Beschluss
L 2 AL 32/19
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom
1Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Hat der Kläger gegen ein ergangenes Urteil nach Ablauf der Berufungsfrist "Widerspruch" eingelegt und eine Korrektur der Entscheidung und ein neues Urteil erbeten, so ist dies als eingelegte Berufung gegen das ergangene Urteil zu verstehen.(Rn.4)
2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist nach § 67 SGG kommt nicht in Betracht, wenn Wiedereinsetzungsgründe weder vorgetragen noch ersichtlich sind.(Rn.15)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 05. September 2018 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat der Kläger gegen ein ergangenes Urteil nach Ablauf der Berufungsfrist "Widerspruch" eingelegt und eine Korrektur der Entscheidung und ein neues Urteil erbeten, so ist dies als eingelegte Berufung gegen das ergangene Urteil zu verstehen.(Rn.4) 2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist nach § 67 SGG kommt nicht in Betracht, wenn Wiedereinsetzungsgründe weder vorgetragen noch ersichtlich sind.(Rn.15) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 05. September 2018 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Streitig ist der Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe durch eine Altersteilzeitvereinbarung im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X. Die 1954 geb. Klägerin beendete ihr bei der Webasto A-Stadt GmbH bestehendes Arbeitsverhältnis zum 29. Februar 2016 und meldete sich zum 01. März 2016 arbeitslos. Mit Bescheid vom 25. Februar 2016 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe für die Zeit vom 01. März 2016 bis zum 23. Mai 2016 fest und bewilligte mit Bescheid vom 26. Februar 2016 Arbeitslosengeld ab dem 24. Mai 2016 iHv täglich 26,23 € unter Berücksichtigung dieser Sperrzeit. Die Bescheide wurden bestandskräftig. Einen von der Klägerin gestellten Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Januar 2018 ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Neubrandenburg (SG) mit Urteil vom 05. September 2018 ab. Das Urteil ist der Klägerin am 29. November 2018 zugestellt worden. Mit einem am 09. Oktober 2019 beim SG eingegangenen Schreiben hat die Klägerin „Widerspruch“ gegen das Urteil vom 05. September 2018 eingelegt und um Korrektur der „falschen Entscheidung vom 05.09.2018“ sowie ein neues Urteil gebeten. Zur Begründung verwies sie auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. September 2019 (B 11 AL 19/18 R). Mit Schreiben des Senats vom 24. Oktober 2019 ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass ihr o.g. Schreiben als Berufung verstanden worden, diese jedoch wegen Fristversäumnis als unzulässig zu verwerfen sei, sofern keine Tatsachen vorlägen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen. Die Klägerin hat daraufhin vorgetragen, dass sie gegen das Urteil des SG seinerzeit keinen Widerspruch mehr eingelegt habe, da sie das Vertrauen in den Rechtsstaat verloren hatte. Die aktuelle BSG-Entscheidung sei für sie Anlass gewesen, doch noch das Urteil des SG anzufechten, da aus ihrer Sicht die bisherigen Entscheidungen falsch gewesen und zu korrigieren seien. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 05. September 2018 und des Bescheides vom 04. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Januar 2018 zu verpflichten, ihr unter entsprechender Rücknahme der Bescheide vom 25. und 26. Februar 2016 Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01. März 2016 bis zum 23. Mai 2016 zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die Berufung für unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Der Senat hat die Klägerin auf die Unzulässigkeit der Berufung und auf seine Absicht hingewiesen, die Berufung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen. Eine Stellungnahme hierzu erfolgte nicht. II. Der Senat kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss entscheiden, denn die Berufung ist gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Das Urteil des SG ist der Klägerin am 29. November 2018 mit Postzustellungsurkunde durch Einlegen in den Briefkasten (§ 63 SGG i.V.m. §§ 176, 180 Zivilprozessordnung (ZPO)) zugestellt worden. Die erst am 09. Oktober 2019 beim SG eingegangene Berufung ist daher verfristet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG kommt nicht in Betracht. Nach § 67 Abs. 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Wiedereinsetzungsgründe in diesem Sinne sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).