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Beschluss

L 2 AL 38/16

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2019:1105.L2AL38.16.00
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Leitsätze
1. Bei der Entscheidung über einen Gründungszuschuss kann sich die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der Ermessensausübung auf den Vermittlungsvorrang gem § 4 Abs 2 SGB 3 berufen, wenn sie darlegt, dass auf dem Arbeitsmarkt ausreichende Integrationsmöglichkeiten in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bestehen und die Arbeitslosigkeit auch ohne Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit beendet werden kann. (Rn.33) 2. Von einer ungünstigen Vermittlungsprognose kann bei einer Vielzahl von dokumentierten Stellenangeboten erst dann ausgegangen werden, wenn nach Eintritt der Arbeitslosigkeit während eines längeren Zeitraums keine erfolgreiche Vermittlung stattgefunden hat. (Rn.33)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Entscheidung über einen Gründungszuschuss kann sich die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der Ermessensausübung auf den Vermittlungsvorrang gem § 4 Abs 2 SGB 3 berufen, wenn sie darlegt, dass auf dem Arbeitsmarkt ausreichende Integrationsmöglichkeiten in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bestehen und die Arbeitslosigkeit auch ohne Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit beendet werden kann. (Rn.33) 2. Von einer ungünstigen Vermittlungsprognose kann bei einer Vielzahl von dokumentierten Stellenangeboten erst dann ausgegangen werden, wenn nach Eintritt der Arbeitslosigkeit während eines längeren Zeitraums keine erfolgreiche Vermittlung stattgefunden hat. (Rn.33) Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Streitig ist die Gewährung eines Gründungszuschusses. Der 1988 geborene Kläger schloss seine Berufsausbildung als Zimmerer 2008 ab und sammelte danach Berufserfahrungen sowohl in seinem Ausbildungsberuf als auch als Dachdecker und Solartechniker, unterbrochen von kurzen Zeiten der Arbeitslosigkeit. Zuletzt war der Kläger ab Mitte Juni 2011 als Zimmerer bei einem Zeitarbeitsunternehmen tätig. Der Kläger meldete sich am 19.04.2012 während des noch ungekündigten Beschäftigungsverhältnisses bei der Beklagten arbeitsuchend. Im Beratungstermin am 26.04.2012 teilte er mit, dass er sich gerne selbstständig machen wolle, und ließ sich zum Gründungszuschuss beraten. Dabei wurde ihm das „Arbeitspaket Existenzgründung“ mit Informationen und Formularen übergeben. Am 27.06.2012 meldete sich der Kläger nach einer arbeitgeberseitigen Kündigung mit Wirkung zum 30.07.2012 ab dem 31.07.2012 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Mit schriftlicher Veränderungsmitteilung teilte er der Beklagten am 05.07.2012 die Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit ab dem 01.08.2012 mit. Durch Bescheid vom 15.10.2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld für den 31.07.2012 mit einer Anspruchsdauer von 360 Tagen. Am 04.07.2012 beantragte der Kläger die Gewährung eines Gründungszuschusses und gab an, ab dem 01.08.2012 in Zirzow eine selbstständige hauptberufliche Tätigkeit als Hausmeister, Raumausstatter und mit dem Einbau von genormten Baufertigteilen aufzunehmen. Seinem Antrag legte der Kläger eine Stellungnahme der Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern als fachkundige Stelle, eine Gewerbeanmeldung vom 03.07.2012 zum 01.08.2012, einen Vertrag vom 27.06.2012 über die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit seinem Bruder („A. GbR“), einen Businessplan für das Unternehmen „x – xx“, eine Rentabilitätsvorschau und seinen Lebenslauf bei. Ausweislich eines Beratungsvermerkes der Beklagten wurde der Kläger am 04.07.2012 darauf hingewiesen, dass der dem Kläger zumutbare Arbeitsmarkt aktuell auch regionale Chancen biete und somit eine Gewährung des Gründungszuschusses nicht möglich sei. Mit Bescheid vom 17.08.2012 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gründungszuschuss ab. Es handele sich um eine Ermessensleistung. Der Kläger hätte durch Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung als Zimmerer, selbst unter Beachtung saisonaler Schwankungen, dauerhaft in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden können. Diese Vermittlung sei gegenüber der Förderung durch einen Gründungszuschuss vorrangig. Es habe zur Zeit der Antragstellung des Klägers in der Region mindestens 9 offene Stellen als Zimmerer gegeben. Zum anderen werde die selbstständige Tätigkeit nach den eingereichten Unterlagen auf Dauer als nicht tragfähig eingeschätzt. Mit der angebotenen Dienstleistung könne kein Alleinstellungsmerkmal am Markt erreicht werden. Die bestehende hohe Konkurrenz werde im Unternehmenskonzept nicht ausreichend berücksichtigt. Die Handwerkskammer als fachkundige Stelle habe zudem Bedenken in Bezug auf die kaufmännischen und unternehmerischen Voraussetzungen des Klägers (nur „bedingt“) gehabt. Mit seinem Widerspruch vom 23.08.2012 machte der Kläger geltend, dass er sich bereits im Frühjahr 2012 Gedanken über eine Selbstständigkeit gemacht habe und seinen Bruder für diese Idee habe gewinnen können. Nach ihren Erkundigungen hätten sie fest mit einem Gründungszuschuss gerechnet. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass es sich um eine „Kann“-Leistung handele. Ohne Zuschuss befürchte er, die Selbstständigkeit nicht über den Winter 2012/2013 fortführen zu können, da der Schwerpunkt der selbstständigen Tätigkeit bei den Dienstleistungen im Baugewerbe liege und weniger beim Hausmeisterservice. Durch Widerspruchsbescheid vom 24.09.2012 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Sie hat nochmals darauf verwiesen, dass es sich um eine Ermessensleistung handele. Der Vermittlung in Arbeit sei grundsätzlich der Vorrang vor der Gewährung von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung einzuräumen, § 4 Abs. 2 SGB III. Auf dem für den Kläger in Betracht kommenden Arbeitsmarkt bestünden ausreichende Integrationsmöglichkeiten in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Die Vermittlungsbemühungen würden sich in erster Linie auf die Tätigkeit als Zimmerer richten. Zum Zeitpunkt der Antragstellung seien in der Jobbörse 9 Stellen als Zimmerer in der Region vorhanden gewesen. Arbeitslosigkeit hätte daher auch ohne die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit beendet werden können. Der Kläger müsse auch seine unternehmerischen Fähigkeiten gegenüber der Agentur für Arbeit darlegen. Die vom Kläger dargelegten Nachweise über die Tragfähigkeit seiner Existenzgründung und die von der Handwerkskammer in der fachlichen Stellungnahme gegebene Einschätzung, dass der Kläger nur bedingt die Voraussetzungen für eine Existenzgründung in kaufmännischer und unternehmerischer Hinsicht erfülle, führten im Ergebnis zu der Einschätzung, dass die selbstständige Tätigkeit auf Dauer nicht tragfähig sei. Hiergegen hat der Kläger am 26.10.2012 Klage vor dem Sozialgericht Neubrandenburg (SG) erhoben und die Auffassung vertreten, dass die Entscheidung der Beklagten zur Ablehnung des Gründungszuschusses ermessensfehlerhaft sei. Er gehe von einem Rechtsanspruch auf den Gründungszuschuss aus, da das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert gewesen sei. Der Vermittlungsvorrang greife nicht ein, wenn – wie vorliegend – lediglich eine Vermittlung in eine Helfertätigkeit oder in ein Arbeitsverhältnis erfolge, welches nicht von Dauer sei. Dem Kläger sei überdies auch gar keine Stelle angeboten worden. Er sei vor seiner selbstständigen Tätigkeit nur in solchen Beschäftigungsverhältnissen tätig gewesen, welche entweder nur von kurzer Dauer oder zu schlecht bezahlt gewesen seien, zuletzt bei einem Zeitarbeitsunternehmen. Ihm sei der Gründungszuschuss durch die Sachbearbeiter der Beklagten von Anfang an mündlich zugesagt worden. Seine Firma laufe heute so gut, dass er und sein Bruder jetzt ausschließlich Zimmerei und Raumausstattung betreiben würden und inzwischen zwei Mitarbeiter beschäftigen könnten. Seine kaufmännische Qualifikation habe der Kläger inzwischen weiter verbessert. Er habe 2014 einen Meisterlehrgang absolviert. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 17.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Gewährung eines Gründungszuschusses ermessensfehlerfrei neu zu entscheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat auf den Inhalt ihrer Vermerke zu den Beratungsgesprächen mit dem Kläger hingewiesen. Der Kläger sei über die Ermessensleistung ausführlich mündlich belehrt und auch durch das ausgehändigte Informationsmaterial informiert worden. Die Gewährung eines Gründungszuschusses sei weder in Aussicht gestellt noch zugesichert worden. Es sei im Gegenteil immer auf mangelnde Erfolgsaussichten hingewiesen worden. Zudem sei der Kläger aufgrund seiner verbindlichen Veränderungsmitteilung vom 05.07.2012 über die Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit ab dem 01.08.2012 bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit für eine Vermittlung durch die Beklagte nicht mehr verfügbar gewesen. Das SG hat mit Urteil vom 30.03.2016 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, bevor eine Ermessensentscheidung der Beklagten über das Ob der Förderung im vorliegenden Einzelfall veranlasst gewesen sei, hätten zunächst die Anspruchsvoraussetzungen des Gründungszuschusses erfüllt sein müssen. Für diese Prüfung habe die Beklagte in zulässiger Weise den Vermittlungsvorrang herangezogen. Der Vermittlungsvorrang gem. § 4 Abs. 2 SGB III gelte unabhängig von der Gesetzesänderung, nach der die Leistung des Gründungszuschusses seit dem 28.12.2011 nicht mehr als Pflichtleistung, sondern nur noch als reine Ermessensleistung ausgestaltet ist, weiter und sei von der Beklagten bei der Prüfung der Fördervoraussetzungen zu beachten. Der Vermittlungsvorrang aus § 4 Abs. 2 SGB III könne nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur dann zurücktreten, wenn bei einer andauernden Arbeitslosigkeit tatsächlich zeitnah keine Vermittlung gelinge. Denn dann könnte der Gründungszuschuss seinen Zweck einer frühzeitigen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht mehr erfüllen. Als zeitnah sei nach Auffassung der Kammer ein Zeitraum von drei bis fünf Monaten anzusehen. Dabei bedürfe es für die Einschätzung der Erfolgsaussichten der Vermittlung in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis einer Prognose im Einzelfall. Für diese Prognose müsse die Beklagte die persönlichen Verhältnisse des Arbeitslosen, seine berufliche Qualifikation und den in Betracht kommenden Arbeitsmarkt berücksichtigen. Eine solche Einzelfallprognose habe die Beklagte vorliegend für den Kläger mit zutreffenden Erwägungen angestellt. Dabei sei die prognostische Einschätzung der Beklagten, dass der Kläger zeitnah in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis in seinem Ausbildungsberuf als Zimmerer hätte vermittelt werden können, so dass seine Arbeitslosigkeit hätte beendet werden können, nicht zu beanstanden. Ausweislich der Aufstellungen der Beklagten zu den im Mai, Juni und Juli 2012 jeweils vorhandenen Stellenangeboten allein im Umkreis des Wohnortes des Klägers sowie in der näheren Region hätten dem Kläger allein 9 Vermittlungsvorschläge in seinem Beruf als Zimmerer in seinem Umkreis gemacht werden können. In der Region habe es noch weitere Angebote als Zimmerer, Bauhelfer und Monteur für Solaranlagen gegeben. Sämtliche Angebote hätten der beruflichen Qualifikation des Klägers und seinen beruflichen Erfahrungen entsprochen und seien auch zumutbar gewesen. Insbesondere sei auch nicht ersichtlich, dass die Stellenangebote auf Beschäftigungen von kurzer Dauer ausgerichtet gewesen seien. Die bisherigen beruflichen Erfahrungen des Klägers könnten diese Einschätzung der Beklagten nicht entkräften. Der Kläger sei im Juli 2012 erst 24 Jahre alt gewesen und habe seine Ausbildung 2008, also vier Jahre zuvor, abgeschlossen. In diesen vier Berufsjahren habe er ausweislich seines Lebenslaufes fünf verschiedene Beschäftigungen gehabt. Dabei habe der Kläger selbst angegeben, dass ihm die Bezahlung nicht ausgereicht und er sich von seiner Selbstständigkeit auf Dauer bessere Verdienstmöglichkeiten versprochen habe. Vermittlungsvorschläge seien zwar an den Kläger tatsächlich unterblieben. Diese seien jedoch nicht erforderlich gewesen. Der Kläger habe ausweislich seiner schriftlichen Veränderungsmitteilung vom 05.07.2012 der Beklagten verbindlich mitgeteilt, dass er seine selbstständige Tätigkeit ab dem 01.08.2012 aufnehmen werde, und sich somit zugleich aus der Arbeitsvermittlung abgemeldet. Der Kläger habe sich somit bereits ab diesem Zeitpunkt nicht mehr für die Arbeitsvermittlung der Beklagten zur Verfügung gestellt. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger von Anfang an die Aufnahme seiner Selbstständigkeit fest im Sinn gehabt und keine Vermittlung in eine (andere) versicherungspflichtige Beschäftigung verfolgt habe. Vor diesem Hintergrund sei er auch nicht arbeitslos gewesen. Soweit die Beklagte ihre Ablehnung darüber hinaus im Rahmen ihrer Ermessensausübung auch auf die mangelnde Tragfähigkeit des Unternehmenskonzeptes gestützt hat, liege nach Auffassung der Kammer auch kein Ermessensfehler vor. Es liege auch kein Fall der Ermessensreduzierung auf Null vor. Die Angabe des Klägers, ihm sei der Gründungszuschuss durch die Beklagte mündlich zugesagt worden, finde in den Unterlagen der Beklagten keinerlei Stütze. In den Bearbeitungsvermerken der Beklagten seien im Gegenteil Hinweise an den Kläger dokumentiert, dass er gerade keinen Gründungszuschuss erhalten könne. Eine Zusicherung, also die Zusage der Beklagten, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen, hätte im Übrigen zu ihrer Wirksamkeit gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 SGB X der schriftlichen Form bedurft. Gegen das am 03.05.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.06.2016 Berufung eingelegt und ergänzend vorgetragen, entgegen der Ansicht des SG scheitere der Anspruch nicht an einem fehlenden Alg-Anspruch des Klägers. Alg sei diesem bewilligt worden, daran sei das Gericht bei seiner Bewertung gebunden. Zudem sei die Beklagte auch schon in der Vergangenheit nicht in der Lage gewesen, den Kläger dauerhaft in seinen Ausbildungsberuf zu vermitteln. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 30.03.2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag auf Gewährung eines Gründungszuschusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist im Wesentlichen auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Senat hat den Beteiligten mit Schreiben vom 17.09.2019 mitgeteilt, dass er beabsichtige, über die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zu entscheiden und hat die Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG entsprechend angehört. Die Beteiligten haben sich nicht dazu geäußert. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach vorheriger Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Zu Recht hat das SG Neubrandenburg durch Urteil vom 30.03.2016 die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 17.08.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Nach § 93 Abs. 1 SGB III können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten. Ein Gründungszuschuss kann nach § 93 Abs. 2 Satz 1 SGB III geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer (1.) bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Abs. 3 SGB III beruht, (2.) der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und (3.) ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit darlegt. Ob der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung eines Gründungszuschusses erfüllt, kann im Ergebnis dahinstehen. Jedenfalls hat die Beklagte bei der Ablehnung der Gewährung des Gründungszuschusses das ihr eingeräumte pflichtgemäße Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Die Beklagte hat ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Die Ermessensausübung unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Ermessensfehler der Beklagten sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat das ihr durch die Vorschrift des § 93 SGB III eröffnete Entschließungsermessen erkannt und ausgeübt. Dabei hat sie im angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides die für die Entscheidung maßgeblichen Ermessensgründe formell-rechtlich ordnungsgemäß dargelegt. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Vermittlungsvorrang i.S.v. § 4 SGB III berücksichtigt hat (Urteil des Senats vom 25. Juni 2019 – L 2 AL 9/14; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Februar 2014, L 8 AL 1515/13; LSG Hamburg, Urteil vom 23. September 2015, L 2 AL 20/14). Insoweit ist die Schlussfolgerung der Beklagten, dem Kläger sei kein Gründungszuschuss zu gewähren, da auf dem für den Kläger in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ausreichende Integrationsmöglichkeiten in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bestanden und die Arbeitslosigkeit des Klägers auch ohne Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit hätte beendet werden können, nicht zu beanstanden. Ob der Kläger, wie er behauptet, in der Vergangenheit nicht in eine dauerhafte Anstellung vermittelt werden konnte, ist zweifelhaft, im Ergebnis jedoch ohne Belang, weil dies die als Teil der Ermessensentscheidung nur eingeschränkt überprüfbare Prognose der Beklagten, dass der Kläger in den Arbeitsmarkt hätte integriert werden können, nicht in Zweifel zu ziehen geeignet ist. Angesichts der Vielzahl der dokumentierten Stellenangebote hätte vorliegend von einer ungünstigen Vermittlungsprognose erst dann ausgegangen werden können, wenn nach Eintritt der Arbeitslosigkeit während eines längeren Zeitraumes keine erfolgreiche Vermittlung stattgefunden hat. Soweit die Beklagte zudem darauf abgestellt hat, dass die selbstständige Tätigkeit auf Dauer nicht tragfähig sei, da der Kläger nach den vorgelegten Nachweisen nur bedingt die Voraussetzungen für die Existenzgründung in kaufmännischer und unternehmerischer Hinsicht erfülle, kann dahinstehen, ob die Beklagte diesen Gesichtspunkt zu Recht im Rahmen ihres Ermessens berücksichtigt hat. Die Beklagte hat ihre Ablehnung der Gewährung des Gründungszuschusses auf zwei verschiedene Begründungen - Vermittlungsvorrang und fehlende Tragfähigkeit des Existenzgründungsvorhabens - gestützt, welche jede die Entscheidung unabhängig voneinander tragen sollte. Die Ermessensentscheidung ist daher bereits dann rechtmäßig, wenn sich (nur) eine der Begründungen als rechtmäßig erweist. Ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null liegt ersichtlich nicht vor, insbesondere hat die Beklagte – worauf bereits das SG hingewiesen hat – den Kläger offenkundig bereits vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit darauf hingewiesen, dass wegen des Vermittlungsvorrangs die Gewährung eines Gründungszuschusses nicht erfolgen wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 SGG).