Beschluss
L 14 AS 260/22 ER
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 14. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGMV:2023:0328.L14AS260.22ER.00
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Leitsätze
Für die darlehensweise Übernahme von Energieschulden ist das Ausschöpfen vorrangiger Selbsthilfemöglichkeiten vorauszusetzen. (Rn.20)
Tenor
Der Eilantrag des Antragsstellers vom 10. Oktober 2022 wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die darlehensweise Übernahme von Energieschulden ist das Ausschöpfen vorrangiger Selbsthilfemöglichkeiten vorauszusetzen. (Rn.20) Der Eilantrag des Antragsstellers vom 10. Oktober 2022 wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme von Stromschulden durch den Antragsgegner. Der am XXX 19XX geborene alleinstehende erwerbsfähige Kläger steht im laufenden Leistungsbezug beim Beklagten. Der Kläger reichte Unterlagen bezüglich bestehender Stromschulden beim Beklagten ein, woraufhin dieser ihn mit Schreiben vom 27. April 2021 zur Vorlage bestimmter Unterlagen bzw. Angaben aufforderte. Mit Bescheid vom 18. Mai 2021 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller Leistungen in Höhe von monatlich 831,00 Euro für Juli 2021 bis Juni 2022. Davon wurden monatlich 362,80 Euro an den Antragsteller ausgezahlt, weitere 385,00 Euro direkt an den Vermieter (Wohnungsgesellschaft) und jeweils 41,60 Euro an das Jobcenter bzw. die Bundesagentur. Am 25. Mai 2021 beantragte der Antragsteller beim Beklagten die Gewährung eines Darlehens wegen seiner Energieschulden bei der Firma X. Zur Begründung führte er aus „coronabedingt, Erhöhung der Strompreise, zu hohe Abschläge“. Ausweislich der vorgelegten Stromrechnung vom 11. Juni 2021 bestand ein offener Zahlungsbetrag in Höhe von insgesamt 2.319,72 Euro. Die Energiekosten im Verbrauchsjahr 2020/21 betrugen 1.363,72 Euro, worauf der Antragsteller 162,93 Euro geleistet hatte, mithin ein Restbetrag in Höhe von 1.200,79 Euro offen war. Daneben bestand eine Altforderung für das Vorjahr in Höhe von 1.118,93 Euro. Der Energieverbrauch für 2019/20 wurde mit 2720 kWh und für 2020/21 mit 3826 kWh (41% höher als im Vorjahr) in der persönlichen Energiebilanz angegeben. Mit Schreiben vom 8. Juli 2021 drohte die Firma X nach bereits erfolgter Sperrung des Zählers des Antragstellers die fristlose Kündigung des bestehenden Energieliefervertrages an, wenn bis zum 22. Juli 2021 bei ihr keine Zahlungen eingegangen seien. In einem weiteren Schreiben vom 22. Juli 2021 beschied die Firma X ein Ratenzahlungsbegehren des Antragstellers negativ mit der Begründung, das ginge nicht mehr, da die Zahlung inzwischen an das Inkassounternehmen bzw. die Rechtsanwaltskanzlei W. abgegeben worden sei. Er möge sich direkt dort hinwenden. In einer Schlussrechnung vom 4. August 2021 bezifferte die Firma X den gesamten offenen Zahlungsbetrag mit 2.344,75 Euro. Mit Schreiben vom 29. Juli 2021 hatte X den Energieliefervertrag fristlos gekündigt. Mit Bescheid vom 21. Juni 2021 hatte der Antragsgegner den Antrag auf Übernahme der Energieschulden abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Abschläge für Haushaltsenergie seien bereits in der Regelleistung pauschal enthalten. Er habe die monatlichen Abschläge nicht an seinen Energieversorger in voller Höhe weitergeleitet. Aufgrund der Stromsperre drohe keine Wohnungslosigkeit. Er habe auch nicht nachgewiesen, dass eine ratenweise Begleichung der Stromschulden an seinen Energieversorger nicht möglich sei. Den dagegen vom Antragsteller am 13. Juli 2021 erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2021 zurück. Seine ablehnende Entscheidung stützte er nunmehr auf § 22 Abs. 8 SGB II statt wie zuvor auf § 24 SGB II und führte des Weiteren aus, es liege kein Fall drohender Wohnungslosigkeit im Sinne der Vorschrift vor. Das Mietverhältnis werde durch Unterbrechung der Stromversorgung nicht beeinträchtigt. Es handele sich um eine vergleichbare Notlage. Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung seien alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, nämlich die Höhe der Rückstände, ihre Ursachen, das Alter, sowie eventuelle Behinderungen der jeweiligen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, das in der Vergangenheit vom Hilfesuchenden gezeigte Verhalten und ein erkennbarer Wille der Selbsthilfe. Hier überwiegen die Umstände, die gegen die Schuldenübernahme sprechen. Er habe keine Nachweise vorgelegt, dass er sich bei einem Inkassounternehmen bzw. der Rechtsanwaltskanzlei Wolter gemeldet habe, um ggf. eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Da er sich beim Energieversorger X nicht gemeldet habe, sei von dort dann die fristlose Kündigung mit der späteren Schlussrechnung erfolgt. Die Schuldenhöhe beruhe auch darauf, dass er seinen monatlichen Abschlagszahlungen nicht nachgekommen sei. Zudem drohe keine Wohnungslosigkeit bzw. sei dies nicht nachgewiesen. Am 23. September 2021 hat der Antragsteller Klage beim Sozialgericht (SG) X-Stadt erhoben auf Übernahme seiner Energieschulden in Form eines Darlehens. Mit Gerichtsbescheid vom 2. Januar 2020 hat das SG diese Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, es folge der Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides vom 23. August 2021. Gegen den am 7. Januar 2022 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Antragsteller am 7. Februar 2022 die noch anhängige Berufung eingelegt (L X AS XX/22). Am 10. Oktober 2022 hat der Antragsteller einen Eilantrag in gleicher Sache beim Sozialgericht X-Stadt gestellt, welchen das SG X-Stadt im Hinblick auf die gegebene Zuständigkeit des Landessozialgerichts als Gericht der Hauptsache an den erkennenden Senat abgegeben hat. Zur Begründung hat der Antragsteller auf seinen verschlechterten Gesundheitszustand hingewiesen, d. h. auf seinen Hüftschaden und seine Schlafapnoe. Im weiteren Fortgang hat er ausgeführt, er habe seinerzeit den Stromzähler bei X-Firma reklamiert, da er nicht mehr den Vorschriften entsprochen habe, was X-Firma überhaupt nicht interessierte. Er habe dann die ungerecht hohen Abschläge nicht gezahlt. Einen neuen Zähler habe er erst ein Jahr später im September 2020 bekommen. Ob er ein Sauerstoffgerät wegen seiner Schlafapnoe benötige, werde noch durch weitergehende Untersuchungen geklärt. Die Unterlagen der Firma X habe er dem Jobcenter bereits vorgelegt. Die Stromsperrung sei am 6. Juni 2021 vollstreckt worden. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, seine Stromschulden in Höhe von insgesamt 2.344,75 Euro darlehensweise zu übernehmen. Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich, den Antrag abzulehnen. Er vertritt die Auffassung, der Antragsteller habe nicht sämtliche Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft. Bei Stromschulden sei der Stromanbieter nach § 19 Abs. 3 StromGVV verpflichtet, zugleich mit der Sperrankündigung dem Kunden die sogenannte Abwendungsvereinbarung nach § 19 StromGVV anzubieten, anderenfalls wäre eine Stromsperre rechtswidrig. Ob das hier erfolgt sei, sei unklar. In jedem Falle wäre der Antragsteller zunächst auf die Inanspruchnahme zivilrechtlichen Eilrechtschutzes gegen den Stromversorger, gerichtet auf Unterbreitung und Abschluss einer Abwendungsvereinbarung sowie auf Rückgängigmachen der Stromsperre zu verweisen. Dies habe das LSG M-V erst kürzlich in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden (vgl. Beschluss vom 15. September 2022, L XX AS XXX/22 B ER). Auch bei bestehenden Stromschulden habe er aus Sicht des Antragsgegners einen Anspruch auf Aufnahme in die Stromgrundversorgung des für den Wohnort des Antragstellers örtlichen Stromgrundversorgers, so dass dieser die Stromversorgung umgehend wiederherstellen müsste. Ob hier eine Abwendungsvereinbarung vom Versorger tatsächlich angeboten worden sei, werde auch bezweifelt, weshalb die Stromsperre dann rechtswidrig sein dürfte. Der Antragsteller selbst habe offenbar alles unterlassen, was eine Stromsperre hätte abwenden können. Der Senat hat den Antragsteller am 2. Dezember 2022 und nochmals am 6. Januar 2023 zu weitergehenden Angaben aufgefordert. Der Antragsteller sollte sich dazu äußern, ob er zivilrechtlich etwas zur Abwendung der Stromsperre unternommen habe und warum keine Abwendungsvereinbarung zustande gekommen sei. Des Weiteren wurde um eine mögliche Erklärung für den deutlich überdurchschnittlichen Stromverbrauch gebeten. Ferner sollte der Antragsteller sich dazu äußern, warum er die Abschläge nur in geringfügigem Umfang gezahlt habe, wie der aktuelle Stand der Forderung sei und ob inzwischen Raten geleistet werden bzw. eine Vereinbarung mit dem Inkassounternehmen getroffen werden konnte. Schließlich sollte der Antragsteller das vollständige Urteil des Amtsgerichts Y-Stadt vom 22. März 2021 übersenden. Eine Reaktion von Seiten des Antragstellers ist nicht erfolgt. II. Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Zuständig für die Entscheidung über den Eilantrag ist das LSG als Gericht der Hauptsache (vgl. § 86b Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz, SGG), da es im Zeitpunkt der Antragstellung bereits mit der Sache aufgrund der anhängigen Berufung L XX AS XX/22 befasst ist. Gemäß § 86b Absatz 2 Satz 2 SGG können einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig sein, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsachebehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen gem. § 86b Absatz 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Absatz 2 ZPO. Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet gibt es in der Regel kein schutzwürdiges Recht. Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich zulässig und begründet, vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund, so dass dem Antrag in der Regel stattzugeben ist. Drohen dem Rechtsuchenden ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, so dürfen sich die Fachgerichte nur dann an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren, wenn sie die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.07.2020 – 1 BvR 932/20). Eine solche abschließende Prüfung kommt allerdings nur in Betracht, wenn eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren möglich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.11.2018 - 2 BvR 80/18 Rn. 8). Ist eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist eine Folgenabwägung durchzuführen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.03.2019 - 1 BvR 169/19 Rn. 15 m.w.N.; st. Rspr.). Nach § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II können, sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Beim Begriff "gerechtfertigt" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Dieser ist wertend unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles auszulegen (Geiger, in: Münder, SGB II, 7. Aufl. 2021, § 22, Rn. 256). Gemäß § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II sollen diese übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Dabei ist Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen nach § 22 Abs. 8 Satz 4 SGB II als Darlehen erbracht werden. In entsprechender Anwendung von § 22 Abs. 8 Satz SGB II kommt auch eine Übernahme von Energiekostenrückständen in Betracht. Denn bei einer Sperrung der Stromversorgung liegt eine der drohenden Wohnungslosigkeit vergleichbare Situation vor (Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 22, Rn. 265). Dies führt aber nach § 22 Abs. 8 S. 1 SGB II allenfalls zu einem Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Bei dieser Ermessensentscheidung sind im Rahmen von § 22 Abs. 8 SGB II in einer umfassenden Gesamtschau die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Hierzu zählen die Höhe der Rückstände, ihre Ursachen, die Zusammensetzung des von einer etwaigen Kündigung bedrohten Personenkreises, das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten in Form eines erstmaligen oder wiederholten Rückstands sowie Bemühungen, entstandene Rückstände auszugleichen, und ein erkennbarer Wille zur Selbsthilfe, z. B. durch Bemühen um Ratenzahlung bei den Gläubigern (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 29.09.2011 - L 8 B 509/09 ER, Rn. 43, juris; LSG Hessen, B. v. 17.05.2013 - L 9 AS 247/13 B ER, Rn. 20 ff., juris). Das der Verwaltung eingeräumte Ermessen verdichtet sich nach § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II. So folgt aus der Feststellung, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II vorliegen, zugleich, dass dem Antragsgegner für die Ausübung seines Ermessens regelmäßig kein Spielraum verbleibt. Demnach ist die Übernahme der Schulden im Regelfall gerechtfertigt und notwendig, wenn die Schuldenlage ansonsten zur Wohnungslosigkeit führen würde. Hier bestehen bereits erhebliche Zweifel an der Eilbedürftigkeit. Obgleich der Antragsteller ursprünglich einen dringlichen Regelungsbedarf geltend gemacht hat, hat er trotz mehrfacher Aufforderung keinerlei Stellungnahme zu den vom Senat aufgeworfenen Fragen abgegeben. Mithin erscheint es jedenfalls zweifelhaft, dass der Antragsteller dringlich auf Strom angewiesen ist bzw. der Senat kann nicht ausschließen, dass der Antragsteller vielleicht in der Zwischenzeit wieder Strom im Rahmen der Grundversorgung tatsächlich bezieht. Jedenfalls mangelt es dem Antrag an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. Denn es besteht wie bereits ausgeführt nur ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Der Antragsgegner hat umfangreiche Ermessenserwägungen in den Bescheiden dargelegt. Zum einen hat er insbesondere berücksichtigt, dass der Antragsteller die hohen Stromschulden im Wesentlichen selbst verschuldet hat, da er bereits keine ausreichenden Abschläge gezahlt hat. Zum anderen ist maßgeblich auf die fehlende Ausschöpfung von Selbsthilfemöglichkeiten abgestellt worden. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 15. September 2022 im Verfahren L XX AS XXX/22 B ER ausgeführt hat, ist die Ausschöpfung aller möglichen und zumutbaren Selbsthilfemöglichkeiten grundsätzlich vom Hilfebedürftigen zu erwarten. Die Übernahme von Schulden muss insgesamt „gerechtfertigt“ sein und auch geeignet sein, die Energieversorgung dauerhaft zu sichern. Hieran bestehen hier erhebliche Zweifel. Zum einen teilt der Senat die Auffassung des Beklagten wie des Sozialgerichts, dass hier nach dem jetzigen Kenntnisstand die Selbsthilfemöglichkeiten nicht erschöpft sind. Es bleibt unklar, ob der Antragsteller überhaupt ernsthafte Bemühungen für eine Ratenzahlung gegenüber X-Firma unternommen hat. Die hier vorliegenden Schreiben von X-Firma legen zudem nahe, dass nicht zugleich mit der angekündigten Stromsperre ein ausreichendes Angebot zur Abwendung getätigt wurde. Insoweit hätte es auch nahegelegen, zivilrechtlich vorzugehen. Zu Lasten des Antragstellers berücksichtigt der Senat insoweit, dass der Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderung nicht das vollständige Urteil des Amtsgerichts vorgelegt hat. Zum anderen hat er die konkreten Fragen des Senates zum Sachverhalt nicht beantwortet, so dass die Unklarheiten nicht weiter aufgeklärt werden konnten. Dies geht zu Lasten des Antragstellers, dem es obliegt, seinen Anspruch glaubhaft zu machen. Zudem hat er auch nicht dazu beigetragen auszuschließen, dass die Stromschulden von ihm mutwillig und missbräuchlich herbeigeführt sein könnten. Dafür könnte sprechen, dass bereits im Vorjahr erhebliche Altschulden bestanden. Der Antragsteller hat offensichtlich im Hinblick auf seinen Streit wegen des Stromzählers es schlicht unterlassen, die aktuellen Abschläge zu leisten, wodurch es überhaupt zu so hohen Schulden gekommen ist. Es bleibt weiterhin unklar, ob denn der Antragsteller zwischenzeitlich irgendetwas unternommen hat, um zumindest teilweise diese offenen Schulden zu begleichen. Aufgrund dieses Verhaltens des Antragstellers erscheint derzeit eine Übernahme der Schulden nicht gerechtfertigt und auch nicht geeignet, die Energieversorgung dauerhaft zu sichern. Denn die Energieversorgung ist bereits gekappt worden und eine erneute Versorgung ist auch ohne die Gewährung eines Darlehens möglich, da der Antragsteller den Weg über einen Antrag auf Aufnahme in die Stromgrundversorgung unabhängig von bestehenden Schulden gehen kann (vgl. § 2 Abs. 5 StromGVV). Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung auf § 193 SGG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, vgl. § 177 SGG.