Urteil
L 2 AL 49/18
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGMV:2023:0809.L2AL49.18.00
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Leitsätze
Das Bestehen einer Externenprüfung nach Besuch eines Vorbereitungslehrgang für Ausbildungsabbrecher zur Vorbereitung auf die berufliche Abschlussprüfung begründet einen Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie für das Bestehen einer Zwischenprüfung, wenn eine nach § 81 SGB 3 geförderte berufliche Weiterbildung, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf (hier: Maler und Lackierer) führt, vorliegt. (Rn.55)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 8. August 2018 sowie der Bescheid der Beklagten vom 28. September 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2017 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine Weiterbildungsprämie für das Bestehen der Zwischenprüfung am 17. August 2017 in Höhe von 1.000,00 € zu gewähren.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Rechtszüge.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Bestehen einer Externenprüfung nach Besuch eines Vorbereitungslehrgang für Ausbildungsabbrecher zur Vorbereitung auf die berufliche Abschlussprüfung begründet einen Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie für das Bestehen einer Zwischenprüfung, wenn eine nach § 81 SGB 3 geförderte berufliche Weiterbildung, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf (hier: Maler und Lackierer) führt, vorliegt. (Rn.55) Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 8. August 2018 sowie der Bescheid der Beklagten vom 28. September 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2017 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine Weiterbildungsprämie für das Bestehen der Zwischenprüfung am 17. August 2017 in Höhe von 1.000,00 € zu gewähren. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Rechtszüge. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist begründet. Zu Unrecht hat das SG Neubrandenburg die Klage mit Urteil vom 8. August 2018 abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 28. September 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger damit in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch nach § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III auf Zahlung einer Weiterbildungsprämie für das Bestehen der Zwischenprüfung am 17. August 2017 in Höhe von 1.000,00 €. Streitentscheidende Norm ist § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III in der hier anzuwendenden, vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung des Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (AWStG) vom 18. Juli 2016 (BGBl I, 1710). Nach dieser Vorschrift erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, nach Bestehen einer in diesen Vorschriften geregelten Zwischenprüfung eine Prämie von 1.000,00 €, wenn die Maßnahme vor Ablauf des 31. Dezember 2020 beginnt. Nach § 444a Abs. 2 SGB III (ebenfalls i. d. F. des AWStG vom 18. Juli 2016) gilt der Anspruch auf Zahlung einer Weiterbildungsprämie nach § 131a Abs. 3 SGB III für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die nach dem 31. Juli 2016 beginnt. Diese gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung einer Zwischenprüfungsprämie erfüllt der Kläger vollständig: Der Kläger hat an einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung teilgenommen. Mit Bescheid vom 13. Januar 2017 hat die Beklagte die Notwendigkeit einer beruflichen Qualifizierung des Klägers festgestellt und ihm einen Bildungsgutschein gemäß § 81 Abs. 4 SGB III erteilt. Der Bildungsgutschein wurde innerhalb der vorgesehenen Gültigkeitsdauer bei der Beklagten eingereicht. Mit Bescheid vom 30. Januar 2017 hat die Beklagte dem Kläger als Leistungen für die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme Lehrgangskosten und Fahrkosten bewilligt. Die berufliche Weiterbildung des Klägers führte auch zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist. Nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe in der hier anzuwendenden Fassung vom 3. Juli 2003 (BGBl I, 1064) dauert die Ausbildung zum Ausbildungsberuf Maler und Lackierer/Malerin und Lackierer 36 Monate. Nachdem die Beklagte diese Tatbestandsvoraussetzungen zunächst verneint hatte, hat sie ihre Einschätzung später korrigiert und diese Voraussetzung bejaht (vgl. Blatt 48-50 der Verwaltungsakten der Beklagten). Hierbei ist allgemein anerkannt, dass nicht entscheidend ist, wie lange die tatsächlich absolvierte und geförderte Weiterbildung gedauert hat, entscheidend ist allein die grundsätzliche Ausbildungsdauer. Der Kläger hat auch eine „in diesen Vorschriften geregelte Zwischenprüfung“ am 17. August 2017 vor der Kreishandwerkerschaft Mecklenburg-Strelitz bestanden. Nach § 12 Abs. 1 der genannten Ausbildungsordnung ist zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des 2. Ausbildungsjahres stattfinden. Diese Vorschrift korrespondiert mit § 48 Berufsbildungsgesetz (BBiG), nach der während der Berufsausbildung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungsordnung durchzuführen ist, für die die §§ 37-39 BBiG entsprechend gelten. Nichts anderes ergibt sich aus den Vorschriften der Handwerksordnung (HWO). Nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 HWO ist zur Gesellenprüfung zuzulassen, wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat. Dass § 36 Abs. 2 HWO bzw. § 37 Abs. 2 HWO Ausnahmen von der grundsätzlich vorgesehenen Zwischenprüfung vorsieht, ändert nichts daran, dass im Falle der vom Kläger absolvierten Bildungsmaßnahme mit dem Abschluss als Maler und Lackierer die bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Zwischenprüfung regeln. Eine „geregelte“ Zwischenprüfung bedeutet nicht „zwingend erforderlich“. Dies sieht grundsätzlich auch die Beklagte so, wie den jeweiligen Fassungen der fachlichen Weisungen FbW entnommen werden kann. So heißt es beispielsweise in der aktuellen Fassung vom 18. August 2023 zu § 87a SGB III unter Ziffer 1.1 Abs. 5, dass es für die Auszahlung unerheblich sei, dass weder BBiG noch HwO für Umzuschulende eine obligatorische Teilnahme an einer Zwischenprüfung vorsehen. Nach § 131a Abs. 3 SGB III sei entscheidend, dass die ausbildungsrechtlichen Vorschriften eine solche Prüfung vorsehen und eine erfolgreiche Teilnahme attestiert werde. Dieser Auffassung tritt der Senat bei. Sie wird auch dadurch unterstützt, dass der Gesetzgeber durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl I, 2522) § 48 BBiG mit Wirkung vom 1. Januar 2020 um einen Abs. 3 ergänzt hat, nach dem Umzuschulende auf ihren Antrag zur Zwischenprüfung zuzulassen sind. Hierdurch wurde es Umschülern ermöglicht, auch wenn im Rahmen ihrer Umschulung eine förmliche Zwischenprüfung nicht vorgesehen und auch rechtlich nicht zwingend geboten war, eine solche Zwischenprüfung auf ihren Antrag durchzuführen, um hiermit auch die Voraussetzungen für die Auszahlung der Zwischenprüfungsprämie nach § 131a SGB III bzw. ab dem 1. Juli 2023 § 87a SGB III zu erfüllen. Schließlich hat die geförderte berufliche Weiterbildung des Klägers nach dem 31. Juli 2016 und vor Ablauf des 31. Dezember 2020 begonnen. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten kann der Senat dem Wortlaut des Gesetzes keine Einschränkung dahingehend entnehmen, dass nur bei Umschulungen, die nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften vorgesehene bestandene Zwischen- und Abschlussprüfungen prämiert werden können, hingegen bei bestandenen Externenprüfungen (nach Besuch eines entsprechenden Vorbereitungslehrgangs oder von Teilqualifikationen im Sinne der BA) nur eine Abschlussprüfungsprämie gezahlt werden kann (vgl. so die fachliche Weisungen FbW zu § 87a SGB III Ziffer 1 Abs. 2 in der Fassung vom 18. August 2023). Zutreffend stellen auch die fachlichen Weisungen der Beklagten fest, dass die Prämienzahlung voraussetzt, dass die Prüfung im Zusammenhang mit der Teilnahme einer nach § 81 SGB III bzw. nach § 115 in Verbindung mit § 81 SGB III geförderten abschlussorientierten Weiterbildungen (Umschulungen, Teilqualifizierungen, Vorbereitungslehrgänge auf die Externenprüfung) bestanden wurde. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes sind damit alle nach § 81 SGB III geförderten Weiterbildungsmaßnahmen gleichermaßen prämienberechtigt sowohl für bestandene Zwischen- als auch Abschlussprüfungen. Auch der vom Kläger besuchte Vorbereitungslehrgang auf die Externenprüfung fällt eindeutig hierunter. Die von der Beklagten offenbar vorgenommene teleologische Reduktion des § 131a Abs. 3 SGB III erachtet der Senat für nicht zulässig. Die Grenze jeder Gesetzesauslegung bildet der Wortlaut einer Vorschrift. Hierbei ist vorliegend auch zu beachten, dass es sich um sozialrechtliche Leistungsansprüche handelt. Nach § 2 Abs. 2 SGB I hat die Beklagte hierbei sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden. Letztlich entscheidend muss sein, was der Gesetzgeber tatsächlich geregelt hat, nicht was er möglicherweise regeln wollte. Ein abweichendes Ergebnis ergibt sich damit zur Überzeugung des Senats weder aus der Gesetzesbegründung noch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts: Bei der zum 1. August 2016 in Kraft getretenen Vorschrift des § 131a Abs. 3 SGB III handelt es sich damit um eine vergleichsweise junge Vorschrift, die im AFG oder SGB III keinen direkten Vorläufer hatte. In der Bundestagsdrucksache 18/8024, Seite 27 heißt es hierzu unter anderem: „Die Teilnahme an einer mehrjährigen, abschlussbezogenen Weiterbildung stellt für erwachsene Teilnehmerinnen und Teilnehmer hohe Anforderungen an Motivation und Durchhaltevermögen. Dies gilt für Arbeitslose, aber insbesondere auch für beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Betreuungs- und Familienpflichten. Mit der Einführung von Erfolgsprämien für das Bestehen einer durch Gesetz oder Verordnung geregelten Zwischenprüfung und der Abschlussprüfung soll die Motivation erhöht werden, eine von Agenturen für Arbeit geförderte abschlussbezogene berufliche Weiterbildung aufzunehmen, durchzuhalten und erfolgreich abzuschließen. Die Prämienzahlung honoriert damit Lernbereitschaft und Durchhaltevermögen der Teilnehmenden. … Zwar sind Umschülerinnen und Umschüler nach dem Berufsbildungsgesetz bzw. der Handwerksordnung nicht verpflichtet, an einer Zwischenprüfung teilzunehmen. Die Teilnahme kann aber gleichwohl Bestandteil des Weiterbildungs- bzw. Umschulungsvertrages sein und damit den bisherigen Leistungsstand dokumentieren. Für trägerinterne Leistungsüberprüfungen finden die Prämienregelungen keine Anwendung. Bei Ausbildungsberufen mit gestreckter Abschlussprüfung wird der erste Teil der Abschlussprüfung der Zwischenprüfung gleichgestellt. Die Regelung gilt nach § 444a Absatz 2 für abschlussbezogene berufliche Weiterbildungen, die nach dem 31. Juli 2016 beginnen.“ In der Folgezeit wurde diese Vorschrift zunächst bis zum 31. Dezember 2023 verlängert und letztendlich mit einer Gültigkeit ab dem 1. Juli 2023 in geringfügig veränderte Form entfristet auf Dauer in § 87a SGB III überführt. Die nunmehr geltende Regelung in § 87a SGB III unterscheidet sich von der vorliegend maßgeblichen Fassung lediglich dadurch, dass nunmehr auch im Wortlaut der Vorschrift eingefügt worden ist, dass neben einer Zwischenprüfung auch der erste Teil einer gestreckten Abschlussprüfung eine Prämie von 1.000,00 € auslösen kann. Das Bundessozialgericht hat sich bislang in drei Urteilen (Urteil vom 3. November 2021 – B 11 AL 2/21 R –; Urteil vom 9. März 2022 – B 7/14 AS 31/21 R –; Urteil vom 25. Mai 2022 – B 11 AL 29/21 R –) mit der Frage zu befassen gehabt, inwieweit im Rahmen einer teleologischen Extension und Analogie über den Wortlaut der Vorschrift hinaus neben der Zwischenprüfung auch der sog. erste Teil einer gestreckten Abschlussprüfung prämienberechtigt sein kann. Diese Frage ist nunmehr in Folge höchstrichterlichen Rechtsprechung durch den Gesetzgeber mit der Neufassung des § 87a SGB III geklärt worden. Für die vorliegende Fallgestaltung ist diese Rechtsprechung jedoch nicht einschlägig. Aus der teleologischen Extension einer sozialrechtlichen Leistungsvorschrift kann nichts für eine teleologische Reduktion entgegen dem klaren Wortlaut abgeleitet werden. Hierbei verkennt der erkennende Senat nicht, dass sowohl nach der Gesetzesbegründung als auch in der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung, der Mehrjährigkeit einer Umschulungsmaßnahme im Hinblick auf die Förderung nicht nur der Abschlussprüfung, sondern auch der Zwischenprüfung besonderes Gewicht beigemessen worden ist. Da dieses Kriterium jedoch in keiner Weise im Gesetzeswortlaut Niederschlag gefunden hat, sieht sich der Senat nicht in der Lage, dem Kläger, der sämtliche gesetzlich geregelten Anspruchsvoraussetzungen unzweifelhaft erfüllt hat, den Anspruch vorzuenthalten. Zu einer entsprechenden Änderung des Gesetzes ist allein der Gesetzgeber berufen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; sie entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache. Gründe für eine Revisionszulassung im Sinne von § 160 SGG waren für den Senat nicht gegeben. Insbesondere weicht der Senat nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab. Auch eine grundsätzliche Bedeutung ist nicht (mehr) gegeben, nachdem sich inzwischen die Bildungsträger auf die Verwaltungspraxis der Beklagten eingestellt haben und es kaum mehr zu Fallgestaltungen wie der Vorliegenden kommen dürfte. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Weiterbildungsprämie nach bestandener Zwischenprüfung in Höhe von 1.000,00 € gemäß § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III. Der 1983 geborene Kläger verließ nach 10-jährigem Schulbesuch 1999 die Schule mit dem Hauptschulabschluss. Eine im September 1999 begonnene Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter brach der Kläger ohne Abschluss im August 2001 ab. Unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit übte der Kläger nachfolgend verschiedene Tätigkeiten überwiegend in geförderten Einrichtungen aus. Nachdem er vom 15. Juli 2012 bis zum 31. Juli 2013 eine Helfertätigkeit für ein Zeitarbeitsunternehmen versicherungspflichtig ausgeübt hatte, war er ab dem 1. August 2013 arbeitslos. Im Anschluss an eine Maßnahme zur Aktivierung vom 16. Juni 2014 bis zum 5. September 2014 begann der Kläger am 8. September 2014 eine betriebliche Ausbildung zum Maler und Lackierer, die er ohne die nach 2-jähriger Ausbildungsdauer vorgesehene Zwischenprüfung erfolgreich abzulegen am 15. Juli 2016 abbrach. Mit Bescheid vom 13. Januar 2017 stellte die Beklagte die Notwendigkeit einer beruflichen Qualifizierung des Klägers fest und erteilte ihm einen Bildungsgutschein gemäß § 81 Abs. 4 SGB III mit einer Gültigkeitsdauer vom 13. Januar bis 13. Februar 2017. Als Weiterbildungsdauer wurde eine Zeitspanne bis zu 12 Monaten einschließlich eines notwendigen Betriebspraktikums vorgegeben sowie als Bildungsziel „Maler/in und Tapezierer/in Prüfungsvorbereitung für den Berufsabschluss als Maler“. Die Maßnahme sollte außerbetrieblich in Vollzeit erfolgen. Unter dem 16. Januar 2017 reichte das Bildungszentrum N. K.-D. S. den Bildungsgutschein bei der Beklagten ein. Der Kläger nehme vom 23. Januar 2017 bis zum 22. Januar 2018 an der Maßnahme „Berufsabschluss für Ausbildungsabbrecher 031/128/2014“ teil. In dem Anhang zum Bildungsgutschein hieß es, der Kläger werde in der Maßnahme 1848 Stunden zur Prüfungsvorbereitung für einen erfolgreichen Berufsabschluss zum „Maler/Tapezierer“ absolvieren. Die Maßnahmekosten betrügen 10.164,00 €. Dem beigefügt war eine Anlage, aus der sich der Unterrichtsplan ergab. Die Teilnahme an einer Zwischenprüfung war in den Erhebungsunterlagen nicht vorgesehen. Nach dem beigefügten Maßnahmebogen sei Ziel der Maßnahme der Berufsabschluss für Ausbildungsabbrecher mit Assessmentcenter und Praktika. Als Maßnahmeziel sei die Ablegung der Gesellen-, Facharbeiter-, Gehilfenprüfung vorgesehen. Unter den Zugangsvoraussetzungen hieß es, die Verweildauer werde nach Abstimmung mit der VFK und Kammerzustimmung festgelegt, weiter sei der Abbruch einer Berufsausbildung Voraussetzung; möglichst Teilnahme an einer Zwischenprüfung; Gesundheitszeugnis für Berufe, die das vorschreiben; Ausbildungsnachweise. In der Stellungnahme und Entscheidung zur Übernahme von Weiterbildungskosten wurde die Notwendigkeit der Teilnahme des Klägers an der Maßnahme bestätigt, die Beratung vor Teilnahme sei erfolgt, es handele sich um die wirtschaftlichste und am besten geeignete Leistung der aktiven Arbeitsförderung, auch die sonstigen Voraussetzungen für die Förderung der Teilnahme seien erfüllt. Die Maßnahme und der Träger seien für die Förderung zugelassen. Die Maßnahme entspräche den Konditionen des Bildungsgutscheins, dem Kläger sei Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung zu gewähren. Die Weiterbildungskosten würden nach § 83 SGB III entsprechend dem Maßnahmebogen übernommen. Der Kläger gehöre zum Personenkreis der Gering- qualifizierten/Berufsrückkehrenden (§ 81 Abs. 1-2 SGB III). Nachdem die Beklagte zunächst verneint hatte, dass der Kläger an einer Umschulung in einem Beruf teilnehme, für den eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt sei, wurde dies später im September 2017 bejaht. Mit Bescheid vom 30. Januar 2017 bewilligte die Beklagte dem Kläger als Leistungen für die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme vom 22. Januar 2017 bis 22. Januar 2018 nach §§ 81, 83 ff. SGB III Lehrgangskosten gemäß § 84 SGB III in Höhe von 10.164,00 €, zuzüglich Fahrkosten gemäß § 85 SGB III in Höhe von 2.250,83 €. Nachdem die Abschlussprüfung aufgrund Vorgaben der zuständigen Kammer erst am 16. Februar 2018 stattfinden konnte, erweiterte die Beklagte die Bewilligung von Leistungen mit Bescheid vom 30. Januar 2018. Mit Schreiben vom 5. Juli 2017 teilte der Kläger mit, dass er am 17. August 2017 an der Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Maler und Lackierer teilnehme, und beantrage unter Hinweis auf § 131a SGB III die Zwischenprüfungsprämie. Mit Schriftsatz vom 22. August 2017 beantragte der Kläger erneut die Auszahlung der Prämie bei erfolgreicher beruflicher Weiterbildung und legte hierzu die Einzelniederschrift über die Zwischenprüfung der Kreishandwerkerschaft Mecklenburg-Strelitz vom 17. August 2017 vor, wonach er an der Prüfung teilgenommen und diese bestanden habe. Mit Bescheid vom 28. September 2017 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Bei der vom Kläger absolvierten Maßnahme „Berufsabschluss für Ausbildungsabbrecher mit Assessmentcenter und Praktika“ könne nur die abschließende Externenprüfung prämiert werden. Eine Prämienzahlung der Zwischenprüfung sei bei dieser Maßnahmeart nicht vorgesehen. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein, den er zusammengefasst damit begründet, dass alle in § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III geforderten Anspruchsvoraussetzungen für ein Anrecht auf Auszahlung der Zwischenprüfungsprämie erfüllt seien. In seiner vorangegangenen Ausbildung habe er die Zwischenprüfung zwar begonnen, aber nicht zum Abschluss führen können. Die Zwischenprüfung habe zudem in einem anderen Kammerbezirk stattgefunden, sodass, selbst wenn er die Zwischenprüfung abgelegt hätte, diese nicht ohne weiteres im jetzigen Kammerbezirk anzuerkennen sei, zumal die Gültigkeit des Ergebnisses nach zwei Jahren erlösche. Die Teilnahme an einer Zwischenprüfung sei in der Verordnung über die Berufsausbildung im Maler und Lackierergewerbe § 12 festgelegt. Die Teilnahme an der Zwischenprüfung sei Voraussetzung für eine Zulassung zur Abschlussprüfung, geregelt in der Prüfungsordnung in § 12 Abs. 4a. Eine Nichtzulassung zur Abschlussprüfung führe dazu, dass er die Maßnahme nicht positiv beenden und das Maßnahmeziel nicht erreichen könne. Zur Untermauerung seines Vorbringens legte der Kläger Auszüge aus der Prüfungsordnung der Handwerkskammer aus Mecklenburg-Vorpommern sowie der Ausbildungsordnung im Berufsfeld Maler und Lackierer vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2017 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Prämienzahlung gemäß § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III setze u. a. voraus, dass die Weiterbildung zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führe, für die nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt sei; hierzu gehörten Umschulung, Vorbereitungslehrgänge auf externe bzw. Nichtschülerprüfungen und berufsanschlussfähige Teilqualifikationen, wobei nur bei Umschulungen auch Zwischenprüfungen anfallen könnten. Prämiert werden könnten somit lediglich - bestandene Zwischen- und Abschlussprüfungen bei Umschulungen und - bestandene externe Prüfungen/Abschlussprüfungen (nach Besuch eines entsprechenden Vorbereitungslehrgangs oder von Teilqualifikationen). Der Kläger nehme an der Maßnahme „Berufsabschluss für Ausbildungsabbrecher mit Assessment Center und Praktika“ teil, die der Vorbereitung auf die entsprechende externe Prüfung diene. Ohne Zweifel handele es sich hierbei nicht um eine Umschulung, sodass ausschließlich die bestandene Abschlussprüfung prämiert werden könne und der Antrag auf Auszahlung einer Prämie für eine bestandene Zwischenprüfung zu Recht abgelehnt worden sei. Nachdem der Kläger die Gesellenprüfung am 16. Februar 2018 vor der mecklenburgischen Kreishandwerkerschaft erfolgreich bestanden hatte, gewährte die Beklagte dem Kläger auf seinem Antrag mit Bescheid vom 20. Februar 2018 eine Weiterbildungsprämie gemäß § 131a Abs. 3 Nr. 2 SGB III in Höhe von 1.500,00 €. Bereits zuvor hatte der Kläger am 24. November 2017 vor dem Sozialgericht (SG) Neubrandenburg gegen den Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2017 Klage erhoben. Zur Begründung hieß es, unstreitig habe der Kläger das ursprünglich eingegangene Lehrverhältnis nicht beendet. Die ersten zwei Jahre des ehemaligen Lehrverhältnisses habe die Beklagte anerkannt, sodass sich die weitergehende Ausbildungszeit auf ein Jahr, d. h. vom 23. Januar 2017 bis 22. Januar 2018 beschränke. Im Rahmen der Weiterführung der begonnenen Ausbildung über das Bildungszentrum Nordost habe sich der Kläger als Voraussetzung für die Abschlussprüfung am 17. August 2017 einer Zwischenprüfung in den Fächern „Fertigkeits- und Kenntnisprüfung“ zu unterziehen gehabt, die erfolgreich absolviert worden sei. Damit lägen die Voraussetzungen zum Erhalt einer Prämie in Höhe von 1.000,00 € gemäß § 131a Abs. 3 Ziffer 1 SGB III vor. Unstreitig befinde sich der Kläger in einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf, nämlich eines Malers/Lackierers, führe. Für den Abschluss und die Erlangung eines solchen Berufsabschlusses sei eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorgesehen. Die Verkürzung der weitergehenden Maßnahme auf ein Jahr habe dem Kläger nur aufgrund der bereits absolvierten Lehre bewilligt werden können. Die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme habe die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 30. Januar 2017 bewilligt. Die Voraussetzungen für die Auszahlung einer Prämie nach bestandener Zwischenprüfung seien gegeben. Es sei nicht zutreffend, wenn die Beklagte ausführe, dass nur bei Umschulungen Zwischenprüfungen anfallen könnten. Der Kläger habe sich vor der Kreishandwerkerschaft der erforderlichen Zwischenprüfung am 17. August 2017 zu stellen gehabt. Dies sei eine Voraussetzung für die Abschlussprüfung gewesen. Die Rechtsauffassung der Beklagten führe zu einer Schlechterstellung des Klägers. Die Verkürzung der weitergehenden Maßnahme auf ein Jahr habe dem Kläger nur aufgrund der bereits absolvierten Lehre bewilligt werden können. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 28. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.000,00 € als Prämie für die bestandene Zwischenprüfung zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen und erneut ausgeführt, nur bei Umschulungen könnten auch Zwischenprüfungen anfallen, die mit einer Weiterbildungsprämie gefördert werden könnten. Die Zahlung einer Weiterbildungsprämie für die vom Kläger besuchte Maßnahme hätte daher nur für die bestandene Abschlussprüfung erfolgen können, nicht jedoch für die von ihm absolvierte Zwischenprüfung. Die Fortbildungsmaßnahme sei eine Vorbereitungsmaßnahme auf die Externenprüfung gewesen. Teilnehmende an Vorbereitungslehrgängen zur Externenprüfung könnten nur eine Prämie erhalten, auch wenn die Prüfung in einem Beruf stattfinde, bei dem die Abschlussprüfung in zwei Teilen erfolge. Die Beklagte hat insoweit auf den Maßnahmebogen und ihre beigefügten fachlichen Weisungen verwiesen. Mit Urteil vom 8. August 2018 hat das SG Neubrandenburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die zulässige Klage sei nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28.September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2017 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung der Weiterbildungsprämie für das Ablegen der „Zwischenprüfung“ im August 2017. Ein Anspruch auf Zahlung der Weiterbildungsprämie für das Bestehen einer Zwischenprüfung bestehe gemäß § 131a Abs. 3 Sozialgesetzbuch – Drittes Buch (SGB III) in der Fassung vom 18.07.2016 unter den folgenden Voraussetzungen: - Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssten an einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen. - Diese berufliche Weiterbildung müsse zu einem Abschluss in einem Ausbildungs-beruf führen, für den nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt sei. - Die Maßnahme müsse vor dem 31.12.2020 begonnen werden. - Die nach den bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften geregelte Zwischen-prüfung müsse bestanden werden. Der Kläger habe an einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung teilgenommen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf geführt habe, für die nach der Ausbildungsordnung eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorgesehen sei. In der entsprechenden Berufsausbildungsordnung sei auch das Ablegen einer Zwischenprüfung vorgesehen. Dennoch könne der Kläger die streitige Weiterbildungsprämie nicht verlangen, weil er keine Umschulung mit Zwischen- und Abschlussprüfung absolviert habe, sondern entsprechend der ausdrücklichen Bezeichnung der geförderten Bildungsmaßnahme einen Vorbereitungslehrgang für Ausbildungsabbrecher zur Vorbereitung auf die berufliche Abschlussprüfung bei der I. als externer Prüfling. Allein dieser Gegenstand der nach § 81 SGB III geförderten Maßnahme sei maßgebend. Dieser Gegenstand ergebe sich eindeutig aus den oben bezeichneten Maßnahmeunterlagen der Beklagten. Der Kläger sei Ausbildungsabbrecher und sollte auf die berufliche Abschlussprüfung vorbereitet werden. Für derartige Bildungsmaßnahmen gelte die nach der Ausbildungsverordnung geforderte Zwischenprüfung vor der I. gerade nicht. Der Kläger habe keine Ausbildung absolviert. Dem Kläger sei auch keine Zahlung der Prämie zugesichert worden. Der Bildungsgutschein vom 13. Januar 2017 enthalte eine solche Zusicherung ebenso wenig wie der Bewilligungsbescheid vom 30. Januar 2017 über die Förderung der Weiterbildungsmaßnahme. Das mit dem Bildungsgutschein ausgegebene Merkblatt 6 enthalte zwar einen allgemeinen Hinweis auf eine mögliche Weiterbildungsprämie bei einer Zwischenprüfung, jedoch müssten dafür alle Voraussetzungen erfüllt sein, woran es hier aus den o.g. Gründen fehle. Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 30. Oktober 2018 zugestellte Urteil richtet sich die am 30. November 2018 bei dem Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangene Berufung des Klägers. Unter Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vorbringens heißt es ergänzend, mit dem Bildungsgutschein sei dem Kläger auch das Merkblatt 6 „Förderung der beruflichen Weiterbildung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ ausgehändigt worden, welches Informationen zum Umfang der übernommenen Leistungen enthalten habe. Hier heiße es u. a., die Weiterbildungsprämien würden für das Bestehen von Zwischen- und Abschlussprüfungen gezahlt. Die Prämie für das Bestehen der Zwischenprüfung betrage 1.000,00 €. Voraussetzung sei, dass in den jeweiligen Berufsgesetzen oder Ausbildungsverordnungen eine Zwischenprüfung festgelegt sei. Im Falle des Klägers hätten sowohl die Voraussetzungen des § 131a Abs. 3 als auch des § 81 Abs. 1 und Abs. 2 SGB III vorgelegen, sodass dem Kläger eine Prämie für die erfolgreiche Absolvierung der notwendigen Zwischenprüfung nicht zu versagen sei. Dabei komme es nicht darauf an, dass der Bildungsgutschein vom 13. Januar 2017 eine Zusicherung nicht enthalten habe. Das SG Neubrandenburg habe offengelassen, welche Voraussetzungen für die Zahlung der Weiterbildungsprämie bei einer Zwischenprüfung der Kläger nicht erfüllt habe. Nachdem der Senat die Beteiligten auf das Urteil des BSG vom 9. März 2022 – B 7/14 AS 31/21 R – hingewiesen hatte, ist der Prozessbevollmächtigte der Ansicht, dass diese Entscheidung seine Auffassung stütze. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, 1. Das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 8. August 2018 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. September 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2017 aufzuheben; 2. Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Weiterbildungsprämie für das Bestehen der Zwischenprüfung in Höhe von 1.000,00 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung heißt es, der Kläger habe keine Umschulungsmaßnahme besucht, sondern eine außerbetriebliche Bildungsmaßnahme zur Vorbereitung auf die Externenprüfung im Sinne des § 37 Abs. 2 Handwerksordnung. Die Zulassung zur Prüfung richte sich nach § 11 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 12 Abs. 4f der Prüfungsordnung für die Durchführung von Gesellen- und Umschulungsprüfungen der Handwerkskammer aus Mecklenburg-Vorpommern vom 12. April 2008. Es handele sich insbesondere nicht um eine Umschulung im Sinne des § 8 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 4a der Prüfungsordnung i. V. m. der Prüfungsregelung für Umschulungen in anerkannten Ausbildungsberufen der HWK-OMV. § 131 a Abs. 3 Nr. 1 SGB III gehe von einem regelmäßigen Erfordernis der in den einschlägigen Vorschriften geregelten Zwischenprüfung aus. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt. Dass der Kläger die Zwischenprüfung tatsächlich abgelegt habe, sei nicht von Belang. Für das erfolgreiche Ablegen der Abschlussprüfung sei dem Kläger die Weiterbildungsprämie nach § 131a Abs. 3 Nr. 2 SGB III gewährt worden. Zur Untermauerung ihres Vorbringens hat die Beklagte die Prüfungsordnung für die Durchführung von Gesellen- und Umschulungsprüfungen der Handwerkskammer OMV sowie die Prüfungsregelung für Umschulungen in anerkannten Ausbildungsberufen der Handwerkskammer OMV vorgelegt. Im Übrigen sei die Entscheidung des BSG vom 9. März 2022 nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Anders als im o. g. BSG-Urteil habe der Kläger vorliegend eine – einjährige – außerbetriebliche Bildungsmaßnahme zur Vorbereitung auf die Externenprüfung zum Maler besucht. Zudem werde verwiesen auf das Urteil des BSG vom 3. November 2021 – B 11 AL 2/21 R –. Der 11. Senat weise in dieser Entscheidung u. a. darauf hin, „dass der Gesetzgeber bei der Regelung des § 131a Abs. 3 SGB III mehrjährige Weiterbildungen, die hohe Anforderungen an „Motivation und Durchhaltevermögen“ stellten, vor Augen gehabt habe und in solchen Konstellationen die Lernbereitschaft und das Durchhaltevermögen honorieren habe wollen. Der Gesetzgeber habe aber nicht die Konstellation im Blick gehabt, in der – wie hier – die Weiterbildungsmaßnahme lediglich neun Monate dauere und zwischen dem 1. und 2. Teil der gestreckten Abschlussprüfung lediglich wenige Monate lägen. Jedenfalls dann, wenn die Weiterbildung ein Jahr oder kürzer gedauert habe, liege bereits keine mehrjährige Weiterbildung vor, die eine teleologische Extension rechtfertige. Zudem liege auch bei einer Zeitspanne von wenigen Monaten zwischen dem 1. Teil und dem 2. Teil der gestreckten Abschlussprüfung keine Konstellation vor, bei der unterstellt werden könne, dass sie der Gesetzgeber wegen „Durchhaltevermögens“ habe prämiert sehen wollen (Rn. 25). Der Kläger habe, wie mehrfach vorgetragen, keine Umschulung mit Zwischen- und Abschlussprüfung absolviert, sondern einen Vorbereitungslehrgang für Ausbildungsabbrecher zur Vorbereitung auf die berufliche Abschlussprüfung bei der I. als externer Prüfling. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.