrügen (Beschlüsse vom 22. Februar 2018 und 27. März 2018). Die von dem Kläger am 2. Juni 2020 erhobene Klage auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens – L 10 AS 433/16 – wurde von dem 8. Senat mit Urteil vom 24. September 2020 – L 8 AS 176/20 KL – als unzulässig verworfen. Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 4. März 2021 – B 14 AS 380/20 B – ebenfalls als unzulässig. Gleiches gilt für die hiergegen erhobene Anhörungsrüge (Beschluss vom 15. April 2021). Bereits am 21. Januar 2021 hat der Kläger erneut bei dem Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern die Weiterführung bzw. Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens – L 10 AS 433/16 – beantragt und auf sein Vorbringen in den Verfahren – L 10 AS 433/16 und L 8 AS 176/20 KL – Bezug genommen. Zur Begründung trägt der Kläger zusammengefasst vor, das Verfahren – L 10 AS 433/16 – sei noch offen, weil ihm das Urteil vom 22. August 2017 den Formvorschriften entsprechend noch zu überreichen sei und er fristgerecht Rechtsmittel eingelegt habe. Das Verfahren sei daher weiterzuführen. Hierbei müsse die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Sanktionen, Regelsätzen und der Sicherstellung des Existenzminimums – 1 BvL 7/16,1 BvL 10/12 und 1 BvR 1910/10 – beachtet werden. Das Recht sei zu seinen Lasten falsch bzw. willkürlich nicht angewandt bzw. gebrochen worden. Dem zur mündlichen Verhandlung (offenkundig: vom 22. August 2017) gestellten Befangenheitsantrag hätte stattgegeben werden müssen. Weiter nimmt der Kläger Bezug auf ein in Kopie abgereichtes Schreiben an das Landessozialgericht vom 28. August 2017, in dem u.a. zum Berufungsverfahren – L 10 AS 433/16 – ausgeführt wird, dass seit Jahren offensichtlich massiv das Recht gebrochen werde. Die Sozialgerichtsbarkeit verliere an Glaubwürdigkeit bei solchen augenscheinlichen, einfachen Fällen. Rechtsverstöße nicht zu beachten, sei offensichtliche Rechtsbeugung. Man könne dem Kläger zwar unter dem Deckmantel des Art. 97 GG verschiedene juristische Gepflogenheiten unterjubeln, um ihn auszubremsen, aber gegen Rechtsbeugung oder weitere strafrechtlich zu verfolgende Maßnahmen helfe auch das nicht. Strafvereitelung im Amt werde sich wohl niemand anlasten. Ergänzend trägt der Kläger weiter vor, aus seinen Verfahren ergebe sich eindeutig der Anspruch auf Wiederaufnahme gemäß § 580 ZPO. Das Sozialgericht und das Landessozialgericht hätten jeweils fehlerhaft ermittelt und entschieden. Sie hätten insbesondere die Zeugenaussage der Frau K. missachtet und zugelassen, dass der Beklagte vorsätzlich die Verwaltungsakte gefälscht und weitere rechtswidrige Handlungen begangen habe. Die Zeugenaussage der Frau K. auf Seite 4 des Protokolls der erstinstanzlichen Verhandlung – S 10 AS 474/09 – und deren schriftliche Erklärung vom 11. Dezember 2015 seien bisher immer unterdrückt worden. Um § 580 Nr. 7 b) ZPO gerecht zu werden, werde auf die beigefügte Kopie der Urkunde vom 11. Dezember 2015 Bezug genommen. In Bezug auf die gesamte Prozessführung seien auch strafrechtlich zu verfolgende Aspekte zu betrachten und ggf. Schritte einzuleiten. So sei ihm kaum Gehör gegeben worden, sein Vorbringen nicht beachtet und Urkunden und Zeugenaussagen unterdrückt worden. Eine eigenständige Ermittlung durch das Berufungsgericht sei nicht erfolgt. Das Gericht folge Erfindungen der Behörden und verdränge Tatsachen. Das Landessozialgericht habe weitestgehend mit der Behörde zusammengearbeitet. Im Ergebnis sei festzustellen, dass die Sozialgerichtsbarkeit alles dafür tue, damit Sozialleistungen nicht oder nicht vollständig ausbezahlt werden müssten. Dieses menschenverachtende Vorgehen werde ausdrücklich gerügt. Der Kläger beantragt, das Berufungsverfahren – L 10 AS 433/16 – weiterzuführen bzw. wieder aufzunehmen. Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Der Kläger ist von dem Vorsitzenden mit Schreiben vom 22. Februar 2021 darauf hingewiesen worden, dass seine Wiederaufnahmeklage unzulässig sei, da ein Wiederaufnahmegrund nicht vorgetragen werde. Nach rechtskräftigem Abschluss seines Verfahrens stelle sich eine erneute Befassung des Gerichts mit dem identischen Vorgang als grob missbräuchlich dar, sodass im Falle einer Entscheidung mit der Auferlegung von Kosten in Höhe von 225 € nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG zu rechnen sei. In der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2022 hat der Vorsitzende den Hinweis gegenüber dem Kläger wiederholt.