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Urteil

L 2 EG 1/21

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2024:0626.L2EG1.21.00
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Leitsätze
1. Die zum 1.9.2021 vorgenommene Erhöhung der zulässigen Stundenzahl auf 32 Stunden für den Arbeitszeitkorridor durch den Gesetzgeber, um eine für notwendig erachtete Flexibilisierung der bis zu diesem Zeitpunkt existierenden gesetzlichen Regelung vorzunehmen, zeigt, dass der Stundenkorridor im Zeitraum davor in jedem Bezugsmonat einzuhalten war (vgl LSG München vom 20.12.2022 - L 9 EG 40/20). (Rn.35) 2. Die Umsetzung der Regelung mag zwar für bestimmte Berufsgruppen (Polizei, Feuerwehr, Ärzte) mit größerem organisatorischem Aufwand verbunden sein, aber sie ist nicht unmöglich (hier: für einen Personenschützer, der seine Arbeit nicht einfach abbrechen kann). (Rn.37) 3. Der Gesetzgeber darf insbesondere im Sozialrecht zur Ordnung von Massenerscheinungen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl LSG Halle vom 15.12.2022 - L 2 EG 3/21). (Rn.37) 4. Aus der Formulierung "Das Elterngeld wird bis zu einer endgültigen Entscheidung gemäß § 8 Abs 3 BEEG vorläufig gezahlt" lässt sich keine Einschränkung der Vorläufigkeit nur auf bestimmte Verfügungssätze (wie zur Erzielung des Einkommens) ersehen. (Rn.32)
Tenor
1. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 27. Januar 2021 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die zum 1.9.2021 vorgenommene Erhöhung der zulässigen Stundenzahl auf 32 Stunden für den Arbeitszeitkorridor durch den Gesetzgeber, um eine für notwendig erachtete Flexibilisierung der bis zu diesem Zeitpunkt existierenden gesetzlichen Regelung vorzunehmen, zeigt, dass der Stundenkorridor im Zeitraum davor in jedem Bezugsmonat einzuhalten war (vgl LSG München vom 20.12.2022 - L 9 EG 40/20). (Rn.35) 2. Die Umsetzung der Regelung mag zwar für bestimmte Berufsgruppen (Polizei, Feuerwehr, Ärzte) mit größerem organisatorischem Aufwand verbunden sein, aber sie ist nicht unmöglich (hier: für einen Personenschützer, der seine Arbeit nicht einfach abbrechen kann). (Rn.37) 3. Der Gesetzgeber darf insbesondere im Sozialrecht zur Ordnung von Massenerscheinungen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl LSG Halle vom 15.12.2022 - L 2 EG 3/21). (Rn.37) 4. Aus der Formulierung "Das Elterngeld wird bis zu einer endgültigen Entscheidung gemäß § 8 Abs 3 BEEG vorläufig gezahlt" lässt sich keine Einschränkung der Vorläufigkeit nur auf bestimmte Verfügungssätze (wie zur Erzielung des Einkommens) ersehen. (Rn.32) 1. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 27. Januar 2021 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Kläger ist jedenfalls unbegründet. Streitgegenständlich sind die endgültigen Festsetzungen des Beklagten vom 5. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2018 gegenüber dem Kläger zu 1) und vom 23. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2018 gegenüber der Klägerin zu 2). Die Klage ist als Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1, 4 SGG zulässig. Dies entspricht dem Begehren der Kläger, da diese erkennbar wieder den Inhalt der vorläufigen Bewilligung erreichen möchten, die indes durch die endgültige Festsetzung nach § 26 Abs. 3 Bundeselterngeldgesetz (BEEG) i.V.m. § 328 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ersetzt wurde und demgemäß nicht mehr existent ist. Mithin ist das Begehren der Kläger neben der Aufhebung der verfügten Erstattung auf Bewilligung von Elterngeld in der mit den Bescheiden vom 25. August 2016 vorgenommenen Höhe gerichtet. Dieses Ziel ist mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage erreichbar. Das Sozialgericht Schwerin hat die Klage zu Recht und mit zutreffenden Gründen abgewiesen. Die genannten Bescheide der Beklagten vom 5. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2018 gegenüber dem Kläger zu 1) und vom 23. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2018 gegenüber der Klägerin zu 2) sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Elterngeld in Form der Partnerbonusmonate. Sie sind verpflichtet, die insoweit geleisteten Zahlungen zu erstatten. Der Senat schließt sich nach eigener Überzeugung den Ausführungen des Sozialgerichts an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 153 Abs. 2 SGG). Der Vortrag der Kläger im Berufungsverfahren führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Sie können nicht damit gehört werden, dass der Vorläufigkeitsvorbehalt in den Bewilligungsbescheiden vom 25. August 2016 sich lediglich auf die Erzielung des Einkommens bezogen habe. Die Vorläufigkeit erstreckt sich vielmehr auf den gesamten Bescheid und nicht lediglich einzelne Elemente desselben. Zu Recht ist das Sozialgericht diesbezüglich bei der Auslegung der Bewilligungsbescheide vom 25. August 2016 davon ausgegangen, dass für selbige maßgeblich ist, wie der Empfänger ihn verstehen durfte (§ 133 BGB). Auszugehen ist demgemäß vom Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat. Danach ergibt sich aus den genannten Bewilligungsbescheiden eindeutig, dass der Beklagte eine vorläufige Bewilligung verfügt hat. Aus der Formulierung „Das Elterngeld wird bis zu einer endgültigen Entscheidung gemäß § 8 Abs. 3 BEEG vorläufig gezahlt“ lässt sich gerade keine Einschränkung der Vorläufigkeit nur auf bestimmte Verfügungssätze ersehen. Die Kläger können sich nicht darauf berufen, die Erklärung in einem bestimmten Sinne verstanden zu haben, wenn sie objektiv - unter Berücksichtigung aller Umstände - nicht so verstanden werden konnte (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. April 2011, Az.: B 4 AS 119/10 R). Auch mit ihrem Vorbringen, dass die im Rahmen der Corona-Pandemie erfolgte Gesetzesänderung für Leistungsbezieher in systemrelevanten Berufen durch das Gesetz vom 20. Mai 2020 und die zum 1. September 2021 erfolgte Ausweitung der wöchentlich zulässigen Arbeitszeit auf sie anzuwenden seien, dringen die Kläger nicht durch. Der Verweis auf § 27 BEEG trägt schon deshalb nicht, weil vorliegend inhaltlich die Einhaltung des Arbeitszeitkorridors streitig ist und nicht etwa eine zeitliche Verschiebung des Partnerschaftsbonus. Eine Aussage zur zulässigen wöchentlichen Stundenzahl wird in § 27 BEEG gar nicht getroffen, so dass sich hieraus für den vorliegenden Fall nichts ableiten lässt. Auch die zum 1. September 2021 vorgenommene Erhöhung der zulässigen Stundenzahl auf 32 Stunden durch den Gesetzgeber, um eine für notwendig erachtete Flexibilisierung der bis zu diesem Zeitpunkt existierenden gesetzlichen Regelung (vgl. BT-Drucks. 19/24438, S. 1, S. 30) vorzunehmen, zeigt gerade, dass im hier streitigen Zeitraum eine vergleichbare Regelung nicht bestand und der Stundenkorridor in jedem Bezugsmonat einzuhalten war (vgl. auch Urteil des Bayrischen Landessozialgerichts vom 20. Dezember 2022, Az.: L 9 EG 40/20). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die genannten gesetzlichen Änderungen zeitlich weit nach dem hier zu entscheidenden Sachverhalt eingeführt wurden. Sie sehen eine Rückwirkung auf bereits abgeschlossene Sachverhalte nicht vor. Auch ist der Regelungsgehalt der gesetzlichen Änderungen nicht auf die hier maßgebliche Gesetzeslage übertragbar, da es im Hinblick auf die 2016/2017 geltende gesetzliche Grundlage an einer entsprechenden gesetzgeberischen Intention fehlte. Schließlich ist ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz nicht erkennbar. Es stand dem Gesetzgeber zu, eine Regelung wie die hier streitgegenständliche zu treffen, ohne gleichzeitig eine Härtefallregelung vergleichbar der des § 4b Abs. 5 BEEG vorsehen zu müssen. Insbesondere betrifft die Regelung sämtliche Elterngeldberechtigte, die Elterngeld Plus erhalten wollen. Eine Situation, dass – wie von der Klägerseite ausgeführt - bestimmte Berufsgruppen (Polizei, Feuerwehr, Ärzte) die gesetzliche Regelung für sich von vornherein nicht nutzbar machen können, liegt nicht vor. Für diese ist die Umsetzung sicherlich mit größerem organisatorischen Aufwand, dies auch auf Seiten des Arbeitgebers, verbunden gewesen, aber nicht unmöglich. Insbesondere zeigt auch die Einhaltung des Stundenkorridors in zwei Monaten des Partnerschaftsbonus, dass es organisatorisch möglich ist, die zeitliche Inanspruchnahme so zu gestalten, dass der zeitliche Rahmen nicht überschritten wird. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Elterngeld um eine Sozialleistung handelt und dem Gesetzgeber aus diesem Grund bezüglich der Frage, ob er eine solche Leistung gewährt und wie er dies dann verfahrenstechnisch ausgestaltet, ein weites Ermessen zusteht. Dies gilt umso mehr, als das Elterngeld weder verfassungsrechtlich zwingend geboten ist noch auf Eigenleistungen der Leistungsempfänger beruht. Der Gesetzgeber darf insbesondere im Sozialrecht zur Ordnung von Massenerscheinungen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 15. Dezember 2022, L 2 EG 3/21). Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens. Die Revision war nicht zuzulassen. Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Insbesondere kann eine grundsätzliche Bedeutung nicht erkannt werden, da die anzuwendenden Rechtsvorschriften bereits außer Kraft getreten sind. Streitig ist ein Anspruch der Kläger auf Gewährung von Elterngeld in Form des Partnerschaftsbonus sowie in Form von Elterngeld Plus in der Zeit vom 24. September 2016 bis 23. Mai 2017. Die Kläger wurden am 24. September 2015 Eltern des Kindes Eva A.. Im streitbefangenen Zeitraum arbeitete der Kläger zu 1) beim B. als Personen- und Objektschützer. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers zu 1) betrug aufgrund einer beantragten und vom Bu. unter dem 5. August 2016 genehmigten Reduzierung der Stundenzahl 30 Stunden. Die Klägerin zu 2) vereinbarte mit ihrem Arbeitgeber ebenfalls einen wöchentlichen Stundenumfang von 30 Stunden. Auf ihren Antrag vom 9. November 2015 bewilligte der Beklagte der Klägerin zu 2) Basis-elterngeld vom 1. bis zum 12. Lebensmonat (24. September 2015 bis 23. September 2016). Hernach beantragten die Kläger die Gewährung von Partnerschaftsbonusmonaten für den 13. bis 16. Lebensmonat (24. September 2016 bis 23. Januar 2017). Mit Bescheid vom 25. August 2016 bewilligte der Beklagte der Klägerin zu 2) die beantragten Partnerschaftsbonusmonate und gewährte einen monatlichen Zahlbetrag von 150,00 EUR. Im Bescheid heißt es weiter: „Vier weitere Monate Elterngeld Plus (Partnerschaftsbonus) stehen den Eltern zu, wenn beide in vier aufeinanderfolgenden Lebensmonates das Kind gemeinsam betreuen und in diesen Monaten gleichzeitig zwischen 25 und 30 Wochenstunden erwerbstätig sind. Die detaillierte Leistungsübersicht entnehmen Sie bitte der Anlage zum Bescheid (Teil 4). Diese ist Bestandteil der Entscheidung. Das Elterngeld wird bis zu einer endgültigen Entscheidung gemäß § 8 Abs. 3 BEEG vorläufig gezahlt“. Darüber hinaus ist in der Begründung des Bescheides ausgeführt, dass die Zahlung des Elterngeldes bis zum Nachweis des tatsächlich erzielten Einkommens aus dieser zulässig ausgeübten Erwerbstätigkeit vorläufig nach den glaubhaft gemachten Angaben erfolgt. Das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen sei zum Ende des Bezugszeitraumes nachzuweisen, weshalb Gehaltsabrechnungen für den Zeitraum von September 2016 bis Januar 2017 einzureichen seien. Mit Bescheid vom gleichen Tag bewilligte der Beklagte auch dem Kläger zu 1) in der Zeit vom 24. September 2016 bis 23. Januar 2017 Partnerschaftsbonusmonate und Elterngeld plus für den Zeitraum vom 24. Januar 2017 bis 23. Mai 2017 mit einem Zahlbetrag von jeweils 275,28 EUR. Der Beklagte führte weiter aus, dass das Elterngeld bis zu einer endgültigen Entscheidung gemäß § 8 Abs. 3 BEEG vorläufig gezahlt werde. Schließlich enthält der Bescheid identische Ausführungen wie der an die Klägerin zu 2) gerichtete Bescheid betreffend die Ausübung der Erwerbstätigkeit und den Nachweis des tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Der Kläger zu 1) sollte Bezügemitteilungen von September 2016 bis Mai 2017 einreichen. Im Juni 2017 forderte der Beklagte die Kläger auf, Gehaltsabrechnungen für die Monate der Teilzeitbeschäftigung und einen Nachweis über die tatsächlich geleistete wöchentliche Arbeitszeit im Bezugszeitraum vorzulegen. Diese Unterlagen reichte der Kläger zu 1) mit Schreiben vom 12. Juli 2017 ein und wies gleichzeitig darauf hin, dass sich geringfügige Abweichungen bei der wöchentlichen Stundenanzahl ergäben. In seinem Beruf als Polizeibeamter und den daraus resultierenden nicht genau vorhersehbaren Dienstzeiten sei dies nicht exakt einzuhalten. Er bitte hierfür um Verständnis. Aus den eingereichten Arbeitszeitausdrucken ergab sich, dass die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers zu 1) im Zeitraum vom 24. Oktober 2016 bis zum 23. November 2016 sowie vom 24. Dezember 2016 bis 23. Januar 2017 unter 30 Stunden lag. In den anderen Wochen hat sie jedoch mehr als 30 Wochenstunden betragen. Unter dem 23. November 2017 setzte der Beklagte das Elterngeld für die Klägerin zu 2) endgültig fest. Die Höhe des der Klägerin zu 2) monatlich zustehenden Elterngeldes reduzierte sich in den Monaten September 2016 bis Januar 2017 auf 0,00 EUR statt der zuvor bewilligten 150,00 EUR. Die eingetretene Überzahlung von 600,00 EUR sei von der Klägerin zu erstatten. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass Elterngeld für Partnerschaftsbonusmonate nicht zu gewähren sei, da der Kläger zu 1) im maßgeblichen Zeitraum die durchschnittliche Höchststundenzahl von 30 Wochenstunden überschritten habe. Der Beklagte setzte in der Folge mit Bescheid vom 5. Dezember 2017 die Leistungen „gemäß § 26 Abs. 2 BEEG i.V.m. § 328 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch“ auch gegenüber dem Kläger zu 1) endgültig fest. Das mit Bescheid vom 25. August 2016 vorläufig gewährte Elterngeld werde mit Wirkung ab 24. September 2016 entzogen, da zumindest eine der Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 BEEG nicht mehr erfüllt sei. Die entstandene Überzahlung in Höhe von 2.202,24 EUR sei zu erstatten. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Anspruch auf Elterngeld davon abhänge, dass keine bzw. keine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt werde. Als volle Erwerbstätigkeit gelte eine Beschäftigung, die mehr als 30 Stunden wöchentlich umfasse. Nur in der Zeit vom 24. Oktober 2016 bis 23. November 2016 und vom 24. Dezember 2016 bis 23. Januar 2017 würde der Kläger zu 1) diese Voraussetzungen erfüllen. Aus diesem Grund seien die Partnerschaftsbonusmonate zu entziehen und es entfalle auch der Anspruch auf die weiteren Elterngeld-Plus-Monate in der Zeit vom 24. Januar 2017 bis 23. Mai 2017, da kein durchgehender Leistungsbezug ab dem 15. Lebensmonat des Kindes bestanden habe. Im Übrigen erfülle der Kläger in den genannten Monaten auch nicht die Anspruchsvoraussetzungen. Dagegen wandten sich die Kläger mit ihrem jeweils am 15. Dezember 2017 eingelegten Widerspruch. Da die Berechnungsgrundlagen nicht bekannt seien, sei es nicht möglich zu der Berechnung des Beklagten Stellung zu nehmen. Im Übrigen hätte der Kläger zu 1) bei zulässigen 129 Stunden (für 30 Tage) bzw. 133 Stunden (für 31 Tage) die Arbeitszeit allenfalls geringfügig überschritten. Nach eigenen Berechnungen würden sich etwa 48 Mehrarbeitsstunden ergeben, was ca. 1,5 Stunden wöchentlich bedeuten würde. Die Dienstzeitüberschreitungen resultierten daraus, dass der Endzeitpunkt von Einsätzen im Personenschutz oft nicht absehbar sei und der Kläger zu 1) seine Arbeit nicht einfach beenden könne, wenn die Arbeitszeit überschritten werde. Angesichts dessen sei die Rückforderung des Elterngeldes unverhältnismäßig. Der Kläger zu 1) legte außerdem ein Schreiben seines Arbeitgebers vom 20. Februar 2018 vor, wonach er „Mehrdienste“ in einem zeitlichen Umfang von 89:42 Stunden geleistet habe. Diese „Mehrdienststunden“ seien dienstlich bedingt und nicht vermeidbar gewesen, da selbige vor allem durch externe Faktoren wie Terminvorgaben durch die Schutzpersonen bzw. unplanbare Veranstaltungsdauern maßgeblich beeinflusst würden. Die Widersprüche der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 2. Mai 2018 aus den Gründen der Ausgangsbescheide zurück. Dagegen haben die Kläger jeweils am 7. Juni 2018 Klage vor dem Sozialgericht Schwerin erhoben, die durch Beschluss vom 1. September 2020 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden wurden. Die Kläger haben erneut darauf verwiesen, dass die zulässige Arbeitszeit nur geringfügig überschritten worden sei. Sie haben unter Verweis auf die Stellungnahme des B.es vom 20. Februar 2018 ausgeführt, dass die geleisteten Überstunden dienstlich begründet und vom Kläger zu 1) nicht zu beeinflussen gewesen seien. Die Mehrdienste seien bei der Dienstplanung nicht absehbar gewesen und die Überstunden hätten in dem streitigen Zeitraum auch nicht mehr abgebaut werden können. Im Übrigen sei bezüglich der Vorläufigkeit der Bescheide zu differenzieren. Diese habe sich im Bescheid vom 25. August 2016 nicht auf die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere nicht auf die vorausgesetzte nicht volle Erwerbstätigkeit bezogen, sondern nur auf die Höhe des in den Bezugsmonaten erzielten Einkommens. Zudem habe der Kläger zu 1) trotz der geleisteten Mehrarbeit aufgrund der vorgenommenen Stundenreduzierung immer nur ein Gehalt von etwa 75 % seiner vollen Bezüge erhalten. Schließlich komme auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten eine Aufhebung der ursprünglichen Bewilligungen nicht in Betracht. Die Kläger haben beantragt, den Bescheid vom 5. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2018 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger zu 1) für die Zeit vom 24. September 2016 bis 23. Mai 2017 Elterngeld in Form des Partnerschaftsbo- nus sowie in Form von Elterngeld Plus zu bewilligen, sowie den Bescheid vom 23. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2018 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin zu 2) für die Zeit vom 24. September 2016 bis 23. Januar 2017 Elterngeld in Form des Partnerschaftsbonus zu bewilligen. Der Beklagte hat beantragt, die Klagen abzuweisen. Er hat auf seine Ausführungen in den streitgegenständlichen Verwaltungsentscheidungen verwiesen. Mit Urteil vom 27. Januar 2021 hat das Sozialgericht die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass es für die Gewährung von Elterngeld Plus im Rahmen der Partnerschaftsbonusmonate entscheidend darauf ankomme, ob die zulässige Wochenstundenzahl in jedem Bezugsmonat eingehalten werde. Werde die maßgebliche Stundenzahl durch einen der Partner unter- oder überschritten, entfalle der Partnerschaftsbonus insgesamt. Das Gesetz setze voraus, dass beide Eltern sämtliche Voraussetzungen für den Partnerschaftsbonus durchgängig erfüllen, weshalb ein Überschreiten der Grenze von 30 Wochenstunden durch ein Elternteil nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/2583, 29) zum Anspruchsverlust bei beiden Elternteilen führe. „Nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig“ sei im Zusammenhang mit § 1 Abs. 6 BEEG eine Person, wenn ihre Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteige. Hierfür sei der tatsächliche, insgesamt erforderliche zeitliche Aufwand zur Erledigung der vertraglich vereinbarten Leistungen zu ermitteln. Das Abstellen auf den tatsächlichen Arbeitsaufwand sei erforderlich, weil die Übernahme der Kinderbetreuung in nicht unerheblichem Maße der Grund für die Zahlung des Elterngeldes sei. Der Bezug von Elterngeld solle dazu beitragen, dass Eltern sich in der Frühphase der Elternschaft vorrangig selbst der Betreuung ihrer Kinder widmen können und erlaube aus diesem Grund nur die Ausübung einer Teilzeittätigkeit. Der Kläger zu 1) habe, wie sich aus den Arbeitszeitnachweisen ergebe, im 13. und 15. Lebensmonat des Kindes durchschnittlich mehr als 30 Stunden wöchentlich gearbeitet. Die zulässige Stundenzahl habe für ihn in diesen Lebensmonaten des Kindes 129 Stunden betragen, da der Monat jeweils über 30 Tage verfügt habe. Tatsächlich habe der Kläger zu 1) im 13. Lebensmonat unter Berücksichtigung eines Krankheitstages und des Tages „Sonderurlaub“ bei Gehaltsfortzahlung aufgrund der Erkrankung des Kindes 130 3/4 Stunden gearbeitet. Im 15. Lebensmonat habe er schon ohne Berücksichtigung dreier Urlaubstage ca. 133 Stunden gearbeitet. Aufgrund dessen könne es auch dahinstehen, ob der in den Arbeitszeitnachweisen nachgewiesene Zeitausgleich bei der Ermittlung der tatsächlichen Arbeitszeit zu berücksichtigen sei. Wegen § 4 Abs. 1 S. 2 BEEG könne der Kläger zu 1) Elterngeld Plus auch nicht für die Zeit nach den Partnerschaftsbonus-Monaten (17. bis 20 Lebensmonat) beanspruchen. Hiernach könne Elterngeld Plus nach dem 14. Lebensmonat bezogen werden, sofern es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen werde. Daran fehle es, weil die Kläger für den 13. bis 16. Lebensmonat keinen Anspruch auf die Partnerschaftsbonus-Monate hatten. Der Kläger zu 1) habe auch keinen Anspruch auf die sog. Partnermonate. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BEEG hatten die Eltern Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge Basiselterngeld, wenn sich bei den Eltern für zwei Elterngeldbezugsmonate Erwerbseinkommen vermindere (Partnermonate). Da Elterngeld grundsätzlich nur in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden könne, kämen für den Kläger zu 1) als Partnermonate nur der 13. und 14. Lebensmonat in Betracht. Für diesen Zeitraum sei Elterngeld indes nicht zu gewähren, weil er es mindestens für zwei Monate in Anspruch nehmen müsse, § 4 Abs. 5 Satz 2 BEEG. Da er im 13. Lebensmonat mehr als 30 Wochenstunden gearbeitet habe, erfülle er nicht für beide Bezugsmonate die Anspruchsvoraussetzungen. Eine Härtefallregelung habe der Gesetzgeber für die vorliegende Fallkonstellation nicht vorgesehen (vgl. § 27 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie). Dies verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG. Dem Gesetzgeber stehe bei familienpolitischen Leistungen ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der Beklagte sei schließlich nach § 26 Abs. 2 BEEG i.V.m. § 328 Abs. 3 SGB III berechtigt gewesen, eine abschließende Entscheidung über die Gewährung von Elterngeld Plus zu treffen und die im Rahmen der vorläufigen Bewilligung gewährten Leistungen erstattet zu verlangen, soweit sie den Klägern nicht zustünden. Nach diesen Regelungen gelte, dass auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen auf die zustehende Leistung anzurechnen und, soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt werde, die auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen zu erstatten seien. Eine vorläufige Leistungserbringung liege vor, da der Beklagte in den Bescheiden vom 25. August 2016 eine vorläufige Leistungsgewährung nach § 8 Abs. 3 BEEG verfügt habe, die nach den allgemeinen Auslegungsregeln für die Kläger als solche erkennbar gewesen sei. Die vorläufige Leistungserbringung sei auch nicht nur in Bezug auf die Höhe des Elterngeldes angeordnet worden. Bei verständiger Würdigung aller Umstände habe sich den Klägern angesichts der engen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Elterngeld Plus eine erst später erfolgende abschließende Entscheidung über ihre Ansprüche aufdrängen müssen, weil die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Bescheiderteilung auch für sie erkennbar schlicht nicht habe feststehen können. Unabhängig von der Bestandskraft der „Ausgangsbescheide“, die zu einer Bindungswirkung für die Beteiligten führe, hätten auch die Voraussetzungen für eine vorläufige Leistungserbringung nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 und 4 BEEG vorgelegen. Die Kläger hätten Partnerschaftsbonusmonate in Anspruch genommen (Nr. 4). Des Weiteren habe der Kläger zu 1) im Bezugszeitraum ab dem 17. Lebensmonat Einkommen aus Erwerbstätigkeit gehabt (Nr. 3). Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer am 9. März 2021 eingelegten Berufung. Zur Begründung derselben tragen sie vor, dass die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im vorliegenden Fall nicht schematisch erfolgen könne. Es seien die Besonderheiten der beruflichen Tätigkeit des Klägers zu 1) zu berücksichtigen. Die vom Kläger zu 1) geleistete Mehrarbeit sei weder geplant noch in den Dienstplänen so vorgesehen gewesen. Es sei ersichtlich, dass die strengen Voraussetzungen des BEEG hinsichtlich der Wochenarbeitszeit von nicht mehr als 30 Stunden keinen ausreichenden Spielraum für kurzfristige, nicht planbare Änderungen in Dienstplänen bzw. bei der Dienstverrichtung vorsähen. Hierdurch würden Berufsgruppen, deren Arbeitszeiten nicht im Vorhinein genau planbar seien, weil es immer wieder zu unvorhergesehenen Mehrarbeitsstunden kommen könne, unangemessen benachteiligt, weil für sie die Inanspruchnahme von Elterngeld und Elterngeldplus gar nicht möglich sei. Dies gelte insbesondere für die systemrelevante Berufsgruppe der Polizeibeamten. Aber auch andere Berufsgruppen wie Ärzte, Feuerwehrleute seien hiervon betroffen. Hierdurch würden die Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG dieser Berufsgruppen verletzt, da ihnen die Inanspruchnahme von Elterngeld versagt werde. Dieser gesetzgeberische Fehler sei dem Gesetzgeber im Rahmen der Corona-Pandemie bewusst geworden, und er habe in § 27 BEEG entsprechende Sonderregelungen erlassen. Grund hierfür sei gewesen, dass vor allem Eltern in systemrelevanten Berufen aufgrund ihrer dringend benötigten Arbeitskraft an den jeweiligen Arbeitsplätzen ihre geplante Elternzeit weder nach Arbeitsumfang noch nach Arbeitszeit konkret hätten ausgestalten oder umsetzen können. Das gelte allerdings für einige Berufsgruppen – so für die Berufsgruppe des Klägers zu 1) dauerhaft, also auch außerhalb der Pandemie. Infolgedessen sei die für die Pandemiezeit geltende Ausnahmeregelung analog auch auf den Kläger zu 1) anzuwenden. Darüber hinaus wiederholen die Kläger ihr Vorbringen, dass sich die Vorläufigkeit im Bescheid vom 25. August 2016 nicht auf die Anspruchsvoraussetzungen bezogen habe, sondern lediglich auf die Höhe des erzielten Einkommens. Dies ergebe sich auch eindeutig aus dem Bescheid vom 25. August 2016. Die Ausführungen zur Vorläufigkeit bezögen sich lediglich auf das Einkommen. Auch habe der Beklagte nur insoweit einen Nachweis verlangt. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, 1. den Bescheid vom 5. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2018 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger zu 1) für die Zeit vom 24. September 2016 bis 23. Mai 2017 Elterngeld in Form des Partnerschaftsbonus sowie in Form von Elterngeld Plus zu bewilligen, 2. den Bescheid vom 23. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2018 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin zu 2) für die Zeit vom 24. September 2016 bis 23. Januar 2017 Elterngeld in Form des Partnerschaftsbonus zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er erachtet das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren.