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Urteil

L 10 AS 75/22

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2024:0328.L10AS75.22.00
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Leitsätze
1. Eine nach § 55 Abs. 1 SGG erhobene Feststellungsklage ist unzulässig, wenn es dem Kläger an dem hierzu erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt.(Rn.26) 2. An einem solchen fehlt es unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität, wenn aufgrund eines fortwährenden Bezugs von Leistungen der Grundsicherung ein vermeintlich weitergehender Anspruch auf Grund der Nutzung der Verwaltungsvordrucke des Leistungsträgers nicht besteht.(Rn.27) 3. Ein Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ist ausgeschlossen, wenn sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände zwischen den Verfahrensbeteiligten erheblich verändert haben. Das ist u. a. bei einem Wechsel des Zuständigkeitsbereichs nach Umzug der Fall.(Rn.28)
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine nach § 55 Abs. 1 SGG erhobene Feststellungsklage ist unzulässig, wenn es dem Kläger an dem hierzu erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt.(Rn.26) 2. An einem solchen fehlt es unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität, wenn aufgrund eines fortwährenden Bezugs von Leistungen der Grundsicherung ein vermeintlich weitergehender Anspruch auf Grund der Nutzung der Verwaltungsvordrucke des Leistungsträgers nicht besteht.(Rn.27) 3. Ein Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ist ausgeschlossen, wenn sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände zwischen den Verfahrensbeteiligten erheblich verändert haben. Das ist u. a. bei einem Wechsel des Zuständigkeitsbereichs nach Umzug der Fall.(Rn.28) 1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Kläger ist unzulässig. Sie wurde zwar nach § 143 SGG iVm. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft und form- und fristgerecht gemäß § 151 SGG erhoben, jedoch liegt weder eine zulässige Klageerweiterung vor, noch können die Kläger ein Feststellungsinteresse geltend machen. 1. Soweit der klägerischen Berufungsbegründung folgend diese sich gegen einen etwaigen Versagungsbescheid wenden, wäre dies als Klageerweiterung in der Berufungsinstanz auszulegen. Eine solche Klageerweiterung ist zwar dem Grunde nach möglich, aber nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 99 SGG (i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG) vorliegen. Das ist bei dem von den Klägern formulierten Feststellungsbegehr nicht der Fall: Der Beklagte hat sich mit der Klageerweiterung weder ausdrücklich einverstanden erklärt noch sich auf diese rügelos eingelassen (§ 99 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 SGG i.V.m. § 153 Abs. 1 GG). Der Senat hält die Klageerweiterung auch nicht für sachdienlich: Das im Berufungsverfahren formulierten Feststellungsbegehren ist ebenso unzulässig wie der bereits in erster Instanz gestellten Feststellungsantrag. 2. Es ermangelt den Klägern an einem Feststellungsinteresse. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann mit der Klage (nur) die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn die Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung haben. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil es insoweit an dem erforderlichen Feststellungsinteresse der Kläger fehlt. Das Feststellungsinteresse ist ein Sonderfall des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses, setzt ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art voraus und die angestrebte Entscheidung muss geeignet sein, die Position der Kläger zu verbessern. Ein Feststellungsinteresse kann sich insbesondere aus den Gesichtspunkten der Präjudizialität oder der Wiederholungsgefahr ergeben (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage, § 55 Rn. 15 ff. und § 131 Rn. 10 ff.; Senger in jurisPK-SGG, 2. Auflage, Stand: 15.06.2022, § 55 Rn. 63 ff.). Ein solches Feststellungsinteresse lässt sich nicht unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität begründen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass sich die Rechtsposition der Kläger zur Durchsetzung von möglichen Folgeansprüchen durch die für diesen Zeitraum begehrte Feststellung verbessern würde. Auf Grund des im Ergebnis erfolgten fortwährenden Leistungsbezuges besteht ein vermeintlich weitergehender Anspruch auf Grund der Nutzung der Verwaltungsvordrucke schlicht nicht. Ein Feststellungsinteresse lässt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr begründen. Eine das erforderliche Feststellungsinteresse begründende Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn die hinreichend bestimmte konkrete Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergeht (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage, § 55 Rn. 15b und § 131 Rn. 10b). Dies ist vorliegend ausgeschlossen, da die Kläger mit ihrem Umzug im Mai 2023 außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches aus dem Leistungsbezug beim Beklagten ausschieden. Die tatsächlichen und rechtlichen Umstände zwischen den Beteiligten haben sich erheblich verändert. Allenfalls ließen sich Anhaltspunkte für die erforderliche Wiederholungsgefahr mit einem weiteren Umzug der Kläger in den örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten bei gleichzeitiger Hilfebedürftigkeit iSd. SGB II gründen. Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor. 3. Soweit sich die Klage auf den konkreten Fortzahlungsantrag aus dem Jahr 2022 gründet, steht ihr die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidungen in den vorangegangenen Verfahren entgegen. Zudem ist die vorliegende Feststellungsklage subsidiär im Verhältnis zu unmittelbar auf die entsprechenden Bescheide gerichteten Anfechtungsklagen. Im Übrigen könnten die Kläger mit der Klage, die auf die Feststellung der Frage ziele, ob Leistungen nach dem SGB II für zwei Erwachsene und ein Kind rechtmäßig entzogen worden sei, gar nicht erreichen, dass diese Bescheide selbst ihre Wirkung verlören. Die Klärung von Vorfragen und etwaig mit Bescheiden mittelbar verbundene Konsequenzen führt nicht zur Unanwendbarkeit der Bescheide selbst. Daher fehlt es auch hierfür an einem Feststellungsinteresse. Gleiches gilt, wenn man das klägerische Begehr losgelöst vom damaligen Antragsvorgang betrachten wollte. Zur Klärung abstrakter Rechtsfragen sind die Gerichte nicht berufen und nicht befugt. Dementsprechend fehlte es auch hierbei an einem konkreten feststellungsfähigen Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei sind für den Senat keine Gesichtspunkte erkennbar, die Anlass dazu geben könnten, den Beklagten auch nur teilweise zur Übernahme von Rechtsverfolgungskosten zu verpflichten. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 160 Abs. 2 SGG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Die Kläger begehren die Feststellung, dass Leistungsanträge nach dem SGB II beim Beklagten keines Formblattes bedürfen und eines durch deren Verwendung rechtswidrigen Handelns des Beklagten. Die Kläger bezogen als Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Kind laufenden Leistungen nach dem SGB II. Unter dem 10. November 2021 wurde der Fortzahlungsantrag mit Wirkung ab dem Januar 2022 gestellt und der Beklagten forderte mit Schreiben vom 21. November 2021 diverse Unterlagen an. Die Kläger erklärten hierauf mit Schreiben vom 21. November 2021, dass diese Unterlagen und Informationen für die Weiterbewilligung nicht notwendig seien, bzw. dem Beklagten bereits übersandt worden seien. Einen auf vorläufige Gewährung von Leistungen ab Januar 2022 gerichteten Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes zum gerichtlichen Az. S 9 AS 486/21 ER, lehnte das Sozialgericht Stralsund ab. Hiergegen wurde Beschwerde zum Az. L 10 AS 324/21 B ER erhoben. Im Rahmen eines weiteren Verfahrens des einstweiligen Rechtschutzes zum gerichtlichen Az. S 11 AS 510/21 wurde der Beklagte mit Beschluss vom 11. Januar 2022 zur vorläufigen Leistungserbringung für die Monate Januar und Februar 2022 verpflichtet. Unter dem 27. Januar 2022 haben die Kläger Klage vor dem Sozialgericht Stralsund erhoben. In dieser haben sie ausgeführt, dass der Beklagte sich weigere, formlose aber eindeutige Antragsschreiben zu akzeptieren und auf Formblätter beharre, welche den Klägern unverhältnismäßigen Aufwand bereiten würden. Zuletzt gehe es um einen Weiterbewilligungsantrag. Die erforderlichen Angaben hätten sich nicht geändert und dies sei dem Beklagten mitgeteilt worden. Es solle daher generell geklärt werden, ob es in Antragsfragen ein Formerfordernis beim Beklagten gebe. Dieser antworte nicht und benenne keine Rechtsgrundlage. Öffentlich zugängliche Quellen und eine Online-Suche würden hierzu keine Ergebnisse aufzeigen, welche die Aussage des Beklagten stützen würden. Der Beklagte verlange die Vordrucke und weigere sich ohne diese mutwillig, die Leistungen nach dem SGB II auszuzahlen. Materielle Fragen zum Leistungsanspruch seien nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Das LSG Mecklenburg-Vorpommern habe im Verfahren L 10 AS 324/21 B ER verkürzt zitiert. Die Kläger haben beantragt, festzustellen, ob bei Anträgen beim Jobcenter Formblätter genutzt werden müssen und festzustellen, dass der Beklagte rechtswidrig gehandelt und somit den Gehorsam der Kläger durch Nötigung erzwungen hat. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei unzulässig, da es an einem Feststellungsinteresse fehle. Sie würden eine allgemeine Feststellung in Form einer abstrakten Rechtsfrage begehren. Der Beklagte könne durch die Feststellung keine eigenen Rechte ableiten. Die Kläger müssten zwischen dem Antrag auf Leistungen und dem Verwaltungsverfahren differenzieren. Formlose Anträge auf Weiterbewilligung würden berücksichtigt und hiernach das Verwaltungsverfahren eingeleitet. Inhaltlich habe der Kläger [zu 1.)] durch die bloße Mitteilung, dass sich nichts geändert habe, nicht alle entscheidungserheblichen Tatsachen mitgeteilt. Der formlose Antrag des Klägers [zu 1.)] sei berücksichtigt und vorläufige Leistungen ab dem Februar 2022 bewilligt worden. Mit Bescheid vom 1. Februar 2022 hat der Beklagte den Klägern und deren in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kind vorläufige Leistungen für den Zeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 in monatlicher Gesamthöhe von 1.427,80 € bewilligt. Mit Beschluss vom 4. Februar 2022 hat das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Az. L 10 AS 324/21 B ER, die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 16. Dezember 2021 zurückgewiesen und darauf abgestellt, dass nach der Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 1. Februar 2022 ab Januar 2022 in Höhe von insgesamt 1.427,80 € ein Rechtsschutzbedürfnis entfallen sei. Mit Gerichtsbescheid vom 28. Februar 2022 hat das Sozialgericht Stralsund die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klage unzulässig sei, da mit der Feststellung nur Vorfragen oder Rechtsfragen begehrt würden. Die Klage sei auch unbegründet, da der Leistungsantrag formlos gestellt werden könne, jedoch hierdurch das Verwaltungsverfahren eingeleitet werde. So bestimme § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I u.a. dass leistungserhebliche Tatsachen anzugeben und hierfür iSd. Abs. 2 Vordrucke zu benutzen seien. Es werde auf das Urteil vom 28. Oktober 2009 des BSG, Az. N 14 AS 56/08 R, verwiesen. Folge der Verletzung von Mitwirkungspflichten könne die Versagung sein. Gegen den am 5. März 2022 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger unter dem 24. März 2022 Berufung erhoben. In dieser führen sie aus, dass die Klage zulässig sei, da sie sich auf ein bestimmtes Geschehen beziehe. Es handele sich nicht um eine Klärung einer abstrakten Rechtsfrage, sondern um die Frage, ob der Beklagte zu Recht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts komplett für zwei Erwachsene und ein Kind entzogen habe. Die damalige Erklärung zum Antrag sei eindeutig gewesen. Durch die Aussage, nichts habe sich geändert, sei das gleiche Ergebnis erzielt worden, welche mit dem Formblatt erreicht worden wäre. Jedenfalls sei im Rahmen der Entziehung ein Ermessensmissbrauch erfolgt. Nachteile seien angedroht und durchgesetzt worden mit Versagung der Leistungen mit Bescheid vom 17. Januar 2022. Die Kläger beantragen sinngemäß, unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des SG Stralsund vom 28. Februar 2022 festzustellen, dass bei Anträgen beim Beklagten keine Formblätter genutzt werden müssen und dass der Beklagte rechtswidrig gehandelt und somit den Gehorsam der Kläger durch Nötigung erzwungen hat. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bezieht sich insoweit auf die Ausführungen des angegriffenen Gerichtsbescheides. Mit Schreiben vom 18. Mai 2023 haben die Kläger mitgeteilt, dass ihre Wohnanschrift sich seit dem 16. Mai 2023 in A-Stadt befinde.