Beschluss
L 14 AS 250/20 NZB
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 14. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGMV:2021:1208.14AS250.20.00
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Leitsätze
1. Die Berufung ist nach § 144 Abs. 2 SGG u. a. zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat bzw. wenn ein geltend gemachter Verfahrensfehler vorliegt, auf dem die sozialgerichtliche Entscheidung beruhen kann.(Rn.7)
2. Macht der Berufungskläger die fragliche Zuständigkeit des Grundsicherungsträgers für eine Kostenfestsetzung als Zulassungsgrund geltend und hat dieser eine positive bestandskräftige Abhilfeentscheidung zu dessen Gunsten getroffen, welche auch eine diesen begünstigende Kostengrundentscheidung umfasst, so ist die Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG ausgeschlossen.(Rn.14)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 8. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Berufung ist nach § 144 Abs. 2 SGG u. a. zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat bzw. wenn ein geltend gemachter Verfahrensfehler vorliegt, auf dem die sozialgerichtliche Entscheidung beruhen kann.(Rn.7) 2. Macht der Berufungskläger die fragliche Zuständigkeit des Grundsicherungsträgers für eine Kostenfestsetzung als Zulassungsgrund geltend und hat dieser eine positive bestandskräftige Abhilfeentscheidung zu dessen Gunsten getroffen, welche auch eine diesen begünstigende Kostengrundentscheidung umfasst, so ist die Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG ausgeschlossen.(Rn.14) Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 8. Juni 2020 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. I. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit welchem seine Klage auf höhere Kostenfestsetzung abgewiesen worden ist. Mit Bescheid vom 24. April 2019 gab die Beklagte einem Widerspruch des Klägers gegen einen Mahnbescheid vom 25. Oktober 2016 vollumfänglich statt und hob eine festgesetzte Mahngebühr i. H. v. 5,00 Euro auf. Zugleich wurde eine Kostengrundentscheidung zu Gunsten des Klägers verfügt. Hierauf reichte die Prozessbevollmächtigte am 7. Mai 2019 ihre Kostennote über einen Gesamtbetrag i. H. v. 380,80 Euro ein. Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 16. Juli 2019 setzte die Beklagte die zu erstattenden Kosten auf einen Betrag i. H. v. 202,30 Euro fest, wogegen am 19. August 2019 Widerspruch erhoben wurde. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2019 zurück, wogegen der Kläger am 19. September 2019 am Sozialgericht (SG) Neubrandenburg Klage erhob. Mit Urteil vom 8. Juni 2020 wies das SG die Klage als unbegründet zurück. Nach Auffassung des Sozialgerichts hat der Kläger keinen Anspruch auf eine weitere Kostenfreistellung, da die Kostenfestsetzung durch den Beklagten nicht zu beanstanden sei. Die von der Prozessbevollmächtigten geforderte Geschäftsgebühr sei unter Abwägung aller maßgeblichen Aspekte unbillig. Gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem dem Kläger am 22. Juni 2020 zugestellten Urteil wendet sich dieser mit seiner Beschwerde vom 22. Juli 2020. Der Kläger vertritt in seiner Nichtzulassungsbeschwerde die Auffassung, es liege ein Verfahrensfehler vor. Das Sozialgericht habe gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen, indem es nicht ermittelt habe, ob das Jobcenter die Aufgabe der Kostenfestsetzung auch wirksam an die Bundesagentur für Arbeit übertragen habe. Zum anderen habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Es stellte sich folgende Rechtsfrage: „Hat eine wirksame Aufgabenübertragung ‚Forderungseinzug/Mahnwesen‘ durch die gemeinsame Einrichtung auf die Bundesagentur für Arbeit die sachliche Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit für die Kostenfestsetzung im Rahmen der erfolgreichen Widerspruchsverfahren zur Folge (i. S. einer Annex-Zuständigkeitsbefugnis) oder bedarf es einer gesonderten Aufgabenübertragung für die Kostenfestsetzung?“ Mit dieser Rechtsfrage habe sich die Rechtsprechung bisher nicht befasst. Die Frage sei auch allgemein klärungsbedürftig, da zahlreiche Verfahren diesbezüglich bereits beim LSG anhängig seien. Mangele es an einer wirksamen Aufgabenübertragung, sei dies auch bedeutsam. Dann seien die Bescheide aufzuheben und habe das Jobcenter zu entscheiden. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Berufung bedarf der Zulassung, weil der maßgebliche Beschwerdewert von 750,00 Euro nicht erreicht ist, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Zulassungsgründe in diesem Sinne liegen nicht vor. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. Die gestellte Rechtsfrage muss über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftig sowie im konkreten Fall klärungsfähig sein (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 13. Aufl. § 144 Rn. 28). Sie ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, d. h. sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, oder bereits höchstrichterlich (durch das BSG oder ein anderes oberstes Bundesgericht, vgl. BSG, Beschluss vom 12. März 2020 - B 2 U 1/20 BH -, Rn. 3, juris) geklärt ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG, Beschluss vom 16. Oktober 2018 – B 12 KR 26/18 B – juris Rn. 5). Nicht ausreichend ist, dass eine – auch über den Einzelfall hinausweisende – Tatsachenfrage streitig ist (vgl. Leitherer, a.a.O., Rn. 29). Verfahrensmängel sind Fehler, die den Weg zur Entscheidung betreffen, nicht jedoch inhaltliche Fehler der Entscheidung, grundsätzlich auch keine Fehler in der Beweiswürdigung, solange das Sozialgericht nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat. Zur Rüge eines Verfahrensmangels gehört die genaue Angabe derjenigen Tatsachen, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll. Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht kann grundsätzlichen einen Verfahrensmangel darstellen. Weder liegt der geltend gemachte Verfahrensfehler vor noch hat die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung. Hinsichtlich beider Zulassungsgründe machte der Kläger letztlich im Kern geltend, eine Zulassung folge aus einer fraglichen Zuständigkeit der Beklagten für die Kostenfestsetzung. Diese folge daraus, dass die Aufgabe des Forderungseinzugs/Mahnwesens nicht wirksam auf die Beklagte übertragen sei bzw. die Kostenfestsetzung im Rahmen eines erfolgreichen Widerspruchsverfahrens einer gesonderten Aufgabenübertragung für die Kostenfestsetzung bedürfe, wenn sie nicht als sogenannte Annex-Kompetenz umfasst sein sollte. Diese Fragen können hier nicht zur Zulassung der Berufung führen, da es hierauf letztlich nicht ankommt. Die Beklagte hat eine positive bestandskräftige Abhilfeentscheidung zugunsten des Klägers getroffen, welche auch eine ihn begünstigende Kostengrundentscheidung umfasste. Der Kläger führt lediglich noch einen „Höhenstreit“ wegen der aus seiner Sicht zu niedrigen Kostenfestsetzung durch die Beklagte. Nach § 63 Abs. 3 SGB X ist aber diejenige Behörde für die Kostenfestsetzung zuständig, die auch die Kostenentscheidung getroffen hat, d. h. hier der Beklagte. Letztlich kann dahinstehen, ob die Beklagte als zuständige oder unzuständige Behörde zugunsten des Klägers eine positive Kostengrundentscheidung getroffen hat. Jedenfalls kann der Kläger die begehrte Abänderung des streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbescheides und Verurteilung der Beklagten zur Freistellung von seinen Anwaltskosten in höherem Umfang nur von der Beklagten begehren. Weder hat er die Aufhebung dieses Bescheides beantragt, noch eine Verurteilung des Jobcenters, welches nach seiner Auffassung zur Festsetzung zuständig sein soll. Aus § 90 SGB X folgt keine andere Beurteilung, da sich die Zuständigkeit der Beklagten unmittelbar aus der Vorschrift des § 63 SGB X ergibt (vgl. bereits BSG, Urteil vom 9. März 2016, B 14 AS 5/15 R, Rn 12; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. August 2021, L 18 AS 2267/18). Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist aus den vorgenannten Gründen mangels hinreichender Erfolgsaussichten nach § 114 ZPO in Verbindung mit § 73a SGG abzulehnen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 177 SGG; mit ihr wird das Urteil rechtskräftig, § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG.