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Urteil

L 2 AL 42/13

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Zahlungsanspruch des Arbeitsvermittlers nach § 421g SGB 3 a. F. hat folgende Voraussetzungen: die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins; ein wirksamer vor Beginn der Vermittlungstätigkeit geschlossener schriftlicher Vermittlungsvertrag mit hieraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer; die erfolgreiche Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden; und eine sechswöchige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses (BSG Urteil vom 11. 3. 2014, B 11 AL 19/12 R).(Rn.32) 2. Waren sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Vertragsabschluss bereits einig, als der Vermittler erstmals Kontakt zum Arbeitnehmer aufnahm, so hat der Vermittler eine erforderliche kausale Vermittlertätigkeit nicht erbracht.(Rn.34) 3. Fehlt es an einem vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossenen Vermittlungsvertrag mit einem hieraus resultierenden Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer, so ist ein Anspruch nach § 421g SGB 3 a. F. ausgeschlossen.(Rn.35)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 06.05.2013 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Zahlungsanspruch des Arbeitsvermittlers nach § 421g SGB 3 a. F. hat folgende Voraussetzungen: die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins; ein wirksamer vor Beginn der Vermittlungstätigkeit geschlossener schriftlicher Vermittlungsvertrag mit hieraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer; die erfolgreiche Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden; und eine sechswöchige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses (BSG Urteil vom 11. 3. 2014, B 11 AL 19/12 R).(Rn.32) 2. Waren sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Vertragsabschluss bereits einig, als der Vermittler erstmals Kontakt zum Arbeitnehmer aufnahm, so hat der Vermittler eine erforderliche kausale Vermittlertätigkeit nicht erbracht.(Rn.34) 3. Fehlt es an einem vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossenen Vermittlungsvertrag mit einem hieraus resultierenden Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer, so ist ein Anspruch nach § 421g SGB 3 a. F. ausgeschlossen.(Rn.35) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 06.05.2013 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat aus dem Vermittlungsgutschein vom 11.04.2011 keinen Anspruch auf Zahlung von 1000,00 EUR gemäß § 421g SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 24.10.2010 (SGB III a.F.). Nach Absatz 1 dieser Vorschrift haben Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Mit dem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich die Agentur für Arbeit nach Satz 4, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllen. Der Vermittlungsgutschein gilt nach Satz 6 für einen Zeitraum von jeweils drei Monaten. Er wird nach Abs. 2 Satz 1 in Höhe von 2 000 EUR ausgestellt. Nach Satz 3 wird die Vergütung in Höhe von 1 000 EUR nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Die Leistung wird unmittelbar an den Vermittler gezahlt (Satz 4). Die Zahlung der Vergütung ist nach Abs. 3 unter bestimmten, hier nicht vorliegenden Gründen ausgeschlossen. § 296 SGB III (in der Fassung des Gesetzes vom 24.10.2010), in dem die Modalitäten des Vermittlungsvertrages zwischen einem Vermittler und einem Arbeitssuchenden geregelt sind, bestimmt dazu in Abs. 4 Satz 2, dass der Anspruch des Vermittlers auf Vergütung gegenüber dem Arbeitsuchenden nach Vorlage des Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet ist, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 421g SGB III a.F. gezahlt hat. Der Zahlungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers setzt zunächst einen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitnehmer voraus, der sich seinerseits aus einem zivilrechtlichen Vertrag ergibt, dessen Wirksamkeit und nähere Ausgestaltung sich nach den Vorschriften des BGB richtet, wobei diese Vorschriften von öffentlich-rechtlichen Normen überlagert sind (vgl. BSG, Urteile vom 06.04.2006 - B 7a AL 56/05 R - BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421g Nr. 1; vom 06.05.2008 - B 7/7a AL 8/07 R - BSGE 100, 238 = SozR 4-4300 § 421g Nr. 3; vom 06.05.2008 - B 7/7a AL 10/07 R; vom 23.02.2011 - B 11 AL 10/10 R und vom 23.02.2011 - B 11 AL 11/10 R; vgl. auch BGH, Urteil vom 18.03.2010 - III ZR 254/09 - NJW 2010, 3222). Der Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen die Beklagte hat danach im Wesentlichen folgende Voraussetzungen: Erstens die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins; zweitens ein wirksamer, vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossener schriftlicher Vermittlungsvertrag (§ 296 i.V.m. § 297 SGB III) mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer; drittens innerhalb der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins die erfolgreiche Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden; viertens eine sechswöchige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses (vgl. BSG, Urteile vom 23.02.2011 - B 11 AL 10/10 R und B 11 AL 11/10 R - und vom 11.03.2014 - B 11 AL 19/12 R). Es kann dahinstehen, ob der zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen geschlossene schriftliche Vermittlungsvertrag den Vorgaben in §§ 296, 297 SGB III, insbesondere hinsichtlich der Vergütungsregelung entspricht. Dies ist deshalb zweifelhaft, weil die vereinbarte Vergütungshöhe im Vertrag nicht ausdrücklich benannt ist und aufgrund der weiteren Regelungen völlig unklar ist, welcher Betrag geschuldet sein soll, wenn es gar keinen oder zumindest keinen gültigen Vermittlungsgutschein gibt. Zweifel bestehen auch daran, dass die Klägerin überhaupt irgendeine kausale Vermittlungstätigkeit erbracht hat. Denn der Beigeladene hat bereits im Beratungsgespräch bei der Agentur für Arbeit am 11.04.2011 erklärt, dass die Zeugin F. in der Annahme, er sei nicht arbeitslos, zunächst eine sofortige Einstellung angeboten hatte. D.h. beide Seiten - Arbeitgeber und Arbeitnehmer - waren zum Vertragsabschluss bereit. Erst nachdem sich herausgestellt hatte, dass der Beigeladene arbeitslos ist, sollte dieser zunächst Kontakt zur Klägerin aufnehmen. Einer vermittlerischen Tätigkeit der Klägerin, d.h. des Einwirkens auf die Beteiligten zur Förderung der Abschlussbereitschaft für einen Arbeitsvertrag bedurfte es danach nicht mehr. Jedenfalls aber fehlt es unter Zugrundelegung des von der Klägerin geschilderten Geschehensablaufes an einem vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossenen schriftlichen Vermittlungsvertrag mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beigeladenen. Zwar ist am 11.04.2011 ein schriftlicher Vermittlungsvertrag geschlossen worden. Allerdings hat die Klägerin hiernach keinerlei Vermittlungstätigkeit mehr entfaltet, die kausal für die Einstellung des Beigeladenen ab dem 23.05.2011 geworden sein könnten. Die Klägerin selbst hat eingeräumt, dass der Vermittlungsvertrag erst geschlossen worden ist, nachdem der Arbeitgeber signalisiert hatte, den Beigeladenen - vorbehaltlich einer erfolgreich absolvierten MAG - einstellen zu wollen. Der Beigeladene seinerseits hatte von Beginn an bekundet, bei der Fa. arbeiten zu wollen. Weiterer Vermittlungsbemühungen der Klägerin nach Abschluss des schriftlichen Vermittlungsvertrages bedurfte es daher nicht mehr. Ein Vergütungsanspruch für Vermittlungstätigkeiten, die der private Arbeitsvermittler vor Abschluss des erforderlichen schriftlichen Vermittlungsvertrages (§ 296 Abs. 1 S. 1 SGB III) entfaltet hat, besteht nicht, da der Vermittler insoweit nicht aufgrund eines wirksames Vermittlungsvertrages tätig geworden ist (Urteil des Senats vom 26.09.2017 - L 2 AL 22/13). Mangels eines Vergütungsanspruchs gegen den Beigeladenen scheidet daher auch ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 1 und 3 VwGO. Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG). Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47, 52 Abs. 3 S. 1 GKG. Die Klägerin begehrt die Zahlung von 1.000,00 EUR aus einem Vermittlungsgutschein. Die Klägerin ist Inhaberin der X. Arbeitsvermittlung Z.. Der damals arbeitslose Beigeladene beantragte am 11.04.2011 die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheines bei der Beklagten. Ausweislich des Beratungsvermerkes der Beklagten vom selben Tage teilte der Beigeladene in diesem Zusammenhang mit, sich aktiv um einen neuen Arbeitsplatz bemüht und die Möglichkeit zu haben, für den Zeitraum 26.04. bis 06.05.2011 eine MAG beim Arbeitgeber E. Produktions GmbH zu absolvieren. Der Durchführung der MAG stimmte die Beklagte für die Dauer von einer Woche (26.04. bis 02.05.2011) zu. Zugleich teilte er mit, am 04.04.2011 bei der Fa. E. Produktions GmbH vorstellig gewesen zu sein. Der Kontakt sei aufgrund eines Bekannten, der dort arbeite, hergestellt worden. Bei dem Gespräch sei der Arbeitgeber zunächst aufgrund eines Missverständnisses davon ausgegangen, dass sich der Beigeladene noch in einem Arbeitsverhältnis befinde. Daher sei ihm mitgeteilt worden, dass ein sofortiger Arbeitsbeginn möglich sei. Als sich herausgestellt habe, dass der Beigeladene arbeitslos sei, sei ihm mitgeteilt worden, dass das Verfahren nur über die private Arbeitsvermittlung Z. möglich sei. Mit der privaten Arbeitsvermittlung sei daher ein Termin zum 21.04.2011 vereinbart worden. Am selben Tag stellte die Beklagte dem Beigeladenen für den Zeitraum vom 11.04.2011 bis 10.7.2011 einen Vermittlungsgutschein aus. Der Beigeladene schloss sodann mit der Klägerin am 11.04.2011 einen schriftlichen Vermittlungsvertrag. Unter dem 23.05.2011 schloss er mit der Fa. E. Produktions GmbH einen Arbeitsvertrag für die Zeit vom 23.05.2011 bis 31.08.2011. Die Klägerin beantragte am 18.08.2011 wegen der Vermittlung des Beigeladenen die Auszahlung von 1.000,00 EUR aus dem Vermittlungsgutschein. Die Fa. E. Produktions GmbH bestätigte unter dem 18.08.2011, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Beigeladenen auf die Vermittlung der Klägerin zustande gekommen sei. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 08.09.2011 ab. Das Beschäftigungsverhältnis sei nicht aufgrund der Vermittlungstätigkeit der Klägerin entstanden, sondern durch eine Initiativbewerbung des Beigeladenen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.11.2011 als unbegründet zurück, da das Arbeitsverhältnis nicht durch die Klägerin vermittelt worden sei. Vielmehr habe der Beigeladene sich direkt beim Arbeitgeber vorgestellt. Erst nachdem die Firma Kenntnis von der Arbeitslosigkeit des Beigeladenen erlangt habe, sei dieser aufgefordert worden, sich bei der privaten Arbeitsvermittlerin zu melden. Dagegen hat die Klägerin am 16.11.2011 Klage vor dem Sozialgericht Stralsund (SG) erhoben. Es wurde geltend gemacht, der Beigeladene habe zum ersten Mal am 07.03.2011 im Büro der Klägerin vorgesprochen. Ihm seien verschiedene Arbeitsangebote, u. a. auch die Tätigkeit bei der Fa. E. Produktions GmbH unterbreitet worden. Dieser habe sinngemäß zu verstehen gegeben, dass er gerne dort arbeiten wolle, und mitgeteilt, zeitnah seine Bewerbungsunterlagen bei der Klägerin einreichen zu wollen. Er habe sich am 10.03.2011 telefonisch bei der Klägerin gemeldet und die Abgabe seiner Bewerbungsunterlagen zum nächsten Tag angekündigt. Am 11.03.2011 seien die Bewerbungsunterlagen dann gemeinsam besprochen und überarbeitet worden. Mit ihm seien die Arbeitsaufgaben und -abläufe sowie die Möglichkeit von Probearbeit bei der Fa. E. GmbH erörtert worden. Sie, die Klägerin, habe am 28.03.2011 die Bewerbungsunterlagen des Beigeladenen an die Fa. E. Produktions GmbH übergeben. Die Fa. habe sich am 31.03.2011 zurückgemeldet und mitgeteilt, dass der Beigeladene 14 Tage beginnend am 26.04.2011 zur Probe arbeiten solle. Die Klägerin habe am selben Tag den Beigeladenen über die Probearbeit sowie deren notwendige Bewilligung durch die Arbeitsagentur informiert und ihn aufgefordert, diese zu beantragen. Am 11.04.2011 habe sich der Beigeladene, der sich noch in den Geschäftsräumen der Beklagten befunden habe, bei der Klägerin gemeldet und erklärt, dass die Beklagte nur eine Woche Probearbeit bewilligen wolle. Die Klägerin habe dem Beigeladenen geraten, sich zunächst die Probearbeit für eine Woche bewilligen zu lassen. Infolge der Probearbeit sei der Beigeladene zum 23.05.2011 eingestellt worden. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 08.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2011 zur Zahlung von 1.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu verurteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er hat schriftsätzlich erklärt, dass er von der Fa. zu einem persönlichen Gespräch eingeladen worden sei. Als er dort erklärt habe, arbeitslos zu sein, sei ihm erklärt worden, dass er nur über eine Vermittlerin in die Firma kommen würde. Daraufhin sei er noch am selben Tag zur Klägerin gefahren. Diese habe alles in die Wege geleitet, damit er die Probearbeit antreten konnte, und auch erklärt, dass er Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein habe. In den nächsten Tagen habe er einen Termin bei der Beklagten gehabt und einen Vermittlungsgutschein erhalten. Das SG hat im Termin zur mündlichen Verhandlung die Klägerin und den Beigeladenen persönlich angehört sowie Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin F.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Befragungen und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Das SG hat mit Urteil vom 06.05.2013 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Tätigkeit der Arbeitsvermittlerin sei im vorliegenden Fall nicht kausal für die Vermittlung des Beigeladenen an die Fa. E. Produktions GmbH gewesen. Eine Vermittlung im Sinne der §§ 421 g Abs. 1 S. 4, 296 SGB III a. F. liege nur dann vor, wenn der Vermittler als Dritter in Kontakt mit dem Arbeitsuchenden und dem Arbeitgeber gestanden und durch seine Tätigkeit aktiv die Abschlussbereitschaft beider derart gefördert habe, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen werde. Zwischen der Tätigkeit des Arbeitsvermittlers und dem Zustandekommen des Arbeitsvertrags müsse ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei genüge es nicht, dass die Tätigkeit irgendwie kausal gewesen sei. Der Ursachenzusammenhang sei insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Kontakt des Beigeladenen zum Arbeitgeber bereits vor der Einschaltung der Klägerin hergestellt gewesen sei. Die Zeugin F., die Personalleiterin der Arbeitgeberin sei, habe in der Vernehmung nicht ausgeschlossen, dass der Beigeladene sich vor der Kontaktaufnahme mit der Klägerin an sie gewandt habe, um sich um eine Stelle zu bemühen. Das Gericht sei davon überzeugt, dass der Vortrag des Beigeladenen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, er sei erst nach Verweisung der Zeugin F. an die Klägerin gelangt, den Tatsachen entspreche. Des Weiteren habe er ausgeführt, dass die Zeugin zunächst angenommen habe, dass er in einem Arbeitsverhältnis stehe. Als sie erfahren habe, dass er - der Beigeladene - arbeitslos sei, habe sie erklärt, dass eine Einstellung nur über die Arbeitsvermittlerin Z. erfolgen könne. Für den Fall, dass der Beigeladene noch in einem Arbeitsverhältnis gestanden hätte, sei ihm gesagt worden, dass ein sofortiger Arbeitsbeginn möglich sei. Der beschriebene Geschehensablauf verdeutliche, dass der Erstkontakt zwischen Beigeladenem und der Arbeitgeberin schon zustande gekommen sei, ehe der Beigeladene sich an die Klägerin gewandt habe. Des Weiteren sei erkennbar, dass die Arbeitgeberin grundsätzlich bereit gewesen sei, den Beigeladenen sofort einzustellen. Einer vermittelnden Tätigkeit der Klägerin habe es daher nicht mehr bedurft. Es stehe daher außer Frage, dass die Klägerin im Zusammenhang mit der Anbahnung eines Arbeitsvertrags zwischen den Vertragsparteien verschiedene Leistungen erbracht habe, jedoch handele es sich nicht um eine vermittelnde Tätigkeit. Vielmehr sei die Arbeitsvermittlerin in einem originär unternehmerischen Bereich der Fa. E. Produktions GmbH aktiv gewesen, indem sie die Bewerber ausgewählt und der Trainingsmaßnahme zugeführt habe. Dass die Arbeitgeberin im Falle der Arbeitslosigkeit des Bewerbers nur über die Klägerin zu einer Einstellung bereit gewesen sei, begründe keine kausale Vermittlungstätigkeit der Klägerin. Gegen das am 13.05.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13.06.2013 Berufung eingelegt. Zwar sei vom Beigeladenen eine Kontaktaufnahme des Beigeladenen mit dem Arbeitgeber erfolgt, jedoch für die spätere Einstellung ohne Bedeutung, da noch nicht einmal Bewerbungsunterlagen entgegengenommen noch über eine konkrete Einstellung gesprochen worden sei. Insofern liege ein völlig erfolgloser Kontakt vor. Ein solcher führe nicht dazu, dass die Kausalität zu Lasten der Vermittlung durch die Klägerin entfalle. Die Klägerin habe, wie sich aus dem erstinstanzlichen Vortrag ergebe, die wesentliche Maklerleistung erbracht. Sie habe sich umfangreich dafür eingesetzt, dass der Beigeladene zunächst in ein Probearbeitsverhältnis und dann in ein Arbeitsverhältnis gelangt. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 06.05.2013 sowie den Bescheid vom 08.09.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2011 aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung von 1.000,- EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich auch nicht geäußert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.