Urteil
L 14 AS 319/17
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 14. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGMV:2021:0128.L14AS319.17.00
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Leitsätze
1. Die Bewilligung von Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB 2 durch den Grundsicherungsträger setzt u. a. den Nachweis entstandener Kosten des Grundsicherungsberechtigten voraus. Hat dieser nach den vorhandenen Beweismitteln im maßgeblichen Zeitraum die Wohnung tatsächlich nicht bewohnt, so ist ein Leistungsanspruch nach § 22 SGB 2 ausgeschlossen. (Rn.29)
2. Das Gericht entscheidet gemäß § 128 Abs. 1 S. 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Reichen die vorhandenen Unterlagen und Beweismittel für eine eindeutige Bewertung der Sach- und Rechtslage aus, so ist eine weitere Beweiserhebung durch das Gericht nicht geboten. (Rn.31)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bewilligung von Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB 2 durch den Grundsicherungsträger setzt u. a. den Nachweis entstandener Kosten des Grundsicherungsberechtigten voraus. Hat dieser nach den vorhandenen Beweismitteln im maßgeblichen Zeitraum die Wohnung tatsächlich nicht bewohnt, so ist ein Leistungsanspruch nach § 22 SGB 2 ausgeschlossen. (Rn.29) 2. Das Gericht entscheidet gemäß § 128 Abs. 1 S. 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Reichen die vorhandenen Unterlagen und Beweismittel für eine eindeutige Bewertung der Sach- und Rechtslage aus, so ist eine weitere Beweiserhebung durch das Gericht nicht geboten. (Rn.31) Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Klägerseite und ihrer Vertreterin im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 Satz 2 SGG). Das Verfahren ist auch nicht gemäß § 202 SGG i.V.m. § 239 Abs. 1 ZPO durch den Tod des Klägers unterbrochen worden, da eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten stattfand, und von den Beteiligten kein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt worden ist, § 202 SGG i.V.m. § 246 Abs. 1 ZPO. In der Sache nimmt der Senat zur Begründung seiner Entscheidung Bezug auf die zutreffenden Gründe im Urteil des SG und macht sie nach Überprüfung zum Gegenstand seiner eigenen Rechtsfindung (§ 153 Abs. 2 SGG). Darüber hinaus sei auch auf die Ausführungen des Senats im Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss vom 5. Oktober 2018 und vom 4. Oktober 2018 im Parallelverfahren L 14 AS 320/17 verwiesen. Soweit von Klägerseite im Widerspruchsverfahren gerügt wurde, dass im ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 23. Juli 2009 Kosten der Unterkunft und Heizung nicht nach dem tatsächlichen Bedarfsprinzip berücksichtigt wurden, sondern monatliche Durchschnittskosten eingestellt worden sind, ist diese Kritik zwar zutreffend aber ohne Belang, da dem Kläger für das von ihm im streitigen Zeitraum nicht bewohnte Haus in der A-Straße in A-Stadt überhaupt keine Kosten der Unterkunft und Heizung zugestanden haben. Für das tatsächlich bewohnte Haus der Frau P. hat der Beklagte die nachgewiesenen Grundsteuerabschläge in Höhe von jeweils 65,34 € im August und November 2009 im Bescheid vom 28. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2014 berücksichtigt. Weitere Kosten Unterkunft und Heizung wurden nicht nachgewiesen und konnten somit auch nicht in Ansatz gebracht werden. Auch der Berufungsvortrag führt zu keinem anderen Ergebnis. Soweit von Klägerseite zuletzt eine Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugin P. für erforderlich gehalten wird, trifft dies nicht zu. Ganz abgesehen davon, dass ein ausdrücklicher Beweisantrag weder im jüngsten Schriftsatz der Klägerseite noch erst Recht im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2021 gestellt worden ist, wäre einem derartigen Antrag nicht nachzukommen gewesen. Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Ausmaß, in dem das Gericht zuvor den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen hat, ist weitgehend vom Einzelfall abhängig. Das Gericht muss zwar alle Tatsachen ermitteln, die entscheidungserheblich sind und grundsätzlich alle in Betracht kommenden, vernünftigerweise zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausschöpfen. Die Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen besteht allerdings nicht unbegrenzt. Sie endet insbesondere dann, wenn eine Tatsache als erwiesen oder eine Behauptung als widerlegt angesehen werden kann (vgl. die diesbezügliche Rechtsprechung des BSG, zitiert etwa bei Giesbert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 128 Rn. 8). Wie im Beschluss vom 4. Oktober 2014 (L 14 AS 320/17) dargestellt, reichen die hier bereits vorliegenden Indizien und Urkundsbeweise ganz unabhängig von den Aussagen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem SG zur Bildung der vollen Überzeugung des Gerichts aus. So hat insbesondere der verstorbene Kläger im persönlichen Gespräch vom 21. Februar 2013 angegeben (und dies durch seine Unterschrift bestätigt), dass er bereits seit Beginn des Leistungsbezugs nach dem SGB II im Jahr 2005 hauptsächlich bei Frau P. gewohnt hat und dass in der A-Straße lediglich sein Pflegesohn wohnte. Darüber hinaus hat die nunmehr als Zeugin für das Gegenteil benannte Frau P. in einer unterzeichneten Erklärung ausgeführt, dass der Kläger „Anfang 2009“ zu ihr in die S. „umgezogen“ ist. Schließlich hat der Kläger sich seine Post bereits im Jahr 2013 an die Adresse der Frau P. schicken lassen. Auf die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gemachten Angaben kommt es daher im Ergebnis nicht mehr an. Zu Recht weist die Klägerseite zwar darauf hin, dass es im einstweiligen Rechtsschutzverfahren um ganz andere Leistungszeiträume als vorliegend gegangen ist, nämlich um den Leistungsbezug ab 2013, und nicht um die Aufhebung und Rückforderung für vorangegangene Leistungszeiträume. Dennoch lassen sich auch aus den Aussagen vor dem SG Umstände entnehmen, die als weitere eindeutige Indizien für das seinerzeitige Vorliegen einer Einstandsgemeinschaft zu werten sind, wenngleich über den Zeitpunkt des Beginns dieser Gemeinschaft keine oder allenfalls vage Aussagen gemacht wurden („2007/2008 nähergekommen“). Nach alledem bestand kein Anlass, dem augenscheinlich am Recht bereinigten klägerischen Vortrag zu einem Umzug des Klägers erst im Jahr 2013 weiter nachzugehen. Hinsichtlich der Berechnung der dem verstorbenen Kläger zustehenden Leistungen und der Berechnung der Aufhebungs- und Erstattungsbeträge sowie der zurückgeforderten Beiträge im Bescheid vom 28. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2014 vermochte der Senat nach eigener Prüfung keine Unrichtigkeiten festzustellen. Derartige Unrichtigkeiten werden auch von Klägerseite nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 SGG. Streitig ist die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für August 2009 bis Januar 2010 sowie die Erstattung überzahlter Beträge im Hinblick auf eine verschwiegene Bedarfsgemeinschaft des Klägers mit Frau P.. Der 1957 geborene und 2019 verstorbene Kläger bezog bis Ende 2004 Arbeitslosenhilfe von der Bundesagentur für Arbeit. Er beantragte unter dem 5. November 2004 die Gewährung von Grundsicherungsleistungen ab Januar 2005 beim Beklagten und gab hierbei an, ledig zu sein und unter der Anschrift A-Straße in A-Stadt zu wohnen. Es handelt sich hierbei um ein seinerzeit im hälftigen Miteigentum des Klägers stehendes Haus, welches im Übrigen zu gleichen Teilen im Eigentum der beiden Kinder der 1991 verstorbenen ehemaligen Lebensgefährtin des Klägers stand. In dem Haus lebte nach den Angaben des Klägers bei Erstantragstellung neben ihm sein „Stiefsohn“, Herr S.. In der Folgezeit bewilligte der Beklagte dem Kläger Grundsicherungsleistungen als Einzelbedarfsgemeinschaft, wobei der Kläger in seinen Fortzahlungsanträgen jeweils keine Änderungen bezüglich seiner Wohnanschrift mitteilte. Da der Kläger im Jahre 2003 gegenüber dem Arbeitsamt angegeben hatte, postalisch bei P., S. in A-Stadt erreichbar zu sein, gingen vereinzelte an den Kläger gerichtete Schreiben des Beklagten auch an diese Anschrift. Für den hier streitigen Zeitraum bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 23. Juli 2009 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich insgesamt 374,30 € (359,00 € Regelleistung und 15,30 € Kosten für Unterkunft und Heizung). Nachdem es mehrfach zu Postrückläufen gekommen war und der Kläger im Februar 2013 einen Antrag auf Heizkostenbeihilfe stellte, leitete der Beklagte im Februar 2013 ein Prüfverfahren ein, da in den Vorjahren keine Heizkosten beantragt bzw. gewährt worden waren und zu prüfen sei, ob noch Heizmaterial vorhanden bzw. wie in den letzten Jahren geheizt worden sei. Der Außendienst des Beklagten führte daraufhin am 13. Februar 2013 einen Hausbesuch unter der Anschrift der Frau P., S. durch. Hierbei wurde der Kläger angetroffen, der zu seinem Aufenthalt erklärte, dass es sich um seine Postanschrift handle und er mit Frau P. befreundet bzw. sie seine Lebenspartnerin sei. Er kenne Frau P. schon sehr lange. Diese sei nach schwerer Krankheit Rentnerin und er unterstütze sie im Haus und Hof. Hinsichtlich der Prüfung des Bedarfes an Brennstoffen für die Wohnung in der A-Straße erklärte der Kläger, keinen Schlüssel zum Haus zu haben. Der ebenfalls im Hause wohnende Sohn sei Invalidenrentner und bewohne die obere Etage, Küche und Bad würden gemeinsam genutzt. Der Kellerschlüssel zum Haus des Klägers in der A-Straße ist dann dort vom Sohn ausgehändigt worden; im Keller waren fünf Zentner Kohlen vorhanden. Am 21. Februar 2013 fand ein weiterer Hausbesuch des Außendienstes des Beklagten in der A-Straße statt. Bei der Besichtigung der Räumlichkeiten, die der Kläger zu bewohnen angegeben hatte, wurde durch die Mitarbeiter des Beklagten festgestellt, dass sämtliche Räume nicht beheizt waren und wohl auch schon längere Zeit nicht beheizt worden seien. Sämtliche Räume hätten unbewohnt gewirkt. Persönliche Dinge wie Wäsche, Schmutzwäsche, Schuhe, Fotos/Bilder an den Wänden, Zeitschriften o. ä. seien nicht vorhanden gewesen. Der Kläger habe daraufhin erklärt, dass er sich überwiegend bei seiner Lebenspartnerin aufhalte und nunmehr auch eine polizeiliche Ummeldung vornehmen werde. In einer schriftlichen Erklärung gab der Kläger an, dass er seit Beginn des Leistungsbezugs in 2005 hauptsächlich bei Frau P. wohne; in der A-Straße wohne lediglich sein Pflegesohn. Er bestätigte diese Angaben – ebenso wie der Mitarbeiter des Beklagten – durch seine Unterschrift. Der Kläger reichte nachfolgend diverse Unterlagen der Frau P. ein, unter anderem Nachweise zur Höhe der von ihr bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung, Nachweise über die Unterkunftskosten des Hauses in der S. A-Stadt, den Wohngeldbescheid der Frau P. sowie seiner Ummeldung zum 26. Februar 2013 in das Haus der Frau P.. Ferner wurde eine von Frau P. unterschriebene Erklärung eingereicht, wonach der Kläger Anfang 2009 in die S. umgezogen sei. Auf dem gleichen Schriftstück gab die Tochter der Frau P. an, im Juni 2008 aus dem Haus ausgezogen zu sein. Im Rahmen eines vor dem Sozialgericht (SG) Neubrandenburg () angestrengten Eilverfahrens hat der Kläger in einem Erörterungstermin am 12. September 2013 angegeben, Frau P. schon sehr lange zu kennen. Seine erste Partnerin sei 1991 verstorben, deren Kinder seien bis zur Volljährigkeit bei ihm im Haus geblieben. Seit ungefähr zwei Jahren sei die Wohnung unten nahezu leer. Im Haus der Frau P. gehöre alles ihr, er habe keine eigenen Möbel. Die Geldangelegenheiten würden getrennt geregelt. Es bestehe kein gemeinsames Konto und auch kein Zugriff auf das Konto des jeweils anderen. Wenn er Geld habe, gehe er auch mal einkaufen. Das Haus habe oben zwei und unten drei Zimmer sowie eine Küche und ein Bad. Küche und Bad würden gemeinsam genutzt. Sie äßen auch zusammen. Er wasche auch mal die Wäsche. Seine Sterbegeldversicherung werde von Frau P. bezahlt. Man treffe sich auch zusammen mit der Familie und feiere z.B. auch Weihnachten zusammen. Bezugsberechtigte seiner Versicherung bei der Provinzialversicherung, aus der im Falle seines Todes 3.000 € gezahlt würden, sei Frau P.. Das Geld sei für seine Beerdigung gedacht, da er keine weiteren Angehörigen habe, die sich hierum kümmern könnten. Die Zeugin P. hat erklärt, man sei sich ca. 2007/2008 nähergekommen. 2008 sei ihre Tochter aus dem Hause ausgezogen. In der Folgezeit hätten ihr immer wieder andere gesagt, sie sollten doch zusammenziehen, dann bekäme der Kläger die Hälfte von den Hauskosten. Das Haus werde gemeinsam genutzt. Es bestünden getrennte Konten. Zurzeit zahle sie alles alleine. Seit Februar 2013 sei der Kläger bei ihr gemeldet, er habe vorher auch schon bei ihr gewohnt, wobei er aber ausnahmsweise auch mal zu Hause übernachtet habe. Sie fahre ca. einmal pro Woche für beide einkaufen. Vom Kläger bekomme sie das dazu, was er gerade habe. Sie habe damals für sich selbst eine Sterbeversicherung abgeschlossen und da diese günstig gewesen sei, hätten sie auch gleich eine für den Kläger abgeschlossen. Den Kredit für das Haus zahle sie alleine ab und auch die 100,00 € monatlich auf das Wärmekonto. Wenn der Kläger mehr Geld zur Verfügung hätte, würde auch das in den gemeinsamen Topf geschmissen. Mit Schreiben vom 17. April 2014 hörte der Beklagte den Kläger zu einem unrechtmäßigen Leistungsbezug in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Juli 2013 in Höhe von insgesamt 18.674,19 € an. Der Kläger habe mitgeteilt, seit Anfang 2009 gemeinsam mit Frau P. in einem Haus zu leben und eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden. Die Partnerin Frau P. habe während des genannten Zeitraumes eine Rente bezogen, welche auf die Leistungen anzurechnen sei. Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen sei er nicht in der bisher festgestellten Höhe hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II. Sein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bestehe daher nur noch in geringerer Höhe. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass die Bewilligung fehlerhaft gewesen sei. Mit Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 28. Mai 2014 nahm der Beklagte die Leistungsbewilligung für August und November 2009 teilweise und für September, Oktober und Dezember 2009 sowie für Januar 2010 ganz zurück. Zugleich forderte der Beklagte die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 2.237,11 € sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Monate der vollständigen Rücknahme in Höhe von insgesamt 570,42 €. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die fehlerhafte Bewilligung beruhe auf der Angabe des Klägers, dass er alleinstehend sei und in der Theodor-Körner-Straße in A-Stadt wohne. Tatsächlich habe er sich aber in der Wohnung der Frau P. aufgehalten und mit dieser eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft gebildet. Insofern habe der Kläger mindestens grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht. Somit seien die in der A-Straße entstanden Hauslasten zu Unrecht gewährt worden. Ebenso unrechtmäßig habe der Kläger die volle Regelleistung für Alleinstehende erhalten, obwohl ihm nur die Partnerregelleistung unter Anrechnung des Einkommens von Frau P. in Form von Rente zugestanden habe. Hiergegen hat der Kläger am 27. Juni 2014 Widerspruch eingelegt und vorgetragen, nachdem er ca. 2007/2008 mit Frau P. zusammengekommen sei, habe er seine Wohnung behalten und Frau P. weiterhin ihr Eigentum genutzt. Die Voraussetzungen von § 45 SGB X für eine rückwirkende Leistungsaufhebung lägen nicht vor. Der Begriff Unterkunft sei weiter zu verstehen und umfasse jede Art von Wohnraum, wie etwa Mietwohnungen, Eigenheime, Wohnwagen und Stellplätze. Dem SGB II sei nicht zu entnehmen, in welcher Weise jemand seine Unterkunft zu nutzen oder zu bewohnen habe. Dies unterfalle dem Kernbereich der individuellen Lebensgestaltung. Aus diesem Grunde könne es der persönlichen Lebensführung entsprechen, dass der Hilfebedürftige seine Wohnung nur gelegentlich oder zeitweise aufsuche. Entscheidend sei, dass die Wohnung der Lebensmittelpunkt des betreffenden Hilfebedürftigen sei. Somit sei es dem Kläger nicht untersagt gewesen, sich anderweitig, so auch bei Frau P. aufzuhalten. Er habe dennoch seine Wohnung weiterhin genutzt und sich um sein Grundstück gekümmert. Zudem bestehe keine Bedarfsgemeinschaft. Es habe keine Wirtschaftsgemeinschaft bestanden. Abschließend sei festzustellen, dass der Bescheid von Anfang an rechtswidrig gewesen sei, soweit dieser teilweise noch das Jahr 2009 betreffe, weil der Beklagte die Kosten der Unterkunft und Heizung nicht nach dem tatsächlichen Bedarfsprinzip berücksichtigt habe, sondern nur monatliche Durchschnittskosten eingestellt habe. Dies ergebe sich aus § 22 Abs. 1 SGB II. Dabei seien die Aufwendungen in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie auch fällig seien (BSG, Urteil vom 15. April 2008, B 14/7b AS 58/06 R). Der Beklagte hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2014 als unbegründet zurückgewiesen, im Einzelnen die Berechnung des Leistungsanspruchs dargestellt und ausgeführt, dass keinerlei Zweifel daran bestünden, dass eine Bedarfsgemeinschaft vorgelegen habe. Daran, dass der Kläger sich zumindest seit 2008 zu Wohnzwecken bei seiner Partnerin aufgehalten habe, könne es schon angesichts der Angaben gegenüber dem Außendienst als auch gegenüber dem Leistungsbereich keinerlei vernünftige Zweifel geben. Die Angaben seien in Abschlussberichten und einem Aktenvermerk entsprechend dokumentiert. Der Kläger habe Frau P. seinerzeit nicht nur als Mitbewohnerin, sondern als Lebensgefährtin bezeichnet, was nur eine logische Schlussfolgerung dahingehend zulasse, dass das Zusammenwohnen auf partnerschaftlicher Grundlage erfolgt sei. Hierfür sprächen auch die Aussagen der Zeugen vor dem SG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Wer eine andere Person in seinen Wohnräumen aufnehme, diese als Mitbegünstigte einer Sterbegeldversicherung eintragen lasse und auch die entsprechenden Beitragszahlungen übernehme, dokumentiere damit eine persönliche Nähe, die über bloße Gestattung einer wohnlichen Mitbenutzung hinausgehe. Dass das Zusammenleben partnerschaftlich erfolgt sei, werde auch dadurch deutlich, dass es eine Trennung der persönlichen bzw. intimen Lebensbereiche nicht gegeben habe. Nach den insoweit übereinstimmenden Angaben seien alle Wohnräume und Einrichtungsgegenstände gemeinsam genutzt worden. Beiträge zur Bewirtschaftung des Haushalts, die nicht notwendigerweise finanzieller Art sein müssten, habe der Kläger nach den gegenüber den Mitarbeitern des Außendienstes gemachten Angaben geleistet, indem er sich um Haus und Hof gekümmert habe. Wenn dann auch die weitere Lebensgestaltung gemeinsam erfolgt sei (zum Beispiel gemeinsames Essen), lasse sich ohne Weiteres eine gewisse Ausschließlichkeit der Beziehung annehmen, zumal diese wenigstens seit 2007/2008 über einen Zeitraum von mehreren Jahren geführt worden sei. Da Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe nur für eine einzige Unterkunft anerkannt werden könnten, selbst wenn der Leistungsberechtigte über mehrere Unterkünfte verfüge, sei in diesem Fall auf die vorrangig genutzte Unterkunft abzustellen, sodass als Unterkunftskosten nur die Hauslasten für das Objekt in der S. zu berücksichtigen seien. Die eingereichten Nachweise für die fälligen Hausnebenkosten seien entsprechend ihrer monatlichen Fälligkeit und unter Berücksichtigung des sogenannten Kopfzahlprinzips zur Hälfte als individueller Bedarfsanteil des Klägers in Ansatz zu bringen. Der Kläger habe es pflichtwidrig unterlassen, eine Änderung seiner Unterkunft sowie das Zusammenleben mit Frau P. mitzuteilen. Er habe bei Stellung des Weiterbewilligungsantrags wahrheitswidrig angegeben, dass es im Hinblick auf die bei der Erstantragstellung gemachten Angaben keine Änderung gegeben habe, obwohl er das Haus in der A-Straße nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt habe. Selbst wenn er persönlich der Ansicht gewesen sein sollte, dass dadurch keine Bedarfsgemeinschaft hergestellt worden sei, habe er zumindest den Zusammenhang anzeigen müssen. Tatsächlich sei sogar von einem vorsätzlichen Verhalten des Klägers auszugehen, denn aus den Umständen werde deutlich, dass der Kläger diese Angaben bewusst unterlassen habe, weil er befürchtet habe, mit Frau P. als eine Bedarfsgemeinschaft veranlagt zu werden. Nur so lasse es sich erklären, dass die „Fassade“ einer Anschrift in der A-Straße so lange aufrechterhalten worden sei, obwohl der Kläger nicht einmal mehr einen Schlüssel gehabt habe, um in das Gebäude gelangen zu können. Selbst wenn der Kläger nicht vorsätzlich gehandelt habe, müsse man ihm zumindest grobe Fahrlässigkeit vorhalten, denn dass der Zusammenzug mit Frau P. in deren Haus, eine wesentliche Änderung dargestellt habe, die der Kläger hätte anzeigen müssen, habe sich ihm zumindest aufdrängen müssen. Die Entscheidung zur Erstattung folge aus § 50 Abs. 1 SGB X. Nicht zu beanstanden seien auch die Rückforderungen für Beiträge zur Kranken-und Pflegeversicherung in denjenigen Monaten, in denen der Leistungsanspruch ganz weggefallen sei. Dies beruhe auf § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II i.V.m. § 335 SGB III, denn mit dem Wegfall des Leistungsanspruchs entfiele gleichzeitig auch die Verpflichtung des Beklagten den Kläger in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu versichern. Eine Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung komme dann in Betracht, wenn der unrechtmäßige Leistungsbezug durch ein pflichtwidriges Verhalten des Leistungsempfängers verursacht worden sei; nur wenn sich der Leistungsempfänger pflichtgemäß verhalten habe, scheide eine Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung aus (vgl. BSG, Urteil vom 21. November 2002, B 11 AL 79/01 R). Hier habe jedoch eindeutig ein pflichtwidriges Verhalten des Klägers vorgelegen, da dieser wesentliche Änderungen nicht mitgeteilt und in dem Weiterbewilligungsantrag falsche Angaben gemacht habe, wobei mindestens grobe Fahrlässigkeit vorzuhalten sei. Aus diesem Grund scheide auch die Anwendung der Regelung des § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB II, wonach abweichend von § 50 SGB 56 % der bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II berücksichtigten Bedarfe für Unterkunft nicht zu erstatten sind, aus. Da die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X erfüllt seien, komme die vorgenannte Regelung wegen § 40 Abs. 4 Satz 2 SGB II nicht zur Anwendung. Dagegen hat der Kläger am 29. Oktober 2014 Klage vor dem SG Neubrandenburg erhoben und ausgeführt, die abgegebene schriftliche Erklärung, wonach er bereits Anfang 2009 in die S. umgezogen sei, sei nur aufgrund einer Aufforderung des Beklagten im Jahr 2013 zustande gekommen, nachdem er mitgeteilt habe, er sei Anfang des Jahres 2013 umgezogen. Tatsächlich sei der Kläger nicht im Jahr 2009 zu Frau P. gezogen. Er habe sich zwar schon zu diesem Zeitpunkt bei ihr aufgehalten, habe allerdings noch immer sein Grundstück und seine Wohnung gehabt, um die er sich gekümmert habe und die er weiterhin genutzt habe. Frau P. habe zu diesem Zeitpunkt auch gar keinen Zusammenzug gewollt und nach ihrer Krebserkrankung auch kein Interesse mehr an einem Zusammenleben mit einem Mann gehabt. Tatsächlich sei der Umzug erst im Jahr 2013 zustande gekommen. Der Kläger hat beantragt, den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 28. Mai 2014, der Regelungen für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis zum 31. Januar 2010 trifft, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2014 (Az. W 728/14) aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 2. Mai 2017 abgewiesen und in den Entscheidungsgründen auf die Begründung des Widerspruchsbescheides verwiesen. Insbesondere sei der Beklagte zu Recht von einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen. Vom Vorliegen der Voraussetzungen der Vermutungsregelung in § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II sei spätestens seit dem Jahr 2005 auszugehen. Der Kläger sei bereits im Jahr 2003 bei Frau P. eingezogen. Zu diesem Zeitpunkt habe er seine Post zur gemeinsamen Wohnung senden lassen. Seine Erklärung hierfür überzeuge nicht, das Gericht werte sie als Schutzbehauptung. Gegenüber dem Beklagten habe der Kläger offenbar keinen Anlass gesehen, die Post an die gleiche Anschrift senden zu lassen. Das Vorbringen des Klägers sei insgesamt erkennbar auf eine Verschleierung angelegt. Er trage mal so und mal so vor. Zuletzt habe er in der Verhandlung bestritten, überhaupt zu Frau P. gezogen zu sein. Die Partner hätten aber selbst angegeben, seit Anfang 2009 zusammen zu wohnen. Der Kläger habe zuvor angegeben, seit 2005 hauptsächlich bei Frau P. zu wohnen. In seiner eigenen Wohnung sei er bei Hausbesuchen des Beklagten mehrmals nicht angetroffen worden, habe sein angebliches Haus offenbar nicht bewohnt und hierfür keinen Schlüssel gehabt, sodass er bei Frau P. eingezogen sein müsse. Dies habe er dem Beklagten nicht angezeigt. Der Einzug könne nur zur Begründung oder Intensivierung einer Partnerschaft gedient haben. Schriftlich sei auch vorgetragen worden, dass man sich nähergekommen sei. Es sei aus einem Topf gewirtschaftet worden, jedenfalls habe der Kläger Gegenteiliges nicht nachvollziehbar vorgetragen. Die gesetzliche Vermutung habe der Kläger nicht erschüttert. Sein Vortrag sei derart widersprüchlich, lückenhaft und stellenweise nachweislich unwahr, dass er im Ergebnis unbeachtlich gewesen sei. Die fehlerhafte Bewilligung habe auch auf den falschen Angaben des Klägers im Leistungsantrag und den Weiterbewilligungsanträgen beruht. Es bestünden keine Zweifel, dass der Kläger sowohl sein Wohnen bei Frau P. vorsätzlich verschwiegen als auch gewusst habe, dass er für eine von ihm nicht bewohnte Wohnung keine Kosten der Unterkunft und Heizung beanspruchen könne. Im Fall des Klägers sei weder ersichtlich noch vorgetragen, dass er ausnahmsweise aufgrund seiner individuellen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen wäre, zutreffende Angaben zu machen. Der Kläger habe auch in der Verhandlung folgen können. Anhaltspunkte für eine Verhandlungsunfähigkeit habe es nicht gegeben. Gegen das am 31. Mai 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26. Juni 2017 Berufung eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Die Berufung ist zunächst nicht begründet worden. Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2021 ist eine Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugin P. als notwendig bezeichnet worden, da es bei den Angaben des Klägers und der Zeugin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren um ganz andere Leistungszeiträume als hier gegangen sei. Einen ausdrücklichen Berufungsantrag hat die Klägerseite nicht gestellt. Der Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Mit Beschluss des erkennenden Senates vom 5. Oktober 2018 hat dieser den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und zur Begründung unter anderem ausgeführt, der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren sei mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abzulehnen gewesen. Zur Begründung verweise der Senat auf die Gründe des die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses im Verfahren L 14 AS 320/17. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass dem Kläger zwar für den hier streitigen Zeitraum noch Unterkunftskosten in Höhe von 15,30 € monatlich bewilligt worden seien. Diese wären allerdings, sofern für den Kläger die hälftigen Unterkunftskosten für sein Haus in der A-Straße A-Stadt zu berücksichtigen gewesen wären, ersichtlich nicht bedarfsdeckend gewesen. Gleiches gelte für die hälftigen Unterkunftskosten des Hauses der Frau P. in der S. A-Stadt. Der Kläger habe zudem für das Jahr 2009 für sein Haus mit Ausnahme der Wasser- und Abwasserrechnung vom 9. Januar 2009 keinerlei Unterlagen zu den Heiz- und Nebenkosten vorgelegt. Diese Umstände sprächen dafür, dass bereits im vorliegenden Streitzeitraum Frau P. die Unterkunftskosten für ihr gemeinsam genutztes Haus in der S. zumindest überwiegend allein getragen habe. Soweit der Kläger im Übrigen im Widerspruchsverfahren geltend gemacht habe, der KdU-bewilligende Bescheid vom 23. Juli 2009 sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil hierin die Kosten der Unterkunft nicht nach dem tatsächlichen Bedarfsprinzip berücksichtigt worden seien, sondern nur monatliche Durchschnittskosten eingestellt worden seien und der Kläger diese Rechtswidrigkeit nicht erkannt und auch nicht grob fahrlässig verkannt habe, stehe dieser einer (Teil-) Aufhebung der KdU nicht entgegen. Entscheidend sei insoweit allein, dass der Kläger gewusst habe, dass die KdU-Bewilligung rechtswidrig gewesen sei, weil sie auf seinen Angaben zu dem von ihm nicht mehr bewohnten Haus beruht hätten und ihm hierfür keinerlei Unterkunftskosten zugestanden hätten.