Urteil
L 14 AS 18/19
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 14. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 S. 3 SGG setzt zu ihrer Zulässigkeit ein bestehendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse voraus. Ein solches kann zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs und unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr bestehen.(Rn.25)
2. Eine Wiederholungsgefahr kann nicht angenommen werden, wenn keine im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Umstände mehr vorliegen.(Rn.26)
3. Stellt sich heraus, dass der Grundsicherungsträger bei einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB 2 auf konkrete, zuvor nicht absehbare Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen reagiert, so ist die Annahme einer Wiederholungsgefahr ausgeschlossen.(Rn.27)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Dem Kläger werden Kosten in Höhe von 225,- Euro auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 S. 3 SGG setzt zu ihrer Zulässigkeit ein bestehendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse voraus. Ein solches kann zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs und unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr bestehen.(Rn.25) 2. Eine Wiederholungsgefahr kann nicht angenommen werden, wenn keine im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Umstände mehr vorliegen.(Rn.26) 3. Stellt sich heraus, dass der Grundsicherungsträger bei einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB 2 auf konkrete, zuvor nicht absehbare Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen reagiert, so ist die Annahme einer Wiederholungsgefahr ausgeschlossen.(Rn.27) Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Dem Kläger werden Kosten in Höhe von 225,- Euro auferlegt. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Zulässigkeit der Berufung begegnet keinen Bedenken. Sie ist insbesondere wegen der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung im angegriffenen Urteil fristgerecht eingelegt, § 66 SGG. Auch ist die Umstellung des Antrages auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage noch im Berufungsverfahren zulässig, vgl. Keller a.a.O., § 131 Rn. 8a. Der Kläger hat sich ursprünglich zutreffend mit der Anfechtungsklage gegen den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 22. Juni 2017 gewandt. Der streitige Eingliederungsverwaltungsakt vom 22. Juni 2017 hat sich nach Klageerhebung durch den Erlass des neuen Eingliederungsverwaltungsaktes vom 01. Februar 2018 für den Zeitraum ab diesem Tage erledigt. Unabhängig von der Frage, ob der Bescheid vom 01. Februar 2018 und der weitere Folgebescheid vom 17. August 2018 gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden sind, haben sich alle genannten Bescheide spätestens mit dem Aufhebungsbescheid des Beklagten vom 11. Dezember 2018 erledigt, § 39 Abs. 2 SGB X. Damit ist die ursprünglich zulässige Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG unzulässig geworden. Weitergehende Folgewirkungen, wie zum Beispiel Sanktionen, haben sich aus den Bescheiden nicht ergeben. Der Kläger hat seine Klage im Berufungsverfahren mithin zutreffend auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG umgestellt. Nach dieser Vorschrift kann mit der Klage die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen oder auf andere Weise erledigenden Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann zur Vorbereitung eines (hier nicht im Raum stehenden) Schadensersatzanspruchs und unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr bestehen. Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleiche Entscheidung ergeht (vgl. BSG, Urteil vom 14. Februar 2013, B 14 AS 195/11 R, Rn. 16). Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse in diesem Sinne liegt nicht vor. Eine Wiederholungsgefahr kann bereits deshalb nicht angenommen werden, weil keine im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Umstände mehr vorliegen. Der Kläger ist mittlerweile (nach den Angaben seiner Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung wohl zum zweiten Mal) Vater geworden, was eine bei einer zukünftigen Eingliederungsvereinbarung zu berücksichtigende wesentliche Änderung der persönlichen Verhältnisse darstellt. Die klägerseitig mit Schriftsatz vom 15. Juni 2020 vorgetragene Kritik an den im Verwaltungsakt getroffenen Regelungen zur Überprüfung (regelmäßig und insbesondere bei wesentlichen Änderungen in den persönlichen Verhältnissen) ist nicht geeignet, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu begründen. Insoweit klägerseits für einen Eingliederungsverwaltungsakt konkrete Regelungen zu den Anlässen oder Zeitpunkten für die gemeinsame Überprüfung während seiner Geltung für notwendig erachtet werden, besteht bereits kein Anhalt für die Annahme, dass der Beklagte bei gegebenem, konkretem Hinweis nicht eine entsprechend konkrete Überprüfungsregelung treffen würde. Derartige Tatsachen sind weder von Klägerseite vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ganz im Gegenteil hat sich herausgestellt, dass der Beklagte auf konkrete, zuvor nicht absehbare Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen reagiert, indem er etwa den zuletzt ergangenen Eingliederungsverwaltungsakt aufgrund der Elternzeit des Klägers aufgehoben hat. Die Tatsache allein, dass der Kläger trotz relativ jungen Alters und abgeschlossener Berufsausbildung bislang nicht erfolgreich hat eingegliedert werden können, bietet zwar Anlass, über geänderte, insbesondere gesteigerte wechselseitige Verpflichtungen in einer möglichen zukünftigen Eingliederungsvereinbarung nachzudenken. Dies stellt jedoch keinen Grund dafür dar, konkrete Überprüfungszeitpunkte oder Anlässe hinsichtlich der Laufzeit einer derartigen Vereinbarung festzulegen, solange derartige nicht bereits bei Erlass des Verwaltungsaktes absehbar sind. Somit stellt sich die Fortsetzungsfeststellungsklage nicht nur mangels bestehenden Fortsetzungsfeststellungsinteresses als unzulässig, sondern jedenfalls auch als unbegründet dar, da der streitige Verwaltungsakt bereits nicht rechtswidrig war. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes im Übrigen und auch seiner Wirksamkeit nimmt der Senat zur Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich auf die im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 24. April 2018 dargestellten und zutreffenden Gründe Bezug und macht sie - nach Überprüfung - zum Gegenstand seiner eigenen Rechtsfindung (§ 153 Abs. 2 SGG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat dem Kläger Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 SGG in Höhe der Mindestgebühr von 225 Euro (vgl. § 184 Abs. 2 SGG) auferlegt. Danach kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Rechtsverfolgung ist miss-bräuchlich, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (BVerfG, Nichtannahme-beschluss vom 01. Dezember 2008 - 2 BvR 2187/08). Es ist also ein ungewöhnlich hohes Maß an Uneinsichtigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 12. März 1981,11 RA 30/80) zu verlangen, wobei sich ein Beteiligter die Uneinsichtigkeit seines Anwalts zurechnen lassen muss (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 1967,10 RV 102/67). Trotz Belehrung über die offen-sichtliche Aussichtslosigkeit und die Möglichkeit der Verhängung einer Missbrauchs-gebühr hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers hier ein derart hohes Maß an Uneinsichtigkeit gezeigt, was insbesondere dadurch deutlich wird, dass keinerlei konkreter Vortrag zu einer möglichen, von der tatsächlich getroffenen Überprüfungsregelung abweichenden Regelung erfolgt ist. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, § 160 Abs. 2 SGG. Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes vom 22. Juni 2017 für die Zeit ab dem 22. Juni 2017. Der im Jahr 1983 geborene Kläger steht im laufenden Leistungsbezug beim Beklagten. Am 22. Juni 2017 erschien der Kläger auf Aufforderung des Beklagten bei seiner persönlichen Ansprechpartnerin, um über seine berufliche Situation und den Inhalt einer neu abzuschließenden Eingliederungsvereinbarung zu sprechen. Als Ziel sollte die Aufnahme einer Beschäftigung des Klägers auf dem ersten Arbeitsmarkt als Abwassertechniker oder in Helfertätigkeiten auf dem lokalen Arbeitsmarkt festgeschrieben werden. Als Integrationsbemühungen des Klägers sollten monatlich mindestens drei nachweisliche Bewerbungen um Beschäftigungsverhältnisse als Fachkraft für Abwassertechnik oder in Helfertätigkeiten in Voll- oder Teilzeit vereinbart werden. Der Beklagte sollte sich im Gegenzug verpflichten, dem Kläger entsprechende Angebote zu übermitteln, Bewerbungskosten zu erstatten und die Beschäftigungsaufnahme erforderlichenfalls durch einen Arbeitgeberzuschuss und die Gewährung eines Einstiegsgeldes zu fördern. Der Kläger verweigerte sich dem Abschluss der Vereinbarung, ohne hierfür Gründen anzugeben. Der Beklagte ersetzte daraufhin die nicht zustande gekommene Eingliederungsvereinbarung durch einen entsprechenden Verwaltungsakt vom 22. Juni 2017, der dem Kläger am gleichen Tage persönlich ausgehändigt wurde. Dagegen erhob die Prozessbevollmächtigte des Klägers am 15. Juli 2017 Widerspruch mit der Begründung, der Verwaltungsakt sei erst dann wirksam, wenn er unter Berücksichtigung einer dreitägigen Postlaufzeit zugegangen sei (§ 37 SGB X). Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2017 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte unter anderem zur Begründung aus, der Beklagte habe die angefochtene Entscheidung noch einmal überprüft und sei dabei jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt nicht zu beanstanden sei. Der Verwaltungsakt sei am 22. Juni 2017 dem Kläger übergeben und damit erlassen worden. Auch im Übrigen sei der Bescheid rechtmäßig; er weise ein ausgewogenes Verhältnis der wechselseitigen Verpflichtungen auf und enthalte Regelungen zu individuellen, konkreten und verbindlichen Unterstützungsleistungen. Mit seiner dagegen beim Sozialgericht Neubrandenburg am 14. November 2017 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt, die Klage jedoch nicht begründet. Am 01. Februar 2018 und am 17. August 2018 erließ der Beklagte weitere Eingliederungsverwaltungsakte, jeweils für die Zeit ab Bekanntgabe bis auf weiteres. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2018 hob der Beklagte den Bescheid vom 17. August 2018 mit Wirkung zum 11. Dezember 2018 auf, weil eine Eingliederungsvereinbarung während der vom Kläger zwischenzeitlich (zumindest bis zum 08. Juni 2020) angetretenen Elternzeit nicht notwendig sei. Der Kläger hat beantragt, den Eingliederungsverwaltungsakt vom 22. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2017 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Am Tag der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2018 hat die Klägerseite per Fax ausgeführt, der angefochtene Eingliederungsverwaltungsakt sei nicht für die Dauer von sechs Monaten, sondern unbefristet erlassen worden. Eine Abweichung von der Regellaufzeit setze eine hier nicht getroffene Ermessensentscheidung voraus. Zudem bedürfe ein Eingliederungsverwaltungsakt zu seiner Wirksamkeit der Bekanntgabe. Der Bescheid vom 22. Juni 2017 sehe eine Gültigkeit ab sofort vor, ohne zu diesem Zeitpunkt bereits zugegangen gewesen zu sein. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. April 2018 abgewiesen. Zur Begründung – auf die im einzelnen Bezug genommen wird – hat das SG unter anderem ausgeführt, die Kammer teile die Auffassung des Beklagten, wie sie im angefochtenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid dargetan worden sei, § 136 Abs. 3 SGG. Der klägerische Einwand gegen die Laufzeit der Eingliederungsvereinbarung beruhe auf der nicht mehr maßgeblichen Regelung in § 15 SGB II in der Fassung vom 13. Mai 2011. Vorliegend sei die Fassung der Norm vom 26. Juli 2016 mit Gültigkeit ab 01. August 2016 maßgeblich. Hierdurch sei die sechsmonatige Regellaufzeit für Eingliederungsvereinbarungen zu Gunsten einer Regelüberprüfung von sechs Monaten ersetzt und vom Regelbewilligungszeitraum für Grundsicherungsleistungen entkoppelt worden. § 15 Abs. 3 SGB II sehe keine Mindest- oder Höchstlaufzeit vor. Die im streitigen Eingliederungsverwaltungsakt geregelt Gültigkeit „bis auf weiteres“ sei daher nicht zu beanstanden. Die klägerischen Ausführungen zu einem Ermessensausfall passten auf die frühere, nicht hingegen auf die geänderte Rechtslage. Der Eingliederungsverwaltungsakt sei dem Kläger im Übrigen bereits am 22. Juni 2017 übergeben worden und damit wirksam geworden. In der Rechtsmittelbelehrung hat das Sozialgericht auf die Nichtzulassungsbeschwerde verwiesen. Gegen das dem Kläger am 02. Mai 2018 zugestellte Urteil hat er nach erfolgloser Nichtzulassungsbeschwerde am 04. Januar 2019 Berufung eingelegt, diese jedoch zunächst nicht begründet. Erstmals am Tag der mündlichen Verhandlung hat er geltend gemacht, dass über den Eingliederungsverwaltungsakt nach Erledigung auf Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG zu entscheiden sein werde, da von einer Wiederholungsgefahr auszugehen sei, wie die nachfolgenden Eingliederungsverwaltungsakte zeigten, die ähnliche Regelungen wie der angegriffene Bescheid enthielten. Die Rechtswidrigkeit des ursprünglich angefochtenen Bescheides ergebe sich bereits daraus, dass dieser einen Zeitraum vor Bekanntgabe regele, ferner aus der Laufzeitregelung. Grundsätzlich sei zwar nicht zu beanstanden, wenn ein Eingliederungsverwaltungsakt "bis auf weiteres" erlassen werde. Allerdings müssten dann im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens konkrete Regelungen zu den Anlässen und Zeitpunkten für die gemeinsame Überprüfung während der Geltungsdauer geregelt werden, woran es vorliegend fehle. Es finde sich nur ein formularmäßiger Hinweis, dass der Inhalt des Bescheides regelmäßig, insbesondere bei wesentlichen Änderungen in den persönlichen Verhältnissen geprüft werde. Solche formularmäßigen Ausführungen, die sich in jedem Eingliederungsverwaltungsakt des Beklagten fänden, berücksichtigten den Einzelfall nicht hinreichend. Der Kläger beantragt: Das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 24. April 2018 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Verwaltungsakt des Beklagten vom 22. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2017 rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten und die Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.