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Urteil

L 10 AS 232/21

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2023:1213.L10AS232.21.00
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Leitsätze
1. Die Überprüfung einer Versagungsentscheidung des Grundsicherungsträgers im Wege des § 44 SGB X ist bei Ablauf der einjährigen Verfallsfrist des § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II i. V. m. § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X ausgeschlossen. (Rn.28) 2. Eine Leistungsklage gegen einen Versagungsbescheid nach § 54 Abs. 4 SGG  ist neben der beantragten Anfechtung des Verwaltungsaktes im Wege der Anfechtungsklage unzulässig. Dies gilt auch für das Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X. Ausnahmen hiervon sind nur möglich, wenn die anderweitige Klärung der Leistungsvoraussetzungen zwischen den Beteiligten unstreitig ist oder vom Kläger behauptet wird. (Rn.32)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Überprüfung einer Versagungsentscheidung des Grundsicherungsträgers im Wege des § 44 SGB X ist bei Ablauf der einjährigen Verfallsfrist des § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II i. V. m. § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X ausgeschlossen. (Rn.28) 2. Eine Leistungsklage gegen einen Versagungsbescheid nach § 54 Abs. 4 SGG ist neben der beantragten Anfechtung des Verwaltungsaktes im Wege der Anfechtungsklage unzulässig. Dies gilt auch für das Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X. Ausnahmen hiervon sind nur möglich, wenn die anderweitige Klärung der Leistungsvoraussetzungen zwischen den Beteiligten unstreitig ist oder vom Kläger behauptet wird. (Rn.32) Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Abweisung der Klage mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 13. August 2021 erweist sich im Ergebnis als zutreffend. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte den Versagungsbescheid vom 14. Februar 2011 aufhebt. Eine Anspruchsgrundlage für dieses Begehren könnte sich allein aus § 44 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II in der hier maßgeblichen, ab 1. August 2019 geltenden Fassung ergeben. Danach gilt für das Verfahren nach dem SGB II das SGB X mit der Maßgabe, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren in § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X ein Zeitraum von einem Jahr tritt. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X bestimmt, dass soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist. Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht (§ 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (Satz 2). Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (Satz 3). Es kann offen bleiben, ob die Rechtmäßigkeit eines Versagungsbescheides nach § 66 Abs. 1 SGB I im Verfahren nach § 44 SGB X überprüft werden kann (bejahend: Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29. November 2018 – L 8 AS 354/16 –, juris). Jedenfalls ist vorliegend eine solche Überprüfung der Versagungsentscheidung aus dem Jahr 2011, die ihrerseits - wegen des Bezuges von Grundsicherungsleistungen jedenfalls ab März 2013 vom Jobcenter Stendal - Wirkungen allenfalls bis in das Jahr 2013 entfalten kann, bei einem im Jahr 2020 gestellten Überprüfungsantrag durch die einjährige Verfallsfrist des § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II iVm § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X ausgeschlossen (vgl. BSG, Beschluss vom 18. November 2019 – B 14 AS 6/19 BH –, juris Rz. 3; vgl. auch BSG, Beschluss vom 1. Juni 2022 – B 4 AS 42/22 BH –, juris). Für den Ablauf der einjährigen Verfallsfrist des § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II iVm § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X kommt es im Übrigen nicht darauf an, wann der Betroffene Kenntnis von den Tatsachen bzw. Umständen erlangt hat, wegen der Überprüfungsantrag gestellt wird. Soweit der Kläger erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat, er habe seinerzeit den Versagungsbescheid vom 14. Februar 2011 nicht erhalten und von diesem erst im Rahmen einer Akteneinsichtskenntnis erhalten, hält der Senat dies nicht für glaubhaft. Zum einen ist der Kläger mit Schreiben des Beklagten vom 7. März 2011 darauf hingewiesen worden, dass für die Zeit ab dem 1. Dezember 2010 mit Bescheid vom 14. Februar 2011 Leistungen versagt worden sind, sodass bei einem tatsächlich Nichterhalt dieses Bescheides zu erwarten gewesen wäre, dass der Kläger schon damals auf diesen Umstand hinweist. Ebenfalls hätte es nahegelegen, dass der anwaltlich vertretene Kläger spätestens im erstinstanzlichen Verfahren entsprechendes vorträgt. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die vom Kläger begehrte Verpflichtung des Beklagten, den Versagungsbescheid vom 14. Februar 2011 zurückzunehmen, schlicht „ins Leere“ laufen würde, wenn der Kläger den Bescheid tatsächlich nicht erhalten hätte. Ein nicht wirksam bekannt gegebener und somit nicht existenter Bescheid kann schlicht nicht zurückgenommen werden. Insbesondere ist mangels des erforderlichen Bekanntgabewillens des Beklagten eine Bekanntgabe nicht dadurch erfolgt, dass der Kläger bzw. ein von ihm beauftragter Bevollmächtigter Akteneinsicht genommen haben (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2014 – L 25 AS 2260/12 B PKH –, juris Rz. 5; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Oktober 2017 – L 20 SO 384/15 –, juris Rz. 45). Im Übrigen ist das auf die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung von SGB II-Leistungen verfolgte Begehren unter jedem denkbaren Gesichtspunkt schlicht unzulässig. Nach § 54 Abs. 4 SGG kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsaktes gleichzeitig die Leistung verlangt werden, wenn der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung betrifft, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Die Regelung setzt voraus, dass die Verwaltung über die begehrte Leistung entschieden hat. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Leistungsträger die Leistung ohne abschließende Ermittlung bis zur Nachholung der Mitwirkung nach § 66 SGB I versagt. Gegen einen solchen Versagensbescheid ist grundsätzlich nur die Anfechtungsklage eröffnet (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 78/08 R –, juris Rz. 12 mwN). Gleiches gilt erst recht, wenn die Beseitigung des Versagungsbescheides im Wege des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X geltend gemacht wird. Die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegen nicht vor, da die anderweitige Klärung der Leistungsvoraussetzungen zwischen den Beteiligten gerade nicht unstreitig ist oder vom Kläger behauptet wird. Die im Berufungsverfahren erfolgte Erweiterung des Klagebegehrens auf Gewährung sämtlicher dem Kläger im Übrigen vorenthaltener Sozialleistungen (einschließlich Meldungen an andere Sozialversicherungsträger und Abführung von Beiträgen) ist unzulässig. Es handelt sich mangels identischen Streitgegenstandes nicht um eine zulässige Erweiterung des ursprünglichen Klageantrages im Sinne von § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG, sondern um eine - hier unzulässige - Klageänderung. Nach § 99 Abs. 1 SGG ist eine Klageänderung nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Als eine Änderung der Klage ist es u.a. nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird (§ 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG). Gemeinsame Voraussetzung für alle in Abs. 3 aufgeführte Tatbestände ist, dass der Klagegrund, d.h. der historische Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger seinen Anspruch ableitet, derselbe geblieben ist (B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG 13. Aufl. 2020, SGG § 99 Rn. 3). Vorliegend handelt es sich nicht lediglich um eine Änderung des Klageantrags in der Hauptsache ohne Änderung des Klagegrundes, da der Kläger für ursprünglich nicht streitgegenständlich gewesene Zeiträume Leistungen begehr. Die erfolgte Klageänderung ist unzulässig, da der Beklagte hierin weder eingewilligt hat noch diese als sachdienlich anzusehen ist, da hiermit ein neuer Streitstoff in den Prozess eingeführt wurde und Ansprüche geltend gemacht werden, für die der Beklagte überwiegend nicht zuständig ist und die im Übrigen mindestens teilweise Gegenstand weiterer anhängiger Verfahren des Klägers sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor. Streitig ist die Verpflichtung des Beklagten, einen Versagungsbescheid vom 14. Februar 2011 im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens zurückzunehmen. Weiter begehrt der Kläger, ihm sämtliche ihm im Übrigen vorenthaltenen Sozialleistungen zu gewähren. Der 1965 geborene Kläger stand im laufenden Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II beim Beklagten. Auf den Fortzahlungsantrag des Klägers vom 25. November 2010 erließ der Beklagte unter dem 14. Februar 2011 einen Versagungsbescheid für die Zeit ab 1. Dezember 2010 unter Hinweis auf eine unterbliebene Mitwirkung zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit. Hiergegen erhob der Kläger keinen Widerspruch.Zudem hatte der Beklagte mit Bescheid vom 5. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2011 die Leistungen ab 1. November 2010 ganz entzogen. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 12. Februar 2011 den Beklagten zur Zahlung der von ihm beantragten Leistungen aufgefordert hatte, teilte dieser unter dem 7. März 2011 mit, dass mit Bescheid vom 14. Februar 2011 Leistungen für die Zeit ab 1. Dezember 2010 wegen fehlender Mitwirkung gemäß § 66 SGB I versagt worden seien. Jedenfalls ab März 2013 bezog der Kläger Grundsicherungsleistungen vom Jobcenter Stendal. Mit Schreiben vom 25. September 2020 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 14. Februar 2011 „für die Zeit ab 1.11.2010“. Mit Bescheid vom 18. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2020 lehnte der Beklagte den Überprüfungsantrag unter Hinweis auf die Jahresfrist des § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 44 Abs. 4 SGB X ab. Hiergegen hat der Kläger am 28. Dezember 2020 Klage vor dem Sozialgericht Stralsund (SG) erhoben. Eine Begründung erfolgte nicht. Das SG hat nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 13. August 2021 die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Beklagte habe zu Recht eine Überprüfung des Bescheides vom 14. Februar 2011 hinsichtlich der Bewilligung von Leistungen ab Dezember 2010 unter Hinweis auf die gesetzlich geregelte Jahresfrist abgelehnt. Rechtsgrundlage des Anspruchs sei § 44 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II. Nach dieser Vorschrift sei ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Werde ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, würden Leistungen längstens für einen Zeitraum bis zu einem Jahr vor der Rücknahme erbracht (§ 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II). Dabei werde der Zeitpunkt der Rücknahme gemäß § 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolge die Rücknahme auf Antrag, trete bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (§ 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X). Der Kläger habe den Überprüfungsantrag mit Schreiben vom 25. September 2020 gestellt, so dass eine Überprüfung und rückwirkende Erbringung von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II nur für den Zeitraum ab 1. Januar 2019 möglich sei. Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum ab November bzw. Dezember 2010 bis maximal Februar 2013 - danach habe der Kläger Leistungen vom Jobcenter Stendal bezogen – komme daher eine Gewährung nach dem SGB II nicht mehr in Betracht. Nach der Rechtsprechung des BSG werde die Regelung des § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X über ihren Wortlaut hinaus dahin ausgelegt, dass bereits die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes bei Eingreifen der Verfallklausel des § 44 Abs. 4 SGB X schlechthin ausgeschlossen sei (BSG 06. März1991, 9b RAr 7/90, BSGE 68, 180 = SozR 3-1300 § 44 Nr. 1). Die Verwaltung habe schon eine Rücknahmeentscheidung nach § 44 Abs. 1 SGB X nicht mehr zu treffen, wenn die rechtsverbindliche, grundsätzlich zurückzunehmende Entscheidung ausschließlich Leistungen für eine Zeit betrifft, die außerhalb der durch den Rücknahmeantrag bestimmten Verfallfrist liegen. Die zwingend anzuwendende Vollzugsregelung des § 44 Abs. 4 SGB X stehe folglich für länger zurückliegende Zeiten bereits dem Erlass eines Rücknahme- und Ersetzungsaktes entgegen. (vgl. BSG 13. Februar 2014, B 4 AS 19/13 R, BSGE 115, 121). Dabei sei eine Prüfung der Ausschlussfrist stets von Amts wegen vorzunehmen. Der Beklagte sei daher nicht gehalten gewesen, den Bescheid vom 14. Februar 2011 einer Überprüfung zu unterziehen, da die rückwirkende Gewährung von Leistungen nach dem SGB II wegen des Ablaufs der Jahresfrist von vornherein nicht mehr geboten gewesen sei. Ob die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs vorlägen, könne dahinstehen, da die Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch beim sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs entsprechend anwendbar sei (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 2014 – B 13 R 23/13 R –, juris). Gegen das am 16. August 2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. September 2021 Berufung eingelegt und im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Verwaltungsakte an besonders schwerwiegenden Fehlern leiden würden, sodass auch der Überprüfungsantrag über den Zeitraum von einem Jahr hinaus legitim sei. Nachdem die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben des Senats vom 13. Juni 2023 unter Hinweis auf die einjährige Verfallsfrist des § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II iVm § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X und die Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Beschluss vom 18. November 2019 – B 14 AS 6/19 BH –, juris; vgl. auch BSG, Beschluss vom 1. Juni 2022 – B 4 AS 42/22 BH –, juris) auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung hingewiesen worden ist, hat der Kläger mitgeteilt, die einjährige Frist könne für ihn nicht gelten, da er erst jetzt durch die Akteneinsicht beim Anwalt Kenntnis von den Machenschaften des Jobcenters erhalten habe und damit erst ein Überprüfungsantrag möglich geworden sei. Er beantrage, alle Bescheide des Jobcenters überprüfen zu lassen und alle Verfahren an den Sozialgerichten und dem Landessozialgericht zusammenzufassen. Erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13. Dezember 2023 hat der Kläger schriftsätzlich vorgetragen, der Bescheid sei ihm erst durch Akteneinsicht bekannt geworden und die Frist zur Überprüfung des Bescheides laufe erst ab Bekanntgabe des Bescheides. Er begehre Schmerzensgeld sowie die Verurteilung der Jobcenter, ihm alle im Zeitraum 2008 bis 2020 beantragten Leistungen nach dem SGB II auszuzahlen und die entsprechenden Meldungen an die Kranken- und Rentenversicherung vorzunehmen und die entsprechenden Beiträge zu zahlen. Zuletzt hat der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stralsund vom 13. August 2021 sowie den Überprüfungsbescheid des Beklagten vom 18. November 2020 in Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 1. Dezember 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Versagungsbescheid vom 14. Februar 2011 zurückzunehmen und ihm Grundsicherungsleistungen für 2010 bis 2013 zu gewähren sowie ferner, sämtliche ihm im Übrigen vorenthaltenen Sozialleistungen und Ansprüche zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.